Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Entrichtung von Abgaben im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens, Fassung vom 20.09.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Entrichtung von Abgaben im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens
StF: BGBl. II Nr. 179/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Paragraph 211, Absatz 4, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,, wird verordnet:

§ 1

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung ist auf die Entrichtung öffentlicher Abgaben und Beiträge im Sinne des Paragraph 3, BAO im Wege der Einziehung mittels Lastschrift gemäß Paragraph 4, Ziffer 22, des Zahlungsdienstegesetzes 2018 – ZaDiG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018, nach Maßgabe des Paragraph 2, anzuwenden.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsVon den durch die Abgabenbehörden des Bundes zu erhebenden Abgaben können ausschließlich Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer gemäß Paragraph 45, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens entrichtet werden.
  2. Absatz 2Für Abgaben, die durch Abgabenbehörden der Länder oder Gemeinden zu erheben sind, entscheidet die jeweils zuständige Abgabenbehörde über die Zulässigkeit der Nutzung des SEPA-Lastschriftverfahrens und regelt die Nutzungsbedingungen.

§ 3

Text

Lastschriftmandat

Paragraph 3,
  1. Absatz einsAbgabepflichtige, die das SEPA-Lastschriftverfahren zur Entrichtung nutzen wollen, haben der zuständigen Abgabenbehörde ein Lastschriftmandat zu erteilen. Paragraph 83, BAO gelangt nicht zur Anwendung.
  2. Absatz 2Die zuständige Abgabenbehörde informiert den Abgabepflichtigen gemäß Paragraph 6, über Zeitpunkt und Betrag der Einziehung.

§ 4

Text

Erteilung des Lastschriftmandats

Paragraph 4,

Für die Einziehung von Abgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ist das SEPA-Lastschriftmandat im elektronischen Weg über FinanzOnline zu erteilen oder unter Verwendung eines von der Finanzverwaltung auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung gestellten Formulars unterschrieben im Original an die auf dem Formular genannte Adresse zu übermitteln.

§ 5

Text

Voraussetzungen für die Einziehung und Verlust der Gültigkeit des Lastschriftmandats

Paragraph 5,
  1. Absatz einsEin SEPA-Lastschriftmandat kann für die Einziehung von Abgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, nur erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      das Abgabenkonto keinen vollstreckbaren Rückstand ausweist,
    2. Ziffer 2
      kein Antrag auf Zahlungserleichterung gemäß Paragraph 212, BAO eingebracht oder keine Bewilligung einer Zahlungserleichterung aufrecht ist,
    3. Ziffer 3
      kein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß Paragraph 212 a, BAO eingebracht und
    4. Ziffer 4
      kein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Abgabepflichtigen eröffnet wurde.
  2. Absatz 2Ein gemäß Paragraph 4, erteiltes SEPA-Lastschriftmandat verliert seine Gültigkeit, wenn
    1. Ziffer eins
      die in Absatz eins, für die Erteilung genannten Voraussetzungen nach Mandatserteilung nicht mehr vorliegen,
    2. Ziffer 2
      die Abgabenschuld aus Gründen, die vom Mandatsgeber zu vertreten sind, nicht gemäß Paragraph 213, BAO verrechnet werden kann,
    3. Ziffer 3
      während eines Zeitraums von 36 Monaten ab Erteilung oder ab der letzten Transaktion keine Einziehung mehr erfolgt oder
    4. Ziffer 4
      der Abgabepflichtige verstorben ist. Diesfalls endet die Gültigkeit des SEPA-Lastschriftmandats mit dem Todestag.

§ 6

Text

Vorabinformation

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie zuständige Abgabenbehörde hat dem Abgabepflichtigen bis spätestens einen Bankwerktag vor Durchführung der Einziehung eine Vorabinformation über den einzuziehenden Betrag zu übermitteln.
  2. Absatz 2Bei Abgaben, welche regelmäßig in gleicher Höhe eingezogen werden, hat eine Vorabinformation durch die zuständige Abgabenbehörde zumindest einmal pro Kalenderjahr zu erfolgen.

§ 7

Text

Änderungen der Kontoverbindung

Paragraph 7,

Bei Änderung der Kontoverbindung des Mandatsgebers endet die Gültigkeit des in Bezug auf die ursprüngliche Kontoverbindung erteilten SEPA-Lastschriftmandats und hat der Mandatsgeber für die neue Kontoverbindung ein neues SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen.

§ 8

Text

Widerruf des Lastschriftmandats

Paragraph 8,

Der Widerruf eines SEPA-Lastschriftmandats ist der zuständigen Abgabenbehörde gegenüber schriftlich zu erklären, wobei Paragraph 86 a, BAO sinngemäß anzuwenden ist, und wirkt ab dem Tag der Kenntniserlangung durch diese Abgabenbehörde.

§ 9

Text

Verweise und personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 9,
  1. Absatz einsSoweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 10

Text

Inkrafttreten

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Verordnung tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 5, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 531 aus 2020, tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.