Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung , Fassung vom 30.09.2022

§ 0

Beachte für folgende Bestimmung

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Übermittlung von Daten, die Führung von Evidenzen, die Codierung und die Statistischen Auswertungen und Verarbeitungen von Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten (Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV)
StF: BGBl. II Nr. 216/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

  1. Ziffer eins
    der Paragraphen 4,, 5 Absatz 3,, 7, 7a Absatz 11 und 9 des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 32/2018;
  2. Ziffer 2
    der Paragraphen 16, Absatz 6,, 60 Absatz 5,, 87 Absatz 7 und 141 Absatz 3, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 3/2019;
  3. Ziffer 3
    der Paragraphen 4 und 5 Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems (UWK-Gesetz – UWKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 31/2018;
  4. Ziffer 4
    der Paragraphen 53, Absatz eins und 65 Absatz 7, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 101/2018;
  5. Ziffer 5
    des Paragraph 4, Absatz 9 und 11 des Fachhochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 31/2018;
  6. Ziffer 6
    des Paragraph 3, Absatz 10, des Privatuniversitätengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 31/2018;
  7. Ziffer 7
    der Paragraphen 4 und 8 des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, hinsichtlich des 9. Abschnittes im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin
wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

Artikel 1

 

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Matrikelnummernsystematik

Paragraph 3,

Vergabe der Matrikelnummer

Paragraph 4,

Bildung der Matrikelnummer

Paragraph 5,

Sperrung der Matrikelnummer

3. Abschnitt
Anhang zum Diplom und Gesamtnote

Paragraph 6,

Anhang zum Diplom (Diploma Supplement)

Paragraph 7,

Gesamtnote

4. Abschnitt
Zulassung, Fortsetzungsmeldung und Mitbelegung an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen; Universitätsübergreifende Studien

Paragraph 8,

Zulassung und Fortsetzungsmeldung

Paragraph 9,

Mitbelegung

Paragraph 10,

Amtswegige Mitbelegung

Paragraph 11,

Universitätsübergreifende Lehramtsstudien

5. Abschnitt
Codierung

Paragraph 12,

Codierung für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen

6. Abschnitt
Übermittlung von Daten

Paragraph 13,

Allgemeines zur Übermittlung von Daten

Paragraph 14,

Übersicht zur Übermittlung von Daten bei Universitäten

Paragraph 15,

Übersicht zur Übermittlung von Daten bei Pädagogischen Hochschulen

Paragraph 16,

Übersicht zur Übermittlung von Daten im Fachhochschulbereich

Paragraph 17,

Übersicht zur Übermittlung von Daten bei Privatuniversitäten

Paragraph 18,

Übermittlung von Daten an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen

7. Abschnitt
Übermittlung von Studierenden- und Personaldaten an die Bundesministerin oder den Bundesminister

Paragraph 19,

Übermittlung von Studierendendaten der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen und der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen an die Bundesministerin oder den Bundesminister

Paragraph 20,

Übermittlung von Studierendendaten der Privatuniversitäten an die Bundesministerin oder den Bundesminister

Paragraph 21,

Übermittlung von Personaldaten der Universitäten, der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen und der Privatuniversitäten an die Bundesministerin oder den Bundesminister

8. Abschnitt
Statistische Auswertungen für die Bundesministerin oder den Bundesminister

Paragraph 22,

Statistische Auswertungen von Studierendendaten der Universitäten

Paragraph 23,

Daten für das universitäre Berichtswesen

Paragraph 24,

Statistische Auswertungen von Studierendendaten der Pädagogischen Hochschulen

Paragraph 25,

Raumdaten für die Universitätsstatistik

9. Abschnitt
Erhebung von statistischen Daten anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) und des Abganges (Abschlusses) von Studierenden

Paragraph 26,

Allgemeines

Paragraph 27,

Statistische Erhebung anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) Studierender

Paragraph 28,

Statistische Erhebung anlässlich des Abganges (Abschlusses)

10. Abschnitt
Studierenden-, Personal- und Betriebsaufwandsdaten für Zwecke der Bundesstatistik

Paragraph 29,

Übermittlung von Studierendendaten für Zwecke der Bundesstatistik

Paragraph 30,

Übermittlung von Personaldaten der Universitäten, der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen und der Privatuniversitäten für Zwecke der Bundesstatistik

Paragraph 31,

Übermittlung des Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwandes der Pädagogischen Hochschulen für Zwecke der Bundesstatistik

Paragraph 32,

Übermittlung von Daten zu Einnahmen und Ausgaben von Privatuniversitäten für Zwecke der Bundesstatistik

11. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Paragraph 33,

Verweisungen

Paragraph 34,

Inkrafttreten

Paragraph 35,

Außerkrafttreten

Paragraph 36,

Übergangsbestimmungen

Anlage 1

Anhang zum Diplom (Diploma Supplement)

Anlage 2

Studierendendaten der Fachhochschul-Studiengänge

Anlage 3

Studierendendaten für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen

Anlage 4

Prüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen

Anlage 5

Studienberechtigungsprüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen

Anlage 6

Studierendendaten für die Gesamtevidenzen der Studierenden an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen

Anlage 7

Studierendendaten für die Gesamtevidenz der Studierenden der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen

Anlage 8

Studierendendaten der Privatuniversitäten für die Bundesministerin oder den Bundesminister

Anlage 9

Personaldaten der Universitäten für die Bundesministerin oder den Bundesminister

Anlage 10

Personaldaten von Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten für die Bundesministerin oder den Bundesminister

Anlage 11

Statistische Auswertungen von Studierendendaten der Universitäten

Anlage 12

Statistische Auswertungen von Studierendendaten der Pädagogischen Hochschulen

Anlage 13

Raumdaten der Universitäten für die Bundesministerin oder den Bundesminister

Anlage 14

Erhebung von Daten bei Studienbeginn (UHStat 1)

Anlage 15

Erhebung über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UHStat 2)

Anlage 16

Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Pädagogischen Hochschulen für Zwecke der Bundesstatistik

§ 1

Beachte für folgende Bestimmung

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt für
    1. Ziffer eins
      die Universitäten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,,
    2. Ziffer 2
      die Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,,
    3. Ziffer 3
      die Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen gemäß Paragraph eins, des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, und
    4. Ziffer 4
      die Privatuniversitäten gemäß Paragraph eins, des Privatuniversitätengesetzes – PUG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,.
  2. Absatz 2Sofern der Anwendungsbereich einer Bestimmung in dieser Verordnung nicht auf bestimmte postsekundäre Bildungseinrichtungen gemäß Absatz eins, eingeschränkt ist, sind die Bestimmungen dieser Verordnung auf alle postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Absatz eins, anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen der Paragraphen 29, Absatz 3,, des 30 Absatz 3 und 32 gelten auch für theologische Lehranstalten gemäß Artikel römisch fünf Paragraph eins, Absatz eins, des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,.

§ 2

Beachte für folgende Bestimmung

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

  1. Ziffer eins
    „Bundesministerin“ oder „Bundesminister“ die oder der für die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, jeweils zuständige Bundesministerin oder Bundesminister;
  2. Ziffer 2
    „postsekundäre Bildungseinrichtung“ und „postsekundäre Bildungseinrichtungen“ alle postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins ;,
  3. Ziffer 3
    „Daten“ personenbezogene Daten im Sinne des Artikel 4, Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, sowie sonstige Informationen.

§ 3

Beachte für folgende Bestimmung

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Text

2. Abschnitt
Matrikelnummernsystematik

Vergabe der Matrikelnummer

Paragraph 3,
  1. Absatz einsEiner Studienwerberin oder einem Studienwerber ist anlässlich der erstmaligen Zulassung zu einem Studium eine Matrikelnummer zuzuordnen. Diese ist für alle weiteren Studienzulassungen der oder des betreffenden Studierenden beizubehalten.
  2. Absatz 2War eine Studienwerberin oder ein Studienwerber bereits zu einem Studium zugelassen und entspricht ihre oder seine Matrikelnummer dieser Verordnung, so ist diese Matrikelnummer weiter zu verwenden.
  3. Absatz 3Verfügen Studierende über mehrere Matrikelnummern im Sinne dieser Verordnung, bleibt die älteste Matrikelnummer gültig. Die betroffenen Studierenden sind von der postsekundären Bildungseinrichtung davon in Kenntnis zu setzen.

§ 4

Beachte für folgende Bestimmung

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Text

Bildung der Matrikelnummer

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Matrikelnummer ist eine achtstellige Ziffernfolge, die wie folgt zu bilden ist:
    1. Ziffer eins
      Die erste Stelle kennzeichnet mit den Ziffern 1 bis 3 die Universitäten, mit der Ziffer 4 die Pädagogischen Hochschulen, mit der Ziffer 5 die Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen und mit der Ziffer 6 die Privatuniversitäten.
    2. Ziffer 2
      Die zweite und dritte Stelle bezeichnen das Studienjahr der Zulassung mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres, in das der Beginn des betreffenden Studienjahres fällt.
    3. Ziffer 3
      Die letzten fünf Stellen werden für jedes Studienjahr in Form einer dynamischen Kontingentierung zur Verfügung gestellt.
  2. Absatz 2Bei siebenstelligen Matrikelnummern, die vor dem Wintersemester 2017/18 vergeben wurden, wird der ersten Stelle die Ziffer 0 vorangestellt. Die bisherigen sieben Stellen der Matrikelnummer bleiben dabei unverändert.

§ 5

Beachte für folgende Bestimmung

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Text

Sperrung der Matrikelnummer

Paragraph 5,

Eine Matrikelnummer, die den Bildungs- oder Vergabebestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, ist von der postsekundären Bildungseinrichtung, die sie vergeben hat, zu sperren. Die gesamte gespeicherte Information über die oder den Studierenden ist auf die den Vorgaben dieser Verordnung entsprechende Matrikelnummer zu übertragen. Die Sperrung ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der Bundesrechenzentrum GmbH, sofern sie nicht von dieser veranlasst wurde, mitzuteilen.

§ 6

Beachte für folgende Bestimmung

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Text

3. Abschnitt
Anhang zum Diplom und Gesamtnote

Anhang zum Diplom (Diploma Supplement)

Paragraph 6,
  1. Absatz einsZur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden sowie der Absolventinnen und Absolventen ist dem Verleihungsbescheid und bei Erweiterungsstudien dem studienabschließenden Zeugnis ein Anhang (Diploma Supplement) nach Maßgabe der Anlage 1 in deutscher und englischer Sprache auszustellen. Die zusätzliche Ausstellung in einer weiteren Sprache ist zulässig.
  2. Absatz 2Die Ausstellung des Diploma Supplement kann in amtssignierter elektronischer Form erfolgen.
  3. Absatz 3Dem Anhang zum Diplom ist eine Abschrift der Studiendaten („transcript of records“) nach Maßgabe der Anlage 1 in deutscher Sprache und in englischer Übersetzung anzuschließen.

§ 7

Beachte für folgende Bestimmung

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Text

Gesamtnote

Paragraph 7,
  1. Absatz einsAuf Antrag der Absolventin oder des Absolventen eines ordentlichen Studiums ist bei Nachweis einer im Ausland erforderlichen Gesamtnote eine Bestätigung über eine nach ECTS-Anrechnungspunkten gewichtete Gesamtnote auszustellen. Die nach ECTS-Anrechnungspunkten gewichtete Gesamtnote ist als ganzzahlige Note auszuweisen, wobei die Gesamtnote aufzurunden ist, wenn das Berechnungsergebnis in der Zehntelstelle einen Wert größer als 5 hat.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, ist die Gesamtnote gemäß Ziffer 13, des Notenwechsels zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel samt Anlage, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 45 aus 2001,, sowie gemäß Ziffer 12, des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade und Titel, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 177 aus 2008,, zu ermitteln, indem
    1. Ziffer eins
      die Noten aller für das betreffende Studium vorgeschriebenen Prüfungsfächer und gegebenenfalls Bachelorarbeiten sowie die Note der Diplomarbeit bzw. der Masterarbeit addiert werden und
    2. Ziffer 2
      der gemäß Ziffer eins, errechnete Wert durch die Anzahl der Prüfungsfächer, im Fall eines Diplom- oder Masterstudiums vermehrt um die Zahl 1, dividiert wird und
    3. Ziffer 3
      das Ergebnis der Division auf zwei Kommastellen gerundet wird, wobei aufzurunden ist, wenn die Tausendstelstelle mindestens den Wert 5 hat.

§ 8

Beachte für folgende Bestimmung

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Text

4. Abschnitt
Zulassung, Fortsetzungsmeldung und Mitbelegung an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen; Universitätsübergreifende Studien

Zulassung und Fortsetzungsmeldung

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Zulassung von Studienwerberinnen und -werbern und die Fortsetzungsmeldung von Studierenden setzen die Bekanntgabe der im Bildungsdokumentationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, im UG und im HG vorgesehenen Daten, welche durch die jeweilige Universität oder Pädagogische Hochschule zu verarbeiten sind, voraus.
  2. Absatz 2Die ordnungsgemäße Einzahlung des vorgeschriebenen Betrages (Studienbeitrag, Studierendenbeitrag samt allfälliger Sonderbeiträge) bewirkt an jener Universität oder Pädagogischen Hochschule, auf deren Studienbeitragskonto eingezahlt wurde, die Meldung der Fortsetzung für jedes Studium der oder des betreffenden Studierenden, sofern nicht die Fortsetzungsmeldung studienrechtlich unzulässig ist. Ausgenommen sind Universitätslehrgänge, Hochschullehrgänge gemäß Paragraph 39, Absatz 4, HG und Vorbereitungslehrgänge. Eine vor Beginn des jeweiligen Semesters vorgenommene Fortsetzungsmeldung erlangt mit dem jeweiligen Beginn des Semesters Gültigkeit.
  3. Absatz 3Die Fortsetzungsmeldung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule hat die oder der Studierende jedenfalls gesondert vorzunehmen, sofern es sich nicht um ein gemeinsam eingerichtetes Studium handelt.
  4. Absatz 4Die Fortsetzungsmeldung für einen Universitätslehrgang, Hochschullehrgang oder einen Vorbereitungslehrgang ist jedenfalls gesondert vorzunehmen, sofern es sich nicht um ein gemeinsam eingerichtetes Studium handelt. Für einen Universitätslehrgang, einen Vorbereitungslehrgang oder einen Hochschullehrgang gemäß Paragraph 39, Absatz 4, HG ist die Einzahlung eines allfälligen Lehrgangsbeitrages nachzuweisen.

§ 9

Beachte für folgende Bestimmung

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Text

Mitbelegung

Paragraph 9,
  1. Absatz einsStudierende von Universitäten haben das Recht, nach Maßgabe des Paragraph 63, Absatz 9, UG einzelne Prüfungen an einer anderen als der zulassenden Universität abzulegen. Studierende von Pädagogischen Hochschulen haben das Recht, nach Maßgabe des Paragraph 52, Absatz 8, HG einzelne Prüfungen an einer anderen als der zulassenden Pädagogischen Hochschule abzulegen. Studierende von gemeinsam eingerichteten Studien haben das Recht, nach Maßgabe des Paragraph 63, Absatz 9, UG und Paragraph 52, Absatz 8, HG, einzelne Prüfungen an einer anderen als der zulassenden Universität oder Pädagogischen Hochschule abzulegen. Die Mitbelegung ist bereits im Semester der Zulassung zulässig.
  2. Absatz 2Eine Fortsetzungsmeldung an der Universität oder Pädagogischen Hochschule der Mitbelegung setzt den Nachweis der bereits erfolgten Meldung der Fortsetzung des Studiums im betreffenden Semester an der zulassenden Universität oder Pädagogischen Hochschule durch die Studierende oder den Studierenden voraus.

§ 10

Beachte für folgende Bestimmung

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Text

Amtswegige Mitbelegung

Paragraph 10,

Mit der Zulassung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger aller am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten postsekundären Bildungseinrichtungen (amtswegige Mitbelegung).

§ 11

Beachte für folgende Bestimmung

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Text

Universitätsübergreifende Lehramtsstudien

Paragraph 11,
  1. Absatz einsBei einem Lehramtsstudium, das kein gemeinsam eingerichtetes Studium ist und dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, hat jede der beteiligten Universitäten zu dem von ihr angebotenen Unterrichtsfach bzw. zu der von ihr angebotenen Spezialisierung zuzulassen und darüber hinaus mit der anderen Universität so zusammenzuwirken, dass ein hinsichtlich der Zulassung ordnungsgemäßes Lehramtsstudium in Form einer gleichlautenden Studienkennung gewährleistet ist.
  2. Absatz 2Der akademische Grad ist
    1. Ziffer eins
      bei Diplomstudien nach Absolvierung beider Unterrichtsfächer und der pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung von der Universität jenes Unterrichtsfaches, aus dem die Diplomarbeit verfasst wurde und
    2. Ziffer 2
      bei Masterstudien nach Absolvierung beider Unterrichtsfächer bzw. des Unterrichtsfachs und der gewählten Spezialisierung und der allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen von der Universität jenes Unterrichtsfaches bzw. der gewählten Spezialisierung, aus dem die Masterarbeit verfasst wurde und
    3. Ziffer 3
      bei Bachelorstudien von der Universität, an der die erstmalige Zulassung erfolgt ist, sofern keine andere Vereinbarung zwischen den beteiligten Universitäten getroffen worden ist,
    zu verleihen.

