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1. | Schlachtkörper von Rindern entgegen den in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten Rechtsvorschriften oder solche von Schweinen entgegen den in § 1 Abs. 1 Z 2 genannten Vorschriften in Verkehr bringt, |
2. | das Schlachtprotokoll entgegen § 2 Abs. 1 bis 3 oder entgegen § 6 nicht erstellt oder dieses nicht über die vorgeschriebene Mindestaufbewahrungsdauer, die gesammelten Protokolle nicht nach Schlachttagen geordnet oder das Schlachtprotokoll innerhalb der einzelnen Schlachttage nicht nach fortlaufender Schlachtnummer chronologisch geordnet aufbewahrt, |
3. | als Verfügungsberechtigter das Geburtsdatum entgegen § 2 Abs. 5 unrichtig angibt oder nicht sicherstellt, dass das Geburtsdatum zum Zeitpunkt der Klassifizierung bekannt ist, oder dieses entgegen § 12 Abs. 2 unrichtig angibt, |
4. | entgegen § 3 Abs. 1 oder § 7 Abs. 3 |
a) | die fortlaufende Schlachtnummer nicht oder unleserlich anbringt oder |
b) | eine unrichtige Schlachtnummer anbringt, |
5. | entgegen § 2 Abs. 4 vor der Protokollierung der Ohrmarkennummer |
a) | die Ohrmarke vom Ohr des Rinderschlachtkörpers entfernt oder |
b) | das Ohr samt Ohrmarke vom Rinderschlachtkörper trennt, |
6. | bei Abweichung von der Aufmachungsform gemäß § 4 Abs. 2 entgegen § 4 Abs. 3 die angewendete Schlachtkörperaufmachung dem Lieferanten des Schweines, der AMA oder beiden nicht mitteilt, |
7. | entgegen Anhang IV Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Art. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 Rinderschlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in die festgelegten Kategorien einteilt, |
8. | entgegen Anhang IV Teil A der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 Rinderschlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen einstuft, |
9. | entgegen Art. 7 Abs. 3 oder Abs. 4 der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 das Gewicht des Schweineschlachtkörpers nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ermittelt, |
10. | entgegen Anhang IV Teil A Abschnitt I und IV der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 und 4 der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften nicht in der vorgeschriebenen Weise zurichtet, |
11. | Schlachtkörper nach Ablauf des nach Art. 7 Abs. 1, 3 lit. a oder Abs. 5 der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 vorgegebenen Zeitraums einstuft, kennzeichnet oder verwiegt, |
12. | entgegen Art. 8 Abs. 1, 2 lit. a, 3 lit. a, 4 oder Abs. 5 der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 Schlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet, |
13. | Schweineschlachtkörper entgegen der in § 4 vorgeschriebenen Weise zurichtet, |
14. | entgegen § 5 Schweineschlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise nach dem ermittelten Muskelfleischanteil einstuft, |
15. | entgegen § 7 Abs. 4 |
a) | Schlachtkörper von Schweinen mit einem Zweihälftengewicht von über 130 kg oder |
b) | Schlachtkörper von Zuchtsauen, Zuchtebern oder von Altschneidern |
| nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet, |
16. | entgegen Anhang IV Teil B Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 Schweineschlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in die festgelegten Muskelfleischklassen einstuft, |
17. | entgegen Art. 8 Abs. 1, Abs. 2 lit. b, Abs. 3 lit. c, Abs. 4, Abs. 5 oder Abs. 6 lit. a der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 Schweineschlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet, |
18. | entgegen Anhang IV Teil B Abschnitt I und III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 Schweineschlachtkörper nicht in der vorgeschriebenen Weise zurichtet, |
19. | entgegen Art. 7 Abs. 3 lit. b oder Abs. 4 lit. a der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 das Warmgewicht des Schweineschlachtkörpers nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ermittelt, |
20. | entgegen Anhang VII Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 566/2008 weniger als zwölf Monate alte Rinder nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in die festgelegten Kategorien einstuft, |
21. | entgegen § 10 Abs. 1 Protokolle vorschriftswidrig elektronisch erfasst oder aufbewahrt, |
22. | entgegen § 10 Abs. 2 Daten in Protokollen erfasst, die nicht überprüfbar und nachvollziehbar sind, oder |
23. | entgegen § 12 Abs. 4 als Verfügungsberechtigter nicht sicherstellt, dass das Geburtsdatum zum Zeitpunkt der Einstufung bekannt ist. |