Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Schiffstechnikverordnung, Fassung vom 28.05.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 263/2018 idF BGBl. II Nr. 83/2019 (VFB) [CELEX-Nr.: 32013L0053, 32016L1629]

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2019,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2022, [CELEX-Nr.: 32106L1629]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 19, Absatz 2,, 100, 102, 103, 104, 107, 108, 109 Absatz 6, bis 8 und 113 Absatz 4, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird nach Maßgabe des Paragraph 153, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Teil
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Örtlicher Geltungsbereich

Paragraph 2,

Sachlicher Geltungsbereich

Paragraph 3,

Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften und Begriffsbestimmungen

2. Teil
Zulassung

Paragraph 4,

Zulassungsurkunden

Paragraph 5,

Antrag

Paragraph 6,

Gültigkeit der Zulassung

Paragraph 7,

Änderungen

Paragraph 8,

Mitführen der Zulassungsurkunde

Paragraph 9,

Zweitausfertigung der Zulassungsurkunde

3. Teil
Amtliches Kennzeichen

Paragraph 10,

Kennzeichenzuweisung

Paragraph 11,

Einheitliche europäische Schiffsnummer

Paragraph 12,

Nationales amtliches Kennzeichen

Paragraph 13,

Anbringung des amtlichen Kennzeichens

Paragraph 14,

Probekennzeichen

4. Teil
Fahrtauglichkeit – Untersuchung

Paragraph 15,

Fahrtauglichkeit

Paragraph 16,

Nachsicht – Gleichwertigkeit und Abweichungen

Paragraph 17,

Zweck der Untersuchung

Paragraph 18,

Arten der Untersuchung

Paragraph 19,

Durchführung der Untersuchungen

Paragraph 20,

Erstuntersuchung

Paragraph 21,

Wiederkehrende Untersuchung

Paragraph 22,

Sonderuntersuchung

Paragraph 23,

Untersuchung von Amts wegen

Paragraph 24,

Freiwillige Untersuchung

Paragraph 25,

Zusätzliche Untersuchung – Uferstaatskontrolle

Paragraph 26,

Untersuchungskommission

Paragraph 27,

Antrag auf Untersuchung

Paragraph 28,

Stellung zur Untersuchung

Paragraph 29,

Zurückbehalten der Zulassungsurkunde

Paragraph 30,

Kosten der Untersuchung

Paragraph 31,

Bescheinigung der Fahrtauglichkeit

Paragraph 32,

Anweisungen für die Anwendung des technischen Standards

5. Teil
Schlussbestimmungen

Paragraph 33,

Inkrafttreten

Paragraph 34,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 35,

Umsetzungshinweis

Anlagen

Anlage 1

Fahrtbereiche

 

Anlage 2

Technische Mindestanforderungen für Fahrzeuge der Kategorie 1 (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins,)

 

Anlage 3

Technische Vorschriften für Fahrzeuge der Kategorie 2 (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2,)

 

Anlage 4

Technische Vorschriften für Sportfahrzeuge

 

Anlage 5

Muster für Zulassungsurkunden und Prüfbefunde

 

Anlage 6

Muster des Zulassungsantrags

 

Anmerkung, Anlage 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2022,)

 

§ 1

Text

1. Teil
Allgemeine Bestimmungen

Örtlicher Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Fahrzeuge und Schwimmkörper auf öffentlichen fließenden Gewässern (Paragraph 2, des Wasserrechtsgesetzes 1959), den in der Anlage 1 zum Schifffahrtsgesetz angeführten öffentlichen Gewässern und Privatgewässern sowie auf dem Bodensee, dem Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau und dem Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach.
  2. Absatz 2Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.
  3. Absatz 3Die Gewässer gemäß Absatz eins, und 2 sind Zonen (Anlage 1) zugeordnet.

§ 2

Text

Sachlicher Geltungsbereich

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Fahrzeuge, für die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig eine Zulassung beantragt wird.
  2. Absatz 2Für Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zugelassen waren, gelten hinsichtlich der technischen Anforderungen die Übergangsbestimmungen des Paragraph 34, sowie der Anlagen 2 und 3.
  3. Absatz 3Die Paragraphen 4,, 5, 10, 13, 15, 23 und 28 gelten für sämtliche Schwimmkörper; für Waterbikes gelten darüber hinaus die Paragraphen 6,, 7, 8, 12, 14, 20 und 21. Für Flöße, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen, gelten die Paragraphen 4, bis 31.
  4. Absatz 4Für Fahrzeuge, die für die Fahrt auf dem Bodensee, dem Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau und dem Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach zugelassen werden sollen, gelten nur Paragraph 16, Absatz 9, sowie die Anlagen 2 und 3, soweit die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Schiffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung – BSO), Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976, in der geltenden Fassung, keine davon abweichenden konkreten Bestimmungen enthält.
  5. Absatz 5Für Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits für die Fahrt auf dem Bodensee, dem Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau und dem Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach zugelassen waren, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nicht, es sei denn, sie werden umgebaut oder Teile der Fahrzeuge, Einrichtungen oder Anlagen an Bord werden ersetzt. In diesem Fall sind Absatz 4, sowie die Übergangsbestimmungen der Anlagen 2 und 3 anzuwenden. Die Übergangsbestimmungen des Kapitels 33 der Anlage 2 gelten auch für Fahrzeuge auf dem Bodensee.

§ 3

Text

Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften und Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsIm Sinne dieser Verordnung gelten als:
    1. Ziffer eins
      Sportboot-Richtlinie“: Richtlinie 2013/53/EU über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 90, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 297 vom 13.11.2015 S. 9, innerstaatlich umgesetzt durch die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betreffend die Anforderungen an Sportboote und Wassermotorräder (Sportbooteverordnung 2015 – SpBV 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2016, in der jeweils geltenden Fassung;
    2. Ziffer 2
      ADN“: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) samt Verordnung und Erklärung, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2008, in der jeweils geltenden Fassung;
    3. Ziffer 3
      „WVO“: Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011, in der jeweils geltenden Fassung;
    4. Ziffer 4
      Richtlinie 2016/1629/EU“: Richtlinie 2016/1629/EU zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG, ABl. Nr. L 252 vom 16.09.2016 S. 118, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1668/2019, ABl. Nr. L 256 vom 07.10.2019 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 181 vom 05.07.2019 S. 123;
    5. Ziffer 5
      „ES-TRIN-Standard“: Die gemäß Anhang römisch II der Richtlinie 2016/1629/EU anzuwendenden technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der jeweils geltenden Fassung (Anlage 2);
    6. Ziffer 6
      „Anerkannte Klassifikationsgesellschaften“: Die aufgrund Artikel 21, der Richtlinie 2016/1629/EU von der Europäischen Kommission mittels Durchführungsrechtaktes anerkannten und auf der gemäß Artikel 21, Absatz 5, der Richtlinie 2016/1629/EU auf einer Website der Europäischen Kommission veröffentlichten Klassifikationsgesellschaften.
  2. Absatz 2Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikel eins Punkt 01, der Anlage 2.
  3. Absatz 3Zusätzlich gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Fahrzeug der Kategorie 1“: Fahrzeug, dessen Länge (L) 20 m oder mehr beträgt oder dessen Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) 100 m³ oder mehr beträgt oder das zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen bestimmt ist (Fahrgastschiff), ein schwimmendes Gerät oder ein Schlepp- oder Schubschiff, das dazu bestimmt ist, solche Fahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder beigekoppelt mitzuführen;
    2. Ziffer 2
      Fahrzeug der Kategorie 2“: Fahrzeug, dessen Länge (L) weniger als 20 m beträgt und dessen Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) weniger als 100 m³ beträgt, ausgenommen Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen bestimmt sind (Fahrgastschiffe), schwimmende Geräte und Schlepp- und Schubschiffe, die dazu bestimmt sind, andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Kategorie 2 zu schleppen, zu schieben oder beigekoppelt mitzuführen;
    3. Ziffer 3
      Floß“: schwimmende Zusammenstellung von Auftriebskörpern, insbesondere von Hölzern;
    4. Ziffer 4
      Antriebsleistung“: Leistung der Antriebsmaschinen, bei Außenbordmotoren die Leistung an der Propellerwelle;
    5. Ziffer 5
      Heimatort“: Registerort; wenn das Fahrzeug nicht im Register eingetragen ist, der Sitz der Zulassungsbehörde;
    6. Ziffer 6
      Waterbike (Personal Watercraft – Wassermotorrad)“: Schwimmkörper mit weniger als 4 m Länge, der mit einem Verbrennungsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantrieb ausgestattet ist, und dazu bestimmt ist, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien;
    7. Ziffer 7
      Besatzung“: Personen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der Schiffsbesatzungsverordnung, BGBl. römisch II Nr. 518/2004;
    8. Ziffer 8
      Traditionsfloß“: schwimmende Zusammenstellung von Baumstämmen, die mit Rudern gesteuert wird, mit Ausnahme eines Notantriebs über keine eigene Triebkraft verfügt und keine Aufbauten aufweist;
    9. Ziffer 9
      Verfügungsberechtigter“: ein auf Grund eines Rechtstitels zur Benützung einer Sache Berechtigter (zB Eigentümer, Bestandnehmer, Leasingnehmer, Entlehner).

§ 4

Text

2. Teil
Zulassung

Zulassungsurkunden

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Zulassung ist mit einer Zulassungsurkunde zu erteilen; diese gilt als Bescheid.
  2. Absatz 2Die Zulassung für den Transport gefährlicher Güter ist mit einem die Zulassungsurkunde gemäß Absatz eins, ergänzenden Gefahrgut-Zulassungszeugnis gemäß den Bestimmungen des ADN zu erteilen; dieses gilt als Bescheid.
  3. Absatz 3Die Zulassungsurkunde gemäß Absatz eins, ist nach folgenden Mustern auszustellen:
    1. Ziffer eins
      für Fahrzeuge der Kategorie 1, ausgenommen nicht frei fahrende Fähren, die für den Einsatz auf Wasserstraßen, auf dem Neusiedlersee, auf der March stromauf von km 6,0 oder auf der Thaya bestimmt sind, als Unionszeugnis für Binnenschiffe gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1629:
      Anlage 5, Teil 1
    2. Ziffer 2
      für Fahrzeuge gemäß Ziffer eins, unter den Voraussetzungen des Absatz 4, als vorläufiges Unionszeugnis:
      Anlage 5, Teil 2
    3. Ziffer 3
      für Sportfahrzeuge, deren Länge (L) weniger als 20 m und deren Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) weniger als 100 m³ beträgt als Internationale Zulassungsurkunde für Sportfahrzeuge (International Certificate for Pleasure Craft):
      Anlage 5, Teil 3
    4. Ziffer 4
      für Fahrzeuge der Kategorie 2 als Zulassungsurkunde für Kleinfahrzeuge: ...........................................................................................................
      ...........
      Anlage 5, Teil 4
    5. Ziffer 5
      für Waterbikes als Zulassungsurkunde für Waterbikes:
      Anlage 5, Teil 5

        

  1. Ziffer 6
    für alle übrigen Fahrzeuge als Zulassungsurkunde für Binnenschiffe:
    Anlage 5, Teil 6
  2. Ziffer 7
    für Fahrzeuge der Kategorie 1, für die die Sonderbestimmungen für Traditionsfahrzeuge gemäß Kapitel 24 des ES-TRIN-Standards zur Anwendung gelangen, zusätzlich zum Unionszeugnis gemäß Ziffer eins, bzw. zur Zulassungsurkunde gemäß Ziffer 6, als Anlage „Traditionsfahrzeug“:
    Anlage 5, Teil 7
  1. Absatz 4Die Behörde kann unter folgenden Voraussetzungen ein vorläufiges Unionszeugnis erteilen, wenn die Fahrtauglichkeit des Fahrzeuges, eines Schwimmkörpers oder einer schwimmenden Anlage hinreichend gewährleistet erscheint:
    1. Ziffer eins
      für Fahrzeuge, die zum Zweck der Erteilung eines Unionszeugnisses an einen bestimmten Ort gefahren werden sollen, für eine einmalige Fahrt innerhalb eines angemessenen Zeitraums, längstens innerhalb eines Monats;
    2. Ziffer 2
      für Fahrzeuge, deren Unionszeugnis zur Verlängerung der Geltungsdauer oder zur Eintragung von Änderungen der Behörde übergeben wurde sowie für die wegen Verlust, Unleserlichkeit oder sonstiger Unbrauchbarkeit des Unionszeugnisses gemäß Paragraph 9, eine Zweitausfertigung des Unionszeugnisses beantragt wurde, für einen angemessenen Zeitraum, längstens jedoch für sechs Monate;
    3. Ziffer 3
      für Fahrzeuge, deren Unionszeugnis nach der Untersuchung der Fahrtauglichkeit noch in Bearbeitung ist, für einen angemessenen Zeitraum, längstens jedoch sechs Monate;
    4. Ziffer 4
      für Fahrzeuge, für die nicht alle Voraussetzungen für die Ausstellung eines Unionszeugnisses erfüllt sind, für eine einmalige Fahrt innerhalb eines angemessenen Zeitraums, längstens jedoch innerhalb eines Monats;
    5. Ziffer 5
      für Fahrzeuge, deren Zustand infolge eines Schadens nicht mehr mit dem Unionszeugnis übereinstimmt, für eine einmalige Fahrt innerhalb eines angemessenen Zeitraums, längstens jedoch innerhalb eines Monats;
    6. Ziffer 6
      für schwimmende Anlagen oder Schwimmkörper im grenzüberschreitenden Verkehr anstelle einer Fahrterlaubnis gemäß Paragraph 11 Punkt 09, der WVO für eine einmalige Fahrt innerhalb eines angemessenen Zeitraums, längstens jedoch innerhalb eines Monats;
    7. Ziffer 7
      für Fahrzeuge, für die gemäß Paragraph 16, Absatz 2, oder Absatz 3, die Anerkennung von Gleichwertigkeiten oder Abweichungen von den technischen Vorschriften der Anlage 2 beantragt wurde, für sechs Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde alle erforderlichen Unterlagen gemäß Paragraph 16, Absatz 5, vorliegen. Das vorläufige Unionszeugnis darf jeweils um sechs Monate verlängert werden, bis von der Europäischen Kommission ein Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2016/1629 erlassen wurde.
  2. Absatz 5Organe der Schifffahrtsaufsicht gemäß Paragraph 38, Absatz 4, des Schifffahrtsgesetzes sind ermächtigt, anstelle eines Unionszeugnisses, das ihnen zur Weiterleitung an die Behörde zum Zweck der Verlängerung der Geltungsdauer oder der Eintragung von Änderungen übergeben wird, ein vorläufiges Unionszeugnis mit einer Geltungsdauer von bis zu sechs Monaten, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf der Geltungsdauer des Unionszeugnisses, auszustellen.
  3. Absatz 6In die Zulassungsurkunde gemäß Absatz eins, sind einzutragen:
    1. Ziffer eins
      behördliche Vorschreibungen, insbesondere Auflagen und Einschränkungen hinsichtlich des Betriebes sowie Einschränkungen auf bestimmte Fahrtbereiche, Gewässer oder Gewässerteile sowie auf bestimmte nautische Verhältnisse (zB höchstzulässige Wellenhöhe und Windstärke);
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls ein besonderer Verwendungszweck des Fahrzeuges;
    3. Ziffer 3
      technische Abweichungen von den Bestimmungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen für die gemäß Paragraph 16, durch einen von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2016/1629 erlassenen Durchführungsrechtsakt eine Nachsicht erteilt oder die Gleichwertigkeit anerkannt wurde;
    4. Ziffer 4
      für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt die unter Berücksichtigung der Betriebsform erforderliche Mindestbesatzung gemäß Schiffsbesatzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2004, in der geltenden Fassung.
  4. Absatz 7Für Fahrzeuge gemäß Absatz 3, Ziffer 4 und 7 kann, sofern sie den Bestimmungen der Anlage 2 entsprechen, über Antrag des Verfügungsberechtigten ein Unionszeugnis ausgestellt werden.
  5. Absatz 8Für Schwimmkörper die der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienen sowie für Flöße, die anderen gewerblichen Zwecken dienen, gelten die Bestimmungen des Absatz 3, Ziffer 4 und 6 sinngemäß.

