Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Geschäftsordnung der Begutachtungskommission für leitende Funktionen im Schuldienst, Fassung vom 04.10.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Geschäftsordnung der Begutachtungskommission für leitende Funktionen im Schuldienst erlassen wird
StF: BGBl. II Nr. 72/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 207 f, Absatz 16, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, und des Paragraph 26 a, Absatz 14, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, wird verordnet:

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Einberufung der Sitzungen

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie Sitzungen einer Begutachtungskommission gemäß Paragraph 207 f, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, und Paragraph 26 a, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,, sind von der Bildungsdirektion vorzubereiten und von der oder dem Vorsitzenden unter Angabe von Zeit und Ort sowie unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung so rechtzeitig schriftlich einzuberufen, dass zwischen dem Zugang der Einladung und dem Termin der Sitzung mindestens zwei Wochen liegen.
  2. Absatz 2Die fachlich geeignete Vertretung gemäß Paragraphen 207 f, Absatz 2, Ziffer eins und 207q Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, BDG 1979 sowie gemäß Paragraphen 26 a, Absatz 2, Ziffer eins und 26f Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, LDG 1984 ist von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor aus dem Kreis der in der Bildungsdirektion verwendeten Bediensteten zu bestellen.
  3. Absatz 3Die von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor gemäß Paragraphen 207 f, Absatz 2, Ziffer eins und 207q Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, BDG 1979 sowie gemäß Paragraphen 26 a, Absatz 2, Ziffer eins und 26f Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, LDG 1984 entsandte fachlich geeignete Vertretung und die oder der von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor gemäß Paragraph 207 f, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, letzter Satz BDG 1979 sowie gemäß Paragraph 26 a, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, letzter Satz LDG 1984 bestellte Schulqualitätsmanagerin oder Schulqualitätsmanager haben ihre oder seine Verhinderung an der Teilnahme an der Sitzung der Begutachtungskommission der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor umgehend mitzuteilen. Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat eine Vertretung des verhinderten Mitglieds der Begutachtungskommission zu bestellen und zur Sitzung zu laden.
  4. Absatz 4Das vom zuständigen Fachausschuss bzw. vom zuständigen Zentralausschuss, das von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, das von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister, das vom landesgesetzlich zuständigen Organ und das vom zuständigen Schulerhalter (Schulerhalterverband) in die Begutachtungskommission entsandte Mitglied gilt – solange seitens des entsendenden Organs gegenüber der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor keine gegenteilige Erklärung ergeht – auch für die nachfolgenden Sitzungen der Begutachtungskommission als nominiert. Im Falle der Verhinderung einer von der zuständigen Stelle für die Begutachtungskommission nominierten und fristgerecht geladenen Person hat diese bei der für ihre Bestellung zuständigen Stelle die Entsendung einer Vertretung zu veranlassen.
  5. Absatz 5Die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte oder der zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte kann sich bei den Sitzungen der Begutachtungskommission durch die für sie oder ihn bestellte Vertretung vertreten lassen.
  6. Absatz 6Die oder der Vorsitzende kann in den vor der Durchführung des Assessments anberaumten Sitzungen der Begutachtungskommission von der Ladung der Personalberaterin oder des Personalberaters (Paragraph 207 f, Absatz 3, Ziffer eins, BDG 1979 oder Paragraph 26 a, Absatz 3, Ziffer eins, LDG 1984) soweit Abstand nehmen, als es deren oder dessen Expertise für die anberaumte Sitzung voraussichtlich nicht bedarf.
  7. Absatz 7Eine ohne Einhaltung der im Absatz eins, genannten Frist schriftlich, mündlich oder fernmündlich einberufene Sitzung der Begutachtungskommission gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn alle nicht fristgerecht geladenen Mitglieder der Begutachtungskommission der Einberufung tatsächlich Folge leisten oder das nicht fristgerecht geladene Mitglied auf die Einhaltung der Ladungsfrist spätestens zu Beginn der Sitzung der Begutachtungskommission verzichtet hat. Mit einer Übermittlung per E-Mail wird dem Erfordernis der Schriftlichkeit entsprochen.
  8. Absatz 8Die Bildungsdirektion hat auf Verlangen der oder des Vorsitzenden für die Sitzungen der Begutachtungskommission eine Schriftführung beizustellen.
  9. Absatz 9Für den Bereich der unmittelbar der Verwaltung durch die Zentralstelle unterstehenden Schulen (Paragraph 207 f, Absatz 15, BDG 1979) gilt:
    1. Ziffer eins
      Die oder der von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister in die Begutachtungskommission entsandte Expertin oder entsandte Experte hat ihre oder seine Verhinderung an der Teilnahme an der Sitzung der Begutachtungskommission (Absatz 3,) der sie oder ihn entsendenden Stelle zur Nominierung einer Vertretung umgehend mitzuteilen.
    2. Ziffer 2
      Erklärungsempfänger für die Nominierung eines anderen Kommissionsmitgliedes durch die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und den Zentralausschuss (Absatz 4,) ist die oder der für die Begutachtungskommission bestellte Vorsitzende.
    3. Ziffer 3
      Die Beistellung einer Schriftführung (Absatz 8,) ist durch das zuständige Bundesministerium zu veranlassen.
    4. Ziffer 4
      Die oder der von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister in die Begutachtungskommission entsandte Expertin oder Experte hat die den Vorsitz führende Schulleitung (Schulcluster-Leitung) bei der Verhandlungsführung (Paragraph 3,) zu unterstützen.
  10. Absatz 10Für den Bereich der an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen (Paragraph 222, Absatz 3, BDG 1979 und Paragraph 48 a, Absatz 3, des Vertragsbedienstetengesetzes – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,) gelten Absatz eins,, 2, 3, 4, 5, 6 und 8 mit folgenden Maßgaben:
    1. Ziffer eins
      In Absatz eins und 8 tritt an die Stelle der Bildungsdirektion die zuständige Pädagogische Hochschule.
    2. Ziffer 2
      Die fachlich geeignete Vertretung gemäß Paragraph 222, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, BDG 1979 und gemäß Paragraph 48 a, Absatz 3, Ziffer 7, Litera a, VBG ist von der Rektorin oder dem Rektor abweichend zu Absatz 2, aus dem Kreis der Institutsleiterinnen und der Institutsleiter oder der Vizerektorinnen und der Vizerektoren zu entsenden.
    3. Ziffer 3
      Die von der Rektorin oder dem Rektor entsandte Vertretung und die oder der von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister entsandte Expertin oder Experte gemäß Paragraph 222, Absatz 3, Ziffer 6, Litera b, BDG 1979 und gemäß Paragraph 48 a, Absatz 3, Ziffer 7, Litera b, VBG haben abweichend von Absatz 3, ihre oder seine Verhinderung an der Teilnahme an der Sitzung der Begutachtungskommission der Rektorin oder dem Rektor und der sie oder ihn entsendenden Stelle zur Nominierung einer Vertretung umgehend mitzuteilen.
    4. Ziffer 4
      Erklärungsempfängerin oder Erklärungsempfänger für die Nominierung eines anderen Kommissionsmitgliedes ist anstelle der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors (Absatz 4,) die Rektorin oder der Rektor.
    5. Ziffer 5
      In Absatz 5, tritt an die Stelle der zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten oder des zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten die oder der Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen.
    6. Ziffer 6
      Für die Anwendung des Absatz 6, treten an die Stelle von Paragraph 207 f, Absatz 3, Ziffer eins, BDG 1979 und Paragraph 26 a, Absatz 3, Ziffer eins, LDG 1984 für die Abstandnahme von der Ladung der Personalberaterin oder des Personalberaters Paragraph 222, Absatz 3, Ziffer 7, Litera a, BDG 1979 und Paragraph 48 a, Absatz 3, Ziffer 8, Litera a, VBG.

§ 2

Text

Beschlussfähigkeit

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Fassung von Beschlüssen kommt ausschließlich den stimmberechtigten Mitgliedern der Begutachtungskommission zu.
  2. Absatz 2Die Begutachtungskommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen; bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.
  3. Absatz 3Zur Beschlussfähigkeit der Begutachtungskommission sind die ordnungsgemäße Ladung aller Mitglieder und die Anwesenheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht alle stimmberechtigten Mitglieder erschienen, so hat die oder der Vorsitzende binnen vier Wochen eine neuerliche Sitzung einzuberufen. Auf dieser und auf den folgenden Sitzungen ist die Begutachtungskommission auch dann beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden lediglich ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist.
  4. Absatz 4Die Beschlussfähigkeit gemäß Paragraph 207 f, Absatz 8, erster Satz BDG 1979 oder Paragraph 26 a, Absatz 7, erster Satz LDG 1984 ist von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden nach Eröffnung der Sitzung zu prüfen und bei Vorliegen festzustellen.
  5. Absatz 5Weiters hat sich die oder der Vorsitzende zu versichern, dass kein stimmberechtigtes Mitglied hinsichtlich einer Bewerberin oder eines Bewerbers befangen ist, und dass kein sonstiger Ausschlussgrund gemäß Paragraph 207 f, Absatz 6, BDG 1979 bzw. Paragraph 26 a, Absatz 5, LDG 1984 (Außerdienststellung, Einleitung eines Disziplinarverfahrens) vorliegt. Liegt die Befangenheit eines stimmberechtigten Mitglieds vor, ist die Sitzung der Begutachtungskommission selbst dann zu vertagen, wenn unter Anwendung des Paragraph 207 f, Absatz 8, dritter Satz BDG 1979 oder Paragraph 26 a, Absatz 7, dritter Satz LDG 1984 die Anwesenheit von zwei stimmberechtigten Mitgliedern der Begutachtungskommission ausreicht und mindestens zwei nicht befangene stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

