Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018, Fassung vom 14.10.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Informationspflichten für die Lebensversicherung (Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018 – LV-InfoV 2018)
StF: BGBl. II Nr. 247/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 135 c, Absatz 4, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, sowie hinsichtlich Artikel 1 auf Grund des Paragraph 135 d, Absatz 4, VAG 2016 wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDiese Verordnung legt Mindestinhalte der Informationen fest, die Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 135 c, Absatz eins bis 3 und Paragraph 135 d, Absatz eins, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, an Versicherungsnehmer zu richten haben.
  2. Absatz 2Für die Zwecke dieser Verordnung sind
    1. Ziffer eins
      kapitalbildende Lebensversicherungen: Lebensversicherungen, die zumindest teilweise eine Leistung im Erlebensfall vorsehen;
    2. Ziffer 2
      Risikolebensversicherungen: Lebensversicherungen gemäß Paragraph 5, Ziffer 63, Litera b, VAG 2016;
    3. Ziffer 3
      PEPP: Paneuropäische Private Pensionsprodukte gemäß Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP), ABl. Nr. L 198 vom 25.07.2019 Sitzung 1.

§ 2

Text

2. Abschnitt
Allgemeine Informationspflichten für alle Arten der Lebensversicherung

Vorvertragliche Informationspflichten

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDer Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der Leistung des Versicherungsunternehmens gemäß Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer eins, VAG 2016 zu informieren
    1. Ziffer eins
      über die Produktkategorie und wesentliche Eigenschaften der jeweiligen Produktkategorie, der sein Vertrag zugeordnet ist;
    2. Ziffer 2
      über die Höhe einer garantierten Leistung des Versicherungsunternehmens durch Bezifferung der garantierten Leistung; ist eine Bezifferung der garantierten Leistung nicht möglich, ist dem Versicherungsnehmer darzulegen, worauf sich die Garantie bezieht;
    3. Ziffer 3
      über die allfällige Möglichkeit des Einsatzes von Absicherungsinstrumenten, die Methode und Wirkungsweise dieser Instrumente und die damit verbundenen Vor- und Nachteile für den Versicherungsnehmer;
    4. Ziffer 4
      über die Rechnungsgrundlagen zur Berechnung einer allfälligen Rente und die damit verbundenen Chancen und Risiken, insbesondere ob die Höhe der Rente garantiert ist; der Versicherungsnehmer ist deutlich darauf hinzuweisen, dass, wenn sich die Höhe der Rente nach den im Anfallszeitpunkt geltenden Rechnungsgrundlagen (Sterbetafel und Rechnungszins) errechnet, diese im Anfallszeitpunkt höher oder, wenn die durchschnittliche Lebenserwartung stärker steigt als angenommen, niedriger als die prognostizierte Rentenleistung sein kann; sowie
    5. Ziffer 5
      über die Höhe der mit der Ausübung einer Wahlmöglichkeit verbundenen Kosten und Gebühren.
  2. Absatz 2Der Versicherungsnehmer ist im Hinblick auf die Einzelheiten einer von einem Dritten eingeräumten Garantie gemäß Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer 2, VAG 2016 zu informieren
    1. Ziffer eins
      über Name und Anschrift des Garantiegebers;
    2. Ziffer 2
      darüber, wer die Ausfallshaftung im Fall des gänzlichen oder teilweisen Ausfalls des Garantiegebers übernimmt, sofern eine solche Ausfallshaftung besteht; gegebenenfalls ist der Versicherungsnehmer darüber zu informieren, dass er selbst das Ausfallsrisiko des Garantiegebers trägt; sowie
    3. Ziffer 3
      über allfällige Einschränkungen und Bedingungen, unter denen die Garantieleistung erbracht wird.
  3. Absatz 3Dem Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Information gemäß Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer 4, VAG 2016 über die Rückkaufswerte und prämienfreien Versicherungsleistungen und das Ausmaß, in dem diese garantiert sind, der Begriff des Rückkaufswerts zu erläutern und er ist deutlich darauf hinzuweisen,
    1. Ziffer eins
      dass eine vorzeitige Beendigung des Versicherungsvertrags unter anderem wegen Deckung der Abschlusskosten, insbesondere in den ersten Jahren nach Vertragsabschluss, zu Verlusten führen kann und dass der Rückkaufswert nicht der Summe der einbezahlten Prämien entspricht, sondern sich aus den einbezahlten Prämien abzüglich der Prämienanteile für Versicherungssteuer, Kosten und Risiko sowie eines etwaigen Abzugs für eine vorzeitige Vertragsbeendigung errechnet;
    2. Ziffer 2
      dass gegebenenfalls kein Rückkauf möglich ist; sowie
    3. Ziffer 3
      dass eine Prämienfreistellung aufgrund der Deckung der Abschlusskosten und der laufenden Verwaltungskosten mit Verlusten verbunden sein kann.
  4. Absatz 4Der Versicherungsnehmer ist über Prämienanteile von Nebenleistungen gemäß Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer 5, VAG 2016 zu informieren, die wahlweise ein- oder ausgeschlossen werden können, wie etwa Zusatzversicherungen.
  5. Absatz 5Die Information gemäß Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer 6, VAG 2016 hat gemäß Anlage 1 zu erfolgen. Dabei ist Folgendes zu beachten:
    1. Ziffer eins
      der Tabelle „Kumulative Wirkung der Gesamtkosten auf die Anlagerendite“ für die klassische Lebensversicherung und die kapitalanlageorientierte Lebensversicherung ist als Gewinnanteilssatz in Szenario 1 der obere Wert, in Szenario 2 der mittlere Wert und in Szenario 3 der untere Wert des Korridors gemäß Paragraph 8, Absatz 3, zugrunde zu legen;
    2. Ziffer 2
      der Tabelle „Kumulative Wirkung der Gesamtkosten auf die Anlagerendite“ für die fondsgebundene Lebensversicherung und die indexgebundene Lebensversicherung sind als Wertentwicklung die Prozentsätze gemäß Paragraph 14, zugrunde zu legen;
    3. Ziffer 3
      „Kosten“ umfassen sämtliche Kosten und Gebühren, bei denen es sich nicht um Gebühren gemäß Paragraph 41 b, des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG), Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, handelt;
    4. Ziffer 4
      unter „Gebühren“ sind die Gebühren gemäß Paragraph 41 b, VersVG für vom Versicherungsnehmer veranlasste Mehraufwendungen anzugeben.
  6. Absatz 6Der Versicherungsnehmer ist im Hinblick auf die Modalitäten der ihn treffenden Zahlungspflichten gemäß Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer 6, VAG 2016 über die Höhe allfälliger Zuschläge oder Abschläge für die jeweils angebotenen Zahlungsweisen zu informieren.
  7. Absatz 7Trägt der Versicherungsnehmer Risiken gemäß Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer 10, VAG 2016, so ist er deutlich darauf hinzuweisen; insbesondere, ob er das Veranlagungsrisiko trägt und, sofern das Produkt ohne Garantie ausgestaltet ist, darauf, dass Verluste des veranlagten Vermögens eintreten können und der Auszahlungsbetrag aus dem Versicherungsvertrag unter der Summe der einbezahlten Prämien liegen kann, sowie darauf, wie sich eine Sanierung, Liquidation oder Abwicklung des Emittenten der zugrundeliegenden Vermögenswerte auf die Werthaltigkeit der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Vermögenswerte auswirkt.
  8. Absatz 8Der Versicherungsnehmer ist über die produktspezifischen aktuellen abgabenrechtlichen Vorschriften gemäß Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer 11, VAG 2016 zu informieren.
  9. Absatz 9Der Versicherungsnehmer ist im Hinblick auf bestehende Sicherungssysteme und deren Zugangsmöglichkeiten gemäß Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer 12, VAG 2016,
    1. Ziffer eins
      sofern das Versicherungsunternehmen einen Deckungsstock gemäß Paragraph 300, VAG 2016 zu bilden hat, über das Deckungsstocksystem und die exekutions- und insolvenzrechtlichen Folgen für den Versicherungsnehmer; oder
    2. Ziffer 2
      sofern das Versicherungsunternehmen einem anderen Sicherungssystem unterliegt, über dieses
    zu informieren.
  10. Absatz 10Der Versicherungsnehmer ist durch einen konkreten Verweis, der dem Versicherungsnehmer auf einfache Weise den Zugang zu diesen Angaben ermöglicht, über den zuletzt veröffentlichten Bericht über die Solvabilität und Finanzlage gemäß Paragraph 241, VAG 2016 (Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer 13, VAG 2016) zu informieren.

§ 3

Text

Modellrechnung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Modellrechnung für die kapitalbildende Lebensversicherung gemäß Paragraph 135 c, Absatz 2, VAG 2016 hat gemäß Anlage 2 zu erfolgen und ist auf individualisierter Basis für den jeweiligen Versicherungsnehmer auf Grundlage eines bestimmten Tarifs und konkreter Vertragsdaten zu erstellen. Bei Rentenversicherungen ist nur die Rentenleistung im Rahmen der Modellrechnung gemäß Anlage 2 darzustellen. Die Darstellung des Ablösekapitals kann außerhalb der Modellrechnung erfolgen, wobei das garantierte Ablösekapital der Prämiensumme gegenüber zu stellen ist.
  2. Absatz eins aBei Produkten, die eine Kombination aus mehreren Produktkategorien vorsehen, sind für die Zwecke der Darstellung der Informationen gemäß Anlage 1 und Anlage 2 Annahmen über die Änderung des Anteils an der jeweiligen Produktkategorie zu treffen und für die drei Szenarien gemäß Paragraph 8 und Paragraph 14, zu modellieren. Es ist dabei für das erste Szenario jeweils die höhere, für das zweite Szenario jeweils die mittlere und für das dritte Szenario jeweils die niedrigere Gesamtverzinsung beziehungsweise Wertentwicklung heranzuziehen. Die zugrundeliegenden Annahmen und Mechanismen sowie deren Auswirkungen für den Versicherungsnehmer sind im Zusammenhang mit der Modellrechnung gemäß Anlage 2 zu erläutern. Die Leistung des Versicherers zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit ist dabei gesondert für die jeweilige Produktkategorie anhand der drei Szenarien gemäß Paragraph 8 und Paragraph 14, anzugeben.
  3. Absatz 2Im Zusammenhang mit der Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens, der Rückkaufswerte und prämienfreien Leistungen ist die jeweilige Gesamtverzinsung oder die angenommene Wertenwicklung in Prozent anzugeben.
  4. Absatz 3Die Prämie und die Prämiensumme sind ohne Abzug der Versicherungssteuer anzuführen.
  5. Absatz 4Die gemäß Paragraph 176, Absatz 5, VersVG vorgesehene Aufteilung der rechnungsmäßig einmaligen Abschlusskosten ist bei der Darstellung der Rückkaufswerte im Rahmen der Modellrechnung zu berücksichtigen. Ein allfälliger Abzug gemäß Paragraph 176, Absatz 4, VersVG und die Versicherungssteuer sind ebenfalls im Rahmen der Darstellung der Rückkaufswerte zu berücksichtigen.
  6. Absatz 5Ist eine Prämienfreistellung erst bei Erreichen eines bestimmten Mindestbetrags möglich, ist dies in der Modellrechnung ersichtlich zu machen. Die gemäß Paragraph 176, Absatz 5, VersVG vorgesehene Aufteilung der rechnungsmäßig einmaligen Abschlusskosten ist bei der Darstellung der prämienfreien Leistungen im Rahmen der Modellrechnung zu berücksichtigen. Ein allfälliger Abzug gemäß Paragraph 173, Absatz 3, VersVG ist ebenfalls im Rahmen der Darstellung der prämienfreien Leistungen zu berücksichtigen.
  7. Absatz 6Der Modellrechnung gemäß Paragraph 135 c, Absatz 2, VAG 2016 sind sämtliche Kosten gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 3, zugrunde zu legen.
  8. Absatz 7Bei der Darstellung einer allfälligen Wertanpassung sind der Prozentsatz und die Berechnungsbasis anzugeben. Alle gegenübergestellten Werte gemäß Paragraph 135 c, Absatz 2, VAG 2016 sind einheitlich jeweils mit oder ohne Wertanpassung darzustellen. Falls sich die Wertanpassung an einem Index orientiert, ist dieser zu nennen.

§ 4

Text

Hinweis auf die Unverbindlichkeit

Paragraph 4,

Bei der Darstellung von Leistungen des Versicherungsunternehmens, Rückkaufswerten und prämienfreien Leistungen, die nicht garantiert sind, hat sowohl im Rahmen der vorvertraglichen als auch der jährlichen Informationen ein deutlicher Hinweis auf die Unverbindlichkeit zu erfolgen. Dieser Hinweis hat insbesondere Angaben zu enthalten, aus denen hervorgeht, dass die in den künftigen Jahren erzielbare Wertentwicklung nicht vorausgesehen werden kann und die Darstellung daher unverbindlich ist.

§ 5

Text

Jährliche Informationspflichten

Paragraph 5,

Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der jährlichen Information gemäß Paragraph 135 d, Absatz eins, Ziffer 5, VAG 2016 zu informieren über

  1. Ziffer eins
    die Auswirkungen von Abweichungen der aktuellen Werte von den zu Vertragsabschluss in der Modellrechnung prognostizierten Werten in Form von neu berechneten voraussichtlichen Erlebens- und Rentenleistungen unter Berücksichtigung der Vorgaben für die Modellrechnung gemäß Paragraph 3, Absatz eins a,, Paragraph 8 und Paragraph 14,, wobei bei einer Kombination von mehreren Produktkategorien der aktuelle Anteil an der jeweiligen Produktkategorie der Prognose zugrunde zu legen ist, und der Angabe des aktuellen Rückkaufswerts; sowie
  2. Ziffer 2
    den allfälligen Einsatz von Absicherungsinstrumenten und darüber, in welchem Umfang Absicherungsinstrumente eingesetzt wurden und welche Konsequenzen damit für den Versicherungsnehmer verbunden sind.

§ 6

Text

Wechsel des externen Garantiegebers

Paragraph 6,

Im Fall des Wechsels des externen Garantiegebers ist der Versicherungsnehmer im Rahmen der Information gemäß Paragraph 135 d, Absatz eins, Ziffer eins, VAG 2016 über den Namen und die Anschrift des neuen Garantiegebers zeitnah zu verständigen.

§ 7

Text

3. Abschnitt
Besondere Informationspflichten für die klassische Lebensversicherung

Vorvertragliche Informationspflichten

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDer Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens gemäß Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer eins, VAG 2016 darüber zu informieren, dass die Verzinsung einer klassischen Lebensversicherung aus zwei Komponenten besteht, nämlich einer garantierten Verzinsung und einer variablen Gewinnbeteiligung. Dem Versicherungsnehmer ist zu erläutern, dass sich die Verzinsung auf die Sparprämie bezieht.
  2. Absatz 2Der dem Vertrag zugrunde liegende Garantiezinssatz ist dem Versicherungsnehmer mitzuteilen.

§ 8

Text

Modellrechnung

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens im Rahmen der Modellrechnung gemäß Paragraph 135 c, Absatz 2, VAG 2016 hat in zukunftsbezogener Weise zu erfolgen. Eine vergangenheitsbezogene Darstellung ist nicht zulässig.
  2. Absatz 2Die Berechnung des erwarteten Auszahlungsbetrags hat auf Basis des verwendeten Gewinnsystems zu erfolgen. Der höchste Gewinnanteilsatz, auf Basis dessen der mittlere prognostizierte Auszahlungsbetrag berechnet werden darf, ist der für den entsprechenden Tarif im letzten Jahresabschluss veröffentlichte Gewinnanteilsatz. Ist die Absenkung der Gewinnanteilsätze vom Versicherungsunternehmen bereits beschlossen, ist spätestens einen Monat nach der Beschlussfassung die Verwendung eines höheren Gewinnanteilsatzes unzulässig.
  3. Absatz 3Die Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens hat in Form eines Korridors auf Basis des verwendeten Gewinnsystems zu erfolgen, wobei der Gewinnanteilsatz gemäß Absatz 2, den mittleren Wert des Korridors darstellt. Der obere Wert des Korridors darf höchstens einen Prozentpunkt über dem mittleren Wert des Korridors liegen. Der untere Wert des Korridors ist derart zu ermitteln, dass der mittlere Wert des Korridors das arithmetische Mittel aus dem oberen und dem unteren Wert des Korridors darstellt. Der untere Wert des Korridors muss jedoch nicht den garantierten Zins unterschreiten.

§ 9

Text

Gewinnbeteiligung

Paragraph 9,
  1. Absatz einsIm Rahmen der Darstellung der Grundsätze für die Berechnung der Gewinnbeteiligung gemäß Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer 3, VAG 2016 sind die einzelnen Gewinnkomponenten zu benennen und dem Versicherungsnehmer insbesondere im Hinblick auf die Entstehung, Verteilung und Verwendung der Gewinne zu erläutern. Der Versicherungsnehmer ist auch darüber zu informieren, dass eine Minderung der Gewinnbeteiligung in Folge der Dotierung der Zinszusatzrückstellung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, der Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung (LV-GBV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2015,, in der jeweils geltenden Fassung sowie in Folge der Anrechnung von Überdotierungen und negativer Mindestbemessungsgrundlagen aus früheren Geschäftsjahren gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 17, LV-GBV möglich ist.
  2. Absatz 2Der Versicherungsnehmer ist über den Abrechnungsverband gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, LV-GBV, dem sein Vertrag zuzuordnen ist, sowie über den Zeitpunkt, an dem die Gewinne dem Vertrag unwiderruflich zugeteilt werden, zu informieren.
  3. Absatz 3Auf eine allfällige Gewinnkarenz ist der Versicherungsnehmer hinzuweisen.
  4. Absatz 4Der Versicherungsnehmer ist über die konkrete Verwendung der der Deckungsrückstellung zugeteilten Gewinnanteile zu informieren; insbesondere darüber, in welcher Form die Gewinnbeteiligung erfolgt und ob die Gewinnbeteiligung zu einer Erhöhung der garantierten Leistung führt oder zur Abbildung einer zusätzlichen Garantieleistung verwendet wird.

§ 10

Text

Jährliche Informationspflichten

Paragraph 10,

Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der jährlichen Information gemäß Paragraph 135 d, Absatz eins, Ziffer 4, VAG 2016 über die tatsächliche Verwendung der der Deckungsrückstellung zugeteilten Gewinnanteile sowie für den Fall der Minderung der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 4, Absatz eins, LV-GBV über das Ausmaß der Minderung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz zu informieren. Sofern die Gewinnbeteiligung entsprechend der vertraglichen Vereinbarung zur Erhöhung der garantierten Leistung verwendet wurde, ist auch darüber zu informieren, in welchem Ausmaß die Gewinnbeteiligung zur Erhöhung der garantierten Leistung geführt hat oder zur Abbildung einer zusätzlichen Garantieleistung verwendet wurde. Erfolgte eine Auflösung des Schlussgewinnfonds gegen eine individuelle laufende Gewinnbeteiligung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, der LV-GBV, ist der Versicherungsnehmer darüber zu informieren.

§ 11

Text

4. Abschnitt
Besondere Informationspflichten für die kapitalanlageorientierte Lebensversicherung

Vorvertragliche Informationspflichten

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Informationspflichten gemäß den Paragraphen 7 bis 10 sind sinngemäß auf die kapitalanlageorientierte Lebensversicherung anzuwenden.
  2. Absatz 2Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Information gemäß Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer 9, VAG 2016 im Hinblick auf die Art der Kapitalanlage über die grundlegende Portfoliozusammensetzung einschließlich der geographischen sowie sektoralen Zusammensetzung der Kapitalanlage zu informieren.
  3. Absatz 3Dem Versicherungsnehmer sind die Besonderheiten der Anlagestrategie im Hinblick auf die Abweichungen zur Anlagestrategie im Rahmen der klassischen Lebensversicherung zu erläutern. Auf die damit für ihn verbundenen Konsequenzen ist der Versicherungsnehmer hinzuweisen.

§ 12

Text

Jährliche Informationspflichten

Paragraph 12,

Im Fall der Änderung der Veranlagungsstrategie ist der Versicherungsnehmer gemäß Paragraph 135 d, Absatz eins, Ziffer 2, VAG 2016 darüber zu informieren.

§ 13

Text

5. Abschnitt
Besondere Informationspflichten für die fonds- und indexgebundene Lebensversicherung

Vorvertragliche Informationspflichten

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDer Versicherungsnehmer ist im Hinblick auf die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Kapitalanlagefonds, an denen die Anteilsrechte bestehen, und der darin enthaltenen Vermögenswerte (Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer 7, VAG 2016) über
    1. Ziffer eins
      die International Securities Identification Number (ISIN) und
    2. Ziffer 2
      Name, Sitz und Homepage der Kapitalanlagegesellschaft
    zu informieren.
  2. Absatz 2Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Information über die Art der Kapitalanlage, den Bezugswert und die grundlegenden Faktoren, welche zur Berechnung der Versicherungsleistung herangezogen werden (Paragraph 135 c, Absatz eins, Ziffer 8, VAG 2016), über

    Ziffer eins den Emittenten der Kapitalanlage, dessen Kreditrisiko und den Indexanbieter sowie

    Ziffer 2 Name, Sitz und Homepage des Emittenten und Indexanbieters

    zu informieren.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2022,)

§ 14

Text

Modellrechnung

Paragraph 14,

Die Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens im Rahmen der Modellrechnung gemäß Paragraph 135 c, Absatz 2, VAG 2016 hat auf Basis einer angenommenen Wertentwicklung von 3 %, 0 % und -3 % sowie optional wählbarer Prozentsätze zu erfolgen. Den zusätzlich gewählten Prozentsätzen dürfen keine irreführenden Annahmen zugrunde gelegt werden.

§ 15

Text

Jährliche Informationspflichten

Paragraph 15,

Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der jährlichen Information gemäß Paragraph 135 d, Absatz eins, Ziffer 4, VAG 2016

  1. Ziffer eins
    in der fondsgebundenen Lebensversicherung über die Anteile je Fonds und deren Rechenwert;
  2. Ziffer 2
    in der indexgebundenen Lebensversicherung über den Wert der dem Versicherungsvertrag zugeordneten Vermögenswerte
zu informieren.

§ 16

Text

6. Abschnitt
Besondere Informationspflichten für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge

Vorvertragliche Informationspflichten

Paragraph 16,
  1. Absatz einsUnbeschadet der besonderen Informationspflichten dieses Abschnitts sind auf die prämienbegünstige Zukunftsvorsorge diejenigen besonderen Informationspflichten der Produktkategorie anwendbar, der die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge zum überwiegenden Teil zuzuordnen ist.
  2. Absatz 2Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der vorvertraglichen Information gemäß Paragraph 135 c, Absatz eins, VAG 2016 zu informieren
    1. Ziffer eins
      über die aktuell geltende Höhe der staatlichen Prämie gemäß Paragraph 108 g, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 16/2018;
    2. Ziffer 2
      darüber, dass die Höhe der staatlichen Prämie gemäß Paragraph 108 g, Absatz eins, EStG 1988 jedes Jahr neu festgesetzt wird;
    3. Ziffer 3
      darüber, dass sich die staatliche Prämie auf die jährliche Prämienleistung des Versicherungsnehmers bezieht und daher nicht mit der Höhe der Rendite gleichzusetzen ist; sowie
    4. Ziffer 4
      über die ihm zustehenden Verfügungsmöglichkeiten gemäß Paragraph 108 i, Absatz eins, EStG 1988 und die sich daraus für ihn ergebenen Rechtsfolgen des Paragraph 108 g, Absatz 5, EStG 1988.

§ 17

Text

Modellrechnung

Paragraph 17,
  1. Absatz einsBei Darstellung der garantierten Leistungen ist die aktuell geltende staatliche Prämie gemäß Paragraph 108 g, Absatz eins, EStG 1988 heranzuziehen. Die staatliche Prämie ist zusätzlich im Rahmen der Modellrechnung gemäß Paragraph 135 c, Absatz 2, VAG 2016 in einer gesonderten Spalte auszuweisen.
  2. Absatz 2Die Darstellung der Rückkaufswerte in der Modellrechnung gemäß Paragraph 135 c, Absatz 2, VAG 2016 hat derart zu erfolgen, dass die Rechtsfolgen des Paragraph 108 g, Absatz 5, EStG 1988 entsprechend berücksichtigt werden.

§ 18

Text

Jährliche Informationspflichten

Paragraph 18,

Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der jährlichen Information gemäß Paragraph 135 d, Absatz eins, Ziffer 5, VAG 2016 über die Höhe der staatlichen Prämie gemäß Paragraph 108 g, Absatz eins, EStG 1988 zu informieren.

§ 19

Text

7. Abschnitt
Besondere Informationspflichten für die Risikolebensversicherung

Anwendungsbereich

Paragraph 19,

Beim Vertrieb von Lebensversicherungsverträgen gemäß Paragraph 5, Ziffer 63, Litera b, VAG 2016 hat das Informationsblatt gemäß Paragraph 135 c, Absatz 3, VAG 2016 den Vorgaben nach diesem Abschnitt zu entsprechen.

§ 20

Text

Name und Unternehmenslogo des Herstellers

Paragraph 20,
  1. Absatz einsAuf die Überschrift „Informationsblatt zu [Produktname]“ oben auf der ersten Seite folgt beim Informationsblatt gemäß Paragraph 19, unmittelbar der Name des Herstellers des Versicherungsprodukts.
  2. Absatz 2Der Hersteller kann sein Unternehmenslogo rechts neben der Überschrift einfügen.

§ 21

Text

Hinweis auf vollständige vorvertragliche und vertragliche Informationen

Paragraph 21,

Die Erklärung gemäß Paragraph 133, Absatz 3, Ziffer 6, VAG 2016, dass dem Kunden die vollständigen vorvertraglichen und vertraglichen Informationen über das Risikolebensversicherungsprodukt in anderen Dokumenten erteilt werden, hat im Informationsblatt gemäß Paragraph 19, durch einen deutlich sichtbaren Hinweis zu erfolgen. Dieser Hinweis ist unmittelbar unter dem Namen des Herstellers des Risikolebensversicherungsprodukts einzufügen.

§ 22

Text

Länge

Paragraph 22,

Das Informationsblatt gemäß Paragraph 19, umfasst ausgedruckt maximal drei Seiten im A4-Format.

§ 23

Text

Darstellung und inhaltliche Reihenfolge

Paragraph 23,
  1. Absatz einsDas Informationsblatt gemäß Paragraph 19, ist in unterschiedliche Rubriken eingeteilt und entspricht in Bezug auf Struktur, Anordnung, Überschriften und Reihenfolge dem in der Anlage 3 beschriebenen Standardformat, wobei eine Schriftgröße mit einer x-Höhe von mindestens 1,2 mm zu verwenden ist.
  2. Absatz 2Die Länge der Rubriken hängt von der in den einzelnen Rubriken enthaltenen Menge an Informationen ab und kann daher unterschiedlich ausfallen. Den Angaben zu etwaigen Zusatzversicherungen und optionalen Versicherungen werden keine Häkchen, Kreuze oder Ausrufezeichen vorangestellt.
  3. Absatz 3Wird das Informationsblatt gemäß Paragraph 19, auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier abgebildet, darf die Größe der angeordneten Komponenten geändert werden, sofern Anordnung, Überschriften und Reihenfolge des Standardformats sowie die Verhältnismäßigkeit bei der Hervorhebung und Größe der einzelnen Elemente beibehalten werden.
  4. Absatz 4Lässt der andere dauerhafte Datenträger als Papier gemäß Absatz 3, aufgrund seiner Dimensionen keine Anordnung in zwei Spalten zu, darf eine Darstellung in einer einzigen Spalte erfolgen, sofern die Rubriken in der gemäß Paragraph 24, Absatz eins, vorgegebene Reihenfolge abgebildet sind.

