Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und kostenlose digitale Vignette für Menschen mit Behinderung sowie automationsunterstützter Nachweis der Behinderung, Fassung vom 31.03.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über das Verfahren zur Erlangung der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und Zurverfügungstellung einer kostenlosen digitalen Vignette für Menschen mit Behinderung sowie den automationsunterstützten Nachweis der Behinderung (ANB-V)
StF: BGBl. II Nr. 270/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 Abs. 3 Z 27 des Versicherungssteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 133/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2018, wird verordnet:

§ 1

Text

Allgemeine Vorschriften und Datenschutz

§ 1.
  1. (1) Diese Verordnung regelt die Form, den Inhalt und das Verfahren für den automationsunterstützten Nachweis der Behinderung durch die Eintragung der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gemäß §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung (im Folgenden: Eintragung der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass), im Rahmen des Vollzuges der Befreiung gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 133/1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 und der Zurverfügungstellung einer kostenlosen digitalen Vignette gemäß § 13 Abs. 3 bis 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2019.
  2. (2) Die an der Datenverarbeitung Beteiligten, das sind
    • das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden „Sozialministeriumservice“),
    • die Versicherer, die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen für bestimmte im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge abschließen und deshalb die motorbezogene Versicherungssteuer gemäß § 6 Abs. 3 des Versicherungssteuergesetzes 1953 einheben (im Folgenden „Versicherer“),
    • die Zulassungsstellen gemäß § 40a des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967 (im Folgenden „Zulassungsstelle“),
    • die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer (im Folgenden „Gemeinschaftseinrichtung“) sowie
    • die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (im Folgenden „ASFINAG“),
    tragen für die technischen und organisatorischen Voraussetzungen Vorsorge, dass die Verpflichtungen, insbesondere Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungspflichten, nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, erfüllt werden können.
  3. (3) Die jeweils zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten sind von der Gemeinschaftseinrichtung, den Versicherern, den Zulassungsstellen und der ASFINAG ausschließlich für den Zweck des Vollzuges der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953 und der Zurverfügungstellung einer kostenlosen digitalen Vignette gemäß § 13 Abs. 3 bis 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu verarbeiten.

