Auf Grund des Art. 66 Abs. 1 B-VG in Verbindung mit der Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten, BGBl. Nr. 54/1995, zuletzt geändert durch die Entschließung BGBl. II Nr. 245/2018, wird verordnet:Auf Grund des Artikel 66, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit der Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Ausübung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1995,, zuletzt geändert durch die Entschließung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2018,, wird verordnet: