BGBl. II Nr. 531/2020
Gemäß § 211 Abs. 4 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2018, wird verordnet:Gemäß Paragraph 211, Absatz 4, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,, wird verordnet:
Diese Verordnung ist auf die Entrichtung öffentlicher Abgaben und Beiträge im Sinne des § 3 BAO im Wege der Einziehung mittels Lastschrift gemäß § 4 Z 22 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, BGBl. I Nr. 17/2018 nach Maßgabe des § 2 anzuwenden. Diese Verordnung ist auf die Entrichtung öffentlicher Abgaben und Beiträge im Sinne des Paragraph 3, BAO im Wege der Einziehung mittels Lastschrift gemäß Paragraph 4, Ziffer 22, des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018, nach Maßgabe des Paragraph 2, anzuwenden.
Für die Einziehung von Abgaben gemäß § 2 Abs. 1 ist das SEPA-Lastschriftmandat im elektronischen Weg über FinanzOnline zu erteilen oder unter Verwendung eines von der Finanzverwaltung auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung gestellten Formulars unterschrieben im Original an die auf dem Formular genannte Adresse zu übermitteln. Für die Einziehung von Abgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ist das SEPA-Lastschriftmandat im elektronischen Weg über FinanzOnline zu erteilen oder unter Verwendung eines von der Finanzverwaltung auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung gestellten Formulars unterschrieben im Original an die auf dem Formular genannte Adresse zu übermitteln.
Bei Änderung der Kontoverbindung des Mandatsgebers endet die Gültigkeit des in Bezug auf die ursprüngliche Kontoverbindung erteilten SEPA-Lastschriftmandats und hat der Mandatsgeber für die neue Kontoverbindung ein neues SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen.
Der Widerruf eines SEPA-Lastschriftmandats ist der zuständigen Abgabenbehörde gegenüber schriftlich zu erklären, wobei § 86a BAO sinngemäß anzuwenden ist, und wirkt ab dem Tag der Kenntniserlangung durch diese Abgabenbehörde. Der Widerruf eines SEPA-Lastschriftmandats ist der zuständigen Abgabenbehörde gegenüber schriftlich zu erklären, wobei Paragraph 86 a, BAO sinngemäß anzuwenden ist, und wirkt ab dem Tag der Kenntniserlangung durch diese Abgabenbehörde.