§ 3

Text

Verhandlungsführung

Paragraph 3,

Die oder der Vorsitzende hat auf eine rasche, ordnungsgemäße und erschöpfende Erledigung der Tagesordnung hinzuwirken. Sie oder er hat die Kommissionssitzungen in zweckmäßiger, zeit- und kostensparender Weise zu leiten und insbesondere vom Thema abschweifende Ausführungen zu verhindern. Die oder der Vorsitzende hat weiters für die Einhaltung der Verfahrensvorschriften Obsorge zu tragen. Bei der Führung des Vorsitzes durch die Schulleitung (Schulcluster-Leitung, Paragraph 207 f, Absatz 4, BDG 1979) hat die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor oder die seitens der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors bestellte fachlich geeignete Vertretung die Schulleitung (Schulcluster-Leitung) bei der Verhandlungsführung zu unterstützen.

§ 4

Text

Abstimmung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDas Recht, einen Antrag zu stellen, kommt den stimmberechtigten Mitgliedern der Begutachtungskommission zu.
  2. Absatz 2Jeder Antrag ist vor der Abstimmung zu verlesen.
  3. Absatz 3Bei der Abstimmung ist über weitergehende Anträge vor den enger gefassten Anträgen zu entscheiden. Über Gegenanträge ist vor dem Hauptantrag, über Zusatzanträge sowie Änderungsanträge nach dem Hauptantrag abzustimmen. Im Zweifel bestimmt die oder der Vorsitzende, in welcher Reihenfolge über die einzelnen Anträge abzustimmen ist.
  4. Absatz 4Die Abstimmung ist durch Erheben der Hand durchzuführen. Eine geheime Abstimmung ist unzulässig.
  5. Absatz 5Über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, darf nicht abgestimmt werden.
  6. Absatz 6Die oder der Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis jeweils festzustellen.

§ 5

Text

Schriftverkehr

Paragraph 5,

Nach der Beschlussfassung über die Tagesordnung und nach der Genehmigung der Niederschrift der letzten Sitzung ist der Begutachtungskommission der seit der letzten Sitzung zum Auswahlverfahren geführte Schriftverkehr zur Kenntnis zu bringen.

§ 6

Text

Beratung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsJedes Mitglied der Begutachtungskommission darf zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung das Wort ergreifen.
  2. Absatz 2Die oder der Vorsitzende hat den Mitgliedern der Begutachtungskommission in der Reihenfolge ihrer Wortmeldungen das Wort zu erteilen. Handelt es sich um die Beratung eines Antrages, so steht der Antragstellerin oder dem Antragsteller das Schlusswort zu.

§ 7

Text

Sitzungen der Begutachtungskommission

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie oder der Vorsitzende hat am Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit festzustellen. Jedes stimmberechtigte Mitglied der Begutachtungskommission kann unmittelbar danach weitere Tagesordnungspunkte einbringen.
  2. Absatz 2Nach Vorliegen einer allfälligen Ergänzung der Tagesordnung haben die stimmberechtigten Mitglieder der Begutachtungskommission die endgültige Tagesordnung zu beschließen. Eine spätere Änderung der Tagesordnung bedarf einer einstimmigen Beschlussfassung.
  3. Absatz 3Eine Expertin oder ein Experte der mit der Durchführung des Assessments beauftragten Einrichtung (Personalberaterin oder Personalberater; Paragraph 207 f, Absatz 3, Ziffer eins, BDG 1979 und Paragraph 26 a, Absatz 3, Ziffer eins, LDG 1984) ist hinsichtlich der Anhörung der Bewerberin oder des Bewerbers, für welche oder für welchen im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens von der Durchführung eines Assessments Abstand genommen worden ist, der Anhörung der Bewerberin oder des Bewerbers bei der Prüfung der Eignung gemäß Paragraph 10, nicht beizuziehen.

§ 8

Text

2. Abschnitt
Auswahlverfahren

Erste Sitzung der Begutachtungskommission

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie oder der Vorsitzende hat die Mitglieder der Begutachtungskommission zu belehren, dass sie über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der Begutachtungskommission bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
  2. Absatz 2Die oder der Vorsitzende hat hinsichtlich jeder Bewerbung einen Beschluss einzuholen, ob die betreffende Bewerberin oder der betreffende Bewerber alle Auswahlkriterien gemäß Paragraph 207 e, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 BDG 1979 bzw. gemäß Paragraph 26, Absatz 6, Ziffer eins bis 3 LDG 1984 erfüllt. Bewerberinnen oder Bewerber, die nicht alle diese Erfordernisse erfüllen, sind als „nicht geeignet“ aus dem weiteren Verfahren auszuscheiden.
  3. Absatz 3In der ersten Sitzung ist möglichst zu beschließen, ob für Bewerberinnen oder Bewerber ein vereinfachtes Verfahren gemäß Paragraph 207 f, Absatz 10, BDG 1979 oder Paragraph 26 a, Absatz 9, LDG 1984 vorgesehen werden soll.

§ 9

Text

Beurteilung der Führungs- und Managementkompetenzen durch eine qualifizierte Einrichtung

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie für die Auswahl verbleibenden und einem Assessment zuzuweisenden Bewerberinnen und Bewerber haben sich einem zweiteiligen Eignungserfahren zu unterziehen, wobei der erste Teil aus einer diagnostischen Eignungsüberprüfung einschließlich einer EDV-unterstützten Potentialanalyse und der zweite Teil aus einem strukturierten Gespräch besteht.
  2. Absatz 2Im Rahmen des Assessmentverfahrens sind die Führungs- und Managementkompetenzen in den Bereichen
    1. Ziffer eins
      soziale Kompetenz,
    2. Ziffer 2
      Gender- und Diversitätskompetenz,
    3. Ziffer 3
      Kommunikationsfähigkeit, Konfliktmanagement und Besprechungsleitung,
    4. Ziffer 4
      Organisationsfähigkeit,
    5. Ziffer 5
      Strategische Personalführung, Delegations- und Motivationsfähigkeit,
    6. Ziffer 6
      Budget und Controlling sowie
    7. Ziffer 7
      Antrieb, Initiative zum Beruf, Innovationsfreude und Kreativität

zu beurteilen.

  1. Absatz 3Die Beurteilung hat zu jedem der Bereiche gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 nach den Stufen 1 bis 5 (qualitativ absteigend) zu erfolgen und ist zu begründen.

§ 10

Text

Überprüfung der Eignung und Abstimmung über die Eignung durch die Begutachtungskommission

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Begutachtungskommission hat neben der persönlichen, fachlichen und pädagogischen Eignung die Leitungs- und Entwicklungsvorstellungen für die angestrebte Funktion unter Einbeziehung von Gender- und Diversity-Aspekten zu überprüfen. Es können auch Aspekte der in Paragraph 9, angeführten Beurteilung in das strukturierte Gespräch einbezogen werden.
  2. Absatz 2Im Bereich der Leitungs- und Entwicklungsvorstellungen sind insbesondere die kurz-, mittel- und langfristigen Zielsetzungen für die zu besetzende Funktion unter Einbindung aktueller Reformen und Entwicklungsvorgaben sowie die Darstellung von Maßnahmen zur Zielerreichung zu überprüfen.
  3. Absatz 3Wurde für eine Bewerberin oder einen Bewerber von der Durchführung eines Assessments Abstand genommen, so sind auch Aspekte der in Paragraph 9, Absatz 2, angeführten Bereiche der Führungs- und Managementkompetenzen in das strukturierte Gespräch einzubeziehen.
  4. Absatz 4Bei der nur in Anwesenheit der stimmberechtigten Mitglieder sowie dem Mitglied gemäß Paragraph 207 f, Absatz 3, Ziffer 3 und Paragraph 222, Absatz 3, Ziffer 7, Litera c, BDG 1979, gemäß Paragraph 48 a, Absatz 3, Ziffer 8, Litera c, VBG sowie gemäß Paragraph 26 a, Absatz 3, Ziffer 4, LDG 1984 (der oder die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte sowie an Praxisschulen die oder der Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen) durchzuführenden Abstimmung über das Ausmaß der Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers gemäß Paragraph 207 f, Absatz 11, erster Satz BDG 1979 oder Paragraph 26 a, Absatz 10, erster Satz LDG 1984 ist zunächst ein Beschluss zu fassen, ob eine Eignung in „höchstem Ausmaß“ vorliegt. Ergibt die Abstimmung, dass keine Eignung in „höchstem Ausmaß“ vorliegt, ist über eine Eignung in „hohem Ausmaß“ abzustimmen. Ergibt die Abstimmung, dass keine Eignung in „hohem Ausmaß“ vorliegt, ist von einer Eignung in „geringerem Ausmaß“ auszugehen. Die stimmberechtigten Mitglieder der Begutachtungskommission haben dabei ihre Zuordnung zu den Eignungskategorien „in höchstem Ausmaß“ und „in hohem Ausmaß“ im Hinblick auf die beruflich-fachliche Qualifikation sowie die persönliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers in der Sitzung zu begründen.

