Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018, Fassung vom 06.06.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Vergabe von Konzessionsverträgen (Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018)
StF: BGBl. I Nr. 65/2018 (NR: GP XXVI RV 69 AB 96 S. 21. BR: AB 9961 S. 879.)
[CELEX-Nr.: 32014L0023, 32014L0024, 32014L0025]

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 329 AB 413 S. 57. BR: 10079 AB 10082 S. 888.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Teil
Verfahren zur Vergabe von Konzessionsverträgen

1. Hauptstück
Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

Regelungsgegenstand

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Verfahren, die unterschiedlichen Regelungen unterliegen

2. Hauptstück
Geltungsbereich, Grundsätze

1. Abschnitt
Persönlicher Geltungsbereich

Paragraph 4,

Die zur Anwendung dieses Bundesgesetzes verpflichteten Auftraggeber

2. Abschnitt
Arten von Konzessionsverträgen

Paragraph 5,

Baukonzessionen

Paragraph 6,

Dienstleistungskonzessionen

Paragraph 7,

Abgrenzungsregelungen

3. Abschnitt
Ausnahmen vom Geltungsbereich

Paragraph 8,

Ausgenommene Konzessionsvergabeverfahren

Paragraph 9,

Ausgenommene öffentlich-öffentliche Verhältnisse

Paragraph 10,

Konzessionsvergaben an verbundene bzw. gemeinsame Unternehmen

4. Abschnitt
Schwellenwert, Berechnung des geschätzten Wertes und Laufzeit einer Konzession

Paragraph 11,

Schwellenwert

Paragraph 12,

Berechnung des geschätzten Wertes einer Konzession

Paragraph 13,

Laufzeit einer Konzession

5. Abschnitt
Grundsätze des Konzessionsvergabeverfahrens und allgemeine Bestimmungen

Paragraph 14,

Grundsätze des Konzessionsvergabeverfahrens

Paragraph 15,

Allgemeine Bestimmungen über Bewerber und Bieter

Paragraph 16,

Vorbehaltene Konzessionen zugunsten sozialer und beruflicher Integration

Paragraph 17,

Vorherige Erkundung des Marktes

Paragraph 18,

Vorarbeiten

Paragraph 19,

Vermeidung von Interessenkonflikten

Paragraph 20,

Schutz der Vertraulichkeit

Paragraph 21,

Verwendung des CPV

3. Hauptstück

Ablauf des Konzessionsvergabeverfahrens

1. Abschnitt
Festlegung des Ablaufes des Konzessionsvergabeverfahrens

Paragraph 22,

Grundsätze für den Ablauf des Konzessionsvergabeverfahrens

Paragraph 23,

Verhandlungen

Paragraph 24,

Teilnehmer an zweistufigen Konzessionsvergabeverfahren

2. Abschnitt
Besondere Dienstleistungskonzessionen und Dienstleistungskonzessionen über öffentliche Personenverkehrsdienste

Paragraph 25,

Verfahren

3. Abschnitt
Wege der Informationsübermittlung, Dokumentation

Paragraph 26,

Kommunikation zwischen Auftraggeber und Unternehmer

Paragraph 27,

Dokumentationspflichten

4. Abschnitt
Bekanntmachungen

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen über Bekanntmachungen

Paragraph 28,

Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe von Konzessionen

Paragraph 29,

Berichtigung einer Bekanntmachung

Paragraph 30,

Veröffentlichung und Standardisierung von Meta- bzw. Kerndaten

2. Unterabschnitt
Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Oberschwellenbereich

Paragraph 31,

Bekanntmachungen auf Unionsebene

Paragraph 32,

Freiwillige Bekanntmachung eines Konzessionsvergabeverfahrens auf Unionsebene

Paragraph 33,

Bekanntmachungen in Österreich

Paragraph 34,

Bekanntgaben auf Unionsebene

Paragraph 35,

Bekanntgaben in Österreich

3. Unterabschnitt
Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Unterschwellenbereich

Paragraph 36,

Bekanntmachungen in Österreich

Paragraph 37,

Bekanntgaben in Österreich

5. Abschnitt
Fristen

Paragraph 38,

Berechnung der Fristen

Paragraph 39,

Grundsätze für die Bemessung von Fristen

Paragraph 40,

Auskunfts- und Verbesserungsfrist

Paragraph 41,

Teilnahmeantragsfrist

Paragraph 42,

Angebotsfrist

Paragraph 43,

Verlängerung der Angebotsfrist bei Berichtigungen und zusätzlichen Auskünften

6. Abschnitt
Eignung der Unternehmer

Paragraph 44,

Ausschlussgründe

Paragraph 45,

Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung

Paragraph 46,

Eigenerklärung, Verlangen der Nachweise durch den Auftraggeber

Paragraph 47,

Nachweis der Befugnis

Paragraph 48,

Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit

Paragraph 49,

Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit

Paragraph 50,

Nachweis der Leistungsfähigkeit

Paragraph 51,

Nachweis der Eignung durch andere Unternehmer

7. Abschnitt
Die Ausschreibung

Paragraph 52,

Grundsätze der Ausschreibung

Paragraph 53,

Zur-Verfügung-Stellen der Konzessionsunterlagen

Paragraph 54,

Bereitstellung oder Übermittlung der Konzessionsunterlagen

Paragraph 55,

Inhalt der Konzessionsunterlagen

Paragraph 56,

Einhaltung arbeits-, sozial- und umweltrechtlicher Bestimmungen

Paragraph 57,

Subunternehmerleistungen

Paragraph 58,

Berichtigung der Ausschreibung

Paragraph 59,

Technische und funktionelle Anforderungen

Paragraph 60,

Barrierefreiheit

8. Abschnitt
Das Angebot

Paragraph 61,

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 62,

Form der Angebote

Paragraph 63,

Zuschlagsfrist

9. Abschnitt
Entgegennahme, Öffnung, Prüfung und Ausscheiden von Angeboten

1. Unterabschnitt
Entgegennahme und Öffnung von Angeboten

Paragraph 64,

Entgegennahme der Angebote

Paragraph 65,

Öffnung der Angebote

2. Unterabschnitt
Prüfung der Angebote und Ausscheiden von Angeboten

Paragraph 66,

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 67,

Vorgehen bei der Prüfung

Paragraph 68,

Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote

Paragraph 69,

Ausscheiden von Angeboten

10. Abschnitt
Beendigung des Konzessionsvergabeverfahrens

Paragraph 70,

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 71,

Wahl des Angebotes für den Zuschlag

Paragraph 72,

Mitteilung der Zuschlagsentscheidung

Paragraph 73,

Stillhaltefrist und Zuschlagserteilung

Paragraph 74,

Zeitpunkt und Form des Vertragsabschlusses

Paragraph 75,

Widerruf eines Konzessionsvergabeverfahrens

2. Teil
Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht

1. Hauptstück
Zuständigkeit, fachkundige Laienrichter, Ausschluss und Ablehnung

Paragraph 76,

Anwendbarkeit von Bestimmungen des BVergG 2018

2. Hauptstück
Besondere Bestimmungen über das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 77,

Anzuwendendes Verfahrensrecht

Paragraph 78,

Zuständigkeit

Paragraph 79,

Verfahrenshilfe

Paragraph 80,

Auskunftspflicht

Paragraph 81,

Akteneinsicht

Paragraph 82,

Zustellungen

Paragraph 83,

Mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 84,

Gebühren

Paragraph 85,

Gebührenersatz

2. Abschnitt
Nachprüfungsverfahren

Paragraph 86,

Einleitung des Verfahrens

Paragraph 87,

Fristen für Nachprüfungsanträge

Paragraph 88,

Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages

Paragraph 89,

Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung und einer Verhandlung

Paragraph 90,

Parteien des Nachprüfungsverfahrens

Paragraph 91,

Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers

Paragraph 92,

Entscheidungsfrist

Paragraph 93,

Mutwillensstrafen

3. Abschnitt
Einstweilige Verfügungen

Paragraph 94,

Antragstellung

Paragraph 95,

Erlassung der einstweiligen Verfügung

Paragraph 96,

Verfahrensrechtliche Bestimmungen

4. Abschnitt
Feststellungsverfahren

Paragraph 97,

Einleitung des Verfahrens

Paragraph 98,

Inhalt und Zulässigkeit des Feststellungsantrages

Paragraph 99,

Verfahrensrechtliche Bestimmungen

Paragraph 100,

Feststellung von Rechtsverstößen, Nichtigerklärung und Verhängung von Sanktionen

Paragraph 101,

Unwirksamerklärung des Widerrufes

3. Teil
Außerstaatliche Kontrolle, Statistik, Verpflichtungen nach Zuschlagserteilung und zivilrechtliche Bestimmungen

1. Hauptstück
Außerstaatliche Kontrolle, statistische Verpflichtungen

Paragraph 102,

Korrekturmechanismus und Verfahren der Republik Österreich mit der Kommission

Paragraph 103,

Statistische Verpflichtungen

Paragraph 104,

Übermittlung von zusätzlichen Informationen zu Bekanntmachungen

Paragraph 105,

Übermittlung von sonstigen Unterlagen

2. Hauptstück
Verpflichtungen nach Zuschlagserteilung und zivilrechtliche Bestimmungen

Paragraph 106,

Bekanntgabepflichten im Zusammenhang mit Subunternehmern

Paragraph 107,

Aufbewahrungspflichten

Paragraph 108,

Änderungen von Verträgen während ihrer Laufzeit

Paragraph 109,

Verpflichtung zur Beendigung von Verträgen

Paragraph 110,

Meldepflichten bei Baukonzessionen

Paragraph 111,

Empfang und Verarbeitung elektronischer Rechnungen

Paragraph 112,

Schadenersatzansprüche

Paragraph 113,

Rückgriff gegen den begünstigten Bieter

Paragraph 114,

Beendigungsrecht des Auftraggebers

Paragraph 115,

Verhältnis zu sonstigen Rechtsvorschriften

Paragraph 116,

Zuständigkeit und Verfahren

4. Teil
Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 117,

Strafbestimmungen

Paragraph 118,

Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsvorschriften

Paragraph 119,

Erlassung und Inkrafttreten von Verordnungen

Paragraph 120,

Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen

Paragraph 121,

Vollziehung

Paragraph 122,

Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 123,

Bezugnahme auf Rechtsakte der Union

Anhang I

Sektorentätigkeiten gemäß Paragraph 4, Absatz 3,

Anhang II

Verzeichnis der Verfahren, in welchen keine besonderen oder ausschließlichen Rechte
gemäß Paragraph 4, Absatz 4, zuerkannt werden

Anhang III

Verzeichnis der Tätigkeiten entsprechend der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins,

Anhang IV

Besondere Dienstleistungskonzessionen gemäß Paragraph 25,

Anhang V

In die Bekanntmachung gemäß Paragraph 31 und in die Bekanntgabe gemäß Paragraph 34, aufzunehmende Angaben

Anhang VI

Vorgaben für die Veröffentlichung

Anhang VII

Kerndaten

Anhang VIII

Liste der zentralen öffentlichen Auftraggeber*)

Anmerkung, Anhang römisch IX aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 8, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,)

§ 1

Text

1. Teil
Verfahren zur Vergabe von Konzessionsverträgen

1. Hauptstück
Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen

Regelungsgegenstand

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz regelt insbesondere

  1. Ziffer eins
    die Verfahren zur Vergabe von Konzessionsverträgen (Bau- oder Dienstleistungskonzessionen) durch Auftraggeber (Konzessionsvergabeverfahren),
  2. Ziffer 2
    den Rechtsschutz im Zusammenhang mit Konzessionsvergabeverfahren im Sinne der Ziffer eins,, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen (2. Teil), sowie
  3. Ziffer 3
    die Vorgangsweise im Zusammenhang mit der außerstaatlichen Kontrolle von Konzessionsvergabeverfahren sowie bestimmte zivilrechtliche Konsequenzen (3. Teil).

§ 2

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

  1. Ziffer eins
    Angebot ist die Erklärung eines Bieters, eine bestimmte Leistung unter Einhaltung festgelegter Bedingungen erbringen zu wollen.
  2. Ziffer 2
    Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmer, die sich unbeschadet der sonstigen Bestimmungen des zwischen ihnen bestehenden Innenverhältnisses dem Auftraggeber gegenüber solidarisch zur vertragsgemäßen Erbringung einer Leistung verpflichten.
  3. Ziffer 3
    Auftraggeber (öffentlicher Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber) ist jeder Rechtsträger, der vertraglich an einen Konzessionär eine Konzession erteilt oder zu erteilen beabsichtigt.
  4. Ziffer 4
    Ausschreibung ist die an eine bestimmte oder unbestimmte Zahl von Unternehmern gerichtete Erklärung des Auftraggebers, in der er festlegt, welche Leistung zu welchen Bedingungen erbracht werden soll (Bekanntmachung sowie Konzessionsunterlagen).
  5. Ziffer 5
    Bauwerk ist das Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- oder Hochbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.
  6. Ziffer 6
    Bewerber ist ein Unternehmer, der sich an einem Konzessionsvergabeverfahren beteiligen will und einen Teilnahmeantrag gestellt oder eine Aufforderung zur Angebotsabgabe erhalten hat.
  7. Ziffer 7
    Bieter ist ein Unternehmer, der ein Angebot übermittelt hat.
  8. Ziffer 8
    Bietergemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmer zum Zweck der Übermittlung eines gemeinsamen Angebotes.
  9. Ziffer 9
    Elektronisch ist ein Verfahren, bei dem elektronische Geräte (elektronische Mittel) für die Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten zum Einsatz kommen und bei dem Daten über Kabel, über Funk, mit optischen Verfahren oder mit anderen elektromagnetischen Verfahren übertragen, weitergeleitet und empfangen werden.
  10. Ziffer 10
    Elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht, ausgestellt, übermittelt und empfangen wird.
  11. Ziffer 11
    Entscheidung ist jede Festlegung eines Auftraggebers im Konzessionsvergabeverfahren.
    1. Litera a
      Gesondert anfechtbar sind folgende, nach außen in Erscheinung tretende Entscheidungen:
      1. Sub-Litera, a, a
        bei der Durchführung von Verfahren gemäß Artikel 5, Absatz 2,, 3a, 4, 4a, 4b, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und EWG Nr. 1107/70, ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2338 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 22: die Wahl des Vergabeverfahrens;
      2. Sub-Litera, b, b
        bei allen übrigen Verfahren: die Ausschreibung; die Nicht-Zulassung zur Teilnahme; die Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Entscheidungen während der Verhandlungsphase bzw. der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung.
    2. Litera b
      Nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen sind alle übrigen, den gesondert anfechtbaren Entscheidungen zeitlich vorhergehenden Entscheidungen. Diese können nur in dem gegen die ihnen nächst folgende gesondert anfechtbare Entscheidung gerichteten Nachprüfungsantrag angefochten werden.
  12. Ziffer 12
    Innovation ist die Realisierung von neuen oder deutlich verbesserten Waren, Dienstleistungen oder Verfahren, insbesondere von Produktions-, Bau- oder Konstruktionsverfahren, neuen Vermarktungsmethoden oder neuen Organisationsverfahren betreffend Geschäftspraxis, Abläufe am Arbeitsplatz oder externe Beziehungen.
  13. Ziffer 13
    Konzessionär ist ein Unternehmer, der eine Bau- oder Dienstleistungskonzession erhalten hat.
  14. Ziffer 14
    Kriterien:
    1. Litera a
      Auswahlkriterien sind die vom Auftraggeber in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten, objektiven, nicht diskriminierenden, mit dem Gegenstand der Konzession in Verbindung stehenden und zu diesem verhältnismäßigen unternehmerbezogenen Kriterien, nach welchen die Qualität der Bewerber beurteilt wird und die Auswahl erfolgt.
    2. Litera b
      Eignungskriterien sind die vom Auftraggeber festgelegten, nicht diskriminierenden, mit dem Gegenstand der Konzession in Verbindung stehenden und zu diesem verhältnismäßigen Mindestanforderungen betreffend die Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit (Eignung) an den Bewerber oder Bieter, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nachzuweisen sind.
    3. Litera c
      Zuschlagskriterien bzw. Zuschlagskriterium sind die vom Auftraggeber in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten, nicht diskriminierenden und mit dem Gegenstand der Konzession in Verbindung stehenden Kriterien, nach welchen das für den Auftraggeber technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt wird; die Zuschlagskriterien dürfen dem Auftraggeber keine uneingeschränkte Wahlfreiheit übertragen und müssen die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbes gewährleisten und mit Spezifikationen einhergehen, die eine wirksame Überprüfung der von den Bietern übermittelten Informationen gestatten, damit bewertet werden kann, wie gut die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen. Zuschlagskriterien stehen mit dem Gegenstand der Konzession in Verbindung, wenn sie sich in irgendeiner Hinsicht und in irgendeinem Stadium des Lebenszyklus auf die gemäß der Konzession zu erbringenden Leistungen beziehen. Dies schließt Faktoren ein, die mit dem bestimmten Prozess der Herstellung oder der Bereitstellung der zu erbringenden Leistung oder des Handels damit oder einem bestimmten Prozess in Bezug auf ein anderes Stadium des Lebenszyklus zusammenhängen, auch wenn derartige Faktoren sich nicht auf die materiellen Eigenschaften des Gegenstandes der Konzession auswirken. Zuschlagskriterien können unter anderem ökologische, soziale oder innovationsbezogene Kriterien enthalten.
  15. Ziffer 15
    Qualifizierte elektronische Signatur ist eine elektronische Signatur, die den Anforderungen von Artikel 3, Ziffer 12, der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, entspricht.
  16. Ziffer 16
    Qualifiziertes elektronisches Siegel ist ein elektronisches Siegel, das den Anforderungen von Artikel 3, Ziffer 27, der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 entspricht.
  17. Ziffer 17
    Schriftlich bedeutet jede aus Wörtern und Ziffern bestehende Darstellung, die gelesen, reproduziert und anschließend mitgeteilt werden kann, einschließlich elektronisch übermittelter, bereitgestellter bzw. zur Verfügung gestellter Informationen.
  18. Ziffer 18
    Subunternehmer ist ein Unternehmer, der Teile der an den Konzessionär erteilten Konzession ausführt. Die bloße Lieferung von Waren oder Bestandteilen, die zur Erbringung einer Leistung erforderlich sind, ist keine Subunternehmerleistung.
  19. Ziffer 19
    Syntax ist die maschinenlesbare Sprache oder der Dialekt einer maschinenlesbaren Sprache, die bzw. der für die Darstellung der in einer elektronischen Rechnung enthaltenen Datenelemente verwendet wird.
  20. Ziffer 20
    Technische und funktionelle Anforderungen beschreiben die für die Leistung geforderten Merkmale. Diese Merkmale können sich auch auf den spezifischen Prozess zur Erzeugung oder zur Erbringung der Bau- oder Dienstleistung beziehen, sofern diese mit dem Gegenstand der Konzession in Verbindung stehen und zu diesem verhältnismäßig sind. Technische und funktionelle Anforderungen können beispielsweise sein:
    1. Litera a
      bei Baukonzessionen die Gesamtheit der insbesondere in der Ausschreibung enthaltenen technischen Beschreibungen, in denen die erforderlichen Eigenschaften eines Werkstoffes, eines Produktes oder einer Lieferung definiert sind, damit diese den vom Auftraggeber vorgesehenen Zweck erfüllen. Dazu gehören Umwelt- und Klimaleistungsstufen, die Konzeption für alle Anforderungen (einschließlich der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderung) sowie Konformitätsbewertung, Performance, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich Qualitätssicherungsverfahren, Terminologie, Symbole, Versuchs- und Prüfmethoden, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Gebrauchsanleitungen sowie Produktionsprozesse und –methoden in jeder Phase des Lebenszyklus der Bauleistungen. Außerdem gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung und Kostenrechnung, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der Auftraggeber für fertige Bauwerke oder der dazu notwendigen Materialien oder Teile durch allgemeine oder spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist;
    2. Litera b
      bei Dienstleistungskonzessionen die Spezifikationen, die in einem Schriftstück enthalten sind, das die erforderlichen Merkmale für ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Umwelt- und Klimaleistungsstufen, die Konzeption für alle Anforderungen (einschließlich der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderung) sowie Konformitätsbewertung, Performance, Vorgaben für die Verwendungsmöglichkeiten, Sicherheit oder Abmessungen des Produktes, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Gebrauchsanleitungen, Produktionsprozesse und -methoden in jeder Phase des Lebenszyklus der Dienstleistung sowie über Konformitätsbewertungsverfahren.
  21. Ziffer 21
    Unternehmer sind Rechtsträger wie natürliche oder juristische Personen, öffentliche Einrichtungen oder Zusammenschlüsse dieser Personen bzw. Einrichtungen, eingetragene Personengesellschaften oder Arbeits- und Bietergemeinschaften, die auf dem Markt die Ausführung von Bauleistungen, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen anbieten.
  22. Ziffer 22
    Verbundene Unternehmen sind Unternehmen gemäß Paragraph 189 a, Ziffer 8, des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, deren Jahresabschluss mit demjenigen des Auftraggebers, Bewerbers oder Bieters konsolidiert ist; ferner gelten als verbundene Unternehmen im Sinne dieses Bundesgesetzes diejenigen Unternehmen, auf die der Auftraggeber, Bewerber oder Bieter unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder die einen beherrschenden Einfluss auf den Auftraggeber, Bewerber oder Bieter ausüben können oder die gemeinsam mit dem Auftraggeber, Bewerber oder Bieter dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens unterliegen, sei es aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden sonstigen Vorschriften. Ein beherrschender Einfluss ist zu vermuten, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals eines anderen Unternehmens hält oder über die Mehrheit der mit den Anteilen eines anderen Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens bestellen kann.
  23. Ziffer 23
    Vergabekontrollbehörden sind die zur Kontrolle der Vergabe von diesem Bundesgesetz unterliegenden Leistungen durch diesem Bundesgesetz unterliegende Auftraggeber berufenen Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichte.
  24. Ziffer 24
    Vergebende Stelle ist jene Organisationseinheit oder jener Bevollmächtigte des Auftraggebers, die bzw. der das Konzessionsvergabeverfahren für den Auftraggeber durchführt.
  25. Ziffer 25
    Widerruf ist die an Unternehmer übermittelte bzw. für diese bereitgestellte Erklärung des Auftraggebers, ein Konzessionsvergabeverfahren ohne Zuschlagserteilung zu beenden.
  26. Ziffer 26
    Zuschlagsentscheidung ist die an Bieter übermittelte bzw. für diese bereitgestellte nicht verbindliche Absichtserklärung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll.
  27. Ziffer 27
    Zuschlagserteilung (Zuschlag) ist die an den Bieter abgegebene Erklärung, sein Angebot anzunehmen.

§ 3

Text

Verfahren, die unterschiedlichen Regelungen unterliegen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsFür Verfahren, die sowohl Leistungen umfassen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, wie auch Leistungen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht unterliegen, und deren Leistungsteile objektiv nicht trennbar sind, gelten, sofern nicht Absatz 4, Ziffer 2, anzuwenden ist, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, wenn die Leistungsteile, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, den Hauptgegenstand des Verfahrens bilden. Bei Verfahren, die sowohl Dienstleistungskonzessionen wie auch Lieferaufträge gemäß Paragraph 6, des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, umfassen, wird der Hauptgegenstand danach bestimmt, welcher Leistungsteil den höheren geschätzten Wert bzw. Auftragswert hat.
  2. Absatz 2Bei Verfahren, deren Leistungsteile objektiv trennbar sind und die sowohl Leistungen umfassen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, wie auch Leistungen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht unterliegen, kann der Auftraggeber getrennte Verfahren für die einzelnen Leistungsteile durchführen; in diesem Fall gelten für die Verfahren die jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Die Entscheidung, mehrere Verfahren durchzuführen, darf jedoch nicht den Zweck verfolgen, die Vergabe von Leistungsteilen von der Anwendung dieses Bundesgesetzes oder des BVergG 2018 auszunehmen.
  3. Absatz 3Bei Verfahren, deren Leistungsteile objektiv trennbar sind und die sowohl Leistungen umfassen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, wie auch Leistungen, die den Bestimmungen des BVergG 2018 unterliegen, kann der Auftraggeber ein einziges Verfahren nach den Bestimmungen des BVergG 2018 durchführen.
  4. Absatz 4Für Verfahren, die sowohl Leistungen umfassen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, wie auch Leistungen, die den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,, unterliegen bzw. auf die Artikel 346, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Anwendung findet, gilt:
    1. Ziffer eins
      Sind die einzelnen Leistungsteile objektiv trennbar, so kann der Auftraggeber getrennte Verfahren für die einzelnen Leistungsteile durchführen; in diesem Fall gelten für die Verfahren die jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
    2. Ziffer 2
      Sind die einzelnen Leistungsteile objektiv trennbar und ist die Durchführung eines einzigen Verfahrens aus sachlichen Gründen gerechtfertigt oder sind die einzelnen Leistungsteile objektiv nicht trennbar, so unterliegt die Durchführung dieses Verfahrens nicht diesem Bundesgesetz. Die Entscheidung, ein einziges Verfahren durchzuführen, darf jedoch nicht den Zweck verfolgen, die Vergabe von Leistungsteilen von der Anwendung dieses Bundesgesetzes oder des BVergGVS 2012 auszunehmen.
  5. Absatz 5Bei Verfahren, deren Leistungsteile objektiv trennbar sind und die sowohl Leistungen gemäß diesem Bundesgesetz umfassen, welche die in Anhang I genannten Tätigkeiten betreffen, wie auch Leistungen gemäß diesem Bundesgesetz, welche keine der in Anhang I genannten Tätigkeiten betreffen, kann der Auftraggeber ein einziges Verfahren nach folgenden Bestimmungen vergeben:
    1. Ziffer eins
      Ist es objektiv möglich festzustellen, welcher Leistungsteil den Hauptgegenstand des Verfahrens darstellt, so sind die für diesen Leistungsteil geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf die Durchführung des Verfahrens anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Ist es objektiv nicht möglich festzustellen, welcher Leistungsteil den Hauptgegenstand des Verfahrens darstellt, so ist das Verfahren nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Verfahren von öffentlichen Auftraggebern durchzuführen.
  6. Absatz 6Bei Verfahren, deren Leistungsteile objektiv nicht trennbar sind und die sowohl Leistungen gemäß diesem Bundesgesetz umfassen, welche die in Anhang I genannten Tätigkeiten betreffen, wie auch Leistungen gemäß diesem Bundesgesetz, welche keine der in Anhang I genannten Tätigkeiten betreffen, ist das Verfahren nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für jenen Leistungsteil durchzuführen, der den Hauptgegenstand des Verfahrens bildet.
  7. Absatz 7Bei Verfahren, deren Leistungsteile objektiv trennbar sind und die sowohl Leistungen umfassen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, wie auch Leistungen, die weder den Bestimmungen des BVergG 2018 noch jenen des BVergGVS 2012 unterliegen, kann der Auftraggeber ein einziges Verfahren nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchführen.