§ 12

Beachte für folgende Bestimmung

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Text

5. Abschnitt
Codierung

Codierung für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen

Paragraph 12,
  1. Absatz einsBei der Codierung für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung sind die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister erstellten Codex-Dateien für Universitäten von den Universitäten und Codex-Dateien für Pädagogische Hochschulen von den Pädagogischen Hochschulen zu verwenden.
  2. Absatz 2Die Universitäten und Pädagogischen Hochschulen haben für Zwecke der automationsunterstützten Datenverarbeitung jedenfalls zu codieren:
    1. Ziffer eins
      die Universitäten bzw. die Pädagogischen Hochschulen mittels Kennbuchstaben zweistellig alphabetisch;
    2. Ziffer 2
      die Staaten ein- bis dreistellig alphabetisch;
    3. Ziffer 3
      das Geschlecht einstellig (Paragraph 13, Absatz 3,);
    4. Ziffer 4
      die Studien und, soweit vorgesehen, die Art der Studien dreistellig numerisch (die vollständige Studienkennung erfolgt gemäß Punkt 2.4, Felder 5 bis 10 der Anlage 3);
    5. Ziffer 5
      die Form der allgemeinen Universitätsreife zweistellig numerisch;
    6. Ziffer 6
      den Beitragsstatus gemäß den Paragraphen 91 und 92 UG bzw. den Paragraphen 69 und 71 HG einstellig alphanumerisch;
    7. Ziffer 7
      die internationalen Mobilitätsprogramme dreistellig numerisch, wobei die Nummern 001 bis 199 den EU- und den staatlichen Programmen vorbehalten sind; Zur Darstellung weiterer internationaler Mobilitätsprogramme sind entsprechende Codes ab 200 individuell durch die Universität bzw. Pädagogische Hochschule festzulegen und zu verwenden;
    8. Ziffer 8
      die Studienrichtungsgruppe für die Studienberechtigung dreistellig numerisch;
    9. Ziffer 9
      den Lehrverbund zweistellig gemäß Punkt 2.4, Feld 10 der Anlage 3.
  3. Absatz 3Codierte Informationen sind an die Studierenden nur in Verbindung mit den zugehörigen Texten, allenfalls in abgekürzter Form, auszugeben.
  4. Absatz 4Jedes Studium an einer Universität bzw. Pädagogischen Hochschule ist durch eine spezifische Kennung zu kennzeichnen. Dafür sind die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister erstellten Kennungen und Kennzahlen gemäß den Codex-Dateien von den Universitäten und den Pädagogischen Hochschulen zu verwenden.
  5. Absatz 5Liegt eine Mitbelegung vor, ist die Studienkennung der zulassenden Universität bzw. Pädagogischen Hochschule zu übernehmen.
  6. Absatz 6Die Studien sind mittels der Kennbuchstaben der zulassenden Universität bzw. Pädagogischen Hochschule und der Studienkennzahlen wie folgt zu kennzeichnen:
    1. Ziffer eins
      Bachelor- und Masterstudien, individuelle Studien sowie Universitätslehrgänge und Hochschullehrgänge sind durch Angabe der vorgesehenen Kennzahl zu bezeichnen. Bei den Studien Romanistik und Slawistik ist die gewählte Fremdsprache, bei Studien aus Übersetzen und Dolmetschen die gewählte Fremdsprache bzw. sind die gewählten Fremdsprachen zu bezeichnen. Mittels der zweiten und erforderlichenfalls der dritten Kennzahl ist deren fachliche Ausrichtung (Bezeichnung) anzugeben. Bei einem universitätsübergreifenden Lehramtsstudium sind die beiden Unterrichtsfächer bzw. ein Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung zu bezeichnen; wird das zweite Unterrichtsfach bzw. die gewählte Spezialisierung an einer anderen Universität absolviert, sind deren Kennbuchstaben anzufügen. Bei gemeinsam von Universitäten und Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien sind die Unterrichtsfächer und Spezialisierungen zu bezeichnen und es ist eine den Lehrverbund kennzeichnende Kennung gemäß der Codex-Dateien anzuführen.
    2. Ziffer 2
      Bei Doktoratsstudien ist mit der ersten Kennzahl die Art des Doktoratsstudiums, mit der zweiten Kennzahl das Doktoratscurriculum und mit der dritten Kennzahl das Dissertationsgebiet anzugeben. Bei Doktoratsstudien, die nur ein einziges Curriculum umfassen, wird mit der ersten Kennzahl das Doktoratscurriculum und mit der zweiten Kennzahl das Dissertationsgebiet bezeichnet.
    3. Ziffer 3
      Bei Erweiterungsstudien gemäß Paragraph 54 a, UG und Paragraph 38 b, HG ist mit der ersten Kennzahl die Art des Studiums (Bachelor, Master, Diplom), mit der zweiten Kennzahl das Erweiterungsstudium und mit der dritten Kennzahl das Fach bzw. die fachliche Ausrichtung jenes Studiums, dessen Erweiterung es dient, anzugeben.
    4. Ziffer 4
      Bei Erweiterungsstudien gemäß den Paragraphen 54 b und 54c Absatz 3, UG und den Paragraphen 38 c und 38d Absatz 3, HG ist mit der ersten Kennzahl die Art des Studiums (Bachelor, Master), mit der zweiten Kennzahl das Unterrichtsfach, die Spezialisierung, der Schwerpunkt, das kohärente Fächerbündel oder das Fächerbündel (letzteres im Lehramtsstudium Sekundarstufe [Berufsbildung]) abzubilden.
    5. Ziffer 5
      Bei Erweiterungsstudien gemäß Paragraph 54 c, Absatz eins, UG und Paragraph 38 d, Absatz eins, HG sind mit der ersten Kennzahl die Art des Studiums (Bachelor), mit der zweiten und dritten Kennzahl die beiden Unterrichtsfächer abzubilden, die im sechssemestrigen Bachelorstudium gewählt wurden. Mit der dritten Kennzahl kann auch ein Unterrichtsfach abgebildet werden, für welches im Rahmen eines Hochschullehrganges zur Erweiterung der Lehrbefähigung oder durch ein Erweiterungsstudium die Lehrbefähigung für das betreffende Unterrichtsfach erworben wurde.
    6. Ziffer 6
      Diplomstudien sind durch Angabe der vorgesehenen Kennzahl zu bezeichnen, welche bei Vorliegen von Studienzweigen nach Maßgabe der Wahl der oder des Studierenden durch die Kennzahl des Studienzweiges zu ersetzen ist. Mittels der zweiten und erforderlichenfalls dritten Kennzahl
      1. Litera a
        sind beim Lehramtsstudium die beiden Unterrichtsfächer zu bezeichnen. Wird das zweite Unterrichtsfach an einer anderen Universität absolviert, sind deren Kennbuchstaben anzufügen.
      2. Litera b
        ist beim Erweiterungsstudium zur Erweiterung von Lehramtsstudien das Unterrichtsfach zu bezeichnen und
      3. Litera c
        ist beim Instrumentalstudium das gewählte Instrument zu bezeichnen.

§ 13

Beachte für folgende Bestimmung

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Text

6. Abschnitt
Übermittlung von Daten

Allgemeines zur Übermittlung von Daten

Paragraph 13,
  1. Absatz einsJeder Übermittlung von Daten aufgrund dieser Verordnung sind
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung und Anschrift der postsekundären Bildungseinrichtung,
    2. Ziffer 2
      die Informationen über den Inhalt der Datenlieferung und
    3. Ziffer 3
      bei Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten die Rechtsnatur der Erhalter
    dem Inhalt voranzustellen.
  2. Absatz 2Bei Übermittlungen von Daten haben
    1. Ziffer eins
      die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen die system- und datentechnischen Vorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers,
    2. Ziffer 2
      die Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen die system- und datentechnischen Vorgaben der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria und
    3. Ziffer 3
      die Privatuniversitäten die system- und datentechnischen Vorgaben der Bundesanstalt „Statistik Österreich“
    einzuhalten.
  3. Absatz 3Zur Codierung des Geschlechtes sind folgende einstellige Codierungen zu verwenden:
    1. Ziffer eins
      „M“ für männlich,
    2. Ziffer 2
      „W“ für weiblich und
    3. Ziffer 3
      „X“ für divers und alle anderen Bezeichnungen des Geschlechtes, die weder unter „M“ noch unter „W“ fallen,
    wobei das jeweilige Geschlecht aus den vorgelegten in- oder ausländischen Personenstandsurkunden, Reisepässen oder Personalausweisen zu übernehmen ist.
  4. Absatz 4Zur Codierung der Staaten sind die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister bekannt gegebenen Codes zu verwenden.
  5. Absatz 5Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen haben die Kodextabellen der Fachhochschul-Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb Verordnung (FH-BISVO) zu verwenden.
  6. Absatz 6Privatuniversitäten haben die in den Anlagen angeführten Codierungen zu verwenden.

§ 14

Beachte für folgende Bestimmung

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Text

Übersicht zur Übermittlung von Daten bei Universitäten

Paragraph 14,

Folgende Daten sind zu übermitteln:

  1. Ziffer eins
    Studierendendaten gemäß Anlage 3 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (Paragraph 18, Absatz eins,);
  2. Ziffer 2
    Prüfungsdaten gemäß Anlage 4 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (Paragraph 18, Absatz 2,);
  3. Ziffer 3
    Studienberechtigungsdaten gemäß Anlage 5 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen sowie die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Paragraph 18, Absatz 4 und Paragraph 29, Absatz eins,);
  4. Ziffer 4
    Studierendendaten gemäß Anlage 6 für die Gesamtevidenz der Studierenden an Universitäten an die Bundesministerin oder den Bundesminister (Paragraph 19, Absatz 2,);
  5. Ziffer 5
    Studierendendaten gemäß Anlage 6 mit Angabe der Sozialversicherungsnummer bzw. des Ersatzkennzeichens an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Paragraph 29, Absatz eins,);
  6. Ziffer 6
    Personaldaten gemäß Anlage 9 an die Bundesministerin oder den Bundesminister sowie die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Paragraph 21, Absatz eins und Paragraph 30, Absatz eins,);
  7. Ziffer 7
    Raumdaten gemäß Anlage 13 an die Bundesministerin oder den Bundesminister (Paragraph 25,);
  8. Ziffer 8
    Daten gemäß der Erhebung bei Studienbeginn (UHStat 1) und über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UHStat 2) gemäß Anlage 14 und 15 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Paragraphen 26 bis 28).

§ 15

Beachte für folgende Bestimmung

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Text

Übersicht zur Übermittlung von Daten bei Pädagogischen Hochschulen

Paragraph 15,

Folgende Daten sind zu übermitteln:

  1. Ziffer eins
    Studierendendaten gemäß Anlage 3 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (Paragraph 18, Absatz eins,);
  2. Ziffer 2
    Prüfungsdaten gemäß Anlage 4 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (Paragraph 18, Absatz 2,);
  3. Ziffer 3
    Studienberechtigungsdaten gemäß Anlage 5 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen sowie die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Paragraph 18, Absatz 4 und Paragraph 29, Absatz eins,);
  4. Ziffer 4
    Studierendendaten gemäß Anlage 6 für die Gesamtevidenz der Studierenden an Pädagogischen Hochschulen an die Bundesministerin oder den Bundesminister (Paragraph 19, Absatz 2,);
  5. Ziffer 5
    Studierendendaten gemäß Anlage 6 mit Angabe der Sozialversicherungsnummer bzw. des Ersatzkennzeichens an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Paragraph 29, Absatz eins,);
  6. Ziffer 6
    Daten gemäß der Erhebung bei Studienbeginn (UHStat 1) und über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UHStat 2) gemäß Anlage 14 und 15 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Paragraphen 26 bis 28).
  7. Ziffer 7
    Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwandsdaten gemäß Anlage 16 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Paragraph 31,).

§ 16

Beachte für folgende Bestimmung

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Text

Übersicht zur Übermittlung von Daten im Fachhochschulbereich

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDie Datenverwaltung im Fachhochschulbereich erfolgt in der Applikation „Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb (BIS)“. Erhalter von Fachhochschulen und Fachhochschulen haben – unabhängig von Dateneingaben anderer Normen – folgende Daten in der Applikation „BIS“ zu verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      Studierendendaten der Fachhochschul-Studiengänge gemäß Anlage 2;
    2. Ziffer 2
      Daten zu vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 5;
    3. Ziffer 3
      Studierendendaten für die Gesamtevidenz der Studierenden der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen gemäß Anlage 7;
    4. Ziffer 4
      Personaldaten von Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen gemäß Anlage 10;
    5. Ziffer 5
      Daten über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UHStat 2) gemäß Anlage 15;
    6. Ziffer 6
      Daten für die zentrale Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß Paragraph 10 a, des OeAD-Gesetzes – OeADG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2008,.
  2. Absatz 2Aus der Applikation „BIS“ sind Daten gemäß Absatz eins, im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (Paragraph 18, Absatz eins,): Daten zu vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 5.
    2. Ziffer 2
      an die Bundesministerin oder den Bundesminister:
      1. Litera a
        Studierendendaten für die Gesamtevidenz der Studierenden von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen gemäß Anlage 7,
      2. Litera b
        Personaldaten von Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen gemäß Anlage 10, sowie
      3. Litera c
        Daten für die zentrale Mobilitäts- und Koordinationsdatenbank gemäß Paragraph 10 a, OeADG.
    3. Ziffer 3
      an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“:
      1. Litera a
        Daten zu vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 5,
      2. Litera b
        Studierendendaten gemäß Anlage 7 mit Angabe der Sozialversicherungsnummer bzw. des Ersatzkennzeichens,
      3. Litera c
        Personaldaten von Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen gemäß Anlage 10, sowie
      4. Litera d
        Daten über studienbezogene Auslandaufenthalte (UHStat 2) gemäß Anlage 15 (Paragraph 29, Absatz 2,);
  3. Absatz 3Daten gemäß Ziffer 2 Punkt 2, der Anlage 3 sind von den Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zu übermitteln. Daten der Anlage 14 (UHStat 1) sind von den Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Erhebungsformularen gemäß den Paragraphen 26 und 27 unmittelbar an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.

§ 17

Beachte für folgende Bestimmung

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Text

Übersicht zur Übermittlung von Daten bei Privatuniversitäten

Paragraph 17,

Folgende Daten sind zu übermitteln:

  1. Ziffer eins
    Studierendendaten gemäß Ziffer 2 Punkt 2, der Anlage 3 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (Paragraph 18, Absatz eins,);
  2. Ziffer 2
    Studierendendaten gemäß Anlage 8 an die Bundesministerin oder den Bundesminister sowie die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Paragraph 20,);
  3. Ziffer 3
    Studierendendaten gemäß Anlage 8 mit Angabe der Sozialversicherungsnummer bzw. des Ersatzkennzeichens an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Paragraph 29, Absatz 3,);
  4. Ziffer 4
    Personaldaten gemäß Anlage 10 an die Bundesministerin oder den Bundesminister, die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria sowie die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Paragraph 21, Absatz 3 und Paragraph 30, Absatz 3,);
  5. Ziffer 5
    Daten gemäß der Erhebung bei Studienbeginn (UHStat 1) und über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UHStat 2) gemäß Anlagen 14 und 15 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Paragraphen 26 bis 28);
  6. Ziffer 6
    Daten zu Einnahmen und Ausgaben an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Paragraph 32,).

§ 18

Beachte für folgende Bestimmung

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Text

Übermittlung von Daten an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDie Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen haben alle Daten gemäß Anlage 3, die Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen und die Privatuniversitäten die Daten gemäß Ziffer 2 Punkt 2, der Anlage 3 dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen gemäß Paragraph 7 a, des Bildungsdokumentationsgesetzes zu übermitteln, wobei
    1. Ziffer eins
      die Daten der Studierenden für das nächstfolgende Semester (Basislieferung) ab 1. Juni für das Wintersemester und ab 1. Jänner für das Sommersemester und
    2. Ziffer 2
      täglich ab der Basislieferung die Daten Studierender, die neu zugelassen oder deren Personen- oder Studiendaten geändert wurden (Nachlieferung), zu übermitteln sind, sofern die Zurverfügungstellung nicht über eine integrierte Schnittstelle im Online-Betrieb erfolgt.
    Eine Lieferung des gesamten Datenbestandes nach dem aktuellen Stand (Volllieferung) hat nach Bedarf, jedoch nicht öfter als einmal pro Woche und jedenfalls zu dem in Absatz 5, genannten Termin und zum Ende des Semesters zu erfolgen.
  2. Absatz 2Jede Universität und Pädagogische Hochschule hat dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen ferner gemäß Anlage 4 wöchentlich Prüfungsdaten nach Semestern zur Verfügung zu stellen, wobei Prüfungen in den Monaten Oktober bis Februar dem Wintersemester und Prüfungen in den Monaten März bis September dem Sommersemester zuzuordnen sind.
  3. Absatz 3Eine Nachlieferung und eine Volllieferung sind jeweils für das aktuelle Semester und das unmittelbar vorausgehende Semester zulässig; Prüfungsdaten dürfen für das aktuelle Semester und die drei unmittelbar vorausgehenden Semester zur Verfügung gestellt werden.
  4. Absatz 4Jede Universität und Pädagogische Hochschule und jeder Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges und einer Fachhochschule hat dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen am 30. April und am 30. November jedes Jahres die vollständig positiv abgelegten Studienberechtigungsprüfungen nach Maßgabe der Anlage 5 zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5Jede postsekundäre Bildungseinrichtung hat dafür zu sorgen, dass im Wintersemester spätestens am 21. Dezember und im Sommersemester spätestens am 21. Mai die Daten gemäß Absatz eins, im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen vollständig sind und dem aktuellen Semester entsprechen. Davon ausgenommen sind Zulassungen, die im Wintersemester nach dem 30. November und im Sommersemester nach dem 30. April erfolgt sind, sofern Abweichungen von der allgemeinen Zulassungsfrist zulässig sind. Insbesondere das Erlöschen von Zulassungen wegen der Unterlassung der Fortsetzungsmeldung ist durch Angabe des Zulassungsstatus und des Beendigungsdatums zu vermerken.
  6. Absatz 6Im Datenverkehr mit der Bundesrechenzentrum GmbH sind die von der Bundesrechenzentrum GmbH mit den postsekundären Bildungseinrichtungen vereinbarten Datenübergabeformate zu verwenden. Rückfragen und Fehlerhinweise der Bundesrechenzentrum GmbH sind von der betroffenen postsekundären Bildungseinrichtung unverzüglich zu bearbeiten.

§ 19

Beachte für folgende Bestimmung

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Text

7. Abschnitt
Übermittlung von Studierenden- und Personaldaten an die Bundesministerin oder den Bundesminister

Übermittlung von Studierendendaten der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen und der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen an die Bundesministerin oder den Bundesminister

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDie Bundesministerin oder der Bundesminister hat in folgenden Gesamtevidenzen Daten von Studierenden zu verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      Gesamtevidenz der Studierenden der Universitäten;
    2. Ziffer 2
      Gesamtevidenz der Studierenden der Pädagogischen Hochschulen;
    3. Ziffer 3
      Gesamtevidenz der Studierenden der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen.
  2. Absatz 2Für die Gesamtevidenzen der Studierenden der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen haben die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH laufend aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen gemäß Paragraph 7 a, des Bildungsdokumentationsgesetzes Daten von Studierenden gemäß Anlage 6 an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.
  3. Absatz 3Für die Gesamtevidenz der Studierenden der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen haben die Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen zu den Stichtagen 15. April und 15. November jeden Jahres binnen zwei Wochen unter Angabe des Meldedatums die Daten von Studierenden gemäß Anlage 7 über die Applikation „BIS“ im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.

§ 20

Beachte für folgende Bestimmung

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Text

Übermittlung von Studierendendaten der Privatuniversitäten an die Bundesministerin oder den Bundesminister

Paragraph 20,

Die Leiterin oder der Leiter einer Privatuniversität hat zum Stichtag 15. November jeden Jahres binnen zwei Wochen im Wege der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Daten von Studierenden gemäß Anlage 8 an die Bundesministerin oder den Bundesminister sowie die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu übermitteln. Wurde mit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ein anderer Stichtag in den Monaten Oktober oder November vereinbart, so ist dieser zu verwenden.

§ 21

Beachte für folgende Bestimmung

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Text

Übermittlung von Personaldaten der Universitäten, der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen und der Privatuniversitäten an die Bundesministerin oder den Bundesminister

Paragraph 21,
  1. Absatz einsJede Universität hat zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres binnen zwei Wochen der Bundesministerin oder dem Bundesminister Daten über ihr Personal gemäß Anlage 9, mit Ausnahme der Ziffer 2 Punkt 14,, für die Evidenz gemäß Paragraph 4, des Bildungsdokumentationsgesetzes zu übermitteln. Die Daten gemäß Ziffer 2 Punkt 14, der Anlage 9 sind nur zum Stichtag 31. Dezember zu übermitteln.
  2. Absatz 2Jeder Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges oder einer Fachhochschule hat zum Stichtag 31. Dezember jeden Jahres über die Applikation „BIS“ im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria der Bundesministerin oder dem Bundesminister Daten über das Personal gemäß Anlage 10 bekannt zu geben. Meldezeitpunkt ist der April des Folgejahres.
  3. Absatz 3Die Leiterin oder der Leiter einer Privatuniversität hat zum Stichtag 31. Dezember jeden Jahres im Wege der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ der Bundesministerin oder dem Bundesminister sowie der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria Daten über das Personal gemäß Anlage 10 bekannt zu geben.