§ 2

Text

Initialbefüllung

§ 2.
  1. (1) Das Sozialministeriumservice und die Versicherer haben der Gemeinschaftseinrichtung bestimmte Daten gemäß Abs. 2 und 3 zur Verfügung zu stellen. Die Gemeinschaftseinrichtung hat einen Datenabgleich (Abs. 4) durchzuführen und die abgeglichenen Daten bis zum 1. Dezember 2019 oder bis zu einem durch eine Verordnung gemäß § 12 Abs. 3 Z 28 des Versicherungssteuergesetzes 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 festgelegten späteren Zeitpunkt in die Zulassungsevidenz zu überführen.
  2. (2) Das Sozialministeriumservice hat folgende Daten von Personen, für die eine gültige Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass vorliegt, in geeigneter technischer Form zur Verfügung zu stellen:
    • verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen: Verkehr und Technik gemäß § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004,
    • Datum, ab dem die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gültig ist,
    • gegebenenfalls das Datum bis zu dem die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gültig ist,
    • Art des Datensatzes (Neu, Änderung, Befristung, Stornierung) und
    • Gültigkeitszeitpunkt des übermittelten Datensatzes.
  3. (3) Die Versicherer haben folgende Daten über Kraftfahrzeuge, die gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 Versicherungssteuergesetz 1953 von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit sind, in geeigneter technischer Form zur Verfügung zu stellen:
    • Kennzeichen,
    • Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
    • Art des Befreiungsnachweises, sofern datenbankmäßig erfasst,
    • Identifikationszeichen des Versicherungsunternehmens und
    • Gültigkeitszeitpunkt des übermittelten Datensatzes.
  4. (4) Die Gemeinschaftseinrichtung hat die Daten gemäß Abs. 2 und 3 sowie die in der Zulassungsevidenz vorhandenen Daten miteinander abzugleichen, zusammenzuführen und in der Zulassungsevidenz zu vermerken. Dabei sind in einem ersten Schritt die Daten der Versicherer über Kraftfahrzeuge mit Zulassungsbesitzern in der Zulassungsevidenz zu verknüpfen. In einem zweiten Schritt sind die verknüpften Daten mit den Daten des Sozialministeriumservice abzugleichen. Hier gilt:
    1. 1.
      Kann eine Übereinstimmung zwischen einem Datensatz des Sozialministeriumservice und einem verknüpften Datensatz eines Versicherers festgestellt werden, ist das entsprechende Kraftfahrzeug und der Zulassungsbesitzer als begünstigt auf Grund der Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass in der Zulassungsevidenz zu vermerken.
    2. 2.
      Kann bei einem Datensatz des Sozialministeriumservice kein entsprechender verknüpfter Datensatz eines Versicherers festgestellt werden, ist der Datensatz für eine zukünftige Inanspruchnahme der Begünstigungen in der Zulassungsevidenz zu vermerken.
    3. 3.
      Kann bei einem verknüpften Datensatz eines Versicherers kein übereinstimmender Datensatz des Sozialministeriumservice festgestellt werden, ist das entsprechende Kraftfahrzeug und der Zulassungsbesitzer als begünstigt auf Grund eines sonstigen Nachweisdokumentes (beispielsweise eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960) in der Zulassungsevidenz zu vermerken.
  5. (5) Werden im Rahmen des Datenabgleiches für denselben Menschen mit Behinderung die Daten mehrerer befreiter Kraftfahrzeuge von den Versicherern übermittelt, ist jenes Kraftfahrzeug mit dem Zulassungsbesitzer zu verknüpfen, das der höchsten motorbezogenen Versicherungssteuer unterliegt. Ist die motorbezogene Versicherungssteuer für mehrere Kraftfahrzeuge gleich hoch, sind die Daten jenes Kraftfahrzeuges, für welches die Befreiung zuerst in Anspruch genommen wurde, mit dem Zulassungsbesitzer zu verknüpfen.
  6. (6) Erfüllen alle Personen einer Zulassungsbesitzgemeinschaft die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953, sind alle Personen der Zulassungsbesitzgemeinschaft mit dem entsprechenden Kraftfahrzeug zu verknüpfen. Es steht den Personen der Zulassungsbesitzgemeinschaft die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer sowie eine kostenlose digitale Vignette zu, sofern der Nachweis der Behinderung durch die Eintragung der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass erbracht wird. Wird der Nachweis der Behinderung durch ein sonstiges Nachweisdokument erbracht, steht die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer zu.
    Die Inanspruchnahme der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer sowie der kostenlosen digitalen Vignette durch eine Person einer Zulassungsbesitzgemeinschaft für mehrere Zulassungsverhältnisse ist nicht zulässig. Es sind alle Personen der Zulassungsbesitzgemeinschaft mit dem entsprechenden Kraftfahrzeug zu verknüpfen.
  7. (7) Um die Überprüfbarkeit des Vorliegens einer Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass durchgehend zu gewährleisten, müssen alle Versicherer und das Sozialministeriumservice die Daten gemäß Abs. 2 und 3 ab 1. September 2019 laufend an die Gemeinschaftseinrichtung übermitteln. Sofern die technischen Voraussetzungen vorliegen, können die Daten gemäß Abs. 2 und 3 bereits laufend seit 1. September 2018 an die Gemeinschaftseinrichtung übermittelt werden.
  8. (8) Wurde die Befreiung gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 133/1953 vor dem 1. Dezember 2019 zuerkannt und ist diese am 1. Dezember 2019 aufrecht, die Daten gemäß Abs. 3 aber bis zum 1. Dezember 2019 noch nicht im System des Versicherers erfasst und deshalb der Gemeinschaftseinrichtung nicht im Rahmen der Initialbefüllung zur Verfügung gestellt, sind die Daten bis zum 29. Februar 2020 der Gemeinschaftseinrichtung nachträglich zur Verfügung zu stellen. Für diese Daten ist ein Datenabgleich gemäß Abs. 4 und 5 durchzuführen.

Wurden die Daten gemäß Abs. 3 für Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderung, denen die Befreiung gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953 vor dem 1. Dezember 2019 zustehen würde, nicht im Rahmen des Datenabgleichs zur Verfügung gestellt, weil das Kraftfahrzeug auf Grund von § 4 Abs. 3 Z 1 bis 8 oder 10 des Versicherungssteuergesetzes 1953 ebenfalls befreit war, sind die Daten gemäß Abs. 3 auf Ansuchen nachzuerfassen; die Gemeinschaftseinrichtung hat die ASFINAG über die Nacherfassung im Rahmen der Datenübermittlung (§ 6 Abs. 3) in Kenntnis zu setzen.