§ 11

Text

Niederschrift

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie oder der Vorsitzende hat über jede Kommissionssitzung eine Niederschrift (Protokoll) zu führen. Sie oder er kann zur Führung des Protokolls auch eine Person heranziehen, die nicht der Begutachtungskommission angehört. Wenn kein Einwand erhoben wird, kann die oder der Vorsitzende zur Protokollerstellung einen Schallträger verwenden.
  2. Absatz 2Die Niederschrift hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Ort, Tag und Dauer der Sitzung,
    2. Ziffer 2
      die Namen der anwesenden Mitglieder,
    3. Ziffer 3
      die Tagesordnung,
    4. Ziffer 4
      den seit der letzten Sitzung geführten Schriftverkehr,
    5. Ziffer 5
      den wesentlichen Inhalt wichtiger Beratungen,
    6. Ziffer 6
      die zur Information der Mitglieder gemachten Mitteilungen,
    7. Ziffer 7
      die Anträge in wörtlicher Fassung,
    8. Ziffer 8
      die Beschlüsse in wörtlicher Fassung,
    9. Ziffer 9
      das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmungen,
    10. Ziffer 10
      allfällige Meinungen von Mitgliedern, die bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben sind, und
    11. Ziffer 11
      allfällige weitere Meinungen von Mitgliedern der Begutachtungskommission, sofern sie eine Protokollierung ihrer Äußerung beantragen.

§ 12

Text

Verlesung und Genehmigung der Niederschrift

Paragraph 12,
  1. Absatz einsSofern die Niederschrift den Mitgliedern der Begutachtungskommission nicht vor der nächsten Sitzung übermittelt wurde, ist sie bei dieser Sitzung vor dem Bericht über den seit der letzten Sitzung geführten Schriftverkehr zu verlesen.
  2. Absatz 2Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung der Niederschrift sind zu Beginn der Sitzung, spätestens aber unmittelbar nach Verlesung der Niederschrift, zu stellen. Über diese Anträge ist sogleich abzustimmen.
  3. Absatz 3Die Niederschrift bedarf der Genehmigung durch die bei der betreffenden Sitzung stimmberechtigten Mitglieder der Begutachtungskommission und ist von diesen stimmberechtigten Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmern allenfalls unter Anfügung einer Anmerkung zu unterfertigen.
  4. Absatz 4Die Niederschrift über die Kommissionssitzung, in der über den Inhalt des Gutachtens Beschluss gefasst wird, ist vor dem Ende dieser Sitzung zu unterfertigen. Ist dies nicht möglich, so ist eine Ausfertigung dieser Niederschrift den stimmberechtigten Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmern zuzustellen. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn nicht binnen einer Woche ab Zustellung schriftlich eine Berichtigung oder Ergänzung beantragt wird. Langt bei der Vorsitzenden oder beim Vorsitzenden ein auf Berichtigung oder Ergänzung lautender Antrag innerhalb der erwähnten Frist ein, so ist – sofern nicht alle stimmberechtigten Mitglieder schriftlich der Berichtigung oder Ergänzung zustimmen oder die oder der Vorsitzende nicht den Anschluss des Antrages auf Ergänzung oder Berichtigung an das zu übermittelnde Gutachten als ausreichend erachtet – zu seiner Behandlung eine weitere Sitzung der stimmberechtigten Mitglieder der Begutachtungskommission einzuberufen.

