gemäß § 12 Abs. 2 oder § 17 Abs. 2 ÖSG 2012 von der Kontrahierungspflicht ausgenommen sind, mit der Maßgabe, dass das Konzept über die Rohstoffversorgung (§ 17 Abs. 2 Z 4 ÖSG 2012) für die Dauer der Vergütung gemäß § 5 Abs. 3 vorliegen muss.gemäß Paragraph 12, Absatz 2, oder Paragraph 17, Absatz 2, ÖSG 2012 von der Kontrahierungspflicht ausgenommen sind, mit der Maßgabe, dass das Konzept über die Rohstoffversorgung (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 4, ÖSG 2012) für die Dauer der Vergütung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, vorliegen muss.