§ 3

Text

Zurverfügungstellung der Daten durch das Sozialministeriumservice

§ 3.

Das Sozialministeriumservice hat der Gemeinschaftseinrichtung folgende Daten von Personen, für die eine gültige Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass vorliegt, in geeigneter technischer Form laufend zur Verfügung zu stellen:

  • verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen: Verkehr und Technik gemäß § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004,
  • Datum, ab dem die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gültig ist,
  • gegebenenfalls das Datum bis zu dem die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gültig ist und
  • Art des Datensatzes (Neu, Änderung, Befristung, Stornierung).

§ 4

Text

Ansuchen in der örtlich zuständigen Zulassungsstelle

§ 4.
  1. (1) Das Ansuchen gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 lit. f des Versicherungssteuergesetzes 1953 ist in schriftlicher Form zu stellen und hat folgende Daten zu enthalten:
    1. 1.
      Den Hinweis, dass je nach Nachweisdokument oder Art des Kraftfahrzeuges
      • bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen und Vorliegen der Eintragung der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass, um Gewährung der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953 und einer kostenlosen digitalen Vignette gemäß § 13 Abs. 3 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 oder
      • bei einspurigen Kraftfahrzeugen oder bei Vorliegen eines sonstigen Nachweisdokumentes um Gewährung der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953
      angesucht wird.
    2. 2.
      Personen- und kraftfahrzeugbezogene Daten:
      • Name, Geburtsdatum und Anschrift des Menschen mit Behinderung;
      • Marke, Klasse, Fahrzeugart, Handelsbezeichnung, behördliches Kennzeichen und Fahrzeugidentifikationsnummer des Kraftfahrzeuges;
      • Haftpflichtversicherer
    3. 3.
      Folgende Erklärung, die der Zulassungsbesitzer durch Unterschrift und Beisetzung des Datums zu bestätigen hat:
      „Ich erkläre hiermit, dass das bezeichnete Kraftfahrzeug ausschließlich auf mich zugelassen ist, vorwiegend zu meiner persönlichen Fortbewegung und für Fahrten, die meinen Zwecken und meiner Haushaltsführung dienen, verwendet wird und dass ich für kein anderes Kraftfahrzeug (ausgenommen Wechselkennzeichen) die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer sowie die kostenlose digitale Vignette beansprucht habe. Fallen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Begünstigung weg, werde ich eine örtlich zuständige Zulassungsstelle unverzüglich in Kenntnis setzen.“
    4. 4.
      Abweichend von Z 3 folgende Erklärung, die alle Zulassungsbesitzer durch Unterschrift und Beisetzung des Datums zu bestätigen haben, wenn mehrere Kraftfahrzeuge unter einem Wechselkennzeichen zugelassen oder mehrere Personen in einer Zulassungsbesitzgemeinschaft die Begünstigungen in Anspruch nehmen:
      „Es wird hiermit erklärt, dass die bezeichneten Kraftfahrzeuge ausschließlich auf berechtigte Personen (Menschen mit Behinderung) zugelassen sind, vorwiegend zur persönlichen Fortbewegung und für Fahrten, die den Zwecken und der Haushaltsführung der berechtigten Personen dienen, verwendet werden und dass für kein anderes Kraftfahrzeug, welches unter einem anderen Kennzeichen zugelassen ist, die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer sowie die kostenlose digitale Vignette in Anspruch genommen werden. Fallen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Begünstigungen weg, wird eine örtlich zuständige Zulassungsstelle unverzüglich von den berechtigen Personen in Kenntnis gesetzt.“
  2. (2) Wird das Ansuchen in den Antrag auf Zulassung integriert und gehen die Daten gemäß Abs. 1 Z 2 aus dem Antrag auf Zulassung hervor, kann die zusätzliche Anführung der Daten gemäß Abs. 1 Z 2 beim Ansuchen unterbleiben. Für dieses Ansuchen und für sämtliche anderen Ansuchen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Begünstigung, die in der Zulassungsevidenz erfasst werden, gilt die Aufbewahrungsfrist des § 8 Abs. 4 der Zulassungsstellenverordnung, BGBl. II Nr. 464/1998, in der jeweils geltenden Fassung.
  3. (3) Wird das Ansuchen für mehrere Kraftfahrzeuge gestellt, die unter einem Wechselkennzeichen zugelassen sind, sind die kraftfahrzeugbezogenen Daten gemäß Abs. 1 Z 2 für alle unter dem Wechselkennzeichen zugelassenen und dem Anwendungsbereich der motorbezogenen Versicherungssteuer unterliegenden Kraftfahrzeuge zu erfassen. Davon abweichend ist es zulässig, für jedes Kraftfahrzeug, das unter einem Wechselkennzeichen zugelassen ist, ein eigenes Ansuchen zu stellen. Im Rahmen des Ansuchens ist der Mensch mit Behinderung darauf hinzuweisen, dass die kostenlose digitale Vignette gemäß § 13 Abs. 3 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 nur für mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, zusteht.
  4. (4) Im Fall einer Zulassungsbesitzgemeinschaft sind die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 Z 2 für alle in der Zulassungsbesitzgemeinschaft erfassten Menschen mit Behinderung zu erfassen. Es kann für jeden Menschen mit Behinderung der Zulassungsbesitzgemeinschaft ein eigenes Ansuchen gestellt werden.
  5. (5) Bei jeder Anmeldung ist ein neues Ansuchen zu stellen. Wird hingegen bei aufrechter Zulassung lediglich ein anderes Kennzeichen zugewiesen, bedarf es keines neuen Ansuchens; die Gemeinschaftseinrichtung hat die ASFINAG über die Zuweisung des neuen Kennzeichens im Rahmen der Datenübermittlung (§ 5 Abs. 3) zu informieren.
  6. (6) Wurde die Behinderung durch ein sonstiges Nachweisdokument (§ 2 Abs. 4 Z 3) nachgewiesen, kann auf Ansuchen dieses Nachweisdokument nachträglich durch die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass ersetzt werden. In diesem Fall ist der Nachweis der Behinderung durch das sonstige Nachweisdokument nicht mehr zulässig. Der Mensch mit Behinderung ist hiervon im Rahmen des Ansuchens in Kenntnis zu setzen.