§ 22

Beachte für folgende Bestimmung

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Text

8. Abschnitt
Statistische Auswertungen für die Bundesministerin oder den Bundesminister

Statistische Auswertungen von Studierendendaten der Universitäten

Paragraph 22,
  1. Absatz einsBei statistischen Auswertungen für die Bundesministerin oder den Bundesminister, insbesondere im Rahmen der Wissensbilanz, haben die Universitäten wie folgt vorzugehen.
  2. Absatz 2Studierende, Studien und Studienabschlüsse sind anhand der in Anlage 11 definierten Kriterien zu zählen.
  3. Absatz 3Die Studiendauer eines Studiums ist unter Verwendung der zusammen mit den Studienkennzahlen von der Bundesministerin oder vom Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Merkmale „Konto-Nummer“ und „Verweis-Konto“ nach folgenden Regeln zu ermitteln:
    1. Ziffer eins
      Die Studiendauer umfasst alle zur Fortsetzung gemeldeten Semester zuzüglich der Tage vom Ende des letzten vollständigen Semesters bis zum Termin der für den Studienabschluss maßgeblichen Prüfung (Studienleistung).
    2. Ziffer 2
      Alle studienzugehörigen Semester von der erstmaligen Zulassung zum betreffenden Studium bis zum Studienabschluss sind einzubeziehen, und zwar unabhängig vom allfälligen Wechsel der anzuwendenden Curricularversionen, einem allfälligen Wechsel der zulassenden postsekundären Bildungseinrichtung bei einem gemeinsam eingerichteten Studium, bei einem Übertritt vom Diplomstudium in ein fachgleiches Bachelorstudium und ohne Rücksicht auf die Konfiguration, in welcher sich das Studium oder seine Zweige finden.
    3. Ziffer 3
      Die Ermittlung bei Studien, die gemäß Paragraph 12, Absatz 6, mit mehr als einer Kennzahl bezeichnet sind, ist durchzuführen
      1. Litera a
        in den Diplomstudien der Romanistik oder Slawistik für die gewählte Sprache,
      2. Litera b
        im Instrumental-Diplomstudium für das gewählte Instrument oder den Gesang,
      3. Litera c
        im Lehramtsstudium für das einzelne Unterrichtsfach bzw. die Spezialisierung,
      4. Litera d
        in Bachelor- und Masterstudien mit Bezug auf die fachliche Ausrichtung, jedoch ohne Berücksichtigung einer eventuellen dritten Kennzahl; bei Bachelor- und Masterstudien aus Übersetzen und Dolmetschen hingegen ohne Berücksichtigung der zweiten und dritten Kennzahl,
      5. Litera e
        im Doktoratsstudium ohne Berücksichtigung des Dissertationsgebiets,
      6. Litera f
        im individuellen Studium ohne Berücksichtigung der fachlichen Spezifikation,
      7. Litera g
        in Universitätslehrgängen mit Bezug auf die fachliche Ausrichtung, jedoch ohne Berücksichtigung einer eventuellen dritten Kennzahl.
    4. Ziffer 4
      Jedes fortgesetzt gemeldete Semester ist für die Ermittlung der Studiendauer nur einmal zu zählen, auch wenn es in mehreren gleichzeitig vorhandenen Studienkonfigurationen vorkommt.
    5. Ziffer 5
      Die Studiendauer ist in Tagen zu messen. Jedes vollständige Semester ist mit 182,5 Tagen anzusetzen. Als Ende des Wintersemesters ist der 28. Februar, als Ende des Sommersemesters der 30. September anzunehmen.
    6. Ziffer 6
      Soll die Dauer von Studienabschnitten ermittelt werden, sind über Ziffer eins, hinaus auch die Tage zwischen der, den vorausgehenden Studienabschnitt abschließenden Prüfung und dem Beginn des nächstfolgenden Semesters (1. März oder 1. Oktober) zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4Durchschnittliche Studiendauern sind nach folgenden Regeln zu ermitteln:
    1. Ziffer eins
      Es sind die Abschlüsse eines Studienjahres oder mehrerer Studienjahre heranzuziehen.
    2. Ziffer 2
      Vor Berechnung des Durchschnitts sind Abschlüsse, die mehr als 25% unter der gesetzlichen Studiendauer liegen, auszuscheiden.
    3. Ziffer 3
      Stehen für die Durchschnittsberechnung weniger als zehn Fälle zur Verfügung, sind weitere Abschlussjahrgänge einzubeziehen; auf Anforderung sind auch bei größeren Fallzahlen gleitende Durchschnitte über mehrere Jahre zu bilden.
    4. Ziffer 4
      Die Durchschnittsdauer aller einbezogenen Abschlüsse ist im Regelfall als Median in Tagen zu ermitteln und sodann auf eine Dezimalstelle genau in Semester umzurechnen. Werden andere Perzentilwerte oder das arithmetische Mittel verwendet, ist dies auszuweisen.
  5. Absatz 5Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien gilt Folgendes für die zähltechnische Abbildung:
    1. Ziffer eins
      Die Zählung der Studienmengen gemäß Ziffer 3, der Anlage 11 pro Studium hat auf Basis eines Verteilungsschlüssels zu erfolgen, der zwischen allen Universitäten, die am Studium beteiligt sind, vereinbart wird. Die Gewichtung hat so stattzufinden, dass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt. Solange kein Verteilungsschlüssel vorhanden ist, erfolgt die Zählung zu gleichen Teilen.
    2. Ziffer 2
      Der Verteilungsschlüssel und eine allfällige Änderung ist in Abstimmung mit allen am Studium beteiligten Universitäten mit Wirksamkeit für die darauffolgenden Studienjahre bis längstens 30. Juni an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.
    3. Ziffer 3
      Bei Auswertungen ist auf ganze Zahlen zu runden.
  6. Absatz 6Bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, erfolgt für die zähltechnische Abbildung die Gewichtung pro Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung mit dem Wert 0,5, sodass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt.
  7. Absatz 7Bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studien gilt Folgendes für die zähltechnische Abbildung:
    1. Ziffer eins
      Für kombinationspflichtige Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) und Erweiterungsstudien für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien: Die Zählung der Studienmengen gemäß Ziffer 3, der Anlage 11pro Lehrverbund und Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung hat auf Basis eines Verteilungsschlüssels zu erfolgen, der zwischen allen postsekundären Bildungseinrichtungen, die am jeweiligen Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung beteiligt sind, vereinbart wird. Die Gewichtung hat so stattzufinden, dass pro Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung der Wert 0,5 entsteht, sodass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt. Zähltechnisch werden derartige Belegungen in der Hochschulstatistik nur an jenen postsekundären Bildungseinrichtungen berücksichtigt, wo es der Verteilungsschlüssel vorsieht – alle anderen postsekundären Bildungseinrichtungen gehen zähltechnisch nicht ein („Null-Gewichtung“). Der Anteil der allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen ist im jeweiligen Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung im gesetzlichen Ausmaß zu berücksichtigen. Solange kein Verteilungsschlüssel vorhanden ist, erfolgt die Zählung zu gleichen Teilen.
    2. Ziffer 2
      Für alle anderen mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studien erfolgt die Zählung gemäß Verteilungsschlüssel, die Gewichtung ergibt den Wert 1.
    3. Ziffer 3
      Der Verteilungsschlüssel und eine allfällige Änderung ist in Abstimmung mit allen beteiligten postsekundären Bildungseinrichtungen mit Wirksamkeit für die darauffolgenden Studienjahre bis längstens 30. Juni an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.
    4. Ziffer 4
      Bei Lehramtsstudien hat die Bekanntgabe des Verteilungsschlüssels pro Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung zu erfolgen.
    5. Ziffer 5
      Bei Auswertungen ist auf ganze Zahlen zu runden.

§ 23

Beachte für folgende Bestimmung

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Text

Daten für das universitäre Berichtswesen

Paragraph 23,

Soweit die Bundesministerin oder der Bundesminister entsprechende, auf Basis der Paragraphen 19 und 21 Absatz eins, gewonnene und mit den Universitäten qualitätsgesicherte, Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die Universitäten diese den statistischen Auswertungen für die der Bundesministerin oder dem Bundesminister vorzulegenden Berichte, insbesondere für die Wissensbilanz, zu Grunde zu legen.

§ 24

Beachte für folgende Bestimmung

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Text

Statistische Auswertungen von Studierendendaten der Pädagogischen Hochschulen

Paragraph 24,
  1. Absatz einsBei statistischen Auswertungen für die Bundesministerin oder den Bundesminister haben die Pädagogischen Hochschulen gemäß den folgenden Absätzen vorzugehen. Soweit die Bundesministerin oder der Bundesminister entsprechende, auf Basis des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, gewonnene und erforderlichenfalls von den Pädagogischen Hochschulen nachgebesserte, Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die Pädagogischen Hochschulen diese den statistischen Auswertungen zu Grunde zu legen.
  2. Absatz 2Studierende, Studien und Studienabschlüsse sind anhand der in Anlage 12 definierten Kriterien zu zählen.
  3. Absatz 3Die Studiendauer eines Studiums ist unter Verwendung der zusammen mit den Studienkennzahlen von der Bundesministerin oder vom Bundesminister auf elektronischem Weg bekannt gegebenen Merkmale „Konto-Nummer“ und „Verweis-Konto“ nach folgenden Regeln zu ermitteln:
    1. Ziffer eins
      Die Studiendauer umfasst alle zur Fortsetzung gemeldeten Semester zuzüglich der Tage vom Ende des letzten vollständigen Semesters bis zum Termin der für den Studienabschluss maßgeblichen Prüfung (Studienleistung).
    2. Ziffer 2
      Alle studienzugehörigen Semester von der erstmaligen Zulassung zum betreffenden Studium bis zum Studienabschluss sind einzubeziehen, und zwar unabhängig vom allfälligen Wechsel der anzuwendenden Curricularversionen, einem allfälligen Wechsel der zulassenden postsekundären Bildungseinrichtung bei einem gemeinsam eingerichteten Studium.
    3. Ziffer 3
      Die Ermittlung im Lehramtsstudium für das einzelne Unterrichtsfach, die Spezialisierung oder das kohärente Fächerbündel ist durchzuführen.
    4. Ziffer 4
      Jedes fortgesetzt gemeldete Semester ist für die Ermittlung der Studiendauer nur einmal zu zählen, auch wenn es in mehreren gleichzeitig vorhandenen Studienkonfigurationen vorkommt.
    5. Ziffer 5
      Die Studiendauer ist in Tagen zu messen. Jedes vollständige Semester ist mit 182,5 Tagen anzusetzen. Als Ende des Wintersemesters ist der 28. Februar, als Ende des Sommersemesters der 30. September anzunehmen.
  4. Absatz 4Durchschnittliche Studiendauern sind nach folgenden Regeln zu ermitteln:
    1. Ziffer eins
      Es sind die Abschlüsse eines Studienjahres oder mehrerer Studienjahre heranzuziehen.
    2. Ziffer 2
      Vor Berechnung des Durchschnitts sind Abschlüsse, die mehr als 25% unter der gesetzlichen Studiendauer liegen, auszuscheiden.
    3. Ziffer 3
      Stehen für die Durchschnittsberechnung weniger als zehn Fälle zur Verfügung, sind weitere Abschlussjahrgänge einzubeziehen; auf Anforderung sind auch bei größeren Fallzahlen gleitende Durchschnitte über mehrere Jahre zu bilden.
    4. Ziffer 4
      Die Durchschnittsdauer aller einbezogenen Abschlüsse ist im Regelfall als Median in Tagen zu ermitteln und sodann auf eine Dezimalstelle genau in Semester umzurechnen. Werden andere Perzentilwerte oder das arithmetische Mittel verwendet, ist dies auszuweisen.
  5. Absatz 5Bei gemeinsam zwischen Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studien gilt Folgendes für die zähltechnische Abbildung:
    1. Ziffer eins
      Die Zählung der Studienmengen gemäß Ziffer 3, der Anlage 12 pro Studium hat auf Basis eines Verteilungsschlüssels zu erfolgen, der zwischen allen Pädagogischen Hochschulen, die am Studium beteiligt sind, vereinbart wird. Die Gewichtung hat so stattzufinden, dass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt. Solange kein Verteilungsschlüssel vorhanden ist, erfolgt die Zählung zu gleichen Teilen.
    2. Ziffer 2
      Der Verteilungsschlüssel und eine allfällige Änderung ist in Abstimmung mit allen am Studium beteiligten Pädagogischen Hochschulen mit Wirksamkeit für die darauffolgenden Studienjahre bis längstens 30. Juni an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.
    3. Ziffer 3
      Bei Auswertungen ist auf ganze Zahlen zu runden.
  6. Absatz 6Bei gemeinsam mit Universitäten eingerichteten Studien gilt für die zähltechnische Abbildung:
    1. Ziffer eins
      Die Zählung der Studienmengen gemäß Ziffer 3, der Anlage 12 pro Lehrverbund und Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung oder kohärentem Fächerbündel hat auf Basis eines Verteilungsschlüssels zu erfolgen, der zwischen allen postsekundären Bildungseinrichtungen, die am jeweiligen Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung beteiligt sind, vereinbart wird. Die Gewichtung hat so stattzufinden, dass pro Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung der Wert 0,5 entsteht, sodass ein Studium in Summe den Wert 1 ergibt. Zähltechnisch werden derartige Belegungen in der Hochschulstatistik nur an jenen postsekundären Bildungseinrichtungen berücksichtigt, wo es der Verteilungsschlüssel vorsieht – alle anderen postsekundären Bildungseinrichtungen gehen zähltechnisch nicht ein („Null-Gewichtung“). Der Anteil der allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen ist im jeweiligen Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung im gesetzlichen Ausmaß zu berücksichtigen. Solange kein Verteilungsschlüssel vorhanden ist, erfolgt die Zählung zu gleichen Teilen.
    2. Ziffer 2
      Für alle anderen mit Universitäten eingerichteten Studien erfolgt die Zählung gemäß Verteilungsschlüssel, die Gewichtung ergibt den Wert 1.
    3. Ziffer 3
      Der Verteilungsschlüssel und eine allfällige Änderung sind in Abstimmung mit allen beteiligten postsekundären Bildungseinrichtungen mit Wirksamkeit für die darauffolgenden Studienjahre bis längstens 30. Juni an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu übermitteln.
    4. Ziffer 4
      Bei Lehramtsstudien hat die Bekanntgabe des Verteilungsschlüssels pro Unterrichtsfach bzw. Spezialisierung zu erfolgen.
    5. Ziffer 5
      Bei Auswertungen ist auf ganze Zahlen zu runden.

§ 25

Beachte für folgende Bestimmung

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Text

Raumdaten für die Universitätsstatistik

Paragraph 25,

Jede Universität hat für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember und zum Stichtag 31. Dezember jeden Jahres bis spätestens 15. Februar des folgenden Kalenderjahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister Daten über ihre räumliche Ausstattung gemäß Anlage 13 für die Evidenz gemäß Paragraph 4, des Bildungsdokumentationsgesetzes zu übermitteln.

§ 26

Beachte für folgende Bestimmung

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Text

9. Abschnitt
Erhebung von statistischen Daten anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) und des Abganges (Abschlusses) von Studierenden

Allgemeines

Paragraph 26,
  1. Absatz einsGemäß Paragraph 9, Absatz 6, des Bildungsdokumentationsgesetzes haben die postsekundären Bildungseinrichtungen anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) und des Abganges (Abschlusses) der Studierenden statistische Erhebungen durchzuführen.
  2. Absatz 2Dabei sind die elektronischen Erhebungsformulare UHStat 1 nach dem Muster der Anlage 14 und UHStat 2 nach dem Muster der Anlage 15 zu verwenden. Die postsekundären Bildungseinrichtungen, welche das elektronische Erhebungsformular selbst anbieten, haben die Daten der statistischen Erhebung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ über die von der Bundesanstalt vorgegebene Schnittstelle zu übermitteln.
  3. Absatz 3Die Verwendung fremdsprachiger Versionen der Erhebungsformulare ist zulässig. Sie bedarf im Hinblick auf die einheitliche Interpretation der Erhebungsmerkmale der Zustimmung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“.
  4. Absatz 4Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat aufgrund der Bestimmung des Paragraph 141, Absatz 3, UG mittels geeigneter technischer Schnittstellen der jeweiligen Universität einen Zugriff auf die gemäß Absatz eins, erhobenen Daten
    1. Ziffer eins
      jener Studierenden, die zu einem Studium an dieser Universität oder an einer anderen postsekundären Bildungseinrichtung im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Studiums zugelassen wurden, und
    2. Ziffer 2
      jener Studierenden, die ein Studium an dieser Universität oder an einer anderen postsekundären Bildungseinrichtung im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Studiums abgeschlossen haben, sowie
    3. Ziffer 3
      bei Anwendung des Paragraph 27, Absatz 4,, jener Studienwerberinnen und -werber, die das Erhebungsformular UHStat 1 ausgefüllt haben und der jeweiligen Universität zuzurechnen sind, aufgrund
      1. Litera a
        eines Antrages auf Zulassung an der Universität oder
      2. Litera b
        eines Antrages auf Zulassung an einer anderen postsekundären Bildungseinrichtung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium oder
      3. Litera c
        einer Anmeldung zu einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahrens an der Universität oder
      4. Litera d
        einer Anmeldung zu einem gemeinsamen Eignungs- oder Aufnahmeverfahren unter Beteiligung der Universität,
    einzuräumen.

§ 27

Beachte für folgende Bestimmung

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Text

Statistische Erhebung anlässlich der Aufnahme (Anmeldung bzw. Zulassung) Studierender

Paragraph 27,
  1. Absatz einsStudienwerberinnen und -werber haben anlässlich der erstmaligen Zulassung (Anmeldung bzw. Zulassung) zu einem Studium das Erhebungsformular UHStat 1
    1. Ziffer eins
      bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Wege der Datenfernverarbeitung oder
    2. Ziffer 2
      bei der postsekundären Bildungseinrichtung im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung
    auszufüllen.
  2. Absatz 2Das für die Zulassung zu einem Studium zuständige Organ hat für die verpflichtende Teilnahme aller Auskunftspflichtigen an der Erhebung zu sorgen und die Sozialversicherungsnummer oder das Ersatzkennzeichen in das Erhebungsformular einzutragen.
  3. Absatz 3Für Studienwerberinnen und -werber, die im Rahmen von Mobilitätsprogrammen an postsekundären Bildungseinrichtungen zugelassen werden können die postsekundären Bildungseinrichtungen eine Erhebung gemäß Absatz eins, durchführen.
  4. Absatz 4Bei Studien mit einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren können die postsekundären Bildungseinrichtungen die Erhebung gemäß Absatz eins, bereits im Zuge der erstmaligen verbindlichen Anmeldung zu einem Eignungs- oder Aufnahmeverfahren durchführen. Dabei sind zusätzlich folgende Merkmale zu erheben: Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Art der Hochschulzugangsberechtigung sowie Studienkennung des angestrebten Studiums bzw. im Falle von Fachhochschulen weiters die Studiengangs-Kennzahl und die Organisationsform.
  5. Absatz 5Die Bundesministerin oder der Bundesminister leistet der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Kostenersatz gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,.

§ 28

Beachte für folgende Bestimmung

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Text

Statistische Erhebung anlässlich des Abganges (Abschlusses)

Paragraph 28,

Studierende an postsekundären Bildungseinrichtungen haben anlässlich des Abschlusses

  1. Ziffer eins
    eines Bachelor-, Master-, Diplom-, oder Doktoratsstudiums oder
  2. Ziffer 2
    eines Universitäts- oder Hochschullehrgangs, oder eines Lehrganges zur Weiterbildung, sofern bei Abschluss ein Mastergrad verliehen wird,
das Erhebungsformular UHStat 2 bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Wege der Datenfernverarbeitung auszufüllen. Die Vorsorge für die verpflichtende Teilnahme aller Auskunftspflichtigen an der Erhebung anlässlich des Studienabschlusses obliegt jenem Organ der postsekundären Bildungseinrichtung, das für die Ausstellung des den Studienabschluss beurkundenden Zeugnisses zuständig ist.

§ 29

Beachte für folgende Bestimmung

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Text

10. Abschnitt
Studierenden-, Personal- und Betriebsaufwandsdaten für Zwecke der Bundesstatistik

Übermittlung von Studierendendaten für Zwecke der Bundesstatistik

Paragraph 29,
  1. Absatz einsDie Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen haben im Wege des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen über die Bundesrechenzentrum GmbH den von der Bundesministerin oder vom Bundesminister aus den Gesamtevidenzen der Studierenden für die Bundesstatistik überlassenen Datensätzen jeweils die Sozialversicherungsnummer bzw. das Ersatzkennzeichen beizufügen und sodann die Datensätze der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln. Die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen haben im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH ferner die Datensätze über abgelegte Studienberechtigungsprüfungen an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.
  2. Absatz 2Jeder Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges oder einer Fachhochschule hat zu den Stichtagen 15. April und 15. November jeden Jahres binnen zwei Wochen unter Angabe des Meldedatums im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria die Daten von Studierenden gemäß Anlage 7 inklusive Sozialversicherungsnummer bzw. Ersatzkennzeichen sowie die Datensätze über abgelegte Studienberechtigungsprüfungen gemäß Anlage 5 der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.
  3. Absatz 3Jede Leiterin oder jeder Leiter einer Privatuniversität und jede Leiterin oder jeder Leiter einer Theologischen Lehranstalt hat zum Stichtag 15. November jeden Jahres binnen zwei Wochen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die Daten von Studierenden gemäß Anlage 8 inklusive Sozialversicherungsnummer bzw. Ersatzkennzeichen zu übermitteln. Erweist sich der Stichtag 15. November im Hinblick auf die zeitliche Verteilung des Lehrbetriebes über das Studienjahr als nicht geeignet, kann mit der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ein anderer Stichtag in den Monaten Oktober und November vereinbart werden.

§ 30

Beachte für folgende Bestimmung

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Text

Übermittlung von Personaldaten der Universitäten, der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen und der Privatuniversitäten für Zwecke der Bundesstatistik

Paragraph 30,
  1. Absatz einsDie Daten über den Personalstand an den Universitäten gemäß Anlage 9 werden im Wege der Evidenz gemäß Paragraph 4, des Bildungsdokumentationsgesetzes der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen übermittelt. Für Zwecke der Ermittlung des Personalaufwandes sowie der Einnahmen und Ausgaben gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, des Bildungsdokumentationsgesetzes hat jede Universität den Rechnungsabschluss im Wege der Bundesministerin oder des Bundesministers der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.
  2. Absatz 2Jeder Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges oder einer Fachhochschule hat zum Stichtag 31. Dezember jeden Jahres über die Applikation „BIS“ im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Daten über das Personal gemäß Anlage 10 zu übermitteln. Meldezeitpunkt ist der April des Folgejahres.
  3. Absatz 3Jede Leiterin oder jeder Leiter einer Privatuniversität und jede Leiterin oder jeder Leiter einer Theologischen Lehranstalt hat zum Stichtag 31. Dezember jeden Jahres der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Daten über das Personal gemäß Anlage 10 zu übermitteln.

§ 31

Beachte für folgende Bestimmung

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Text

Übermittlung des Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwandes der Pädagogischen Hochschulen für Zwecke der Bundesstatistik

Paragraph 31,
  1. Absatz einsFür Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Wege der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 4, des Bildungsdokumentationsgesetzes Aufwandsdaten zu übermitteln.
  2. Absatz 2Hinsichtlich der beschäftigten Personen ist der Stand zum Oktober jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag; Berichtstermin ist spätestens der 1. Dezember jeden Kalenderjahres. Der Personalaufwand ist bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr berichtspflichtig. Die Darstellung der Personaldaten hat gemäß Anlage 16 zu erfolgen. Soweit Daten in der Evidenz nicht enthalten sind, trifft die Verpflichtung zur Datenübermittlung an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Bildungsdokumentationsgesetz die Leiterin oder den Leiter der Bildungseinrichtung oder den Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an dieser Bildungseinrichtung wahrnimmt.
  3. Absatz 3Für Zwecke der Ermittlung des Betriebs- und Erhaltungsaufwandes hat jede private Pädagogische Hochschule den Rechnungsabschluss der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln. Der Betriebs- und Erhaltungsaufwand ist bis zum 31. Mai jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr im Wege der Bundesministerin oder des Bundesministers berichtspflichtig.

§ 32

Beachte für folgende Bestimmung

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Text

Übermittlung von Daten zu Einnahmen und Ausgaben von Privatuniversitäten für Zwecke der Bundesstatistik

Paragraph 32,
  1. Absatz einsDie Leiterin oder der Leiter einer Privatuniversität und jede Leiterin oder jeder Leiter einer Theologischen Lehranstalt hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bis zum 31. Mai jeden Jahres die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung im vorangegangenen Kalenderjahr zu übermitteln. Weicht das Geschäftsjahr des Erhalters vom Kalenderjahr ab, ist das im vorangegangenen Kalenderjahr zu Ende gegangene Geschäftsjahr heranzuziehen.
  2. Absatz 2Die Einnahmen und Ausgaben sind wie folgt zu gliedern:
    1. Ziffer eins
      Einnahmen
      1. Litera a
        Beiträge der Studierenden
      2. Litera b
        Subventionen (Zuschüsse)
        1. Sub-Litera, a, a
          des Bundes
        2. Sub-Litera, b, b
          von Ländern
        3. Sub-Litera, c, c
          von Gemeinden
        4. Sub-Litera, d, d
          von anderen
      3. Litera c
        andere Einnahmen
    2. Ziffer 2
      Ausgaben
      1. Litera a
        Personalausgaben
      2. Litera b
        Investitionen
      3. Litera c
        laufende Betriebsausgaben
  3. Absatz 3Führt die Bildungseinrichtung oder der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt, keine Einnahmen- und Ausgabenrechnung, so kann die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ auf die Übermittlung der Einnahmen und Ausgaben gemäß Absatz 2, verzichten, wenn die betreffende Bildungseinrichtung oder der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt, eine geeignete Darstellung der Aufwendungen und Erträge vorlegt.

§ 33

Beachte für folgende Bestimmung

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Text

11. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Verweisungen

Paragraph 33,

Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der geltenden Fassung anzuwenden.

§ 34

Beachte für folgende Bestimmung

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Text

Inkrafttreten

Paragraph 34,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft, wobei ab dem der Verlautbarung folgenden Tag Formulare nach dem Muster der Anlage 15 zu verwenden sind und Studienmeldungen für Erweiterungsstudien gemäß Paragraph 12, Absatz 6, Ziffer 3 bis 5 und 6 Litera , zu erfolgen haben.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen für die Studienkennung und für statistische Auswertungen gemäß den Anlagen 11 und 12 sind für Studierendendaten ab dem Wintersemester 2018/19 und für Absolventinnen- und Absolventenzahlen ab dem Studienjahr 2017/18 heranzuziehen.
  3. Absatz 3Paragraph 25, sowie die Anlage 13 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 533 aus 2020, treten mit 1. Dezember 2020 in Kraft.

§ 35

Beachte für folgende Bestimmung

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Text

Außerkrafttreten

Paragraph 35,

Die

  1. Ziffer eins
    Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Evidenz der Studierenden (Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 – UniStEV 2004), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2004,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2015,,
  2. Ziffer 2
    Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Evidenz der Studierenden an Pädagogischen Hochschulen (Hochschul-Studienevidenzverordnung – HSteV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2007,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2015,,
  3. Ziffer 3
    Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Gestaltung der Zeugnisse und des Anhanges zum Diplom an Pädagogischen Hochschulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2007,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2015,,
  4. Ziffer 4
    Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Ausstellung eines Anhanges zum Diplom („Diploma Supplement“) für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2004,,
  5. Ziffer 5
    Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über statistische Erhebungen bei Studierenden an Universitäten und in Fachhochschul-Studiengängen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 523 aus 2003, in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2009,,
  6. Ziffer 6
    Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes an den Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems (Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten – BidokVUni), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2004, in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2017,,
  7. Ziffer 7
    Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes an Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen (Bildungsdokumentationsverordnung-Fachhochschulen – BiDokVFH), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2004, in der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2012, sowie die
  8. Ziffer 8
    Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes an Privatuniversitäten, theologischen Lehranstalten und außeruniversitären Bildungseinrichtungen, die Lehrgänge universitären Charakters anbieten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 2004,,
treten mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

§ 36

Beachte für folgende Bestimmung

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 36,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen zur amtswegigen Mitbelegung und der anteiligen Zählung von gemeinsam eingerichteten Universitätslehrgängen sind für bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingerichtete Universitätslehrgänge erst dann anzuwenden, wenn ein Verteilungsschlüssel übermittelt worden ist.
  2. Absatz 2Für Privatuniversitäten und Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen erfolgt bis zur vollen technischen Umsetzung nur die Vergabe der Matrikelnummer über den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen.Die Daten gemäß Ziffer 2 Punkt 2, der Anlage 3 sind zu den Stichtagen 21. Mai und 21. Dezember jeden Jahres dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zu übermitteln, wobei der Datenverbund der Universitäten und Hochschulen berechtigt ist, Daten zur Validierung an die Applikation „BIS“ zu übermitteln. Privatuniversitäten haben die Daten gemäß Ziffer 2 Punkt 2, der Anlage 3 zu den Stichtagen 21. Mai und 21. Dezember jeden Jahres dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zu übermitteln.
  3. Absatz 3Für Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Alle Daten gemäß Anlage 5 und die neuen bzw. adaptierten Merkmale der Anlagen 2, 3 und 7 sind erstmals am 15. November 2020 in der Form dieser Verordnung zu übermitteln;
    2. Ziffer 2
      Die Daten gemäß Anlage 10 sind erstmals am 15. April 2020 in der Form dieser Verordnung zu übermitteln;
    3. Ziffer 3
      Die Erhebung über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UHStat 2) hat erstmalig ab 15. November 2019 zu erfolgen.
  4. Absatz 4Bei der Erweiterung der Kennbuchstaben für die Kennzeichnung der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen auf zwei Stellen handelt es sich ausschließlich um eine technische Maßnahme, die ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Basisdaten des Wintersemesters 2019/20 an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (beginnend ab 1. Juni 2019) gilt. Drucksorten bzw. Dokumente, die vor dem Wintersemester 2019/20 erstellt wurden, behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
  5. Absatz 5Die Codierung des Geschlechts gemäß Paragraph 13, Absatz 3, ist ab 1. Jänner 2020 umzusetzen, wobei historische Daten nicht geändert werden müssen.

Anl. 1

Beachte für folgende Bestimmung

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Text

Anlage 1
zu Paragraph 6 <, b, r, /, >, A, n, h, a, n, g, zum Diplom (Diploma Supplement)

  1. Ziffer eins
    Rahmenformular für die deutschsprachige Version (Anhang zum Diplom):
Dieser Anhang zum Diplom wurde nach dem von der Europäischen Kommission, dem Europarat und UNESCO/CEPES entwickelten Modell erstellt. Mit dem Anhang wird das Ziel verfolgt, ausreichend unabhängige Daten zu erfassen, um die internationale „Transparenz“ und die angemessene akademische und berufliche Anerkennung von Qualifikationen (Diplomen, Abschlüssen, Zeugnissen usw.) zu verbessern. Der Anhang soll eine Beschreibung über Art, Niveau, Kontext, Inhalt und Status eines Studiums bieten, den die im Original-Befähigungsnachweis, dem der Anhang beigefügt ist, genannte Person absolviert und erfolgreich abgeschlossen hat. Der Anhang stellt keinerlei Werturteile, Aussagen über die Gleichwertigkeit mit anderen Qualifikationen oder Vorschläge bezüglich der Anerkennung dar; er beinhaltet keine Aussage über die Gleichwertigkeit mit anderen Qualifikationen oder Vorschläge bezüglich der Anerkennung. Sind zu einem der nachfolgenden acht Punkte keine Angaben möglich, wird der Grund dafür angeführt.

1

Angaben zur Person des Qualifikationsinhabers

1.1

Familienname(n)

 

1.2

Vorname(n)

 

1.3

Geburtsdatum

(TTMMJJJJ)

1.4

Matrikelnummer oder Code

 

2

Angaben zur Qualifikation

 

2.1

Name der Qualifikation und verliehener Titel *)

 

2.2

Hauptstudienfach oder -fächer für die Qualifikation

 

2.3

Name und Status der Organisation, die die Qualifikation verliehen hat *)

 

2.4

Name und Status der Einrichtung, die das Studium durchgeführt hat *)

 

2.5

Im Unterricht/ in den Prüfungen verwendete Sprache(n)

 

3

Angaben zum Niveau der Qualifikation

3.1

Niveau der Qualifikation

 

3.2

Regelstudienzeit (gesetzliche Studiendauer)

 

3.3

Zulassungsvoraussetzungen

 

4

Angaben über den Inhalt und die erzielten Ergebnisse

4.1

Studienart

 

4.2

Anforderungen des Studiums

 

4.3

Details zum Studium (z. B. absolvierte Module und Einheiten) und erzielte Beurteilungen / Bewertungen / ECTS-Anrechnungspunkte

 

4.4

Beurteilungsskala und, wenn verfügbar, Anmerkungen zur Notenverteilung (ECTS-Einstufungstabelle)

Einzelnoten:

– „sehr gut“ (1)

– „gut“ (2)

– „befriedigend“ (3)

– „genügend“ (4)

– „nicht genügend“ (5)

Positive Leistung, wo keine genaue Differenzierung erfolgt:

– „mit Erfolg teilgenommen“

Negative Leistung, wo keine genaue Differenzierung erfolgt:

– „ohne Erfolg teilgenommen“

Gesamtbeurteilung (wenn vorhanden):

– „mit Auszeichnung bestanden“

– „mit gutem Erfolg bestanden“

– „bestanden“

– „nicht bestanden“

4.5

Gesamtbeurteilung der Qualifikation *)

„Mit Auszeichnung/gutem Erfolg bestanden“ bzw. „Bestanden“ auf der Basis der abschließenden, kommissionellen Prüfung

bzw. „nicht zutreffend“

5

Angaben zur Funktion der Qualifikation

5.1

Zugangsberechtigung zu weiterführenden Studien

 

5.2

Beruflicher Status

Zugang zu akademischen Berufen nach Maßgabe der berufsrechtlichen Vorschriften;

Diplom im Sinne des Artikel 11, Litera c, /, d, /, e, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

6

Sonstige Angaben

6.1

Weitere Angaben

 

6.2

Weitere Informationsquellen

 

7

Beurkundung des Anhanges

7.4 Rundsiegel **)

7.1

Ausstellungsdatum

 

7.2

Name und Unterschrift

 

7.3

Amtliche Funktion der Urkundsperson

 

8

Angaben zum österreichischen Hochschulsystem

  1. *
    in Originalsprache (Deutsch); wenn vorhanden.
  2. **
    gegebenenfalls: Dieses Dokument wurde gemäß Paragraph 19, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, in der geltenden Fassung, amtssigniert und hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde.

  1. Ziffer 2
    Rahmenformular für die englischsprachige Version (Diploma Supplement):
This Diploma Supplement follows the model developed by the European Commission, Council of Europe and UNESCO/CEPES. The purpose of the supplement is to provide sufficient independent data to improve the international „transparency“ and fair academic and professional recognition of qualifications (diplomas, degrees, certificates etc.). römisch eins t provided a description of the nature, level, context, content and status of the studies that were pursued and successfully completed by the individual named on the original qualification to which this supplement is appended. römisch eins t is free from any value judgements, equivalence statements or suggestions about recognition. Where information is not provided in one of the sections, an explanation gives the reason why.

1

Information identifying the holder of the qualification

1.1

Family name(s)

 

1.2

Given name(s)

 

1.3

Date of birth

(DDMMYYYY)

1.4

Student identification number

 

2

Information identifying the qualification

2.1

Name of qualification, title conferred *)

 

2.2

Main field(s) of study for the qualification

 

2.3

Name and status of awarding institution *)

 

2.4

Name and status of institution administering studies *)

 

2.5

Language(s) of instruction/examination

 

3

Information on the level of the qualification

3.1

Level of qualification

 

3.2

Official length of programme

 

3.3

Access requirement(s)

 

4

Information on the contents and results gained

4.1

Mode of study

 

4.2

Programme requirements

 

4.3

Programme details (e.g. modules or units studied), and the individual grades / marks / ECTS credits obtained

 

4.4

Grading scheme and, if available, grade distribution guidance (ECTS grading scale)

Single grades:

– „excellent“ (1)

– „good“ (2)

– „satisfactory“ (3)

– „sufficient“ (4)

– „insufficient“ (5)

Positive achievement when a strict differentiation does not take place:

– „successfully completed“

Negative achievement when a strict differentiation does not take place:

– „unsuccessfully completed“

Overall classification of qualification:

– „pass with distinction“

– „pass“

– „insufficient“

4.5

Overall classification of the qualification *)

„Mit Auszeichnung/gutem Erfolg bestanden“ or, respectively, „Bestanden“, based on the final panel exam,

or, respectively, „not applicable“

5

Information on the function of the qualification

5.1

Access to further study

 

5.2

Professional status

Access to academic professions according to the professional regulations; diploma in the sense of Artikel 11, lit. (c)/(d)/(e) of directive 2005/36/EG

6

Additional information

6.1

Additional information

 

6.2

Further information sources

 

7

Certification of the supplement

7.4 Official stamp or seal **)

7.1

Date

 

7.2

Name and signature

 

7.3

Capacity

 

8

Information on the Austrian higher education system

  1. *
    in original language (German)
  2. **
    potentially: This document has been officially signed according to art. 19 of the E-Government Act, Bundesgesetzblatt Teil eins, No. 10 aus 2004,, as amended, and has the legal proof of a public document.

  1. Ziffer 3
    Hinweise zur Erstellung des Anhanges zum Diplom (Diploma Supplement):
  2. 3 Punkt eins
    Anleitungen zur Erstellung des Anhanges zum Diplom (Diploma Supplement) einschließlich der für die Ziffer 4 Punkt 4,, 4.5 und 8 verbindlichen Texte und weitere Einzelheiten sind dem ECTS-Handbuch für Benutzer/innen, herausgegeben von der Europäischen Union zu entnehmen.
  3. 3 Punkt 2
    Zu Ziffer 4 Punkt 3, ist eine „Abschrift der Studiendaten“ der deutschen Fassung und ein „transcript of records“ der englischen Fassung nach dem Muster des ECTS-Handbuchs für Benutzer/innen beizufügen. Die Anlage ist im Feld 4.3 zu vermerken oder ins Feld 4.3 zu integrieren. Die dem Studium zugewiesene Zahl der ECTS-Anrechnungspunkte ist anzugeben.
  4. 3 Punkt 3
    In Ziffer 5 Punkt 2, können zusätzlich konkrete Berufsfelder angeführt werden, soferne das betreffende Studium hauptsächlich darauf vorbereitet.
  5. 3 Punkt 4
    In Ziffer 6 Punkt eins, können zum Beispiel auch (Auslands-)Praktika eingetragen werden.
  6. 3 Punkt 5
    Text zu Ziffer 8 und weitere Anleitungen zum Ausfüllen siehe https://bmbwf.gv.at/studium/academic-mobility/enic-naric-austria/diploma-supplement/ und https://bmbwf.gv.at/english/home/studies/academic-mobility/enic-naric-austria/diploma-supplement/
  7. 3 Punkt 6

Anl. 2

Beachte für folgende Bestimmung

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Text

Anlage 2
zu Paragraph 16, Absatz eins <, b, r, /, >, S, t, u, d, i, e, r, e, n, d, e, n, d, a, t, e, n, der Fachhochschul-Studiengänge

  1. Ziffer eins
    Aufbau der Datensätze der Studierendendaten von ordentlichen Studierenden:

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Meldedatum

15.11.JJJJ und 15.04.JJJJ

2

Erhalter-Kennzeichen (ErhKz)

codiert gemäß der Datenbank DAISY

3

Studiengangs-Kennzahl (StgKz)

codiert gemäß der Datenbank DAISY

4

Standort

codiert gemäß BIS-Datenbankschnittstelle

5

Organisationsform

codiert gemäß BIS-VO

6

Personenkennzeichen

codiert gemäß BIS-VO

7

Matrikelnummer

 

8

Sozialversicherungsnummer/Ersatzkennzeichen

 

9

Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF

 

10

Familienname/n

 

11

Vorname/n

 

12

Geburtsdatum

(JJJJMMTT)

13

Staatsangehörigkeit

codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 3,

14

Geschlecht

M, W oder X

15

akademische/r Grad/e vor dem Namen

 

16

akademische/r Grad/e nach dem Namen

 

17

Staat der Anschrift am Heimatort

codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 3,

18

Postleitzahl der Anschrift am Heimatort

 

19

Heimatort

 

20

Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/Tür-Nr.

 

21

Staat der Zustelladresse

 

22

Postleitzahl der Zustelladresse

 

23

Ort der Zustelladresse

 

24

Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/Tür-Nr.

 

25

c/o-Name

 

26

E-Mail-Adresse

 

27

Zugangsvoraussetzung (Schulform)

codiert gemäß BIS-VO

28

Zugangsvoraussetzung (Master-Studiengang)

codiert gemäß BIS-VO

29

Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (Schulform)

codiert gemäß FH-BISVO

30

Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (Master-Studiengang)

codiert gemäß FH-BISVO

31

Ausstellungsstaat der Urkunde

codiert gemäß BIS-SST

32

Beginndatum des Studiums

 

33

Beendigungsdatum des Studiums

 

34

Ausbildungssemester im Studium

 

35

Status im Studium

codiert

36

Bezugssemester

 

37

Aufenthalt von

Incoming-Outgoing

38

Aufenthalt bis

Incoming-Outgoing

39

Mobilitätsprogramm

codiert gemäß Tabelle 2

40

Aufenthaltszweck

codiert

41

Gastland

codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 3,

42

erworbene ECTS-Anrechnungspunkte

 

43

angerechnete ECTS-Anrechnungspunkte

 

44

Förderungen des Auslandaufenthaltes

codiert

45

Mobilitätsprogramm/gemeinsame Studien

codiert gemäß Tabelle 2

46

Programmnummer/gemeinsame Studien

codiert

47

Studierender Typ/gemeinsame Studien

Extern (E), Intern (römisch eins)

48

Partner postsekundäre Bildungseinrichtung/gemeinsame Studien

 

49

Status im gemeinsamen Studium

codiert

50

Ausbildungssemester im gemeinsamen Studium

 

  1. Ziffer 2
    Tabelle der Mobilitätsprogramme laut 1. Ziffer eins, 39:

6

CEEPUS

7

ERASMUS + (Studienaufenthalte)

9

ERASMUS + (Praktika)

10

Praktikum bei einer internationalen oder supranationalen Organisation

11

Deutsch als Fremdsprache – Praktikum (DAF)

12

Postgraduate – Stipendium (Fulbright, Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung)

13

Austauschstipendium (z. B. Kulturabkommen, Aktionen Österreich, etc.)

14

Auslandsstipendium für Studierende von Universitäten der Künste

18

Marshall Plan Scholarship Program

20

Kurt Gödel-Stipendium

22

Auslandslektorat

30

sonstiges Stipendium

31

Stipendium der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit

32

Österreich-Stipendium

33

Ernst Mach-Stipendium

34

Franz Werfel-Stipendium

35

Bertha von Suttner-Stipendium

37

APART-Stipendium der Österreichischen Akademie der Wissenschaften

41

EU-Drittstaatenprogramm/ internationale Mobilität im Rahmen ERASMUS +

42

EU-Praktikumsstipendium (EU-Kommission, EU-Rat, EU-Parlament)

201

Von der FH organisierte/r Mobilitätsvereinbarung (Partnerschaftsabkommen, udgl.) bzw. Aufenthalt

202

Vom Studierenden selbst organisierte/r Mobilitätsvereinbarung bzw. Aufenthalt

203

FH-spezifisches Mobilitätsprogramm mit einem anderen österreichischen FH-Studiengang

  1. Ziffer 3
    Aufbau der Datensätze der Studierendendaten von außerordentlichen Studierenden:

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Meldedatum

15.11.JJJJ und 15.04.JJJJ

2

Erhalter-Kennzeichen (ErhKz)

codiert

3

Lehrgang

Fortlaufende Nummerierung aus der Applikation „BIS“ Lehrgänge zur Weiterbildung

4

Standort

codiert gemäß BIS-VO

5

Organisationsform

codiert gemäß BIS-VO

6

Personenkennzeichen

codiert gemäß BIS-VO

7

Matrikelnummer

 

8

Sozialversicherungsnummer/Ersatzkennzeichen

 

9

Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF

 

10

Familienname/n

 

11

Vorname/n

 

12

Geburtsdatum

(JJJJMMTT)

13

Staatsangehörigkeit

codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 3,

14

Geschlecht

M, W oder X

15

akademische/r Grad/e vor dem Namen

 

16

akademische/r Grad/e nach dem Namen

 

17

Staat der Anschrift am Heimatort

codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 3,

18

Postleitzahl der Anschrift am Heimatort

 

19

Heimatort

 

20

Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/Tür-Nr.

 

21

Staat der Zustelladresse

 

22

Postleitzahl der Zustelladresse

 

23

Ort der Zustelladresse

 

24

Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/Tür-Nr.

 

25

c/o-Name

 

26

E-Mail-Adresse

 

27

Zugangsvoraussetzung (Schulform)

codiert gemäß BIS-VO

28

Zugangsvoraussetzung (Master-Studiengang)

codiert gemäß BIS-VO

29

Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (Schulform)

 

30

Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (MA-Studien)

 

31

Ausstellungsstaat der Urkunde

codiert gemäß BIS-SST

32

Beginndatum des Lehrganges zur Weiterbildung

 

33

Beendigungsdatum des Lehrganges zur Weiterbildung

 

34

Status im Lehrgang zur Weiterbildung

codiert gemäß BIS-SST

35

Bezugssemester

 

Anl. 3

Beachte für folgende Bestimmung

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Text

Anlage 3
zu Paragraph 18, Absatz eins <, b, r, /, >, S, t, u, d, i, e, r, e, n, d, e, n, d, a, t, e, n, für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen

  1. Ziffer eins
    Aufbau der Datensätze der Studierendendaten für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen:
  2. eins Punkt eins
    Für Universitäten und Pädagogische Hochschulen gilt:
  3. eins Punkt eins Punkt eins
    Für eine Volllieferung an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen sind alle Studien, deren Zulassungsdatum sich auf das betreffende Semester bezieht oder deren Beginndatum oder Beendigungsdatum im betreffenden Semester liegt oder zu denen für das betreffende Semester eine Meldung der Fortsetzung des Studiums oder eine Beurlaubung vorliegt, sowie die Personen- und Studienbeitragsdatensätze der Studierenden dieser Studien auszuwählen.
  4. eins Punkt eins Punkt 2
    Nachlieferungen von Neuzulassungen haben Personen-, Studien- und Studienbeitragsdatensätze, andere Nachlieferungen jedenfalls Personen- und Studiendatensätze, zu enthalten.
  5. eins Punkt eins Punkt 3
    Die Basislieferung hat die unter dem Blickwinkel des nächstfolgenden Semesters aufbereiteten Personen-, Studien- und Studienbeitragsdatensätze aller Studierenden zu enthalten, die zum Zeitpunkt der Basislieferung ein Studium mit aufrechter Zulassung an der zur Verfügung stellenden Universität bzw. Pädagogischen Hochschule aufweisen.
  6. eins Punkt 2
    Für Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten gilt:
  7. eins Punkt 2 Punkt eins
    Für eine Volllieferung an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen sind alle Personendatensätze der Studierenden auszuwählen, die aufgrund eines Ausbildungsvertrages zu einem Studium zugelassen sind, deren Zulassungsdatum sich auf das betreffende Semester bezieht oder deren Beginn- oder Beendigungsdatum im betreffenden Semester liegt oder zu denen für das betreffende Semester eine Meldung der Fortsetzung des Studiums oder eine Beurlaubung oder eine Unterbrechung vorliegt.
  8. eins Punkt 2 Punkt 2
    Nachlieferungen von Neuzulassungen und andere Nachlieferungen haben Personendatensätze zu enthalten.
  9. eins Punkt 2 Punkt 3
    Die Basislieferung hat die unter dem Blickwinkel des nächstfolgenden Semesters aufbereiteten Personendatensätze aller Studierenden zu enthalten, die zum Zeitpunkt der Basislieferung aufgrund eines Ausbildungsvertrages ein Studium mit aufrechter Zulassung an der zur Verfügung stellenden Einrichtung zur Durchführung eines Fachhochschul-Studienganges bzw. Privatuniversität aufweisen.
  10. Ziffer 2
    Aufbau der Datensätze:
  11. 2 Punkt eins
    Die Daten einer oder eines Studierenden an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen bestehen aus dem Personendatensatz, dem Studienbeitragsdatensatz und zugeordneten Studiendatensätzen. Die Daten einer oder eines Studierenden an einer Einrichtung zur Durchführung eines Fachhochschul-Studienganges und Privatuniversitäten bestehen aus dem Personendatensatz.
  12. 2 Punkt 2
    Aufbau der Personendatensätze:

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Matrikelnummer

 

2

Sozialversicherungsnummer/Ersatzkennzeichen

 

3

bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF

 

4

Meldende/r Universität bzw. Pädagogische Hochschule bzw. Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges bzw. Privatuniversität

codiert (Paragraph 12,)

5

Bezugssemester

 

6

Familienname

 

7

Vorname/n

 

8

Geburtsdatum

(JJJJMMTT)

9

Staatsangehörigkeit

codiert (Paragraph 12,)

10

Geschlecht

M, W oder X

11

akademische/r Grad/e vor dem Namen

 

12

akademische/r Grad/e nach dem Namen

 

13

Staat der Anschrift am Heimatort

codiert (Paragraph 12,)

14

Postleitzahl der Anschrift am Heimatort

 

15

Heimatort

 

16

Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/Tür-Nr.

 

17

Staat der Zustelladresse

 

18

Postleitzahl der Zustelladresse

 

19

Ort der Zustelladresse

 

20

Straße, Hausnummer/Stiege/Stock/Tür-Nr.

 

21

c/o-Name

 

22

E-Mail-Adresse

 

  1. 2 Punkt 2 Punkt eins
    Zusätzlich für Studierende an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen:

23

Kennzeichnung für die Personenzählung PE/PN

3.3

24

Kennzeichnung für die Personenzählung PO

3.4

25

Studienbeitragsstatus

codiert (Paragraph 12,)

  1. 2 Punkt 2 Punkt 2
    Zusätzlich für Studierende eines Fachhochschul-Studienganges und von Privatuniversitäten:

23

in Bezug auf die Person konstante Datensatzkennung

 

  1. 2 Punkt 3
    Aufbau der Studienbeitragsdatensätze:

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Matrikelnummer

 

2

bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF

 

3

meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule

codiert (Paragraph 12,)

4

Beitragssemester

 

5

Bezahlungsstatus

3.6

6

Vorschreibung Studienbeitrag

 

7

Vorschreibung Studierendenbeitrag

 

8

Vorschreibung Sonderbeitrag

 

9

Valutadatum der Vorschreibung

entspricht Zahlungsfrist auf Zahlungsaufforderung

10

Nachforderung Studienbeitrag

 

11

Nachforderung Studierendenbeitrag

 

12

Nachforderung Sonderbeitrag

 

13

Valutadatum der Nachforderung

entspricht Zahlungsfrist auf Zahlungsaufforderung

14

Ist-Betrag

 

15

letztes Buchungsdatum

(JJJJMMTT)

16

Studienbeitragskonto der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule

IBAN

  1. 2 Punkt 4
    Aufbau der Studiendatensätze:

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Matrikelnummer

 

2

bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF

 

3

meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule

codiert (Paragraph 12,)

4

Bezugssemester

 

5

Kennzeichnung Studiengesetz

3.7

6

Universität oder Pädagogische Hochschule der Zulassung

codiert (Paragraph 12,)

7

Kennzahl-1 des Studiums

codiert (Paragraph 12,)

8

Kennzahl-2 des Studiums

codiert (Paragraph 12,)

9

Kennzahl-3 des Studiums

codiert (Paragraph 12,)

10

zweite Universität bzw. Pädagogische Hochschule oder Lehrverbund

codiert (Paragraph 12,)

11

Antrags-, Zulassungs- oder Beginndatum

(JJJJMMTT); 3.8

12

Form der allgemeinen Universitätsreife

codiert (Paragraph 12,)

13

Datum der allgemeinen Universitätsreife

(JJJJMM); 3.2

14

Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife

codiert (§12)

15

Zulassungsstatus

3.9

16

Anfängerkennzeichen SN für Fach-1

3.10

17

Anfängerkennzeichen SN für Fach-2

3.10

18

Meldung der Fortsetzung des Studiums

3.11

19

Mobilitätsprogramm

codiert (Paragraph 12,); 3.5

20

Gastland des Auslandsaufenthaltes

codiert (Paragraph 12,)

21

Beendigungsdatum

(JJJJMMTT); 3.12

22

Curriculum Fach 1

3.13

23

Curriculum Fach 2

3.13

24

Datum der Fortsetzungsmeldung

(JJJJMMTT); 3.13

  1. Ziffer 3
    Feldinhalt:
  2. 3 Punkt eins
    Die Felder 1 bis 10, 13, 15, 17 bis 20 und 25 des Personendatensatzes dürfen nicht leer übergeben werden; bei einem Heimatort in Österreich darf auch Feld 14 nicht leer übergeben werden. Die Felder 1 bis 9 des Studienbeitragsdatensatzes und die Felder 1 bis 7 und 11 bis 15 des Studiendatensatzes dürfen nicht leer übergeben werden.
  3. 3 Punkt 2
    Bei der Codierung der allgemeinen Universitätsreife mit „35“ und „98“ ist dieses Feld mit „000000“, bei der Codierung der allgemeinen Universitätsreife mit „99“ mit „999999“ zu besetzen. Die Angabe des Codes „00“ ist längstens bis zum Ende des jeweiligen Semesters durch eine gültige Codierung zu ersetzen.
  4. 3 Punkt 3
    Wenn die Person erstmals an dieser Universität bzw. Pädagogischen Hochschule zu einem Studium zugelassen wurde („PN“ gemäß Anlagen 11 und 12), so ist das Feld mit „N“ zu besetzen. Wenn die Person an dieser Universität bzw. Pädagogischen Hochschule jedoch erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurde („PE“ gemäß Anlagen 11 und 12), so ist „E“ einzusetzen. In den übrigen Fällen bleibt das Feld leer.
  5. 3 Punkt 4
    Wenn die Person erstmals an dieser Universität bzw. Pädagogischen Hochschule zu einem ordentlichen Studium zugelassen wurde („PO“ gemäß Anlagen 11 und 12), so ist das Feld mit „O“ zu besetzen. In den übrigen Fällen bleibt das Feld leer.
  6. 3 Punkt 5
    Bei Vorliegen des Beitragsstatus M, S oder C ist das für den Erlass des Studienbeitrages maßgebliche Mobilitätsprogramm samt Gastland des Auslandsaufenthaltes anzugeben. Bei Vorliegen eines anderen Beitragsstatus ist die der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule bekannte Teilnahme der oder des Studierenden an einem internationalen Mobilitätsprogramm samt Gastland anzugeben. Beginnt die Teilnahme in den Semester- oder Sommerferien, ist sie dem nachfolgenden Semester zuzuordnen.
  7. 3 Punkt 6
    Zu verwenden sind die Codes:

0

vorgeschrieben

1

Betrag nicht ordnungsgemäß

2

zu spät bezahlt

7

bezahlt „so gut wie“

8

bezahlt an anderer postsekundärer Bildungseinrichtung

9

ordnungsgemäß bezahlt

  1. 3 Punkt 7
    Kennzeichnung Studiengesetz:
    • Strichaufzählung
      Für Universitäten: Außerordentliche Studien und ordentliche Studien aufgrund von Studienplänen gemäß UniStG und Curricula gemäß UG sind mit „U“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des UniStG sind mit „A“ zu kennzeichnen.
    • Strichaufzählung
      Für Pädagogische Hochschulen: Ordentliche Studien auf Grund von Curricula gemäß HG sind mit „H“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des HG sind mit „A“ zu kennzeichnen.
    • Strichaufzählung
      Für gemeinsam zwischen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen eingerichtete Lehramtsstudien: Sind mit „L“ zu kennzeichnen, ebenso die im Lehrverbund angebotenen Erweiterungsstudien.
  2. 3 Punkt 8
    In Verbindung mit Zulassungsstatus römisch fünf ist das Datum des Zulassungsantrages, in Verbindung mit Zulassungsstatus B das Zulassungsdatum anzugeben. In Verbindung mit dem Zulassungsstatus F ist im Regelfall das Zulassungsdatum anzugeben. Handelt es sich um ein Diplomstudium mit Studienzweigen, kann beim Übertritt in den Studienzweig der Beginn dieser Studienphase mit dem neuen Beginndatum gemeldet werden.
  3. 3 Punkt 9
    Zu verwenden sind die Codes:

V

Antrag auf Zulassung

B

Zulassung zum Studium (neu oder nach Erlöschen der Zulassung)

F

Zulassung zum Studium ist aufrecht (nicht erloschen)

X

Zulassung zum Studium ist erloschen

Eine Studienänderung ohne Zulassungscharakter (z. B. Wechsel des Studienzweiges, Unterstellung unter die neu geltenden Studienvorschriften) an derselben Universität bzw. Pädagogischen Hochschule ist mit „F“ zu kennzeichnen. Bei Mitbelegungen ist der Zulassungsstatus mit „F“ anzugeben, sofern nicht im gleichen Semester die Schließung erfolgt. In diesem Fall ist der Zulassungsstatus „X“ zu melden. Bei amtswegigen Mitbelegungen kann als Zulassungsstatus „B“, „F“ oder „X“ gemeldet werden.
  1. 3 Punkt 10
    Anfängerkennzeichen:
    • Strichaufzählung
      „Anfängerkennzeichen SN für Fach-1“ entspricht allen Einfachstudien, dem ersten Unterrichtsfach des Lehramtsstudiums;
    • Strichaufzählung
      „Anfängerkennzeichen SN für Fach-2“ entspricht dem zweiten Unterrichtsfach bzw. der gewählten Spezialisierung.
    • Strichaufzählung
      Das Anfängerkennzeichen „A“ ist im Semester der Zulassung entsprechend der Anordnung der Studienkennzahlen bei jedem Fach zu setzen, zu dem es an dieser Universität bzw. Pädagogischen Hochschule kein Vorstudium gibt. In den folgenden Semestern des Studiums bleiben diese Felder leer.
    • Strichaufzählung
      Ein Vorstudium liegt vor, wenn an dieser Universität bzw. Pädagogischen Hochschule bereits in einem früheren Semester eine Zulassung zu einem Studium erfolgte, in dem dieses Fach enthalten war. Bei einem Lehramtsstudium sind die Voraussetzungen für ein allfälliges Anfängerkennzeichen für jedes Unterrichtsfach bzw. die Spezialisierung gesondert zu prüfen. In den Sprachen der Romanistik und Slawistik ist kein Anfängerkennzeichen zu setzen, wenn schon früher eine Zulassung zur gleichen Sprache erfolgte. In der Studienrichtung Instrumentalstudium unterbleibt das Anfängerkennzeichen bei neuerlicher Wahl desselben Instrumentes im Rahmen der aktuellen Studienzulassung. Die Zulassung zu einem Bachelorstudium ist bei Vorliegen einer früheren Zulassung zum Diplomstudium derselben Studienrichtung ebenfalls ohne Anfängerkennzeichen darzustellen. Bei Zulassung zu einem dreijährigen Doktoratsstudium unterbleibt das Anfängerkennzeichen im Fall früherer Zulassung zu einem fachgleichen Doktoratsstudium mit kürzerer gesetzlicher Studiendauer.
  2. 3 Punkt 11
    Das Feld ist mit dem Buchstaben „I“ zu besetzen, wenn die oder der Studierende im aktuellen Semester zu diesem Studium zugelassen wurde oder die Fortsetzung des Studiums gemeldet hat. Das Feld ist mit „A“ zu besetzen, solange die oder der Studierende die Fortsetzung des Studiums bei gleichzeitigem Auslandsaufenthalt unter Anwendung von Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 UG bzw. Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, HG gemeldet hat. In Semestern einer Beurlaubung ist das Feld mit „U“ zu besetzen.
  3. 3 Punkt 12
    Das Feld ist mit dem Datum des Erlöschens der Zulassung des Studiums und bei Diplomstudien mit Studienzweigen mit dem Datum der Beendigung dieser Studienphase beim Übertritt in den Studienzweig zu besetzen.
  4. 3 Punkt 13
    Nur im Falle von gemeinsam eingerichteten Studien zu melden; die Datenfelder dürfen in diesem Fall nicht leer übermittelt werden.

