(2) Bei Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen, die harmonisierten Normen oder Teilen solcher Normen, deren Referenzen nach der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, entsprechen, wird davon ausgegangen, dass sie die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Abs. 1 in den von den jeweiligen Normen oder Teilen von Normen abgedeckten Bereichen erfüllen.