(3)Absatz 3Die oder der Vorsitzende hat das von ihr oder ihm erstellte Gutachten über die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber mit allen Unterlagen (Text der Ausschreibung, Bewerbungen, Ergebnissen des Assessments und Niederschriften der Begutachtungskommission sowie allfälligen Stellungnahmen der Schulgremien (§ 207f Abs. 9 BDG 1979 bzw. § 26a Abs. 8 LDG 1984) oder allfälligen Stellungnahmen der Mitglieder der Begutachtungskommission gemäß Abs. 2, die nicht Eingang in das Gutachten gefunden haben) binnen drei Monaten nach der Sitzung der Begutachtungskommission, in der die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 10 Abs. 4 beschlossen worden ist, an die Bildungsdirektion bzw. bei der Besetzung einer Leitungsfunktion an einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule an die Pädagogische Hochschule zur Weiterleitung an das gemäß § 207f Abs. 12 oder § 207q Abs. 2 Z 3 BDG 1979 bzw. § 26a Abs. 11 oder § 26f Abs. 2 Z 3 LDG 1984 für die Auswahl zuständige Organ zu übermitteln. Sofern die den schulpartnerschaftlichen Gremien gemäß § 207f Abs. 11 BDG 1979 oder § 26a Abs. 10 LDG 1984 für die Einsichtnahme in das Gutachten eingeräumte zweiwöchige Frist noch offensteht, ist mit der Weiterleitung des Gutachtens an das für die Auswahl zuständige Organ der Ablauf dieser Frist noch abzuwarten.Die oder der Vorsitzende hat das von ihr oder ihm erstellte Gutachten über die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber mit allen Unterlagen (Text der Ausschreibung, Bewerbungen, Ergebnissen des Assessments und Niederschriften der Begutachtungskommission sowie allfälligen Stellungnahmen der Schulgremien (Paragraph 207 f, Absatz 9, BDG 1979 bzw. Paragraph 26 a, Absatz 8, LDG 1984) oder allfälligen Stellungnahmen der Mitglieder der Begutachtungskommission gemäß Absatz 2,, die nicht Eingang in das Gutachten gefunden haben) binnen drei Monaten nach der Sitzung der Begutachtungskommission, in der die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber gemäß Paragraph 10, Absatz 4, beschlossen worden ist, an die Bildungsdirektion bzw. bei der Besetzung einer Leitungsfunktion an einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule an die Pädagogische Hochschule zur Weiterleitung an das gemäß Paragraph 207 f, Absatz 12, oder Paragraph 207 q, Absatz 2, Ziffer 3, BDG 1979 bzw. Paragraph 26 a, Absatz 11, oder Paragraph 26 f, Absatz 2, Ziffer 3, LDG 1984 für die Auswahl zuständige Organ zu übermitteln. Sofern die den schulpartnerschaftlichen Gremien gemäß Paragraph 207 f, Absatz 11, BDG 1979 oder Paragraph 26 a, Absatz 10, LDG 1984 für die Einsichtnahme in das Gutachten eingeräumte zweiwöchige Frist noch offensteht, ist mit der Weiterleitung des Gutachtens an das für die Auswahl zuständige Organ der Ablauf dieser Frist noch abzuwarten.