(3)Absatz 3Die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen haben der Europäischen Kommission auf deren Verlangen hin, unabhängig davon jedenfalls dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, jährlich bis längstens 1. Juni mitzuteilen, welche Authentifizierungselemente von unabhängigen Anbietern stammen. Dafür ist eine Erklärung über die Erfüllung der Kriterien gemäß Abs. 1 an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vorzulegen, welche folgende Unterlagen zu beinhalten hat:Die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen haben der Europäischen Kommission auf deren Verlangen hin, unabhängig davon jedenfalls dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, jährlich bis längstens 1. Juni mitzuteilen, welche Authentifizierungselemente von unabhängigen Anbietern stammen. Dafür ist eine Erklärung über die Erfüllung der Kriterien gemäß Absatz eins, an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vorzulegen, welche folgende Unterlagen zu beinhalten hat:
individuelle Erklärungen aller Mitglieder der Geschäftsführung über die finanzielle Unabhängigkeit von der Tabakindustrie sowie
eine Liste aller im letzten Kalenderjahr an die Tabakindustrie gelieferten Waren, der für sie erbrachten Dienstleistungen und die Angabe des damit erwirtschafteten Umsatzes.