§ 13

Text

Aufbewahrung der Niederschriften

Paragraph 13,

Die Niederschriften samt Anlagen sind nach Beendigung der Tätigkeit der Begutachtungskommission zehn Jahre unter Verschluss aufzubewahren, und zwar

  1. Ziffer eins
    im Fall der Besetzung einer Leitungsfunktion an einer unmittelbar der Verwaltung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister unterstehenden Schule bei der Zentralstelle,
  2. Ziffer 2
    im Fall der Besetzung einer Leitungsfunktion an einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule bei der Pädagogischen Hochschule und
  3. Ziffer 3
    im Fall der übrigen Besetzungen bei der Bildungsdirektion.

§ 14

Text

Gutachten

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDas von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden zu erstellende Gutachten hat die Begründungen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, im Befund darzustellen sowie eine Abwägung der Bewerberinnen und Bewerber in Bezug auf die zu besetzende Funktion zu enthalten.
  2. Absatz 2Das erstellte Gutachten ist den stimmberechtigten Mitgliedern der Begutachtungskommission sowie der oder dem zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten bzw. an Praxisschulen der oder dem Vorsitzenden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zur Kenntnis zu bringen. Jedem stimmberechtigten Mitglied sowie der zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten oder dem zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten sowie an Praxisschulen der oder dem Vorsitzenden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen steht es frei, zum Gutachten binnen einer Woche eine Stellungnahme abzugeben. Gegebenenfalls kann jedes stimmberechtigte Mitglied zusätzlich die Einberufung einer Sitzung der stimmberechtigten Mitglieder der Begutachtungskommission (einschließlich der oder des zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten bzw. an Praxisschulen der oder des Vorsitzenden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen) verlangen. Sofern die Vorsitzende oder der Vorsitzende das Gutachten aufgrund der eingelangten Stellungnahmen der stimmberechtigten Mitglieder oder aufgrund der allenfalls noch abgehaltenen Sitzung der Begutachtungskommission ergänzt oder abändert, ist der erste Satz anzuwenden sowie ist die im zweiten Satz vorgesehene Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme neuerlich einzuräumen; die Einberufung einer neuerlichen Sitzung der Begutachtungskommission ist jedoch in diesem Fall nicht mehr vorgesehen.
  3. Absatz 3Die oder der Vorsitzende hat das von ihr oder ihm erstellte Gutachten über die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber mit allen Unterlagen (Text der Ausschreibung, Bewerbungen, Ergebnissen des Assessments und Niederschriften der Begutachtungskommission sowie allfälligen Stellungnahmen der Schulgremien (Paragraph 207 f, Absatz 9, BDG 1979 bzw. Paragraph 26 a, Absatz 8, LDG 1984) oder allfälligen Stellungnahmen der Mitglieder der Begutachtungskommission gemäß Absatz 2,, die nicht Eingang in das Gutachten gefunden haben) binnen drei Monaten nach der Sitzung der Begutachtungskommission, in der die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber gemäß Paragraph 10, Absatz 4, beschlossen worden ist, an die Bildungsdirektion bzw. bei der Besetzung einer Leitungsfunktion an einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule an die Pädagogische Hochschule zur Weiterleitung an das gemäß Paragraph 207 f, Absatz 12, oder Paragraph 207 q, Absatz 2, Ziffer 3, BDG 1979 bzw. Paragraph 26 a, Absatz 11, oder Paragraph 26 f, Absatz 2, Ziffer 3, LDG 1984 für die Auswahl zuständige Organ zu übermitteln. Sofern die den schulpartnerschaftlichen Gremien gemäß Paragraph 207 f, Absatz 11, BDG 1979 oder Paragraph 26 a, Absatz 10, LDG 1984 für die Einsichtnahme in das Gutachten eingeräumte zweiwöchige Frist noch offensteht, ist mit der Weiterleitung des Gutachtens an das für die Auswahl zuständige Organ der Ablauf dieser Frist noch abzuwarten.

§ 15

Text

3. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Ausfertigungen

Paragraph 15,

Schriftstücke, die im Namen der Begutachtungskommission ausgefertigt werden, sind von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 16

Text

Inkrafttreten

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph eins, Absatz 10,, Paragraph 9, Absatz 2 und 3, Paragraph 10, Absatz 4,, Paragraph 13,, Paragraph 14, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 16, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.