Anl. 4

Beachte für folgende Bestimmung

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Text

Anlage 4
zu Paragraph 18, Absatz 2 <, b, r, /, >, P, r, ü, f, u, n, g, s, d, a, t, e, n, für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen

  1. Ziffer eins
    Auswahl der Datensätze der Prüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen:
  2. eins Punkt eins
    Datensätze über die Prüfungsaktivität, welche Stundenmengen abgelegter Prüfungen, Stundenmengen abgelegter Prüfungen mit positiver Beurteilung und Mengen von ECTS-Anrechnungspunkten enthalten, die den ordentlichen Studierenden auf Grund positiver Beurteilung von Prüfungen und von wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten zuerkannt wurden, und
  3. eins Punkt 2
    Datensätze über vollständig erfolgreich abgelegte Prüfungen, die ein ordentliches Studium, einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums, einen Universitätslehrgang, einen Vorbereitungslehrgang oder einen Hochschullehrgang abschließen.
  4. Ziffer 2
    Aufbau der Datensätze:
  5. 2 Punkt eins
    Aufbau des Datensatzes zur Prüfungsaktivität:

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Matrikelnummer

 

2

bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF

 

3

meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule

codiert (Paragraph 12,)

4

Berichtssemester

 

5

Kennzeichnung Studiengesetz

3.2

6

Kennzeichnung des Studiums

Kennzeichnung gemäß Paragraph 12, Absatz 6,

7

Semesterzahl Fach-1

3.3

8

Semesterzahl Fach-2

3.3

9

Semesterstundenzahl Fach-1

3.4.1; 3.4.3

10

Semesterstundenzahl Fach-2

3.4.2

11

Semesterstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-1

3.4.1; 3.4.3

12

Semesterstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-2

3.4.2

13

ECTS-Punkte Fach-1

3.4.1

14

ECTS-Punkte Fach-2

3.4.2

  1. 2 Punkt 2
    Aufbau des Datensatzes zu Abschlüssen von Studien und Studienabschnitten:

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Matrikelnummer

 

2

bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF

 

3

meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule

codiert (Paragraph 12,)

4

Berichtssemester

 

5

Kennzeichnung Studiengesetz

3.2

6

Universität der Zulassung bzw. Pädagogische Hochschule der Zulassung

codiert (Paragraph 12,)

7

Kennzahl-1 des Studiums

codiert (Paragraph 12,)

8

Kennzahl-2 des Studiums

codiert (Paragraph 12,)

9

Kennzahl-3 des Studiums

codiert (Paragraph 12,)

10

zweite Universität bzw. Pädagogische Hochschule oder Lehrverbund

codiert (Paragraph 12,)

11

Studienabschnitt (Fach-1)

3.5 bis 3.9

12

Studienabschnitt (Fach-2)

3.5 bis 3.9

13

Abschlussdatum 1. Abschnitt (Fach-1)

(JJJJMMTT); 3.5 bis 3.8

14

Abschlussdatum 1. Abschnitt (Fach-2)

oder 2. Abschnitt (Fach-1)

(JJJJMMTT); 3.5 bis 3.8

15

Abschlussdatum letzter Abschnitt (Fach-1)

(JJJJMMTT); 3.5 bis 3.8

16

Abschlussdatum letzter Abschnitt (Fach-2)

(JJJJMMTT); 3.5 bis 3.8

17

Abschlussdatum Doktorat oder sonstiger Abschluss

(JJJJMMTT); 3.5 bis 3.8

  1. Ziffer 3
    Feldinhalt:
  2. 3 Punkt eins
    Die Felder 1 bis 6 des Datensatzes zur Prüfungsaktivität dürfen nicht leer übergeben werden. Ferner darf Feld 7 bei Studien mit Zulassung an dieser Universität bzw. Pädagogischen Hochschule und Feld 13 bei Studien mit der Kennzeichnung Studiengesetz „U“, „H“ und „L“ nicht leer übergeben werden. Die Felder 1 bis 7, 11 oder 12 und zumindest eines der Felder 13 bis 17 des Datensatzes zu abschließenden Prüfungen dürfen nicht leer übergeben werden.
  3. 3 Punkt 2
    Kennzeichnung Studiengesetz:
    • Strichaufzählung
      Für Universitäten: Ordentliche Studien aufgrund von Studienplänen gemäß UniStG und Curricula gemäß UG sind mit „U“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des UniStG sind mit „A“ zu kennzeichnen.
    • Strichaufzählung
      Für Pädagogische Hochschulen: Ordentliche Studien auf Grund von Curricula gemäß HG sind mit „H“, ordentliche Studien nach Studienvorschriften aus der Zeit vor Inkrafttreten des HG sind mit „A“ zu kennzeichnen.
    • Strichaufzählung
      Für gemeinsam eingerichtete Studien: Gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichtete Lehramtsstudien sind mit „L“ zu kennzeichnen, ebenso die im Lehrverbund angebotenen Erweiterungsstudien.
  4. 3 Punkt 3
    Semesterzahl: Die erreichte Zahl fortgesetzt gemeldeter Semester einschließlich des Berichtssemesters ist im Regelfall in das erste zweistellige Feld einzutragen (Semesterzahl Fach-1). Bei kombinationspflichtigen Lehramtsstudien und kombinationspflichtigen Studien an Pädagogischen Hochschulen entspricht Semesterzahl Fach-1 dem ersten Unterrichtsfach und Semesterzahl Fach-2 dem zweiten Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung.
  5. 3 Punkt 4
    Eintragungen der Semesterstundenzahl und der ECTS-Punkte:
  6. 3 Punkt 4 Punkt eins
    Die Semesterstundenzahl und die ECTS-Punkte sind im Regelfall in die Felder 9, 11 und 13 einzutragen.
  7. 3 Punkt 4 Punkt 2
    Bei kombinationspflichtigen Lehramtsstudien und kombinationspflichtigen Studien an Pädagogischen Hochschulen sind die Semesterstundenzahl und die ECTS-Punkte für das erste Unterrichtsfach in die Felder 9, 11 und 13 und jene für das zweite Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung in die Felder 10, 12 und 14 einzutragen. Der Anteil der allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen ist im jeweiligen Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung zu berücksichtigen.
  8. 3 Punkt 4 Punkt 3
    Diplom- und Masterarbeiten sind mit 6, Dissertationen mit 8 Semesterstunden anzusetzen.
  9. 3 Punkt 5
    Die Besetzung der Felder 11 bis 17 steht in direktem Zusammenhang. Der Zusammenhang wird im so genannten Prüfungsvektor, einem Feld mit fünf Positionen aus der Datei der Studienkennzahlen abgebildet. Der Prüfungsvektor für ein bestimmtes Studium ist positionsgetreu aus den Werten des Felds „Abschluss-Codes“ der ersten Kennzahl der Studienkennung zu ermitteln.
  10. 3 Punkt 6
    Für die Besetzung der Felder 11 und 12 sind nur jene Werte aus 3.9 zulässig, die im Prüfungsvektor ermittelt wurden. Feld 12 darf nur bei kombinationspflichtigen Studien besetzt sein.
  11. 3 Punkt 7
    Bei kombinationspflichtigen Lehramtsstudien und kombinationspflichtigen Studien an Pädagogischen Hochschulen, die an zwei Universitäten bzw. zwei Pädagogischen Hochschulen betrieben werden, gilt für 3.5 und 3.6 die Einschränkung, dass für die Bildung des Prüfungsvektors und für die Besetzung der Felder 11 und 12 von jeder der beteiligten Universitäten bzw. Pädagogischen Hochschulen nur jenes Fach (und damit jene Position) heranzuziehen ist, das dem eigenen Studienangebot entspricht. Die Felder, die der anderen Universität bzw. Pädagogischen Hochschule zuzuordnen sind, bleiben grundsätzlich leer.
  12. 3 Punkt 8
    Unter Berücksichtigung der Beziehung zwischen den Studienkennzahlen und den korrespondierenden Positionen im Prüfungsvektor ergibt sich für jeden Abschnittscode eindeutig die Position jenes Feldes, in welchem das Datum einer konkreten, das Studium oder einen Studienabschnitt abschließenden, Prüfung (Studienleistung) zu setzen ist. Die Datumsfelder der das Studium oder einen Studienabschnitt abschließenden Prüfungen (Studienleistungen) werden entsprechend dem Studienfortschritt besetzt, bis die Zulassung zu diesem Studium erloschen ist; Prüfungsdaten, die bereits in früheren Semestern zur Verfügung gestellt wurden, sind auch bei weiteren Meldungen in den Daten anzuführen. Für nicht kombinationspflichtige Studien gilt: ist die Position 5 im Prüfungsvektor besetzt, so ist das Datum in Feld 17 das Abschlussdatum des Studiums; ansonsten wird das Studium mit der Angabe des Datums in Feld 15 abgeschlossen.
  13. 3 Punkt 9
    Für die Felder 11 und 12 sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen, wobei bei den Codes R, W und S im Studienverlauf der jeweils höherwertige den niedriger wertigen überschreibt:

leer

noch keine das Studium oder einen Studienabschnitt abschließende Prüfung (Studienleistung) oder (bei Feld 12) für dieses Studium keine Angabe erlaubt

R

den 1. Studienabschnitt abschließende Prüfung eines ordentlichen Studiums mit Abschnitten (z. B. 1. Diplomprüfung)

W

den 2. Studienabschnitt abschließende Prüfung eines ordentlichen Studiums mit drei Abschnitten (z. B. 2. Diplomprüfung)

S

abschließende Prüfung (Studienleistung) eines ordentlichen Studiums, unabhängig von der Zahl der Abschnitte (letzte Diplomprüfung, Bachelor- oder Masterprüfung, Approbation der wissenschaftlichen/künstlerischen Abschlussarbeit)

P

(abschließendes) Rigorosum eines Doktoratsstudiums

U

Abschlussprüfung eines Universitäts-, Hochschul- oder Vorbereitungslehrganges, Abschluss eines Studiums für die Gleichwertigkeit, Abschluss eines Erweiterungsstudiums und Abschluss eines Masterstudiums für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach

Anl. 5

Beachte für folgende Bestimmung

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Text

Anlage 5
zu Paragraph 18, Absatz 4 <, b, r, /, >, S, t, u, d, i, e, n, b, e, r, e, c, h, t, i, g, u, n, g, s, p, r, ü, f, u, n, g, s, d, a, t, e, n, für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen

  1. Ziffer eins
    Aufbau der Datensätze der Studienberechtigungsprüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen:

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Laufende Nummer des Studienberechtigungsfalles an der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule bzw. beim Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges

 

2

Matrikelnummer

 

3

Sozialversicherungsnummer/Ersatzkennzeichnung

 

4

bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF

 

5

meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule bzw. Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges

codiert (Paragraph 12,)

6

Geburtsdatum

(JJJJMMTT)

7

Geschlecht

M, W oder X

8

Staatsangehörigkeit

codiert (Paragraph 12,)

9

Studienrichtungsgruppe für die Studienberechtigung bzw. Kennzahl-1 des beantragten Studiums

codiert (Paragraph 12,)

10

Studienrichtungsgruppe für die Studienberechtigung bzw. Kennzahl-2 des beantragten Studiums

codiert (Paragraph 12,)

11

Studienrichtungsgruppe für die Studienberechtigung bzw. Kennzahl-3 des beantragten Studiums

codiert (Paragraph 12,)

12

Datum des Antrages auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung

(JJJJMMTT)

13

Datum der Studienberechtigungsprüfung

(JJJJMMTT)

  1. Ziffer 2
    Feldinhalt:
  2. 2 Punkt eins
    Die Felder 1 bis 9 und 12 dürfen nicht leer übergeben werden.
  3. 2 Punkt 2
    Besitzt die Bewerberin oder der Bewerber bzw. die Kandidatin oder der Kandidat keine Matrikelnummer, ist „00000000“ anzugeben.

Anl. 6

Beachte für folgende Bestimmung

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Text

Anlage 6
zu Paragraph 19, Absatz eins <, b, r, /, >, S, t, u, d, i, e, r, e, n, d, e, n, d, a, t, e, n, für die Gesamtevidenzen der Studierenden an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Matrikelnummer

 

2

bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF

 

3

Meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule

codiert (Paragraph 12,)

4

Bezugssemester

 

5

Geburtsdatum

(JJJJMMTT)

6

Staatsangehörigkeit

codiert (Paragraph 12,)

7

Geschlecht

M, W oder X

8

Staat der Anschrift am Heimatort

codiert (Paragraph 12,)

9

Postleitzahl der Anschrift am Heimatort

 

10

Heimatort

 

11

Kennzeichnung für die Personenzählung PE/PN

 

12

Kennzeichnung für die Personenzählung PO

 

13

Studienbeitragsstatus

 

14

Kennzeichnung Studiengesetz

 

15

Universität oder Pädagogische Hochschule der Zulassung

codiert (Paragraph 12,)

16

Kennzahl-1 des Studiums

codiert (Paragraph 12,)

17

Kennzahl-2 des Studiums

codiert (Paragraph 12,)

18

Kennzahl-3 des Studiums

codiert (Paragraph 12,)

19

zweite Universität bzw. Pädagogische Hochschule oder Lehrverbund

codiert (Paragraph 12,)

20

Zulassungs- oder Beginndatum

(JJJJMMTT)

21

Form der allgemeinen Universitätsreife

codiert (Paragraph 12,)

22

Datum der allgemeinen Universitätsreife

(JJJJMM);

23

Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife

codiert (Paragraph 12,)

24

Zulassungsstatus

 

25

Anfängerkennzeichen SN für Fach-1

 

26

Anfängerkennzeichen SN für Fach-2

 

27

Meldung der Fortsetzung des Studiums

 

28

Mobilitätsprogramm

codiert (Paragraph 12,)

29

Gastland des Auslandsaufenthaltes

codiert (Paragraph 12,)

30

Beendigungsdatum

(JJJJMMTT)

31

Semesterzahl Fach-1

 

32

Semesterzahl Fach-2

 

33

Semesterstundenzahl Fach-1

 

34

Semesterstundenzahl Fach-2

 

35

Semesterstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-1

 

36

Semesterstundenzahl mit positiver Beurteilung Fach-2

 

37

ECTS-Punkte Fach-1

 

38

ECTS-Punkte Fach-2

 

39

Studienabschnitt (Fach-1)

 

40

Studienabschnitt (Fach-2)

 

41

Abschlussdatum 1. Abschnitt (Fach-1)

(JJJJMMTT)

42

Abschlussdatum 1. Abschnitt (Fach-2)

oder 2. Abschnitt (Fach-1)

(JJJJMMTT)

43

Abschlussdatum letzter Abschnitt (Fach-1)

(JJJJMMTT)

44

Abschlussdatum letzter Abschnitt (Fach-2)

(JJJJMMTT)

45

Abschlussdatum Doktorat oder sonstiger Abschluss

(JJJJMMTT)

46

Informationen zu Fehlermeldungen

 

Anl. 7

Beachte für folgende Bestimmung

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Text

Anlage 7
zu Paragraph 19, Absatz 3 <, b, r, /, >, S, t, u, d, i, e, r, e, n, d, e, n, d, a, t, e, n, für die Gesamtevidenz der Studierenden der Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen

  1. Ziffer eins
    Merkmale ordentlicher Studien:

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Personenkennzeichen

codiert gemäß BIS-VO

2

Matrikelnummer

 

3

Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF

 

4

Geburtsdatum

(JJJJMMTT)

5

Staatsangehörigkeit

codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 3,

6

Geschlecht

M, W oder X

7

Staat der Anschrift am Heimatort

codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 3,

8

Postleitzahl der Anschrift am Heimatort

 

9

Heimatort

 

10

Zugangsvoraussetzung (Schulform)

codiert gemäß BIS-VO

11

Zugangsvoraussetzung (Master-Studiengang)

codiert gemäß BIS-VO

12

Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (Schulform)

 

13

Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (Master-Studiengang)

 

14

Ausstellungsstaat der Urkunde

codiert gemäß BIS-SST

15

Studiengang

 

16

Studiengangs Art

 

17

Standort des Studiengangs

 

18

Organisationsform

 

19

Startsemester des Studiengangs

 

20

Beginndatum des Studiums

 

21

Beendigungsdatum des Studiums

 

22

Ausbildungssemester im Studium

 

23

Status im Studium

codiert

24

Studienanfänger/in

 

25

Mobilitätsprogramm

codiert gemäß Ziffer 2, der Anlage 2

26

Gastland

codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 3,

27

Status im gemeinsamen Studium (Extern, Intern)

 

  1. Ziffer 2
    Merkmale außerordentlicher Studien in Form von Lehrgängen zur Weiterbildung:

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Personenkennzeichen

codiert gemäß BIS-VO

2

Matrikelnummer

 

3

Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF

 

4

Geburtsdatum

(JJJJMMTT)

5

Staatsangehörigkeit

codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 3,

6

Geschlecht

M, W oder X

7

Staat der Anschrift am Heimatort

codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 3,

8

Postleitzahl der Anschrift am Heimatort

 

9

Heimatort

 

10

Zugangsvoraussetzung (Schulform)

codiert gemäß BIS-VO

11

Zugangsvoraussetzung (Master-Studiengang)

codiert gemäß BIS-VO

12

Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (Schulform)

 

13

Datum der Erlangung der Zugangsvoraussetzung (Master-Studiengang)

 

14

Ausstellungsstaat der Urkunde

codiert gemäß BIS-SST

15

Beginndatum des Lehrganges

 

16

Beendigungsdatum des Lehrganges

 

17

Status im Studium

codiert

18

Lehrgang

 

19

Lehrgangs Art

 

  1. Ziffer 3
    Merkmale außerordentlicher Studien in Form des Besuches einzelner Lehrveranstaltungen ordentlicher Studien:

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Personenkennzeichen

codiert gemäß BIS-VO

2

Matrikelnummer

 

3

Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF

 

4

Geburtsdatum

(JJJJMMTT)

5

Staatsangehörigkeit

codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 3,

6

Geschlecht

M, W oder X

7

Staat der Anschrift am Heimatort

codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 3,

8

Postleitzahl der Anschrift am Heimatort

 

9

Heimatort

 

10

Studiengang

 

11

Status im Studium

codiert

12

Studienanfänger/in

 

13

Mobilitätsprogramm

codiert gemäß Ziffer 2, der Anlage 2

Anl. 8

Beachte für folgende Bestimmung

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Text

Anlage 8
zu Paragraph 20 <, b, r, /, >, S, t, u, d, i, e, r, e, n, d, e, n, d, a, t, e, n, der Privatuniversitäten für die Bundesministerin oder den Bundesminister

  1. Ziffer eins
    Aufbau der Datensätze der Studierendendaten der Privatuniversitäten
  2. Ziffer ,
    übermitteln sind:
  3. eins Punkt eins
    Datensätze aller Studierenden zum Stichtag (Inhaltsangabe „Studierende aktiv“) und
  4. eins Punkt 2
    Datensätze aller Studierenden, die seit dem vorangegangenen Stichtag das Studium beendet haben (Inhaltsangabe „Studierende beendet“).
  5. Ziffer 2
    Aufbau der Datensätze:

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Meldedatum

(JJJJMMTT)

2

Juristische Person (Kennzahl, Bezeichnung, Ort, Bundesland)

codiert

3

Studium (Code, Bezeichnung, Art, Organisationsform, Startsemester, Standort, Regelstudiendauer, akademischer Grad)

gemäß 3.2

4

ISCED (1999, 2013)

 

5

Personenflag

 

6

Matrikelnummer

 

7

Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF

 

8

Geburtsdatum

(JJJJMMTT)

