Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Vereinbarung über die Zusammenarbeit (China), Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für Öffentliche Sicherheit der Volksrepublik China
StF: BGBl. III Nr. 97/2019

Ratifikationstext

Vereinbarung in der fehlerberichtigten deutschen1 Sprachfassung

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 13, mit 10. Juli 2001 in Kraft getreten.

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1 Die deutsche Sprachfassung der Vereinbarung wurde durch Notenwechsel vom 5. Juli 2018 und 10. April 2019 gemäß Artikel 79, des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1980,, berichtigt.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundesminister für Inneres der Republik Österreich

und

das Ministerium für Öffentliche Sicherheit der Volksrepublik China

(nachstehend als die beiden Seiten bezeichnet) haben vereinbart im Rahmen der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung auf folgenden Gebieten zusammenzuarbeiten:

  1. bei der Förderung der Zusammenarbeit in allen Zuständigkeitsbereichen innerhalb derjeweiligen Ressorts beider Seiten,
  2. bei der Gewährleistung der gegenseitigen Unterstützung,
  3. bei der Verstärkung der bilateralen Zusammenarbeit im Bereich der internationalenorganisierten Kriminalität, des internationalen illegalen Suchtgifthandels und desinternationalen Terrorismus.

Art. 1

Text

ARTIKEL 1

Die beiden Seiten werden bei der Vorbeugung und Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität zusammenarbeiten.

Diese Zusammenarbeit umfaßt den Informationsaustausch über:

  • Strichaufzählung
    organisierte Tätergruppen und ihre kriminellen Aktivitäten,
  • Strichaufzählung
    neue Methoden und Vorgangsweisen, die von den kriminellen Tätergruppen angewendetwerden.

Diese Zusammenarbeit umfaßt weiters die Bekämpfung

  • Strichaufzählung
    des illegalen Handels mit Waffen, nuklearem und radioaktivem Material sowie explosivenSubstanzen,
  • Strichaufzählung
    der Herstellung, Verbreitung und der Fälschung von Zahlungsmitteln und Banknoten,
  • Strichaufzählung
    des illegalen Handels mit Kunstgegenständen und Antiquitäten,
  • Strichaufzählung
    der Kraftfahrzeugverschiebung,
  • Strichaufzählung
    der Wirtschafts- und Finanzkriminalität,
  • Strichaufzählung
    des Menschenhandels und der Schlepperei und
  • Strichaufzählung
    der Geldwäsche.

Diese Zusammenarbeit umfaßt auch den Informationsaustausch über Rechtsvorschriften und wissenschaftliche Aktivitäten bei der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität.

Art. 2

Text

ARTIKEL 2

Aufgrund dieser Vereinbarung verpflichten sich beide Seiten im Einklang mit den Bestimmungen der von beiden Staaten ratifizierten Konventionen der Vereinten Nationen, insbesondere der am 20.12.1988 in Wien unterzeichneten Konvention über den illegalen Handel mit Suchtgiften und psychotropen Substanzen, zusammenzuarbeiten.

Diese Zusammenarbeit umfaßt:

  • Strichaufzählung
    den Austausch von Informationen und Hinweisen in Zusammenhang mit dem internationalen illegalen Suchtgifthandel,
  • Strichaufzählung
    den Ausbau der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fahndung nach und der Identifizierung von Suchtgifthändlern,
  • Strichaufzählung
    die laufende gegenseitige Aktualisierung des Wissensstandes sowie der Erkenntnisse über die Verbreitung von und den internationalen illegalen Handel mit Suchtgiften,
  • Strichaufzählung
    den Erfahrungsaustausch über die Methoden der Bekämpfung des interrationalen illegalen Suchtgifthandels.

Art. 3

Text

ARTIKEL 3

Im Hinblick auf eine konkrete und wirkungsvolle Kooperation zwischen den beiden Ländern bei der Bekämpfung internationaler terroristischer Aktivitäten werden beide Seiten in den Bereichen des Austausches von Informationen und Hinweisen über terroristische Organisationen zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit wird insbesondere auf den Austausch von Informationen und Hinweisen über jegliche terroristische Aktivitäten in den beiden Ländern gerichtet sein.

Art. 4

Text

ARTIKEL 4

Beide Seiten treffen im Einklang mit Verpflichtungen, die sich aus internationalen Verträgen und den Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation — INTERPOL ergeben, gemeinsam Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung der in dieser Vereinbarung gemäß Artikel 1, 2 und 3 angeführten strafbaren Handlungen.

Die beiden Seiten werden einander durch Informationen über Straftaten, Identität von Tatverdächtigen, Beweismitteln, Fahndungsmaßnahmen sowie durch operative Zusammenarbeit unterstützen.