§ 5

Text

Prüfung des Ansuchens durch die Zulassungsstelle

§ 5.
  1. (1) Die Zulassungsstelle hat im Rahmen des Ansuchens das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 lit. a bis c und e des Versicherungssteuergesetzes 1953 automationsunterstützt zu prüfen.
    • Durch Abgleich der Daten aller im Ansuchen bezeichneten Personen mit den Daten gemäß § 2 Abs. 4 Z 3 sowie § 3 ist zu prüfen, ob ein Nachweis der Behinderung vorliegt.
    • Durch Abgleich mit der Zulassungsevidenz ist festzustellen, ob für jene im Ansuchen bezeichneten Menschen mit Behinderung bereits die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer sowie die kostenlose digitale Vignette für ein anderes Kraftfahrzeug (ausgenommen Wechselkennzeichen) beansprucht wurde.
    • Durch Prüfung der im Ansuchen bezeichneten Kraftfahrzeuge ist festzustellen, ob nur die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer oder auch eine kostenlose digitale Vignette zusteht. Es ist ein entsprechender Vermerk vorzunehmen.
  2. (2) Bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen und Nachweis der Behinderung durch die Eintragung der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass stehen die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und eine kostenlose digitale Vignette zu. In allen anderen Fällen (einspurige Kraftfahrzeuge, Vorliegen eines sonstigen Nachweisdokumentes) steht die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer zu.
  3. (3) Wird zwei oder mehr Kraftfahrzeugen ein Wechselkennzeichen zugewiesen, steht eine kostenlose digitale Vignette zu, wenn mindestens eines der Kraftfahrzeuge ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen ist. Kann eines der Kraftfahrzeuge nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht auf Bundesstraßen genutzt werden, ist dies für die Zurverfügungstellung der kostenlosen digitalen Vignette nicht schädlich. Die Verpflichtung zur Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut gemäß § 6 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 für Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, bleibt davon unberührt.
  4. (4) Ist ein Kraftfahrzeug sowohl gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 bis 8 oder 10 als auch gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953 von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit, steht eine kostenlose digitale Vignette nur zu, wenn ein Ansuchen gemäß § 4 gestellt wird.
  5. (5) Die Zulassungsstelle hat eine Bescheinigung auszustellen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 lit. a bis c und lit. e des Versicherungssteuergesetzes 1953 nicht vorliegen und deshalb kein Vermerk in der Zulassungsevidenz vorgenommen wurde. Diese Bescheinigung ist in schriftlicher Form auszustellen und hat folgende Daten zu enthalten:
    • Name, Geburtsdatum und Anschrift des Menschen mit Behinderung;
    • Marke, Klasse, Fahrzeugart, Handelsbezeichnung, behördliches Kennzeichen und Fahrzeugidentifikationsnummer des Kraftfahrzeuges;
    • jene Voraussetzung, die nicht erfüllt ist und
    • Begründung, wieso die Voraussetzung nicht erfüllt ist.
  6. (6) Das Finanzamt Österreich hat auf Grundlage der Bescheinigung festzustellen, ob die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 lit. a bis c und lit. e des Versicherungssteuergesetzes 1953 vorliegen, und einen entsprechenden Bescheid zu erlassen. Die Zulassungsstelle ist an das Ergebnis dieses Bescheides gebunden.
  7. (7) Wird ein Ansuchen für ein Versicherungsverhältnis bei einem Versicherer, der nicht am Datenaustausch im Wege der Datenfernverarbeitung mit der Gemeinschaftseinrichtung teilnimmt, gestellt, sind für dieses Ansuchen sämtliche Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.
  8. (8) Wird ein Ansuchen für ein Versicherungsverhältnis bei einem Versicherer, der nicht am Datenaustausch im Wege der Datenfernverarbeitung mit der Gemeinschaftseinrichtung teilnimmt, gestellt, sind für dieses Ansuchen sämtliche Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.

