Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Überführung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates in eine Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates, Fassung vom 14.08.2026

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz zur Überführung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates in eine Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates
StF: BGBl. I Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

§ 1

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Mit Wirkung ab 1. Jänner 2019 wird eine Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates errichtet.
  2. Absatz 2,Alle Rechte und Verbindlichkeiten der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates gehen mit 1. Jänner 2020 auf die Versorgungsanstalt über. Sie ist ab 1. Jänner 2020 zur Durchführung der Verwaltungs- und Leistungssachen sowie sonstiger Geschäfte zuständig, die nach den am 31. Dezember 2019 geltenden Vorschriften von der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates zu besorgen sind. Rechte, Anwartschaften und Pflichten der Versicherten, Angehörigen, Hinterbliebenen und Zahlungsempfänger/innen nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 gegenüber der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates bestehen ab dem 1. Jänner 2020 gegenüber der Versorgungsanstalt. Bei der Zuerkennung von Leistungen nach dem 31. Dezember 2019, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 2020 liegt, hat die Versorgungsanstalt die Bestimmungen des Notarversicherungsgesetzes 1972 (NVG) anzuwenden. In weiterer Folge sind auf diese Leistungen sowie auf die vor dem 1. Jänner 2020 von der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates zuerkannten Leistungen die Bestimmungen des Notarversorgungsgesetzes anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die durch den nach Absatz 2, erfolgten Übergang aller Rechte und Verbindlichkeiten der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates auf die Versorgungsanstalt unmittelbar veranlassten (anfallenden) Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte sind von der Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
  4. Absatz 4,Der nach Absatz 2, erfolgte Übergang aller Rechte und Verbindlichkeiten der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates auf die Versorgungsanstalt gilt nicht als steuerbarer Umsatz im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994; die übernehmende Versorgungsanstalt tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein und es gelten für Zwecke der Umsatzsteuer die Rechtsverhältnisse für diese Tätigkeit als Unternehmer/in weiter.
  5. Absatz 5,Der Versorgungsanstalt obliegt die Erstellung des Rechnungsabschlusses, des Geschäftsberichtes und der statistischen Nachweisungen der Versicherungsanstalt für das Jahr 2019.

§ 2

Text

Verwaltungskörper

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Amtsdauer der am 31. Dezember 2018 im Amt befindlichen Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates sowie die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes, der Rechnungsprüfer/innen und der ehemaligen Notare und Notarinnen als Mitglieder der Hauptversammlung endet am 31. Dezember 2019. Danach verlängert sich deren Amtsdauer bis zur Wahl und Konstituierung der entsprechenden Verwaltungskörper bzw. bis zur Wahl der Rechnungsprüfer/innen und der ehemaligen Notare und Notarinnen als Mitglieder der Hauptversammlung der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates.
  2. Absatz 2,Die Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates haben bis 31. Dezember 2019 die für die Überführung nach Paragraph eins, notwendigen Maßnahmen zu setzen.

§ 3

Text

Bedienstete

Paragraph 3,

Die Verträge jener Dienstnehmer/innen, die am 31. Dezember 2019 Bedienstete der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates sind, gehen mit 1. Jänner 2020 unter Beibehaltung ihrer dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung auf die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates über.

§ 4

Text

Anpassung der festen Beträge; Pensionsanpassung und Festsetzung des Beitragssatzes und des Solidaritätsbeitrages

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die in den Paragraphen 10, Absatz 2, 52, Absatz eins und 6, 62 Absatz 5, 65 und 68 des Notarversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, angeführten festen (Mindest-)Beträge sind mit 1. Jänner 2020 mit dem von der Hauptversammlung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates nach Paragraph 72, Absatz 4, Ziffer 5, NVG für das Jahr 2020 festzusetzenden Anpassungsfaktor der 1. Stufe (Paragraph 20, NVG) anzupassen.
  2. Absatz 2,Sämtliche laufenden Leistungen der Pensionsversicherung nach Paragraph 40, NVG, auf die am 31. Dezember 2019 Anspruch besteht, sind mit 1. Jänner 2020 mit dem von der Hauptversammlung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates nach Paragraph 72, Absatz 4, Ziffer 5, NVG festzusetzenden (festzustellenden) Anpassungsfaktor für das Jahr 2020 zu vervielfachen.
  3. Absatz 3,Der Beitragssatz und der Solidaritätsbeitrag für das Jahr 2020 sind von der Hauptversammlung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates nach Paragraph 72, Absatz 4, Ziffer 6, NVG festzusetzen.

§ 5

Text

Inkrafttreten

Paragraph 5,

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.