9

Staatsangehörigkeit

codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 3,

10

Geschlecht

M, W oder X

11

Staat der Anschrift am Heimatort

codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 3,

12

Postleitzahl der Anschrift am Heimatort

 

13

Heimatort

 

14

Gemeindekennziffer des Heimatortes

 

15

Aufnahmedatum der/des Studierenden in den Studiengang

(JJJJMMTT)

16

Aufnahme als Studienanfänger/in (1) oder Studienfortsetzer/in (2)

 

17

Beendigungsdatum des Studiums

(JJJJMMTT)

18

Beendigungsform

gemäß 3.3

19

Status im Studium

codiert

20

Mobilitätsprogramm

codiert gemäß Ziffer 2, der Anlage 2

21

Gastland

codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 3,

  1. Ziffer 3
    Feldinhalt:
  2. 3 Punkt eins
    Die Felder 1 bis 16 dürfen nicht leer übergeben werden. Bei den Datensätzen gemäß Ziffer eins Punkt 2, dürfen auch die Felder 17 und 18 nicht leer übergeben werden.
  3. 3 Punkt 2
    Art des Studiums:

1

Bachelor- oder Bakkalaureatsstudium

2

Diplomstudium

3

Master-, Magister- oder Lizentiatsstudium

4

Doktoratsstudium

5

Universitätslehrgang

6

Universitätslehrgang mit einer Mindestdauer von 4 Semestern

7

Sonstiger Studiengang oder Lehrgang

  1. 3 Punkt 3
    Beendigungsform:

1

Erfolgreicher Abschluss

2

Beendigung ohne Abschluss

3

Studienunterbrechung

Anl. 9

Beachte für folgende Bestimmung

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Text

Anlage 9
zu Paragraph 21, Absatz eins und Paragraph 30, Absatz eins <, b, r, /, >, P, e, r, s, o, n, a, l, d, a, t, e, n, der Universitäten für die Bundesministerin oder den Bundesminister

  1. Ziffer eins
    Aufbau der Datensätze des Personals der Universitäten:
  2. eins Punkt eins
    Bei gleichzeitigem Bestehen mehrerer Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse oder Verwendungen einer Person ist ein gesonderter Datensatz je Beschäftigungsverhältnis und Verwendung zu übermitteln.
  3. eins Punkt 2
    Von karenzierten Personen ist ein Datensatz mit Beschäftigungsausmaß „0,0%“ zu übermitteln.
  4. Ziffer 2
    Aufbau der Datensätze:

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Datensatzkennung

3.1

2

Datensatzkennung

3.2

3

Geschlecht

M, W oder X

4

Geburtsjahr

 

5

Staatsangehörigkeit

3.3

6

höchste abgeschlossene Ausbildung

3.4

7

Beginn des ersten dieser Universität zugeordneten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses

(MMJJJJ)

8

Beschäftigungsart 1

3.5

9

Beschäftigungsart 2

3.5

10

Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung

 

11

Verwendung

3.6

12

Funktion

3.7

13

Beginn der aktuellen Verwendung gemäß 3.6

(MMJJJJ)

14

Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung auf Basis eines Jahresvollzeitäquivalents

 

15

Personal an Universitäten mit Zugehörigkeit zu einer Medizinischen Fakultät (einer anderen Universität)*) **)

 

16

Ausmaß der anteiligen Zugehörigkeit gemäß Merkmal 15 in %*)

 

 

*) Merkmale 15 und 16 sind nur von Universitäten zu liefern, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist bzw. die Leistungen für eine Medizinische Fakultät einer anderen Universität erbringt.

 

 

**) Alle Personen, die unter das Merkmal 15 fallen, sind in den Daten mit dem Attribut ‚M‘ zu kennzeichnen.

 

  1. Ziffer 3
    Feldinhalt:
  2. 3 Punkt eins
    Die Universität hat die Datensatzkennung durch bundesweit einheitliche nicht rückführbare Verschlüsselung der Sozialversicherungsnummer mittels des „Public-Key“-Verfahrens zu gewinnen.
  3. 3 Punkt 2
    Bei Personen, die keine Sozialversicherungsnummer besitzen, ist als Datensatzkennung der Universitätsbuchstabe, gefolgt von einer universitätseigenen Personalnummer zu verwenden, welche erforderlichenfalls durch vorangestellte Nullen auf neun Stellen aufzufüllen ist. Die universitätseigene Personalnummer ist in Bezug auf die betreffende Person konstant zu halten. Bei späterer Zuweisung einer Sozialversicherungsnummer an die betreffende Person ist gemäß 3.1 vorzugehen, jedoch ist die bisherige Datensatzkennung zusätzlich bekannt zu geben.
  4. 3 Punkt 3
    Staatsangehörigkeit: Die Staatsangehörigkeit ist mittels der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister bekannt gegebenen Codes zu verschlüsseln.
  5. 3 Punkt 4
    Höchste abgeschlossene Ausbildung:

1

Universitätsabschluss mit Doktorats- oder PhD-Abschluss (als Zweit- oder Drittabschluss)

2

Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Diplom- oder Masterebene, Doktorat der Medizin (Human- und Zahnmedizin) sowie Doktorat aufgrund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, oder Abschluss eines Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters mit Mastergrad (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 23, Universitätsgesetz 2002 oder Paragraphen 26, Absatz eins und 28 Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,)

3

Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Bachelorebene (einschließlich Kurzstudien)

4

Diplom einer Akademie für Lehrerbildung, Akademie für Sozialarbeit, Medizinisch- technischen Akademie, Hebammenakademie, Militärakademie oder einer anderen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung

5

anderer tertiärer Bildungsabschluss (Kolleg, Meisterprüfung, Lehrgang, mit dem kein akademischer Grad verbunden war)

6

Reifeprüfung einer allgemein bildenden höheren Schule

7

Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden oder lehrer- und erzieherbildenden höheren Schule

8

Lehrabschlussprüfung, berufsbildende mittlere Schule oder vergleichbare Berufsausbildung

9

Pflichtschule

 

Ausländische Abschlüsse sind sinngemäß zuzuordnen.

  1. 3 Punkt 5
    Beschäftigungsart:

 

Beschäftigungsart 1

1

Dienstverhältnis zum Bund

3

Arbeitsverhältnis zur Universität

4

Ausbildungsverhältnis, ausgenommen Lehrlinge gemäß dem Bundesgesetz vom 26. März 1969 über die Berufsausbildung von Lehrlingen (Berufsausbildungsgesetz – BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

5

sonstiges Beschäftigungsverhältnis

6

Ausbildungsverhältnis gemäß BAG

7

Arbeitsverhältnis zur Universität, das dem Kollektivvertrag für die Arbeitnehmer/innen der Universitäten unterliegt

 

Beschäftigungsart 2

B

befristetes Beschäftigungsverhältnis

M

befristetes Arbeitsverhältnis im Sinne von Paragraph 109, Absatz 2 und 3 UG

U

unbefristetes Beschäftigungsverhältnis

  1. 3 Punkt 6
    Verwendung:

11

Universitätsprofessor/in (Paragraph 98, UG)

12

Universitätsprofessor/in, bis fünf Jahre befristet (Paragraph 99, Absatz eins, UG)

14

habilitierte/r wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in (Universitätsdozent/in)

16

wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in mit selbständiger Lehre und Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste

17

nebenberuflich tätige/r Lektor/in (Paragraph 100, Absatz 4, UG)

18

Lektor/in (Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, UG), ausgenommen Verwendung 17

21

wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in ohne selbständige Lehre

23

Ärztin/Arzt in Facharztausbildung

24

wissenschaftliche/r und künstlerische/r Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß Paragraph 26, Absatz 6, UG

25

wissenschaftliche/r und künstlerische/r Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, UG

26

Senior Scientist/Artist (KV), ausgenommen Verwendungen 24 und 25

27

Universitätsassistent/in (KV)

28

Universitätsassistent/in (KV) auf Laufbahnstelle gemäß Paragraph 13 b, Absatz 3, UG

30

Studentische/r Mitarbeiter/in

40

professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen

50

Universitätsmanagement

60

Verwaltung

61

Ärztin/Arzt zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt

62

Krankenpflege im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt und Tierpflege in medizinischen Einrichtungen

64

Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß Paragraph 26, Absatz 6, oder Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 3, UG, die/der keine wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeiten verrichtet

65

Technisches Personal

66

Bibliothekspersonal

70

Wartung, Betrieb und Aufsicht

81

Universitätsprofessor/in (Paragraph 99, Absatz 3, UG), bis sechs Jahre befristet und unbefristet

82

Assoziierte/r Professor/in (KV)

83

Assistenzprofessor/in (KV)

84

Senior Lecturer (KV)

85

Universitätsprofessor/in (Paragraph 99, Absatz 4, UG via Universitätsdozent/in)

86

Universitätsprofessor/in (Paragraph 99, Absatz 4, UG via Assoziierte/r Professor/in)

87

Assoziierte/r Professor/in (Paragraph 99, Absatz 6, UG/§ 27 KV) – Personengruppe der Universitätsprofessor/inn/en

 

Die Angabe einer Verwendung mit dem Zusatz „(KV)“ ist nur bei solchen Personen zulässig, die in die entsprechenden Verwendungsgruppen gemäß Kollektivvertrag für die Arbeitnehmer/innen der Universitäten eingereiht wurden.

  1. 3 Punkt 7
    Funktion:

1

Rektor/in

2

Vizerektor/in

3

Vorsitzende/r des Senats

4

Monokratisches Organ zur Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen

5

Leiter/in einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst

6

Leiter/in einer Organisationseinheit mit anderen Aufgaben

Anl. 10

Beachte für folgende Bestimmung

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Text

Anlage 10
zu Paragraph 21, Absatz 2 und 3
Personaldaten von Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten für die Bundesministerin oder den Bundesminister

  1. Ziffer eins
    Aufbau der Datensätze des Personals von Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen und Privatuniversitäten:

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

in Bezug auf die Person konstante Datensatzkennung

Personalnummer

2

Geschlecht

M, W oder X

3

Geburtsjahr

 

4

Staatsangehörigkeit

codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 3,

5

höchste abgeschlossene Ausbildung

gemäß Ziffer 2 Punkt eins,

6

Beschäftigungsart 1

gemäß Ziffer 2 Punkt 2,

7

Beschäftigungsart 2

gemäß Ziffer 2 Punkt 3,

8

Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung

 

9

Verwendung

gemäß Ziffer 2 Punkt 4,

10

Funktion gemäß Ziffer 2 Punkt 5, bei Fachhochschul-Studiengängen oder Fachhochschulen und gemäß Ziffer 2 Punkt 6, bei Privatuniversitäten

 

11

Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung auf Basis eines Jahresvollzeitäquivalents bei Fachhochschul-Studiengängen oder Fachhochschulen

 

12

Fachhochschul-Studiengang bei Fachhochschul-Studiengängen oder Fachhochschulen (bei Lehrtätigkeit in Verwendung 1 gemäß Ziffer 2 Punkt 4 und bei Funktion 5 sowie 7 gemäß Ziffer 2 Punkt 5,)

Studiengangskennzahl

13

Ausmaß der Lehrtätigkeit in Semesterwochenstunden bei Fachhochschul-Studiengängen oder Fachhochschulen (bei Verwendung 1 gemäß Ziffer 2 Punkt 4,)

 

  1. Ziffer 2
    Feldinhalt:
  2. 2 Punkt eins
    Höchste abgeschlossene Ausbildung:

1

Universitätsabschluss mit Doktorats- oder PhD-Abschluss (als Zweit- oder Drittabschluss)

2

Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Diplom- oder Masterebene, Doktorat der Medizin (Human- und Zahnmedizin) sowie Doktorat aufgrund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, oder Abschluss eines Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters mit Mastergrad (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 23, Universitätsgesetz 2002 oder Paragraphen 26, Absatz eins und 28 Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,) oder eines Lehrganges zur Weiterbildung (Paragraph 9, Absatz 2, FHStG) mit Mastergrad

3

Fachhochschulabschluss auf Diplom- oder Masterebene

4

Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Bachelorebene (einschließlich Kurzstudien)

5

Fachhochschulabschluss auf Bachelorebene

6

Diplom einer Akademie für Lehrerbildung, Akademie für Sozialarbeit, Medizinisch- technischen Akademie, Hebammenakademie, Militärakademie oder einer anderen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung

7

anderer tertiärer Bildungsabschluss (Kolleg, Meisterprüfung, Universitätslehrgang oder Lehrgang gemäß Paragraph 14 a, Absatz 3, FHStG, mit dem kein akademischer Grad verbunden war)

8

Reifeprüfung einer allgemein bildenden höheren Schule

9

Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden oder lehrer- und erzieherbildenden höheren Schule

10

Lehrabschlussprüfung, berufsbildende mittlere Schule oder vergleichbare Berufsausbildung

11

Pflichtschule

 

Ausländische Abschlüsse sind sinngemäß zuzuordnen.

  1. 2 Punkt 2
    Beschäftigungsart – Beschäftigungsart 1:

1

Dienstverhältnis zum Bund

2

Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft

3

Dienstverhältnis zur postsekundären Bildungseinrichtung oder deren Träger

4

Lehr- oder Ausbildungsverhältnis

5

Sonstiges Beschäftigungsverhältnis

6

Dienstverhältnis zu einer anderen Bildungseinrichtung oder einem anderen Träger

  1. 2 Punkt 3
    Beschäftigungsart – Beschäftigungsart 2:

1

befristetes Beschäftigungsverhältnis

2

unbefristetes Beschäftigungsverhältnis

  1. 2 Punkt 4
    Verwendung:

1

wissenschaftliche Lehre und Forschung

2

wissenschaftliche Mitarbeit in Lehre und Forschung

3

professionelle Unterstützung der Studierenden in akademischen Belangen

4

professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen

5

Management

6

Verwaltung

7

Wartung und Betrieb

  1. 2 Punkt 5
    Funktion (Fachhochschule und Erhalter von einem Fachhochschul-Studiengang):

1

Vertretungsbefugte/r des Erhalters

2

Leiter/in des Kollegiums

3

stellv. Leiter/in des Kollegiums

4

Mitglied des Kollegiums

5

Studiengangsleiter/in

6

Leiter/in einer Organisationseinheit der postsekundären Bildungseinrichtung

7

Mitglied des Entwicklungsteams (gemäß Paragraph 8, Absatz 4, FHStG)

  1. 2 Punkt 6
    Funktion (Privatuniversitäten):

1

Leiter/in der postsekundären Bildungseinrichtung

2

stv. Leiter/in der postsekundären Bildungseinrichtung

3

Leiter/in des Studienganges oder Lehrganges

4

stv. Leiter/in des Studienganges oder Lehrganges

5

Vorsitzender des obersten Kollegialorgans

6

stv. Vorsitzende/r des obersten Kollegialorgans

7

Leiter/in einer Organisationseinheit der postsekundären Bildungseinrichtung

Anl. 11

Beachte für folgende Bestimmung

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Text

Anlage 11
zu Paragraph 22, Absatz 2 <, b, r, /, >, S, t, a, t, i, s, t, i, s, c, h, e, Auswertungen von Studierendendaten der Universitäten

  1. Ziffer eins
    Allgemeine Zählbedingung:
Für die Zählung der Studierenden und Studien eines Semesters sind nur jene zu berücksichtigen, die zur Fortsetzung gemeldet sind/waren und deren Studienzulassung über das Ende der Nachfrist hinaus gegeben war.
Erweiterungsstudien gemäß den Paragraphen 54 a,, 54b und 54c UG werden in den Studienmengen (SB, SN, SE, SM und SA) nicht gezählt.
  1. Ziffer 2
    Definition von Personenmengen (P):
  2. 2 Punkt eins
    PU – Studierende:

Definition:

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität für mindestens ein Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.

Kriterien:

– Die Matrikelnummer als Identifikator der Person,

– mindestens ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung bzw. mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Studiums in der Studienkennung, oder

– mindestens ein gemeinsam eingerichtetes Studium, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.

  1. 2 Punkt 2
    PN – Neuzugelassene Studierende:

Definition:

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.

Kriterien:

– Die Matrikelnummer als Identifikator der Person,

– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,

– die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität, und die Person war in keinem früheren Semester an dieser Universität zu einem Studium zugelassen,

– mindestens ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung bzw. mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Studiums in der Studienkennung, oder

– mindestens ein gemeinsam eingerichtetes Studium, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.

  1. 2 Punkt 3
    PO – Neuzugelassene ordentliche Studierende:

Definition:

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem ordentlichen Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.

Kriterien:

– Die Matrikelnummer als Identifikator der Person,

– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,

– die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität als ordentliche/r Studierende/r bzw. im Rahmen einer amtswegigen Mitbelegung, und die Person war in keinem früheren Semester an dieser Universität zu einem ordentlichen Studium zugelassen.

– Mindestens ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung bzw. mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule im Rahmen eines gemeinsam eingerichteten Studiums in der Studienkennung, oder

– mindestens ein gemeinsam eingerichtetes Studium, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.

  1. 2 Punkt 5
    PE – Erstzugelassene:

Definition:

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität erstmals zu einem Studium zugelassen sind und vorher nie einer Universität, einer Pädagogischen Hochschule, einem Fachhochschul-Studiengang, einer Fachhochschule oder einer Privatuniversität angehört haben.

Kriterien:

– Die Matrikelnummer als Identifikator der Person,

– die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität,

– mindestens ein offenes Studium mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung,

– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,

– die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität.

  1. 2 Punkt 6
    PM – Mitbeleger/innen:

Definition:

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Universität die Fortsetzung zu einem Studium gemeldet haben, zu dem sie ausschließlich an einer anderen Universität bzw. bei einem gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studium an einer anderen Universität bzw. bei einem gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studium an einer anderen Universität oder einer Pädagogischen Hochschule zugelassen sind.

Kriterien:

– Die Matrikelnummer als Identifikator der Person,

– ein Studium, dessen Kennzeichnung die Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält.

  1. Ziffer 3
    Definition von Studienmengen (S):
  2. 3 Punkt eins
    SB – belegte Studien:

Definition:

sind Studien, zu denen im betreffenden Semester eine Fortsetzungsmeldung erfolgt.

Kriterium:

Ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung bzw. ein Studium mit den Kennbuchstaben einer Pädagogischen Hochschule oder Universität, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, sofern der Verteilungsschlüssel des gemeinsam eingerichteten Studiums größer als Null ist.

  1. 3 Punkt 2
    SN – belegte Studien im ersten Semester:

Definition:

sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die erstmalige Zulassung an dieser Universität erfolgte.

Kriterien:

– Das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,

– das Studium ist gemäß Ziffer 3 Punkt 10, der Anlage 3 mit dem Anfängerkennzeichen „SN“ versehen,

– ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung bzw. ein Studium mit den Kennbuchstaben einer Pädagogischen Hochschule oder Universität, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, sofern der Verteilungsschlüssel des gemeinsam eingerichteten Studiums größer als Null ist.

  1. 3 Punkt 3
    SE – belegte Studien der Erstzugelassenen:

Definition:

sind Studien von jenen Studierenden, die im betreffenden Semester von der betreffenden Universität erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurden (PE).

Kriterien:

– Matrikelnummer als Identifikator der Person,

– die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität,

– ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung,

– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,

– die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Universität.

  1. 3 Punkt 4
    SM – mitbelegte Studien:

Definition:

sind Studien, zu denen im betreffenden Semester an dieser Universität eine Fortsetzungsmeldung erfolgt, obwohl die Zulassung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule besteht.

Kriterium:

Ein Studium, dessen Kennzeichnung die Kennbuchstaben dieser Universität nicht enthält.

  1. 3 Punkt 5
    SA – abgeschlossene Studien:

Definition:

sind alle ordentlichen Studien oder Universitätslehrgänge, die im betreffenden Studienjahr an dieser Universität abgeschlossen wurden und bei gemeinsam eingerichteten Studien jene abgeschlossenen Studien, bei denen der Verteilungsschlüssel größer als Null war.