§ 4

Text

2. Hauptstück
Geltungsbereich, Grundsätze

1. Abschnitt
Persönlicher Geltungsbereich

Die zur Anwendung dieses Bundesgesetzes verpflichteten Auftraggeber

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für Konzessionsvergabeverfahren von öffentlichen Auftraggebern gemäß Absatz 2 und von Sektorenauftraggebern gemäß Absatz 3, (Auftraggeber).
  2. Absatz 2Öffentliche Auftraggeber sind
    1. Ziffer eins
      der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände, oder
    2. Ziffer 2
      Einrichtungen, die
      1. Litera a
        zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen,
      2. Litera b
        zumindest teilrechtsfähig sind und
      3. Litera c
        überwiegend von öffentlichen Auftraggebern gemäß Ziffer eins, oder anderen Einrichtungen im Sinne der Ziffer 2, finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von öffentlichen Auftraggebern gemäß Ziffer eins, oder anderen Einrichtungen im Sinne der Ziffer 2, ernannt worden sind, oder
    3. Ziffer 3
      Verbände, die aus einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern gemäß Ziffer eins, oder 2 bestehen.
  3. Absatz 3Sektorenauftraggeber sind
    1. Ziffer eins
      öffentliche Auftraggeber gemäß Absatz 2,, die eine Sektorentätigkeit gemäß Anhang römisch eins ausüben (öffentliche Sektorenauftraggeber), oder
    2. Ziffer 2
      öffentliche Unternehmen, die eine Sektorentätigkeit gemäß Anhang römisch eins ausüben, oder
    3. Ziffer 3
      private Auftraggeber, die nicht unter Absatz 2, oder Ziffer eins, oder 2 fallen und eine Sektorentätigkeit gemäß Anhang römisch eins auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten gemäß Absatz 4, ausüben.
  4. Absatz 4Besondere oder ausschließliche Rechte sind Rechte, die von der zuständigen Behörde im Wege einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift gewährt wurden, um die Ausübung einer Sektorentätigkeit auf einen oder mehrere Rechtsträger zu beschränken, wenn dies dazu führt, dass die Möglichkeit der Ausübung dieser Sektorentätigkeit durch andere Rechtsträger wesentlich eingeschränkt wird. Rechte, die aufgrund objektiver Kriterien in einem angemessen bekannt gemachten Verfahren oder die in einem in Anhang II angeführten Verfahren gewährt wurden, sind keine besonderen oder ausschließlichen Rechte gemäß dem ersten Satz.
  5. Absatz 5Ein öffentliches Unternehmen gemäß Absatz 3, Ziffer 2, ist jedes Unternehmen, auf das ein öffentlicher Auftraggeber aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn ein öffentlicher Auftraggeber unmittelbar oder mittelbar
    1. Ziffer eins
      die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens hält oder
    2. Ziffer 2
      über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder
    3. Ziffer 3
      mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.

§ 5

Text

2. Abschnitt
Arten von Konzessionsverträgen

Baukonzessionen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsBaukonzessionen sind entgeltliche Verträge, mit denen ein oder mehrere Auftraggeber einen oder mehrere Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragen, wobei die Gegenleistung entweder allein in dem Recht zur Nutzung des vertragsgegenständlichen Bauwerkes oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.
  2. Absatz 2Bauleistungen gemäß Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      die Ausführung oder die gleichzeitige Ausführung und Planung von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der in Anhang III genannten Tätigkeiten oder
    2. Ziffer 2
      die Erbringung einer Bauleistung durch Dritte gemäß den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen, gleichgültig mit welchen Mitteln die Erbringung erfolgt, sofern der Auftraggeber einen entscheidenden Einfluss auf die Art und die Planung des Vorhabens hat.
  3. Absatz 3Mit der Vergabe einer Baukonzession muss auf den Konzessionär das Betriebsrisiko für die Nutzung des entsprechenden Bauwerkes übergehen, wobei es sich um ein Nachfrage- oder ein Angebotsrisiko handeln kann. Das Betriebsrisiko gilt als vom Konzessionär getragen, wenn unter normalen Betriebsbedingungen nicht garantiert ist, dass die Investitionsaufwendungen oder die Kosten für den Betrieb des vertragsgegenständlichen Bauwerkes wieder erwirtschaftet werden können. Das auf den Konzessionär übergegangene Risiko muss zur Folge haben, dass der Konzessionär den Unwägbarkeiten des Marktes tatsächlich ausgesetzt ist, sodass seine geschätzten potentiellen Verluste nicht bloß rein nominell oder vernachlässigbar sind.

§ 6

Text

Dienstleistungskonzessionen

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDienstleistungskonzessionen sind entgeltliche Verträge, mit denen ein oder mehrere Auftraggeber einen oder mehrere Unternehmer mit der Erbringung und der Durchführung von Dienstleistungen, die keine Bauleistungen gemäß Paragraph 5, sind, betrauen, wobei die Gegenleistung entweder allein in dem Recht zur Verwertung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.
  2. Absatz 2Mit der Vergabe einer Dienstleistungskonzession muss auf den Konzessionär das Betriebsrisiko für die Verwertung der Dienstleistungen übergehen, wobei es sich um ein Nachfrage- oder ein Angebotsrisiko handeln kann. Das Betriebsrisiko gilt als vom Konzessionär getragen, wenn unter normalen Betriebsbedingungen nicht garantiert ist, dass die Investitionsaufwendungen oder die Kosten für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen wieder erwirtschaftet werden können. Das auf den Konzessionär übergegangene Risiko muss zur Folge haben, dass der Konzessionär den Unwägbarkeiten des Marktes tatsächlich ausgesetzt ist, sodass seine geschätzten potentiellen Verluste nicht bloß rein nominell oder vernachlässigbar sind.

§ 7

Text

Abgrenzungsregelungen

Paragraph 7,
  1. Absatz einsKonzessionen, die sowohl Bau- als auch Dienstleistungen umfassen, sind nach den Regelungen jener Leistungsart zu vergeben, die den Hauptgegenstand des Konzessionsvertrages bildet.
  2. Absatz 2Konzessionen, die sowohl Dienstleistungen gemäß Anhang IV als auch andere Dienstleistungen umfassen, sind nur dann nach den Regelungen für die Vergabe von besonderen Dienstleistungskonzessionen zu vergeben, wenn der geschätzte Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang IV höher ist als derjenige der anderen Dienstleistungen.

§ 8

Text

3. Abschnitt
Ausnahmen vom Geltungsbereich

Ausgenommene Konzessionsvergabeverfahren

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Konzessionsvergabeverfahren, auf die Artikel 346, AEUV Anwendung findet,
    2. Ziffer 2
      Konzessionsvergabeverfahren, sofern der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen der Republik Österreich nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen gewährleistet werden kann,
    3. Ziffer 3
      Konzessionsvergabeverfahren, sofern ein Auftraggeber aufgrund der Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verpflichtet würde, Informationen zu übermitteln, deren Offenlegung nach Auffassung der Republik Österreich ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderlaufen würde,
    4. Ziffer 4
      Konzessionsvergabeverfahren, deren Durchführung und Ausführung aufgrund von bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen für geheim erklärt werden oder deren Durchführung und Ausführung aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Bestimmungen besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert und die dafür zuständige Behörde festgestellt hat, dass der Schutz der betreffenden wesentlichen Interessen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen gewährleistet werden kann,
    5. Ziffer 5
      Konzessionsvergabeverfahren im Rahmen eines Kooperationsprogrammes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 7, BVergGVS 2012,
    6. Ziffer 6
      Konzessionen, die der Bund an eine Regierung gemäß Paragraph 3, Ziffer 28, BVergGVS 2012 für in unmittelbarem Zusammenhang mit Militärausrüstung oder sensibler Ausrüstung stehende Bau- und Dienstleistungen oder für Bau- und Dienstleistungen speziell für militärische Zwecke oder für sensible Bau- und Dienstleistungen vergibt,
    7. Ziffer 7
      Konzessionen, die in einem Drittland im Rahmen des Einsatzes von Streit- oder Sicherheitskräften außerhalb des Gebietes der Europäischen Union vergeben werden, wenn der Einsatz es erfordert, dass diese Konzessionen an im Einsatzgebiet ansässige Unternehmer vergeben werden,
    8. Ziffer 8
      Konzessionsvergabeverfahren, deren Durchführung anderen verpflichtenden Verfahrensregeln unterliegt und die festgelegt wurden
      1. Litera a
        durch ein Rechtsinstrument, das völkerrechtliche Verpflichtungen begründet, wie eine im Einklang mit den Verträgen geschlossene internationale Übereinkunft zwischen der Republik Österreich und einem oder mehreren Drittstaaten über Leistungen für ein von den Vertragsparteien gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt, oder
      2. Litera b
        durch eine internationale Organisation,
    9. Ziffer 9
      Konzessionsvergabeverfahren im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, BVergGVS 2012, deren Durchführung anderen verpflichtenden Verfahrensregeln unterliegen und die festgelegt wurden
      1. Litera a
        durch eine im Einklang mit dem AEUV geschlossene internationale Übereinkunft oder Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und einem oder mehreren Drittstaaten, oder
      2. Litera b
        durch eine internationale, einen bestimmten Unternehmer betreffende Übereinkunft oder Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von Truppen, oder
      3. Litera c
        durch eine internationale Organisation,
    10. Ziffer 10
      Konzessionsvergabeverfahren, die ein Auftraggeber gemäß den Vergaberegeln einer internationalen Organisation oder internationalen Finanzierungseinrichtung durchführt,
      1. Litera a
        sofern das Konzessionsvergabeverfahren durch diese Organisation oder Einrichtung vollständig finanziert wird, oder
      2. Litera b
        sofern das Konzessionsvergabeverfahren durch diese Organisation oder Einrichtung überwiegend finanziert wird und die Organisation oder Einrichtung mit dem Auftraggeber die Anwendung der Konzessionsvergabeverfahrensregeln dieser Organisation oder Einrichtung vereinbart hat,
    11. Ziffer 11
      Dienstleistungskonzessionen betreffend
      1. Litera a
        die Vertretung eines Auftraggebers durch einen Rechtsanwalt in
        1. Sub-Litera, a, a
          einem Schiedsgerichts- oder Schlichtungsverfahren in Österreich, in einem anderen Staat oder vor einer internationalen Schiedsgerichts- oder Schlichtungsinstanz oder
        2. Sub-Litera, b, b
          gerichtlichen oder behördlichen Verfahren in Österreich, in einem anderen Staat oder vor internationalen Gerichten oder Einrichtungen, oder
      2. Litera b
        die Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt zur Vorbereitung eines unter Litera a, genannten Verfahrens oder die Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen und eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Angelegenheit, auf die sich die Beratung bezieht, Gegenstand eines Verfahrens nach Litera a, werden wird, oder
      3. Litera c
        Beglaubigungs- und Beurkundungsdienstleistungen, die von Notaren zu erbringen sind, oder
      4. Litera d
        von Treuhändern oder bestellten Vormündern erbrachte Rechtsdienstleistungen oder sonstige Rechtsdienstleistungen, deren Erbringer durch ein Gericht bestellt oder durch Gesetz dazu bestimmt werden, um bestimmte Aufgaben unter der Aufsicht dieser Gerichte wahrzunehmen, oder
      5. Litera e
        sonstige Rechtsdienstleistungen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat — wenn auch nur gelegentlich — mit der Ausübung von hoheitlichen Befugnissen verbunden sind,
    12. Ziffer 12
      Dienstleistungskonzessionen über Erwerb, Miete oder Pacht von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen oder Rechten daran, ungeachtet deren Finanzierungsmodalitäten,
    13. Ziffer 13
      Dienstleistungskonzessionen an einen öffentlichen Auftraggeber oder einen öffentlichen Sektorenauftraggeber aufgrund eines ausschließlichen Rechtes, das dieser aufgrund veröffentlichter, mit dem AEUV übereinstimmender Rechts- oder Verwaltungsvorschriften innehat,
    14. Ziffer 14
      Dienstleistungskonzessionen, die an einen Unternehmer aufgrund eines ausschließlichen Rechtes vergeben werden, das diesem im Einklang mit dem AEUV und den einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften über den Marktzugang für die in Anhang I genannten Sektorentätigkeiten gewährt wurde,
    15. Ziffer 15
      Dienstleistungskonzessionen über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen mit Ausnahme jener Dienstleistungskonzessionen über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, die unter die CPV-Codes 73000000-2 bis 73120000-9, 73300000-5, 73420000-2 und 73430000-5 des „Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge“ (CPV) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 213/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002, über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) und der Vergaberichtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2004/17/EG und 2004/18/EG im Hinblick auf die Überarbeitung des Vokabulars, ABl. Nr. L 74 vom 15.03.2008 S. 1, fallen, und
      1. Litera a
        deren Ergebnisse ausschließliches Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind und
      2. Litera b
        die vollständig durch den Auftraggeber vergütet werden,
    16. Ziffer 16
      Dienstleistungskonzessionen über Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
    17. Ziffer 17
      Dienstleistungskonzessionen über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 4,, 6 und 7 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, Dienstleistungen der Zentralbanken sowie mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus durchgeführte Transaktionen,
    18. Ziffer 18
      Dienstleistungskonzessionen über Kredite und Darlehen, unabhängig davon, ob sie im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Kauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten stehen oder nicht,
    19. Ziffer 19
      Dienstleistungskonzessionen im Bereich des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die folgenden CPV-Codes fallen: 75250000-3 (Dienstleistungen der Feuerwehr und von Rettungsdiensten), 75251000-0 (Dienstleistungen der Feuerwehr), 75251100-1 (Brandbekämpfung), 75251110-4 (Brandverhütung), 75251120-7 (Waldbrandbekämpfung), 75252000-7 (Rettungsdienste), 75222000-8 (Zivilverteidigung), 98113100-9 (Dienstleistungen im Bereich der nuklearen Sicherheit) und 85143000-3 (Einsatz von Krankenwagen) mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung,
    20. Ziffer 20
      Dienstleistungskonzessionen, die im Bereich der Luftverkehrsdienste auf der Grundlage der Erteilung einer Betriebsgenehmigung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 S. 3, vergeben werden,
    21. Ziffer 21
      Dienstleistungskonzessionen über nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse,
    22. Ziffer 22
      Dienstleistungskonzessionen an Anbieter von audiovisuellen oder Hörfunkmediendiensten über den Erwerb, die Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Sendematerial, das für audiovisuelle Mediendienste oder Hörfunkmediendienste bestimmt ist, sowie für Dienstleistungskonzessionen über Ausstrahlungszeit oder Bereitstellung von Sendungen, die an Anbieter von audiovisuellen oder Hörfunkmediendiensten vergeben werden,
    23. Ziffer 23
      Dienstleistungskonzessionen über Lotteriedienstleistungen gemäß CPV-Code 92351100-7, die an einen Unternehmer aufgrund eines ausschließlichen Rechtes vergeben werden,
    24. Ziffer 24
      Konzessionsvergabeverfahren, die ein Sektorenauftraggeber zur Ausübung seiner Sektorentätigkeiten in einem Staat, der nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, in einer Weise durchführt, die nicht mit der physischen Nutzung eines Netzes oder geographischen Gebietes im Gebiet einer Vertragspartei des EWR-Abkommens verbunden ist,
    25. Ziffer 25
      Konzessionsvergabeverfahren betreffend
      1. Litera a
        die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, der Fortleitung und der Abgabe von Trinkwasser, oder
      2. Litera b
        die Einspeisung von Trinkwasser in Netze gemäß Litera a, oder
      3. Litera c
        Wasserbauvorhaben sowie Be- und Entwässerungsvorhaben, sofern diese mit einer Tätigkeit gemäß Litera a, oder b in Verbindung stehen und die dabei erzeugte und zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20% der mit den entsprechenden Vorhaben zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht, oder
      4. Litera d
        Abwasserbeseitigung oder -behandlung, sofern diese mit einer Tätigkeit gemäß Litera a, oder b in Verbindung steht,
    26. Ziffer 26
      Dienstleistungskonzessionen im Rahmen politischer Kampagnen, die unter die CPV-Codes 79341400-0, 92111230-3 und 92111240-6 fallen und von einer politischen Partei im Rahmen einer Wahlkampagne vergeben werden,
    27. Ziffer 27
      Konzessionsvergabeverfahren, die hauptsächlich den Zweck haben, einem öffentlichen Auftraggeber die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze gemäß Paragraph 3, Ziffer 17, des Telekommunikationsgesetzes 2003 – TKG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste gemäß Paragraph 3, Ziffer 9, in Verbindung mit Ziffer 11, TKG 2003 für die Öffentlichkeit zu ermöglichen,
    28. Ziffer 28
      Konzessionsvergabeverfahren, die von Sektorenauftraggebern durchgeführt werden und diese in die Lage versetzen sollen, in Österreich Strom zu erzeugen,
    29. Ziffer 29
      Konzessionsvergabeverfahren, die von Sektorenauftraggebern durchgeführt werden und die die Ausführung folgender Dienste in Österreich ermöglichen sollen:
      1. Litera a
        Geschäftskunden-Standardpaketdienste an Geschäftskunden, national und international, oder
      2. Litera b
        Geschäftskunden-Standardpaketdienste an Privatkunden, national und international, oder
      3. Litera c
        nationale Expresspaketdienste oder
      4. Litera d
        Kombifrachtdienste oder
      5. Litera e
        Kontraktlogistik oder
      6. Litera f
        Managementdienste für Poststellen oder
      7. Litera g
        Mehrwertdienste im Zusammenhang mit elektronischen Medien, die gänzlich von diesen Medien erbracht werden, oder
      8. Litera h
        Philateliedienste oder
      9. Litera i
        im eigenen Namen erbrachte Zahlungsdienste oder
      10. Litera j
        Postdienste für adressierte Briefe zwischen Geschäftskunden und zwischen Geschäfts- und Privatkunden auf internationaler Ebene,
    30. Ziffer 30
      Konzessionsvergabeverfahren, die von Sektorenauftraggebern durchgeführt werden und die Bereitstellung von Flughafeninfrastruktur für den Frachtverkehr in Österreich ermöglichen sollen, und
    31. Ziffer 31
      Konzessionsvergabeverfahren zur zulässigen Änderung von Konzessionen während ihrer Laufzeit gemäß Paragraph 108,
  2. Absatz 2Der Auftraggeber hat die für die Ausnahme vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gemäß Absatz eins, maßgeblichen Gründe schriftlich festzuhalten und der Europäischen Kommission (Kommission) den Abschluss jeder Übereinkunft gemäß Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, mitzuteilen. Sofern die in Anhang I genannten Vorschriften keine Bekanntgabepflichten für vergebene Konzessionsverträge enthalten, hat der Auftraggeber im Fall des Absatz eins, Ziffer 14, vergebene Konzessionsverträge gemäß den Paragraphen 34 und 35 bekanntzugeben.

§ 9

Text

Ausgenommene öffentlich-öffentliche Verhältnisse

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt nicht
    1. Ziffer eins
      für Konzessionsvergaben eines öffentlichen Auftraggebers oder eines öffentlichen Sektorenauftraggebers an einen Rechtsträger,
      1. Litera a
        über den der öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Sektorenauftraggeber eine ähnliche Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen ausübt,
      2. Litera b
        mehr als 80% der Tätigkeiten des kontrollierten Rechtsträgers der Ausführung der Aufgaben dienen, mit denen er von dem die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber oder öffentlichen Sektorenauftraggeber oder von anderen von diesem Auftraggeber kontrollierten Rechtsträgern betraut wurde, und
      3. Litera c
        keine direkte private Kapitalbeteiligung am kontrollierten Rechtsträger besteht, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die jeweils in Übereinstimmung mit dem AEUV durch gesetzliche Bestimmungen eines Mitgliedstaates vorgeschrieben sind und keinen ausschlaggebenden Einfluss auf den kontrollierten Rechtsträger vermitteln.
      Eine Kontrolle im Sinne von Litera a, liegt vor, wenn der öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Sektorenauftraggeber einen ausschlaggebenden Einfluss sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wesentlichen Entscheidungen des kontrollierten Rechtsträgers ausübt. Eine derartige Kontrolle kann auch durch einen anderen Rechtsträger ausgeübt werden, der von diesem Auftraggeber auf gleiche Weise kontrolliert wird.
    2. Ziffer 2
      für Konzessionsvergaben eines öffentlichen Auftraggebers oder öffentlichen Sektorenauftraggebers, der Rechtsträger gemäß Ziffer eins, ist,
      1. Litera a
        an den ihn kontrollierenden öffentlichen Auftraggeber oder öffentlichen Sektorenaufttraggeber oder
      2. Litera b
        an einen anderen von dem ihn kontrollierenden öffentlichen Auftraggeber oder öffentlichen Sektorenauftraggeber kontrollierten Rechtsträger, sofern an diesem Rechtsträger keine direkte private Kapitalbeteiligung besteht, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die jeweils in Übereinstimmung mit dem AEUV durch gesetzliche Bestimmungen eines Mitgliedstaates vorgeschrieben sind und keinen ausschlaggebenden Einfluss vermitteln.
    3. Ziffer 3
      für Konzessionsvergaben eines öffentlichen Auftraggebers oder eines öffentlichen Sektorenauftraggebers an einen Rechtsträger,
      1. Litera a
        über den der öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Sektorenauftraggeber gemeinsam mit anderen öffentlichen Auftraggebern oder öffentlichen Sektorenauftraggebern eine ähnliche Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen ausübt,
      2. Litera b
        mehr als 80% der Tätigkeiten des kontrollierten Rechtsträgers der Ausführung der Aufgaben dienen, mit denen er von den die Kontrolle ausübenden Auftraggebern oder von anderen von diesen Auftraggebern kontrollierten Rechtsträgern betraut wurde, und
      3. Litera c
        keine direkte private Kapitalbeteiligung am kontrollierten Rechtsträger besteht, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die in Übereinstimmung mit dem AEUV durch gesetzliche Bestimmungen eines Mitgliedstaates vorgeschrieben sind und keinen ausschlaggebenden Einfluss auf den kontrollierten Rechtsträger vermitteln.
  2. Absatz 2Eine gemeinsame Kontrolle im Sinne von Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      die beschlussfassenden Organe des kontrollierten Rechtsträgers sich aus Vertretern sämtlicher beteiligter öffentlicher Auftraggeber und öffentlicher Sektorenauftraggeber zusammensetzen, wobei einzelne Vertreter mehrere oder alle beteiligten Auftraggeber vertreten können,
    2. Ziffer 2
      die beteiligten öffentlichen Auftraggeber und öffentlichen Sektorenauftraggeber gemeinsam einen ausschlaggebenden Einfluss sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wesentlichen Entscheidungen des kontrollierten Rechtsträgers ausüben können und
    3. Ziffer 3
      der kontrollierte Rechtsträger keine Interessen verfolgt, die denen der kontrollierenden Auftraggeber zuwiderlaufen.
  3. Absatz 3Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern und zwischen öffentlichen Sektorenauftraggebern, wenn
    1. Ziffer eins
      der Vertrag eine Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Auftraggebern begründet oder implementiert, mit der sichergestellt werden soll, dass von den beteiligten Auftraggebern zu erbringende öffentliche Dienstleistungen im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Ziele ausgeführt werden können,
    2. Ziffer 2
      die Implementierung dieser Zusammenarbeit ausschließlich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt wird und
    3. Ziffer 3
      die beteiligten Auftraggeber auf dem offenen Markt weniger als 20% der durch die Zusammenarbeit erfassten Tätigkeiten erbringen.
  4. Absatz 4Zur Ermittlung des prozentualen Anteiles der Tätigkeiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und Absatz 3, Ziffer 3, ist der durchschnittliche Gesamtumsatz aller während der letzten drei Jahre vor der Konzessionsvergabe oder dem Vertragsschluss erbrachten Leistungen oder ein geeigneter alternativer, in Relation zu den jeweiligen Tätigkeiten stehender Wert heranzuziehen. Liegen wegen des Gründungszeitpunktes oder des Zeitpunktes der Aufnahme der Geschäftstätigkeit für die letzten drei Jahre keine Angaben über den Umsatz oder einen geeigneten alternativen, in Relation zu den jeweiligen Tätigkeiten stehenden Wert vor oder sind diese Daten aufgrund einer erfolgten Umstrukturierung nicht mehr relevant, so genügt es, wenn die Ermittlung des Anteiles der Tätigkeiten etwa durch Prognosen über die Geschäftsentwicklung glaubhaft gemacht wird.
  5. Absatz 5Die Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 3, sind auch auf Sachverhalte anwendbar, bei denen an Stelle oder neben einem öffentlichen Auftraggeber oder einem öffentlichen Sektorenauftraggeber ein Auftraggeber gemäß Artikel 6, oder Artikel 7, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe, ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 1, beteiligt ist.
  6. Absatz 6Der öffentliche Auftraggeber oder der öffentliche Sektorenauftraggeber hat die für die Ausnahme vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gemäß Absatz eins bis 5 maßgeblichen Gründe schriftlich festzuhalten.

§ 10

Text

Konzessionsvergaben an verbundene bzw. gemeinsame Unternehmen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt nicht für Konzessionsvergaben
    1. Ziffer eins
      eines Sektorenauftraggebers an ein mit ihm verbundenes Unternehmen oder
    2. Ziffer 2
      eines gemeinsamen Unternehmens, das mehrere Sektorenauftraggeber gemäß diesem Bundesgesetz bzw. gemäß Artikel 7, der Richtlinie 2014/23/EU ausschließlich zur Durchführung von Sektorentätigkeiten gebildet haben, an ein Unternehmen, das mit einem dieser Sektorenauftraggeber verbunden ist,
    sofern die in den Absatz 2 und 3 genannten Umsatzziele erreicht werden.
  2. Absatz 2Die Ausnahmen gemäß Absatz eins, gelten
    1. Ziffer eins
      für Dienstleistungskonzessionen, sofern unter Berücksichtigung aller Dienstleistungen, die von dem verbundenen Unternehmen während der letzten drei Jahre erbracht wurden, mindestens 80% des insgesamt erzielten durchschnittlichen Umsatzes dieses Unternehmens aus der Erbringung von Dienstleistungen für den Sektorenauftraggeber oder andere mit ihm verbundene Unternehmen stammen;
    2. Ziffer 2
      für Baukonzessionen, sofern unter Berücksichtigung aller Bauleistungen, die von dem verbundenen Unternehmen während der letzten drei Jahre erbracht wurden, mindestens 80% des insgesamt erzielten durchschnittlichen Umsatzes dieses Unternehmens aus der Erbringung von Bauleistungen für den Sektorenauftraggeber oder andere mit ihm verbundene Unternehmen stammen.
  3. Absatz 3Liegen für die letzten drei Jahre keine Umsatzzahlen vor, weil das verbundene Unternehmen gerade gegründet wurde oder erst vor kurzem seine Geschäftstätigkeit aufgenommen hat, genügt es, wenn das Unternehmen, etwa durch Prognosen über die Tätigkeitsentwicklung, glaubhaft macht, dass die Erreichung des jeweiligen in Absatz 2, genannten Umsatzzieles wahrscheinlich ist. Werden gleiche oder gleichartige Dienstleistungen oder Bauleistungen von mehr als einem mit dem Sektorenauftraggeber verbundenen und mit ihm wirtschaftlich zusammengeschlossenen Unternehmen erbracht, so sind die in Absatz 2, genannten Prozentsätze unter Berücksichtigung des Gesamtumsatzes zu berechnen, den diese verbundenen Unternehmen mit der Erbringung von Dienstleistungen bzw. Bauleistungen erzielen.
  4. Absatz 4Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Konzessionsvergaben
    1. Ziffer eins
      eines gemeinsamen Unternehmens, das mehrere Sektorenauftraggeber gemäß diesem Bundesgesetz bzw. gemäß Artikel 7, der Richtlinie 2014/23/EU ausschließlich zur Durchführung von Sektorentätigkeiten gemäß Anhang I gebildet haben, an einen dieser Sektorenauftraggeber oder
    2. Ziffer 2
      eines Sektorenauftraggebers an ein gemeinsames Unternehmen gemäß Ziffer eins,, an dem er beteiligt ist,
    sofern das gemeinsame Unternehmen errichtet wurde, um die betreffende Tätigkeit während eines Zeitraumes von mindestens drei Jahren durchzuführen, und in dem Rechtsakt zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens festgelegt wurde, dass die dieses Unternehmen bildenden Sektorenauftraggeber dem Unternehmen zumindest während dieses Zeitraumes angehören werden.
  5. Absatz 5Die Sektorenauftraggeber haben der Kommission auf deren Verlangen
    1. Ziffer eins
      die Namen der Unternehmen gemäß Absatz eins, bzw. 4,
    2. Ziffer 2
      die Art und den Wert der Konzessionen, die gemäß den Absatz eins, bzw. 4 vergeben wurden, sowie
    3. Ziffer 3
      die Angaben, die nach Auffassung der Kommission erforderlich sind, um zu belegen, dass die Beziehungen zwischen dem Sektorenauftraggeber und dem verbundenen oder gemeinsamen Unternehmen, an das die Konzessionen vergeben werden, den Anforderungen der Absatz eins bis 4 genügen,
    mitzuteilen.

