Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Soziale Sicherheit (Albanien) – Durchführung, Fassung vom 15.10.2024

§ 0

Langtitel

Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien über soziale Sicherheit *1)
StF: BGBl. III Nr. 155/2018

Sonstige Textteile

Die Verwaltungsvereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 11, Absatz eins, mit 1. Dezember 2018 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Artikels 20 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien über soziale Sicherheit vom 25. Jänner 2017 haben die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten zur Durchführung des Abkommens Folgendes vereinbart:

________________________

*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 2018,.

Art. 1

Text

ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz einsIn dieser Verwaltungsvereinbarung bedeutet der Ausdruck „Abkommen“ das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien über soziale Sicherheit vom 25.01.2017.
  2. Absatz 2Die in dieser Verwaltungsvereinbarung verwendeten Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung, die Ihnen in Artikel 1 des Abkommens gegeben wird.

Art. 2

Text

Artikel 2

Verbindungsstellen

Verbindungsstellen nach Artikel 21 des Abkommens sind

Sub-Litera, i, n der Republik Österreich

der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

Sub-Litera, i, n der Republik Albanien

das „Instituti i Sigurimeve Shoqëror“ (Sozialversicherungsinstitut).

Art. 3

Text

Artikel 3

Aufgaben der Verbindungsstellen

  1. Absatz einsDen Verbindungsstellen obliegen die im Abkommen und in dieser Verwaltungsvereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens und dieser Verwaltungsvereinbarung haben die Verbindungsstellen einander zu unterstützen und sie können miteinander sowie mit den beteiligten Personen oder deren Beauftragten in Verbindung treten.
  2. Absatz 2Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung dieser Verwaltungsvereinbarung erforderlichen Formblätter und Verfahren festzulegen und Informationen über die zuständigen Träger auszutauschen.
  3. Absatz 3Die Verbindungsstellen haben ehestmöglich einen elektronischen Datenaustausch zu vereinbaren, wenn die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen in beiden Vertragsstaaten gegeben sind.

Art. 4

Text

ABSCHNITT II
ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 4

Anwendung des Artikels 6 Absatz 2 und der Artikel 7 bis 10 des Abkommens

  1. Absatz einsIn den Fällen des Artikels 6 Absatz 2 und der Artikel 7 bis 10 des Abkommens hat der zuständige Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung (Formblatt) darüber auszustellen, dass für die Person hinsichtlich der betreffenden Erwerbstätigkeit diese Rechtsvorschriften gelten.
  2. Absatz 2Diese Bescheinigung nach Absatz 1 ist auszustellen

in der Republik Österreich

vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,

in der Republik Albanien 

vom „Instituti i Sigurimeve Shoqërore“ (Sozialversicherungsinstitut).

Art. 5

Text

ABSCHNITT III
ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN

Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft

Artikel 5

Gewährung von Geldleistungen

Die zuständigen Träger haben die Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls an die gesetzlichen Vertreter zu zahlen.

Art. 6

Text

Kapitel 2
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 6

Gewährung von Geldleistungen

  1. Absatz einsDie zuständigen Träger haben die Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls an die gesetzlichen Vertreter zu zahlen.
  2. Absatz 2In Verbindung mit Artikel 20 Absatz 4 des Abkommens sind die zuständigen Träger berechtigt, von den Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls den gesetzlichen Vertretern Nachweise (insbesondere Lebensbestätigungen) über das Weiterbestehen der Voraussetzungen für die Zahlung von Geldleistungen zu verlangen.

Art. 7

Text

Artikel 7

Statistiken

Die zuständigen Träger beider Vertragsstaaten haben Daten über die in den anderen Vertragsstaat nach Artikel 6 gezahlten Renten an ihre Verbindungsstelle zu übermitteln. Die Verbindungsstellen tauschen jährlich Statistiken über diese Zahlungen aus.

Art. 8

Text

Kapitel 3
Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenpensionen und andere Geldleistungen der Pensionsversicherung

Artikel 8

Bearbeitung der Leistungsanträge

  1. Absatz einsDie zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt römisch III Kapitel 3 in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.
  2. Absatz 2Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen (einschließlich der Versicherungszeiten), gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.
  3. Absatz 3Die Bestätigung der in den Formblättern eingetragenen Personalangaben ersetzt die Übermittlung von Originaldokumenten.
  4. Absatz 4Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.

Art. 9

Text

Artikel 9

Zahlung von Pensionen und anderen Geldleistungen

  1. Absatz einsDie zuständigen Träger haben Pensionen und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls an die gesetzlichen Vertreter zu zahlen.
  2. Absatz 2In Verbindung mit Artikel 20 Absatz 4 des Abkommens sind die zuständigen Träger berechtigt, von den Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls den gesetzlichen Vertretern Nachweise (insbesondere Lebensbestätigungen) über das Weiterbestehen der Voraussetzungen für die Zahlung von Pensionen und anderen Geldleistungen zu verlangen.

Art. 10

Text

Artikel 10

Statistiken

Auf Pensionen und andere Geldleistungen ist Artikel 7 entsprechend anzuwenden.

Art. 11

Text

ABSCHNITT IV
SCHLUSSBESTIMMUNG

Artikel 11

Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer

  1. Absatz einsDiese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.
  2. Absatz 2Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gemeinsam mit dem Abkommen außer Kraft.

GESCHEHEN zu Tirana, am 25. Jänner 2017 in zwei Urschriften in deutscher und albanischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.