§ 24

Text

Überschriften und darunter folgende Informationen

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDie Rubriken des Informationsblatts gemäß Paragraph 19, haben folgende Überschriften mit folgenden Angaben:
    1. Ziffer eins
      Angaben zur Art der Versicherung gemäß Paragraph 133, Absatz 2, Ziffer eins, VAG 2016 sind unter der Überschrift „Um welche Art von Versicherung handelt es sich?“ aufgeführt;
    2. Ziffer 2
      Angaben zu den versicherten Hauptrisiken gemäß Paragraph 133, Absatz 2, Ziffer 2, VAG 2016 sind unter der Überschrift „Was ist versichert?“ aufgeführt. Jeder in dieser Rubrik aufgeführten Einzelangabe ist ein grünes Häkchen vorangestellt. Weiters ist unter dieser Überschrift ein Hinweis aufzunehmen, dass die Versicherungsleistung von der vertraglichen Vereinbarung abhängt.
    3. Ziffer 3
      Angaben zu der in Paragraph 133, Absatz 2, Ziffer 2, VAG 2016 genannten Zusammenfassung der ausgeschlossenen Risiken sind unter der Überschrift „Was ist nicht versichert?“ aufgeführt. Jeder Angabe in dieser Rubrik ist ein rotes Kreuz vorangestellt;
    4. Ziffer 4
      Angaben zu den in Paragraph 133, Absatz 2, Ziffer 4, VAG 2016 genannten wichtigsten Tatbeständen, nach denen Ansprüche ausgeschlossen sind, sind unter der Überschrift „Gibt es Deckungsbeschränkungen?“ aufgeführt. Jeder in dieser Rubrik aufgeführten Einzelangabe ist ein orangefarbenes Ausrufezeichen vorangestellt;
    5. Ziffer 5
      Angaben zu dem in Paragraph 133, Absatz 2, Ziffer 2, VAG 2016 genannten geografischen Geltungsbereich sind gegebenenfalls unter der Überschrift „Wo bin ich versichert?“ aufgeführt. Jeder in dieser Rubrik aufgeführten Einzelangabe ist ein blaues Häkchen vorangestellt;
    6. Ziffer 6
      Angaben zu den in Paragraph 133, Absatz 2, Ziffer 5 bis 7 VAG 2016 genannten einschlägigen Verpflichtungen sind unter der Überschrift „Welche Verpflichtungen haben ich bzw. die Bezugsberechtigten?“ aufgeführt;
    7. Ziffer 7
      Angaben zu der in Paragraph 133, Absatz 2, Ziffer 3, VAG 2016 genannten Prämienzahlungsweise und Prämienzahlungsdauer sind unter der Überschrift „Wann und wie zahle ich?“ aufgeführt;
    8. Ziffer 8
      Angaben zu der in Paragraph 133, Absatz 2, Ziffer 8, VAG 2016 genannten Laufzeit des Vertrags sind unter der Überschrift „Wann beginnt und endet die Deckung?“ aufgeführt;
    9. Ziffer 9
      Angaben zu der in Paragraph 133, Absatz 2, Ziffer 9, VAG 2016 genannten Vertragsbeendigung sind unter der Überschrift „Wie kann ich den Vertrag kündigen?“ aufgeführt.
  2. Absatz 2Bei Bedarf dürfen Unterüberschriften verwendet werden.

§ 25

Text

Verwendung von Bildzeichen

Paragraph 25,
  1. Absatz einsJede Rubrik ist mit folgenden Bildzeichen einzuleiten, die visuell den Inhalt der jeweiligen Rubrik wiedergeben:
    1. Ziffer eins
      Angaben zu den in Paragraph 133, Absatz 2, Ziffer 2, VAG 2016 genannten Hauptrisiken werden durch das Bildzeichen eines weißen Regenschirms auf grünem Hintergrund oder eines grünen Regenschirms auf weißem Hintergrund eingeleitet;
    2. Ziffer 2
      Angaben zu der in Paragraph 133, Absatz 2, Ziffer 2, VAG 2016 genannten Zusammenfassung der ausgeschlossenen Risiken werden durch das Bildzeichen eines „X“ in einem weißen Dreieck auf rotem Hintergrund oder in einem roten Dreieck auf weißem Hintergrund eingeleitet;
    3. Ziffer 3
      Angabe zu den in Paragraph 133, Absatz 2, Ziffer 4, VAG 2016 genannten wichtigsten Tatbeständen, nach denen Ansprüche ausgeschlossen sind, werden durch ein Ausrufezeichen („!“) in einem weißen Dreieck auf orangefarbenem Hintergrund oder in einem orangefarbenen Dreieck auf weißem Hintergrund eingeleitet;
    4. Ziffer 4
      Angaben zu dem in Paragraph 133, Absatz 2, Ziffer 2, VAG 2016 genannten geografischen Geltungsbereich werden durch das Bildzeichen eines weißen Globus auf blauem Hintergrund oder eines blauen Globus auf weißem Hintergrund eingeleitet;
    5. Ziffer 5
      Angaben zu den in Paragraph 133, Absatz 2, Ziffer 5 bis 7 VAG 2016 genannten Verpflichtungen werden durch das Bildzeichen eines weißen Händedrucks auf grünem Hintergrund oder eines grünen Händedrucks auf weißem Hintergrund eingeleitet;
    6. Ziffer 6
      Angaben zu der in Paragraph 133, Absatz 2, Ziffer 3, VAG 2016 genannten Prämienzahlungsweise und Prämienzahlungsdauer werden durch das Bildzeichen weißer Münzen auf gelbem Hintergrund oder gelber Münzen auf weißem Hintergrund eingeleitet;
    7. Ziffer 7
      Angaben zu der in Paragraph 133, Absatz 2, Ziffer 8, VAG 2016 genannten Laufzeit des Vertrags werden durch das Bildzeichen einer weißen Sanduhr auf blauem Hintergrund oder einer blauen Sanduhr auf weißem Hintergrund eingeleitet;
    8. Ziffer 8
      Angaben zu der in Paragraph 133, Absatz 2, Ziffer 9, VAG 2016 genannten Vertragsbeendigung werden durch das Bildzeichen einer in einem weißen Schutzschild auf schwarzem Hintergrund oder in einem schwarzen Schutzschild auf weißem Hintergrund abgebildeten geöffneten Handfläche eingeleitet.
  2. Absatz 2Sämtliche Bildzeichen werden im Einklang mit dem in Anlage 3 beschriebenen Standardformat abgebildet.
  3. Absatz 3Wird das Informationsblatt zu Lebensversicherungsprodukten in Schwarz und Weiß ausgedruckt oder fotokopiert, können die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bildzeichen auch in Schwarz und Weiß dargestellt werden.