§ 11

Text

4. Abschnitt
Schwellenwert, Berechnung des geschätzten Wertes und Laufzeit einer Konzession

Schwellenwert

Paragraph 11,
  1. Absatz einsKonzessionsvergabeverfahren erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Wert der Konzession mindestens 5 548 000 Euro Anmerkung 1) beträgt.
  2. Absatz 2Konzessionsvergabeverfahren erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Wert der Konzession den in Absatz eins, genannten Betrag nicht erreicht.
  3. Absatz 3Die Angleichung des Schwellenwertes gemäß Absatz eins, an den von der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikel 9, der Richtlinie 2014/23/EU neu festgesetzten Schwellenwert ist vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(________________________

Anmerkung 1: gemäß K, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2019,, ab 1.1.2020: 5 350 000 Euro

gemäß K, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 560 aus 2021,, ab 1.1.2022: 5 382 000 Euro)

§ 12

Text

Berechnung des geschätzten Wertes einer Konzession

Paragraph 12,
  1. Absatz einsGrundlage für die Berechnung des geschätzten Wertes einer Konzession ist der vom Konzessionär während der Vertragslaufzeit erzielte Gesamtumsatz ohne Umsatzsteuer aller im Zusammenhang mit der Konzession stehenden Gegenleistungen.
  2. Absatz 2Der geschätzte Wert einer Konzession ohne Umsatzsteuer ist vom Auftraggeber vor der Durchführung der Konzessionsvergabe sachkundig zu ermitteln. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung ist der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens durch den Auftraggeber. Bei Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung ist dies der Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung, bei Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung die erste nach außen in Erscheinung tretende Entscheidung.
  3. Absatz 3Liegt der Wert der Konzession zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung mehr als 20% über dem vom Auftraggeber geschätzten Wert, so ist für die Zwecke des Paragraph 11, der Wert der Konzession zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung als geschätzter Wert der Konzession heranzuziehen.
  4. Absatz 4Der geschätzte Wert einer Konzession ist nach einer in den Konzessionsunterlagen anzugebenden objektiven Methode zu berechnen. Bei der Berechnung hat der Auftraggeber insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Gesamtwert aller Optionen und etwaiger Verlängerungen der Konzession,
    2. Ziffer 2
      Einkünfte aus von den Nutzern der Bauwerke oder Dienstleistungen gezahlten Gebühren und Bußgeldern, soweit diese nicht im Auftrag des Auftraggebers erhoben werden,
    3. Ziffer 3
      Zahlungen oder Gewährung sonstiger finanzieller Vorteile jeglicher Art durch den Auftraggeber oder eine Behörde an den Konzessionär, einschließlich Gegenleistungen für die Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen sowie staatliche Investitionsbeihilfen,
    4. Ziffer 4
      Gesamtwert von Zuschüssen oder Gewährung sonstiger finanzieller Vorteile jeglicher Art von Dritten für die Durchführung der Konzession,
    5. Ziffer 5
      Einkünfte aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen, die Teil der Konzession sind,
    6. Ziffer 6
      Gesamtwert aller Lieferungen und Dienstleistungen, die der Auftraggeber für den Konzessionär bereitstellt, sofern sie für die Erbringung der Bauleistungen oder der Dienstleistungen erforderlich sind, und
    7. Ziffer 7
      Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter.
  5. Absatz 5Besteht ein Bauvorhaben oder eine Dienstleistung aus mehreren Losen, für die jeweils eine gesonderte Vergabe erfolgt, so ist als geschätzter Wert der Konzession der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen. Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in Paragraph 11, Absatz eins, genannten Schwellenwert, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Konzessionen im Oberschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in Paragraph 11, Absatz eins, genannten Schwellenwert nicht, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Konzessionen im Unterschwellenbereich für die Vergabe aller Lose.
  6. Absatz 6Die Wahl der angewandten Berechnungsmethode darf nicht den Zweck verfolgen, die Anwendung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu umgehen. Sofern nicht sachliche Gründe vorliegen, darf eine Konzession nicht so unterteilt werden, dass sie nicht den Vorschriften dieses Bundesgesetzes für den Oberschwellenbereich unterliegt.

§ 13

Text

Laufzeit einer Konzession

Paragraph 13,
  1. Absatz einsKonzessionsverträge dürfen nur auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen werden. Die Laufzeit einer Konzession ist vom Auftraggeber in Abhängigkeit der von der Konzession umfassten Bau- oder Dienstleistungen festzulegen.
  2. Absatz 2Bei Konzessionen mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren darf die Laufzeit der Konzession jenen Zeitraum nicht überschreiten, innerhalb dessen der Konzessionär nach vernünftigem Ermessen die Investitionsaufwendungen für den Betrieb des Bauwerkes oder die Erbringung der Dienstleistungen zuzüglich einer Rendite auf das investierte Kapital wieder erwirtschaften kann. Bei dieser Berechnung sind die zur Verwirklichung der konkreten Vertragsziele notwendigen Investitionen zu berücksichtigen.

§ 14

Text

5. Abschnitt
Grundsätze des Konzessionsvergabeverfahrens und allgemeine Bestimmungen

Grundsätze des Konzessionsvergabeverfahrens

Paragraph 14,
  1. Absatz einsKonzessionsvergabeverfahren sind unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Bedingungen zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die völkerrechtlich zulässige unterschiedliche Behandlung von Bewerbern und Bietern aus Gründen ihrer Staatsangehörigkeit oder des Warenursprunges bleibt von Absatz eins, unberührt.
  3. Absatz 3Bei der Durchführung von Konzessionsvergabeverfahren ist eine gebietsmäßige Beschränkung des Teilnehmerkreises oder eine Beschränkung der Teilnahme auf einzelne Berufsstände, obwohl auch andere Unternehmer die Berechtigung zur Erbringung der Leistung besitzen, unzulässig.
  4. Absatz 4Konzessionsvergabeverfahren sind nur dann durchzuführen, wenn die Absicht besteht, die Leistung auch tatsächlich zu vergeben. Der Auftraggeber ist jedoch nicht verpflichtet, ein Konzessionsvergabeverfahren durch Zuschlag zu beenden.
  5. Absatz 5Im Konzessionsvergabeverfahren kann auf die Umweltgerechtheit der Leistung Bedacht genommen werden. Dies kann insbesondere durch die Berücksichtigung ökologischer Aspekte (wie etwa Energieeffizienz, Materialeffizienz, Abfall- und Emissionsvermeidung, Bodenschutz) bei der Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen, durch die Festlegung konkreter Zuschlagskriterien oder durch die Festlegung von Bedingungen im Leistungsvertrag erfolgen.
  6. Absatz 6Im Konzessionsvergabeverfahren kann auf die Beschäftigung von Frauen, von Personen im Ausbildungsverhältnis, von Langzeitarbeitslosen, von Menschen mit Behinderung und älteren Arbeitnehmern sowie auf Maßnahmen zur Umsetzung sonstiger sozialpolitischer Belange Bedacht genommen werden. Dies kann insbesondere durch die Berücksichtigung derartiger Aspekte bei der Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen, durch die Festlegung konkreter Zuschlagskriterien oder durch die Festlegung von Bedingungen im Leistungsvertrag erfolgen.
  7. Absatz 7Im Konzessionsvergabeverfahren kann auf innovative Aspekte Bedacht genommen werden. Dies kann insbesondere durch deren Berücksichtigung bei der Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen oder durch die Festlegung konkreter Zuschlagskriterien erfolgen.
  8. Absatz 8Die Konzeption und Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens soll nach Möglichkeit so erfolgen, dass kleine und mittlere Unternehmen am Konzessionsvergabeverfahren teilnehmen können.
  9. Absatz 9Die Konzeption oder Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens darf nicht den Zweck verfolgen, die Konzessionsvergabe vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes auszunehmen, die Anwendung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu umgehen oder den Wettbewerb künstlich einzuschränken. Eine künstliche Einschränkung des Wettbewerbes liegt jedenfalls dann vor, wenn durch die Konzeption oder Durchführung des Verfahrens bestimmte Unternehmer auf unzulässige Weise bevorzugt oder benachteiligt werden.

§ 15

Text

Allgemeine Bestimmungen über Bewerber und Bieter

Paragraph 15,
  1. Absatz einsBewerber oder Bieter, die im Gebiet einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweiz) ansässig sind und die für die Ausübung einer Tätigkeit in Österreich eine behördliche Entscheidung betreffend ihre Berufsqualifikation einholen müssen, haben ein darauf gerichtetes Verfahren möglichst umgehend, jedenfalls aber vor Ablauf der Angebotsfrist einzuleiten.
  2. Absatz 2Arbeitsgemeinschaften und Bietergemeinschaften können Angebote oder Teilnahmeanträge einreichen, sofern nicht in der Ausschreibung aus sachlichen Gründen die Teilnahme oder die Bildung von Arbeits- oder Bietergemeinschaften für unzulässig erklärt wurde. Der Auftraggeber darf Arbeits- oder Bietergemeinschaften nicht verpflichten, zwecks Einreichens eines Angebotes oder eines Teilnahmeantrages eine bestimmte Rechtsform anzunehmen. Der Auftraggeber kann jedoch von einer Arbeits- oder Bietergemeinschaft verlangen, dass sie eine bestimmte Rechtsform annimmt, wenn ihr der Zuschlag erteilt worden ist, sofern dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Konzession erforderlich ist. Arbeitsgemeinschaften und Bietergemeinschaften sind als solche parteifähig zur Geltendmachung der ihnen durch dieses Bundesgesetz eingeräumten Rechte. Im Fall der Konzessionserteilung schulden Bietergemeinschaften als Arbeitsgemeinschaften dem Auftraggeber die solidarische Leistungserbringung.
  3. Absatz 3Unbeschadet des Absatz 2, dürfen Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften der Schweiz oder einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens, in deren Gebiet sie ansässig und zur Erbringung der betreffenden Leistung berechtigt sind, nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil sie gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften entweder eine natürliche oder juristische Person sein müssten.
  4. Absatz 4Bewerber oder Bieter, die keine natürliche Person sind, können verpflichtet werden, in ihrem Angebot oder in ihrem Teilnahmeantrag die Namen und die berufliche Qualifikation jener natürlichen Personen anzugeben, die für die Erbringung der betreffenden Leistung verantwortlich sein sollen.
  5. Absatz 5Schreibt der Auftraggeber für Arbeits- oder Bietergemeinschaften besondere Bedingungen, die während der Erbringung der Leistungen zu erfüllen sind, vor, müssen diese sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sein.

§ 16

Text

Vorbehaltene Konzessionen zugunsten sozialer und beruflicher Integration

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDer Auftraggeber kann bei Konzessionsvergabeverfahren vorsehen, dass an diesen Verfahren nur geschützte Werkstätten, integrative Betriebe oder sonstige Unternehmen, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderung oder von sonstigen benachteiligten Personen ist, teilnehmen können oder dass die Durchführung von Konzessionen im Rahmen von Programmen mit geschützten Beschäftigungsverhältnissen zu erfolgen hat, wobei mindestens 30% der Arbeitnehmer des die Konzession durchführenden Unternehmens Menschen mit Behinderung oder sonstige benachteiligte Arbeitnehmer sein müssen.
  2. Absatz 2Sofern eine Bekanntmachung erfolgt, ist auf eine Beschränkung des Teilnehmerkreises oder des ausführungsberechtigten Kreises gemäß Absatz eins, hinzuweisen.

§ 17

Text

Vorherige Erkundung des Marktes

Paragraph 17,

Vor Einleitung eines Konzessionsvergabeverfahrens kann ein Auftraggeber zur Vorbereitung vorherige Markterkundungen durchführen und potentiell interessierte Unternehmer über seine Pläne und Anforderungen informieren. Im Rahmen der Markterkundungen kann sich der Auftraggeber insbesondere von Dritten beraten lassen. Er kann die solcherart eingeholten Informationen für die Planung und Durchführung des Konzessionsvergabeverfahrens nutzen, sofern dadurch der Wettbewerb nicht verzerrt oder gegen die Grundsätze des Konzessionsvergabeverfahrens verstoßen wird.

§ 18

Text

Vorarbeiten

Paragraph 18,
  1. Absatz einsHat ein Bewerber oder Bieter oder ein mit diesen in Verbindung stehendes Unternehmen den Auftraggeber beraten oder war er auf andere Weise an der Vorbereitung des Konzessionsvergabeverfahrens beteiligt, so hat der Auftraggeber alle erforderlichen Maßnahmen zu setzen, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme dieses Bewerbers oder Bieters nicht verzerrt wird. Als Maßnahmen kommen insbesondere die Übermittlung oder Bereitstellung aller Informationen, die im Zusammenhang mit den Vorarbeiten ausgetauscht wurden oder die aus den Vorarbeiten resultieren, an alle Teilnehmer des Konzessionsvergabeverfahrens oder die Festlegung angemessener Angebotsfristen in Betracht.
  2. Absatz 2Bewerber, Bieter sowie mit diesen in Verbindung stehende Unternehmen, die im Sinne des Absatz eins, an der Vorbereitung des Konzessionsvergabeverfahrens beteiligt waren, sind, soweit durch ihre Teilnahme der faire und lautere Wettbewerb unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung verzerrt werden würde, von der Teilnahme am Konzessionsvergabeverfahren auszuschließen. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Unternehmer die Möglichkeit zu geben, nachzuweisen, dass seine Beteiligung an der Vorbereitung des Konzessionsvergabeverfahrens den Wettbewerb nicht verzerren konnte.

§ 19

Text

Vermeidung von Interessenkonflikten

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDer Auftraggeber hat geeignete Maßnahmen zur wirksamen Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von sich bei der Durchführung von Konzessionsvergabeverfahren ergebenden Interessenkonflikten und zur Bekämpfung von Betrug, Günstlingswirtschaft und Bestechung zu treffen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und eine Gleichbehandlung aller Unternehmer zu gewährleisten.
  2. Absatz 2Ein Interessenkonflikt liegt jedenfalls dann vor, wenn Mitarbeiter eines Auftraggebers oder einer vergebenden Stelle, die an der Durchführung des Konzessionsvergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen können, direkt oder indirekt ein finanzielles, wirtschaftliches oder sonstiges persönliches Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Konzessionsvergabeverfahrens beeinträchtigen könnte.

§ 20

Text

Schutz der Vertraulichkeit

Paragraph 20,
  1. Absatz einsSofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf der Auftraggeber keine ihm von einem Unternehmer übermittelten und von diesem als vertraulich bezeichneten Informationen weitergeben. Dies betrifft insbesondere technische Geheimnisse, Betriebsgeheimnisse sowie vertrauliche Aspekte der Angebote.
  2. Absatz 2Der Auftraggeber kann für die Teilnehmer eines Konzessionsvergabeverfahrens Anforderungen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen vorschreiben, die ihnen im Rahmen eines Konzessionsvergabeverfahrens zur Verfügung gestellt, übermittelt bzw. bereitgestellt werden.

§ 21

Text

Verwendung des CPV

Paragraph 21,

Bei der Durchführung von Konzessionsvergabeverfahren und für die Erstellung von Statistiken hat der Auftraggeber die jeweils aktuellen Bezeichnungen und Codes des CPV zu verwenden. Dies gilt insbesondere für die Abgrenzung des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes, für Bekanntmachungen und für die Beschreibung des Gegenstandes der Konzession.

§ 22

Text

3. Hauptstück
Ablauf des Konzessionsvergabeverfahrens

1. Abschnitt
Festlegung des Ablaufes des Konzessionsvergabeverfahrens

Grundsätze für den Ablauf des Konzessionsvergabeverfahrens

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDer Auftraggeber kann das Verfahren zur Wahl des Konzessionärs unter Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes frei gestalten.
  2. Absatz 2Der Auftraggeber hat die beabsichtigte Vergabe einer Konzession bekannt zu machen.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz 2, kann eine Konzession ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn
    1. Ziffer eins
      im Rahmen eines durchgeführten Konzessionsvergabeverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung kein oder kein im Sinne des Absatz 4, geeignetes Angebot abgegeben oder kein oder kein im Sinne des Absatz 4, geeigneter Teilnahmeantrag gestellt worden ist und die ursprünglichen Bedingungen für den Konzessionsvertrag nicht wesentlich geändert werden oder
    2. Ziffer 2
      die Bau- oder Dienstleistung nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann, weil das Ziel der Konzession die Erschaffung oder der Erwerb eines einzigartigen Kunstwerkes oder einer einzigartigen künstlerischen Leistung ist, oder
    3. Ziffer 3
      die Bau- oder Dienstleistung nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann, weil
      1. Litera a
        aus technischen Gründen ein Wettbewerb nicht vorhanden ist, oder
      2. Litera b
        die Bau- oder Dienstleistung aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten gemäß Paragraph 4, Absatz 4, nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann, oder
      3. Litera c
        die Bau- oder Dienstleistung aufgrund des Schutzes von sonstigen ausschließlichen Rechten, wie etwa der Rechte am geistigen Eigentum, nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann,
      und es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Anforderungen des Konzessionsvergabeverfahrens ist, oder
    4. Ziffer 4
      im Unterschwellenbereich im Hinblick auf die spezifischen Merkmale der Konzession kein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht.
    Im Fall der Ziffer eins, hat der Auftraggeber der Kommission auf Verlangen einen Bericht über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Ziffer eins, vorzulegen.
  4. Absatz 4Ein Angebot gilt als ungeeignet, wenn es ohne wesentliche Änderungen offensichtlich nicht den in der Ausschreibung genannten Bedürfnissen und Anforderungen des Auftraggebers entspricht. Ein Teilnahmeantrag gilt als ungeeignet, wenn die Eignung des Unternehmers nicht gegeben ist.
  5. Absatz 5Im Oberschwellenbereich hat der Auftraggeber die Konzession, ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 2 und 3, in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern zu vergeben.
  6. Absatz 6Im Unterschwellenbereich hat der Auftraggeber die Konzession grundsätzlich in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern zu vergeben. Ein Verfahren mit einem Unternehmer ist insbesondere in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 2 und 3 zulässig.
  7. Absatz 7Der Auftraggeber hat nichtdiskriminierende Mindestanforderungen festzulegen, die insbesondere technische, physische, funktionelle und rechtliche Bedingungen und Merkmale enthalten können, die jedes Angebot zu erfüllen hat.
  8. Absatz 8Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass alle Bieter gleich behandelt werden. Er darf Informationen nicht in diskriminierender Weise weitergeben, sodass bestimmte Bieter gegenüber anderen Bietern begünstigt werden können. Der Auftraggeber darf vertrauliche Informationen eines Bewerbers oder Bieters nicht ohne dessen Zustimmung an andere Unternehmer weitergeben. Diese Zustimmung darf nicht allgemein, sondern nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen erteilt werden.
  9. Absatz 9Der Auftraggeber hat den Ablauf des Verfahrens in der Ausschreibung festzulegen.

§ 23

Text

Verhandlungen

Paragraph 23,
  1. Absatz einsMöchte der Auftraggeber Verhandlungen durchführen, hat er in den Konzessionsunterlagen den Gegenstand der Konzession anzugeben, indem er seine Bedürfnisse und die erforderlichen Eigenschaften der zu erbringenden Leistung beschreibt und die Zuschlagskriterien spezifiziert. Der Auftraggeber hat anzugeben, welche Elemente der Leistungsbeschreibung die von allen Angeboten einzuhaltenden Mindestanforderungen darstellen. Die Konzessionsunterlagen müssen so präzise sein, dass ein Unternehmer Art und Umfang der zu erbringenden Leistung erkennen und entscheiden kann, ob er einen Teilnahmeantrag stellt.
  2. Absatz 2Jeder Unternehmer, der vom Auftraggeber zur Angebotsabgabe aufgefordert wurde, kann ein Erstangebot abgeben, das die Grundlage für die späteren Verhandlungen darstellt. Der Auftraggeber hat mit dem betreffenden Bieter über das von ihm abgegebene Erstangebot und alle Folgeangebote, mit Ausnahme des endgültigen Angebotes gemäß Absatz 7,, zu verhandeln. Der Gegenstand der Konzession, die Zuschlagskriterien und die Mindestanforderungen dürfen nicht Gegenstand von Verhandlungen sein.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz 2, kann der Auftraggeber die Konzession auf der Grundlage des Erstangebotes vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten, wenn er in der Bekanntmachung angegeben hat, dass er sich diese Möglichkeit vorbehält.
  4. Absatz 4Der Auftraggeber hat alle verbliebenen Bieter über etwaige Änderungen der Konzessionsunterlagen zu informieren. Er hat den Bietern im Anschluss an solche Änderungen ausreichend Zeit zu gewähren, ihre Angebote gegebenenfalls zu ändern. Der Gegenstand der Konzession, die Zuschlagskriterien und die Mindestanforderungen dürfen nicht geändert werden.
  5. Absatz 5Verhandlungen können in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen durchgeführt werden. Der Auftraggeber kann die Anzahl der Angebote anhand der Zuschlagskriterien verringern. Der Auftraggeber hat jene Bieter, deren Angebote nicht weiter berücksichtigt werden, unverzüglich unter Bekanntgabe der Gründe für die Nichtberücksichtigung von dieser Entscheidung zu verständigen. Die Gründe der Nichtberücksichtigung sind nicht bekannt zu geben, soweit die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmers widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Die vom Auftraggeber gewählte Vorgangsweise ist in der Ausschreibung bekannt zu geben. In der Schlussphase müssen, sofern eine ausreichende Anzahl von geeigneten Bietern verbleibt, noch so viele Angebote vorliegen, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist.
  6. Absatz 6Der Auftraggeber hat jeden verbliebenen Bieter auf dessen Verlangen unverzüglich, jedenfalls aber binnen 15 Tagen nach Einlangen des Ersuchens, über Verlauf und Fortschritt der Verhandlungen zu informieren.
  7. Absatz 7Der Auftraggeber hat den verbliebenen Bietern den beabsichtigten Abschluss der Verhandlungen bekannt zu geben und eine einheitliche Frist für die Abgabe eines endgültigen Angebotes festzulegen. Von den endgültigen Angeboten, die den Mindestanforderungen entsprechen und nicht auszuscheiden sind, hat der Auftraggeber das erfolgreiche Angebot gemäß den Zuschlagskriterien auszuwählen.
  8. Absatz 8Anzahl und Namen der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmer sind bis zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung geheim zu halten.

§ 24

Text

Teilnehmer an zweistufigen Konzessionsvergabeverfahren

Paragraph 24,
  1. Absatz einsTeilnahmeanträge haben jene Informationen zu enthalten, die der Auftraggeber im Hinblick auf die Eignung und die Auswahl der Bewerber verlangt hat.
  2. Absatz 2Unter Bedachtnahme auf die Absatz 4 bis 6 ist nur geeigneten Bewerbern, die aufgrund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben, Gelegenheit zur Beteiligung am Konzessionsvergabeverfahren zu geben. Liegt die Anzahl der Teilnahmeanträge von geeigneten Bewerbern unter der vom Auftraggeber festgelegten Anzahl aufzufordernder Unternehmer, kann der Auftraggeber zusätzliche geeignete Unternehmer, die keinen Teilnahmeantrag gestellt haben, in das Konzessionsvergabeverfahren einbeziehen.
  3. Absatz 3Der Auftraggeber darf vom Inhalt der Teilnahmeanträge erst nach Ablauf der Frist für deren Einreichung Kenntnis erhalten. Die Prüfung der Teilnahmeanträge ist so zu dokumentieren, dass alle für die Beurteilung der Teilnahmeanträge wesentlichen Umstände nachvollziehbar sind.
  4. Absatz 4Der Auftraggeber kann die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer anhand objektiver Kriterien auf eine angemessene Zahl begrenzen. Die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer muss ausreichend hoch sein, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.
  5. Absatz 5Die Auswahlkriterien haben den besonderen Erfordernissen der zur Ausführung gelangenden Leistung Rechnung zu tragen und sind in der Bekanntmachung bekannt zu geben.
  6. Absatz 6Langen in der Folge mehr Teilnahmeanträge als die vom Auftraggeber festgelegte Anzahl von aufzufordernden Unternehmern ein, so hat der Auftraggeber unter den geeigneten Bewerbern anhand der Auswahlkriterien die besten Bewerber auszuwählen. Die maßgeblichen Gründe für die Auswahl sind festzuhalten. Der Auftraggeber hat die nicht zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerber von dieser Entscheidung unverzüglich zu verständigen. Die Gründe der Nicht-Zulassung sind nicht bekannt zu geben, sofern die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmers widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
  7. Absatz 7Der Auftraggeber hat allen zur Angebotsabgabe aufgeforderten Bewerbern eine Beschreibung des geplanten Ablaufes des Verfahrens sowie einen unverbindlichen Schlusstermin des Verfahrens mitzuteilen.

§ 25

Text

2. Abschnitt
Besondere Dienstleistungskonzessionen und Dienstleistungskonzessionen über öffentliche Personenverkehrsdienste

Verfahren

Paragraph 25,
  1. Absatz einsFür die Vergabe von besonderen Dienstleistungskonzessionen gemäß Anhang IV gelten ausschließlich die Paragraphen eins bis 4, 6 bis 11, 12 Absatz eins,, 2, 5 und 6, 14 Absatz eins bis 4 und 9, 15, 16, 21, 26, 27, 28 Absatz eins,, 29 bis 39, 44 bis 52, 56, 57, 70 bis 75, der 2. Teil, der 3. Teil mit Ausnahme des Paragraph 110,, der 4. Teil sowie die Absatz 3 bis 7.
  2. Absatz 2Für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen über öffentliche Personenverkehrsdienste im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gelten ausschließlich die Paragraphen eins bis 4, 6, 7, 11, 12 Absatz eins,, 2 und 6, 14 Absatz eins bis 4 und 9, 15, 16, 21, 28 Absatz eins,, 29, 31, 34 Absatz eins,, 38, 39, 44 bis 52, 56, 70 bis 75, der 2. Teil, 102, 105, 107, 109, 112 bis 116, der 4. Teil sowie die Absatz 3 bis 7. Die Anwendbarkeit des Artikel 5, Absatz 2,, 3a, 4, 4a, 4b, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bleibt unberührt; bei Durchführung eines Verfahrens gemäß den genannten Bestimmungen sind ausschließlich die Paragraphen eins,, 2 und 34 Absatz eins,, der 2. Teil sowie die Paragraphen 102 und 109 dieses Bundesgesetzes anwendbar.
  3. Absatz 3Der Auftraggeber kann das Verfahren zur Vergabe von besonderen Dienstleistungskonzessionen und von Dienstleistungskonzessionen über öffentliche Personenverkehrsdienste unter Einhaltung der in Absatz eins und 2 genannten Bestimmungen frei gestalten.
  4. Absatz 4Besondere Dienstleistungskonzessionen, sofern nicht eine der in Paragraph 22, Absatz 3, genannten Voraussetzungen erfüllt ist, und Dienstleistungskonzessionen über öffentliche Personenverkehrsdienste sind in einem Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung zu vergeben.
  5. Absatz 5Im Oberschwellenbereich hat der Auftraggeber besondere Dienstleistungskonzessionen, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer 2 und 3, und Dienstleistungskonzessionen über öffentliche Personenverkehrsdienste in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern zu vergeben.
  6. Absatz 6Im Unterschwellenbereich hat der Auftraggeber besondere Dienstleistungskonzessionen und Dienstleistungskonzessionen über öffentliche Personenverkehrsdienste grundsätzlich in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern zu vergeben. Bei der Vergabe von besonderen Dienstleistungskonzessionen ist ein Verfahren mit einem Unternehmer insbesondere in den Fällen des Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 zulässig.
  7. Absatz 7Der Auftraggeber hat den Ablauf des Verfahrens in der Ausschreibung festzulegen.

§ 26

Text

3. Abschnitt
Wege der Informationsübermittlung, Dokumentation

Kommunikation zwischen Auftraggeber und Unternehmer

Paragraph 26,
  1. Absatz einsDer Auftraggeber kann zwischen der elektronischen Kommunikation, der Kommunikation über den Postweg oder über einen anderen geeigneten Weg oder einer Kombination dieser Kommunikationswege wählen.
  2. Absatz 2Die zu verwendenden Kommunikationsmittel dürfen keinen diskriminierenden Charakter haben und dürfen den Zugang des Unternehmers zum Konzessionsvergabeverfahren nicht beschränken. Elektronische Kommunikationsmittel müssen allgemein verfügbar sowie mit den allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein.
  3. Absatz 3Die Kommunikation kann mündlich erfolgen, soweit diese keine wesentlichen Bestandteile des Konzessionsvergabeverfahrens betrifft und ihr Inhalt ausreichend dokumentiert wird.
  4. Absatz 4Der Auftraggeber hat bei der gesamten Kommunikation sicherzustellen, dass Dokumente so gekennzeichnet bzw. gespeichert werden, dass ein nachträgliches Verändern des Inhaltes bzw. des Zeitpunktes des Einlangens beim Auftraggeber feststellbar ist.
  5. Absatz 5Sofern die Kommunikation im Konzessionsvergabeverfahren im Wege der elektronischen Kommunikation erfolgt, hat der Unternehmer Informationen elektronisch zu übermitteln. Der Auftraggeber kann Informationen elektronisch übermitteln oder elektronisch bereitstellen; der Unternehmer ist von der Bereitstellung unverzüglich zu verständigen. Informationen gelten als übermittelt, sobald die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Informationen gelten als bereitgestellt, sobald die Daten für den Empfänger abrufbar sind.
  6. Absatz 6Bei elektronischer Übermittlung von Konzessionsunterlagen, Teilnahmeanträgen, Angeboten sowie Auftragsbestätigungen sind diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, einem qualifizierten elektronischen Siegel oder einer Amtssignatur gemäß Paragraph 19, Absatz eins, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zu versehen bzw. hat die Übermittlung so zu erfolgen, dass die Vollständigkeit, Echtheit und Unverfälschtheit der Datensätze mit einer Qualität gewährleistet ist, die mit der Qualität einer qualifizierten elektronischen Signatur bzw. eines qualifizierten elektronischen Siegels vergleichbar ist.
  7. Absatz 7Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und die Landesregierungen können, sofern dies einer homogeneren Abwicklung von Konzessionsvergabeverfahren dient, für den jeweiligen Vollziehungsbereich bzw. Teile des jeweiligen Vollziehungsbereiches durch Verordnung jeweils eine bestimmte elektronische Kommunikationsplattform festlegen, welche die öffentlichen Auftraggeber und öffentlichen Sektorenauftraggeber im jeweiligen Vollziehungsbereich bei der elektronischen Kommunikation zu nutzen haben. In dieser Verordnung sind nähere Festlegungen hinsichtlich des Umfanges der Verpflichtung zur Nutzung einschließlich einer etwaigen Verpflichtung, auch die Konzessionsunterlagen gemäß Paragraph 53, auf der Kommunikationsplattform zur Verfügung zu stellen, zu treffen sowie nähere Modalitäten zur Nutzung vorzuschreiben. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und die Landesregierungen können, sofern dies einer homogeneren Abwicklung von Konzessionsvergabeverfahren dient, für den jeweiligen Vollziehungsbereich bzw. Teile des jeweiligen Vollziehungsbereiches durch Verordnung technische Anforderungen zur Sicherstellung des Datenaustausches zwischen elektronischen Kommunikationsplattformen festlegen.

§ 27

Text

Dokumentationspflichten

Paragraph 27,

Der Auftraggeber hat alle wesentlichen Entscheidungen und Vorgänge im Zusammenhang mit einem Konzessionsvergabeverfahren so ausreichend zu dokumentieren, dass sie nachvollzogen werden können; insbesondere sind auch der Ablauf und alle Phasen des Konzessionsvergabeverfahrens zu dokumentieren. Ferner ist jede Mitwirkung von Dritten an der Vorbereitung einer Ausschreibung zu dokumentieren. Die Dokumentation ist für mindestens fünf Jahre ab Zuschlagserteilung aufzubewahren.

§ 28

Text

4. Abschnitt
Bekanntmachungen

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen über Bekanntmachungen

Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe von Konzessionen

Paragraph 28,
  1. Absatz einsBekannt zu machen sind die beabsichtigte Vergabe eines Konzessionsvertrages, die beabsichtigte Vergabe eines besonderen Dienstleistungskonzessionsvertrages und die beabsichtigte Vergabe eines Konzessionsvertrages über öffentliche Personenverkehrsdienste in einem Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung.
  2. Absatz 2In der Bekanntmachung ist auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, ausdrücklich hinzuweisen.
  3. Absatz 3Der Auftraggeber hat in der Bekanntmachung anzugeben, welcher Nachweis oder welche Nachweise für die Befugnis, die berufliche Zuverlässigkeit, die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die technische Leistungsfähigkeit vorzulegen oder auf Aufforderung durch den Auftraggeber nachzureichen sind.

§ 29

Text

Berichtigung einer Bekanntmachung

Paragraph 29,

Ist eine Berichtigung einer Bekanntmachung erforderlich, so ist diese ebenso bekannt zu machen wie die ursprüngliche Bekanntmachung.

§ 30

Text

Veröffentlichung und Standardisierung von Meta- bzw. Kerndaten

Paragraph 30,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung nähere Festlegungen hinsichtlich der Standardisierung des Kerndatenformates insbesondere in Bezug auf Darstellung, Struktur und Form der Kerndaten gemäß Anhang VII sowie hinsichtlich der Befüllung der Metadatenfelder erlassen.
  2. Absatz 2Das Unternehmensserviceportal hat Informationen gemäß Anhang VII in einer für natürliche Personen les- und suchbaren Weise anzubieten, wobei insbesondere die Suche nach einzelnen Kerndatenfeldern und nach einer Kombination derselben möglich sein muss. Dieser Dienst ist vom Unternehmensserviceportal im Internet kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig sowie grundsätzlich jederzeit zur Verfügung zu stellen. Das Unternehmensserviceportal hat die Informationen gemäß Anhang VII mindestens einmal täglich aktualisiert anzubieten und die Zeitpunkte der Aktualisierungen auf der Internet-Adresse des Dienstes gemäß dem zweiten Satz bekannt zu machen.

§ 31

Text

2. Unterabschnitt
Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Oberschwellenbereich

Bekanntmachungen auf Unionsebene

Paragraph 31,

Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen auf Unionsebene gemäß Anhang VI zu erstellen und dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Amt für Veröffentlichungen) unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars für Bekanntmachungen elektronisch zu übermitteln. Als Übermittlung gilt auch die Zur-Verfügung-Stellung der Daten der Bekanntmachungen und Mitteilungen im Online-Verfahren. Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können. Falls Daten online zur Verfügung gestellt werden, gilt als Absendung die Eintragung der Daten im Online-System.

§ 32

Text

Freiwillige Bekanntmachung eines Konzessionsvergabeverfahrens auf Unionsebene

Paragraph 32,

Sofern der Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zulässig ist, kann der Auftraggeber dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars für Bekanntmachungen die Entscheidung bekannt geben, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll.

§ 33

Text

Bekanntmachungen in Österreich

Paragraph 33,
  1. Absatz einsDer Auftraggeber hat Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich zu veröffentlichen, indem er die Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren https://www.data.gv.at/ zur Verfügung stellt bzw. übermittelt und darin auf die Informationen gemäß dem 1. Abschnitt des Anhanges VII (Kerndaten für Bekanntmachungen) verweist. Der Auftraggeber hat diese Kerndaten in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Die Verfügbarkeit der Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren und der Kerndaten für Bekanntmachungen muss zumindest bis zum Ablauf der Angebotsfrist gewährleistet sein.
  3. Absatz 3Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen dem Auftraggeber frei.
  4. Absatz 4Sofern der Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zulässig ist, kann der Auftraggeber die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, bekanntmachen. Die Verfügbarkeit der Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren und der Kerndaten für Bekanntmachungen muss zumindest für zehn Tage gewährleistet sein.
  5. Absatz 5Eine Bekanntmachung gemäß Absatz eins,, 3 oder 4 darf nicht vor dem Tag der Veröffentlichung durch das Amt für Veröffentlichungen veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung darf jedoch jedenfalls dann erfolgen, wenn der Auftraggeber nicht binnen 48 Stunden nach Bestätigung des Einganges der Bekanntmachung beim Amt für Veröffentlichungen über die Veröffentlichung unterrichtet wurde. Die Bekanntmachung darf ausschließlich jene Informationen enthalten, die in der an das Amt für Veröffentlichungen abgesendeten Bekanntmachung enthalten sind. Die Bekanntmachung hat das Datum der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen anzugeben.

§ 34

Text

Bekanntgaben auf Unionsebene

Paragraph 34,
  1. Absatz einsDer Auftraggeber hat nach Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens dem Amt für Veröffentlichungen jeden vergebenen Konzessionsvertrag gemäß Paragraph 31, bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars spätestens 48 Tage nach Zuschlagserteilung zu übermitteln.
  2. Absatz 2Abweichend zu Absatz eins, letzter Satz kann der Auftraggeber die Vergabe von besonderen Dienstleistungskonzessionen gebündelt spätestens 48 Tage nach Ende des jeweiligen Jahresquartals gemäß Absatz eins, bekannt geben.

§ 35

Text

Bekanntgaben in Österreich

Paragraph 35,
  1. Absatz einsDer Auftraggeber hat nach Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens jeden vergebenen Konzessionsvertrag bekannt zu geben, indem er die Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren https://www.data.gv.at/ bereitstellt und darin auf die Informationen gemäß dem 2. Abschnitt des Anhanges VII (Kerndaten für Bekanntgaben) verweist. Der Auftraggeber hat die Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren für mindestens 5 Jahre bereitzustellen und die Kerndaten für Bekanntgaben in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig für mindestens 5 Jahre zur Verfügung zu stellen. Die Bekanntgabe hat spätestens 48 Tage nach Zuschlagserteilung zu erfolgen.
  2. Absatz 2Abweichend zu Absatz eins, letzter Satz kann der Auftraggeber die Vergabe von besonderen Dienstleistungskonzessionen gleichzeitig spätestens 48 Tage nach Ende des jeweiligen Jahresquartals gemäß Absatz eins, bekannt geben.

§ 36

Text

3. Unterabschnitt
Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Unterschwellenbereich

Bekanntmachungen in Österreich

Paragraph 36,
  1. Absatz einsDer Auftraggeber hat Bekanntmachungen im Unterschwellenbereich zu veröffentlichen, indem er die Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren https://www.data.gv.at/ zur Verfügung stellt bzw. übermittelt und darin auf die Kerndaten für Bekanntmachungen verweist. Der Auftraggeber hat diese Kerndaten in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig zur Verfügung zu stellen. Eine Bekanntmachung im Beschafferprofil darf nicht vor Verfügbarkeit der Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren und der Kerndaten für Bekanntmachung erfolgen.
  2. Absatz 2Die Verfügbarkeit der Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren und der Kerndaten für Bekanntmachungen muss zumindest bis zum Ablauf der Angebotsfrist gewährleistet sein.
  3. Absatz 3Sofern der Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich zulässig ist, kann der Auftraggeber die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, bekanntmachen.

§ 37

Text

Bekanntgaben in Österreich

Paragraph 37,
  1. Absatz einsEin Auftraggeber im Vollziehungsbereich des Bundes hat nach Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens, dessen Wert mindestens 50 000 Euro beträgt, jeden vergebenen Konzessionsvertrag bekannt zu geben, indem er die Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren https://www.data.gv.at/ bereitstellt und darin auf die Kerndaten für Bekanntgaben verweist. Der Auftraggeber hat die Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren für mindestens 5 Jahre bereitzustellen und die Kerndaten für Bekanntgaben in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig für mindestens 5 Jahre zur Verfügung zu stellen. Die Bekanntgabe hat spätestens 48 Tage nach Zuschlagserteilung zu erfolgen.
  2. Absatz 2Abweichend zu Absatz eins, letzter Satz kann der Auftraggeber die Vergabe von besonderen Dienstleistungskonzessionen gleichzeitig spätestens 48 Tage nach Ende des jeweiligen Jahresquartals gemäß Absatz eins, bekannt geben.

§ 38

Text

5. Abschnitt
Fristen

Berechnung der Fristen

Paragraph 38,

Unbeschadet der auf die Fristen im Vergabekontrollverfahren anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, findet auf Fristen die Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABl. Nr. L 124 vom 08.06.1971 S. 1, Anwendung.

§ 39

Text

Grundsätze für die Bemessung von Fristen

Paragraph 39,

Der Auftraggeber hat Fristen so zu bemessen und festzusetzen, dass den von der Fristsetzung betroffenen Unternehmern ausreichend Zeit für die Vornahme der entsprechenden Handlungen verbleibt. Insbesondere Teilnahmeantrags- und Angebotsfristen sind so zu bemessen, dass unter Berücksichtigung etwa der Komplexität des Leistungsgegenstandes dem Unternehmer hinreichend Zeit zur Erstellung des Teilnahmeantrages bzw. des Angebotes verbleibt.

§ 40

Text

Auskunfts- und Verbesserungsfrist

Paragraph 40,
  1. Absatz einsSofern das Ersuchen zeitgerecht gestellt wird, hat der Auftraggeber oder die dafür zuständige Stelle zusätzliche Auskünfte über die Ausschreibung allen Teilnehmern am Konzessionsvergabeverfahren spätestens sechs Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote zu übermitteln bzw. bereitzustellen.
  2. Absatz 2Übermittelt der Unternehmer unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen, hat der Auftraggeber, sofern es sich nicht um einen unbehebbaren Mangel handelt, diesen unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Übermittlung, Ergänzung oder Erläuterung aufzufordern.

§ 41

Text

Teilnahmeantragsfrist

Paragraph 41,
  1. Absatz einsDie vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge (Teilnahmeantragsfrist) beträgt im Oberschwellenbereich mindestens 30 Tage, im Unterschwellenbereich mindestens 15 Tage. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Bekanntmachung.
  2. Absatz 2Können Teilnahmeanträge nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in zusätzliche Unterlagen zu den Konzessionsunterlagen vor Ort erstellt werden, so ist die Teilnahmeantragsfrist so angemessen zu verlängern, dass alle betroffenen Unternehmer von allen für die Erstellung eines Teilnahmeantrages erforderlichen Informationen Kenntnis nehmen können.

§ 42

Text

Angebotsfrist

Paragraph 42,
  1. Absatz einsIm Oberschwellenbereich beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote (Angebotsfrist) bei einstufigen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung mindestens 25 Tage, bei zweistufigen Verfahren mindestens 17 Tage.
  2. Absatz 2Im Unterschwellenbereich beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Angebotsfrist mindestens 10 Tage.
  3. Absatz 3Die Angebotsfrist ist angemessen zu verlängern, falls die Konzessionsunterlagen nicht gemäß Paragraph 53, Absatz eins, elektronisch zur Verfügung gestellt werden.
  4. Absatz 4Die Angebotsfrist ist um fünf Tage zu verlängern, falls Angebote nicht auf elektronischem Weg zu übermitteln sind.
  5. Absatz 5Können Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in zusätzliche Unterlagen zu den Konzessionsunterlagen vor Ort erstellt werden, so ist die Angebotsfrist so angemessen zu verlängern, dass alle betroffenen Unternehmer von allen für die Erstellung eines Angebotes erforderlichen Informationen Kenntnis nehmen können.
  6. Absatz 6Die Angebotsfrist beginnt bei einstufigen Verfahren mit dem Tag der Absendung der Bekanntmachung, bei zweistufigen Verfahren mit dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten.

§ 43

Text

Verlängerung der Angebotsfrist bei Berichtigungen und zusätzlichen Auskünften

Paragraph 43,
  1. Absatz einsDie Angebotsfrist ist bei einer Berichtigung der Ausschreibung zu verlängern, wenn die Berichtigung für die Erstellung der Angebote wesentlich ist. Die Verlängerung der Frist muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der geänderten Information stehen. Jede Veränderung der Angebotsfrist ist allen Bewerbern oder Bietern bekannt zu geben. Soweit eine Bekanntgabe nicht möglich ist, ist sie in derselben Art bekannt zu machen wie die Bekanntmachung.
  2. Absatz 2Die Angebotsfrist ist zu verlängern, wenn zusätzliche Auskünfte nicht innerhalb der Frist gemäß Paragraph 40, Absatz eins, erteilt worden sind, obwohl das Ersuchen zeitgerecht gestellt wurde. Die Verlängerung der Frist muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der geänderten Information stehen.

§ 44

Text

6. Abschnitt
Eignung der Unternehmer

Ausschlussgründe

Paragraph 44,
  1. Absatz einsDer öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Sektorenauftraggeber hat – unbeschadet der Absatz 3 bis 5 – einen Unternehmer jederzeit von der Teilnahme am Konzessionsvergabeverfahren auszuschließen, wenn
    1. Ziffer eins
      der öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Sektorenauftraggeber Kenntnis von einer rechtskräftigen Verurteilung des Unternehmers hat, die einen der folgenden Tatbestände betrifft: Mitgliedschaft bei einer kriminellen Vereinigung oder Organisation (Paragraphen 278 und 278a des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,), Terroristische Vereinigung, Terroristische Straftaten oder Terrorismusfinanzierung (Paragraphen 278 b bis 278d StGB), Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, Bestechung, Vorteilszuwendung oder verbotene Intervention (Paragraphen 304 bis 309 StGB und Paragraph 10, des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984,), Betrug (Paragraphen 146 bis 148 StGB), Untreue (Paragraph 153, StGB), Geschenkannahme (Paragraph 153 a, StGB), Förderungsmissbrauch (Paragraph 153 b, StGB), Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB), Sklaverei, Menschenhandel oder Grenzüberschreitender Prostitutionshandel (Paragraphen 104,, 104a und 217 StGB) bzw. einen entsprechenden Straftatbestand gemäß den Vorschriften des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, oder
    2. Ziffer 2
      über das Vermögen des Unternehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, oder
    3. Ziffer 3
      der Unternehmer sich in Liquidation befindet oder seine gewerbliche Tätigkeit einstellt oder eingestellt hat, oder
    4. Ziffer 4
      der öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Sektorenauftraggeber über hinreichend plausible Anhaltspunkte dafür verfügt, dass der Unternehmer mit anderen Unternehmern für den öffentlichen Auftraggeber oder öffentlichen Sektorenauftraggeber nachteilige Abreden getroffen hat, die gegen die guten Sitten verstoßen oder darauf abzielen, den Wettbewerb zu verzerren, oder
    5. Ziffer 5
      der Unternehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung, insbesondere gegen Bestimmungen des Arbeits-, Sozial- oder Umweltrechtes, begangen hat, die vom öffentlichen Auftraggeber oder öffentlichen Sektorenauftraggeber auf geeignete Weise nachgewiesen wurde, oder
    6. Ziffer 6
      der Unternehmer seine Verpflichtungen zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben in Österreich oder nach den Vorschriften des Landes, in dem er seinen Sitz hat, nicht erfüllt hat und dies
      1. Litera a
        durch eine rechtskräftige Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung in Österreich oder gemäß den Vorschriften des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, festgestellt wurde, oder
      2. Litera b
        durch den öffentlichen Auftraggeber oder öffentlichen Sektorenauftraggeber auf andere geeignete Weise nachgewiesen wurde, oder
    7. Ziffer 7
      ein Interessenkonflikt gemäß Paragraph 19, nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen vermieden werden kann oder
    8. Ziffer 8
      aufgrund der Beteiligung des Unternehmers an der Vorbereitung des Konzessionsvergabeverfahrens gemäß Paragraph 18, der faire und lautere Wettbewerb unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung verzerrt werden würde oder
    9. Ziffer 9
      sich aufgrund eines Beweismittels, einschließlich geschützter Datenquellen, herausstellt, dass der Unternehmer für eine Konzession im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich im Sinne der Richtlinie 2009/81/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG, ABl. Nr. L 216 vom 20.08.2009 S. 76, nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit aufweist, um Risiken für die Sicherheit des Mitgliedstaates auszuschließen, oder
    10. Ziffer 10
      der Unternehmer bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren öffentlichen Auftrages, Sektorenauftrages oder Konzessionsvertrages erhebliche oder dauerhafte Mängel erkennen lassen hat, die die vorzeitige Beendigung dieses früheren Auftrages oder Konzessionsvertrages, Schadenersatz oder andere vergleichbare Sanktionen nach sich gezogen haben, oder
    11. Ziffer 11
      der Unternehmer sich bei der Erteilung von Auskünften betreffend die Eignung einer schwerwiegenden Täuschung schuldig gemacht hat, diese Auskünfte nicht erteilt hat oder die vom öffentlichen Auftraggeber oder öffentlichen Sektorenauftraggeber zum Nachweis der Eignung geforderten Nachweise bzw. Bescheinigungen nicht vorgelegt, vervollständigt oder erläutert hat oder
    12. Ziffer 12
      der Unternehmer
      1. Litera a
        versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers oder öffentlichen Sektorenauftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen oder
      2. Litera b
        versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die er unzulässige Vorteile beim Konzessionsvergabeverfahren erlangen könnte, oder
      3. Litera c
        fahrlässig irreführende Informationen an den öffentlichen Auftraggeber oder öffentlichen Sektorenauftraggeber übermittelt, die die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers oder öffentlichen Sektorenauftraggebers über den Ausschluss oder die Auswahl von Unternehmern oder die Zuschlagserteilung erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
  2. Absatz 2Der öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Sektorenauftraggeber hat – unbeschadet des Absatz 5, – einen Unternehmer, der keine natürliche Person ist, von der Teilnahme am Konzessionsvergabeverfahren auszuschließen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, in Bezug auf eine Person erfüllt ist, die Mitglied im Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Unternehmers ist oder die darin Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse hat, oder
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 4,, 5, 7, 8, 10 oder 11 in Bezug auf eine Person erfüllt sind, die Mitglied im Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Unternehmers ist.
  3. Absatz 3Der öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Sektorenauftraggeber kann von einem Ausschluss gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 Abstand nehmen, wenn die Leistungsfähigkeit des Unternehmers für die Durchführung der Konzession ausreicht.
  4. Absatz 4Der öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Sektorenauftraggeber hat von einem Ausschluss gemäß Absatz eins, Ziffer 6, Abstand zu nehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      er festgestellt hat, dass der Unternehmer seinen Verpflichtungen zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben dadurch nachgekommen ist, dass er die Zahlung vorgenommen oder eine verbindliche Vereinbarung im Hinblick auf die Entrichtung der fälligen Sozialversicherungsbeiträge, Steuern oder Abgaben – gegebenenfalls einschließlich etwaiger Zinsen oder Strafzahlungen – eingegangen ist, oder
    2. Ziffer 2
      nur ein geringfügiger Rückstand hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben besteht oder
    3. Ziffer 3
      der Ausschluss aus anderen Gründen offensichtlich unverhältnismäßig wäre.
  5. Absatz 5Der öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Sektorenauftraggeber kann von einem Ausschluss gemäß Absatz eins, oder 2 Abstand nehmen, wenn auf die Beteiligung des Unternehmers in begründeten Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses nicht verzichtet werden kann.
  6. Absatz 6Der Sektorenauftraggeber gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 hat einen Unternehmer bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß Absatz eins, Ziffer eins, jederzeit von der Teilnahme am Konzessionsvergabeverfahren auszuschließen. Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 11 kann der Sektorenauftraggeber gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 einen Unternehmer jederzeit von der Teilnahme am Konzessionsvergabeverfahren ausschließen. Absatz 2 bis 5 gelten sinngemäß. Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, gelten mit der Maßgabe, dass ein Ausschluss bzw. eine Abstandnahme von diesem erfolgen kann.

§ 45

Text

Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung

Paragraph 45,

Unbeschadet des Paragraph 15, Absatz eins, muss die Eignung spätestens

  1. Ziffer eins
    bei einstufigen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung,
  2. Ziffer 2
    bei einstufigen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung grundsätzlich zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe und
  3. Ziffer 3
    bei zweistufigen Verfahren grundsätzlich zum Zeitpunkt des Ablaufes der Teilnahmeantragsfrist
vorliegen.

§ 46

Text

Eigenerklärung, Verlangen der Nachweise durch den Auftraggeber

Paragraph 46,
  1. Absatz einsDer Auftraggeber hat festzulegen, mit welchen Nachweisen ein Unternehmer, der an einem Konzessionsvergabeverfahren teilnimmt, seine
    1. Ziffer eins
      berufliche Befugnis,
    2. Ziffer 2
      berufliche Zuverlässigkeit,
    3. Ziffer 3
      finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie
    4. Ziffer 4
      technische Leistungsfähigkeit
    zu belegen hat. Nachweise dürfen nur so weit festgelegt werden, wie es durch den Gegenstand der Konzession sachlich gerechtfertigt ist. Die geforderten Nachweise dürfen nicht diskriminierend sein, müssen einen echten Wettbewerb garantieren und in Bezug sowie in einem angemessenen Verhältnis zu den notwendigen Fähigkeiten des Konzessionärs stehen.
  2. Absatz 2Der Bewerber oder Bieter kann seine Eignung auch die Vorlage einer Erklärung belegen, dass er die vom Auftraggeber verlangten Eignungskriterien erfüllt und die festgelegten Nachweise auf Aufforderung unverzüglich beibringen kann (Eigenerklärung). In einer solchen Eigenerklärung sind die Befugnisse anzugeben, über die der Unternehmer konkret verfügt.
  3. Absatz 3Der Auftraggeber kann die Vorlage, Vervollständigung bzw. Erläuterung bestimmter Nachweise binnen einer angemessenen Frist von bestimmten Bewerbern oder Bietern verlangen, sofern dies nach Auffassung des Auftraggebers erforderlich ist.
  4. Absatz 4Im Falle der Angebotslegung durch eine Arbeitsgemeinschaft oder eine Bietergemeinschaft hat jedes Mitglied die Befugnis für den ihm konkret zufallenden Leistungsteil nachzuweisen.
  5. Absatz 5Der Unternehmer muss jene Nachweise nicht vorlegen, die der Auftraggeber direkt über eine für den Auftraggeber kostenlos zugängliche Datenbank erhalten kann. Enthält ein auf diese Weise verfügbarer Nachweis personenbezogene Daten, muss der Unternehmer der Verwendung seiner Daten zugestimmt haben.
  6. Absatz 6Kann ein Unternehmer aus einem von ihm glaubhaft zu machenden berechtigten Grund die vom Auftraggeber gemäß Absatz eins, geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner Eignung durch Vorlage jedes anderen vom Auftraggeber für geeignet erachteten Nachweises erbringen.

§ 47

Text

Nachweis der Befugnis

Paragraph 47,
  1. Absatz einsDer Auftraggeber hat Nachweise für das Vorliegen der einschlägigen Befugnis gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, festzulegen.
  2. Absatz 2Der Auftraggeber hat über für die Zuschlagserteilung in Betracht kommende Bewerber, Bieter und deren Subunternehmer eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz der Österreichischen Gesundheitskasse als Kompetenzzentrum Lohn- und Sozialdumpingbekämpfung (Kompetenzzentrum LSDB) gemäß Paragraph 35, des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes – LSD-BG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,, einzuholen, ob diesen eine rechtskräftige Entscheidung gemäß Paragraph 31, LSD-BG zuzurechnen ist. Diese Auskunft darf nicht älter als sechs Monate sein.

§ 48

Text

Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit

Paragraph 48,
  1. Absatz einsDer Auftraggeber hat Nachweise für die Darlegung der beruflichen Zuverlässigkeit gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, festzulegen, die belegen, dass in Bezug auf den Unternehmer kein Ausschlussgrund gemäß Paragraph 44, Absatz eins, vorliegt.
  2. Absatz 2Der Auftraggeber hat über für die Zuschlagserteilung in Betracht kommende Bewerber, Bieter und deren Subunternehmer eine Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 28 b, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, und eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz des Kompetenzzentrums LSDB gemäß Paragraph 35, LSD-BG einzuholen, ob diesen eine rechtskräftige Bestrafung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG oder gemäß den Paragraphen 28, oder 29 LSD-BG zuzurechnen ist. Diese Auskünfte dürfen nicht älter als sechs Monate sein.

§ 49

Text

Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit

Paragraph 49,
  1. Absatz einsDer Auftraggeber hat der Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit des Unternehmers insbesondere die gemäß Paragraph 48, Absatz eins, verlangten Nachweise bzw. die vorgelegte Eigenerklärung und die gemäß Paragraph 48, Absatz 2, eingeholten Auskünfte zugrunde zu legen. Ergibt sich aus diesen Bescheinigungen, dass eine rechtskräftige Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, oder 6 Litera a, vorliegt oder erlangt der Auftraggeber auf andere Weise von einem solchen Urteil, einer solchen Verfehlung oder vom Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß Paragraph 44, Absatz eins, oder 2 nachweislich Kenntnis, so ist der Unternehmer mangels Zuverlässigkeit vom Konzessionsvergabeverfahren auszuschließen bzw. kann nach Maßgabe des Paragraph 44, Absatz 6, ausgeschlossen werden, es sei denn, die Voraussetzungen des Paragraph 44, Absatz 3 bis 5 liegen vor oder der Unternehmer macht glaubhaft, dass er trotz des Vorliegens eines Ausschlussgrundes zuverlässig ist.
  2. Absatz 2Zur Glaubhaftmachung im Sinne des Absatz eins, letzter Satz hat der Unternehmer darzulegen, dass er konkrete technische, organisatorische, personelle oder sonstige Maßnahmen getroffen hat, die geeignet sind, das nochmalige Begehen der betreffenden strafbaren Handlungen bzw. Verfehlungen zu verhindern. Der Unternehmer hat nachzuweisen, dass er folgende Maßnahmen getroffen hat:
    1. Ziffer eins
      er einen Ausgleich für jeglichen durch eine Straftat oder eine Verfehlung gegebenenfalls verursachten Schaden gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleiches verpflichtet hat,
    2. Ziffer 2
      er umfassend durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden an der Klärung aller Tatsachen und Umstände betreffend die Straftat oder Verfehlung mitgewirkt hat, und
    3. Ziffer 3
      er effektive Maßnahmen wie
      1. Litera a
        die Einführung eines qualitativ hochwertigen Berichts- und Kontrollwesens, oder
      2. Litera b
        die Einschaltung eines Organes der inneren Revision zur regelmäßigen Überprüfung der Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften, oder
      3. Litera c
        die Einführung von internen Haftungs- und Schadenersatzregelungen zur Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften
      gesetzt hat.
  3. Absatz 3Der Auftraggeber hat die vom Unternehmer ergriffenen Maßnahmen zu prüfen und bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit insbesondere die vom Unternehmer gesetzten Maßnahmen in ein Verhältnis zur Anzahl und zur Schwere der begangenen strafbaren Handlungen bzw. Verfehlungen zu setzen. Bei der Beurteilung der Schwere der rechtskräftigen Bestrafung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG ist insbesondere die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer und die Dauer der illegalen Beschäftigung und bei der Beurteilung der Schwere der rechtskräftigen Bestrafung gemäß den Paragraphen 28, oder 29 LSD-BG ist insbesondere das Ausmaß der Unterentlohnung zu berücksichtigen. Liegen mehr als zwei rechtskräftige Bestrafungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG oder gemäß den Paragraphen 28, oder 29 LSD-BG vor oder erfolgten zwei rechtskräftige Bestrafungen innerhalb der letzten zwölf Monate, ist ein strengerer Maßstab anzulegen. Erachtet der Auftraggeber die Maßnahmen des Unternehmers als unzureichend, so hat er diese Entscheidung gegenüber dem Unternehmer zu begründen.
  4. Absatz 4Ein Unternehmer, der durch eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichtes einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens von der Teilnahme an Konzessionsvergabeverfahren ausgeschlossen wurde, kann während des in dieser Entscheidung festgelegten Ausschlusszeitraumes seine Zuverlässigkeit nicht gemäß Absatz 2 und 3 glaubhaft machen.
  5. Absatz 5Hat ein Unternehmer, bei dem ein Ausschlussgrund gemäß Paragraph 44, Absatz eins, oder 2 vorliegt, keine oder nur unzureichende Maßnahmen gemäß Absatz 2 und 3 ergriffen, so darf er – unbeschadet des Absatz 4, –
    1. Ziffer eins
      bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, höchstens für den Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung oder
    2. Ziffer 2
      bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 und 7 bis 11 höchstens für den Zeitraum von drei Jahren ab dem betreffenden Ereignis
    von der Teilnahme am Konzessionsvergabeverfahren ausgeschlossen werden.

§ 50

Text

Nachweis der Leistungsfähigkeit

Paragraph 50,

Der Auftraggeber kann Nachweise für die technische, finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit festlegen.

§ 51

Text

Nachweis der Eignung durch andere Unternehmer

Paragraph 51,

Zum Nachweis der erforderlichen Leistungsfähigkeit oder Befugnis kann sich ein Unternehmer für eine bestimmte Konzession auf die Kapazitäten anderer Unternehmer ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmern bestehenden Verbindungen stützen. In Bezug auf die Nachweise betreffend Ausbildung und Bescheinigung über die berufliche Befähigung oder den Nachweis über die einschlägige berufliche Erfahrung kann ein Unternehmer sich nur auf die Kapazitäten jener Unternehmer stützen, die die Leistung tatsächlich erbringen werden, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Der Unternehmer kann mit allen geeigneten Mitteln den Nachweis erbringen, dass ihm für die Ausführung des Auftrages die bei den anderen Unternehmern im erforderlichen Ausmaß vorhandenen Mittel auch tatsächlich zur Verfügung stehen.

§ 52

Text

7. Abschnitt
Die Ausschreibung

Grundsätze der Ausschreibung

Paragraph 52,
  1. Absatz einsDie Leistungen müssen, sofern nicht ein Konzessionsvergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung zur Anwendung kommt, so rechtzeitig bekannt gemacht werden, dass die Konzessionsvergabe nach den Vorgaben dieses Bundesgesetzes ermöglicht wird.
  2. Absatz 2Die Vorbereitung einer Ausschreibung ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene Sachverständige beizuziehen.
  3. Absatz 3Der Auftraggeber hat in der Ausschreibung anzugeben, welche Kommunikationswege bei der Abgabe von Angeboten zulässig sind, welche Form die Angebote aufweisen müssen und wie die Angebote zu übermitteln sind.

§ 53

Text

Zur-Verfügung-Stellen der Konzessionsunterlagen

Paragraph 53,
  1. Absatz einsWird ein Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung durchgeführt, sind die Konzessionsunterlagen ausschließlich auf elektronischem Weg kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig zur Verfügung zu stellen, sobald die jeweilige Bekanntmachung erstmalig verfügbar ist oder – sofern die Bekanntmachung keine Aufforderung zur Angebotsabgabe enthält – die Aufforderung zur Angebotsabgabe übermittelt bzw. bereitgestellt wurde. In der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe ist die Internet-Adresse anzugeben, unter der diese Unterlagen abrufbar sind.
  2. Absatz 2Die Verfügbarkeit von elektronisch zur Verfügung gestellten Konzessionsunterlagen muss zumindest bis zum Ablauf der Teilnahmeantrags- bzw. Angebotsfrist gewährleistet sein.
  3. Absatz 3Wenn aufgrund hinreichend begründeter Umstände aus außergewöhnlichen Sicherheitsgründen oder technischen Gründen oder aufgrund der besonderen Sensibilität von Geschäftsinformationen, die eines sehr hohen Datenschutzniveaus bedürfen, ein kostenloser, direkter, uneingeschränkter und vollständiger Zugang zu den Konzessionsunterlagen auf elektronischem Weg gemäß Absatz eins, nicht angeboten werden kann, gibt der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe an, dass die Konzessionsunterlagen nicht elektronisch, sondern auf eine andere geeignete Weise übermittelt werden. Der Auftraggeber hat anzugeben, auf welche andere geeignete Weise die Konzessionsunterlagen übermittelt bzw. bereitgestellt werden.
  4. Absatz 4Sofern nicht Absatz 3, zur Anwendung kommt, darf die Identität der Unternehmer, die die zur Verfügung gestellten Konzessionsunterlagen abgerufen haben, Mitarbeitern des Auftraggebers oder der vergebenden Stelle, die an der Durchführung des Konzessionsvergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen können, nicht preisgegeben werden.

§ 54

Text

Bereitstellung oder Übermittlung der Konzessionsunterlagen

Paragraph 54,
  1. Absatz einsWird ein Konzessionsvergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt, sind jedem Unternehmer, der vom Auftraggeber zur Angebotsabgabe aufgefordert wurde, die Konzessionsunterlagen kostenlos elektronisch zu übermitteln bzw. bereitzustellen.
  2. Absatz 2Abweichend zu Absatz eins, muss der Auftraggeber die Konzessionsunterlagen ausnahmsweise nicht elektronisch übermitteln bzw. bereitstellen,
    1. Ziffer eins
      sofern der Auftraggeber elektronische Kommunikationsmittel nicht verwendet oder
    2. Ziffer 2
      sofern Anforderungen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, vorgeschrieben werden oder
    3. Ziffer 3
      soweit dies aus technischen Gründen nicht möglich ist.
    Im Fall der Ziffer eins und 3 hat der Auftraggeber die Konzessionsunterlagen auf andere geeignete Weise zu übermitteln bzw. bereitzustellen. Im Fall der Ziffer 2, hat der Auftraggeber anzugeben, welche Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationen er fordert und wie auf die betreffenden Dokumente zugegriffen werden kann.

§ 55

Text

Inhalt der Konzessionsunterlagen

Paragraph 55,

Die Konzessionsunterlagen haben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die genaue Bezeichnung des Auftraggebers oder des Auftraggebers und der vergebenden Stelle,
  2. Ziffer 2
    die Bezeichnung der für die Kontrolle dieses Konzessionsvergabeverfahrens zuständige Vergabekontrollbehörde,
  3. Ziffer 3
    einen Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß Paragraph 15, Absatz eins,,
  4. Ziffer 4
    die als erforderlich erachteten Nachweise gemäß den Paragraphen 46 bis 48 und 50, soweit sie nicht bereits in der Bekanntmachung angeführt waren,
  5. Ziffer 5
    den geplanten Ablauf des Konzessionsvergabeverfahrens,
  6. Ziffer 6
    die Zuschlagskriterien in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung,
  7. Ziffer 7
    technische und funktionelle Anforderungen,
  8. Ziffer 8
    die vom Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen,
  9. Ziffer 9
    die Angabe, ob rechnerisch fehlerhafte Angebote ausgeschieden werden und ob eine Vorreihung infolge der Berichtigung eines Rechenfehlers zulässig ist.

§ 56

Text

Einhaltung arbeits-, sozial- und umweltrechtlicher Bestimmungen

Paragraph 56,
  1. Absatz einsBei allen in Österreich durchzuführenden Konzessionsvergabeverfahren sind die sich aus den Übereinkommen Nr. 29, 87, 94, 95, 98, 100, 105, 111, 138, 182 und 183 der Internationalen Arbeitsorganisation, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1950,, Nr. 20/1952, Nr. 39/1954, Nr. 81/1958, Nr. 86/1961, Nr. 111/1973, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 200 aus 2001,, Nr. 41/2002 und Nr. 105/2004 ergebenden Verpflichtungen einzuhalten.
  2. Absatz 2Der Auftraggeber hat in der Ausschreibung vorzusehen, dass die Erstellung des Angebotes für in Österreich zu erbringende Leistungen unter Berücksichtigung der in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Rechtsvorschriften (insbesondere des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, des Arbeitszeitgesetzes – AZG, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, des Arbeitsruhegesetzes – ARG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1988,, des LSD-BG, des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes – BGStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,, des Behinderteneinstellungsgesetzes – BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, und des Gleichbehandlungsgesetzes – GlBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,), der einschlägigen Kollektivverträge sowie der in Österreich geltenden umweltrechtlichen Rechtsvorschriften zu erfolgen hat und dass sich der Bieter verpflichtet, bei der Durchführung der Konzession in Österreich diese Vorschriften einzuhalten. Diese Vorschriften sind bei der für die Ausführung der Konzession örtlich zuständigen Gliederung der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zur Einsichtnahme durch interessierte Bieter und Bewerber bereitzuhalten. Hierauf ist in den Konzessionsunterlagen ausdrücklich hinzuweisen.

§ 57

Text

Subunternehmerleistungen

Paragraph 57,
  1. Absatz einsDie Weitergabe der gesamten Konzession ist unzulässig. Ausgenommen hiervon ist die Weitergabe an verbundene Unternehmen.
  2. Absatz 2Der Bieter hat alle Teile der Konzession, die er im Wege von Subaufträgen an Subunternehmer zu vergeben beabsichtigt, sowie die jeweils in Frage kommenden Subunternehmer im Angebot bekannt zu geben. Abweichend davon kann der Auftraggeber aus sachlichen Gründen in der Ausschreibung festlegen, dass nur hinsichtlich der von ihm festgelegten wesentlichen Teile der Konzession, bei denen der Bieter Subunternehmer in Anspruch nehmen möchte, die jeweils in Frage kommenden Subunternehmer im Angebot bekannt zu geben sind.
  3. Absatz 3Die Weitergabe der gesamten Konzession oder von Teilen der Leistung ist nur insoweit zulässig, als der betreffende Subunternehmer die für den ihm konkret zufallenden Leistungsteil erforderliche Eignung besitzt. Der Subunternehmer kann seine erforderliche Eignung nach Maßgabe des Paragraph 46, nachweisen.
  4. Absatz 4Der Auftraggeber kann den Rückgriff auf Subunternehmer in der Ausschreibung im Einzelfall beschränken, sofern dies durch den Gegenstand der Konzession sachlich gerechtfertigt und angemessen ist.
  5. Absatz 5Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung vorsehen, dass – sofern ein Unternehmer zum Nachweis der erforderlichen finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Subunternehmer in Anspruch nehmen möchte – alle betroffenen Unternehmer im Auftragsfall dem Auftraggeber die solidarische Leistungserbringung schulden.

§ 58

Text

Berichtigung der Ausschreibung

Paragraph 58,
  1. Absatz einsWerden während der Angebotsfrist Änderungen der Ausschreibung erforderlich, so sind die Konzessionsunterlagen und erforderlichenfalls auch die Bekanntmachung zu berichtigen und die Angebotsfrist erforderlichenfalls entsprechend zu verlängern.
  2. Absatz 2Ist eine Berichtigung der Konzessionsunterlagen erforderlich, so ist allen Bewerbern oder Bietern die Berichtigung zu übermitteln bzw. bereitzustellen. Ist dies nicht möglich, so ist die Berichtigung in gleicher Weise wie die Konzessionsunterlagen zur Verfügung zu stellen, zu übermitteln oder bereitzustellen.

§ 59

Text

Technische und funktionelle Anforderungen

Paragraph 59,
  1. Absatz einsDie Leistungsbeschreibung hat technische und funktionelle Anforderungen zu enthalten, die allen Bewerbern und Bietern den gleichen Zugang zum Konzessionsvergabeverfahren gewähren müssen und den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern dürfen.
  2. Absatz 2Werden technische und funktionelle Anforderungen festgelegt, so darf der Auftraggeber ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen, die angebotene Leistung entspräche nicht den von ihm herangezogenen Anforderungen, sofern der Bieter mit geeigneten Mitteln in seinem Angebot nachweist, dass die von ihm vorgeschlagene Lösung den technischen und funktionellen Anforderungen, auf die Bezug genommen wurde, gleichermaßen entspricht.
  3. Absatz 3Werden technische und funktionelle Anforderungen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen festgelegt, so darf der Auftraggeber ein Angebot, das einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird, einer europäischen technischen Bewertung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder einem technischen Bezugssystem, das von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde, entspricht, nicht ablehnen, wenn diese Spezifikationen die von ihm geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen. Der Bieter muss in seinem Angebot mit geeigneten Mitteln nachweisen, dass die der Norm entsprechende jeweilige Leistung den Leistungs- und Funktionsanforderungen des Auftraggebers entspricht.
  4. Absatz 4Soweit es nicht durch den Gegenstand der Konzession gerechtfertigt ist, darf in technischen und funktionellen Anforderungen nicht auf eine bestimmte Herstellung oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die von einem bestimmten Unternehmer bereitgestellten Produkte oder Dienstleistungen charakterisiert, oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmer oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden. Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Gegenstand der Konzession nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann. Sie sind ausnahmslos mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen.

§ 60

Text

Barrierefreiheit

Paragraph 60,
  1. Absatz einsBei der Beschaffung einer Leistung im Oberschwellenbereich, die zur Nutzung durch natürliche Personen vorgesehen ist, sind die technischen und funktionellen Anforderungen so festzulegen, dass die Kriterien der Konzeption für alle Anforderungen einschließlich der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden. Bestehen verpflichtende Zugänglichkeitserfordernisse aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union, so müssen die technischen und funktionellen Anforderungen darauf Bezug nehmen, soweit solche Kriterien betroffen sind.
  2. Absatz 2Von der Verpflichtung gemäß Absatz eins, kann in sachlich begründeten Fällen abgesehen werden. Dies ist insbesondere der Fall
    1. Ziffer eins
      wenn der Auftraggeber bei Leistungen oder Teilen der Leistung davon ausgehen kann, dass keine Nutzung der Leistung oder Teilen davon durch Menschen mit Behinderung zu erwarten ist, oder
    2. Ziffer 2
      soweit die geschätzten zusätzlichen Kosten aufgrund der Berücksichtigung der Kriterien unverhältnismäßig sind.

§ 61

Text

8. Abschnitt
Das Angebot

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 61,
  1. Absatz einsDer Bieter hat sich bei der Erstellung des Angebotes an die Konzessionsunterlagen zu halten.
  2. Absatz 2Sofern in den Konzessionsunterlagen nicht ausdrücklich anderes festgelegt wird, ist das Angebot mit sämtlichen dazugehörenden Unterlagen (zB Prüfzertifikate) in deutscher Sprache und in Euro zu erstellen.
  3. Absatz 3Angebote müssen sich auf die ausgeschriebene Gesamtleistung beziehen, es sei denn, dass in der Ausschreibung die Möglichkeit von Losvergaben vorgesehen wurde. Ein gemäß der Ausschreibung unzulässiges Angebot in Losen ist mit einem unbehebbaren Mangel behaftet.
  4. Absatz 4Angebote sind innerhalb der Angebotsfrist in der in der Ausschreibung vorgesehenen Art und Weise zu übermitteln.
  5. Absatz 5Ist aus Sicht eines Unternehmers eine Berichtigung der Ausschreibung erforderlich, so hat er dies umgehend dem Auftraggeber mitzuteilen. Der Auftraggeber hat erforderlichenfalls eine Berichtigung gemäß Paragraph 58, durchzuführen.
  6. Absatz 6Erfolgt ausnahmsweise gemäß Paragraph 59, Absatz 4, die Ausschreibung eines bestimmten Erzeugnisses mit dem Zusatz „oder gleichwertig“, so kann der Bieter ein gleichwertiges Erzeugnis angeben. Die Gleichwertigkeit ist vom Bieter nachzuweisen.
  7. Absatz 7Während der Angebotsfrist kann der Bieter durch eine zusätzliche Erklärung sein Angebot ändern, ergänzen oder von demselben zurücktreten. Die Angebotsänderung oder -ergänzung ist nach den für Angebote geltenden Vorschriften dem Auftraggeber zu übermitteln und von diesem wie ein Angebot zu behandeln. Der Rücktritt ist dem Auftraggeber bekannt zu geben.
  8. Absatz 8Mit der Abgabe seines Angebotes erklärt der Bieter, dass er die Bestimmungen der Ausschreibung kennt, über die erforderlichen Befugnisse zur Ausführung der Konzession verfügt, die ausgeschriebene Leistung zu diesen Bestimmungen und den von ihm angegebenen Konditionen erbringt und sich bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot bindet.

§ 62

Text

Form der Angebote

Paragraph 62,
  1. Absatz einsAngebote müssen die in der Ausschreibung vorgeschriebene Form aufweisen.
  2. Absatz 2Ein Bieter darf nur ein elektronisches Angebot oder ein Angebot in Papierform abgeben.
  3. Absatz 3Angebote sind vollständig sowie frei von Zahlen- und Rechenfehlern abzugeben.
  4. Absatz 4Angebote in Papierform müssen so ausgefertigt sein, dass Veränderungen bemerkbar oder nachweisbar wären. Korrekturen oder Ergänzungen des Angebotes müssen eindeutig und klar erkennbar sein und sind so durchzuführen, dass zweifelsfrei feststeht, dass die Korrektur oder Ergänzung vor der Angebotsabgabe erfolgt ist. Sie müssen unter Angabe des Datums durch rechtsgültige Unterschrift bestätigt werden.

§ 63

Text

Zuschlagsfrist

Paragraph 63,
  1. Absatz einsDie Zuschlagsfrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist. Sie umfasst den Zeitraum, innerhalb dessen die Erteilung des Zuschlages vorgesehen ist. Die Zuschlagsfrist ist unter Berücksichtigung des Konzessionsgegenstandes kurz zu halten.
  2. Absatz 2Während der Zuschlagsfrist ist der Bieter an sein Angebot gebunden. Auf Ersuchen des Auftraggebers kann ein Bieter die Bindungswirkung seines Angebotes erstrecken. Auf Ersuchen eines Bieters, dessen Angebot für eine Zuschlagserteilung nicht in Betracht kommt, kann der Auftraggeber diesen aus der Bindung an sein Angebot entlassen.
  3. Absatz 3Hat ein Bewerber oder Bieter ein Verfahren gemäß Paragraph 15, Absatz eins, vor Ablauf der Angebotsfrist eingeleitet, so hat der Auftraggeber – sofern es sich um ein Angebot handelt, das für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommt – auf begründeten Antrag des Unternehmers die Zuschlagsfrist um einen Monat zu verlängern und dem Unternehmer eine angemessene Nachfrist zur Beibringung der behördlichen Entscheidung bzw. zur Beibringung des Nachweises, dass er die gemäß der behördlichen Entscheidung notwendige Berufsqualifikation nachgewiesen hat, zu setzen. Bei Verfahren im Unterschwellenbereich hat der Auftraggeber die Zuschlagsfrist angemessen zu verlängern.
  4. Absatz 4Der Fortlauf der Zuschlagsfrist gemäß Absatz eins, wird für die Dauer eines Nachprüfungsverfahrens gehemmt.

§ 64

Text

9. Abschnitt
Entgegennahme, Öffnung, Prüfung und Ausscheiden von Angeboten

1. Unterabschnitt
Entgegennahme und Öffnung von Angeboten

Entgegennahme der Angebote

Paragraph 64,
  1. Absatz einsDer Zeitpunkt des Einganges des Angebotes eines Bieters ist zu dokumentieren.
  2. Absatz 2Auskünfte über die einlangenden Angebote, insbesondere über die Bieter oder über die Anzahl der abgegebenen Angebote, dürfen nicht erteilt werden.
  3. Absatz 3Die Angebote sind so zu verwahren, dass sie für Unbefugte unzugänglich sind.
  4. Absatz 4Der Auftraggeber darf vom Inhalt der Angebote erst nach Ablauf der Angebotsfrist Kenntnis erhalten.

§ 65

Text

Öffnung der Angebote

Paragraph 65,

Angebote sind nach Ablauf der Angebotsfrist zu öffnen. Die Öffnung von Papierangeboten hat durch eine Kommission zu erfolgen, die aus mindestens zwei sachkundigen Vertretern des Auftraggebers besteht. Bei einem Verfahren mit Verhandlungen ist das Ergebnis der Öffnung geheim zu halten.

§ 66

Text

2. Unterabschnitt
Prüfung der Angebote und Ausscheiden von Angeboten

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 66,

Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen.

§ 67

Text

Vorgehen bei der Prüfung

Paragraph 67,
  1. Absatz einsDie Prüfung der Angebote erfolgt in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.
  2. Absatz 2Bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, ist im Einzelnen zu prüfen:
    1. Ziffer eins
      ob den in Paragraph 14, Absatz eins, angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;
    2. Ziffer 2
      nach Maßgabe der Paragraphen 46 bis 51 die Eignung des Bieters bzw. – bei der Weitergabe von Leistungen – der namhaft gemachten Subunternehmer hinsichtlich des diese betreffenden Leistungsteiles;
    3. Ziffer 3
      ob das Angebot rechnerisch richtig ist;
    4. Ziffer 4
      ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es den vom Auftraggeber festgelegten Mindestanforderungen entspricht, formrichtig und vollständig ist.
  3. Absatz 3Wird dem Auftraggeber ein Angebot unterbreitet, dem zufolge eine innovative Lösung mit außergewöhnlich hoher funktioneller Leistungsfähigkeit vorgeschlagen wird, die ein seiner Sorgfaltspflicht nachkommender Auftraggeber nicht vorhersehen konnte, so kann der Auftraggeber ausnahmsweise die Reihenfolge der gemäß Paragraph 55, Ziffer 6, festgelegten Zuschlagskriterien ändern, um dieser innovativen Lösung Rechnung zu tragen. Die Änderung der Reihenfolge darf nicht zu Diskriminierung von Unternehmern führen.
  4. Absatz 4Ändert der Auftraggeber gemäß Absatz 3, die Reihenfolge der Zuschlagskriterien, so hat er alle Bieter über die geänderte Reihenfolge zu unterrichten und veröffentlicht unter Einhaltung der Frist des Paragraph 42, Absatz eins, eine neue Bekanntmachung.

§ 68

Text

Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote

Paragraph 68,
  1. Absatz einsErgeben sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über das Angebot oder über die geplante Art der Durchführung der Leistung oder werden Mängel festgestellt, so ist, sofern die Unklarheiten für die Beurteilung der Angebote von Bedeutung sind, vom Bieter eine verbindliche Aufklärung zu verlangen. Die vom Bieter übermittelten Auskünfte bzw. die vom Bieter allenfalls vorgelegten Nachweise sind der Dokumentation über die Prüfung der Angebote beizuschließen.
  2. Absatz 2Die durch die erfolgte Aufklärung allenfalls veranlasste weitere Vorgangsweise darf die Grundsätze des Paragraph 14, Absatz eins, nicht verletzen.
  3. Absatz 3Ergeben sich bei der Prüfung der Eignung von Subunternehmern, die für den Nachweis der Eignung des Bieters nicht erforderlich sind, Mängel, die nicht durch eine Aufklärung gemäß Absatz eins und 2 behoben werden können, so hat der Auftraggeber den betreffenden Subunternehmer abzulehnen.
  4. Absatz 4Weist ein Angebot solche Mängel auf, dass eine Bearbeitung nicht zumutbar ist, so ist es auszuscheiden.
  5. Absatz 5Der Auftraggeber hat das Angebot jedenfalls auszuscheiden, wenn die Prüfung ergibt, dass der Bieter die in Paragraph 56, genannten Bestimmungen nicht berücksichtigt hat.

§ 69

Text

Ausscheiden von Angeboten

Paragraph 69,
  1. Absatz einsVor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat der Auftraggeber aufgrund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden:
    1. Ziffer eins
      Angebote von Bietern, deren Eignung nicht gegeben ist, oder
    2. Ziffer 2
      betriebswirtschaftlich nicht erklär- oder nachvollziehbare Angebote, oder
    3. Ziffer 3
      verspätet eingelangte Angebote, oder
    4. Ziffer 4
      den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind, oder
    5. Ziffer 5
      rechnerisch fehlerhafte Angebote, die gemäß den Festlegungen in der Ausschreibung nicht weiter zu berücksichtigen sind, oder
    6. Ziffer 6
      Angebote von nicht aufgeforderten Bietern, oder
    7. Ziffer 7
      Angebote von Bietern, bei denen dem Auftraggeber im Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung bzw. des Ablaufes der gemäß Paragraph 63, Absatz 3, gesetzten Nachfrist
      1. Litera a
        keine für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich erforderliche behördliche Entscheidung, oder
      2. Litera b
        kein Nachweis darüber, dass die gemäß einer Entscheidung nach Litera a, notwendige Berufsqualifikation erworben wurde, oder
      3. Litera c
        kein Nachweis darüber, dass vor Ablauf der Angebotsfrist ein auf Einholung einer Entscheidung nach Litera a, gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist, oder
      4. Litera d
        eine behördliche Entscheidung, die die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich ausschließt,
      vorliegt.
  2. Absatz 2Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung kann der Auftraggeber Angebote von Bietern ausscheiden, die es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärungen einer nachvollziehbaren Begründung entbehren. Von einem Bieter, der im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz ansässig ist, können auch Aufklärungen über die Zulässigkeit der Ausübung der Tätigkeit in Österreich verlangt werden.
  3. Absatz 3Der Auftraggeber hat den Bieter vom Ausscheiden seines Angebotes unter Angabe des Grundes zu verständigen.

§ 70

Text

10. Abschnitt
Beendigung des Konzessionsvergabeverfahrens

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 70,

Das Konzessionsvergabeverfahren endet mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit dem Widerruf des Konzessionsvergabeverfahrens.

§ 71

Text

Wahl des Angebotes für den Zuschlag

Paragraph 71,

Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen, mit dem ein wirtschaftlicher Gesamtvorteil für den Auftraggeber erzielt wird.

§ 72

Text

Mitteilung der Zuschlagsentscheidung

Paragraph 72,
  1. Absatz einsDer Auftraggeber hat den im Konzessionsvergabeverfahren verbliebenen Bietern mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmers widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
  2. Absatz 2Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      der Zuschlag dem einzigen bzw. dem einzigen im Konzessionsvergabeverfahren verbliebenen Bieter erteilt werden soll, oder
    2. Ziffer 2
      eine Bekanntmachung gemäß Paragraph 22, Absatz 3, Ziffer eins, oder 4 unterbleiben konnte.

§ 73

Text

Stillhaltefrist und Zuschlagserteilung

Paragraph 73,
  1. Absatz einsDer Auftraggeber darf den Zuschlag bei sonstiger absoluter Nichtigkeit nicht vor Ablauf der Stillhaltefrist erteilen. Die Stillhaltefrist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung. Sie beträgt bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung auf elektronischem Weg 10 Tage, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg 15 Tage.
  2. Absatz 2Der Auftraggeber kann den zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung im Konzessionsvergabeverfahren verbliebenen Bietern mitteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt wurde. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen eines Unternehmers widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.

§ 74

Text

Zeitpunkt und Form des Vertragsabschlusses

Paragraph 74,

Während der Zuschlagsfrist kommt das Vertragsverhältnis zu dem Zeitpunkt zustande, zu dem der Bieter die schriftliche Verständigung von der Annahme seines Angebotes erhält. Wird die Zuschlagsfrist überschritten, so entsteht das Vertragsverhältnis erst mit der schriftlichen Erklärung des Bieters, dass er den Konzessionsvertrag annimmt. Zur Abgabe dieser Erklärung ist dem Bieter eine angemessene Frist zu setzen.

§ 75

Text

Widerruf eines Konzessionsvergabeverfahrens

Paragraph 75,
  1. Absatz einsDer Auftraggeber kann ein Konzessionsvergabeverfahren widerrufen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen.
  2. Absatz 2Erklärt der Auftraggeber den Widerruf vor Ablauf der Angebotsfrist oder liegen nach Ablauf der Angebotsfrist keine oder keine geeigneten Angebote vor, sind die Gründe für den Widerruf bekannt zu machen und kann der Auftraggeber diese den bekannten Bietern mitteilen. Erklärt der Auftraggeber den Widerruf nach Ablauf der Angebotsfrist, sind die Gründe für den Widerruf den im Konzessionsvergabeverfahren verbliebenen Bietern mitzuteilen.
  3. Absatz 3Mit der Erklärung des Widerrufes gewinnen der Auftraggeber und die Bieter ihre Handlungsfreiheit wieder. Der Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufes ist zu dokumentieren.
  4. Absatz 4Wird durch eine Vergabekontrollbehörde rechtskräftig festgestellt, dass nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters um Fortführung des Verfahrens der Auftraggeber ein Konzessionsvergabeverfahren weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat, so gilt dies als Erklärung des Widerrufes im Sinne dieses Bundesgesetzes.

§ 76

Text

2. Teil
Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht

1. Hauptstück
Zuständigkeit, fachkundige Laienrichter, Ausschluss und Ablehnung

Anwendbarkeit von Bestimmungen des BVergG 2018

Paragraph 76,

Das 1. Hauptstück des 4. Teiles des BVergG 2018 gilt auch für Rechtsschutzverfahren gemäß diesem Bundesgesetz.

§ 77

Text

2. Hauptstück
Besondere Bestimmungen über das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anzuwendendes Verfahrensrecht

Paragraph 77,

Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.

§ 78

Text

Zuständigkeit

Paragraph 78,
  1. Absatz einsDas Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (2. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (3. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (4. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
  2. Absatz 2Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Konzessionsvergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig
    1. Ziffer eins
      zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie
    2. Ziffer 2
      zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.
  3. Absatz 3Nach Zuschlagserteilung ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig
    1. Ziffer eins
      im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zur Feststellung, ob wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht der Zuschlag nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde;
    2. Ziffer 2
      in einem Verfahren gemäß Ziffer eins und 4 auf Antrag des Auftraggebers zur Feststellung, ob der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte;
    3. Ziffer 3
      zur Feststellung, ob ein Vergabeverfahren rechtswidrigerweise ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt wurde;
    4. Ziffer 4
      zur Feststellung, ob der Zuschlag rechtswidrigerweise ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung erteilt wurde;
    5. Ziffer 5
      in einem Verfahren gemäß den Ziffer 3 und 4 zur Nichtigerklärung oder Aufhebung des Vertrages;
    6. Ziffer 6
      in einem Verfahren gemäß den Ziffer 3 und 4 zur Verhängung von Sanktionen gemäß Paragraph 100, Absatz 9,
  4. Absatz 4Nach Widerruf eines Konzessionsvergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig
    1. Ziffer eins
      im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zur Feststellung, ob der Widerruf wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war;
    2. Ziffer 2
      in einem Verfahren gemäß Ziffer eins, auf Antrag des Auftraggebers zur Feststellung, ob der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte;
    3. Ziffer 3
      in einem Verfahren gemäß Ziffer eins, zur Unwirksamerklärung des Widerrufes gemäß Paragraph 101,
  5. Absatz 5Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Konzessionsvergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht zur Feststellung zuständig, ob der Auftraggeber nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters um Fortführung des Verfahrens das Verfahren weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat.

§ 79

Text

Verfahrenshilfe

Paragraph 79,
  1. Absatz einsEin Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist nur für die Einbringung eines Feststellungsantrages zulässig. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Dem Antrag sind jene Unterlagen beizulegen, aus denen hervorgeht, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Der Antrag kann ab Beginn der in Paragraph 98, Absatz 2, festgelegten Frist für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit gestellt werden.
  2. Absatz 2Paragraph 8 a, Absatz 7, erster Satz VwGVG gilt mit der Maßgabe, dass die Frist für die Einbringung des Feststellungsantrages mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwaltes zum Vertreter und die für die Erfüllung seiner Aufgaben im gerichtlichen Verfahren erforderlichen Unterlagen diesem zugestellt sind.
  3. Absatz 3Paragraph 98, Absatz 3, ist sinngemäß auf den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe anzuwenden.
  4. Absatz 4Über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unverzüglich zu entscheiden.

§ 80

Text

Auskunftspflicht

Paragraph 80,
  1. Absatz einsDie dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Auftraggeber bzw. vergebenden Stellen haben dem Bundesverwaltungsgericht alle für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle hierfür erforderlichen Unterlagen in geordneter Weise vorzulegen. Gleiches gilt für die an einem Konzessionsvergabeverfahren beteiligten Unternehmer.
  2. Absatz 2Hat ein Auftraggeber, eine vergebende Stelle oder ein Unternehmer Unterlagen nicht vorgelegt, Auskünfte nicht erteilt oder eine Auskunft zwar erteilt, die Unterlagen des Konzessionsvergabeverfahrens aber nicht vorgelegt, so kann das Bundesverwaltungsgericht, wenn der Auftraggeber oder der Unternehmer auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen wurde, aufgrund der Behauptungen des nicht säumigen Beteiligten entscheiden.

§ 81

Text

Akteneinsicht

Paragraph 81,

Parteien und Beteiligte können bei der Vorlage von Unterlagen an das Bundesverwaltungsgericht verlangen, dass bestimmte Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen zum Schutz von technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnissen von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Auftraggeber können dies darüber hinaus aus zwingenden Gründen eines Allgemeininteresses verlangen. Die in Betracht kommenden Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen sind bei ihrer Vorlage zu bezeichnen.

§ 82

Text

Zustellungen

Paragraph 82,

Soweit dem Bundesverwaltungsgericht die im Konzessionsvergabeverfahren bekannt gegebene elektronische Adresse einer Partei bekannt ist oder soweit dem Bundesverwaltungsgericht von der betreffenden Partei eine elektronische Adresse bekannt gegeben worden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht schriftliche Erledigungen an diese Adresse zuzustellen.

§ 83

Text

Mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 83,
  1. Absatz einsSoweit dem weder Artikel 6, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen, kann die Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrages entfallen, wenn
    1. Ziffer eins
      der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen ist, oder
    2. Ziffer 2
      das Bundesverwaltungsgericht einen sonstigen verfahrensrechtlichen Beschluss oder eine einstweilige Verfügung zu erlassen hat, oder
    3. Ziffer 3
      bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag stattzugeben oder dass er abzuweisen ist.
  2. Absatz 2Der Antragsteller hat die Durchführung einer Verhandlung im Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag zu beantragen. Dem Auftraggeber sowie etwaigen Antragsgegnern ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, eine Woche nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien wirksam zurückgezogen werden.

§ 84

Text

Gebühren

Paragraph 84,
  1. Absatz einsFür Anträge gemäß den Paragraphen 86, Absatz eins,, 94 Absatz eins und Paragraph 97, Absatz eins und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:
    1. Ziffer eins
      Die Pauschalgebühr ist gemäß den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten. Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten. Die Gebührensätze sind entsprechend dem Verhältnis des durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwandes zu dem für den Antragsteller zu erzielenden Nutzen festzusetzen. Die Gebührensätze sind nach objektiven Merkmalen abzustufen. Als objektives Merkmal ist insbesondere die Tatsache heranzuziehen, ob es sich um Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung oder sonstiger gesondert anfechtbarer Entscheidungen bzw. ob es sich um ein Konzessionsvergabeverfahren im Oberschwellenbereich oder im Unterschwellenbereich handelt.
    2. Ziffer 2
      Die festgesetzten Gebührensätze vermindern oder erhöhen sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl ergibt. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat nach Verlautbarung der für Juni des laufenden Jahres maßgeblichen Indexzahl die neu festgesetzten Gebührensätze im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die neu festgesetzten Gebührensätze gelten ab dem der Kundmachung folgenden Monatsersten.
    3. Ziffer 3
      Die Pauschalgebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind durch das Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe der vorhandenen technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und entsprechend bekannt zu machen.
    4. Ziffer 4
      Für Anträge gemäß Paragraph 94, Absatz eins, ist eine Gebühr in der Höhe von 50% der festgesetzten Gebühr zu entrichten.
    5. Ziffer 5
      Hat ein Antragsteller zum selben Konzessionsvergabeverfahren bereits einen Antrag gemäß Paragraph 86, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 97, Absatz eins, oder 2 eingebracht, so ist von diesem Antragsteller für jeden weiteren Antrag gemäß Paragraph 86, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 97, Absatz eins, oder 2 eine Gebühr in der Höhe von 80% der festgesetzten Gebühr zu entrichten.
    6. Ziffer 6
      Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, dessen geschätzter Wert den Schwellenwert gemäß Paragraph 11, Absatz eins, nicht erreicht, so ist lediglich die Pauschalgebühr für das Konzessionsvergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten.
    7. Ziffer 7
      Wird ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75% der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder gemäß Ziffer 5, reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.
    8. Ziffer 8
      Die Gebührensätze bzw. Gebühren gemäß Ziffer eins und 2 sowie 4 bis 7 sind kaufmännisch auf ganze Euro zu runden.
  2. Absatz 2Für Anträge gemäß Absatz eins und die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht fallen keine Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, an.

§ 85

Text

Gebührenersatz

Paragraph 85,
  1. Absatz einsDer vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 84, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 84, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
  2. Absatz 2Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn
    1. Ziffer eins
      dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und
    2. Ziffer 2
      dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.
  3. Absatz 3Über den Gebührenersatz hat das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.

§ 86

Text

2. Abschnitt
Nachprüfungsverfahren

Einleitung des Verfahrens

Paragraph 86,
  1. Absatz einsEin Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Konzessionsvergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern
    1. Ziffer eins
      er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und
    2. Ziffer 2
      ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
  2. Absatz 2Ist die zwischen dem Zugang der Verständigung über das Ausscheiden und der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung liegende Zeitspanne kürzer als die in Paragraph 87, vorgesehene Frist, ist ein Bieter berechtigt, das Ausscheiden gemeinsam mit der Zuschlagsentscheidung in einem Antrag innerhalb der für die Anfechtung der Zuschlagsentscheidung eingeräumten Frist anzufechten.
  3. Absatz 3Dem Antrag auf Nachprüfung kommt keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Konzessionsvergabeverfahren zu.
  4. Absatz 4Wird dieselbe gesondert anfechtbare Entscheidung von mehreren Unternehmern angefochten, hat das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Eine getrennte Verfahrensführung ist zulässig, wenn diese im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

§ 87

Text

Fristen für Nachprüfungsanträge

Paragraph 87,
  1. Absatz einsAnträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung auf elektronischem Weg sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen 10 Tagen einzubringen, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg binnen 15 Tagen. Die Frist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung bzw. der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.
  2. Absatz 2Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung können über den in Absatz eins, genannten Zeitraum hinaus bis spätestens 7 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist oder der Teilnahmeantragsfrist eingebracht werden, sofern diese Frist mehr als 17 Tage beträgt. Wenn die Ausschreibungsunterlagen nicht auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt, übermittelt bzw. bereitgestellt werden, tritt die Verlängerung der Nachprüfungsfrist erst ein, wenn die Angebotsfrist oder die Teilnahmeantragsfrist mehr als 22 Tage beträgt.

§ 88

Text

Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages

Paragraph 88,
  1. Absatz einsEin Antrag gemäß Paragraph 86, Absatz eins, hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des betreffenden Konzessionsvergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung,
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung des Auftraggebers, des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adresse,
    3. Ziffer 3
      eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss, insbesondere bei Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung die Bezeichnung des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters,
    4. Ziffer 4
      Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
    5. Ziffer 5
      die Bezeichnung der Rechte, in denen der Antragsteller verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte) sowie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
    6. Ziffer 6
      einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung, und
    7. Ziffer 7
      die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
  2. Absatz 2Der Antrag ist jedenfalls unzulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet, oder
    2. Ziffer 2
      er nicht innerhalb der in Paragraph 87, genannten Fristen gestellt wird, oder
    3. Ziffer 3
      er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
  3. Absatz 3Wird ein Antrag gemäß Paragraph 86, Absatz eins, erst nach Zuschlagserteilung oder nach dem Widerruf des Konzessionsvergabeverfahrens gestellt, hat ihn das Bundesverwaltungsgericht als Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 97, Absatz eins, zu behandeln, wenn der Antragsteller von der Zuschlagserteilung oder vom Widerruf nicht wissen konnte und der Antrag innerhalb der in Paragraph 98, Absatz 2, genannten Frist eingebracht wurde. Der Antragsteller hat auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes binnen einer von diesem angemessen gesetzten Frist näher zu bezeichnen, welche Feststellung gemäß Paragraph 97, Absatz eins, er beantragt. Wird bis zum Ablauf dieser Frist keine Feststellung gemäß Paragraph 97, Absatz eins, beantragt, ist der Antrag zurückzuweisen.
  4. Absatz 4Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in Paragraph 87, genannten Fristen gestellt, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in Paragraph 87, genannten Fristen gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.

§ 89

Text

Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung und einer Verhandlung

Paragraph 89,
  1. Absatz einsDer Eingang eines Nachprüfungsantrages ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich im Internet bekannt zu machen.
  2. Absatz 2Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Auftraggebers und gegebenenfalls die Bezeichnung der vergebenden Stelle sowie die Bezeichnung des betroffenen Konzessionsvergabeverfahrens entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins und 2),
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung der bekämpften gesondert anfechtbaren Entscheidung entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins,) und
    3. Ziffer 3
      den Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß Paragraph 90, Absatz 3,
  3. Absatz 3Der im Nachprüfungsantrag bezeichnete Auftraggeber und gegebenenfalls die vergebende Stelle ist vom Vorsitzenden des Senates unverzüglich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen; diese Verständigung hat die in Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Angaben zu enthalten.
  4. Absatz 4Im Falle der Bekämpfung einer Zuschlagsentscheidung ist jedenfalls der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter vom Vorsitzenden des Senates unverzüglich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen; diese Verständigung hat die in Absatz 2, genannten Angaben zu enthalten.
  5. Absatz 5Zudem ist auch die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Internet kundzumachen; diese Kundmachung hat jedenfalls auch die in Absatz 2, vorgesehenen Angaben zu enthalten.
  6. Absatz 6Im Falle der Bekämpfung einer Zuschlagsentscheidung ist der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu verständigen.

§ 90

Text

Parteien des Nachprüfungsverfahrens

Paragraph 90,
  1. Absatz einsParteien des Nachprüfungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sind jedenfalls der Antragsteller und der Auftraggeber.
  2. Absatz 2Parteien des Nachprüfungsverfahrens sind ferner jene Unternehmer, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können (Antragsgegner); insbesondere ist im Falle der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter Partei des Nachprüfungsverfahrens.
  3. Absatz 3Der in einer Zuschlagsentscheidung für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter verliert seine Parteistellung, wenn er seine begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab Zustellung der Verständigung über die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens erhebt. Andere Parteien im Sinne des Absatz 2, verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zehn Tagen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung nach Paragraph 89, Absatz eins, erheben. Sofern eine mündliche Verhandlung vor Ablauf dieser Fristen stattfindet, können die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden. Paragraph 42, Absatz 3, AVG gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4Haben mehrere Unternehmer dieselbe gesondert anfechtbare Entscheidung des Auftraggebers angefochten, so kommt ihnen in allen Nachprüfungsverfahren betreffend diese Entscheidung Parteistellung zu.

§ 91

Text

Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers

Paragraph 91,
  1. Absatz einsDas Bundesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Konzessionsvergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn
    1. Ziffer eins
      sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte rechtswidrig ist und
    2. Ziffer 2
      die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Konzessionsvergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.
  2. Absatz 2Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen kommt insbesondere auch die Streichung von für Unternehmer diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich der technischen und funktionellen Anforderungen sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit in der Ausschreibung in Betracht.
  3. Absatz 3Erklärt das Bundesverwaltungsgericht eine gesondert anfechtbare Entscheidung für nichtig, ist der Auftraggeber verpflichtet, in dem betreffenden Konzessionsvergabeverfahren mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

§ 92

Text

Entscheidungsfrist

Paragraph 92,

Über einen Antrag auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist unverzüglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.

§ 93

Text

Mutwillensstrafen

Paragraph 93,

Im Nachprüfungsverfahren gilt Paragraph 35, AVG mit der Maßgabe, dass die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen ein Prozent des geschätzten Wertes, höchstens jedoch 40 000 Euro, beträgt. Für die Bemessung der Mutwillensstrafe ist Paragraph 19, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, sinngemäß anzuwenden.

§ 94

Text

3. Abschnitt
Einstweilige Verfügungen

Antragstellung

Paragraph 94,
  1. Absatz einsDas Bundesverwaltungsgericht hat auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 86, Absatz eins, nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
  2. Absatz 2Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die genaue Bezeichnung des betreffenden Konzessionsvergabeverfahrens, der gesondert anfechtbaren Entscheidung sowie des Auftraggebers, des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adresse,
    2. Ziffer 2
      eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Vorliegens der in Paragraph 86, Absatz eins, genannten Voraussetzungen,
    3. Ziffer 3
      die genaue Bezeichnung der behaupteten Rechtswidrigkeit,
    4. Ziffer 4
      die genaue Darlegung der unmittelbar drohenden Schädigung der Interessen des Antragstellers und eine Glaubhaftmachung der maßgeblichen Tatsachen,
    5. Ziffer 5
      die genaue Bezeichnung der begehrten vorläufigen Maßnahme und
    6. Ziffer 6
      die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
  3. Absatz 3Wenn noch kein Nachprüfungsantrag zur Bekämpfung der geltend gemachten Rechtswidrigkeit gestellt wurde, ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur zulässig, wenn er vor Ablauf der in Paragraph 87, genannten Fristen für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit eingebracht wird.
  4. Absatz 4Wird ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zwar rechtzeitig gestellt, in weiterer Folge aber bis zum Ablauf der in Paragraph 87, genannten Fristen kein Nachprüfungsantrag zur Bekämpfung der im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bezeichneten Rechtswidrigkeit gestellt oder ein bereits gestellter Nachprüfungsantrag nach Ablauf der Antragsfrist wieder zurückgezogen, ist das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung formlos einzustellen. Eine allenfalls erlassene einstweilige Verfügung tritt in diesem Fall mit Ablauf der in Paragraph 87, genannten Fristen bzw. mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung des Nachprüfungsantrages außer Kraft. Der Antragsteller und der Auftraggeber sind vom Außerkrafttreten der einstweiligen Verfügung zu verständigen.
  5. Absatz 5Das Bundesverwaltungsgericht hat den Auftraggeber und gegebenenfalls die vergebende Stelle vom Einlangen eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit dem die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung des Widerrufes oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehrt wird, unverzüglich zu verständigen. Anträgen auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung des Widerrufes oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehren, kommt ab Zugang der Verständigung vom Einlangen des Antrages bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zu. Der Auftraggeber bzw. die vergebende Stelle darf bis zur Entscheidung über den Antrag
    1. Ziffer eins
      den Zuschlag nicht erteilen bzw.
    2. Ziffer 2
      das Konzessionsvergabeverfahren nicht widerrufen, bzw.
    3. Ziffer 3
      die Angebote nicht öffnen.
  6. Absatz 6Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Verständigung an den Auftraggeber und gegebenenfalls an die vergebende Stelle vom Einlangen eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf die Rechtsfolgen der Antragstellung gemäß Paragraph 95, Absatz 2, hinzuweisen.
  7. Absatz 7Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig, wenn trotz Aufforderung zur Verbesserung der Antrag nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.

§ 95

Text

Erlassung der einstweiligen Verfügung

Paragraph 95,
  1. Absatz einsVor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat das Bundesverwaltungsgericht die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Konzessionsvergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.
  2. Absatz 2Ein entgegen einer Anordnung in einer einstweiligen Verfügung erteilter Zuschlag bzw. erfolgter Widerruf des Konzessionsvergabeverfahrens ist absolut nichtig bzw. unwirksam.
  3. Absatz 3Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Konzessionsvergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
  4. Absatz 4In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.
  5. Absatz 5Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar.

§ 96

Text

Verfahrensrechtliche Bestimmungen

Paragraph 96,
  1. Absatz einsParteien des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind der Antragsteller und der Auftraggeber.
  2. Absatz 2Über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist unverzüglich, längstens jedoch binnen 10 Tagen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Musste der Antrag zur Verbesserung zurückgestellt werden, ist über ihn längstens binnen 15 Tagen zu entscheiden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Erledigung an alle Parteien nachweislich vor ihrem Ablauf abgesendet wurde.
  3. Absatz 3In Verfahren betreffend die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gilt Paragraph 35, AVG mit der Maßgabe, dass die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen ein Prozent des geschätzten Wertes, höchstens jedoch 40 000 Euro, beträgt. Für die Bemessung der Mutwillensstrafe ist Paragraph 19, VStG sinngemäß anzuwenden.

§ 97

Text

4. Abschnitt
Feststellungsverfahren

Einleitung des Verfahrens

Paragraph 97,
  1. Absatz einsEin Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Konzessionsvertrages hatte, kann, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, die Feststellung beantragen, dass
    1. Ziffer eins
      der Zuschlag wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde, oder
    2. Ziffer 2
      die Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war, oder
    3. Ziffer 3
      die Zuschlagserteilung ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war, oder
    4. Ziffer 4
      der Widerruf eines Konzessionsvergabeverfahrens wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war.
    Der Antragsteller kann in einem Antrag mehrere Feststellungen gemäß Paragraph 78, Absatz 3, Ziffer eins,, 3 und 4 beantragen. Bei einem Antrag auf Feststellung gemäß Ziffer eins,, 3 und 4 kann der Auftraggeber die Feststellung beantragen, dass der Antragsteller auch bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte. Bei einem Antrag auf Feststellung gemäß Ziffer 2 und 3 kann der Auftraggeber beantragen, von der Nichtigerklärung des Vertrages abzusehen oder den Vertrag frühestens mit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes aufzuheben.
  2. Absatz 2Ein Bieter, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages hatte und dem durch das Vorgehen des Auftraggebers ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, kann die Feststellung beantragen, dass der Auftraggeber nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters um Fortführung des Verfahrens ein Verfahren weder durch einen Widerruf oder eine Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat.
  3. Absatz 3Werden hinsichtlich desselben Konzessionsvergabeverfahrens Feststellungsanträge nach Absatz eins, von mehreren Unternehmern gestellt, hat das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren nach Möglichkeit zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Eine getrennte Verfahrensführung ist jedenfalls zulässig, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
  4. Absatz 4Wird während eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens der Zuschlag erteilt oder das Konzessionsvergabeverfahren widerrufen, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des Unternehmers, der den Nachprüfungsantrag gestellt hat, als Feststellungsverfahren weiterzuführen. Dies gilt auch, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Beschluss oder Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Nichtigerklärung einer Auftraggeberentscheidung vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde und vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes der Zuschlag erteilt oder das Konzessionsvergabeverfahren widerrufen worden ist, oder
    2. Ziffer 2
      eine Wiederaufnahme des Verfahrens oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf ein Nachprüfungsverfahren bewilligt oder verfügt wurde und vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes der Zuschlag erteilt oder das Konzessionsvergabeverfahren widerrufen worden ist.
    Bis zur Stellung eines Antrages gemäß dem ersten Satz ruht das Verfahren. Ein solcher Antrag ist binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis erlangen hätte können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, nachdem der Zuschlag erteilt oder das Konzessionsvergabeverfahren widerrufen wurde. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof ist in die Frist nicht einzurechnen. Wird bis zum Ablauf der Frist kein Antrag im Sinne dieses Absatzes gestellt, ist das Verfahren formlos einzustellen.

§ 98

Text

Inhalt und Zulässigkeit des Feststellungsantrages

Paragraph 98,
  1. Absatz einsEin Antrag gemäß Paragraph 97, Absatz eins,, 2 oder 4 hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des betreffenden Konzessionsvergabeverfahrens,
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung des Auftraggebers oder der vergebenden Stelle und des Antragstellers einschließlich deren elektronischer Adresse,
    3. Ziffer 3
      soweit dies zumutbar ist, die genaue Bezeichnung des allfälligen Zuschlagsempfängers,
    4. Ziffer 4
      die Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss,
    5. Ziffer 5
      Angaben über den behaupteten drohenden oder eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
    6. Ziffer 6
      die Bezeichnung der Rechte, in denen der Antragsteller verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte) sowie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
    7. Ziffer 7
      ein bestimmtes Begehren und
    8. Ziffer 8
      die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
  2. Absatz 2Anträge gemäß Paragraph 97, Absatz eins, sind binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis erlangen hätte können.
  3. Absatz 3Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in den Absatz 2, genannten Frist gestellt, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, ist der Antrag auch dann innerhalb der in Absatz 2, genannten Frist gestellt, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.
  4. Absatz 4Ein Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 97, Absatz eins, ist unzulässig, sofern der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens hätte geltend gemacht werden können.
  5. Absatz 5Ein Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 97, Absatz eins, oder 2 ist unzulässig, wenn trotz Aufforderung zur Verbesserung der Antrag nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.

§ 99

Text

Verfahrensrechtliche Bestimmungen

Paragraph 99,
  1. Absatz einsParteien eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 78, Absatz 3 und 4 sind der Antragsteller, der Auftraggeber und ein allfälliger Zuschlagsempfänger. Parteien eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 78, Absatz 5, sind der Antragsteller, der Auftraggeber und alle im Konzessionsvergabeverfahren verbliebenen Bieter.
  2. Absatz 2Über einen Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 97, Absatz eins und 2 ist unverzüglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.

§ 100

Text

Feststellung von Rechtsverstößen, Nichtigerklärung und Verhängung von Sanktionen

Paragraph 100,
  1. Absatz einsDas Bundesverwaltungsgericht hat eine Feststellung gemäß Paragraph 78, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer eins, nur dann zu treffen, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Konzessionsvergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss war.
  2. Absatz 2Soweit in den Absatz 4 und 5 nicht anderes bestimmt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht im Oberschwellenbereich den Vertrag im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 78, Absatz 3, Ziffer 3 und 4 für absolut nichtig zu erklären. Das Bundesverwaltungsgericht hat von einer Nichtigerklärung des Vertrages gemäß dem ersten Satz oder einer Aufhebung des Vertrages gemäß Absatz 4, abzusehen, wenn der Auftraggeber dies beantragt hat und zwingende Gründe des Allgemeininteresses es rechtfertigen, den Vertrag aufrechtzuerhalten. Wirtschaftliche Interessen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem betreffenden Vertrag stehen, können die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht rechtfertigen, andere wirtschaftliche Interessen nur dann, wenn die Nichtigerklärung oder die Aufhebung des Vertrages in Ausnahmefällen unverhältnismäßige Folgen hätte.
  3. Absatz 3Soweit in den Absatz 4 bis 6 nicht anderes bestimmt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht im Unterschwellenbereich den Vertrag im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 78, Absatz 3, Ziffer 3 und 4 für absolut nichtig zu erklären, wenn die festgestellte Vorgangsweise des Auftraggebers aufgrund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der hierzu ergangenen Verordnungen oder des unmittelbar anwendbaren Unionsrechtes offenkundig unzulässig war.
  4. Absatz 4Kann die erbrachte Leistung oder ein erbrachter Leistungsteil nicht mehr oder nur wertvermindert rückgestellt werden, so hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern Absatz 5, nicht zur Anwendung kommt, im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 78, Absatz 3, Ziffer 3 und 4 auszusprechen, dass der Vertrag nur soweit aufgehoben wird, als Leistungen noch ausständig oder erbrachte Leistungen noch ohne Wertverminderung rückstellbar sind.
  5. Absatz 5Das Bundesverwaltungsgericht kann im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 78, Absatz 3, Ziffer 3 und 4 aussprechen, dass der Vertrag mit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes oder einem späteren Zeitpunkt aufgehoben wird, wenn der Auftraggeber dies beantragt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat dafür das Interesse des Auftraggebers an der Aufrechterhaltung bestimmter vertraglicher Rechte und Pflichten, das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung des Vertrages sowie allfällige betroffene öffentliche Interessen gegeneinander abzuwägen.
  6. Absatz 6Das Bundesverwaltungsgericht hat von einer Nichtigerklärung des Vertrages gemäß Absatz 3, oder einer Aufhebung des Vertrages gemäß den Absatz 4, im Unterschwellenbereich abzusehen, wenn der Auftraggeber dies beantragt hat und das Interesse des Auftraggebers an der Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses das Interesse des Antragstellers an der Beendigung des Vertragsverhältnisses – auch unter der Berücksichtigung der allfällig betroffenen öffentlichen Interessen – überwiegt.
  7. Absatz 7Die Absatz 2 bis 6 gelten nur, wenn der Antrag gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag eingebracht wurde. Abweichend vom ersten Satz gelten die Absatz 2 bis 6 nur, wenn
    1. Ziffer eins
      ein Antrag gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 – sofern es sich beim Antragsteller um einen im Konzessionsvergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab dem Tag der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Mitteilung gemäß Paragraph 73, Absatz 2, bzw.
    2. Ziffer 2
      ein Antrag gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, – sofern es sich beim Antragsteller nicht um einen im Konzessionsvergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab der erstmaligen Verfügbarkeit einer Bekanntgabe
      1. Litera a
        im Oberschwellenbereich gemäß Paragraph 34, Absatz eins, oder 2 und Paragraph 35, Absatz eins, oder 2 bzw.
      2. Litera b
        im Unterschwellenbereich gemäß Paragraph 37, Absatz eins, oder 2 bzw.
    eingebracht wurde.
  8. Absatz 8Die Absatz 2 bis 7 gelten nicht im Fall eines Antrags gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2,, sofern der Auftraggeber in zulässiger Weise die entsprechend begründete Entscheidung
    1. Ziffer eins
      im Oberschwellenbereich gemäß Paragraph 32 und Paragraph 33, Absatz 4, bzw.
    2. Ziffer 2
      im Unterschwellenbereich gemäß Paragraph 36, Absatz 3, Anmerkung 1)
    bekannt gemacht hat und der Zuschlag nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden ist.
  9. Absatz 9Wenn das Bundesverwaltungsgericht von der Nichtigerklärung oder Aufhebung des Vertrages abgesehen hat, oder den Vertrag nur teilweise, mit dem Zeitpunkt seiner Entscheidung oder zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben hat, dann ist eine Geldbuße über den Auftraggeber zu verhängen, die wirksam, angemessen und abschreckend sein muss. Dasselbe gilt für jene Fälle, in denen der Antrag gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 nach den in Absatz 7, genannten Fristen eingebracht wurde und das Bundesverwaltungsgericht eine Rechtswidrigkeit feststellt.
  10. Absatz 10Die Höchstgrenze für eine Geldbuße beträgt 20%, im Unterschwellenbereich 10% des Wertes der Konzession. Wird ein Vertrag trotz festgestellter Rechtswidrigkeit nur teilweise, mit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes oder zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben, ist die Höchstgrenze von jenem Teil der Auftragssumme des Vertrages zu berechnen, der dem Teil des Vertrages entspricht, der nicht aufgehoben wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Verhängung der Geldbuße die Schwere des Verstoßes, die Vorgangsweise des Auftraggebers sowie sinngemäß die Erschwerungs- und Milderungsgründe gemäß Paragraph 5, des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes – VbVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,, heranzuziehen. Geldbußen fließen dem Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (Paragraph 2, des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes – FTFG, Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982,) zu.

(________________

Anmerkung 1: Artikel 5, Ziffer 6, des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018, lautet: „In Paragraph 100, Absatz 8, wird in der Litera b, der Verweis „36 Absatz 4 “, d, u, r, c, h, den Verweis „36 Absatz 3 “, ersetzt.“. Absatz 8, ist jedoch nicht in Litera gegliedert. Gemeint wird offensichtlich Ziffer 2, sein.)

§ 101

Text

Unwirksamerklärung des Widerrufes

Paragraph 101,

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 78, Absatz 4, Ziffer eins, den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn

  1. Ziffer eins
    der Antragsteller dies beantragt hat und
  2. Ziffer 2
    das Interesse der Bieter an der Fortführung des Konzessionsvergabeverfahrens das Interesse des Auftraggebers – auch unter der Berücksichtigung der allfälligen betroffenen öffentlichen Interessen – an der Beendigung des Konzessionsvergabeverfahrens überwiegt.

§ 102

Text

3. Teil
Außerstaatliche Kontrolle, Statistik, Verpflichtungen nach Zuschlagserteilung und zivilrechtliche Bestimmungen

1. Hauptstück
Außerstaatliche Kontrolle, statistische Verpflichtungen

Korrekturmechanismus und Verfahren der Republik Österreich mit der Kommission

Paragraph 102,
  1. Absatz einsWenn die Kommission in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens die Republik Österreich zur Stellungnahme auffordert, oder die Republik Österreich auffordert, einen vermeintlichen Verstoß gegen die im Unionsrecht enthaltenen Vergabevorschriften zu beseitigen, so ist nach Maßgabe der folgenden Absätze vorzugehen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres hat für die rasche Weiterleitung von Informationen im Verkehr zwischen der Republik Österreich einerseits und der Kommission andererseits zu sorgen. Schreiben der Kommission in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens sind vom Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres unverzüglich an den Bundeskanzler und den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung, und Justiz weiterzuleiten. Sofern es sich um Auftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, ist die jeweilige Landesregierung zu informieren. Österreichische Stellungnahmen gegenüber der Kommission sind auf der Grundlage der vom Auftraggeber und von allenfalls betroffenen Unternehmern vorzulegenden schriftlichen Unterlagen des Konzessionsvergabeverfahrens, gegebenenfalls nach Anhörung des Auftraggebers bzw. allfällig beteiligter Unternehmer, vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung, und Justiz vorzubereiten und vom Bundeskanzler abzugeben.
  3. Absatz 3Soweit der Republik Österreich nach den Vorschriften des Unionsrechtes Mitteilungspflichten gegenüber der Kommission obliegen, hat der betroffene Auftraggeber bzw. die vergebende Stelle oder der betroffene Unternehmer dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung, und Justiz spätestens zehn Tage nach Eingang der genannten Aufforderung zwecks Weiterleitung an die Kommission folgende Unterlagen vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      vollständige Unterlagen betreffend das bemängelte Konzessionsvergabeverfahren und die von der Kommission gemäß Absatz eins, behauptete oder festgestellte Rechtswidrigkeit, allfällige sonstige zweckdienliche Unterlagen und
    2. Ziffer 2
      entweder
      1. Litera a
        einen Nachweis, dass die Rechtswidrigkeit beseitigt wurde, oder
      2. Litera b
        eine ausführliche Begründung dafür, weshalb die Rechtswidrigkeit nicht beseitigt wurde, oder
      3. Litera c
        die Mitteilung, dass das betreffende Konzessionsvergabeverfahren entweder auf Betreiben des Auftraggebers oder aber im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens ausgesetzt wurde.
  4. Absatz 4In einer Begründung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, kann insbesondere geltend gemacht werden, dass die behauptete Rechtswidrigkeit bereits Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens ist. In diesem Fall hat der Auftraggeber den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung, und Justiz unverzüglich vom Ausgang dieses Verfahrens zu unterrichten.
  5. Absatz 5Nach einer Mitteilung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera c, hat der Auftraggeber dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung, und Justiz gegebenenfalls unverzüglich die Beendigung der Aussetzung oder die Eröffnung eines neuen Konzessionsvergabeverfahrens, das sich ganz oder teilweise auf das frühere Konzessionsvergabeverfahren bezieht, bekannt zu geben. In einer derartigen neuerlichen Mitteilung ist entweder zu bestätigen, dass die behauptete Rechtswidrigkeit beseitigt wurde oder eine ausführliche Begründung dafür zu geben, weshalb die Rechtswidrigkeit nicht beseitigt wurde.

§ 103

Text

Statistische Verpflichtungen

Paragraph 103,
  1. Absatz einsDer Verfassungsgerichtshof, der Verwaltungsgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht haben auf der Grundlage der von ihnen im vorangehenden Kalenderjahr entschiedenen Verfahren in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes bis zum 1. März jeden Jahres dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz einen statistischen Bericht mit den nachfolgenden Angaben zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Informationen über die häufigsten Ursachen einer falschen Anwendung oder Rechtsunsicherheit,
    2. Ziffer 2
      Informationen über Fälle von Betrug, Bestechung, Interessenkonflikten und sonstigen schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten,
    3. Ziffer 3
      durchschnittliche Verfahrensdauer und
    4. Ziffer 4
      Anzahl und Art der Entscheidungen.
  2. Absatz 2Die Verwaltungsgerichte der Länder haben bis zum 1. März jeden Jahres der jeweiligen Landesregierung einen statistischen Bericht gemäß Absatz eins, zu übermitteln. Dieser ist von der jeweiligen Landesregierung dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz unverzüglich zu übermitteln.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat aufgrund der Berichte gemäß Absatz eins und 2 den Überwachungsbericht gemäß Artikel 45, Absatz 3, der Richtlinie 2014/23/EU zu erstellen.

§ 104

Text

Übermittlung von zusätzlichen Informationen zu Bekanntmachungen

Paragraph 104,

Ein Auftraggeber hat Angaben zu Bekanntmachungen bzw. zu statistischen Berichten gemäß Paragraph 103, auf Aufforderung unverzüglich zu vervollständigen.

§ 105

Text

Übermittlung von sonstigen Unterlagen

Paragraph 105,

Soweit dieses Bundesgesetz, mit Ausnahme des Paragraph 102,, Mitteilungs- oder Berichtspflichten an die Kommission oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens vorsieht, hat der Auftraggeber bei Konzessionsvergabeverfahren – bei jenen, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, im Wege der jeweiligen Landesregierung – dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dieser hat die Unterlagen an die Kommission und an die anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens weiterzuleiten.

§ 106

Text

2. Hauptstück
Verpflichtungen nach Zuschlagserteilung und zivilrechtliche Bestimmungen

Bekanntgabepflichten im Zusammenhang mit Subunternehmern

Paragraph 106,
  1. Absatz einsNach Zuschlagserteilung hat der Konzessionär jeden beabsichtigten Wechsel eines Subunternehmers oder jede beabsichtigte Hinzuziehung eines nicht im Angebot bekannt gegebenen Subunternehmers dem Auftraggeber schriftlich und unter Anschluss aller zur Prüfung der Eignung des betreffenden Unternehmers erforderlichen Nachweise mitzuteilen. Der Auftraggeber hat Unternehmer, die nicht die erforderliche Eignung besitzen, abzulehnen. Der Konzessionär hat in diesem Fall gegebenenfalls einen anderen Unternehmer bekannt zu geben. Der Einsatz dieser Unternehmer bei der Leistungserbringung darf nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Die Zustimmung des Auftraggebers ist, ebenso wie eine allfällige Ablehnung, unverzüglich mitzuteilen und darf nur aus sachlichen Gründen verweigert werden. Die Zustimmung des Auftraggebers gilt als erteilt, sofern der Auftraggeber den Subunternehmer nicht binnen drei Wochen nach Einlangen der Mitteilung gemäß dem ersten Satz abgelehnt hat. Sind der Mitteilung gemäß dem ersten Satz die erforderlichen Unterlagen nicht vollständig angeschlossen, so hat der Auftraggeber dies dem Konzessionär unverzüglich mitzuteilen und ihn zur Vorlage der ausständigen Unterlagen aufzufordern. Diese Aufforderung hemmt den Fortlauf der Frist gemäß dem sechsten Satz bis zur vollständigen Vorlage der erforderlichen Unterlagen.
  2. Absatz 2Sofern dies nicht bereits aus dem Angebot ersichtlich ist, hat der Konzessionär dem Auftraggeber nach Zuschlagserteilung, spätestens jedoch zum Zeitpunkt des Beginns der Konzessionsdurchführung die Kontaktdaten und die vertretungsbefugten Personen der bei der Konzessionsdurchführung eingesetzten Subunternehmer bekannt zu geben. Der Konzessionär hat während der Konzessionsdurchführung überdies alle diesbezüglichen Änderungen dem Auftraggeber unverzüglich bekannt zu geben.

§ 107

Text

Aufbewahrungspflichten

Paragraph 107,

Der Auftraggeber hat den Konzessionsvertrag für die Dauer seiner Laufzeit aufzubewahren.

§ 108

Text

Änderungen von Verträgen während ihrer Laufzeit

Paragraph 108,
  1. Absatz einsWesentliche Änderungen von Konzessionsverträgen während ihrer Laufzeit sind nur nach einer erneuten Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens zulässig. Eine Änderung eines Konzessionsvertrages ist wesentlich, wenn sie dazu führt, dass sich der Konzessionsvertrag erheblich vom ursprünglichen Konzessionsvertrag unterscheidet.
  2. Absatz 2Unbeschadet des Absatz 3, ist eine Änderung jedenfalls als wesentliche Änderung anzusehen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. Ziffer eins
      mit der Änderung werden Bedingungen eingeführt, die, wenn sie für das ursprüngliche Konzessionsvergabeverfahren gegolten hätten,
      1. Litera a
        die Zulassung anderer als der ursprünglich ausgewählten Bewerber oder
      2. Litera b
        die Annahme eines anderen als des ursprünglich angenommenen Angebotes ermöglicht hätten oder
      3. Litera c
        das Interesse weiterer Teilnehmer am Konzessionsvergabeverfahren geweckt hätten, oder
    2. Ziffer 2
      mit der Änderung wird das wirtschaftliche Gleichgewicht des Konzessionsvertrages zugunsten des Konzessionärs in einer Weise verschoben, die im ursprünglichen Konzessionsvertrag nicht vorgesehen war, oder
    3. Ziffer 3
      mit der Änderung wird der Umfang des Konzessionsvertrages erheblich ausgeweitet oder verringert, oder
    4. Ziffer 4
      ein neuer Vertragspartner ersetzt den Konzessionär, an den der Auftraggeber die Konzession ursprünglich vergeben hatte, in anderen als den in Absatz 3, Ziffer 3, vorgesehenen Fällen.
  3. Absatz 3Folgende Änderungen von Konzessionsverträgen sind als unwesentliche Änderungen anzusehen:
    1. Ziffer eins
      Änderungen des Wertes der Konzession, sofern sie
      1. Litera a
        den in Paragraph 11, Absatz eins, genannten Schwellenwert und
      2. Litera b
        10% des ursprünglichen Wertes der Konzession
      nicht übersteigen. Der Gesamtcharakter des Konzessionsvertrages darf sich aufgrund der Änderungen nicht verändern. Im Falle mehrerer aufeinander folgender Änderungen wird deren Wert auf der Grundlage des kumulierten Nettowertes der aufeinander folgenden Änderungen bestimmt.
    2. Ziffer 2
      Änderungen, die unabhängig von ihrem Wert in den ursprünglichen Konzessionsunterlagen in klar, präzise und eindeutig formulierten Vertragsänderungsklauseln vorgesehen sind. Diese Klauseln müssen Angaben zu Umfang und Art der möglichen Änderungen oder Optionen sowie zu den Bedingungen enthalten, unter denen sie zur Anwendung gelangen können, und dürfen keine Änderungen oder Optionen vorsehen, die den Gesamtcharakter des Konzessionsvertrages verändern würden.
    3. Ziffer 3
      Wenn ein neuer Vertragspartner den Konzessionär ersetzt, an den der Auftraggeber die Konzession ursprünglich vergeben hatte, aufgrund
      1. Litera a
        einer eindeutig formulierten Vertragsänderungsklausel gemäß Absatz 3, Ziffer 2, oder
      2. Litera b
        der Tatsache, dass ein anderer Unternehmer, der die ursprünglich festgelegten Eignungskriterien erfüllt, im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung — einschließlich Übernahme, Fusion, Erwerb oder Insolvenz — ganz oder teilweise an die Stelle des ursprünglichen Konzessionärs tritt, sofern dies keine weiteren wesentlichen Änderungen des Konzessionsvertrages zur Folge hat und nicht dazu dient, die Anwendung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu umgehen, oder
      3. Litera c
        der Tatsache, dass der Auftraggeber selbst die Verpflichtungen des Konzessionärs gegenüber dessen Subunternehmern übernimmt.
    4. Ziffer 4
      Änderungen, die unabhängig von ihrem Wert nicht als wesentliche Änderung im Sinne der Absatz eins und 2 anzusehen sind.
    5. Ziffer 5
      Zusätzliche Bau- oder Dienstleistungen des ursprünglichen Konzessionärs, die erforderlich geworden sind und nicht im ursprünglichen Konzessionsvertrag vorgesehen waren, wenn ein Wechsel des Konzessionärs
      1. Litera a
        aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und
      2. Litera b
        mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den Auftraggeber verbunden wäre.
    6. Ziffer 6
      Bei Vorliegen folgender Voraussetzungen:
      1. Litera a
        die Änderung wurde aufgrund von Umständen erforderlich, die ein seiner Sorgfaltspflicht nachkommender Auftraggeber nicht vorhersehen konnte, und
      2. Litera b
        der Gesamtcharakter der Konzession verändert sich aufgrund der Änderung nicht.
    Sofern es sich um Konzessionsverträge handelt, die von einem Auftraggeber, der keine Sektorentätigkeit gemäß Anhang I ausübt, abgeschlossen wurden, darf im Fall der Ziffer 5, oder 6 der Gesamtwert der zusätzlichen Leistungen überdies 50% des Wertes der ursprünglichen Konzession nicht übersteigen. Werden mehrere aufeinander folgende Änderungen vorgenommen, so gilt dies für den Wert jeder einzelnen Änderung. Derartige aufeinander folgende Änderungen dürfen nicht mit dem Ziel vorgenommen werden, die Anwendung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu umgehen.
  4. Absatz 4Der Auftraggeber hat im Oberschwellenbereich die Änderung eines Konzessionsvertrages gemäß Absatz 3, Ziffer 5, oder 6 gemäß den Paragraphen 34 und 35 bekanntzugeben.
  5. Absatz 5Enthält der Konzessionsvertrag eine Indexierungsklausel, so ist für die Berechnung des in Absatz 3, Ziffer eins,, 5 und 6 genannten Wertes der angepasste Wert als Referenzwert heranzuziehen. Enthält der Konzessionsvertrag keine Indexierungsklausel, so ist für die Berechnung des angepassten Wertes die durchschnittliche Inflationsrate in Österreich heranzuziehen.

