(4)Absatz 4Der Bundesminister für Inneres ist, wenn ihm nachweisliche Umstände bekannt werden, dass ein Anbieter digitaler Dienste seinen Pflichten gemäß Abs. 1 nicht nachkommt, ermächtigt zu verlangen, dass dieser Nachweise über geeignete Sicherheitsvorkehrungen erbringt. Zu diesem Zweck stellt der betroffene Anbieter digitaler Dienste eine Aufstellung der vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen zur Verfügung. Der Bundesminister für Inneres kann dazu auch Einschau in die Netz- und Informationssysteme, die für die Bereitstellung des digitalen Dienstes genutzt werden, und diesbezügliche Unterlagen nehmen. § 17 Abs. 4 zweiter und dritter Satz gilt. Zur Herstellung der Anforderungen nach Abs. 1 ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, Empfehlungen auszusprechen, für deren Befolgung und entsprechenden Nachweis erforderlichenfalls eine angemessene Frist zu setzen ist, widrigenfalls die Befolgung bescheidmäßig angeordnet wird.Der Bundesminister für Inneres ist, wenn ihm nachweisliche Umstände bekannt werden, dass ein Anbieter digitaler Dienste seinen Pflichten gemäß Absatz eins, nicht nachkommt, ermächtigt zu verlangen, dass dieser Nachweise über geeignete Sicherheitsvorkehrungen erbringt. Zu diesem Zweck stellt der betroffene Anbieter digitaler Dienste eine Aufstellung der vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen zur Verfügung. Der Bundesminister für Inneres kann dazu auch Einschau in die Netz- und Informationssysteme, die für die Bereitstellung des digitalen Dienstes genutzt werden, und diesbezügliche Unterlagen nehmen. Paragraph 17, Absatz 4, zweiter und dritter Satz gilt. Zur Herstellung der Anforderungen nach Absatz eins, ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, Empfehlungen auszusprechen, für deren Befolgung und entsprechenden Nachweis erforderlichenfalls eine angemessene Frist zu setzen ist, widrigenfalls die Befolgung bescheidmäßig angeordnet wird.