(1)Absatz einsDas bisher im Eigentum des Bundes stehende bewegliche Vermögen, das mit Beginn der Wahrnehmung der in § 2Paragraph 2, Abs. 1Absatz eins, Z 1Ziffer eins, festgelegten Aufgabe (§ 2Paragraph 2, Abs. 3Absatz 3, Z 1Ziffer eins, iVmin Verbindung mit Abs. 4Absatz 4,) von dem gemäß der zu diesem Zeitpunkt geltenden Geschäftseinteilung bestehenden Referat „Versorgungsleistungen“ verwaltet wird, geht mit diesem Zeitpunkt einschließlich aller zugehörenden Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Verbindlichkeiten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Bundesagentur über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen. Für bei Beginn der Wahrnehmung der in § 2Paragraph 2, Abs. 1Absatz eins, Z 1Ziffer eins, festgelegten Aufgabe (§ 2Paragraph 2, Abs. 3Absatz 3, Z 1Ziffer eins, iVmin Verbindung mit Abs. 4Absatz 4,) bestehende Verbindlichkeiten haftet der Bund nach den bisherigen Konditionen weiter.