Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für EUTM Mali – Verordnung 2018, Fassung vom 12.11.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesregierung über die Befugnisse der zum Auslandseinsatz nach Mali entsendeten Personen (EUTM Mali – Verordnung 2018)
StF: BGBl. II Nr. 374/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 6 a, Absatz 3, des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 1998,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:

§ 1

Text

Aufgaben

Paragraph eins,

Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, KSE-BVG nach Mali im Rahmen der Trainingsmission der Europäischen Union (EUTM Mali) aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung entsendeten Personen richten sich nach den Beschlüssen des Rates der Europäischen Union 2013/34/GASP vom 17. Jänner 2013 und 2018/716/GASP vom 14. Mai 2018 sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere die Beratung, Unterstützung und Ausbildung der unter der Kontrolle der rechtmäßigen Zivilregierung operierenden malischen Streitkräfte zur Wiederherstellung von deren militärischen Fähigkeiten sowie die Herstellung der operativen Einsatzfähigkeit der gemeinsamen Einsatztruppe der G5 Sahel an deren Hauptquartieren.

§ 2

Text

Befugnisse und Mittel

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie für die Aufgabenerfüllung nach Paragraph eins, erforderlichen personenbezogenen Daten, insbesondere die für die Identitätsfeststellung von Personen notwendigen personenbezogenen Daten, dürfen verarbeitet werden.
  2. Absatz 2Die jeweils entsendeten Organe dürfen von jenen Personen Auskünfte einholen, von denen anzunehmen ist, sie könnten sachdienliche Hinweise für die Aufgabenerfüllung nach Paragraph eins, geben.
  3. Absatz 3Zur Durchsetzung folgender Befugnisse darf durch die jeweils entsendeten Organe, soweit es für die Aufgabenerfüllung nach Paragraph eins, erforderlich ist, unmittelbare Zwangsgewalt angewendet werden:
    1. Ziffer eins
      Vorläufige Festnahme von Personen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass von dieser Person eine Gefahr für die Aufgabenerfüllung oder für die sonst zu sichernden Personen und Sachen ausgeht,
    2. Ziffer 2
      Kontrolle und Durchsuchung von Personen im Rahmen vorläufiger Festnahmen von Personen und
    3. Ziffer 3
      Beendigung von Angriffen, einschließlich sonstiger erforderlicher Maßnahmen, gegen EUTM Mali oder andere im Rahmen des Einsatzes besonders zu schützende Rechtsgüter.
  4. Absatz 4Zur Durchsetzung der Befugnis nach Absatz 3, darf durch die jeweils entsendeten Organe, soweit es für die Aufgabenerfüllung nach Paragraph eins, erforderlich ist, unmittelbare Zwangsgewalt angewendet werden.
  5. Absatz 5Bei der Ausübung und Durchsetzung der einzelnen Befugnisse ist Paragraph 4, des Militärbefugnisgesetzes (MBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Die Sonderregelungen im Einsatz nach Paragraph 18, Absatz 5 und Paragraph 19, Absatz 5, MBG dürfen zur Durchsetzung der Befugnisse nach Absatz 3, Ziffer eins bis 3 angewendet werden.

§ 3

Text

Außerkrafttreten

Paragraph 3,

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesregierung über die Befugnisse der zum Auslandseinsatz nach Mali entsendeten Personen (EUTM Mali – Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2013,, außer Kraft.