§ 5

Text

Antrag

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Zulassung eines Fahrzeuges oder Schwimmkörpers ist durch den Verfügungsberechtigten bei der Behörde zu beantragen; der Antrag ist auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 6 Teil 1 zu stellen. Dieses Muster kann von jeder Behörde entsprechend der jeweiligen Zuständigkeit adaptiert werden. Für jedes Fahrzeug ist ein gesonderter Antrag einschließlich aller erforderlichen Beilagen zu stellen. Sammelanträge für mehrere Fahrzeuge sind nicht zulässig.
  2. Absatz 2Dem Antrag auf Erstzulassung eines CE-gekennzeichneten Sportfahrzeuges sind ein Datenblatt nach dem Muster der Anlage 6 Teil 2 und die Übereinstimmungserklärung (Konformitätserklärung) gemäß Anhang römisch XV der Sportboot-Richtlinie anzuschließen. Die Behörde kann Einsichtnahme in das Handbuch für den Eigner gemäß Ziffer 2 Punkt 5, des Anhangs römisch eins der Sportboot-Richtlinie verlangen.
  3. Absatz 3Dem Antrag auf Zulassung eines CE-gekennzeichneten Waterbikes ist die Übereinstimmungserklärung (Konformitätserklärung) gemäß Anhang römisch IV der Sportboot-Richtlinie beizulegen. Darüber hinaus hat der Antrag mindestens folgende Angaben zur Beschreibung des Waterbikes zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Hersteller
    2. Ziffer 2
      Typ
    3. Ziffer 3
      Kennzeichnung des Waterbikes gemäß Anhang römisch eins Teil A Nummer 2.1 der Sportboot-Richtlinie (Hull Identification Number – HIN bzw. Craft Identification Number – CIN)
  4. Absatz 4Jedem Antrag auf Zulassung gemäß Absatz eins,, 2 oder 3 ist ein Nachweis der Verfügungsberechtigung des Antragstellers (zB Kaufvertrag) anzuschließen. Bei Fahrzeugen der Kategorie 1 ist der Nachweis der Verfügungsberechtigung über eine lückenlose Dokumentation durch z. B. Kauf- oder Leasingverträge bis zu einem Registereintrag oder einer früheren Zulassung zu führen.
  5. Absatz 5Soweit die aktuellen Prüfbescheinigungen folgender Bauteile bzw. Ausrüstungsgegenstände nicht bei einer Untersuchung gemäß Paragraph 19, Absatz 3, eingesehen werden und dies im Gutachten unter Angabe der jeweiligen Geltungsdauer bestätigt wird, sind dem Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung der Geltungsdauer bei Fahrzeugen der Kategorie 1 gegebenenfalls aktuelle Prüfbescheinigungen beizulegen für:
    1. Litera a
      Hydraulikzylinder, -pumpen und -motoren (Artikel 6.03 Absatz 5, des ES-TRIN-Standards)
    2. Litera b
      motorisch betriebene Steueranlagen (Artikel 6.09 Absatz 3, des ES-TRIN-Standards)
    3. Litera c
      in der Höhe verstellbare Steuerhäuser (Artikel 7.12 Absatz 12, des ES-TRIN-Standards)
    4. Litera d
      Druckbehälter (Artikel 8.01 Absatz 2, des ES-TRIN-Standards)
    5. Litera e
      tragbare Feuerlöscher (Artikel 13.03 Absatz 5, des ES-TRIN-Standards)
    6. Litera f
      Druckwassersprühanlagen (Artikel 13.04 Absatz 6, des ES-TRIN-Standards)
    7. Litera g
      fest installierte Feuerlöschanlagen (Artikel 13.05 Absatz 9, Litera b, des ES-TRIN-Standards)
    8. Litera h
      aufblasbare Beiboote (Artikel 13.07 Absatz 3, des ES-TRIN-Standards)
    9. Litera i
      Rettungswesten (Artikel 13.08 Absatz 3, des ES-TRIN-Standards)
    10. Litera j
      Krane (Artikel 14.12 Absatz 6, des ES-TRIN-Standards)
    11. Litera k
      Flüssiggasanlagen (Artikel 17.13 des ES-TRIN-Standards)
    12. Litera l
      Rettungsmittel (Artikel 19.09 Absatz 9, des ES-TRIN-Standards)
    13. Litera m
      Isolationswiderstand / Erdung (Artikel 19.10 Absatz 9, des ES-TRIN-Standards)
    14. Litera n
      Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger (Anlage 5, Abschnitt römisch III, Artikel 9 des ES-TRIN-Standards)
    15. Litera o
      Inland-AIS-Geräte (Anlage 5, Abschnitt römisch IV, Artikel 2 des ES-TRIN-Standards)
    16. Litera p
      Fahrtenschreiber (Anlage 5, Abschnitt römisch fünf, Artikel 3 Absatz 6, des ES-TRIN-Standards)
    17. Litera q
      Feuermeldesysteme (Anweisung für die Anwendung des Technischen Standards ESI-II-13, Abschnitt 3.1)
    18. Litera r
      Sicherheitsleitsysteme (Anweisung für die Anwendung des Technischen Standards ESI-III-4, Abschnitt 8.1)
    19. Litera s
      Gaswarneinrichtungen (Anweisung für die Anwendung des Technischen Standards ES-III-I5).

§ 6

Text

Gültigkeit der Zulassung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Geltungsdauer der Zulassung beträgt höchstens:
    1. Ziffer eins
      fünf Jahre für Fahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, sowie für Fahrzeuge, die der Vermietung oder Schulungszwecken dienen,
    2. Ziffer 2
      zehn Jahre für alle anderen Fahrzeuge und für Waterbikes.
  2. Absatz 2Für Fahrzeuge und Waterbikes, die vor der Zulassung bereits in Betrieb gewesen sind, die bereits einmal zugelassen waren oder deren Zulassung verlängert wird, ist die Geltungsdauer der Zulassung von der Behörde im Einzelfall nach dem Ergebnis der Untersuchung entsprechend der voraussichtlichen Dauer der Fahrtauglichkeit festzulegen; sie darf die in Absatz eins, vorgeschriebene Dauer nicht überschreiten.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz eins, ist die Geltungsdauer der Zulassungsurkunde für CE-gekennzeichnete Sportfahrzeuge und Waterbikes mit einer Länge von weniger als 20 m bei der ersten Zulassung mit zehn Jahren, gerechnet vom Baujahr (12. und 13. Stelle der CIN-Nummer gemäß ÖNORM EN 10087:2006), festzulegen, wobei als Baudatum der letzte Tag des durch die 12. Stelle der CIN bezeichneten Monats anzunehmen ist.
  4. Absatz 4Abweichend von Absatz eins und 2 ist bei jeder Verlängerung der Geltungsdauer der Zulassung von Sportfahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 m sowie von Waterbikes die Geltungsdauer entsprechend dem Erhaltungszustand mit höchstens sieben Jahren festzulegen.

§ 7

Text

Änderungen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDer Verfügungsberechtigte eines zugelassenen Fahrzeuges hat jede Änderung seines Namens, seines Wohnsitzes (Sitzes), jede Änderung in der Verfügungsberechtigung, jede Änderung der Registrierung oder des Heimatorts, jede wesentliche technische oder bauliche Änderung am Fahrzeug, jede Änderung am Fahrzeug, die eine Änderung der in der Zulassungsurkunde eingetragenen technischen Daten zur Folge hat, sowie jede Änderung des Verwendungszweckes oder Namens des Fahrzeuges unter Beischluss der entsprechenden Nachweise und der Zulassungsurkunde unverzüglich der Behörde anzuzeigen, die die Zulassungsurkunde ausgestellt hat. Bei CE-gekennzeichneten Sportfahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 m ist jedenfalls bei Änderungen der Motorisierung ein Datenblatt nach dem Muster der Anlage 6 Teil 2 anzuschließen.
  2. Absatz 2Wesentliche technische und bauliche Änderungen sind insbesondere solche, die Stabilität, Schwimmfähigkeit, Festigkeit oder Manövrierfähigkeit beeinflussen können.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz eins, können Unionszeugnisse, ausgenommen im Fall der Änderung der Verfügungsberechtigung, anstelle der Behörde, die das Unionszeugnis ausgestellt hat, jeder für die Ausstellung von Unionszeugnissen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zur Eintragung von Änderungen vorgelegt werden. Der Austausch oder Ersatz von Einzelseiten ist dabei zulässig.
  4. Absatz 4Die Änderung eines Unionszeugnisses ist der Behörde, die das Unionszeugnis ausgestellt hat, mitzuteilen.
  5. Absatz 5Der Verfügungsberechtigte eines zugelassenen Waterbikes hat
    1. Litera a
      jede Änderung seines Namens, seines Wohnsitzes (Sitzes) sowie jede Änderung in der Verfügungsberechtigung unter Beischluss der entsprechenden Nachweise und der Zulassungsurkunde
    2. Litera b
      jede technische oder bauliche Änderung an einem zugelassenen Waterbike, die die Konformität mit den Bestimmungen der Sportboot-Richtlinie (CE-Konformität) beeinflusst, unter Beischluss der Zulassungsurkunde und – soweit verfügbar – des Nachweises einer danach erfolgten Überprüfung der CE-Konformität

    unverzüglich der Behörde anzuzeigen, die die Zulassungsurkunde ausgestellt hat. Kann der Nachweis der CE-Konformität nicht erbracht werden, ist die Zulassung gemäß Paragraph 109, Absatz 5, des Schifffahrtsgesetzes mit Bescheid zu widerrufen.

§ 8

Text

Mitführen der Zulassungsurkunde

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Zulassungsurkunde ist stets im Original an Bord mitzuführen.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, darf die Zulassungsurkunde für unbemannte Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt, für Fahrzeuge der Feuerwehr, für Fahrzeuge der Wasserrettung und für Fahrzeuge, die der Vermietung oder Schulungszwecken dienen und nicht im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, sowie für Waterbikes durch ein Schild aus Metall oder einem anderen beständigen Material ersetzt werden; in diesen Fällen sind die Originale der Urkunden vom Verfügungsberechtigten aufzubewahren.
  3. Absatz 3Das Schild gemäß Absatz 2, hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      bei unbemannten Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schifffahrt:
      1. Litera a
        Amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges;
      2. Litera b
        Bezeichnung der Zulassungsurkunde gemäß Paragraph 5, Absatz 3 ;,
      3. Litera c
        Zahl der Zulassungsurkunde;
      4. Litera d
        Bezeichnung der Behörde, die die Zulassungsurkunde ausgestellt hat;
      5. Litera e
        gegebenenfalls Auflagen und Einschränkungen, unter denen die Zulassung erteilt wurde;
      6. Litera f
        Ablauf der Gültigkeit der Zulassung;
    2. Ziffer 2
      bei Fahrzeugen der Feuerwehr, bei Fahrzeugen der Wasserrettung und bei Fahrzeugen, die der Vermietung oder Schulungszwecken dienen und die nicht im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, die Angaben gemäß Ziffer eins und darüber hinaus die zugelassene Anzahl von Personen an Bord;
    3. Ziffer 3
      bei Waterbikes:
      1. Litera a
        Amtliches Kennzeichen des Waterbikes,
      2. Litera b
        Ablauf der Gültigkeit der Zulassung.
  4. Absatz 4Die Behörde hat die Übereinstimmung der Angaben auf dem Schild mit der Zulassungsurkunde durch Anbringung ihres Zeichens (z. B. Schlagstempel) zu bestätigen.

§ 9

Text

Zweitausfertigung der Zulassungsurkunde

Paragraph 9,
  1. Absatz einsBei Verlust der Zulassungsurkunde hat der Verfügungsberechtigte unverzüglich bei der Behörde die Ausstellung einer zweiten Ausfertigung zu beantragen.
  2. Absatz 2Ist die Zulassungsurkunde unleserlich oder sonst unbrauchbar geworden, so ist sie vom Verfügungsberechtigten der Behörde zurückzustellen und die Ausstellung einer zweiten Ausfertigung zu beantragen.

§ 10

Text

3. Teil
Amtliches Kennzeichen

Kennzeichenzuweisung

Paragraph 10,
  1. Absatz einsMit der Zulassung ist jedem Fahrzeug oder Schwimmkörper ein amtliches Kennzeichen zuzuweisen, das in die Zulassungsurkunde einzutragen ist.
  2. Absatz 2Fahrzeugen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, ist als amtliches Kennzeichen eine einheitliche europäische Schiffsnummer gemäß Paragraph 11, zuzuweisen.
  3. Absatz 3Anderen Fahrzeugen sowie Schwimmkörpern ist ein nationales amtliches Kennzeichen gemäß Paragraph 12, zuzuweisen.
  4. Absatz 4Das amtliche Kennzeichen für Beiboote besteht aus der Wortfolge „Beiboot zu“ gefolgt von dem amtlichen Kennzeichen gemäß Absatz 2, oder 3 des Fahrzeuges, für welches das Beiboot als Ausrüstung zugelassen ist.

§ 11

Text

Einheitliche europäische Schiffsnummer

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), nachstehend Europäische Schiffsnummer genannt, setzt sich aus acht arabischen Ziffern, beginnend mit dem dreistelligen Ländercode für Österreich und gefolgt von einer fünfstelligen Zahl, gemäß Anlage 1, Teil römisch eins, des ES-TRIN-Standards, zusammen.
  2. Absatz 2Einem Fahrzeug kann nur eine einzige Europäische Schiffsnummer zugewiesen werden. Die europäische Schiffsnummer wird nur ein Mal vergeben und bleibt während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeuges bestehen.
  3. Absatz 3Eine Europäische Schiffsnummer kann einem Fahrzeug nur zugewiesen werden, wenn es in einem österreichischen Schiffsregister eingetragen ist, oder, wenn das Fahrzeug nicht der Verpflichtung zur Eintragung in ein Schiffsregister unterliegt, wenn der Eigentümer des Fahrzeuges seinen Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich hat.
  4. Absatz 4Wenn das Fahrzeug nicht in einem österreichischen Schiffsregister eingetragen ist oder sich der Sitz bzw. Wohnsitz des Eigentümers des Fahrzeuges nicht in Österreich befindet, hat der Verfügungsberechtigte des Fahrzeuges einem Antrag auf Zulassung gemäß Paragraph 5, einen Nachweis der Zuweisung einer Europäischen Schiffsnummer der zuständigen Behörde des Staates, in dem sich der Registerort des Fahrzeuges oder der Sitz bzw. Wohnsitz des Eigentümers des Fahrzeuges befindet, anzuschließen.
  5. Absatz 5Wenn im Registerstaat des Fahrzeuges bzw. in dem Staat, in dem sich der Sitz bzw. Wohnsitz des Eigentümers des Fahrzeuges befindet, die Zuweisung einer Europäischen Schiffsnummer nicht möglich ist, ist dem Fahrzeug von der Behörde bei der Erteilung eines Unionszeugnisses eine europäische Schiffsnummer mit einem Ländercode für Österreich gemäß Anlage 1, Teil römisch eins, des ES-TRIN-Standards zuzuweisen.
  6. Absatz 6Der Verfügungsberechtigte hat bei einem Antrag auf Zulassung eine allfällig bereits bestehende Europäische Schiffsnummer unter Beischluss geeigneter Nachweise bekannt zu geben oder eine Erklärung abzugeben, dass dem Fahrzeug noch keine Europäische Schiffsnummer zugewiesen wurde.
  7. Absatz 7Die Behörde hat alle anderen für die Erteilung von Europäischen Schiffsnummern zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Vertragsstaaten der Mannheimer Akte über jede neu erteilte europäische Schiffsnummer sowie über die zur Identifikation des Fahrzeuges notwendigen Daten gemäß Anlage 2 des ES-TRIN-Standards zu informieren. Diese Daten können ebenso den zuständigen Behörden von Drittstaaten aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen zur Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt sowie zur Erfüllung der Paragraphen 4 bis 9, 19, 21, 24, 25, 28, 30 und 34 zur Verfügung gestellt werden, sofern ein gleichwertiges Datenschutzniveau sichergestellt ist. Der Datenaustausch hat elektronisch, vorzugsweise im Rahmen von Binnenschifffahrts-Informationsdiensten gemäß Paragraph 24, des Schifffahrtsgesetzes, zu erfolgen.
  8. Absatz 8Fahrzeugen, denen kein Unionszeugnis erteilt werden kann, kann unter den Bedingungen der Absatz eins bis 7 für Zwecke der Teilnahme an Binnenschifffahrts-Informationsdiensten eine Europäische Schiffsnummer zugewiesen werden. Die Zuweisung erfolgt mit Bescheid. Der Verfügungsberechtigte hat die Europäische Schiffsnummer in die Zulassungsurkunde eintragen zu lassen.
  9. Absatz 9Bei Fahrzeugen, die nach dem 31. März 2007 im Besitz eines gültigen Schiffsattestes gemäß der Rheinschiffsuntersuchungsordnung waren, ist bei Erteilung eines Unionszeugnisses die bereits zugeteilte Europäische Schiffsnummer zu verwenden und gegebenenfalls durch Voranstellung der Ziffer „0“ zu vervollständigen.

§ 12

Text

Nationales amtliches Kennzeichen

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDas nationale amtliche Kennzeichen besteht aus einem Großbuchstaben oder einem Groß- und einem Kleinbuchstaben in lateinischen Schriftzeichen zur Bezeichnung der Zulassungsbehörde, gefolgt von einem Bindestrich und einer fünfstelligen Zahl in arabischen Ziffern. Für Waterbikes wird das nationale amtliche Kennzeichen nach der fünfstelligen Zahl durch die Buchstabenfolge „WB“ ergänzt; diese Buchstabenfolge muss im Verzeichnis gemäß Paragraph 112, des Schifffahrtsgesetzes nicht geführt werden.
  2. Absatz 2Die Buchstaben der Zulassungsbehörde sind:

    A        Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

    B        Landeshauptmann von Burgenland

    K        Landeshauptmann von Kärnten

    N        Landeshauptmann von Niederösterreich

    O        Landeshauptmann von Oberösterreich

    S        Landeshauptmann von Salzburg

    St       Landeshauptmann von Steiermark

    T        Landeshauptmann von Tirol

    V        Landeshauptmann von Vorarlberg

    W        Landeshauptmann von Wien

§ 13

Text

Anbringung des amtlichen Kennzeichens

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDas amtliche Kennzeichen gemäß Paragraph 10, ist vom Zulassungsinhaber in dauerhafter Ausführung und ohne Verzierungen in heller Schrift auf dunklem Grund oder dunkler Schrift auf hellem Grund mit einer Schrifthöhe von mindestens 150 mm und einer Schriftstärke von mindestens 20 mm auf dem in der Zulassung bezeichneten Fahrzeug oder Schwimmkörper anzubringen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.
  2. Absatz 2Auf Fahrzeugen der Kategorie 1, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind, ist das Kennzeichen an beiden Seiten des Fahrzeuges an der Bordwand oder an den Aufbauten und darüber hinaus so zu führen, dass es von hinten sichtbar ist.
  3. Absatz 3Auf Fahrzeugen der Kategorie 2, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind, ist das Kennzeichen an beiden Seiten des Fahrzeuges an der Bordwand oder an den Aufbauten sowie auf einer von oben sichtbaren Fläche zu führen.
  4. Absatz 4Auf Fahrzeugen, die nicht unter Absatz 2, oder Absatz 3, fallen, und Schwimmkörpern ist das Kennzeichen an beiden Seiten des Fahrzeuges oder Schwimmkörpers an der Bordwand oder an den Aufbauten zu führen.
  5. Absatz 5Das nationale amtliche Kennzeichen ist vom Zulassungsinhaber nach Erlöschen oder Widerruf der Zulassung unverzüglich zu entfernen.

§ 14

Text

Probekennzeichen

Paragraph 14,
  1. Absatz einsZulassungspflichtige Fahrzeuge dürfen ohne Zulassung nur zur Erprobung oder Überstellung verwendet werden; diese Verwendung ist an die Zuweisung eines Probekennzeichens gebunden.
  2. Absatz 2Das amtliche Probekennzeichen besteht aus dem Buchstaben „P“, gefolgt von einem Bindestrich und einer Buchstaben-Zahlen-Kombination gemäß Paragraph 12, Absatz eins,
  3. Absatz 3Das amtliche Probekennzeichen ist dauerhaft und ohne Verzierungen in schwarzer Schrift auf gelbem Grund mit einer Schrifthöhe von mindestens 150 mm und einer Schriftstärke von mindestens 20 mm auszuführen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten; die Verwendung von Kennzeichentafeln ist zulässig. Für das Führen der Kennzeichen gelten die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 2, bis 4.
  4. Absatz 4Verfügungsberechtigte über Fahrzeuge gemäß Absatz eins, haben bei der Behörde die Zuweisung eines Probekennzeichens zu beantragen; der Antrag hat den Namen und Wohnsitz (Sitz) des Verfügungsberechtigten, Art und Verwendungszweck der Fahrzeuge und die Gewässer oder Gewässerteile, für die das Kennzeichen verwendet werden soll, zu enthalten und den Bedarf an einem Probekennzeichen zu begründen.
  5. Absatz 5Die Zuweisung eines Probekennzeichens hat eingeschränkt auf den Verwendungszweck und befristet auf die Dauer der Verwendung, längstens jedoch auf einen Monat, zu erfolgen. Wird ein dauernder Bedarf nachgewiesen, so ist eine Befristung auf längstens fünf Jahre zulässig.
  6. Absatz 6Fahrzeuge dürfen nur dann mit einem Probekennzeichen verwendet werden, wenn sie in einem fahrtauglichen Zustand sind und, sofern Arbeitnehmer an Bord beschäftigt sind, den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entsprechen. Der Zuweisungsbescheid ist im Original oder in beglaubigter Kopie an Bord mitzuführen.
  7. Absatz 7Das Probekennzeichen ist nach Ablauf des Zeitraumes, für den es zugewiesen wurde, unverzüglich zu entfernen.

§ 15

Text

4. Teil
Fahrtauglichkeit – Untersuchung

Fahrtauglichkeit

Paragraph 15,
  1. Absatz einsFahrzeuge müssen fahrtauglich sein. Jedes Fahrzeug muss in seinen Abmessungen, seiner Bauart, Festigkeit, Schwimmfähigkeit, Stabilität und Manövrierfähigkeit, seiner Einrichtung und Ausrüstung, der Konstruktion und Leistung seiner Antriebsmaschinen sowie der sonstigen mechanischen und elektrischen Anlagen so beschaffen und ausgestattet sein und sich in einem solchen Erhaltungszustand befinden, dass es im Hinblick auf den beabsichtigten Verwendungszweck und unter Berücksichtigung der Eigenart, der Verkehrsverhältnisse und der sonstigen Benützung des zu befahrenden Gewässers betriebs- und verkehrssicher ist, die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, den Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen sowie den Schutz der Luft und der Gewässer vor Verunreinigungen unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Verhältnismäßigkeit dem Stand der Technik entsprechend erfüllt und, sofern Arbeitnehmer an Bord beschäftigt sind, den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entspricht.
  2. Absatz 2Die Anforderungen des Absatz eins, gelten als erfüllt, wenn
    1. Ziffer eins
      Fahrzeuge der Kategorie 1 den Bestimmungen der Anlage 2
    2. Ziffer 2
      Fahrzeuge der Kategorie 2 den Bestimmungen der Anlage 3
    3. Ziffer 3
      Sportfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m den Bestimmungen der Anlage 4
    4. Ziffer 4
      Rafts den Bestimmungen der Anlage 4
    genügen.
  3. Absatz 3Die Erfordernisse für die Fahrtauglichkeit von Flößen, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder anderen gewerblichen Zwecken dienen, werden von der Zulassungsbehörde unter Wahrung der Erfordernisse des Absatz eins und unter Berücksichtigung der für vergleichbare Fahrzeuge geltenden Bestimmungen gemäß Absatz 2, im Einzelfall festgelegt, wobei eine gleichwertige Sicherheit zu vergleichbaren Fahrzeugen sicherzustellen ist.
  4. Absatz 4Die Erfordernisse für die Fahrtauglichkeit von nicht frei fahrenden Fähren werden von der Behörde unter Wahrung der Erfordernisse des Absatz eins und unter Berücksichtigung der anwendbaren Bestimmungen des ES-TRIN-Standards im Einzelfall festgelegt.
  5. Absatz 5Schwimmfähige Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb gelten dann nicht als Fahrzeuge, wenn sie auf Grund ihrer besonderen Bauart oder ihres Funktionsprinzips wesentliche, an Fahrzeuge zu stellende Fahrtauglichkeitserfordernisse, insbesondere hinsichtlich der Schwimmfähigkeit, Stabilität oder Manövrierfähigkeit (Absatz eins,) nicht erfüllen.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2022,)

  6. Absatz 7Abweichend von Absatz 3, gelten für Traditionsflöße nur die Erfordernisse des Absatz eins, Sofern das Sicherheitsniveau gemäß Absatz 3, nicht erfüllt wird, ist die Beförderung von Fahrgästen nur in der Talfahrt („Naufahrt“) zuzulassen. Wenn keine Absturzsicherungen vorhanden sind, ist in der Zulassung die Auflage festzulegen, dass alle Personen an Bord, die sich näher als 1,5 m an absturzgefährdenden Stellen aufhalten können, Rettungswesten tragen müssen. In der Zulassung sind darüber hinaus die Auflagen aufzunehmen, dass Fahrgäste nachweislich zu informieren sind, dass es sich um ein Traditionsfloß handelt, das keine einem Fahrgastschiff vergleichbare Sicherheit gewährleistet, und dass Fahrgäste über das gebotene Verhalten, sowohl im Regelbetrieb als auch bei außergewöhnlichen Ereignissen vorab und nachweislich zu unterrichten sind. Sofern die Abmessungen, die Bauform und die sicherheitsrelevanten Einrichtungen in einer Beilage zur Zulassung ausreichend genau festgelegt werden, behält die Zulassung ihre Gültigkeit, wenn das Traditionsfloß zerlegt und aus neuen Baumstämmen wieder zusammengebaut wird.

§ 16

Text

Nachsicht – Gleichwertigkeit und Abweichungen

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann bei Fahrzeugen, für die gemäß Paragraph 4, Absatz 3, die Zulassungsurkunde nicht als Unionszeugnis auszustellen ist, von einzelnen Bestimmungen der Anlagen 2, 3 und 4 Nachsicht erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen eine angemessene Sicherheit gewährleistet ist und die Erfordernisse des Paragraph 15, Absatz eins, erfüllt sind. Die Bedingungen und Auflagen für die Erteilung der Nachsicht sind in der Zulassungsurkunde einzutragen.
  2. Absatz 2Schreiben die Bestimmungen der Anlage 2 vor, dass bestimmte Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen auf einem Fahrzeug einzubauen oder mitzuführen sind oder dass bestimmte bauliche Maßnahmen oder bestimmte Anordnungen zu treffen sind, kann die Behörde gestatten, dass auf diesem Fahrzeug andere Werkstoffe, Einrichtungen oder Ausrüstungen eingebaut oder mitgeführt werden oder dass andere bauliche Maßnahmen oder Anordnungen getroffen werden, wenn sie durch einen von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2016/1629 erlassenen Durchführungsrechtsakt als gleichwertig anerkannt wurden.
  3. Absatz 3Zu Versuchszwecken und für einen beschränkten Zeitraum kann die Behörde aufgrund eines von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2016/1629 erlassenen Durchführungsrechtsakt einem Fahrzeug mit technischen Neuerungen, die von den Bestimmungen der Anlage 2 abweichen, ein Unionszeugnis erteilen, sofern diese Neuerungen eine angemessene Sicherheit bieten.
  4. Absatz 4Die Gleichwertigkeiten und Abweichungen gemäß Absatz 2 und Absatz 3, sind in das Unionszeugnis einzutragen.
  5. Absatz 5Wenn für ein Fahrzeug Gleichwertigkeiten oder Abweichungen gemäß Absatz 2 und Absatz 3, in Anspruch genommen werden sollen, hat der Verfügungsberechtigte einen Antrag an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu richten, der die angestrebten Abweichungen von den Bestimmungen der Anlage 2 beschreibt und die Gleichwertigkeit der vorgesehenen Maßnahmen mit den Bestimmungen der Anlage 2 begründet. Die Behörde kann erforderlichenfalls die Vorlage eines Gutachtens eines Ziviltechnikers für Schiffstechnik bzw. für Maschinenbau (Schiffstechnik), einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder eines anderen, für die angestrebte Abweichung fachlich geeigneten Sachverständigen verlangen. Der Antrag ist nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen von der Behörde unverzüglich der Europäischen Kommission vorzulegen.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann für
    1. Ziffer eins
      Fahrzeuge mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 350 t oder
    2. Ziffer 2
      nicht zur Güterbeförderung bestimmte Fahrzeuge mit einer Wasserverdrängung von weniger als 100 m³,
    die vor dem 1. Januar 1950 auf Kiel gelegt worden sind und die ausschließlich innerhalb österreichischen Hoheitsgebiets verkehren von einzelnen Bestimmungen der Anlage 2 Nachsicht erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen eine angemessene Sicherheit gewährleistet ist und die Erfordernisse des Paragraph 15, Absatz eins, erfüllt sind. Die geographisch abgegrenzten Gebiete oder Hafengebiete, für die eine Nachsicht erteilt wird, müssen sich zur Gänze auf österreichischem Hoheitsgebiet befinden. Die Bedingungen und Auflagen für die Erteilung der Nachsicht sowie die geographischen Beschränkungen sind in der Zulassungsurkunde einzutragen.
  7. Absatz 7Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann für Fahrten in einem geographisch abgegrenzten Gebiet oder in einem Hafengebiet von einzelnen Bestimmungen der Anlagen 2, 3 und 4 Nachsicht erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen eine angemessene Sicherheit gewährleistet ist und die Erfordernisse des Paragraph 15, Absatz eins, erfüllt sind. Die geographisch abgegrenzten Gebiete oder Hafengebiete, für die eine Nachsicht erteilt wird, müssen sich zur Gänze auf österreichischem Hoheitsgebiet befinden. Die Bedingungen und Auflagen für die Erteilung der Nachsicht sowie die geographischen Beschränkungen sind in der Zulassungsurkunde einzutragen.
  8. Absatz 8Wenn für ein Fahrzeug nach dem Ende der Geltungsdauer von Übergangsvorschriften die zu Grunde liegenden Vorschriften technisch schwierig anzuwenden sind oder ihre Anwendung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde, kann der Verfügungsberechtigte einen Antrag an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie richten, der die angestrebten Abweichungen von den Bestimmungen der Anlage 2 beschreibt und die technische Schwierigkeit oder die Unverhältnismäßigkeit der Kosten begründet. Die Behörde kann erforderlichenfalls die Vorlage eines Gutachtens eines Ziviltechnikers für Schiffstechnik bzw. für Maschinenbau (Schiffstechnik), einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder eines anderen, für die angestrebte Abweichung fachlich geeigneten Sachverständigen oder im Hinblick auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten eines Sachverständigen für Betriebswirtschaft verlangen. Der Antrag ist nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen von der Behörde unverzüglich der Europäischen Kommission vorzulegen. Abweichungen wegen technischer Schwierigkeit oder unverhältnismäßiger Kosten können nur auf der Grundlage eines von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2016/1629 erlassenen Durchführungsrechtsakts zugelassen werden und sind im Unionszeugnis einzutragen.
  9. Absatz 9Bei Fahrzeugen, für die eine Zulassung gemäß Paragraph 14 Punkt 01, der Bodensee-Schifffahrtsordnung beantragt wurde, kann die Behörde von einzelnen Bestimmungen der Anlagen 2 und 3 Nachsicht erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen eine angemessene Sicherheit gewährleistet ist und die Erfordernisse des Paragraph 13 Punkt 01, der Bodensee-Schifffahrtsordnung erfüllt sind. Vor Erteilung einer Nachsicht ist dem Landeshauptmann von Vorarlberg Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 17

Text

Zweck der Untersuchung

Paragraph 17,

Die Untersuchung dient:

  1. Ziffer eins
    der Feststellung der Fahrtauglichkeit eines Fahrzeuges, seiner Eignung für besondere Verwendungszwecke sowie der Feststellung zur Sicherstellung der Fahrtauglichkeit notwendiger Auflagen und Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung und des Betriebes;
  2. Ziffer 2
    der Feststellung der Fortdauer der gemäß Ziffer eins, ermittelten Umstände an zugelassenen Fahrzeugen;
  3. Ziffer 3
    der Feststellung der vorschriftsmäßigen Anbringung der für die Kennzeichnung des Fahrzeuges und die schifffahrtspolizeiliche Überwachung vorgeschriebenen Einrichtungen, insbesondere der Tiefgangsanzeiger, Tragfähigkeitsangaben und amtlichen Kennzeichen.

§ 18

Text

Arten der Untersuchung

Paragraph 18,
  1. Absatz einsEine Untersuchung ist durchzuführen
    1. Ziffer eins
      vor der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges (Erstuntersuchung);
    2. Ziffer 2
      in regelmäßigen Zeitabständen nach der Zulassung (Wiederkehrende Untersuchung);
    3. Ziffer 3
      nach wesentlichen Havarien, nach Vollendung von Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug, welche wesentliche bauliche Änderungen (Paragraph 7, Absatz 2,) zur Folge haben, ferner bei Änderungen des Verwendungszweckes oder Änderung der Einschränkung der Zulassung auf bestimmte Fahrtbereiche, Gewässer oder Gewässerteile (Sonderuntersuchung);
    4. Ziffer 4
      über Anordnung der Behörde, wenn der Verdacht besteht, dass ein Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich ist (Untersuchung von Amts wegen);
    5. Ziffer 5
      jederzeit auf Antrag des Verfügungsberechtigten (Freiwillige Untersuchung).
  2. Absatz 2Fahrzeuge, die über ein Unionszeugnis oder ein gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes Schiffsattest verfügen, können von der Behörde jederzeit dahingehend überprüft werden, ob sie den Angaben dieses Zeugnisses entsprechen oder ob sie eine offenkundige Gefahr für die an Bord befindlichen Personen, die Umwelt oder die Schifffahrt darstellt (Zusätzliche Untersuchung – Uferstaatskontrolle)

§ 19

Text

Durchführung der Untersuchungen

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDie Untersuchung der Fahrtauglichkeit erfolgt durch die Behörde. Untersuchungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 erfordern einen Antrag des Verfügungsberechtigten.
  2. Absatz 2Die Behörde kann im Einzelfall zur Untersuchung gemäß Absatz eins, Ziviltechniker für Schiffstechnik bzw. für Maschinenbau (Schiffstechnik), anerkannte Klassifikationsgesellschaften oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid bestellte, sonst hiefür geeignete Einrichtungen als Sachverständige heranziehen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz 2, sind für Untersuchungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 von Fahrzeugen, für die ein Unionszeugnis für den Einsatz auf Wasserstraßen ausgestellt werden soll, sowie von Fahrgastschiffen die genannten Sachverständigen in jedem Fall heranzuziehen. In diesem Fall übernehmen die genannten Sachverständigen die Aufgaben der Untersuchungskommission gemäß Paragraph 26,

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2022,)

§ 20

Text

Erstuntersuchung

Paragraph 20,
  1. Absatz einsEine Erstuntersuchung ist vor der erstmaligen Zulassung eines neu gebauten Fahrzeuges oder eines bisher noch nie zugelassenen Fahrzeuges oder eines Fahrzeuges, das erstmals in den Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/1629 gelangt durchzuführen.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, ist eine Erstuntersuchung eines Sportfahrzeuges mit einer Länge von weniger als 20 m und einem Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) von weniger als 100 m³ das über eine der Sportboot-Richtlinie entsprechende CE-Kennzeichnung, die nicht älter als zehn Jahre ist, verfügt, nur durchzuführen, wenn mindestens eine der in Artikel 2.03 Absatz eins, der Anlage 4 angeführten Einrichtungen vorhanden ist und kein Abnahmebefund bzw. Gutachten vorliegt; in diesem Fall beschränkt sich die Untersuchung auf diese Einrichtungen.
  3. Absatz 3Die Erstuntersuchung von Waterbikes wird durch eine der Sportboot-Richtlinie entsprechende CE-Kennzeichnung ersetzt, die nicht älter als zehn Jahre sein darf. Die Erstuntersuchung eines Waterbikes, das noch nie zugelassen war und dessen CE-Kennzeichnung mindestens zehn Jahre alt ist, beschränkt sich auf die in Paragraph 21, Absatz 5, angeführten Punkte.

§ 21

Text

Wiederkehrende Untersuchung

Paragraph 21,
  1. Absatz einsVor Ablauf der Geltungsdauer der Zulassung ist das Fahrzeug einer wiederkehrenden Untersuchung zu unterziehen.
  2. Absatz 2Die Behörde legt die neue Geltungsdauer der Zulassung entsprechend dem Ergebnis der wiederkehrenden Untersuchung fest. Die Geltungsdauer ist in der Zulassungsurkunde einzutragen. Bei der Verlängerung der Geltungsdauer eines Unionszeugnisses ist die neue Geltungsdauer der Behörde, die das Unionszeugnis ausgestellt hat, mitzuteilen.
  3. Absatz 3Wird statt einer Verlängerung der Geltungsdauer ein Unionszeugnis durch ein neues ersetzt, so ist das alte Unionszeugnis der Behörde, die es erteilt hat, zurückzustellen.
  4. Absatz 4Auf begründeten Antrag des Verfügungsberechtigten kann die Behörde die Geltungsdauer eines Unionszeugnisses ohne Untersuchung ausnahmsweise einmalig um höchstens sechs Monate verlängern. Die Verlängerung wird mit Bescheid erteilt und muss sich im Original an Bord des Fahrzeuges befinden. Ein bloßes Fristversäumnis begründet keinen Anspruch auf diese Ausnahmeregelung.
  5. Absatz 5Die wiederkehrende Untersuchung von Sportfahrzeugen und Waterbikes mit CE-Kennzeichnung beschränkt sich auf die Untersuchung der vorgeschriebenen Ausrüstung, eine Sichtkontrolle des Schiffskörpers, der Aufbauten und der Verhefteinrichtungen, soweit dies ohne Zuhilfenahme von Werkzeug möglich ist, sowie eine Funktionskontrolle der Antriebsanlage, der Steuereinrichtung, allfälliger Sicherheitseinrichtungen und der Navigationsbeleuchtung. Die Behörde kann die Durchführung einer Probefahrt verlangen. Ergibt sich bei der wiederkehrenden Untersuchung eines Sportfahrzeuges mit CE-Kennzeichnung der Verdacht, dass das Sportfahrzeug durch Umbauten in einen Zustand gebracht wurde, der nicht mehr mit der ursprünglichen Konformitätserklärung übereinstimmt, ist eine Sonderuntersuchung gemäß Paragraph 22, durchzuführen.

§ 22

Text

Sonderuntersuchung

Paragraph 22,
  1. Absatz einsUnter den Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3,, insbesondere nach wesentlichen Havarien, bei denen der Verdacht gegeben ist, dass sicherheitsrelevante Eigenschaften eines Fahrzeugs (zB Struktur, Schwimmfähigkeit, Dichtheit) beeinträchtigt sein könnten, sowie nach jeder wesentlichen Änderung oder Reparatur, die die Festigkeit des Baus oder die Fahr- oder Manövriereigenschaften eines Fahrzeuges beeinflusst, ist das Fahrzeug einer Sonderuntersuchung zu unterziehen.
  2. Absatz 2Der Antrag auf Sonderuntersuchung ist vom Verfügungsberechtigten unter Angabe der Gründe bei der Behörde zu stellen.
  3. Absatz 3Hat die Untersuchung ergeben, dass das Fahrzeug fahrtauglich ist und den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, ist die bestehende Zulassungsurkunde gegebenenfalls zu ändern oder unter Berücksichtigung des Paragraph 6, Absatz 2, eine neue Zulassungsurkunde zu erteilen.
  4. Absatz 4Die Behörde hat im Fall der Änderung oder Neuerteilung eines Unionszeugnisses binnen eines Monats die Behörde, die das Unionszeugnis ausgestellt hat, zu unterrichten und gegebenenfalls das alte Unionszeugnis zurückzustellen.
  5. Absatz 5Organe der Schifffahrtsaufsicht sind ermächtigt, nach Reparaturen die Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit im Unionszeugnis zu bestätigen, wenn dafür ein diesbezügliches Gutachten einer Ziviltechnikerin oder eines Ziviltechnikers für Schiffstechnik oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorliegt.

§ 23

Text

Untersuchung von Amts wegen

Paragraph 23,

Besteht der Verdacht, dass ein Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich ist, hat die Behörde mit Bescheid eine Untersuchung des Fahrzeuges anzuordnen.

§ 24

Text

Freiwillige Untersuchung

Paragraph 24,

Der Verfügungsberechtigte eines Fahrzeuges kann jederzeit eine freiwillige Untersuchung verlangen. Dem Antrag auf Untersuchung ist stattzugeben.

§ 25

Text

Zusätzliche Untersuchung – Uferstaatskontrolle

Paragraph 25,
  1. Absatz einsDie Behörde kann jederzeit überprüfen, ob ein Fahrzeug, das in den Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/1629 fällt,
    1. Ziffer eins
      ein gültiges Unionszeugnis oder ein gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes gültiges Schiffsattest (Rheinschiffsattest) mitführt,
    2. Ziffer 2
      den Angaben dieses Zeugnisses entspricht oder
    3. Ziffer 3
      eine offenkundige Gefahr für
      1. Litera a
        die an Bord befindlichen Personen,
      2. Litera b
        die Umwelt oder
      3. Litera c
        die Schifffahrt
    darstellt.
  2. Absatz 2Wenn bei einer zusätzlichen Untersuchung festgestellt wird, dass das Fahrzeug ein ungültiges Unionszeugnis bzw. Rheinschiffsattest mitführt oder den Angaben des mitgeführten Unionszeugnisses bzw. Rheinschiffsattests nicht entspricht, aber das ungültige Unionszeugnis bzw. Rheinschiffsattest oder die mangelnde Übereinstimmung keine offenkundige Gefahr darstellen, ist der Verfügungsberechtigte des Fahrzeuges verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Abhilfe zu schaffen. Die Behörde, die das Unionszeugnis bzw. Rheinschiffsattest erteilt oder zuletzt erneuert hat, ist innerhalb von sieben Tagen über die festgestellten Mängel zu unterrichten.
  3. Absatz 3Wenn bei einer zusätzlichen Untersuchung festgestellt wird, dass das Unionszeugnis bzw. Rheinschiffsattest an Bord fehlt oder dass das Fahrzeug eine offenkundige Gefahr darstellt, ist die Weiterfahrt so lange zu untersagen, bis die notwendigen Abhilfemaßnahmen getroffen sind. Abweichend davon kann die Behörde auch Maßnahmen vorschreiben, die es dem Fahrzeug – gegebenenfalls nach durchgeführter Beförderung – ermöglichen, bis zu einem Ort, an dem es überprüft oder instand gesetzt wird, ohne Gefahr weiterzufahren. Die Behörde, die das Unionszeugnis bzw. Rheinschiffsattest erteilt oder zuletzt erneuert hat, ist innerhalb von sieben Tagen über die festgestellten Mängel sowie die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
  4. Absatz 4Hat die Behörde einem Fahrzeug die Weiterfahrt untersagt oder dem Verfügungsberechtigten die Absicht mitgeteilt, einem Fahrzeug die Weiterfahrt zu untersagen, sofern die festgestellten Mängel nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist behoben werden, ist innerhalb von sieben Tagen die Behörde, die das Unionszeugnis bzw. Rheinschiffsattest erteilt oder zuletzt erneuert hat, über die festgestellten Mängel und die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen zu unterrichten.

§ 26

Text

Untersuchungskommission

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDie Untersuchung der Fahrtauglichkeit von Fahrzeugen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, erfolgt bei Untersuchungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 durch die Behörde unter Heranziehung einer Untersuchungskommission.
  2. Absatz 2Mitglieder der Untersuchungskommission sind:
    1. Ziffer eins
      ein vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellter Bediensteter des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, im Fall einer Delegation gemäß Paragraph 113, Absatz 3, des Schifffahrtsgesetzes ein vom jeweiligen Landeshauptmann bestellter Bediensteter, als Vorsitzender, im Fall des Neusiedlersees ein vom Landeshauptmann des Burgenlandes bestellter Bediensteter;
    2. Ziffer 2
      ein oder mehrere Sachverständige für Schiffstechnik;
    3. Ziffer 3
      ein Sachverständiger für Nautik mit einem Befähigungsausweis, der zum Führen des zu überprüfenden Fahrzeugs berechtigt;
    4. Ziffer 4
      ein Sachverständiger für Traditionsfahrzeuge bei der Untersuchung von Traditionsfahrzeugen gemäß Kapitel 24 des ES-TRIN-Standards;
    5. Ziffer 5
      Sachverständige für besondere Fachgebiete, soweit hier besondere Vorschriften bestehen.
  3. Absatz 3Als Vorsitzende sind aktive Bedienstete des rechtskundigen Dienstes oder des höheren technischen Dienstes zu bestellen, die im Wirkungsbereich der jeweiligen Gebietskörperschaft mit Angelegenheiten des Schifffahrtswesens betraut sind.
  4. Absatz 4Als Sachverständige für Schiffstechnik können Ziviltechnikerinnen oder Ziviltechniker für Schiffstechnik, anerkannte Klassifikationsgesellschaften oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid bestellte, sonst hiefür geeignete Einrichtungen oder Personen herangezogen werden.
  5. Absatz 5Als Sachverständige für Nautik sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid bestellte Inhaber eines Kapitänspatent-Schifferpatentes für die Binnenschifffahrt B mit entsprechender Erfahrung auf Fahrzeugen dieses Berechtigungsumfanges heranzuziehen.
  6. Absatz 6Auf eine Bestellung zum Sachverständigen nach Absatz 4 und Absatz 5, besteht kein Rechtsanspruch.
  7. Absatz 7Bei Untersuchungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, (Sonderuntersuchung) sind nur die Sachverständigen der Fachgebiete bei zu ziehen, die von der Änderung betroffen sind.
  8. Absatz 8Wird die Untersuchung der Fahrtauglichkeit gemäß Paragraph 19, Absatz 3, von einer Ziviltechnikerin oder einem Ziviltechniker für Schiffstechnik, einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid bestellten, sonst hiefür geeigneten Einrichtung durchgeführt, sind dem Gutachten über die Fahrtauglichkeit für die Fachgebiete gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 4 Teilgutachten von entsprechenden Sachverständigen anzuschließen, sofern die Fachgebiete nicht vom Berechtigungsumfang der Person oder Einrichtung umfasst sind. Ein Teilgutachten gemäß Absatz 2, Ziffer 3, kann entfallen, wenn die Durchführung und die Ergebnisse von Probefahrten gemäß den Artikeln 5.02 bis 5.10 der Anlage 2 dokumentiert sind oder wenn bei Untersuchungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, (Wiederkehrende Untersuchung) keine Änderungen festgestellt werden, die die Manövriereigenschaften des Fahrzeuges beeinflussen.

§ 27

Text

Antrag auf Untersuchung

Paragraph 27,
  1. Absatz einsAuf Antrag (Paragraph 5, Absatz eins,) des Verfügungsberechtigten ist die Untersuchung durch die Behörde durchzuführen, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich sich der ständige Liegeplatz des Fahrzeuges befindet.
  2. Absatz 2Die Behörde hat dem Verfügungsberechtigten Ort und Zeit der Untersuchung in geeigneter Form mitzuteilen.

§ 28

Text

Stellung zur Untersuchung

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDer Verfügungsberechtigte hat das Fahrzeug bzw. den Schwimmkörper ausgerüstet, unbeladen und gereinigt zur Untersuchung zu stellen. Er hat bei der Untersuchung die erforderliche Hilfe zu leisten, zB ein geeignetes Boot und Personal zur Verfügung zu stellen und die Teile des Schiffskörpers oder der Einrichtungen freizulegen, die nicht unmittelbar zugänglich oder sichtbar sind.
  2. Absatz 2Der Verfügungsberechtigte hat bei der Untersuchung eine allenfalls bereits für das Fahrzeug ausgestellte Zulassungsurkunde vorzulegen.
  3. Absatz 3Bei der Erstuntersuchung von Fahrzeugen der Kategorie 1 ist das Fahrzeug an Land (z. B. auf Helling) zu untersuchen. Die Besichtigung an Land kann entfallen, wenn ein Klassenzeugnis oder eine Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft, wonach der Bau deren Vorschriften entspricht, vorgelegt wird oder wenn eine Bescheinigung vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass eine für die Erteilung von Unionszeugnissen gemäß Richtlinie (EU) 2016/1629 zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union bereits zu anderen Zwecken eine Besichtigung an Land durchgeführt hat.
  4. Absatz 4Bei der Erstuntersuchung von Motorfahrzeugen und Verbänden sowie nach wesentlichen Änderungen der Antriebsanlage oder an der Steuereinrichtung oder nach Änderungen, durch die die Manövriereigenschaften des Fahrzeugs beeinflusst werden, sind Probefahrten durchzuführen.
  5. Absatz 5Die Behörde kann, wenn dies zur Untersuchung der Fahrtauglichkeit erforderlich ist,
    1. Ziffer eins
      eine zusätzliche Untersuchung an Land (z. B. auf Helling),
    2. Ziffer 2
      zusätzliche Probefahrten,
    3. Ziffer 3
      den rechnerischen Nachweis der Festigkeit des Schiffskörpers,
    4. Ziffer 4
      den Nachweis der Stabilität, z. B. auf Grund eines Krängungsversuches,
    5. Ziffer 5
      zusätzliche Besichtigungen sowie
    6. Ziffer 6
      weitere Nachweise
    verlangen. Dies gilt auch während der Bauphase.
  6. Absatz 6Für Fahrzeuge mit L von mehr als 110 m, ausgenommen Seeschiffe, ist die Behörde, die später das Unionszeugnis ausstellen soll, vor Baubeginn (Neubau oder Verlängerung eines in Betrieb befindlichen Fahrzeuges) durch den Eigner oder seinen Bevollmächtigten zu benachrichtigen. Diese Behörde führt während der Bauphase Besichtigungen durch. Die Besichtigungen können entfallen, wenn vor Baubeginn eine Bescheinigung vorgelegt wird, in der eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft versichert, dass sie die Bauaufsicht durchführt.

§ 29

Text

Zurückbehalten der Zulassungsurkunde

Paragraph 29,

Werden bei der Untersuchung an einem Fahrzeug wesentliche Mängel festgestellt, so hat die Behörde die weitere Verwendung des Fahrzeuges zur Schifffahrt zu untersagen und die Zulassungsurkunde sowie gegebenenfalls das Schild gemäß Paragraph 8, Absatz 2 bis zu dem Zeitpunkt zurückzubehalten, zu dem die Beseitigung der Mängel nachgewiesen ist.

§ 30

Text

Kosten der Untersuchung

Paragraph 30,
  1. Absatz einsFür die Untersuchung eines Fahrzeuges hat der Verfügungsberechtigte Kommissionsgebühren an die Gebietskörperschaft zu entrichten, die den Amtsaufwand der die Untersuchung durchführenden Behörde zu tragen hat.
  2. Absatz 2Kosten der Untersuchung, die über die in Absatz eins, genannten hinausgehen, wie insbesondere die Kosten für Mühewaltung und Sachaufwand der in den Paragraphen 19, Absatz 2 und Absatz 3,, 26 Absatz 2, Ziffer 2,, 3 und 4 und 26 Absatz 7, genannten Sachverständigen, sind vom Verfügungsberechtigten zu tragen.

§ 31

Text

Bescheinigung der Fahrtauglichkeit

Paragraph 31,

Die Behörde kann von der Untersuchung eines Fahrzeuges hinsichtlich der Erfüllung der Bestimmungen dieser Verordnung über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen in dem Ausmaß absehen, als eine Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder einer Ziviltechnikerin oder eines Ziviltechnikers für Schiffstechnik darüber vorliegt, dass das Fahrzeug diesen Bestimmungen entspricht. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein.

§ 32

Text

Anweisungen für die Anwendung des technischen Standards

Paragraph 32,

Bei der Untersuchung der Fahrtauglichkeit eines Fahrzeuges zur Erlangung eines Unionszeugnisses sind die Anweisungen des technischen Standards gemäß ES-TRIN-Standard (Anlage 2) anzuwenden.

§ 33

Text

5. Teil
Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

Paragraph 33,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 7. Oktober 2018 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2016,, außer Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 34, Absatz eins,, 4 und 5, sowie Anlage 4 Artikel 2.04 Litera b und g sowie Artikel 3.06 Absatz 9, Litera f, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2019, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Anlage 2, Kapitel 11 und Artikel 17.01 der Anlage 3 und Artikel 2.02 Litera d, d, der Anlage 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2019, treten mit 01.01.2020 in Kraft.
  4. Absatz 4Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz ,, Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 3, samt Überschrift, Paragraph 6, Absatz 2 und 3, Paragraph 8, Absatz 2 und 3 Ziffer 2,, Paragraph 20, Absatz 3,, Paragraph 22, Absatz 5,, Paragraph 26, Absatz 4 und 8, Paragraph 31 und Anlage 2 bis 6 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2022, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 15, Absatz 6,, Paragraph 19, Absatz 4 und die Anlage 7 außer Kraft.

§ 34

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 34,
  1. Absatz einsFür Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zugelassen waren, gelten die Übergangsbestimmungen der Anlagen 2 und 3, wobei die Übergangsbestimmungen des Kapitels 33 der Anlage 2 auch für Fahrzeuge auf sonstigen Gewässern gelten.
  2. Absatz 2Bei Fahrgastschiffen, schwimmenden Geräten und Sportfahrzeugen der Kategorie 1 ist bei der wiederkehrenden Untersuchung, die zur erstmaligen Ausstellung eines Unionszeugnisses oder einer Zulassungsurkunde gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, (Muster gemäß Anlage 5 Teil 7) führt, zu überprüfen, ob sie den Bestimmungen der Anlage 2 entsprechen. Bei Abweichungen von den Bestimmungen der Anlage 2, die keine offenkundige Gefahr darstellen, darf das Fahrzeug seinen Betrieb so lange fortsetzen, bis die Bauteile oder Bereiche des Fahrzeugs, die von den Bestimmungen der Anlage 2 abweichen, ersetzt oder geändert werden. Der Ersatz bestehender Bauteile durch identische Teile oder Teile von gleichwertiger Technologie und Bauart während routinemäßig durchgeführter Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten gilt nicht als Ersatz im Sinne dieses Absatzes.
  3. Absatz 3Abweichungen gemäß Absatz 2, sind in der Zulassungsurkunde einzutragen.
  4. Absatz 4Fahrzeuge, Bauteile, Einrichtungen oder Bereiche von Fahrzeugen, die den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen, ausgenommen Sportfahrzeuge, auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung), BGBl.Nr. 450/1993, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2006, in vollem Umfang entsprechen, stellen keine offenkundige Gefahr dar. Dies gilt auch für Abweichungen, die gemäß Anlage 2, einschließlich der Übergangsbestimmungen der Kapitel 32 und 33, zulässig sind.
  5. Absatz 5Einzelrettungsmittel gemäß Artikel 13.08 und Artikel 19.09 der Anlage 2 müssen spätestens bei der Erteilung eines Unionszeugnisses oder der ersten Verlängerung der Zulassung nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Anforderungen der Anlage 2 entsprechen.
  6. Absatz 6Gemeinschaftszeugnisse und vorläufige Gemeinschaftszeugnisse, die vor dem 6. Oktober 2018 von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union nach den Bestimmungen der Richtlinie 2006/87/EG über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG, ABl. Nr. L 389 vom 30.12.2006 S. 1 ausgestellt wurden, sind bis zu dem eingetragenen Ablaufdatum Unionszeugnissen gleichzuhalten.

§ 35

Text

Umsetzungshinweis

Paragraph 35,

Durch die Bestimmungen dieser Verordnung werden umgesetzt:

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2016/1629/EU;
  2. Ziffer 2
    die Richtlinie 2009/100/EG über die gegenseitige Anerkennung von Schiffsattesten für Binnenschiffe, ABl. Nr. L 259 vom 02.10.2009 S. 8, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2016/1629/EU;
  3. Ziffer 3
    die Richtlinie 2013/53/EU.

Anl. 1

Text

Anlage 1
zu Paragraph eins, Absatz 2,

Teil 1
Zuordnung der öffentlichen fließenden Gewässer sowie der in Anlage 1 des Schifffahrtsgesetzes angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer zu Zonen gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/1629

Artikel 1

Wasserstraßen der Zone 1

(Ohne Inhalt)

Artikel 2

Sonstige Gewässer der Zone 1

(Ohne Inhalt)

Artikel 3

Wasserstraßen der Zone 2

(Ohne Inhalt)

Artikel 4

Sonstige Gewässer der Zone 2

(Ohne Inhalt)

Artikel 5

Wasserstraßen der Zone 3

Donau: von der österreichisch-deutschen Grenze (Strom-km 2223,150, rechtes Ufer, bzw. Strom-km 2201,770, linkes Ufer) bis zur österreichisch-slowakischen Grenze (Strom-km 1880,260, linkes Ufer, bzw. Strom-km 1872,700, rechtes Ufer) Traun: von der Mündung bis km 1,800

Enns: von der Mündung bis km 2,700

March: von der Mündung bis km 6,000

Artikel 6

Sonstige Gewässer der Zone 3

  1. Ziffer eins
    Im Burgenland:
    Neusiedler See
  2. Ziffer 2
    In Oberösterreich:

Inn: von der Mündung bis zum Kraftwerk Passau-Ingling

Artikel 7

Wasserstraßen der Zone 4

(ohne Inhalt)

Artikel 8

Sonstige Gewässer der Zone 4

(Ohne Inhalt)

Teil 2
Öffentliche fließende Gewässer sowie in Anlage 1 des Schifffahrtsgesetzes angeführte öffentliche Gewässer und Privatgewässer, die nicht miteinander verbundene Binnenwasserstraßen im Sinne des Artikels 3 Litera p, sowie des Artikels 24 Absatz eins, Litera a, der Richtlinie (EU) 2016/1629 sind

Artikel 1

Wasserstraßen der Zone 1

(Ohne Inhalt)

Artikel 2

Sonstige Gewässer der Zone 1

(Ohne Inhalt)

Artikel 3

Wasserstraßen der Zone 2

(Ohne Inhalt)

Artikel 4

Sonstige Gewässer der Zone 2

(Ohne Inhalt)

Artikel 5

Wasserstraßen der Zone 3

(Ohne Inhalt)

Artikel 6

Sonstige Gewässer der Zone 3

  1. Ziffer eins
    Im Burgenland:

Neufelder See

  1. Ziffer 2
    In Kärnten:

Faaker See

Millstätter See

Ossiacher See

Weißensee

Wörthersee

  1. Ziffer 3
    In Oberösterreich:

Inn: von der Mündung bis zum Kraftwerk Passau-Ingling

Aber- oder Wolfgangsee

Attersee oder Kammersee

Hallstätter See

Mondsee

Traunsee oder Gmundner See

Zeller See oder Irrsee

  1. Ziffer 4
    In Salzburg:

Aber- oder Wolfgangsee

Mattsee

Obertrumer See

Zeller See

Salzach

  1. Ziffer 5
    In Tirol:

Achensee

  1. Ziffer 6
    In Vorarlberg:

Bodensee

Artikel 7

Wasserstraßen der Zone 4

(ohne Inhalt)

Artikel 8

Sonstige Gewässer der Zone 4

Alle nicht in Teil 1 sowie in den Artikeln 1 bis 7 angeführten Gewässer

Teil 3
Gewässer der Zone R

Diejenigen Wasserstraßen, für die gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte in der am 6. Oktober 2016 geltenden Fassung ein Schiffsattest auszustellen ist.

Anl. 2

Text

Anlage 2
zu Paragraph 15, Absatz 2,

Technische Mindestanforderungen für Fahrzeuge der Kategorie 1 (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins,) auf Gewässern der Zonen 1, 2, 3 und 4 sowie der Zone R

Anmerkung, Anlage 2 als PDF dokumentiert

Die Novellierungsanweisung Ziffer 19, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2022, konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In der Anlage 2 wird in Artikel 2 Punkt 01, die Wortfolge „ES-TRIN-Standard 2019/1“ durch die Wortfolge „ES-TRIN-Standard 2021/1“ ersetzt.“)

Anl. 3

Text

Anlage 3
Paragraph 15, Absatz 2,

Technische Vorschriften für Fahrzeuge der Kategorie 2 (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2,) auf Gewässern der Zonen 1, 2, 3 und 4

KAPITEL 1
GELTUNGSBEREICH

Artikel 1.01

Örtlicher Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Anlage gelten auf Gewässern, einschließlich Wasserstraßen, der Zonen 1, 2, 3 und 4 gemäß Anlage 1.

Artikel 1.02

Sachlicher Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für Fahrzeuge der Kategorie 2, ausgenommen Sportfahrzeuge.