Kriterien:

– Ein ordentliches Studium oder ein Universitätslehrgang mit den Kennbuchstaben dieser Universität in der Studienkennung wurde durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen, oder

– ein ordentliches Studium mit den Kennbuchstaben einer Pädagogischen Hochschule oder Universität, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, wurde – sofern der Verteilungsschlüssel des gemeinsam eingerichteten Studiums größer als Null ist – durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen.

  1. Ziffer 4
    Ergänzende Statistikregeln:
  2. 4 Punkt eins
    Bei Untergliederung der Studierenden in ordentliche und außerordentliche sind als außerordentliche Studierende nur jene zu zählen, die nicht gleichzeitig auch als ordentliche Studierende zugelassen sind. Die amtswegigen Mitbelegerinnen und Mitbeleger sind den ordentlichen Studierenden zuzuordnen, wenn der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.
  3. 4 Punkt 2
    Erweiterungsstudien gemäß den Paragraphen 54 a,, 54b und 54c UG können gegebenenfalls gesondert ausgewertet werden.
  4. 4 Punkt 3
    Bei den abgeschlossenen ordentlichen Studien ist zwischen Erstabschlüssen und Zweitabschlüssen zu unterscheiden. Erstabschlüsse sind Bachelor- und Diplomabschlüsse. Zweitabschlüsse sind Master- und Doktoratsabschlüsse.
  5. 4 Punkt 4
    Personen- und Studienmengen können auch unter Einbeziehung aller Universitäten angewendet werden (Gesamtsicht). Es handelt sich dabei, abgesehen von der Personenmenge PE, insbesondere um
  6. 4 Punkt 4 Punkt eins
    die universitätsübergreifend bereinigte Summe Studierender (PUG),
  7. 4 Punkt 4 Punkt 2
    die belegten Studien im ersten Semester unter Berücksichtigung von Vorstudien an anderen Universitäten (SNG) und
  8. 4 Punkt 4 Punkt 3
    die belegten Studien der Erstzugelassenen unter Einbeziehung von derartigen Studien an einer anderen als der Universität der Erstzulassung (SEG).

Anl. 12

Beachte für folgende Bestimmung

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Text

Anlage 12
zu Paragraph 24, Absatz 2 <, b, r, /, >, S, t, a, t, i, s, t, i, s, c, h, e, Auswertungen von Studierendendaten der Pädagogischen Hochschulen

  1. Ziffer eins
    Allgemeine Zählbedingung:
Für die Zählung der Studierenden und Studien eines Semesters sind nur jene zu berücksichtigen, die zur Fortsetzung gemeldet sind/waren und deren Studienzulassung über das Ende der Nachfrist hinaus gegeben war.
Erweiterungsstudien gemäß den Paragraphen 38 b,, 38c und 38d HG werden in den Studienmengen (SB, SN, SE, SM und SA) nicht gezählt.
  1. Ziffer 2
    Definition von Personenmengen (P):
  2. 2 Punkt eins
    PU Studierende:

Definition:

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Pädagogischen Hochschule für mindestens ein Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Universität eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.

Kriterien:

– Die Matrikelnummer als Identifikator der Person,

– mindestens ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung oder bei mindestens einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule oder Universität eingerichteten Studium mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.

  1. 2 Punkt 2
    PN – Neuzugelassene Studierende:

Definition:

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Pädagogischen Hochschule erstmals zu einem Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Universität eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.

Kriterien:

– Die Matrikelnummer als Identifikator der Person,

– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,

– die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Pädagogischen Hochschule, und die Person war in keinem früheren Semester an dieser Pädagogischen Hochschule zum einem Studium zugelassen,

– mindestens ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung oder bei mindestens einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule oder Universität eingerichteten Studium mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.

  1. 2 Punkt 3
    PO – Neuzugelassene ordentliche Studierende:

Definition:

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Pädagogischen Hochschule erstmals zu einem ordentlichen Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Universität eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.

Kriterien:

– Die Matrikelnummer als Identifikator der Person,

– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,

– die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Pädagogischen Hochschule als ordentliche/r Studierende/r bzw. im Rahmen einer amtswegigen Mitbelegung, und die Person war in keinem früheren Semester an dieser Pädagogischen Hochschule zu einem ordentlichen Studium zugelassen,

– mindestens ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung oder bei mindestens einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule oder Universität eingerichteten Studium mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.

  1. 2 Punkt 4
    PE – Erstzugelassene:

Definition:

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Pädagogischen Hochschule erstmals zu einem Studium zugelassen sind und vorher nie einer Pädagogischen Hochschule, einem Fachhochschul-Studiengang, einer Fachhochschule oder einer Privatuniversität angehört haben.

Kriterien:

– Die Matrikelnummer als Identifikator der Person,

– die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Pädagogischen Hochschule,

– mindestens ein offenes Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung,

– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,

– die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Pädagogischen Hochschule.

  1. 2 Punkt 5
    PM – Mitbeleger/innen:

Definition:

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Pädagogischen Hochschule die Fortsetzung zu einem Studium gemeldet haben, zu dem sie ausschließlich an einer anderen Pädagogischen Hochschule bzw. bei einem gemeinsam zwischen Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studium an einer anderen Pädagogischen Hochschule bzw. bei einem gemeinsam mit einer Universität eingerichteten Studium an einer anderen Pädagogischen Hochschule oder Universität zugelassen sind.

Kriterien:

– Die Matrikelnummer als Identifikator der Person,

– ein Studium, dessen Kennzeichnung die Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule nicht enthält.

  1. Ziffer 3
    Definition von Studienmengen (S):
  2. 3 Punkt eins
    SB – belegte Studien:

Definition:

sind Studien, zu denen im betreffenden Semester eine Fortsetzungsmeldung erfolgt.

Kriterium:

Ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädaogischen Hochschule in der Studienkennung bzw. ein Studium mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, sofern der Verteilungsschlüssel des gemeinsam eingerichteten Studiums größer als Null ist.

  1. 3 Punkt 2
    SN – belegte Studien im ersten Semester:

Definition:

sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die erstmalige Zulassung an dieser Pädagogischen Hochschule erfolgte.

Kriterien:

– Das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,

– das Studium ist gemäß Ziffer 3 Punkt 10, der Anlage 3 mit dem Anfängerkennzeichen „SN“ versehen,

– ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung bzw. ein Studium mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, sofern der Verteilungsschlüssel des gemeinsam eingerichteten Studiums größer als Null ist.

  1. 3 Punkt 3
    SE – belegte Studien der Erstzugelassenen:

Definition:

sind Studien von jenen Studierenden, die im betreffenden Semester von der betreffenden Pädagogischen Hochschule erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurden (PE).

Kriterien:

– Matrikelnummer als Identifikator der Person,

– die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität,

– ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule an der ersten Position der Studienkennung,

– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,

– die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Pädagogischen Hochschule.

  1. 3 Punkt 4
    SM – mitbelegte Studien:

Definition:

sind Studien, zu denen im betreffenden Semester an dieser Pädagogischen Hochschule eine Fortsetzungsmeldung erfolgt, obwohl die Zulassung an einer anderen Pädagogischen Hochschule oder Universität besteht.

Kriterium:

Ein Studium, dessen Kennzeichnung die Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule nicht enthält.

  1. 3 Punkt 5
    SA – abgeschlossene Studien:

Definition:

sind alle ordentlichen Studien oder Hochschullehrgänge, die im betreffenden Studienjahr an dieser Pädagogischen Hochschule abgeschlossen wurden und bei gemeinsam eingerichteten Studien jene abgeschlossenen Studien, bei denen der Verteilungsschlüssel größer als Null war.

Kriterien:

– Ein ordentliches Studium oder ein Hochschullehrgang mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung wurde durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen, oder

– ein ordentliches Studium mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, wurde – sofern der Verteilungsschlüssel des gemeinsam eingerichteten Studiums größer als Null ist – durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen.

  1. Ziffer 4
    Ergänzende Statistikregeln:
  2. 4 Punkt eins
    Bei Untergliederung der Studierenden in ordentliche und außerordentliche sind als außerordentliche Studierende nur jene zu zählen, die nicht gleichzeitig auch als ordentliche Studierende zugelassen sind. Die amtswegigen Mitbelegerinnen und Mitbeleger sind den ordentlichen Studierenden zuzuordnen, wenn der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.
  3. 4 Punkt 2
    Erweiterungsstudien gemäß den Paragraphen 38 b,, 38c und 38d HG können gegebenenfalls gesondert ausgewertet werden.
  4. 4 Punkt 3
    Bei den abgeschlossenen ordentlichen Studien ist zwischen Erstabschlüssen und Zweitabschlüssen zu unterscheiden. Erstabschlüsse sind Bachelorabschlüsse. Zweitabschlüsse sind Masterabschlüsse.
  5. 4 Punkt 4
    Personen- und Studienmengen können auch unter Einbeziehung aller Pädagogischen Hochschulen angewendet werden (Gesamtsicht). Es handelt sich dabei, abgesehen von der Personenmenge PE, insbesondere um
  6. 4 Punkt 4 Punkt eins
    die hochschulübergreifend bereinigte Summe Studierender (PUG),
  7. 4 Punkt 4 Punkt 2
    die belegten Studien im ersten Semester unter Berücksichtigung von Vorstudien an anderen Pädagogischen Hochschulen (SNG) und
  8. 4 Punkt 4 Punkt 3
    die belegten Studien der Erstzugelassenen unter Einbeziehung von derartigen Studien an einer anderen als der Pädagogischen Hochschule der Erstzulassung (SEG).

Anl. 13

Beachte für folgende Bestimmung

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Text

Anlage 13
zu Paragraph 25,

Raumdaten der Universitäten für die Bundesministerin oder den Bundesminister

1a.

Raumdaten der Universitäten für die Universitätsstatistik:

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

A1

universitätseigener eindeutiger Objektcode

 

A2

universitätseigener eindeutiger Objektcode der Übermittlung des Vorjahres

Nur bei Änderung von A1 zum Vorjahr zu befüllen

A3

Bezeichnung des Objektes

 

A4

Postleitzahl der topographischen Objektanschrift

2.2

A5

Ort der topographischen Objektanschrift

2.2

A6

Standort (Straße, Gasse, Platz, Ortschaft) des Objektes

2.2

A7

Hausnummer (Ordnungsnummer)

2.2

A8

Nettogrundfläche des Objektes (Nutzungsarten 1 bis 9 gemäß 2.3) zum Stichtag 31.12. in m2

2.2b

A9

Nettogrundfläche des Objektes (Nutzungsarten 1 bis 9 gemäß 2.3) im Jahresdurchschnitt in m2

2.2a

A10

Nutzfläche des Objektes je Nutzungsart 1 bis 7 gemäß 2.3 zum Stichtag 31.12. in m2

2.2b

A11

Nutzfläche des Objektes je Nutzungsart 1 bis 7 gemäß 2.3 im Jahresdurchschnitt in m2

2.2a

A12

Funktionsflächen des Objektes (Nutzungsart 8 gemäß 2.3) zum Stichtag 31.12. in m2

2.2b

A13

Funktionsflächen des Objektes (Nutzungsart 8 gemäß 2.3) im Jahresdurchschnitt in m2

2.2a

A14

Verkehrsflächen des Objektes (Nutzungsart 9 gemäß 2.3) zum Stichtag 31.12. in m2

2.2b

A15

Verkehrsflächen des Objektes (Nutzungsart 9 gemäß 2.3) im Jahresdurchschnitt in m2

2.2a

A16

Dauer der Anmietung in Monaten

Standardwert 12 Monate, Abweichungen zum vollen Kalenderjahr sind zu kommentieren

A17

Kommentar

Text, Optional

1b.      Miet- und Betriebskostendaten der Universitäten für die Universitätsstatistik:

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

B1

universitätseigener eindeutiger Objektcode

 

B2

universitätseigener eindeutiger Objektcode der Übermittlung des Vorjahres

Nur bei Änderung von B1 zum Vorjahr zu befüllen

B3

Projektart gemäß 2.4

 

B4

Hauptmietzins/Untermietzins/Nutzungsentgelt ohne Betriebskosten und Umsatzsteuer pro Jahr

2.2c

B5

Betriebskosten (einschließlich Abrechnung) ohne Umsatzsteuer gemäß den Paragraphen 21 bis 24 des Mietrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, pro Jahr

2.2c

B6

Umsatzsteuer pro Jahr

2.2c

B7

Kommentar

Text, Optional

2.

Feldinhalt:

2.1

Die Felder A1 und A4 bis A17 in Tabelle 1a und die Felder B1 und B3 bis B6 in Tabelle 1b dürfen nicht leer übergeben werden.

2.2

Unter Objekt sind die in einem Gebäude von der Universität für einen Zeitraum von mehr als einem Kalendermonat genutzten Flächen zu verstehen. Verfügt die Universität in einem Gebäude über verschiedene Teilbereiche (Top-Nummern), sind diese, auch wenn sie flächenmäßig nicht zusammenhängen, in ein Objekt zusammenzufassen. Bei Gebäudekomplexen mit mehreren gesonderten Gebäuden ist jedes Gebäude als Objekt anzuführen. Bestehen für ein Objekt mehrere Anschriften, so ist die an der Universität überwiegend verwendete anzuführen.

2.2a

In der Berechnung des Jahresdurchschnitts sind Änderungen der Fläche und unterjährige Anmietungen zu berücksichtigen. Abweichungen der Jahresdurchschnittswerte zu den entsprechenden Werten zum Stichtag 31.12. sind zu kommentieren.

2.2b

Änderungen zu den Werten des Vorjahres sind zu kommentieren.

2.2c

Änderungen zu den Werten des Vorjahres mit einer Abweichung von mehr als 10% sind zu kommentieren.

2.3 Nutzungsart:

Raumwidmungscodes für den Universitätsbereich in Orientierung an DIN 277 und ÖNORM B 1800

1

Wohn- und Aufenthaltsräume

2

Büros und Sitzungsräume

3

Werkstätten und Labors

4

Lager und Archive

5

Unterrichtsräume und Bibliotheken

6

Medizinisch ausgestattete Räume

7

Sonstige Nutzung (Sanitär, Garderoben, Abstellräume)

8

Funktionsflächen

9

Verkehrsflächen

2.4 Projektart:

Projektarten im Sinne der Uni-ImmoV

1

Vom Bund zu finanzierende Immobilienprojekte

2

Von der Universität zur Gänze eigenfinanzierte Immobilienprojekte gem. Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Uni-ImmoV

3

Von der Universität zur Gänze eigenfinanzierte Immobilienprojekte gem. Paragraph eins, Absatz 2,, 2. Satz Uni-ImmoV („Bagatellprojekte“)

4

Vom Bund sowie von der Universität finanzierte Immobilienprojekte („Hybridprojekte“)

Anl. 14

Beachte für folgende Bestimmung

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Text

Anlage 14
zu Paragraph 26, Absatz eins und 2
UHStat 1 Erhebung bei Studienbeginn

Anmerkung, Anlage 14 als PDF dokumentiert)

Anl. 15

Beachte für folgende Bestimmung

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Text

Anlage 15
zu Paragraph 26, Absatz eins und 2
UHStat 2 Erhebung über studienbezogene Auslandsaufenthalte

Anmerkung, Anlage 15 als PDF dokumentiert)

Anl. 16

Beachte für folgende Bestimmung

Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021).

Text

Anlage 16
zu Paragraph 31, Absatz 2 <, b, r, /, >, P, e, r, s, o, n, a, l, -,, Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Pädagogischen Hochschulen für Zwecke der Bundesstatistik

  1. Ziffer eins
    Gesamtdatensatz des Personalaufwandes:
  2. eins Punkt eins
    Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1), den Personaldatensätzen (2.2), dem Aufwandsdatensatz (2.3) und dem Stellen/Pensionierungsdatensatz (2.4). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden.
  3. Ziffer 2
    Inhalt des Gesamtdatensatzes
  4. 2 Punkt eins
    Der Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt:

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Rechtsträger

3.1

2

Erhebungsstichtag

3.2

  1. 2 Punkt 2
    Personaldatensätze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b Bildungsdokumentationsgesetz):
  2. 2 Punkt 2 Punkt eins
    Auszuwählen sind Bedienstete (einschließlich karenzierte Bedienstete), die Bildungseinrichtungen zur Beschäftigung zugewiesen sind. Die Eindeutigkeit des anonymen Personaldatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleisten.
  3. 2 Punkt 2 Punkt 2
    Ein Personaldatensatz hat zusätzlich zu der erforderlichen Datensatzkennung folgenden Inhalt:

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung

3.3

2

Bildungseinrichtung (Schulkennzahl der Stammschule)

3.4

3

Geschlecht

3.5

4

Geburtsjahr

3.6

5

Ausbildung

3.7

6

Verwendung

3.8

7

Funktion

3.9

8

Beschäftigungsart

3.10

9

Beschäftigungsausmaß

3.11

  1. 2 Punkt 3
    Aufwandsdatensatz (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, Bildungsdokumentationsgesetz)
  2. 2 Punkt 3 Punkt eins
    Im Aufwandsdatensatz ist der in Verbindung mit den Personaldatensätzen der Bediensteten (2.2) stehende Personalaufwand je nach Berichtszeitraum (Paragraph 10,) darzustellen. Unter Personalaufwand sind die einzelnen Bezugsbestandteile entsprechend der für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen besoldungsrechtlichen Vorschriften (insbesondere Gehalt einschließlich Zulagen, Vergütungen, Abgeltungen bzw. Monatsentgelt bzw. Entlohnung) zu verstehen.
  3. 2 Punkt 3 Punkt 2
    Der Aufwandsdatensatz ist als Summe des Personalaufwandes gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung darzustellen.
  4. 2 Punkt 4
    Stellen/Pensionierungsdatensatz (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, Bildungsdokumentationsgesetz)
  5. 2 Punkt 4 Punkt eins
    Eine Auswahl der Ausschreibungen von Planstellen sowie der Pensionierungen an Bildungseinrichtungen ist je nach Berichtszeitraum (Paragraph 10,) vorzunehmen und als Summe darzustellen.

  1. Ziffer 3
    Transformation:
  2. 3 Punkt eins
    Anzugeben ist der Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion für die an der Bildungseinrichtung beschäftigten Personen wahrnimmt.
  3. 3 Punkt 2
    Das Datum ist nach dem Muster „JJJJMMTT“ zu besetzen, zB „20031001“.
  4. 3 Punkt 3
    Anzugeben sind Anschrift und Bezeichnung des Erhalters.
  5. 3 Punkt 4
    Die Identifikationsnummer ist gemäß der vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten, österreichischen Schulendatei festzulegen.
  6. 3 Punkt 5
    Wertevorrat: „M“ für männlich, „W“ für weiblich und „X“ für divers.
  7. 3 Punkt 6
    Das Geburtsjahr ist im Format „JJJJ“ anzugeben.
  8. 3 Punkt 7
    Anzugeben ist die höchste erfolgreich abgeschlossene (schulische bzw. universitäre) Ausbildung, soweit sie Anstellungserfordernis war.
  9. 3 Punkt 8
    Bei Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist die Verwendungs- und Besoldungsgruppe nach den für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften anzugeben (zB PH1, PH2, PH3, ph1, ph2, ph3). Bei Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Rechtsträger stehen, ist die Verwendung nach den für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen (arbeitsvertraglichen) Vorschriften anzugeben.
  10. 3 Punkt 9
    Anzugeben ist (sind) die an der Bildungseinrichtung ausgeübte(n) Tätigkeit(en), wie zB Rektor oder Rektorin, Vizerektor oder Vizerektorin.
  11. 3 Punkt 10
    Anzugeben ist die Art des Beschäftigungsverhältnisses (öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, privatrechtliches Dienstverhältnis [befristet/unbefristet/Sondervertragsverhältnis], sonstiges Dienstverhältnis).
  12. 3 Punkt 11
    Das Beschäftigungsausmaß ist im Beschäftigungsausmaß in % einer Vollbeschäftigung ohne Mehrdienstleistungen anzugeben.