Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für DAC-Verordnung „Weststeiermark “, Fassung vom 31.03.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Weststeiermark (DAC-Verordnung „Weststeiermark“)
StF: BGBl. II Nr. 299/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 34 Abs. 1 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet:

§ 1

Text

§ 1.

Das Weinbaugebiet Weststeiermark DAC entspricht den politischen Bezirken Deutschlands-berg, Voitsberg, Graz und Graz-Umgebung .

§ 2

Text

§ 2.

Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Weststeiermark („Gebietswein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden Anforderungen entspricht:

  1. 1.
    Der Wein muss ausschließlich aus handgelesenen Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Weststeiermark geerntet wurden.
  2. 2.
    Die kommissionelle Verkostung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weststeiermark DAC“ hat in der Außenstelle des Bundesamtes für Weinbau in Silberberg zu erfolgen.
  3. 3.
    Die für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weststeiermark DAC“ erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines und der Bezeichnung „Weststeiermark DAC“ verwendet werden.
  4. 4.
    Die Bezeichnung „Weststeiermark DAC“ ist auf dem Hauptetikett (Etikett mit sämtlichen verpflichtetend anzuführenden Angaben) und dem Vorderetikett verpflichtend anzugeben. wobei „DAC“ in kleineren Schriftzeichen anzugeben ist als „Weststeiermark“.
  5. 5.
    Die Angabe des Weinbaugebietes „Steiermark“ ist nicht zulässig.
  6. 6.
    Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.
  7. 7.
    Es dürfen nur folgende Rebsorten verwendet werden: Blauer Wildbacher (ausgebaut als Schilcher), Welschriesling, Weißburgunder, Morillon, Grauburgunder, Riesling, Gelber Muskateller, Sauvignon blanc, Traminer und Verschnitte daraus.
  8. 8.
    Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 15. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres, bei als Schilcher ausgebautem Blauen Wildbacher und bei Welschriesling nicht vor dem 1. Dezember des Erntejahres, erfolgen.
  9. 9.
    Der Wein darf nicht vor dem 1. März des auf die Ernte folgenden Jahres verkauft werden; ausgenommen davon sind als Schilcher ausgebauter Blauer Wildbacher, und Weine der Rebsorte Welschriesling.
  10. 10.
    Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat höchstens 4,0 g/l zu betragen, sowie für Weine der Rebsorten Riesling und Traminer der Bezeichnung „trocken“ zu entsprechen.
  11. 11.
    Bei Weststeiermark DAC der Kategorie Gebietswein mit der traditionellen Bezeichnung „Schilcher“ ist diese als „Schilcher Klassik“ anzugeben.
  12. 12.
    Die Rebsorte darf am Etikett nicht größer als die Bezeichnung Weststeiermark angegeben werden.

§ 3

Text

§ 3.

Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weststeiermark DAC“ ist im Weinbaugebiet Steiermark herzustellen und abzufüllen. Die Herstellung und Abfüllung außerhalb des Weinbaugebietes Steiermark dürfen nur nach Meldung an sowie Genehmigung durch das Regionale Weinkomitee Steiermark erfolgen. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren muss die Herkunft Weststeiermark ersichtlich sein.

§ 4

Text

§ 4.

Wer erstmalig beabsichtigt, einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung „Weststeiermark DAC“ zu stellen, hat dies dem Regionalen Weinkomitee Steiermark schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.

§ 5

Text

§ 5.

Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l nicht zulässig.

§ 6

Text

§ 6.

Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weststeiermark DAC“ wird das Regionale Weinkomitee Steiermark ermächtigt, Beiträge einzuheben. Die Höhe der Beiträge ist vom Regionalen Weinkomitee Steiermark festzusetzen. Für die Umsetzung der Maßnahmen können Dritte beauftragt werden.

§ 7

Text

§ 7.

Weine mit der Bezeichnung „Weststeiermark“ bis einschließlich des Jahrgangs 2017 dürfen weiterhin unter Einhaltung der allgemeinen bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.

§ 8

Text

§ 8.

Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Weststeiermark und der Angabe einer ortsübergreifenden Weinbaugemeinde gemäß Anhang 1 („Ortswein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Weststeiermark DAC sowie folgenden Anforderungen entspricht:

  1. 1.
    Der Wein hat aus den ortsübergreifenden Weinbaugemeinden Ligist, Stainz, Deutschlandsberg oder Eibiswald zu stammen. Die geographische Abgrenzung und Festlegung der zulässigen Leitsorten erfolgt im Anhang. Ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt (15 %) mit Weststeiermark DAC aus angrenzenden Gemeinden ist zulässig.
  2. 2.
    Die für den jeweiligen Ortswein definierten Leitsorten müssen vom Regionalen Weinkomitee Steiermark genehmigt werden.
  3. 3.
    Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 1. April, bei Blauem Wildbacher als Schilcher ausgebaut nicht vor dem 1. Februar des auf die Ernte folgenden Jahres erfolgen.
  4. 4.
    Der frühestmögliche Verkaufstermin ist, außer bei Blauem Wildbacher als Schilcher ausgebaut, der 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres.
  5. 5.
    Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat höchstens 4,0 g/l zu betragen, sowie für Weine der Rebsorten Riesling und Traminer der Bezeichnung „trocken“ zu entsprechen.
  6. 6.
    Das Schriftgrößenverhältnis der Angabe der ortsübergreifenden Weinbaugemeinde zur Rebsorte hat mindestens 1,5: 1 zu betragen.
  7. 7.
    Die Bezeichnung „Weststeiermark DAC“ und die Gemeinde sind auf dem Hauptetikett (Etikett mit sämtlichen verpflichteten Angaben) und dem Vorderetikett verpflichtend anzugeben; wobei die Bezeichnung „Weststeiermark DAC“ am Vorderetikett keiner Größenbeschränkung unterliegt, und die Rebsorte in größeren Schriftzeichen angegeben werden darf.
  8. 8.
    Riedenweine, die nicht aus den abgegrenzten DAC-Ortsweingebieten stammen, dürfen ebenfalls Riedbezeichnungen tragen. Bei derartigen Riedenweinen ist die Angabe der politischen Gemeinde am Vorderetikett unzulässig. Der Riedenname darf unter Einhaltung der entsprechenden Vorschriften am Vorderetikett angegeben werden. Am Rückenetikett (Hauptetikett) ist die Gemeinde lediglich in Zusammenhang mit der Abfüllerangabe, oder, wenn rechtlich erforderlich, in Zusammenhang mit der Riedenangabe anzuführen.

§ 8a

Text

§ 8a.

Der Begriff „Reserve“ darf verwendet werden, wenn der früheste Verkaufstermin um 18 Monate später als in § 2 Z 9, § 8 Z 4 oder § 9 Z 3 festgelegt ist. Bei Blauem Wildbacher, ausgebaut als Schilcher, darf der Begriff „Reserve“ verwendet werden, wenn der früheste Verkaufstermin um 12 Monate später als zu den in § 2 Z 9, § 8 Z 4 oder § 9 Z 3 genannten Daten festgelegt ist.

§ 9

Text

§ 9.

Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Weststeiermark und der Angabe einer Ried („Riedenwein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Weststeiermark DAC sowie folgenden Anforderungen entspricht:

  1. 1.
    Der Wein hat aus einer im Weinbaukataster eingetragenen Ried (mit Angabe der dazugehörigen Flächenbasis für die jeweilige Rebsorte) zu stammen. Ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt (15 %) mit Weststeiermark DAC aus angrenzenden Gemeinden ist zulässig.
  2. 2.
    Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 1. April bei Blauem Wildbacher als Schilcher ausgebaut nicht vor dem 1. Februar des auf die Ernte folgenden Jahres erfolgen.
  3. 3.
    Der frühestmögliche Verkaufstermin ist, außer bei Blauem Wildbacher als Schilcher ausgebaut, der 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres.
  4. 4.
    Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat höchstens 4 g/l zu betragen, sowie für Weine der Rebsorten Riesling, und Traminer der Bezeichnung „trocken“ zu entsprechen.
  5. 5.
    Das Schriftgrößenverhältnis der Angabe der Ried zur Rebsorte hat mindestens 1,5 : 1 zu betragen.
  6. 6.
    Die Bezeichnung „Weststeiermark DAC“ und die Ried sind auf dem Hauptetikett (Etikett mit sämtlichen verpflichteten Angaben) und dem Vorderetikett verpflichtend anzugeben; wobei die Bezeichnung „Weststeiermark DAC“ am Vorderetikett keiner Größenbeschränkung unterliegt, und die Rebsorte in größeren Schriftzeichen angegeben werden darf.