KAPITEL 2
TECHNISCHE MINDESTANFORDERUNGEN

Artikel 2.01

Fahrzeuge mit CE-Kennzeichnung

  1. Absatz einsFür Fahrzeuge, deren Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Sportboot-Richtlinie durch eine CE-Kennzeichnung und eine Konformitätserklärung nachgewiesen wird, und an denen keine wesentlichen Änderungen vorgenommen wurden, sind nur die folgenden Bestimmungen des ES-TRIN-Standards anzuwenden:
    1. Litera a
      Artikel 6.08, falls ein Wendegeschwindigkeitsregler vorhanden ist
    2. Litera b
      Artikel 7.01 Absatz 2,
    3. Litera c
      falls ein Radareinmannsteuerstand vorhanden ist: Artikel 7.01 Absatz 3,, Artikel 7.04 Absatz 5 und 6, Artikel 7.05 Absatz 3 und 4, Artikel 7.06 Absatz 2,, Artikel 7.07, Artikel 7.08 und Artikel 7.13;
    4. Litera d
      Artikel 8.01 Absatz 2,, Artikel 8.05 Absatz 5 ;,
    5. Litera e
      Artikel 13.03, wobei für Fahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 10 m die Füllmasse abweichend von Absatz 2, mindestens 2 kg betragen muss, Artikel 13.08 Absatz eins,, wobei abweichend mindestens ein Rettungsring vorhanden sein muss, Absatz 2 und 3;
    6. Litera f
      Kapitel 16;
    7. Litera g
      aus Kapitel 17:
      1. Sub-Litera, a, a
        Artikel 17.12;
      2. Sub-Litera, b, b
        Artikel 17.13, wobei die Abnahme nach Inbetriebnahme der Flüssiggasanlage nach Maßgabe der Anforderungen Sportboot-Richtlinie erfolgt und der zuständigen Behörde hierüber ein Abnahmebericht vorzulegen ist;
      3. Sub-Litera, c, c
        Artikel 17.14 und 17.15 mit der Maßgabe, dass die Flüssiggasanlage den Anforderungen der Sportboot-Richtlinie entsprechen muss;
      4. Sub-Litera, d, d
        Kapitel 17 vollständig, wenn die Flüssiggasanlage nach Inverkehrbringen des Fahrzeuges eingebaut wird.
    8. Litera h
      Artikel 21.01 Absatz eins,, 3 und 4, Artikel 21.02, Artikel 21.03, Artikel 21.04, Artikel 21.05.
  2. Absatz 2Für Fahrzeuge gemäß Absatz eins, gelten darüber hinaus die folgenden Bestimmungen dieser Anlage:
    1. Litera a
      Artikel 6.02 und Artikel 6.03;
    2. Litera b
      Artikel 13.02 und Artikel 13.03;
    3. Litera c
      Artikel 19.02

Artikel 2.02

Anwendung von harmonisierten Normen

Anstelle der Bestimmungen dieser Anlage können auch harmonisierte Normen gemäß Artikel 14 der Sportboot-Richtlinie angewendet werden. Die Übereinstimmung mit den gewählten harmonisierten Normen sowie eine Bestätigung, welche der Bestimmungen dieser Anlage dadurch ersetzt werden, ist durch ein Gutachten einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder eines Ziviltechnikers für Schiffstechnik bzw. für Maschinenbau (Schiffstechnik) nachzuweisen.

KAPITEL 3
SCHIFFBAULICHE ANFORDERUNGEN

Artikel 3.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

  1. Absatz einsFür Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:
    Artikel 3.01
    Artikel 3.02
    Artikel 3.03, wobei Abweichungen von den Bestimmungen des Absatz eins, zugelassen werden können, wenn die Schwimmfähigkeit im Leckfall durch andere bauliche Maßnahmen gewährleistet ist.
    Artikel 3.04 Absatz eins und 4
  2. Absatz 2Wände, Decken und Türen der Maschinenräume müssen brandhemmend ausgeführt oder verkleidet sein. Isolierungen in Maschinenräumen müssen gegen das Eindringen von Öl und Öldämpfen geschützt sein.

KAPITEL 4
SICHERHEITSABSTAND, FREIBORD UND TIEFGANGSANZEIGER

Artikel 4.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Artikel 4.01, wobei ein geringerer Sicherheitsabstand in Abhängigkeit vom Einsatzzweck und der Bauart des Fahrzeugs zugelassen werden kann.
Artikel 4.02 für Fahrzeuge mit Deck
Artikel 4.04
Artikel 4.05

Artikel 4.02

Abweichende Festlegung des Sicherheitsabstands

Abweichend von Artikel 4.01 kann die Behörde den Sicherheitsabstand auch anhand der Bestimmungen über die Flutungshöhe gemäß den Normen ÖNORM EN ISO 12217-1:2018 03 15, ÖNORM EN ISO 12217-2:2018 03 15 und ÖNORM EN ISO 12217-3:2018 03 15 festsetzen, wobei für die Zulassung für die Fahrt auf Wasserstraßen die Kriterien für die Auslegungskategorie C, für die Fahrt auf sonstigen Gewässern die Kriterien für die Auslegungskategorie D anzuwenden sind.

KAPITEL 5
MANÖVRIEREIGENSCHAFTEN

Artikel 5.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Artikel 5.07
Artikel 5.08

KAPITEL 6
STEUEREINRICHTUNGEN

Artikel 6.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Artikel 6.01
Artikel 6.07
Artikel 6.08, falls ein Wendegeschwindigkeitsregler vorhanden ist

Artikel 6.02

Pinnensteuerung

  1. Absatz einsAußenbordmotoren, bei denen die Drehzahlregelung über einen Drehgriff an der Steuerpinne erfolgt, müssen mit einer Notstopp-Vorrichtung (Zündunterbrechungsleine, Quickstop) ausgestattet sein.
  2. Absatz 2Die Nennleistung von Außenbordmotoren gemäß Absatz eins, darf folgende Werte nicht übersteigen:
    1. Litera a
      bei Schlauchbooten ohne festen Rumpf: 23 kW
    2. Litera b
      bei Zillen, Schlauchbooten mit festem Rumpf und offenen Sportbooten mit einer Länge von nicht mehr als 7 m: 30 kW
    3. Litera c
      bei Zillen, Schlauchbooten mit festem Rumpf und offenen Sportbooten mit einer Länge von 7 m und mehr: 41 kW

Anmerkung, Artikel 6.03 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2022,)

KAPITEL 7
STEUERHAUS

Artikel 7.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Artikel 7.01 Absatz 2,
Artikel 7.02 Absatz eins,
Artikel 7.04 Absatz eins,, 2, 8
Artikel 7.05
Artikel 7.12
Artikel 7.13

und, falls ein Radareinmannsteuerstand vorhanden ist: Artikel 7.01 Absatz 3,, Artikel 7.04 Absatz 5 und 6, Artikel 7.06 Absatz 2,, Artikel 7.07 und Artikel 7.08.

KAPITEL 8
MASCHINENBAULICHE ANFORDERUNGEN

Artikel 8.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

  1. Absatz einsFür Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:
    Artikel 8.01 Absatz eins und 2
    Artikel 8.02 Absatz eins und 3
    Artikel 8.03 Absatz eins,
    Artikel 8.04
    Artikel 8.05 Absatz eins,, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, wobei abweichend von Absatz eins und 6 auch Tanks und Anschlussstutzen gemäß EN ISO 10088:2013 zugelassen werden können und abweichend von Absatz 8, nur flexible Kraftstoffschläuche auf ihrer ganzen Länge für Kontrollen zugänglich sein müssen
    Artikel 8.08 Absatz 10,
    Artikel 8.10 Absatz 2,
  2. Absatz 2Alle Innenbordmotoren müssen sich in einem von den Wohnräumen getrennten geschlossenen Raum befinden und so eingebaut sein, dass die Gefahr von Bränden bzw. einer Brandausbreitung sowie die Gefährdung durch toxische Dämpfe, Hitze, Lärm oder Vibrationen in den Wohnräumen so gering wie möglich gehalten wird. Das Isoliermaterial im Inneren des Motorraums darf nicht zu einer selbstunterhaltenden Verbrennung fähig sein. Der Motorraum ist zu belüften.

Artikel 8.02

Flüssiggasbetriebene Antriebsmaschinen

  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieses Artikels gelten für Antriebsmaschinen, die mit handelsüblichem Flüssiggas (LPG bzw. Propan, Butan sowie Gemische dieser Gase) betrieben werden.
  2. Absatz 2Die Verwendung von flüssiggasbetriebenen Antriebsmaschinen in Fahrzeugen der Kategorie 2, die für die Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, ist verboten.
  3. Absatz 3Für flüssiggasbetriebene Antriebsmaschinen und die für deren Betrieb notwendigen Behälter- und Leitungsanlagen sind Artikel 2 Punkt 02, Litera b, der Anlage 2 sowie die Bestimmungen des Kapitels 17 des ES-TRIN-Standards mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Artikel 17.02 Absatz 2 und 4;
    2. Ziffer 2
      Artikel 17.03 Absatz eins ;,
    3. Ziffer 3
      Artikel 17.04 Absatz eins, für Fahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 10 m, sofern durch andere geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass sich austretendes Gas nicht im Schiffsrumpf oder im Inneren des Fahrzeuges sammeln kann;
    4. Ziffer 4
      Artikel 17.09 Absatz 4,, sofern der Druckregler direkt auf dem Motor angebracht ist;
    5. Ziffer 5
      Artikel 17.10 und 17.11 im Fall von Außenbordmotoren und
    6. Ziffer 6
      Artikel 17.13 und 17.15 Absatz 3,, wenn bei Außenbordmotoren der Flüssiggasbehälter direkt am Motor angebracht ist.
  4. Absatz 4Abweichend von Artikel 17.04 des ES-TRIN-Standards ist hinsichtlich der Anforderungen an die Unterbringung und Einrichtung der Behälteranlagen die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der ÖNORM EN 15609 – Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Flüssiggas-(LPG-) Antriebsanlagen für Boote, Jachten und andere Wasserfahrzeuge zulässig.
  5. Absatz 5Abweichend von Artikel 17.05 des ES-TRIN-Standards dürfen Kartuschen bis zu einer Nenn-Füllmenge von 500 g jeweils einzeln auch in isolierten Behältern vor direkter Sonneneinstrahlung geschützt gelagert sein.
  6. Absatz 6Abweichend von Artikel 17.13 des ES-TRIN-Standards ist bei Fahrzeugen, die mit nur einem Flüssiggasbehälter mit einer Nenn-Füllmenge von höchstens 10 kg betrieben werden, die Durchführung der Abnahme auch nach den entsprechenden Bestimmungen der ÖNORM EN 15609 – Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile – Flüssiggas-(LPG-) Antriebsanlagen für Boote, Jachten und andere Wasserfahrzeuge zulässig.
  7. Absatz 7Behälter müssen sicher am Schiffsrumpf, an festen Einbauten oder direkt an einem Außenbordmotor befestigt sein.
  8. Absatz 8Eine Möglichkeit zur Ablesung der verbleibenden Füllmenge muss vorhanden sein.

Artikel 8.03

Antriebsmaschinen, die mit Brennstoffen mit einem Flammpunkt unter 55° C betrieben werden

  1. Absatz einsAuf Fahrzeugen gemäß Artikel 1.02, die mit Antriebsmaschinen mit einem Brennstoff betrieben werden, dessen Flammpunkt unter 55° C liegt, ist der Gebrauch von offenem Feuer und Licht sowie das Rauchen verboten. Dies ist in der Zulassungsurkunde einzutragen und durch die Anbringung einer angemessenen Anzahl von Symbolen für „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ gemäß Anlage 4 Bild 2 des ES-TRIN-Standards mit einem Durchmesser von mindestens 10 cm an Bord zu kennzeichnen.
  2. Absatz 2Bei Fahrzeugen gemäß Absatz eins,, die mit Innenbordmotoren ausgestattet sind, muss in jedem Maschinenraum eine Feuerlöschanlage entweder gemäß Artikel 13.05 des ES-TRIN-Standards oder gemäß Anhang römisch eins, Absatz 5 Punkt 6 Punkt 2, der Sportbooteverordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2016, vorhanden sein.

KAPITEL 9
EMISSION VON GASFÖRMIGEN SCHADSTOFFEN UND LUFTVERUNREINIGENDEN PARTIKELN VON DIESELMOTOREN

Artikel 9.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Artikel 9.01 Absatz eins,, 2 und 4, wobei abweichend von Artikel 9 Punkt 01, Absatz 4, ein Austauschmotor dann eingebaut werden darf, wenn dieser zusätzlich zu den Mindestanforderungen an Austauschmotore auch die Emissionsanforderungen der Sportboot-Richtlinie an einen leistungsgleichen Motor erfüllt.

Motoren, die den Bestimmungen der Sportboot-Richtlinie entsprechen, gelten als gleichwertig.

KAPITEL 10
ELEKTRISCHE ANLAGEN

Artikel 10.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Artikel 10.03
Artikel 10.04
Artikel 10.05
Artikel 10.06 Absatz eins und 2
Artikel 10.07
Artikel 10.10
Artikel 10.11, wobei abweichend davon auch die Bestimmungen der ÖNORM EN ISO 13297:01.07.2021 angewendet werden können
Artikel 10.12, Absatz 2 und 4
Artikel 10.15, wobei abweichend davon auch die Bestimmungen der ÖNORM EN ISO 13297:01.07.2021 angewendet werden können
Artikel 10.16 Absatz eins und 2

KAPITEL 11
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR ELEKTRISCHE SCHIFFSANTRIEBE

Artikel 11.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Kapitel 11 vollständig mit Ausnahme von Artikel 11.01 Absatz eins, Litera a,

KAPITEL 12
(Ohne Inhalt)

KAPITEL 13
AUSRÜSTUNG

Artikel 13.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Artikel 13.03, wobei für Fahrzeuge mit einer Länge von nicht mehr als 10 m die Füllmasse abweichend von Absatz 2, mindestens 2 kg betragen muss. Die Untersuchungskommission kann abweichend von Artikel 13 Punkt 03, Absatz 2, für Räume, in denen Brände mit pflanzlichen oder tierischen Ölen und Fetten auftreten können, verlangen, dass alternativ zu den tragbaren Feuerlöschern der Brandklasse F eine oder mehrere geeignete Löschdecken vorgesehen werden.
Artikel 13.07, ausgenommen, wenn das Fahrzeug so ausreichend manövrierfähig ist, dass eine über Bord gegangene Person in angemessener Zeit erreicht werden kann und an beiden Seiten des Fahrzeugs die Möglichkeit besteht, eine über Bord gegangene Person wieder aufzunehmen.
Artikel 13.08, wobei abweichend von Absatz eins, mindestens ein Rettungsring vorhanden sein muss.

Artikel 13.02

Ankerausrüstung

  1. Absatz einsFahrzeuge müssen mit für das Fahrzeug und die Gewässer, für die das Fahrzeug zugelassen wird, geigneten Ankern ausgerüstet sein. Die Gesamtmasse P muss mindestens betragen:

P = k B T [kg]

In dieser Formel bezeichnet

  1. Litera k
    den Koeffizienten, der das Verhältnis von L und B sowie die Art des Fahrzeugs berücksichtigt:

  1. Litera c
    die Erfahrungszahl nach folgender Tabelle:

 

Erfahrungszahl c

Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind

30

Fahrzeuge auf anderen Gewässern als Wasserstraßen

20

Die Behörde kann zulassen, dass auf Schiffen mit einer Verdrängung von nicht mehr als 400 t, die wegen ihrer Bauart und Zweckbestimmung nur auf kurzen bestimmten Strecken eingesetzt werden, für Anker nur 2/3 der Gesamtmasse P erforderlich sind.

  1. Absatz 2Die gemäß Absatz eins, ermittelte Ankermasse darf bei Spezialankern gemäß ES-TRIN Standard, ESI-II-9, vermindert werden. Die Behörde kann darüber hinaus geringere Ankermassen zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass die Ankermasse für das Fahrzeug und die Gewässer, für die das Fahrzeug zugelassen wird, ausreichend ist.
  2. Absatz 3Die für Anker vorgeschriebene Gesamtmasse P kann auf einen oder zwei Anker verteilt werden. Sie darf um 15 % vermindert werden, wenn das Schiff mit nur einem Buganker ausgerüstet ist und die Ankerklüse in der Mittellängsebene angeordnet ist.

    Die Masse des leichteren Ankers darf nicht weniger als 45 % dieser Gesamtmasse betragen.

  3. Absatz 4Anker müssen mit ihrer Masse in erhabener Schrift dauerhaft gekennzeichnet sein.
  4. Absatz 5Für Anker mit einer Masse von mehr als 50 kg müssen Ankerwinden vorhanden sein.
  5. Absatz 6Für Ankerketten bzw. Ankerleinen gelten folgende Anforderungen:
    1. Litera a
      bei Fahrzeugen bis zu 8 m LOA entweder
      eine oder zwei Ankerketten mit einer Länge [m] von mindestens 0,5 LOA und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 LOA und eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 4 LOA und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg
      oder
      eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 5 LOA und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg;
    2. Litera c
      bei Fahrzeugen mit einer LOA über 8 m entweder
      eine oder zwei Ankerketten mit einer Länge [m] von mindestens 4 m und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg und eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 32 m und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg
      oder
      eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 40 m und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg;
  6. Absatz 7Die Mindestbruchkraft R einer Ankerkette ist nach folgender Formel zu berechnen:

In dieser Formel bezeichnet

  1. P'
    die theoretische, nach den Absatz eins bis 3 ermittelte Masse des einzelnen Ankers.

Die Bruchkraft der Ankerketten ist den in einem Mitgliedstaat geltenden Normen zu entnehmen.

Werden schwerere Anker gewählt als sich aus den Absatz eins bis 3 ergibt, ist die Mindestbruchkraft der Ankerkette nach der vorhandenen größeren Masse zu ermitteln.

  1. Absatz 8Verbindungsteile (Wirbel) zwischen Anker und Kette müssen einer Zugkraft standhalten, die 20 % höher als die Bruchkraft der entsprechenden Kette ist.
  2. Absatz 9Seile anstelle der Ankerketten sind zulässig. Sie müssen die gleiche Bruchfestigkeit wie die vorgeschriebenen Ankerketten haben, jedoch muss entweder ihre Länge 20 % größer sein oder ein Kettenvorlauf mit einer Länge von 0,5 LOA vorhanden sein.

Artikel 13.03

Sonstige Ausrüstung

  1. Absatz einsFolgende Ausrüstungsgegenstände müssen mindestens vorhanden sein:
    1. Litera a
      Geräte und Vorrichtungen, die zum Geben der vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen sowie zur Bezeichnung der Schiffe gemäß WVO bzw. Seen- und Flussverkehrsordnung erforderlich sind;
    2. Litera b
      vom Bordnetz unabhängige Ersatzlichter für die vorgeschriebenen Lichter für das Stillliegen;
    3. Litera c
      ein gekennzeichneter feuerbeständiger Behälter mit Deckel zur Aufnahme ölhaltiger Putzlappen.
  2. Absatz 2Darüber hinaus müssen mindestens vorhanden sein:
    1. Litera a
      zwei Festmacherleinen mit einer Länge [m] von 1,5 LOA und einer Bruchlast [kN] von 0,5 LOA;
    2. Litera b
      eine Wurfleine;
    3. Litera c
      ein Bootshaken;
    4. Litera d
      ein geeigneter Verbandskasten mit einem Inhalt entsprechend ÖNORM Ziffer 1020 :, 2006, (siehe Anhang 1). Der Verbandskasten muss in der Wohnung oder im Steuerhaus aufbewahrt und so untergebracht sein, dass er im Bedarfsfall leicht und sicher erreicht werden kann. Sind Verbandkästen verdeckt aufgestellt, muss die Abdeckung durch ein Symbol für Verbandskasten gemäß Bild 8 der Anlage 4 des ES-TRIN-Standards mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm gekennzeichnet sein;
    5. Litera e
      ein Doppelglas, 7 × 50 oder größerer Linsendurchmesser;
    6. Litera f
      ein Plakat mit Hinweisen zur Rettung und Wiederbelebung Ertrinkender.
  3. Absatz 3eine Einstiegshilfe, wenn das Fahrzeug nicht mit einer fest eingebauten Einstiegshilfe versehen ist.

KAPITEL 14
SICHERHEIT AM ARBEITSPLATZ

Artikel 14.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Kapitel 14 vollständig, wobei die Zulassungsbehörde Abweichungen von einzelnen Bestimmungen zulassen kann, wenn sie auf Grund der Größe und Bauart des Fahrzeugs nicht umsetzbar sind.

KAPITEL 15
WOHNUNGEN

Artikel 15.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Artikel 15.01
Artikel 15.02
Artikel 15.05
Artikel 15.07 Absatz 3,

KAPITEL 16
HEIZ-, KOCH- UND KÜHLEINRICHTUNGEN, DIE MIT BRENNSTOFFEN BETRIEBEN WERDEN

Artikel 16.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02 ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Kapitel 16 vollständig, wenn sich Heiz- Koch- und Kühleinrichtungen, die mit Brennstoffen betrieben werden, an Bord befinden.

KAPITEL 17
FLÜSSIGGASANLAGEN FÜR HAUSHALTSZWECKE

Artikel 17.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten Artikel 2 Punkt 02, Litera b, der Anlage 2 sowie folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Kapitel 17 vollständig, wenn sich Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke an Bord befinden. Abweichend von Artikel 17.03 Absatz eins, sind auch Behälter mit einer Füllmasse von weniger als 5 kg zulässig.

KAPITEL 18
(Ohne Inhalt)

KAPITEL 19
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR FAHRZEUGE DER KATEGORIE 2, DIE ZUR BEFÖRDERUNG VON FAHRGÄSTEN BESTIMMT SIND

Artikel 19.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Artikel 19.01, Absatz eins bis 3
Artikel 19.02, Absatz eins,
Artikel 19.03, Absatz eins bis 6, wobei abweichend davon auch ein Nachweis der Einhaltung der Anforderungen der internationalen Normenreihe ÖNORM EN ISO 12217:2017 ausreichend ist
Artikel 19.06, Absatz 3 bis 7, 10 Litera a und c, 11 und 14 bis 17
Artikel 19.08, Absatz 2,, 4 und 7 bis 9, wobei abweichend von Absatz 4, anstatt des Niveaualarms eine automatische Lenzeinrichtung zugelassen werden kann.
Artikel 19.09, Absatz eins,, 2, 4, 8 und 9, wobei abweichend von Absatz eins, eine geringere Anzahl der Rettungsringe zugelassen werden kann und die Lichter nicht erforderlich sind, wenn die Zulassung auf Fahrten bei Tag eingeschränkt wird.
Artikel 19.10 soweit anwendbar
Artikel 19.11, Absatz 3,, 4, 6, 7, 15, 17
Artikel 19.12, Absatz eins und 9, wobei die Feuerlöschanlage abweichend von Absatz 9, nicht den Bestimmungen des Artikels 13.05 entsprechen muss.
Artikel 19.13
Artikel 19.14, wobei kein Abgabeanschluss gemäß der Europäischen Norm EN 1306:2018 vorhanden sein muss.
Artikel 19.15 Absatz eins,, 2 und 7 bis 10

Artikel 19.02

Höchstzulässige Personenzahl

  1. Absatz einsDie höchstzulässige Personenzahl an Bord, einschließlich der Besatzung, ist so festzulegen, dass für alle Personen, einschließlich der Besatzung, unter Anwendung der in Artikel 19.03 Absatz 4, des ES-TRIN-Standards angegebenen Abmessungen Sitz- oder Stehplätze vorhanden sind.
  2. Absatz 2Stehplätze sind nur zulässig, wenn ein festes Schanzkleid oder ein Geländer gemäß Artikel 19.06 Absatz 10, Litera a, des ES-TRIN-Standards vorhanden ist.
  3. Absatz 3Auf den Auftriebsschläuchen von aufblasbaren Fahrzeugen oder auf der Oberkante der Bordwand von Fahrzeugen mit festem Rumpf dürfen keine Sitzplätze ausgewiesen werden.
  4. Absatz 4Beträgt der Abstand zwischen dem Fahrzeugboden und der niedrigsten Stelle der Bordwand im Bereich, der für Fahrgäste vorgesehen ist, weniger als 40 cm beträgt, sind für jeden Sitzplatz zwei Haltegriffe vorzusehen.
  5. Absatz 5Sollen Sitzplätze mit einer Sitzhöhe von weniger als 30 cm über dem Fahrzeugboden ausgewiesen werden, ist dafür die Sitzschablone gemäß EN ISO 6185-1:2001, Anhang A, Tabelle A.2, Type A anzuwenden.

KAPITEL 20
(Ohne Inhalt)

KAPITEL 21
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR FAHRZEUGE, DIE ZUR VERWENDUNG ALS TEIL EINES SCHUBVERBANDES, EINES SCHLEPPVERBANDES ODER EINER GEKUPPELTEN ZUSAMMENSTELLUNG BESTIMMT SIND

Artikel 21.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Artikel 21.01 Absatz eins,, 3 und 4
Artikel 21.02
Artikel 21.03
Artikel 21.04
Artikel 21.05

KAPITEL 22
(Ohne Inhalt)

KAPITEL 23
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR BAUSTELLENFAHRZEUGE

Artikel 23.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

Für Fahrzeuge gemäß Artikel 1.02, ausgenommen solche, die in den Geltungsbereich des Artikels 2.01 fallen, gelten folgende Bestimmungen des ES-TRIN-Standards:

Kapitel 23 vollständig

KAPITEL 24
(Ohne Inhalt)

KAPITEL 25
(Ohne Inhalt)

KAPITEL 26
(Ohne Inhalt)

KAPITEL 27
(Ohne Inhalt)

KAPITEL 28
(Ohne Inhalt)

KAPITEL 29
(Ohne Inhalt)

KAPITEL 30
(Ohne Inhalt)

KAPITEL 31
(Ohne Inhalt)

KAPITEL 32
(Ohne Inhalt)

KAPITEL 33
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 33.01

Anwendung der Vorschriften des ES-TRIN-Standards

  1. Absatz einsFür alle Bestimmungen, die auf den ES-TRIN-Standard verweisen, gelten die diesbezüglichen Übergangsbestimmungen des Kapitels 33 des ES-TRIN-Standards.
  2. Absatz 2Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zugelassen waren, müssen den übrigen Bestimmungen dieser Anlage spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen.

Anhang 1
zu Anlage 3 Artikel 13.03 Absatz 2, Litera d, ÖNORM
Ziffer 1020,

Anmerkung, Anhang 1 ÖNORM Ziffer 1020, als PDF dokumentiert)

Anl. 4

Text

Anlage 4
zu Paragraph 15, Absatz 2,

Technische Vorschriften für Sportfahrzeuge auf Gewässern der Zonen 1, 2, 3 und 4

KAPITEL 1
GELTUNGSBEREICH

Artikel 1.01

Örtlicher Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für Sportfahrzeuge auf Gewässern der Zonen 1, 2, 3 oder 4 gemäß Anlage 1 sowie für Rafts auf rasch fließenden Gewässern (Wildwasser).

Artikel 1.02

Sachlicher Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Sportfahrzeuge, ausgenommen Rafts, mit einer Länge von weniger als 20 m.

KAPITEL 2
TECHNISCHE MINDESTANFORDERUNGEN

Artikel 2.01

Fahrtauglichkeit

  1. Absatz einsDie Fahrtauglichkeit von Sportfahrzeugen ist durch eine CE-Kennzeichnung und eine Konformitätserklärung gemäß Sportboot-Richtlinie nachzuweisen.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, sind eine CE-Kennzeichnung und eine Konformitätserklärung für Sportfahrzeuge, die nicht in den Geltungsbereich der Sportboot-Richtlinie fallen, nicht erforderlich. Dies sind insbesondere:
    1. Litera a
      Sportfahrzeuge, für die nachgewiesen werden kann, dass sie vor dem 16. Juni 1998 in der EU bzw. im EWR in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen worden sind;
    2. Litera b
      Originalfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen und
    3. Litera c
      für den Eigengebrauch gebaute Sportfahrzeuge, soweit sie während eines Zeitraumes von fünf Jahren nach ihrer Fertigstellung nicht in der EU bzw. im EWR in Verkehr gebracht werden.
  3. Absatz 3Die Ausnahme gemäß Absatz 2, Litera a, gilt sinngemäß auch für Fahrzeuge, die vor dem jeweiligen Beitrittsdatum in Mitgliedstaaten der EU in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen worden sind, die der EU erst nach dem 16. Juni 1998 beigetreten sind.
  4. Absatz 4Die Ausnahme gemäß Absatz 2, Litera c, gilt nur für Einzelfahrzeuge, die vom Verfügungsberechtigten selbst gebaut wurden.
  5. Absatz 5Kann für ein Sportfahrzeug eine frühere behördliche Zulassung, Registrierung oder

    Kennzeichenzuweisung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union nachgewiesen werden, ist anzunehmen, dass das Sportfahrzeug in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Sportboot-Richtlinie in Verkehr gebracht wurde. Ein Nachweis der Konformitätserklärung gemäß Absatz eins, oder ein weiterer Nachweis gemäß Absatz 2, Litera a, entfällt.

Artikel 2.02

Sportfahrzeuge mit CE-Kennzeichnung

Für Sportfahrzeuge, deren Fahrtauglichkeit gemäß Artikel 2.01 Absatz eins, nachgewiesen wird, und an denen keine wesentlichen Änderungen vorgenommen wurden, sind die folgenden Bestimmungen des ES-TRIN-Standards anzuwenden, wenn sich die jeweiligen Einrichtungen oder Ausrüstungen an Bord befinden:

  1. Litera a
    falls ein Radareinmannsteuerstand vorhanden ist: Artikel 7.01 Absatz 3,, Artikel 7.04 Absatz 5 und 6, Artikel 7.05 Absatz 3 und 4, Artikel 7.06 Absatz 2,, Artikel 7.07, Artikel 7.08, Artikel 7.11 und Artikel 7.13;
  2. Litera b
    Artikel 8.01 Absatz 2,,
  3. Litera c
    Kapitel 16;
  4. Litera d
    aus Kapitel 17:
    1. Sub-Litera, a, a
      Artikel 17.12;
    2. Sub-Litera, b, b
      Artikel 17.13, wobei die Abnahme nach Inbetriebnahme der Flüssiggasanlage nach Maßgabe der Bestimmungen der Sportboot-Richtlinie erfolgt und der zuständigen Behörde hierüber ein Abnahmebericht vorzulegen ist;
    3. Sub-Litera, c, c
      Artikel 17.14 mit der Maßgabe, dass die Flüssiggasanlage den Bestimmungen der Sportboot-Richtlinie entsprechen muss;
    4. Sub-Litera, d, d
      Kapitel 17 vollständig, wenn die Flüssiggasanlage nach Inverkehrbringen des Fahrzeuges eingebaut wird. Abweichend von Artikel 17.03 Absatz eins, sind auch Behälter mit einer Füllmasse von weniger als 5 kg zulässig.

Artikel 2.03

Sportfahrzeuge, die nicht über eine CE-Kennzeichnung verfügen

Bei Sportfahrzeugen, die nicht über eine CE-Kennzeichnung verfügen, ist bei der Erstüberprüfung die Fahrtauglichkeit anhand der grundlegenden Anforderungen der Sportboot-Richtlinie sowie gegebenenfalls gemäß Artikel 2.02 zu überprüfen. Dies ist vom Verfügungsberechtigten durch ein Gutachten einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder eines Ziviltechnikers für Schiffstechnik bzw. für Maschinenbau (Schiffstechnik) nachzuweisen.

Artikel 2.04

Ausrüstung von Sportfahrzeugen

Folgende Ausrüstungsgegenstände müssen an Bord von Sportfahrzeugen mindestens vorhanden sein:

  1. Litera a
    ein oder zwei Anker, die für das Sportfahrzeug und die Gewässer, für die das Sportfahrzeug zugelassen wird, geeignet sind. Folgende Ankermassen dürfen auf keinen Fall unterschritten werden: eine Gesamtmasse MA [kg] von mindestens 1,5 LOA; auf Fahrzeugen, die mit zwei Ankern ausgerüstet sind, darf die Masse jedes Ankers nicht weniger als 45 vH der Gesamtankermasse betragen. Diese Ankermasse darf unter sinngemäßer Anwendung von Artikel 13.02 Absatz 2, der Anlage 3 vermindert werden;
  2. Litera b
    bei Sportfahrzeugen bis zu 8 m LOA entweder
    eine oder zwei Ankerketten mit einer Länge [m] von mindestens 0,5 LOA und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg und eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 4 LOA und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg
    oder
    eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 5 LOA und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg;
  3. Litera c
    bei Sportfahrzeugen mit einer LOA über 8 m entweder eine oder zwei Ankerketten mit einer Länge [m] von mindestens 4 m und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg und eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 32 m und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg
    oder
    eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 40 m und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg;
  4. Litera d
    angemessene Feuerlöschausrüstung gemäß Anhang römisch eins Absatz 5 Punkt 6 Punkt 2, der Sportbooteverordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2016,, mindestens jedoch ein, bei Innenbordmotoren zwei, von Deck leicht zugängliche(r) tragbare(r) Feuerlöscher gemäß Artikel 13.03 des ES-TRIN Standards für die Brandklassen A, B und C mit einer Füllmasse von mindestens
    1. Sub-Litera, a, a
      2 kg bei Fahrzeugen mit einer LOA bis zu 10 m mit Verbrennungsmotor, Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtungen;
    2. Sub-Litera, b, b
      6 kg bei Fahrzeugen mit einer LOA von mehr als 10 m mit Verbrennungsmotor, Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtungen;
    bei Innenbordmotoren muss die Einbringung des Löschmittels ohne Öffnen des Motorraums möglich sein, der Ersatz eines Feuerlöschers durch eine Löschanlage für den Motorraum ist zulässig;
  5. Litera e
    ein Rettungsring gemäß Artikel 13.08 Absatz eins, des ES-TRIN-Standards oder ein gleichwertiges Einzelrettungsmittel; Kissen, Bälle, Fender oder ähnliches gelten nicht als gleichwertig;
  6. Litera f
    eine Rettungsweste gemäß Artikel 19.09 Absatz 4, des ES-TRIN-Standards für jede Person an Bord;
  7. Litera g
    eine Erste-Hilfe-Ausrüstung gemäß ÖNORM römisch fünf 5101: 2011 04 01 (siehe Anhang 1);
  8. Litera h
    zwei Festmacherleinen mit einer Länge [m] von 1,5 LOA und einer Bruchlast [kN] von 0,5 LOA;
  9. Litera i
    ein Bootshaken;
  10. Litera j
    eine Einstiegshilfe, wenn das Boot nicht mit einer fest eingebauten Einstiegshilfe versehen ist.

Bei Sportfahrzeugen mit einer Länge von weniger als 4 m können Abweichungen zugelassen werden, wenn eine gleichwertige Sicherheit gegeben ist.

Artikel 2.05

Steuereinrichtungen

Für Sportfahrzeuge gelten die Bestimmungen der Artikel 6.02 und 6.03 der Anlage 3.

Artikel 2.06

Flüssiggasbetriebene Antriebsmotoren

Für flüssiggasbetriebene Antriebsmotoren gelten die Bestimmungen des Artikel 8.02 der Anlage 3.

KAPITEL 3
TECHNISCHE MINDESTANFORDERUNGEN RAFTS

Artikel 3.01

Sachlicher Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Rafts.

Artikel 3.02

Fahrtauglichkeit

Rafts, die den Bestimmungen dieses Kapitels entsprechen, oder für die nachgewiesen wird, dass sie den Bestimmungen der ÖNORM römisch fünf 5868:2000 entsprechen, gelten im Sinne des Paragraph 107, des Schifffahrtsgesetzes sowie des Paragraph 15, dieser Verordnung als fahrtauglich.

Artikel 3.03

Konstruktion

  1. Absatz einsBei symmetrischen Rafts müssen Bug und Heck die gleiche Form haben und gegenüber den Längsschläuchen erhöht ausgeführt sein.
  2. Absatz 2Bei asymmetrischen Rafts muss der Bug gegenüber den Längsschläuchen erhöht ausgeführt sein, das Heck muss mindestens so hoch wie die Längsschläuche und mit diesen verbunden sein.
  3. Absatz 3Die Form eines Rafts muss so gewählt sein, dass es im Wildwasser gut manövrierbar ist. Durch die Bugform darf die Sicht der Personen nach vorne nicht beeinträchtigt werden.
  4. Absatz 4Rafts müssen sowohl bei Beladung mit der zulässigen Nutzlast als auch bei Belastung mit der Mindestbesatzung ohne Gepäck auch nach der Entlüftung jeweils einer Luftkammer schwimmfähig bleiben und mittels ihres Antriebs- und Steuersystems noch das Ufer erreichen können.
  5. Absatz 5Der Boden eines Rafts muss aufblasbar oder ausgeschäumt sein. Der Boden muss entweder an den Längsschläuchen anvulkanisiert oder eingeschnürt sein. Eingeschnürte Böden sind so zu sichern, dass bei Abreißen der Leine mindestens 3/4 des Bodens an den Längsschläuchen befestigt bleiben.
  6. Absatz 6Die Längs-, Quer- und Torsionsfestigkeit eines Rafts müssen ausreichen, um bei der zu erwartenden Beanspruchung Verformungen auszuschließen, die die Führung des Rafts oder die Sicherheit von Personen beeinträchtigen.
  7. Absatz 7Rafts bis zu 4 m Länge sind mit mindestens einem Querschlauch oder einer gleichwertigen Versteifung (zB Ruderrahmen), Rafts über 4 m Länge mit mindestens zwei Querschläuchen oder einer gleichwertigen Versteifung auszuführen. Dies gilt nicht für Rafts mit einem Längsschlauchdurchmesser von mindestens 1/3 der Gesamtbreite. Querschläuche oder andere Versteifungen sind bei Rafts für nicht mehr als drei Personen nicht erforderlich, wenn durch deren Konstruktion die Anforderungen des Absatz 6, erfüllt sind.
  8. Absatz 8Rafts müssen mindestens 5 voneinander unabhängige Luftkammern aufweisen. Abweichend davon müssen Rafts für nicht mehr als drei Personen mindestens drei voneinander unabhängige Luftkammern aufweisen.
  9. Absatz 9Die Längsschläuche müssen gleich groß und voneinander unabhängig sein und jeweils mindestens zwei voneinander unabhängige Luftkammern aufweisen. Die Trennung der Kammern kann durch Quer- oder Längsschotte erfolgen. Abweichend davon ist bei Rafts für nicht mehr als drei Personen eine Unterteilung der Längsschläuche nicht erforderlich.
  10. Absatz 10Jede Luftkammer muss mit einem Sicherheitsventil mit Rückschlagsystem ausgestattet sein, das sich unabhängig vom Abdichtungs- oder Rückschlagsystem von Hand luftdicht verschließen lässt, eine dosierte Druckreduzierung zulässt und das Messen des Aufblasdruckes mittels Druckmessgerät (Druckanzeige) ermöglicht.

    Die Ventile müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass sie

    1. Litera a
      die Personen an Bord auf ihren vorgegebenen Sitzplätzen nicht stören;
    2. Litera b
      die Führung des Rafts nicht behindern und
    3. Litera c
      nicht durch bewegliche Konstruktionsteile beschädigt oder abgerissen werden können.

    Schraubventile und Abdeckkappen sind gegen Verlust zu sichern.

Artikel 3.04

Abmessungen, Auftrieb und Nutzlast

  1. Absatz einsRafts müssen folgende Mindestlängen aufweisen:
    1. Litera a
      bis 3 Personen:
      290 cm
       
    2. Litera b
      je zwei weitere Personen:
      Vergrößerung der Länge um 50 cm
       
  2. Absatz 2Die Länge eines Rafts wird von der Vorderkante des durch die Längsschläuche gebildeten Bugs bis zum hinteren Ende der Längsschläuche gemessen. Überragen die Längsschläuche die Heckwand um mehr als den Durchmesser der Längsschläuche, bleibt die darüber hinausgehende Länge unberücksichtigt.
  3. Absatz 3Das Verhältnis Länge zu Breite muss zwischen 1,5 und 3,0 liegen. Bei Rafts für nicht mehr als drei Personen ist auch ein höherer Wert für das Verhältnis Länge zu Breite zulässig.
  4. Absatz 4Rafts müssen den notwendigen Auftrieb für die zugelassene Anzahl von Personen und Gepäck aufweisen. Der Auftrieb ergibt sich aus dem Volumen aller miteinander fest verbundenen und wasserbenetzten Auftriebskörper bzw. Luftkammern.
  5. Absatz 5Die höchstzulässige Nutzlast eines Rafts ist nach folgender Formel zu berechnen:

In dieser Formel bezeichnet

  1. N, =
    die höchstzulässige Nutzlast in kg (gesamte Lademasse einschließlich Personen und Ausrüstung);
  2. Ziffer römisch fünf, =
    das Volumen der aufgeblasenen Auftriebskörper in m3
  3. Litera m, =
    die Masse des Rafts in kg wie vom Hersteller geliefert und einschließlich sämtlicher mitgelieferter Ausrüstung
  1. Absatz 6Die maximal zulässige Zuladung ist aus der höchstzulässigen Nutzlast gemäß Absatz 5, minus dem Mindestauftrieb für die zugelassenen Personen gemäß Absatz 4, zu berechnen. Für den Mindestauftrieb ist für jede Person eine Masse von 150 kg zu berücksichtigen.

Artikel 3.05

Material und Verarbeitung

  1. Absatz einsFür Rafts dürfen nur verstärkte Bootshäute mit Trägergewebe verwendet werden. Die für die Herstellung von Rafts verwendeten Werkstoffe und die Verarbeitung dieser Werkstoffe müssen mindestens den Anforderungen der ÖNORM EN ISO 6185 entsprechen. Für Reißfestigkeit und Weiterreißfestigkeit sind die Anforderungen für motorisierbare Sportboote anzuwenden.
  2. Absatz 2Außenflanken von Längsschläuchen sind auf mindestens doppelte Materialdicke zu verstärken.
  3. Absatz 3Fest mit dem Raft verbundene Metallteile sind aus korrosionsbeständigem Material herzustellen. Teile aus Holz sind verwindungsfest und wasserfest verleimt auszuführen.

Artikel 3.06

Ausstattung und Sicherheitsausrüstung

  1. Absatz einsRafts müssen selbstlenzend sein. Die Lenzvorrichtung muss dauernd wirksam und in der Lage sein, eintretendes Schwallwasser und permanentes Spritzwasser rasch aus dem Raft abzuleiten. Die Lenzvorrichtung muss so ausgeführt sein, dass ihre Wirkung bei jeder Bewegungsrichtung des Rafts sichergestellt ist.
  2. Absatz 2Die Sitzhöhe ist so auszulegen, dass erwachsene Personen eine sichere Sitzposition einnehmen und sich gut abstützen können. Die Sitzoberfläche muss eine ausreichende Sitzhaftung nach allen Richtungen gewährleisten.
  3. Absatz 3Für jede Person müssen zwei geeignete Fußhaltevorrichtungen vorhanden sein. Diese müssen ein Durchrutschen des Fußes verhindern und entweder als Fußkappen oder als für den Benutzer leicht und sicher einstellbare Fußschlaufen ausgeführt sein. Für Sitzplätze unmittelbar hinter einem Querschlauch darf jeweils eine Fußhaltevorrichtung durch den Querschlauch ersetzt werden.
  4. Absatz 4Rafts müssen an beiden Seiten mit je einer Leine mit einer Bruchlast von mindestens 8000 N ausgerüstet sein. Diese Leinen müssen im Griffbereich (mit oder ohne Schlauchummantelung) einen Durchmesser von mindestens 15 mm aufweisen und entlang der gesamten Sitzlänge in mindestens 4 Führungen je Seite straff geführt und bei jeder Führung abgebunden sein. Am Bug, erforderlichenfalls auch am Heck, muss jeweils ein kräftiger Tragegriff oder eine Trageschlaufe vorhanden sein.
  5. Absatz 5Rafts müssen am Bug und am Heck mit je einem für das Festmachen oder Bergen des Rafts geeigneten, ausreichend festen Beschlag ausgestattet sein. Beschläge am und im Raft sind so auszuführen, dass sie beim Anstoßen, Aufprallen oder Schleifen nicht behindern oder Personen verletzen.
  6. Absatz 6An der Innenseite jedes Längsschlauchs ist ein geeigneter Haltegriff als Einstiegshilfe so anzubringen, dass er vom Wasser aus erreichbar ist und niemand dadurch behindert oder gefährdet wird. Die Lage dieser Einstiegshilfe muss außenbords durch ein dauerhaft und gut sichtbar angebrachtes Symbol (zB Pfeil) gekennzeichnet sein.
  7. Absatz 7Hecksteueranlagen sind so zu gestalten, dass sie sowohl von Rechts- als auch von Linkshändern gleichermaßen gut bedient werden können.
  8. Absatz 8Bei Doppelruderanlagen sind die Riemen so auszuführen, dass sie bei einem Anprall von der Außenseite automatisch ausklinken.
  9. Absatz 9Folgende Sicherheitsausrüstung ist an Bord mitzuführen:
    1. Litera a
      ein Wurfsack mit schwimmfähiger Leine (Länge mindestens 20 m, Durchmesser mindestens 8 mm, Bruchlast mindestens 8000 N);
    2. Litera b
      ein Paddel für jede Person, ausgenommen bei Mittelruderanlagen;
    3. Litera c
      ein Reservepaddel;
    4. Litera d
      eine geeignete Festmacherleine;
    5. Litera e
      eine Luftpumpe oder ein Blasebalg;
    6. Litera f
      ein wasserdichter Verbandskasten (Inhalt gemäß ÖNORM römisch fünf 5101: 2011 04 01 (siehe Anhang 1));
    7. Litera g
      eine Flippleine oder ein Flippband (Länge ca. 3 m, Durchmesser mindestens 8 mm oder Bandbreite mindestens 20 mm);
    8. Litera h
      drei Karabiner;
    9. Litera i
      eine Signalpfeife und
    10. Litera j
      ein Messer mit fester oder feststellbarer Klinge.

Anhang 1
zu Anlage 4 Artikel 2.04 Litera g und 3.06 Absatz 9, Litera f, ÖNORM
römisch fünf 5101

Anmerkung, Anhang 1 ÖNORM römisch fünf 5101 als PDF dokumentiert)

Anl. 5

Text

Anlage 5
zu Paragraph 4,

Anmerkung, Anlage 5 als PDF dokumentiert.

Die Anlage wurde durch die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2019, wie folgt berichtigt:„In der Anlage 5 lautet es auf Seite 35 statt „BGBl. römisch II Nr. xxx/2018“ richtig „BGBl. römisch II Nr. 263/2018“.“)

Anl. 6

Text

Anlage 6
zu Paragraph 5,

Anmerkung, Anlage 6 als PDF dokumentiert)