§ 6

Text

Zurverfügungstellung der Daten durch die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer

§ 6.
  1. (1) Ab 1. Dezember 2019 hat die Gemeinschaftseinrichtung den Versicherern folgende Daten in geeigneter technischer Form im Wege der Zulassungsevidenz laufend zur Verfügung zu stellen:
    • Name, Geburtsdatum und Anschrift des befreiten Menschen mit Behinderung;
    • Behördliches Kennzeichen des befreiten Kraftfahrzeuges;
    • Datum, ab dem die Befreiung zusteht;
    • Art des Datensatzes (Neu, Änderung, Beendigung, Stornierung) und
    • Gültigkeitszeitpunkt des übermittelten Datensatzes.
  2. (2) Ab 1. Dezember 2019 hat die Gemeinschaftseinrichtung der ASFINAG folgende Daten in geeigneter technischer Form unverzüglich zur Verfügung zu stellen:
    • Behördliches Kennzeichen des befreiten Kraftfahrzeuges;
    • Datum, ab dem die kostenlose digitale Vignette zusteht;
    • Datum bis zu dem die kostenlose digitale Vignette zusteht;
    • Art des Datensatzes (Neu, Änderung, Befristung, Stornierung) und
    • Gültigkeitszeitpunkt des übermittelten Datensatzes.
  3. (3) Wird die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer bei einem Versicherer in Anspruch genommen, der nicht am Datenaustausch im Wege der Datenfernverarbeitung mit der Gemeinschaftseinrichtung teilnimmt, sind diesem Versicherer die Daten gemäß § 6 Abs. 2 in anderer geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.

§ 7

Text

Fahrzeugwechsel und Fristablauf

§ 7.
  1. (1) Wird auf die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer für ein Kraftfahrzeug verzichtet und an diesem Tag für ein anderes Kraftfahrzeug in Anspruch genommen, gilt die Befreiung an diesem Tag für beide Kraftfahrzeuge.
  2. (2) Wird die Behinderung durch die Eintragung der Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass nachgewiesen und der Behindertenpass befristet ausgestellt, steht die Befreiung zu
    • ab Beginn jenes Tages, der im Datenaustausch gemäß § 3 als „gültig ab“ übermittelt wird,
    • bis zum Ablauf jenes Tages, der im Datenaustausch gemäß § 3 als „gültig bis“ übermittelt wird.
  3. (3) Läuft ein befristeter Behindertenpass ab, hat die Gemeinschaftseinrichtung im Zeitpunkt des Ablaufes selbsttätig automationsunterstützt ein Ansuchen gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 lit. f des Versicherungssteuergesetzes 1953 zu veranlassen. Dabei sind die Daten gemäß § 4 Abs. 1 zum Zeitpunkt des Ablaufes des Behindertenpasses zu übernehmen. Für dieses automationsunterstützte Ansuchen gilt § 4 Abs. 3 Z 9 lit. b letzter Satz des Versicherungssteuergesetzes 1953 sinngemäß. Für die Gültigkeit der kostenlosen digitalen Vignette ist § 13 Abs. 6 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu beachten.

§ 8

Text

Zulassungsbesitzgemeinschaften

§ 8.
  1. (1) Wird ein Kraftfahrzeug auf mehrere Personen zugelassen (Zulassungsbesitzgemeinschaft) und erfüllen alle Personen die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953, stehen den Personen der Zulassungsbesitzgemeinschaft unter Maßgabe des Abs. 5 die Begünstigungen zu. Erfüllen nicht alle Personen die Voraussetzungen, stehen die Begünstigungen unter Maßgabe des Abs. 5 zu, wenn alle Personen der Zulassungsbesitzgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben. Die Begünstigungen können von Menschen mit Behinderung nicht für weitere Kraftfahrzeuge außerhalb der Zulassungsbesitzgemeinschaft in Anspruch genommen werden.
  2. (2) Zur Prüfung des gemeinsamen Haushaltes hat die Zulassungsstelle einen automationsunterstützten Abgleich des Hauptwohnsitzes (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der jeweils geltenden Fassung) der Personen der Zulassungsbesitzgemeinschaft im zentralen Melderegister durchzuführen. Sofern die Daten über den Hauptwohnsitz aus der Zulassungsevidenz hervorgehen, können diese für die Prüfung herangezogen werden. Stimmen die Hauptwohnsitze nicht überein, können die Begünstigungen nicht in Anspruch genommen werden. In jenen Fällen, in denen die Zulassung eines Kraftfahrzeuges auf eine Büro-, Ordinations- oder Geschäftsadresse einer natürlichen Person besteht, ist zur Prüfung des gemeinsamen Haushaltes auf den Hauptwohnsitz der natürlichen Person abzustellen.
  3. (3) Scheidet die letzte Person, die die Voraussetzungen der Begünstigungen erfüllt, aus der Zulassungsbesitzgemeinschaft aus oder wird der gemeinsame Haushalt durch einen Wechsel des Hauptwohnsitzes beendet, entfällt die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer mit Ablauf des Tages des Ausscheidens aus der Zulassungsbesitzgemeinschaft oder Wechsels des Hauptwohnsitzes. Es ist § 13 Abs. 4 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 sinngemäß anzuwenden.
  4. (4) Wird ein Antrag auf Rückerstattung gemäß § 13 Abs. 7 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 für eine Zulassungsbesitzgemeinschaft gestellt, ist der ASFINAG der gemeinsame Haushalt durch Vorlage einer historischen Meldebestätigung aller Personen der Zulassungsbesitzgemeinschaft nachzuweisen.
  5. (5) Wenn für mindestens eine Person einer Zulassungsbesitzgemeinschaft der Nachweis der Behinderung durch die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass erbracht wird, steht die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer zu und es wird eine kostenlose digitale Vignette zur Verfügung gestellt. Wird der Nachweis der Behinderung ausschließlich durch ein sonstiges Nachweisdokument erbracht, steht lediglich die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer zu.

§ 9

Text

Inkrafttreten

§ 9.
  1. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2018 in Kraft.
  2. (2) In der Fassung des BGBl. II Nr. 298/2019 treten in Kraft:
    1. 1.
      § 2 Abs. 5 bis 8 mit 1. September 2019,
    2. 2.
      der Titel, § 1 sowie §§ 3 bis 8 samt Überschriften mit 1. Dezember 2019.
  3. (3) § 4 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 3 bis 7, § 7 Abs. 3 und § 8, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 463/2021, treten mit 29. November 2021 in Kraft. Zur Sicherstellung der Implementierung der Änderungen kann die Gemeinschaftseinrichtung den Versicherern und der ASFINAG bereits vor dem 29. November 2021 die notwendigen Daten elektronisch zur Verfügung stellen.