Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Biomasseförderung-Grundsatzgesetz, Fassung vom 10.06.2023

§ 0

Langtitel

Grundsatzgesetz über die Förderung der Stromerzeugung aus Biomasse (Biomasseförderung-Grundsatzgesetz)
StF: BGBl. I Nr. 43/2019 (NR: GP XXVI RV 558 AB 566 S. 72. BR: 10159 AB 10170 S. 892.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1

Text

Zweck

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz zielt auf die Förderung von Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse und auf Basis von Abfall mit hohem biogenen Anteil ab.

§ 2

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsIm Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck „feste Biomasse“ forstliche Brennstoffe und halmgutartige Brennstoffe sowie deren Früchte.
  2. Absatz 2Im Übrigen gelten für dieses Bundesgesetz die Definitionen des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012) und des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010).

§ 3

Text

Anwendungsbereich

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse und auf Basis von Abfall mit hohem biogenen Anteil, deren Förderdauer (Einspeisetarif) gemäß den Bestimmungen des ÖSG 2012 zwischen dem 1. Jänner 2017 und dem 31. Dezember 2019 abläuft.
  2. Absatz 2Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes sind jene Anlagen ausgenommen, die
    1. Ziffer eins
      zum Zeitpunkt der Abnahme gemäß Paragraph 4, über einen aufrechten Vertrag nach dem Ökostromgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,, oder nach dem ÖSG 2012 verfügen oder
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 12, Absatz 2, oder Paragraph 17, Absatz 2, ÖSG 2012 von der Kontrahierungspflicht ausgenommen sind, mit der Maßgabe, dass das Konzept über die Rohstoffversorgung (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 4, ÖSG 2012) für die Dauer der Vergütung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, vorliegen muss.

§ 4

Text

Abnahmepflicht der Verteilernetzbetreiber

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Verteilernetzbetreiber im Konzessionsgebiet eines Bundeslandes sind verpflichtet, mit den Betreibern von Ökostromanlagen gemäß Paragraph 3, Verträge über die Abnahme von Ökostrom abzuschließen. Die betroffenen Verteilernetzbetreiber haben die den Ökostromanlagen gemäß Paragraph 3, zugewiesenen Zählpunkte einer besonderen Bilanzgruppe („Biomassebilanzgruppe“) zuzuordnen. Eine solche Bilanzgruppe kann gemeinsam von mehreren Verteilernetzbetreibern zur Zuordnung genützt werden. Die betroffenen Verteilernetzbetreiber können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch Dritter bedienen oder Dritten die Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz übertragen.
  2. Absatz 2Der gemäß Absatz eins, abgenommene Ökostrom ist von den Bilanzgruppenverantwortlichen einer gemäß Absatz eins, eingerichteten Biomassebilanzgruppe nach Maßgabe der gemäß Paragraph 5, festgelegten Tarife zu vergüten.

§ 5

Text

Vergütung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsFür Ökostromanlagen im Sinne des Paragraph 3, ist auf Antrag eine Vergütung für die Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz zu gewähren.
  2. Absatz 2Eine Vergütung nach Absatz eins, ist nur dann zu gewähren, wenn die Ökostromanlage einen Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 % erreicht.
  3. Absatz 2 aDie Landesgesetzgeber können von dem in Absatz 2, festgelegten Brennstoffnutzungsgrad abweichen, sofern beim Betrieb der Ökostromanlagen gemäß Paragraph 3, aufgrund außergewöhnlicher Naturereignisse mehr als 50 % Schadholz eingesetzt wird. Die Betreiber einer Ökostromanlage gemäß Paragraph 3, haben den Einsatz von mehr als 50 % Schadholz im Konzept über die Rohstoffversorgung nachzuweisen. Sofern ein Landesgesetzgeber von dem in Absatz 2, festgelegten Brennstoffnutzungsgrad abweicht, kann dieser auch eine reduzierte Vergütung vorsehen.
  4. Absatz 3Eine Vergütung nach dieser Bestimmung darf höchstens für die Dauer von 36 Monaten ausbezahlt werden.
  5. Absatz 4Die Vergütung ist als Tarif auf die von der Ökostromanlage erzeugten und in das öffentliche Netz abgegebenen Strommengen zu gewähren.
  6. Absatz 5Die Landesgesetzgebung regelt, in welcher Form die Höhe des Tarifs zu bestimmen ist. Bei der Festlegung der Höhe des Tarifs sind die Regelungen für Nachfolgetarife gemäß Paragraphen 17, Absatz 4,, 19 Absatz 2 und 20 ÖSG 2012 sinngemäß anzuwenden und Sachverständigengutachten gemäß Paragraph 18, Absatz 6, ÖSG 2012 zu berücksichtigen.
  7. Absatz 6Unbenommen des Absatz 5, werden bei der Einspeisung elektrischer Energie aus Ökostromanlagen, die unter Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabellen 1 und 2 der Anlage 1 des ÖSG 2012, die mit SN 171 beginnen, betrieben werden, die Tarife um 10 % reduziert.

§ 6

Text

Aufbringung der Mittel und Aufwandersatz

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie für die Vergütung gemäß Paragraph 5, benötigten Mittel können von den im jeweiligen Bundesland an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern durch einen Zuschlag zum Netznutzungs- und Netzverlustentgelt proportional zum Ökostromförderbeitrag gemäß Paragraph 48, ÖSG 2012 eingehoben werden. Dabei können Personen, die gemäß Paragraph 3, Fernsprechentgeltzuschussgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2016,, zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, jeweils für ihren Hauptwohnsitz, von der Pflicht zur Entrichtung des Zuschlags befreit werden.
  2. Absatz 2Zuschläge im Sinne des Absatz eins, sind von allen Netzbetreibern im Konzessionsgebiet des jeweiligen Bundeslandes einzuheben und von den Netzbetreibern monatlich an die Bilanzgruppenverantwortlichen einer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, eingerichteten Biomassebilanzgruppe abzuführen. Die in Paragraph 48, Absatz 3,, 4 und 5 ÖSG 2012 angeführten Vorgaben sind sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Den Netzbetreibern sind gegebenenfalls jene angemessenen Aufwendungen zu ersetzen, die diesen durch die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz entstehen.

§ 7

Text

Schlussbestimmungen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2Sofern in diesem Bundesgesetz auf das ÖSG 2012 und das ElWOG 2010 verwiesen wird, beziehen sich diese Verweise auf das ÖSG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,, und das ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,.
  3. Absatz 3Die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb von sechs Monaten nach dem auf die Kundmachung des vorliegenden Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.
  4. Absatz 4Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 15, Absatz 8, B-VG ist die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut.