Anlage 3
§ 15 Abs. 2Paragraph 15, Absatz 2,
Technische Vorschriften für Fahrzeuge der Kategorie 2 (§ 3 Abs. 3 Z 2) auf Gewässern der Zonen 1, 2, 3 und 4Technische Vorschriften für Fahrzeuge der Kategorie 2 (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2,) auf Gewässern der Zonen 1, 2, 3 und 4
KAPITEL 1
GELTUNGSBEREICH
Artikel 1.01
Örtlicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Anlage gelten auf Gewässern, einschließlich Wasserstraßen, der Zonen 1, 2, 3 und 4 gemäß Anlage 1.
Artikel 1.02
Sachlicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für Fahrzeuge der Kategorie 2, ausgenommen Sportfahrzeuge.
KAPITEL 2
TECHNISCHE MINDESTANFORDERUNGEN
Artikel 2.01
Fahrzeuge mit CE-Kennzeichnung
(1)Absatz einsFür Fahrzeuge, deren Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Sportboot-Richtlinie durch eine CE-Kennzeichnung und eine Konformitätserklärung nachgewiesen wird, und an denen keine wesentlichen Änderungen vorgenommen wurden, sind nur die folgenden Bestimmungen des ES-TRIN-Standards anzuwenden:
Artikel 6.08, falls ein Wendegeschwindigkeitsregler vorhanden ist
Artikel 7.01 Abs. 2Artikel 7.01 Absatz 2,
falls ein Radareinmannsteuerstand vorhanden ist: Artikel 7.01 Abs. 3, Artikel 7.04 Abs. 5 und 6, Artikel 7.05 Abs. 3 und 4, Artikel 7.06 Abs. 2, Artikel 7.07, Artikel 7.08 und Artikel 7.13;falls ein Radareinmannsteuerstand vorhanden ist: Artikel 7.01 Absatz 3,, Artikel 7.04 Absatz 5 und 6, Artikel 7.05 Absatz 3 und 4, Artikel 7.06 Absatz 2,, Artikel 7.07, Artikel 7.08 und Artikel 7.13;
Artikel 8.01 Abs. 2, Artikel 8.05 Abs. 5;Artikel 8.01 Absatz 2,, Artikel 8.05 Absatz 5 ;,
Artikel 13.03, wobei für Fahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 10 m die Füllmasse abweichend von Abs. 2 mindestens 2 kg betragen muss, Artikel 13.08 Abs. 1, wobei abweichend mindestens ein Rettungsring vorhanden sein muss, Abs. 2 und 3;Artikel 13.03, wobei für Fahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 10 m die Füllmasse abweichend von Absatz 2, mindestens 2 kg betragen muss, Artikel 13.08 Absatz eins,, wobei abweichend mindestens ein Rettungsring vorhanden sein muss, Absatz 2 und 3;
aus Kapitel 17:
Artikel 17.13, wobei die Abnahme nach Inbetriebnahme der Flüssiggasanlage nach Maßgabe der Anforderungen Sportboot-Richtlinie erfolgt und der zuständigen Behörde hierüber ein Abnahmebericht vorzulegen ist;
Artikel 17.14 und 17.15 mit der Maßgabe, dass die Flüssiggasanlage den Anforderungen der Sportboot-Richtlinie entsprechen muss;
Kapitel 17 vollständig, wenn die Flüssiggasanlage nach Inverkehrbringen des Fahrzeuges eingebaut wird.
Artikel 21.01 Abs. 1, 3 und 4, Artikel 21.02, Artikel 21.03, Artikel 21.04, Artikel 21.05.Artikel 21.01 Absatz eins,, 3 und 4, Artikel 21.02, Artikel 21.03, Artikel 21.04, Artikel 21.05.
(2)Absatz 2Für Fahrzeuge gemäß Abs. 1 gelten darüber hinaus die folgenden Bestimmungen dieser Anlage:Für Fahrzeuge gemäß Absatz eins, gelten darüber hinaus die folgenden Bestimmungen dieser Anlage:
Artikel 6.02 und Artikel 6.03;
Artikel 13.02 und Artikel 13.03;
Artikel 2.02
Anwendung von harmonisierten Normen
Anstelle der Bestimmungen dieser Anlage können auch harmonisierte Normen gemäß Artikel 14 der Sportboot-Richtlinie angewendet werden. Die Übereinstimmung mit den gewählten harmonisierten Normen sowie eine Bestätigung, welche der Bestimmungen dieser Anlage dadurch ersetzt werden, ist durch ein Gutachten einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder eines Ziviltechnikers für Schiffstechnik bzw. für Maschinenbau (Schiffstechnik) nachzuweisen.
KAPITEL 3
SCHIFFBAULICHE ANFORDERUNGEN
Artikel 3.01
Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards
(1)Absatz einsFür Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:
Artikel 3.01
Artikel 3.02
Artikel 3.03, wobei Abweichungen von den Bestimmungen des Abs. 1 zugelassen werden können, wenn die Schwimmfähigkeit im Leckfall durch andere bauliche Maßnahmen gewährleistet ist.Artikel 3.03, wobei Abweichungen von den Bestimmungen des Absatz eins, zugelassen werden können, wenn die Schwimmfähigkeit im Leckfall durch andere bauliche Maßnahmen gewährleistet ist.
Artikel 3.04 Abs. 1 und 4Artikel 3.04 Absatz eins und 4
(2)Absatz 2Wände, Decken und Türen der Maschinenräume müssen brandhemmend ausgeführt oder verkleidet sein. Isolierungen in Maschinenräumen müssen gegen das Eindringen von Öl und Öldämpfen geschützt sein.
KAPITEL 4
SICHERHEITSABSTAND, FREIBORD UND TIEFGANGSANZEIGER
Artikel 4.01
Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards
Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:
Artikel 4.01, wobei ein geringerer Sicherheitsabstand in Abhängigkeit vom Einsatzzweck und der Bauart des Fahrzeugs zugelassen werden kann.
Artikel 4.02 für Fahrzeuge mit Deck
Artikel 4.04
Artikel 4.05
Artikel 4.02
Abweichende Festlegung des Sicherheitsabstands
Abweichend von Artikel 4.01 kann die Behörde den Sicherheitsabstand auch anhand der Bestimmungen über die Flutungshöhe gemäß den Normen ÖNORM EN ISO 12217-1:2018 03 15, ÖNORM EN ISO 12217-2:2018 03 15 und ÖNORM EN ISO 12217-3:2018 03 15 festsetzen, wobei für die Zulassung für die Fahrt auf Wasserstraßen die Kriterien für die Auslegungskategorie C, für die Fahrt auf sonstigen Gewässern die Kriterien für die Auslegungskategorie D anzuwenden sind.
KAPITEL 5
MANÖVRIEREIGENSCHAFTEN
Artikel 5.01
Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards
Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:
Artikel 5.07
Artikel 5.08
KAPITEL 6
STEUEREINRICHTUNGEN
Artikel 6.01
Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards
Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:
Artikel 6.01
Artikel 6.07
Artikel 6.08, falls ein Wendegeschwindigkeitsregler vorhanden ist
Artikel 6.02
Pinnensteuerung
(1)Absatz einsAußenbordmotoren, bei denen die Drehzahlregelung über einen Drehgriff an der Steuerpinne erfolgt, müssen mit einer Notstopp-Vorrichtung (Zündunterbrechungsleine, Quickstop) ausgestattet sein.
(2)Absatz 2Die Nennleistung von Außenbordmotoren gemäß Abs. 1 darf folgende Werte nicht übersteigen:Die Nennleistung von Außenbordmotoren gemäß Absatz eins, darf folgende Werte nicht übersteigen:
bei Schlauchbooten ohne festen Rumpf: 23 kW
bei Zillen, Schlauchbooten mit festem Rumpf und offenen Sportbooten mit einer Länge von nicht mehr als 7 m: 30 kW
bei Zillen, Schlauchbooten mit festem Rumpf und offenen Sportbooten mit einer Länge von 7 m und mehr: 41 kW
(Anm.: Artikel 6.03 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 144/2022)Anmerkung, Artikel 6.03 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2022,)
KAPITEL 7
STEUERHAUS
Artikel 7.01
Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards
Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:
Artikel 7.01 Abs. 2Artikel 7.01 Absatz 2,
Artikel 7.02 Abs. 1Artikel 7.02 Absatz eins,
Artikel 7.04 Abs. 1, 2, 8Artikel 7.04 Absatz eins,, 2, 8
Artikel 7.05
Artikel 7.12
Artikel 7.13
und, falls ein Radareinmannsteuerstand vorhanden ist: Artikel 7.01 Abs. 3, Artikel 7.04 Abs. 5 und 6, Artikel 7.06 Abs. 2, Artikel 7.07 und Artikel 7.08.und, falls ein Radareinmannsteuerstand vorhanden ist: Artikel 7.01 Absatz 3,, Artikel 7.04 Absatz 5 und 6, Artikel 7.06 Absatz 2,, Artikel 7.07 und Artikel 7.08.
KAPITEL 8
MASCHINENBAULICHE ANFORDERUNGEN
Artikel 8.01
Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards
(1)Absatz einsFür Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:
Artikel 8.01 Abs. 1 und 2Artikel 8.01 Absatz eins und 2
Artikel 8.02 Abs. 1 und 3Artikel 8.02 Absatz eins und 3
Artikel 8.03 Abs. 1Artikel 8.03 Absatz eins,
Artikel 8.04
Artikel 8.05 Abs. 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, wobei abweichend von Abs. 1 und 6 auch Tanks und Anschlussstutzen gemäß EN ISO 10088:2013 zugelassen werden können und abweichend von Abs. 8 nur flexible Kraftstoffschläuche auf ihrer ganzen Länge für Kontrollen zugänglich sein müssenArtikel 8.05 Absatz eins,, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, wobei abweichend von Absatz eins und 6 auch Tanks und Anschlussstutzen gemäß EN ISO 10088:2013 zugelassen werden können und abweichend von Absatz 8, nur flexible Kraftstoffschläuche auf ihrer ganzen Länge für Kontrollen zugänglich sein müssen
Artikel 8.08 Abs. 10Artikel 8.08 Absatz 10,
Artikel 8.10 Abs. 2Artikel 8.10 Absatz 2,
(2)Absatz 2Alle Innenbordmotoren müssen sich in einem von den Wohnräumen getrennten geschlossenen Raum befinden und so eingebaut sein, dass die Gefahr von Bränden bzw. einer Brandausbreitung sowie die Gefährdung durch toxische Dämpfe, Hitze, Lärm oder Vibrationen in den Wohnräumen so gering wie möglich gehalten wird. Das Isoliermaterial im Inneren des Motorraums darf nicht zu einer selbstunterhaltenden Verbrennung fähig sein. Der Motorraum ist zu belüften.
Artikel 8.02
Flüssiggasbetriebene Antriebsmaschinen
(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Artikels gelten für Antriebsmaschinen, die mit handelsüblichem Flüssiggas (LPG bzw. Propan, Butan sowie Gemische dieser Gase) betrieben werden.
(2)Absatz 2Die Verwendung von flüssiggasbetriebenen Antriebsmaschinen in Fahrzeugen der Kategorie 2, die für die Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, ist verboten.
(3)Absatz 3Für flüssiggasbetriebene Antriebsmaschinen und die für deren Betrieb notwendigen Behälter- und Leitungsanlagen sind Art. 2.02 lit. b der Für flüssiggasbetriebene Antriebsmaschinen und die für deren Betrieb notwendigen Behälter- und Leitungsanlagen sind Artikel 2 Punkt 02, Litera b, der Anlage 2 sowie die Bestimmungen des Kapitels 17 des ES-TRIN-Standards mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden:
Artikel 17.02 Abs. 2 und 4;Artikel 17.02 Absatz 2 und 4;
Artikel 17.03 Abs. 1;Artikel 17.03 Absatz eins ;,
Artikel 17.04 Abs. 1 für Fahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 10 m, sofern durch andere geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass sich austretendes Gas nicht im Schiffsrumpf oder im Inneren des Fahrzeuges sammeln kann;Artikel 17.04 Absatz eins, für Fahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 10 m, sofern durch andere geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass sich austretendes Gas nicht im Schiffsrumpf oder im Inneren des Fahrzeuges sammeln kann;
Artikel 17.09 Abs. 4, sofern der Druckregler direkt auf dem Motor angebracht ist;Artikel 17.09 Absatz 4,, sofern der Druckregler direkt auf dem Motor angebracht ist;
Artikel 17.10 und 17.11 im Fall von Außenbordmotoren und
Artikel 17.13 und 17.15 Abs. 3, wenn bei Außenbordmotoren der Flüssiggasbehälter direkt am Motor angebracht ist.Artikel 17.13 und 17.15 Absatz 3,, wenn bei Außenbordmotoren der Flüssiggasbehälter direkt am Motor angebracht ist.
(4)Absatz 4Abweichend von Artikel 17.04 des ES-TRIN-Standards ist hinsichtlich der Anforderungen an die Unterbringung und Einrichtung der Behälteranlagen die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der ÖNORM EN 15609 – Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Flüssiggas-(LPG-) Antriebsanlagen für Boote, Jachten und andere Wasserfahrzeuge zulässig.
(5)Absatz 5Abweichend von Artikel 17.05 des ES-TRIN-Standards dürfen Kartuschen bis zu einer Nenn-Füllmenge von 500 g jeweils einzeln auch in isolierten Behältern vor direkter Sonneneinstrahlung geschützt gelagert sein.
(6)Absatz 6Abweichend von Artikel 17.13 des ES-TRIN-Standards ist bei Fahrzeugen, die mit nur einem Flüssiggasbehälter mit einer Nenn-Füllmenge von höchstens 10 kg betrieben werden, die Durchführung der Abnahme auch nach den entsprechenden Bestimmungen der ÖNORM EN 15609 – Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Flüssiggas-(LPG-) Antriebsanlagen für Boote, Jachten und andere Wasserfahrzeuge zulässig.
(7)Absatz 7Behälter müssen sicher am Schiffsrumpf, an festen Einbauten oder direkt an einem Außenbordmotor befestigt sein.
(8)Absatz 8Eine Möglichkeit zur Ablesung der verbleibenden Füllmenge muss vorhanden sein.
Artikel 8.03
Antriebsmaschinen, die mit Brennstoffen mit einem Flammpunkt unter 55° C betrieben werden
(1)Absatz einsAuf Fahrzeugen gemäß Artikel 1.02, die mit Antriebsmaschinen mit einem Brennstoff betrieben werden, dessen Flammpunkt unter 55° C liegt, ist der Gebrauch von offenem Feuer und Licht sowie das Rauchen verboten. Dies ist in der Zulassungsurkunde einzutragen und durch die Anbringung einer angemessenen Anzahl von Symbolen für „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ gemäß Anlage 4 Bild 2 des ES-TRIN-Standards mit einem Durchmesser von mindestens 10 cm an Bord zu kennzeichnen.
(2)Absatz 2Bei Fahrzeugen gemäß Abs. 1, die mit Innenbordmotoren ausgestattet sind, muss in jedem Maschinenraum eine Feuerlöschanlage entweder gemäß Artikel 13.05 des ES-TRIN-Standards oder gemäß Anhang I, Abs. 5.6.2. der Sportbooteverordnung 2015, BGBl. II Nr. 41/2016 vorhanden sein.Bei Fahrzeugen gemäß Absatz eins,, die mit Innenbordmotoren ausgestattet sind, muss in jedem Maschinenraum eine Feuerlöschanlage entweder gemäß Artikel 13.05 des ES-TRIN-Standards oder gemäß Anhang römisch eins, Absatz 5 Punkt 6 Punkt 2, der Sportbooteverordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2016, vorhanden sein.
KAPITEL 9
EMISSION VON GASFÖRMIGEN SCHADSTOFFEN UND LUFTVERUNREINIGENDEN PARTIKELN VON DIESELMOTOREN
Artikel 9.01
Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards
Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:
Artikel 9.01 Abs. 1, 2 und 4, wobei abweichend von Art. 9.01 Abs. 4 ein Austauschmotor dann eingebaut werden darf, wenn dieser zusätzlich zu den Mindestanforderungen an Austauschmotore auch die Emissionsanforderungen der Sportboot-Richtlinie an einen leistungsgleichen Motor erfüllt.Artikel 9.01 Absatz eins,, 2 und 4, wobei abweichend von Artikel 9 Punkt 01, Absatz 4, ein Austauschmotor dann eingebaut werden darf, wenn dieser zusätzlich zu den Mindestanforderungen an Austauschmotore auch die Emissionsanforderungen der Sportboot-Richtlinie an einen leistungsgleichen Motor erfüllt.
Motoren, die den Bestimmungen der Sportboot-Richtlinie entsprechen, gelten als gleichwertig.
KAPITEL 10
ELEKTRISCHE ANLAGEN
Artikel 10.01
Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards
Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:
Artikel 10.03
Artikel 10.04
Artikel 10.05
Artikel 10.06 Abs. 1 und 2Artikel 10.06 Absatz eins und 2
Artikel 10.07
Artikel 10.10
Artikel 10.11, wobei abweichend davon auch die Bestimmungen der ÖNORM EN ISO 13297:01.07.2021 angewendet werden können
Artikel 10.12, Abs. 2 und 4Artikel 10.12, Absatz 2 und 4
Artikel 10.15, wobei abweichend davon auch die Bestimmungen der ÖNORM EN ISO 13297:01.07.2021 angewendet werden können
Artikel 10.16 Abs. 1 und 2Artikel 10.16 Absatz eins und 2
KAPITEL 11
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR ELEKTRISCHE SCHIFFSANTRIEBE
Artikel 11.01
Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards
Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:
Kapitel 11 vollständig mit Ausnahme von Artikel 11.01 Abs. 1 lit. a.Kapitel 11 vollständig mit Ausnahme von Artikel 11.01 Absatz eins, Litera a,
KAPITEL 12
(Ohne Inhalt)
KAPITEL 13
AUSRÜSTUNG
Artikel 13.01
Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards
Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:
Artikel 13.03, wobei für Fahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 10 m die Füllmasse abweichend von Abs. 2 mindestens 2 kg betragen muss. Die Untersuchungskommission kann abweichend von Art. 13.03 Abs. 2 für Räume, in denen Brände mit pflanzlichen oder tierischen Ölen und Fetten auftreten können, verlangen, dass alternativ zu den tragbaren Feuerlöschern der Brandklasse F eine oder mehrere geeignete Löschdecken vorgesehen werden.Artikel 13.03, wobei für Fahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 10 m die Füllmasse abweichend von Absatz 2, mindestens 2 kg betragen muss. Die Untersuchungskommission kann abweichend von Artikel 13 Punkt 03, Absatz 2, für Räume, in denen Brände mit pflanzlichen oder tierischen Ölen und Fetten auftreten können, verlangen, dass alternativ zu den tragbaren Feuerlöschern der Brandklasse F eine oder mehrere geeignete Löschdecken vorgesehen werden.
Artikel 13.07, ausgenommen, wenn das Fahrzeug so ausreichend manövrierfähig ist, dass eine über Bord gegangene Person in angemessener Zeit erreicht werden kann und an beiden Seiten des Fahrzeugs die Möglichkeit besteht, eine über Bord gegangene Person wieder aufzunehmen.
Artikel 13.08, wobei abweichend von Abs. 1 mindestens ein Rettungsring vorhanden sein muss.Artikel 13.08, wobei abweichend von Absatz eins, mindestens ein Rettungsring vorhanden sein muss.
Artikel 13.02
Ankerausrüstung
(1)Absatz einsFahrzeuge müssen mit für das Fahrzeug und die Gewässer, für die das Fahrzeug zugelassen wird, geigneten Ankern ausgerüstet sein. Die Gesamtmasse P muss mindestens betragen:
P = k
B
T [kg]
In dieser Formel bezeichnet
den Koeffizienten, der das Verhältnis von L und B sowie die Art des Fahrzeugs berücksichtigt:

die Erfahrungszahl nach folgender Tabelle:
| Erfahrungszahl c |
Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind | 30 |
Fahrzeuge auf anderen Gewässern als Wasserstraßen | 20 |
| |
Die Behörde kann zulassen, dass auf Schiffen mit einer Verdrängung von nicht mehr als 400 t, die wegen ihrer Bauart und Zweckbestimmung nur auf kurzen bestimmten Strecken eingesetzt werden, für Anker nur 2/3 der Gesamtmasse P erforderlich sind.
(2)Absatz 2Die gemäß Abs. 1 ermittelte Ankermasse darf bei Spezialankern gemäß ES-TRIN Standard, ESI-II-9, vermindert werden. Die Behörde kann darüber hinaus geringere Ankermassen zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass die Ankermasse für das Fahrzeug und die Gewässer, für die das Fahrzeug zugelassen wird, ausreichend ist.Die gemäß Absatz eins, ermittelte Ankermasse darf bei Spezialankern gemäß ES-TRIN Standard, ESI-II-9, vermindert werden. Die Behörde kann darüber hinaus geringere Ankermassen zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass die Ankermasse für das Fahrzeug und die Gewässer, für die das Fahrzeug zugelassen wird, ausreichend ist.
(3)Absatz 3Die für Anker vorgeschriebene Gesamtmasse P kann auf einen oder zwei Anker verteilt werden. Sie darf um 15 % vermindert werden, wenn das Schiff mit nur einem Buganker ausgerüstet ist und die Ankerklüse in der Mittellängsebene angeordnet ist.
Die Masse des leichteren Ankers darf nicht weniger als 45 % dieser Gesamtmasse betragen.
(4)Absatz 4Anker müssen mit ihrer Masse in erhabener Schrift dauerhaft gekennzeichnet sein.
(5)Absatz 5Für Anker mit einer Masse von mehr als 50 kg müssen Ankerwinden vorhanden sein.
(6)Absatz 6Für Ankerketten bzw. Ankerleinen gelten folgende Anforderungen:
bei Fahrzeugen bis zu 8 m LOA entweder
eine oder zwei Ankerketten mit einer Länge [m] von mindestens 0,5 LOA und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 LOA und eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 4 LOA und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg
oder
eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 5 LOA und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg;
bei Fahrzeugen mit einer LOA über 8 m entweder
eine oder zwei Ankerketten mit einer Länge [m] von mindestens 4 m und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg und eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 32 m und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg
oder
eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 40 m und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg;
(7)Absatz 7Die Mindestbruchkraft R einer Ankerkette ist nach folgender Formel zu berechnen:

In dieser Formel bezeichnet
die theoretische, nach den Abs. 1 bis 3 ermittelte Masse des einzelnen Ankers.die theoretische, nach den Absatz eins bis 3 ermittelte Masse des einzelnen Ankers.
Die Bruchkraft der Ankerketten ist den in einem Mitgliedstaat geltenden Normen zu entnehmen.
Werden schwerere Anker gewählt als sich aus den Abs. 1 bis 3 ergibt, ist die Mindestbruchkraft der Ankerkette nach der vorhandenen größeren Masse zu ermitteln.Werden schwerere Anker gewählt als sich aus den Absatz eins bis 3 ergibt, ist die Mindestbruchkraft der Ankerkette nach der vorhandenen größeren Masse zu ermitteln.
(8)Absatz 8Verbindungsteile (Wirbel) zwischen Anker und Kette müssen einer Zugkraft standhalten, die 20 % höher als die Bruchkraft der entsprechenden Kette ist.
(9)Absatz 9Seile anstelle der Ankerketten sind zulässig. Sie müssen die gleiche Bruchfestigkeit wie die vorgeschriebenen Ankerketten haben, jedoch muss entweder ihre Länge 20 % größer sein oder ein Kettenvorlauf mit einer Länge von 0,5 LOA vorhanden sein.
Artikel 13.03
Sonstige Ausrüstung
(1)Absatz einsFolgende Ausrüstungsgegenstände müssen mindestens vorhanden sein:
Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen sowie zur Bezeichnung der Schiffe gemäß WVO bzw. Seen- und Flussverkehrsordnung erforderlich sind;
vom Bordnetz unabhängige Ersatzlichter für die vorgeschriebenen Lichter für das Stillliegen;
ein gekennzeichneter feuerbeständiger Behälter mit Deckel zur Aufnahme ölhaltiger Putzlappen.
(2)Absatz 2Darüber hinaus müssen mindestens vorhanden sein:
zwei Festmacherleinen mit einer Länge [m] von 1,5 LOA und einer Bruchlast [kN] von 0,5 LOA;
ein geeigneter Verbandskasten mit einem Inhalt entsprechend ÖNORM Z 1020:2006 (siehe Anhang 1). Der Verbandskasten muss in der Wohnung oder im Steuerhaus aufbewahrt und so untergebracht sein, dass er im Bedarfsfall leicht und sicher erreicht werden kann. Sind Verbandkästen verdeckt aufgestellt, muss die Abdeckung durch ein Symbol für Verbandskasten gemäß Bild 8 der Anlage 4 des ES-TRIN-Standards mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm gekennzeichnet sein;ein geeigneter Verbandskasten mit einem Inhalt entsprechend ÖNORM Ziffer 1020 :, 2006, (siehe Anhang 1). Der Verbandskasten muss in der Wohnung oder im Steuerhaus aufbewahrt und so untergebracht sein, dass er im Bedarfsfall leicht und sicher erreicht werden kann. Sind Verbandkästen verdeckt aufgestellt, muss die Abdeckung durch ein Symbol für Verbandskasten gemäß Bild 8 der Anlage 4 des ES-TRIN-Standards mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm gekennzeichnet sein;
ein Doppelglas, 7 × 50 oder größerer Linsendurchmesser;
ein Plakat mit Hinweisen zur Rettung und Wiederbelebung Ertrinkender.
(3)Absatz 3eine Einstiegshilfe, wenn das Fahrzeug nicht mit einer fest eingebauten Einstiegshilfe versehen ist.
KAPITEL 14
SICHERHEIT AM ARBEITSPLATZ
Artikel 14.01
Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards
Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:
Kapitel 14 vollständig, wobei die Zulassungsbehörde Abweichungen von einzelnen Bestimmungen zulassen kann, wenn sie auf Grund der Größe und Bauart des Fahrzeugs nicht umsetzbar sind.
KAPITEL 15
WOHNUNGEN
Artikel 15.01
Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards
Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:
Artikel 15.01
Artikel 15.02
Artikel 15.05
Artikel 15.07 Abs. 3Artikel 15.07 Absatz 3,
KAPITEL 16
HEIZ-, KOCH- UND KÜHLEINRICHTUNGEN, DIE MIT BRENNSTOFFEN BETRIEBEN WERDEN
Artikel 16.01
Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards
Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02 ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:
Kapitel 16 vollständig, wenn sich Heiz- Koch- und Kühleinrichtungen, die mit Brennstoffen betrieben werden, an Bord befinden.
KAPITEL 17
FLÜSSIGGASANLAGEN FÜR HAUSHALTSZWECKE
Artikel 17.01
Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards
Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten Art. 2.02 lit. b der Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten Artikel 2 Punkt 02, Litera b, der Anlage 2 sowie folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:
Kapitel 17 vollständig, wenn sich Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke an Bord befinden. Abweichend von Artikel 17.03 Abs. 1 sind auch Behälter mit einer Füllmasse von weniger als 5 kg zulässig.Kapitel 17 vollständig, wenn sich Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke an Bord befinden. Abweichend von Artikel 17.03 Absatz eins, sind auch Behälter mit einer Füllmasse von weniger als 5 kg zulässig.
KAPITEL 18
(Ohne Inhalt)
KAPITEL 19
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR FAHRZEUGE DER KATEGORIE 2, DIE ZUR BEFÖRDERUNG VON FAHRGÄSTEN BESTIMMT SIND
Artikel 19.01
Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards
Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:
Artikel 19.01, Abs. 1 bis 3Artikel 19.01, Absatz eins bis 3
Artikel 19.02, Abs. 1Artikel 19.02, Absatz eins,
Artikel 19.03, Abs. 1 bis 6, wobei abweichend davon auch ein Nachweis der Einhaltung der Anforderungen der internationalen Normenreihe ÖNORM EN ISO 12217:2017 ausreichend istArtikel 19.03, Absatz eins bis 6, wobei abweichend davon auch ein Nachweis der Einhaltung der Anforderungen der internationalen Normenreihe ÖNORM EN ISO 12217:2017 ausreichend ist
Artikel 19.06, Abs. 3 bis 7, 10 lit. a und c, 11 und 14 bis 17Artikel 19.06, Absatz 3 bis 7, 10 Litera a und c, 11 und 14 bis 17
Artikel 19.08, Abs. 2, 4 und 7 bis 9, wobei abweichend von Abs. 4 anstatt des Niveaualarms eine automatische Lenzeinrichtung zugelassen werden kann.Artikel 19.08, Absatz 2,, 4 und 7 bis 9, wobei abweichend von Absatz 4, anstatt des Niveaualarms eine automatische Lenzeinrichtung zugelassen werden kann.
Artikel 19.09, Abs. 1, 2, 4, 8 und 9, wobei abweichend von Abs. 1 eine geringere Anzahl der Rettungsringe zugelassen werden kann und die Lichter nicht erforderlich sind, wenn die Zulassung auf Fahrten bei Tag eingeschränkt wird.Artikel 19.09, Absatz eins,, 2, 4, 8 und 9, wobei abweichend von Absatz eins, eine geringere Anzahl der Rettungsringe zugelassen werden kann und die Lichter nicht erforderlich sind, wenn die Zulassung auf Fahrten bei Tag eingeschränkt wird.
Artikel 19.10 soweit anwendbar
Artikel 19.11, Abs. 3, 4, 6, 7, 15, 17Artikel 19.11, Absatz 3,, 4, 6, 7, 15, 17
Artikel 19.12, Abs. 1 und 9, wobei die Feuerlöschanlage abweichend von Abs. 9 nicht den Bestimmungen des Artikels 13.05 entsprechen muss.Artikel 19.12, Absatz eins und 9, wobei die Feuerlöschanlage abweichend von Absatz 9, nicht den Bestimmungen des Artikels 13.05 entsprechen muss.
Artikel 19.13
Artikel 19.14, wobei kein Abgabeanschluss gemäß der Europäischen Norm EN 1306:2018 vorhanden sein muss.
Artikel 19.15 Abs. 1, 2 und 7 bis 10Artikel 19.15 Absatz eins,, 2 und 7 bis 10
Artikel 19.02
Höchstzulässige Personenzahl
(1)Absatz einsDie höchstzulässige Personenzahl an Bord, einschließlich der Besatzung, ist so festzulegen, dass für alle Personen, einschließlich der Besatzung, unter Anwendung der in Artikel 19.03 Abs. 4 des ES-TRIN-Standards angegebenen Abmessungen Sitz- oder Stehplätze vorhanden sind.Die höchstzulässige Personenzahl an Bord, einschließlich der Besatzung, ist so festzulegen, dass für alle Personen, einschließlich der Besatzung, unter Anwendung der in Artikel 19.03 Absatz 4, des ES-TRIN-Standards angegebenen Abmessungen Sitz- oder Stehplätze vorhanden sind.
(2)Absatz 2Stehplätze sind nur zulässig, wenn ein festes Schanzkleid oder ein Geländer gemäß Artikel 19.06 Abs. 10 lit. a des ES-TRIN-Standards vorhanden ist.Stehplätze sind nur zulässig, wenn ein festes Schanzkleid oder ein Geländer gemäß Artikel 19.06 Absatz 10, Litera a, des ES-TRIN-Standards vorhanden ist.
(3)Absatz 3Auf den Auftriebsschläuchen von aufblasbaren Fahrzeugen oder auf der Oberkante der Bordwand von Fahrzeugen mit festem Rumpf dürfen keine Sitzplätze ausgewiesen werden.
(4)Absatz 4Beträgt der Abstand zwischen dem Fahrzeugboden und der niedrigsten Stelle der Bordwand im Bereich, der für Fahrgäste vorgesehen ist, weniger als 40 cm beträgt, sind für jeden Sitzplatz zwei Haltegriffe vorzusehen.
(5)Absatz 5Sollen Sitzplätze mit einer Sitzhöhe von weniger als 30 cm über dem Fahrzeugboden ausgewiesen werden, ist dafür die Sitzschablone gemäß EN ISO 6185-1:2001, Anhang A, Tabelle A.2, Type A anzuwenden.
KAPITEL 20
(Ohne Inhalt)
KAPITEL 21
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR FAHRZEUGE, DIE ZUR VERWENDUNG ALS TEIL EINES SCHUBVERBANDES, EINES SCHLEPPVERBANDES ODER EINER GEKUPPELTEN ZUSAMMENSTELLUNG BESTIMMT SIND
Artikel 21.01
Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards
Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:
Artikel 21.01 Abs. 1, 3 und 4Artikel 21.01 Absatz eins,, 3 und 4
Artikel 21.02
Artikel 21.03
Artikel 21.04
Artikel 21.05
KAPITEL 22
(Ohne Inhalt)
KAPITEL 23
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR BAUSTELLENFAHRZEUGE
Artikel 23.01
Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards
Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:
Kapitel 23 vollständig
KAPITEL 24
(Ohne Inhalt)
KAPITEL 25
(Ohne Inhalt)
KAPITEL 26
(Ohne Inhalt)
KAPITEL 27
(Ohne Inhalt)
KAPITEL 28
(Ohne Inhalt)
KAPITEL 29
(Ohne Inhalt)
KAPITEL 30
(Ohne Inhalt)
KAPITEL 31
(Ohne Inhalt)
KAPITEL 32
(Ohne Inhalt)
KAPITEL 33
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 33.01
Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards
(1)Absatz einsFür alle Bestimmungen, die auf den ES-TRIN-Standard verweisen, gelten die diesbezüglichen Übergangsbestimmungen des Kapitels 33 des ES-TRIN-Standards.
(2)Absatz 2Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zugelassen waren, müssen den übrigen Bestimmungen dieser Anlage spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen.
Anhang 1
zu Anlage 3 Artikel 13.03 Abs. 2 lit. dzu Anlage 3 Artikel 13.03 Absatz 2, Litera d, ÖNORM
Z 1020Ziffer 1020,
(Anm.: Anhang 1 ÖNORM Z 1020 als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anhang 1 ÖNORM Ziffer 1020, als PDF dokumentiert)