§ 25a

Text

8. Abschnitt
Besondere Informationspflichten für PEPP

Ausnahmen von Informationspflichten

Paragraph 25 a,

Bei Lebensversicherungen, bei denen es sich um PEPP handelt,

  1. Ziffer eins
    kann den Informationspflichten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 4 und 5 und Absatz 3, nachgekommen werden, indem die Informationen gemäß Kapitel römisch IV Abschnitt römisch II der Verordnung (EU) 2019/1238 unter Berücksichtigung der Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1238 durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen an die Informationsblätter, die für die Kostenobergrenze zu berücksichtigenden Kosten und Gebühren und die Risikominderungstechniken für das Paneuropäische Private Pensionsprodukt (PEPP), ABl. Nr. L 99 vom 22.03.2021 Sitzung 1, erteilt werden;
  2. Ziffer 2
    kann den Informationspflichten gemäß Paragraph 2, Absatz 5, nachgekommen werden, indem die Informationen gemäß Artikel 5, der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 unter Berücksichtigung von Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 3 und 4 erteilt werden;
  3. Ziffer 3
    kann den Informationspflichten gemäß den Paragraphen 5,, 10, 12 und 15 nachgekommen werden, indem die Informationen gemäß Kapitel römisch IV Abschnitt römisch IV der Verordnung (EU) 2019/1238 unter Berücksichtigung der Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 erteilt werden.

§ 25b

Text

Modellrechnung

Paragraph 25 b,

Der Modellrechnung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit den Paragraphen 8 und 14 sowie der Anlage 2 sind bei Lebensversicherungen, bei denen es sich um PEPP handelt, die Wertentwicklungsszenarien gemäß Artikel 4, Absatz 3, der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 zugrunde zu legen. Anstelle der jeweiligen Gesamtverzinsung und der angenommenen Wertentwicklung in Prozent gemäß Paragraph 3, Absatz 2, sind bei Lebensversicherungen, bei denen es sich um PEPP handelt, die Wertentwicklungsszenarien gemäß Artikel 4, Absatz 3, der Delegierten Verordnung (EU) 2021/473 anzugeben.

§ 26

Text

9. Abschnitt
Schlussbestimmungen

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2018 in Kraft. Die Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung (LV-InfoV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2015,, tritt mit Ablauf des 30. September 2018 außer Kraft.
  2. Absatz 2Die Anlage 1 in der Fassung des Artikels 2 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2018, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 14, sowie Anlage 1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 353 aus 2019, treten mit 1. Juni 2020 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 14, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 2020, tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft. Paragraph 14, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 353 aus 2019, tritt abweichend von Absatz 3, mit 1. August 2020 in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 3, Absatz eins a,, Paragraph 5, Ziffer eins und Paragraph 9, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft; Paragraph 5, Ziffer eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2021, ist auf Geschäftsjahre anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen.
  6. Absatz 6Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und 3, der 8. Abschnitt sowie die Gliederungsbezeichnung des 9. Abschnitts in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Paragraph 13, Absatz 3, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage 1

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Informationspflichten für die Lebensversicherung (Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018 – LV-InfoV 2018)
Information über die Kosten und Gebühren gemäß § 2 Abs. 5 LV-InfoV 2018

In die Prämie einkalkulierte Versicherungssteuer, Risikoprämie (zur Deckung versicherungstechnischer Risiken) und Kosten:

Bestandteile der gesamten einbezahlten Prämie

voraussichtlicher prozentueller Anteil an der Prämiensumme

Sparprämie (veranlagte Beträge)

 

Versicherungssteuer

 

Risikoprämie gegliedert nach einzelnen Risiken

 

Kosten

 

Kosten, die nicht in die Prämie einkalkuliert sind:

Kostenbestandteile

voraussichtlicher prozentueller Anteil an der Bemessungsgrundlage

Kosten, die [hier ist die jeweilige Bemessungsgrundlage anzugeben] bemessen sind

 

Risikoprämie, gegliedert nach einzelnen Risiken die [hier ist die jeweilige Bemessungsgrundlage anzugeben] bemessen ist

 

Sonstige Kosten:

[hier sind Kosten und deren Höhe anzugeben, die keine Bemessungsgrundlage haben]

Kumulative Wirkung der Gesamtkosten auf die Anlagerendite:

[Diese Tabelle ist für die klassische und kapitalanlageorientierte Lebensversicherung sowie, soweit relevant, für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge zu befüllen, andernfalls zu streichen]

 

Gesamtverzinsung

effektive Gesamtverzinsung

Zinsminderung

Szenario 1

 

 

 

Szenario 2

 

 

 

Szenario 3

 

 

 

Die Gesamtverzinsung ist der durchschnittliche jährliche Ertrag, der dem Versicherungsnehmer zugeteilt wird, in Prozent auf das vom Versicherungsunternehmen veranlagte Vermögen. Die Gesamtverzinsung setzt sich aus dem Garantiezinssatz und einem Gewinnanteil zusammen. Da die Höhe des Gewinnanteils nicht vorhersehbar ist, wird die Entwicklung in drei Szenarien mit unterschiedlicher Gesamtverzinsung dargestellt. Die Gesamtverzinsung im Szenario 2 entspricht der Summe aus dem Garantiezinssatz von römisch 30  % und den [im letzten Jahresabschluss veröffentlichten / zuletzt beschlossenen – Unzutreffendes streichen] Gewinnanteilsätzen. Für das Szenario 1 wird eine höhere und für das Szenario 3 eine niedrigere Gewinnbeteiligung als die aktuelle dargestellt. Die Angaben der möglichen Gesamtverzinsung sind unverbindlich und stellen nur beispielhaft mögliche Wertentwicklungen dar.

Die effektive Gesamtverzinsung ist der durchschnittliche jährliche Ertrag in Prozent auf die gesamte einbezahlte Prämie unter der Annahme, dass der Vertrag nicht vorzeitig beendet wird und daher die in der Modellrechnung [konkreter Hinweis auf die Tabelle gemäß Anlage 2] angegebene Leistung zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit erbracht wird. Die effektive Gesamtverzinsung berücksichtigt bereits den Effekt sämtlicher renditemindernder Größen (Versicherungssteuer, Risikoprämie und Kosten) auf die Versicherungsleistung.

Die Zinsminderung gibt an, um wie viele Prozentpunkte die effektive Gesamtverzinsung jährlich höher wäre, wenn Versicherungssteuer, Risikoprämie und sämtliche Kosten die Leistung nicht mindern würden. Da die Höhe der Risikoprämie die Zinsminderung beeinflusst, hängt die Höhe der Zinsminderung auch vom Umfang des vereinbarten Versicherungsschutzes ab.

[Diese Tabelle ist für die fonds- und indexgebundene Lebensversicherung sowie, soweit relevant, für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge zu befüllen, andernfalls zu streichen]

 

angenommene Wertentwicklung

effektive
Wertentwicklung

Zinsminderung

Szenario 1

3 %

 

 

Szenario 2

0 %

 

 

Szenario 3

-3 %

 

 

 

 

 

Die angenommene Wertentwicklung entspricht dem durchschnittlichen jährlichen Ertrag in Prozent auf das vom Versicherungsunternehmen veranlagte Vermögen, der dem Versicherungsnehmer zugutekommt. Da die Wertentwicklung nicht vorhersehbar ist, wird die mögliche Entwicklung in zumindest drei vorgegebenen Szenarien (3 %, 0 % und -3 %) dargestellt. Die Angaben der Wertentwicklung sind unverbindlich und stellen nur beispielhaft mögliche Wertentwicklungen dar.

Die effektive Wertentwicklung ist der durchschnittliche jährliche Ertrag in Prozent auf die gesamte einbezahlte Prämie unter der Annahme, dass der Vertrag nicht vorzeitig beendet wird und daher die in der Modellrechnung [konkreter Hinweis auf die Tabelle gemäß Anlage 2] angegebene Leistung zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit erbracht wird. Die effektive Wertentwicklung berücksichtigt bereits den Effekt sämtlicher renditemindernder Größen (Versicherungssteuer, Risikoprämie und Kosten) auf die Versicherungsleistung.

Die Zinsminderung gibt an, um wie viele Prozentpunkte die effektive Wertentwicklung höher wäre, wenn Versicherungssteuer, Risikoprämie und sämtliche Kosten die Leistung nicht mindern würden. Da die Höhe der Risikoprämie die Zinsminderung beeinflusst, hängt die Höhe der Zinsminderung auch vom Umfang des vereinbarten Versicherungsschutzes ab.

Angaben zur garantierten Verzinsung:

[Diese Tabelle ist zu befüllen, soweit relevant]

Garantiezinssatz

effektiver Garantiezinssatz

 

 

Der Garantiezinssatz ist der jährlich garantierte Ertrag in Prozent auf das veranlagte Vermögen.

Der effektive Garantiezinssatz ist der durchschnittliche jährliche Ertrag in Prozent auf die gesamte einbezahlte Prämie unter der Annahme, dass der Vertrag nicht vorzeitig beendet wird und daher die in der Modellrechnung [konkreter Hinweis auf die Tabelle gemäß Anlage 2] angegebene garantierte Leistung zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit erbracht wird. Allfällige Gewinnanteile werden in dieser Darstellung nicht berücksichtigt. [Der folgende Satz ist nur anzugeben, wenn der effektive Garantiezinssatz negativ ist:] Ein negativer effektiver Garantiezins bedeutet, dass die zum Vertragsabschluss ermittelte garantierte Erlebensleistung niedriger ist als die einbezahlte Prämiensumme. [Anstelle des vorigen Satzes ist für die Rentenversicherung der folgende Satz anzugeben, wenn der effektive Garantiezinssatz negativ ist:] Ein negativer effektiver Garantiezins bedeutet, dass das garantierte Ablösekapital zum Rentenzahlungsbeginn niedriger ist als die einbezahlte Prämiensumme.

Gebühren:

[Hier hat die Information über Gebühren gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 4, zu erfolgen]

Anl. 2

Text

Anlage 2

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Informationspflichten für die Lebensversicherung (Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018 – LV-InfoV 2018)

Modellrechnung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, LV-InfoV 2018

Jahr

Leistung des Versicherers

Rückkaufswert

prämienfreie Leistung

Prämie

Prämiensumme

garantiert

%

%

%

garantiert

%

%

%

garantiert

%

%

%

1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anl. 3

Text

Anlage 3

zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Informationspflichten für die Lebensversicherung (Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018 – LV-InfoV 2018)

Standardisiertes Informationsblatt zu Risikolebensversicherungsprodukten (LIPID) gemäß Paragraph 23, Absatz eins, LV-InfolV 2018

Anmerkung, Anlage 3 als PDF dokumentiert)