Art. 5

Text

ARTIKEL 5

Ist eine der beiden Seiten der Ansicht, dass die Erledigung eines Ersuchens geeignet ist, die Hoheitsrechte des Staates zu beeinträchtigen, seine Sicherheit oder andere wesentliche Interessen des Staates zu gefährden, oder gegen seine Rechtsordnung zu verstoßen, so kann sie die Zusammenarbeit ganz oder teilweise verweigern oder von bestimmten Bedingungen abhängig machen.

Art. 6

Text

ARTIKEL 6

Die beiden Seiten vereinbaren zur Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Sicherheitsbehörden und Ordnungskräfte gegenseitig beizutragen.

Die Zusammenarbeit kann in der Entsendung von Führungskräften, Spezialisten und Technikern zu Praktika, Seminaren oder Studienaufenthalten an den Instituten oder Ausbildungsstätten der anderen Seite bestehen oder im Abstellen von Ausbildnern, die an den Instituten oder Ausbildungsstätten der anderen Seite einen Unterricht abhalten, der den geäußerten Bedürfnissen entspricht.

Die Zusammenarbeit zwischen den beiden Seiten kann aber auch in der fachspezifischen und wissenschaftlichen Hilfestellung im Sicherheitsbereich bestehen.

Art. 7

Text

ARTIKEL 7

Im Rahmen dieser Vereinbarung können personenbezogene Daten übermittelt und verwendet werden, soweit dies die in den beiden Ländern geltenden Rechtsvorschriften zulassen.

Jene Seite, die solche Daten erhält, darf diese nur unter den gegenseitig festgelegten Bedingungen und zu dem Zweck benutzen, zu dem sie übermittelt werden.

Art. 8

Text

ARTIKEL 8

Die beiden Seiten verpflichten sich für den Schutz personenbezogener Daten Sorge zu tragen.

Sie verpflichten sich insbesondere, jene Daten vertraulich zu behandeln, die von der übermittelnden Seite als solche angesehen werden.

Einzelne personenbezogene Daten, die im Rahmen dieser Vereinbarung übermittelt werden, dürfen an Dritte nur mit Zustimmung der übermittelnden Seite weitergegeben werden. Die Vernichtung der personenbezogenen Daten, die aufgrund dieser Vereinbarung übermittelt worden sind, erfolgt nach der im übermittelnden Staat geltenden Rechtslage.

Art. 9

Text

ARTIKEL 9

Die beiden Seiten garantieren die vertrauliche Behandlung von Auskünften, die von der anderen Seite als vertraulich bezeichnet werden.

Im Rahmen dieser Vereinbarung übermittelte Dokumente und Informationen dürfen an Dritte nur mit Zustimmung der übermittelnden Seite weitergegeben werden.

Art. 10

Text

ARTIKEL 10

Die beiden Seiten bilden eine Gemischte Kommission, die sich aus Vertretern jeder Seite zusammensetzt. Sie unterrichten sich gegenseitig von der Zusammensetzung der Gemischten Kommission.

Der Gemischten Kommission wird die Aufgabe übertragen, die durch die vorliegende Vereinbarung geregelte Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beurteilen. Sie tritt regelmäßig einmal jährlich sowie gegebenenfalls auf Ersuchen einer der beiden Seiten zusammen. Der Tagungsort liegt abwechselnd in Wien und Beijing.

Die Gemischte Kommission kann bei Bedarf Arbeitsgruppen von Fachleuten einsetzen.

Art. 11

Text

ARTIKEL 11

Kontaktstellen für die von dieser Vereinbarung erfaßten Bereiche der Zusammenarbeit sind die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit des Bundesministeriums für Inneres der Republik Österreich und das Büro für Auswärtige Angelegenheiten des Ministeriums für Öffentliche Sicherheit der Volksrepublik China.

Art. 12

Text

ARTIKEL 12

Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Auslegung und der Anwendung dieser Vereinbarung ergeben, werden der Gemischten Kommission vorgelegt und bilden nötigenfalls den Gegenstand von Verhandlungen beider Seiten auf diplomatischem Weg nach den Grundsätzen des Völkerrechtes.

Art. 13

Text

ARTIKEL 13

Diese Vereinbarung tritt mit dem Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.

Diese Vereinbarung wird von beiden Seiten auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Seite kann sie unter Einhaltung einer Frist von sechs (6) Monaten schriftlich kündigen, wobei die diesbezügliche Mitteilung der anderen Seite auf diplomatischem Weg übermittelt wird.

Geschehen zu Beijing, am 10. Juli 2001 in zwei (2) Urschriften, jede in deutscher und chinesischer Sprache, von denen beide gleichermaßen authentisch sind.