§ 10

Text

§ 10.
  1. (1) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung gedruckte Etiketten, die den bis dahin geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände verwendet werden.
  2. (2) Qualitätsweine mit der Angabe des Weinbaugebietes Steiermark dürfen keine kleinere geographische Angabe als „Steiermark“ enthalten.
  3. (3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die DAC-Verordnung „Schilcherland“, BGBl. II Nr. 273/2017, außer Kraft.

Anl. 1

Text

Anhang

Ortsübergreifende Gemeinden im Weinbaugebiet Weststeiermark DAC
Ligist:

Von der Gemeinde Ligist die Katastralgemeinden Ligist, Grabenwarth und Steinberg, von der Gemeinde Krottendorf – Gaisfeld die Katastralgemeinden Krottendorf, Gaisfeld und Gasselberg, von der Gemeinde Söding – St. Johann die Katastralgemeinden Hausdorf, Köppling, Neudorf bei St. Johann, Pichling bei Mooskirchen, St. Johann ob Hohenburg und Moosing und von der Gemeinde Mooskirchen die Katastralgemeinden Stögersdorf, Fluttendorf, Neudorf bei Mooskirchen und Gießenberg.

Leitsorten: Blauer Wildbacher als Schilcher ausgebaut, Sauvignon blanc

Stainz:

Von der Gemeinde St. Stefan ob Stainz die Katastralgemeinden Greisdorf, Gundersdorf, Grubberg, Steinreib, Lemsitz, St. Stefan, Zirknitz und Pirkhof, von der Gemeinde Stainz die Katastralgemeinden Sierling, Teufenbach, Gamsgebirg, Kothvogl, Stainz, Rassach, Wald, Neurath und Herbersdorf und von der Gemeinde Deutschlandsberg die Katastralgemeinden Vochera am Weinberg, Mitteregg und Hohenfeld.

Leitsorten: Blauer Wildbacher als Schilcher ausgebaut, Sauvignon blanc

Deutschlandsberg:

Von der Gemeinde Deutschlandsberg die Katastralgemeinden Gersdorf, Feldbaum, Müllegg, Sulz, Bösenbach, Unterlaufenegg, Gams, Bergegg, Wildbachdorf, Wildbach, Hinterleiten, Oberlaufenegg, Burgegg u. Warnblick, von der Gemeinde Frauental die Katastralgemeinden Schamberg, Zeierling und Gleinz, von der Gemeinde Schwanberg die Katastralgemeinden Hohlbach, Hollenegg, Trag, Aichegg, Neuberg, Mainsdorf und Schwanberg und von der Gemeinde St. Peter im Sulmtal die Katastralgemeinden Moos und St. Peter im Sulmtal

Leitsorten: Blauer Wildbacher als Schilcher ausgebaut, Sauvignon blanc

Eibiswald:

Von der Gemeinde Wies die Katastralgemeinden Limberg, Mitterlimberg, Buchegg, Gaißeregg, Wies, Pörbach, Aug, Altenmarkt, Etzendorf, Vordersdorf, Kogl, Wernersdorf und Unterfresen, von der Gemeinde Eibiswald die Katastralgemeinden Wuggitz, Pitschgau, Haselbach, Oberlatein, Kornriegl, Feisternitz, Hörmsdorf, Sterglegg, Aichberg, Aibl und Stammeregg, von der Gemeinde St. Martin im Sulmtal die Katastralgemeinde Pitschgauegg, Tombach, Kopreinigg, Gasseldorf, Oberhart und Bergla und von der Gemeinde Pölfing – Brunn die Katastralgemeinden Jagernigg und Brunn

Leitsorten: Blauer Wildbacher als Schilcher ausgebaut, Sauvignon blanc