§ 109

Text

Verpflichtung zur Beendigung von Verträgen

Paragraph 109,

Der Auftraggeber hat einen Konzessionsvertrag unverzüglich zu beenden, wenn

  1. Ziffer eins
    der Konzessionär zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, vom Konzessionsverfahren auszuschließen gewesen wäre oder
  2. Ziffer 2
    der Konzessionsvertrag aufgrund einer schweren Verletzung der Verpflichtungen gemäß dem AEUV, der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder der Richtlinie 2014/23/EU, die der Gerichtshof der Europäischen Union in einem Verfahren nach Artikel 258, AEUV festgestellt hat, nicht an den Konzessionär hätte vergeben werden dürfen.

§ 110

Text

Meldepflichten bei Baukonzessionen

Paragraph 110,
  1. Absatz einsUnmittelbar nach Erteilung des Zuschlages einer Baukonzession, deren Wert 1 Million Euro übersteigt, hat der Auftraggeber elektronisch mittels Webanwendung folgende Daten in die Baustellendatenbank (Paragraph 31 a, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,) der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse einzutragen:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Konzessionärs,
    2. Ziffer 2
      Wert der Konzession, Kurzbeschreibung des Gegenstandes der Konzession, Ausführungsort und voraussichtlicher Ausführungsbeginn sowie voraussichtliche Ausführungsdauer der Bauleistung und
    3. Ziffer 3
      sofern für eine bestimmte Bauleistung nur ein Subunternehmer im Angebot angegeben wurde, folgende Daten hinsichtlich dieser Bauleistung: Name und Anschrift des bei der Ausführung der Bauleistung eingesetzten Subunternehmers sowie Kurzbeschreibung des Gegenstandes der Bauleistung.
  2. Absatz 2Auftraggeber haben überdies elektronisch mittels Webanwendung folgende Daten in die Baustellendatenbank der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse einzutragen:
    1. Ziffer eins
      sofern für einen bestimmten Bauleistungsteil mehrere Subunternehmer im Angebot angegeben wurden, vor Beginn der Leistungserbringung: Kennzahl des Auftrages, Name und Anschrift des bei der Ausführung der Bauleistung tatsächlich eingesetzten Subunternehmers sowie Kurzbeschreibung des Gegenstandes der Bauleistung;
    2. Ziffer 2
      unmittelbar nach Erteilung der Zustimmung des Auftraggebers zum Einsatz eines nicht im Angebot des Konzessionärs bekannt gegebenen Subunternehmers: Kennzahl des Auftrages, Name und Anschrift des bei der Ausführung der Bauleistung tatsächlich eingesetzten Subunternehmers sowie Kurzbeschreibung des Gegenstandes der Bauleistung;
    3. Ziffer 3
      sonstige allfällige Berichtigungen oder Ergänzungen.

§ 111

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt für die in Anhang VIII genannten Auftraggeber mit 18. April 2019, für alle übrigen Auftraggeber mit 18. April 2020 in Kraft (vgl. § 118 Abs. 3).

Text

Empfang und Verarbeitung elektronischer Rechnungen

Paragraph 111,

Der Auftraggeber hat bei Konzessionsvergabeverfahren im Oberschwellenbereich elektronische Rechnungen gemäß der Europäischen Norm EN 16931-1:2017 für die elektronische Rechnungsstellung, die entweder der Syntax „UN/CEFACT Cross Industry Invoice XML message gemäß XML Schemas 16B (SCRDM – CII)“ oder der Syntax „UBL für Rechnungen und Gutschriften gemäß ISO/IEC 19845:2015“ entsprechen, entgegenzunehmen und zu verarbeiten.

§ 112

Text

Schadenersatzansprüche

Paragraph 112,
  1. Absatz einsBei hinreichend qualifiziertem Verstoß gegen dieses Bundesgesetz oder die aufgrund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen durch Organe des Auftraggebers oder einer vergebenden Stelle hat ein übergangener Bewerber oder Bieter gegen den Auftraggeber, dem das Verhalten der Organe zuzurechnen ist, Anspruch auf Ersatz der Kosten der Angebotsstellung und der Kosten der Teilnahme am Konzessionsvergabeverfahren.
  2. Absatz 2Kein Anspruch nach Absatz eins, besteht, wenn nach Zuschlagserteilung oder Widerruf eines Konzessionsvergabeverfahrens durch die jeweils zuständige Vergabekontrollbehörde festgestellt worden ist, dass der übergangene Bewerber oder Bieter auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hierzu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte oder wenn der Geschädigte den Schaden durch Beantragung einer einstweiligen Verfügung sowie durch Stellen eines Nachprüfungsantrages hätte abwenden können.
  3. Absatz 3Alternativ zu dem in Absatz eins, genannten Anspruch hat der übergangene Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag hätte erteilt werden müssen, bei hinreichend qualifiziertem Verstoß gegen dieses Bundesgesetz oder die aufgrund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen durch Organe des Auftraggebers oder einer vergebenden Stelle gegen den Auftraggeber, dem das Verhalten der Organe zuzurechnen ist, Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses.
  4. Absatz 4Kein Anspruch nach Absatz 3, besteht, wenn nach Zuschlagserteilung oder Widerruf eines Konzessionsvergabeverfahrens durch die jeweils zuständige Vergabekontrollbehörde festgestellt worden ist, dass der übergangene Bieter auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hierzu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte oder wenn der Geschädigte den Schaden durch Beantragung einer einstweiligen Verfügung sowie durch Stellen eines Nachprüfungsantrages hätte abwenden können.

§ 113

Text

Rückgriff gegen den begünstigten Bieter

Paragraph 113,

Der gemäß Paragraph 112, Ersatz leistende Auftraggeber kann gegen den begünstigten Bieter Rückgriff nehmen, wenn die Rechtsverletzung eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt und sich der Begünstigte oder Personen, deren er sich bei der Teilnahme am Konzessionsvergabeverfahren bedient hat, daran im Sinne des Paragraph 12, StGB beteiligt haben. Diese Person haftet mit dem Schuld tragenden Organ des Auftraggebers bzw. der vergebenden Stelle solidarisch, soweit dieses nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,, haftet.

§ 114

Text

Beendigungsrecht des Auftraggebers

Paragraph 114,

Ungeachtet der vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen und –termine kann der Auftraggeber einen Konzessionsvertrag beenden, wenn der Konzessionsvertrag während seiner Laufzeit ohne Durchführung eines neuen Konzessionsvergabeverfahrens gemäß Paragraph 108, Absatz eins, wesentlich geändert wurde.

§ 115

Text

Verhältnis zu sonstigen Rechtsvorschriften

Paragraph 115,

Im Übrigen bleiben die nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Ersatzansprüche, Unterlassungsansprüche sowie Kündigungs- und andere Gestaltungsrechte unberührt.

§ 116

Text

Zuständigkeit und Verfahren

Paragraph 116,
  1. Absatz einsZur Entscheidung über Ansprüche gemäß den Paragraphen 112 bis 114 ist ohne Rücksicht auf den Streitwert in erster Instanz der mit der Ausübung der allgemeinen Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Gerichtshof ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel der Auftraggeber seinen Sitz hat. Fehlt im Inland ein solcher Gerichtsstand, so ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.
  2. Absatz 2Eine Schadenersatzklage ist nur zulässig, wenn zuvor eine Feststellung der jeweils zuständigen Vergabekontrollbehörde erfolgt ist, dass
    1. Ziffer eins
      der Zuschlag wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde, oder
    2. Ziffer 2
      die Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war, oder
    3. Ziffer 3
      die Zuschlagserteilung ohne Mitteilung der Zuschlagsentscheidung wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war, oder
    4. Ziffer 4
      der Widerruf eines Konzessionsvergabeverfahrens wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war, oder
    5. Ziffer 5
      der Auftraggeber nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen des Bieters um Fortführung des Verfahrens das Verfahren weder durch einen Widerruf oder durch Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat.
    Dies gilt auch für die in Paragraph 112, Absatz 3, genannten Ansprüche. Unbeschadet des Absatz 5, sind das ordentliche Gericht und die Parteien des Verfahrens vor einer Vergabekontrollbehörde an eine solche Feststellung gebunden.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz 2, ist eine Schadenersatzklage zulässig, wenn der Widerruf eines Konzessionsvergabeverfahrens zulässig war, aber vom Auftraggeber durch einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen andere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die hierzu ergangenen Verordnungen oder gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht verursacht wurde. Eine derartige Schadenersatzklage ist unzulässig, sofern die behauptete Verursachung des Widerrufes in einem Verstoß besteht, der im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens geltend gemacht hätte werden können.
  4. Absatz 4Die Geltendmachung von Ansprüchen aus unlauterem Wettbewerb ist nur zulässig, wenn zuvor eine Feststellung der jeweils zuständigen Vergabekontrollbehörde gemäß Absatz 2, erfolgt ist, es sei denn, der Kläger ist oder war zu einer Einleitung eines Feststellungsverfahrens gemäß Paragraph 97, Absatz eins, nicht berechtigt. Unbeschadet des Absatz 5, sind das ordentliche Gericht und die Parteien des Verfahrens vor einer Vergabekontrollbehörde an eine solche Feststellung gebunden.
  5. Absatz 5Ist die Entscheidung des Rechtsstreites von der Frage der Rechtswidrigkeit einer Entscheidung einer Vergabekontrollbehörde abhängig und hält das ordentliche Gericht die Entscheidung für rechtswidrig, so hat es das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof mit Antrag gemäß Artikel 133, Absatz 2, B-VG die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung zu begehren. Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hat das ordentliche Gericht das Verfahren fortzusetzen und den Rechtsstreit unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden.

§ 117

Text

4. Teil
Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 117,
  1. Absatz einsWer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Artikel 20, B-VG weisungsgebunden sind, seine Bekanntmachungs-, Bekanntgabe- Mitteilungs-, oder Auskunftspflichten gemäß den Paragraphen 8, Absatz 2,, 28, 29, 31, 33 bis 37, 103 bis 105 und 108 Absatz 4, verletzt oder als von einem Verfahren zwischen der Republik Österreich und der Kommission betroffener Auftraggeber, betroffene vergebende Stelle oder betroffener Unternehmer der Vorlagepflicht gemäß Paragraph 102, nicht unverzüglich nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer als Auftraggeber seiner Verpflichtung zur Kündigung und Beendigung eines Konzessionsvertrages nicht unverzüglich nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist
    1. Ziffer eins
      im Falle des Paragraph 109, Ziffer eins, mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro und
    2. Ziffer 2
      im Falle des Paragraph 109, Ziffer 2, mit einer Geldstrafe bis zu 30% des Wertes der Konzession
    zu bestrafen.
  3. Absatz 3Verwaltungsstrafen gemäß Absatz eins und 2 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, zu verhängen.

§ 118

Text

Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsvorschriften

Paragraph 118,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 35 und 37 sowie der Paragraphen 30, Absatz 2,, 35 samt Überschrift, 37 samt Überschrift, 110 samt Überschrift, 111 samt Überschrift und des 2. Abschnittes von Anhang VII samt Überschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den Paragraphen 35 und 37 sowie die Paragraphen 30, Absatz 2,, 35 samt Überschrift, 37 samt Überschrift, 110 samt Überschrift und der 2. Abschnitt von Anhang VII samt Überschrift treten mit 18. Oktober 2018 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 111, samt Überschrift tritt für die in Anhang VIII genannten Auftraggeber mit 18. April 2019, für alle übrigen Auftraggeber mit 18. April 2020 in Kraft.
  4. Absatz 4Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018, neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes: Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Absatz eins und 2 bereits eingeleiteten Konzessionsvergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Absatz eins und 2 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Konzessionsvergabeverfahren, die zum Zeitpunkt gemäß Absatz eins und 2 bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens geltenden Rechtslage.
  5. Absatz 5Für das Inkrafttreten der durch Art. römisch XXX des Vergaberechtsreformgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, neu gefassten Bestimmungen gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Paragraphen 33, samt Überschrift, 36, Paragraph 100, Absatz 7, Ziffer 2 und Absatz 8, treten mit 1. März 2019 in Kraft; gleichzeitig treten der Eintrag zu Anhang IX im Inhaltsverzeichnis sowie Anhang römisch IX außer Kraft.
    2. Ziffer 2
      Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Ziffer eins, bereits eingeleiteten Konzessionsvergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Die im Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Ziffer eins, beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen. Hinsichtlich der Konzessionsvergabeverfahren, die zum Zeitpunkt gemäß Ziffer eins, bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Konzessionsvergabever47fahrens geltenden Rechtslage.

§ 119

Text

Erlassung und Inkrafttreten von Verordnungen

Paragraph 119,

Verordnungen und Kundmachungen aufgrund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können bereits vom Tag der Kundmachung des jeweiligen Bundesgesetzes an erlassen, jedoch nicht vor diesem in Kraft gesetzt werden.

§ 120

Text

Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen

Paragraph 120,

Das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, ABl. Nr. L 336 vom 23.12.1994 S. 273, bleibt unberührt.

§ 121

Text

Vollziehung

Paragraph 121,
  1. Absatz einsSoweit die Vollziehung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten nicht Landessache ist, ist mit der Vollziehung
    1. Ziffer eins
      des Paragraph 102, Absatz 2, vierter Satz der Bundeskanzler und der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
    2. Ziffer 2
      des Paragraph 102, Absatz 2, erster bis dritter Satz der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres,
    3. Ziffer 3
      des Paragraph 26, Absatz 7, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
    4. Ziffer 4
      des Paragraph 30, Absatz 2, der Bundesminister für Finanzen,
    5. Ziffer 5
      des Absatz 2 und der Paragraphen 11, Absatz 3,, 33 Absatz eins,, 84 Absatz eins, Ziffer 2,, 103 Absatz eins und 3, 104, 105 und 116 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,
    6. Ziffer 6
      des Paragraph 30, Absatz eins, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
    7. Ziffer 7
      der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nur der Wirkungsbereich eines Bundesministers betroffen ist, dieser Bundesminister, und
    8. Ziffer 8
      im Übrigen die Bundesregierung
    betraut.
  2. Absatz 2Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung unionsrechtlicher Vorschriften dies erfordern oder dies aufgrund unionsrechtlicher Vorschriften zulässig ist, kann der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung bestimmen, dass anstelle der Anhänge I bis römisch VIII andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder andere Listen der Unionsvorschriften bzw. Angaben für Bekanntmachungen zu verwenden sind oder andere Merkmale für die Veröffentlichung zu beachten sind.

§ 122

Text

Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 122,
  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
  2. Absatz 2Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

§ 123

Text

Bezugnahme auf Rechtsakte der Union

Paragraph 123,

Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Union umgesetzt bzw. berücksichtigt:

  1. Ziffer eins
    Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABl. Nr. L 124 vom 08.06.1971 S. 1.
  2. Ziffer 2
    Richtlinie 89/665/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (Rechtsmittelrichtlinie), ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989 S. 33, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe, ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 1.
  3. Ziffer 3
    Richtlinie 92/13/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (Sektorenrechtsmittelrichtlinie), ABl. Nr. L 76 vom 23.03.1992 S. 14, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe, ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 1.
  4. Ziffer 4
    Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV), ABl. Nr. L 340 vom 16.12.2002 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 569/2009 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle; Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle – Vierter Teil, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14.
  5. Ziffer 5
    Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70, ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2338 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 22.
  6. Ziffer 6
    Entscheidung 2008/585/EG zur Freistellung der Erzeugung von Strom in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, ABl. Nr. L 188 vom 16.07.2008 S. 28.
  7. Ziffer 7
    Richtlinie 2009/81/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG, ABl. Nr. L 216 vom 20.08.2009 S. 76, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2367 zur Änderung der Richtlinie 2009/81/EG im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren, ABl. Nr. L 337 vom 19.12.2017 S. 22.
  8. Ziffer 8
    Beschluss 2010/142/EU zur Ausnahme bestimmter Dienste des Postsektors in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG, ABl. Nr. L 56 vom 06.03.2010 S. 8.
  9. Ziffer 9
    Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe, ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 114 vom 05.05.2015 S. 24, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2366 zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren, ABl. Nr. L 337 vom 19.12.2017 S. 21.
  10. Ziffer 10
    Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG, ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 65, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2365 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren, ABl. Nr. L 337 vom 19.12.2017 S. 19.
  11. Ziffer 11
    Richtlinie 2014/25/EU über Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG, ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 243, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2364 zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren, ABl. Nr. L 337 vom 19.12.2017 S. 17.
  12. Ziffer 12
    Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen, ABl. Nr. L 133 vom 06.05.2014 S. 1.
  13. Ziffer 13
    Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011, ABl. Nr. L 296 vom 12.11.2015 S. 1.
  14. Ziffer 14
    Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1804 über die Durchführungsmodalitäten für die Anwendung der Artikel 34 und 35 der Richtlinie 2014/25/EU über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, ABl. Nr. L 275 vom 12.10.2016 S. 39.
  15. Ziffer 15
    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/132 zur Anwendbarkeit von Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates auf Verträge zur Bereitstellung von Flughafeninfrastruktur für den Frachtverkehr in Österreich, ABl. Nr. L 21 vom 26.01.2017 S. 105.
  16. Ziffer 16
    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1870 über die Veröffentlichung der Fundstelle der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und die Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU, ABl. Nr. L 266 vom 17.10.2017 S. 19.

Anl. 1

Text

Anhang I

Sektorentätigkeiten gemäß Paragraph 4, Absatz 3,

römisch eins.       Gas und Wärme:

  1. Absatz einsSektorentätigkeiten im Bereich von Gas und Wärme sind:
    1. Ziffer eins
      die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Gas und Wärme, und
    2. Ziffer 2
      die Einspeisung von Gas oder Wärme in diese Netze.
  2. Absatz 2Die Einspeisung von Gas oder Wärme in Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Sektorenauftraggeber gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Absatz eins,, sofern
    1. Ziffer eins
      die Erzeugung von Gas oder Wärme durch diesen Auftraggeber sich zwangsläufig aus der Ausübung einer Tätigkeit ergibt, die nicht unter die Absatz eins, oder 3 oder die Z römisch II bis römisch VI dieses Anhanges fällt, und
    2. Ziffer 2
      die Einspeisung in das öffentliche Netz nur darauf abzielt, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen, und bei Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 20% des Umsatzes des Rechtsträgers ausmacht.
  3. Absatz 3Die Einspeisung im Sinne dieser Ziffer umfasst die Erzeugung sowie den Groß- und Einzelhandel mit Gas. Die Erzeugung von Gas in Form der Förderung von Gas unterliegt Z römisch VI.

römisch II.      Strom:

  1. Absatz einsSektorentätigkeiten im Bereich der Elektrizität sind:
    1. Ziffer eins
      die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Elektrizität, und
    2. Ziffer 2
      die Einspeisung von Elektrizität in diese Netze.
  2. Absatz 2Die Einspeisung von Elektrizität in feste Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Sektorenauftraggeber gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Absatz eins,, sofern
    1. Ziffer eins
      die Erzeugung von Elektrizität durch diesen Auftraggeber erfolgt, weil der Verbrauch der erzeugten Elektrizität für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die nicht unter die Absatz eins, oder 2 oder die Z römisch eins oder römisch III fällt, und
    2. Ziffer 2
      die Einspeisung in das öffentliche Netz nur von dem Eigenverbrauch dieses Auftraggebers abhängt und bei Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30% der gesamten Energieerzeugung dieses Auftraggebers ausmacht.
  3. Absatz 3Die Einspeisung im Sinne dieser Ziffer umfasst die Erzeugung sowie den Groß- und Einzelhandel mit Strom.

römisch III.    Verkehrsleistungen:

  1. Absatz einsSektorentätigkeiten im Verkehrsbereich sind die Bereitstellung oder das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen per Eisenbahn, mit automatischen Systemen, Straßenbahn, Bus, Oberleitungsbus oder Seilbahn.
  2. Absatz 2Im Verkehrsbereich liegt ein Netz vor, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, der Transportkapazitäten und der Fahrpläne.

römisch IV.      Häfen und Flughäfen:

Sektorentätigkeiten im Bereich von Häfen und Flughäfen sind Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zweck der Bereitstellung von Flughäfen, See- oder Binnenhäfen und anderen Verkehrsendeinrichtungen für Beförderungsunternehmen im Luft-, See- oder Binnenschifffahrtsverkehr.

römisch fünf.       Post:

  1. Absatz einsSektorentätigkeiten im Bereich der Post sind Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung von Postdiensten und von sonstigen Diensten.
  2. Absatz 2Postdienste im Sinne des Absatz eins, sind Dienste, die die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Postsendungen betreffen.
  3. Absatz 3Sonstige Dienste im Sinne des Absatz eins, sind Dienstleistungen, die in den folgenden Bereichen erbracht werden:
    1. Ziffer eins
      Managementdienste für Postversandstellen (Dienste vor und nach dem Versand), und
    2. Ziffer 2
      Dienste, die andere als die in Absatz 2, genannten Postsendungen, wie etwa nicht adressierte Postwurfsendungen, betreffen,
    sofern diese Dienste von einer Einrichtung erbracht werden, die auch Postdienste im Sinne des Absatz 2, erbringt, und die Erbringung dieser Postdienste nicht gemäß Paragraph 184, BVergG 2018 auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist.

römisch VI.      Förderung von Erdöl und Gas und Exploration oder Förderung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen:

Sektorentätigkeiten sind Tätigkeiten zur Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zweck der Förderung von Erdöl oder Gas oder zum Zweck der Exploration oder Förderung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen.

Anl. 2

Text

Anhang II

Verzeichnis der Verfahren, in welchen keine besonderen oder ausschließlichen Rechte
gemäß Paragraph 4, Absatz 4, zuerkannt werden

  1. Ziffer eins
    Erteilung einer Genehmigung für den Betrieb von Erdgasanlagen nach den in Artikel 4, der Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 94, bzw. nach den in den entsprechenden Umsetzungsakten festgelegten Verfahren;
  2. Ziffer 2
    Genehmigung oder Aufforderung zur Angebotsabgabe für den Bau neuer Stromerzeugungsanlagen gemäß der Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 55, bzw. gemäß den entsprechenden Umsetzungsakten;
  3. Ziffer 3
    Erteilung von Genehmigungen in Bezug auf Postdienste, die nicht reserviert sind oder nicht reserviert werden dürfen, nach den in Artikel 9 der Richtlinie 97/67/EG über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, ABl. Nr. L 15 vom 21.01.1998 S 14, zuletzt geändert durch Richtlinie 2008/6/EG, ABl. Nr. L 52 vom 27.02.2008 S. 3, festgelegten Verfahren bzw. gemäß den in den entsprechenden Umsetzungsakten festgelegten Verfahren;
  4. Ziffer 4
    Verfahren zur Genehmigung von Tätigkeiten, die mit der Nutzung von Kohlenwasserstoffen verbunden sind, gemäß der Richtlinie 94/22/EG über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen, ABl. Nr. L 164 vom 30.06.1994 S. 3, bzw. gemäß den in den entsprechenden Umsetzungsakten festgelegten Verfahren;
  5. Ziffer 5
    öffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für die Bereitstellung von Personenverkehrsdiensten mit Bussen, Straßenbahnen, Eisenbahnen oder Untergrundbahnen, die auf der Grundlage eines wettbewerblichen Konzessionsvergabeverfahrens gemäß Artikel 5, Absatz 3, der Verordnung vergeben wurden und deren Laufzeit nicht den in Artikel 4, Absatz 3, oder 4 der Verordnung genannten Zeitraum übersteigt;
  6. Ziffer 6
    Erteilung von Rechten aufgrund eines Konzessionsvergabeverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung gemäß den Richtlinien 2009/81/EG, 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU bzw. gemäß den in den entsprechenden Umsetzungsakten festgelegten Vergabefahren mit vorheriger Bekanntmachung.

Anl. 3

Text

Anhang III

Verzeichnis der Tätigkeiten entsprechend der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins,

NACE1,2

 

ABSCHNITT F

BAUGEWERBE

CPV Code

Abteilung

Gruppe

Klasse

Gegenstand

Bemerkungen

 

45

 

 

Baugewerbe

Diese Abteilung umfasst:

- Neubau, Renovierung und gewöhnliche Instandsetzung

45000000

 

45.1

 

Vorbereitende Baustellenarbeiten

 

45100000

 

 

45.11

Abbruch von

Gebäuden,

Erdbewegungs-arbeiten

Diese Klasse umfasst:

- Abbruch von Gebäuden und anderen Bauwerken

- Aufräumen von Baustellen

- Erdbewegungen: Ausschachtung, Erdauffüllung, Einebnung und Planierung von Baugelände, Grabenaushub, Felsabbau, Sprengen usw.

- Erschließung von Lagerstätten

- Auffahren von Grubenbauen, Abräumen des Deckgebirges und andere Aus- und Vorrichtungsarbeiten

Diese Klasse umfasst ferner:

- Baustellenentwässerung

- Entwässerung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen

45110000

 

 

45.12

Test- und

Suchbohrung

Diese Klasse umfasst:

- Test-, Such- und Kernbohrung für bauliche, geophysikalische, geologische oder ähnliche Zwecke.

Diese Klasse umfasst nicht:

- Erdöl- und Erdgasbohrungen zu Förderzwecken (s. 11.20)

- Brunnenbau (s. 45.25)

- Schachtbau (s. 45.25)

- Exploration von Erdöl- und Erdgasfeldern, geophysikalische, geologische und seismische Messungen (s. 74.20)

45120000

 

45.2

 

Hoch- und

Tiefbau

 

45200000

 

 

45.21

Hochbau,

Brücken- und Tunnelbau uÄ

Diese Klasse umfasst:

- Errichtung von Gebäuden aller Art, Errichtung von Brücken, Tunneln uÄ

- Brücken (einschließlich für Hochstraßen), Viadukte, Tunnel und Unterführungen

- Rohrfernleitungen, Fernmelde- und Energieübertragungsleitungen

- städtische Rohrleitungs- und Kabelnetze

- dazugehörige Arbeiten

- Herstellung von Fertigteilbauten aus Beton auf der Baustelle

Diese Klasse umfasst nicht:

- Erbringung von Dienstleistungen bei der Erdöl- und Erdgasförderung (s. 11.20)

- Errichtung vollständiger Fertigteilbauten aus selbst gefertigten Teilen, soweit nicht aus Beton (s. Abteilungen 20, 26 und 28)

- Bau von Sportplätzen, Stadien, Schwimmbädern, Sporthallen und anderen Sportanlagen (ohne Gebäude) (s. 45.23)

- Bauinstallation (s. 45.3)

- sonstiges Baugewerbe (s. 45.4)

- Tätigkeiten von Architektur- und Ingenieurbüros (s. 74.20)

- Projektleitung (s. 74.20)

45210000

außer:

-45213316

45220000

45231000

45232000

 

 

45.22

Dachdeckerei, Abdichtung und

Zimmerei/ Zimmermeister

Diese Klasse umfasst:

- Errichtung von Dächern

- Dachdeckung

- Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit

45261000

 

 

45.23

Straßenbau und Eisenbahnoberbau

Diese Klasse umfasst:

- Bau von Autobahnen, Straßen und Wegen

- Bau von Bahnverkehrsstrecken

- Bau von Rollbahnen

- Bau von Sportplätzen, Stadien, Schwimmbädern, Tennis- und Golfplätzen (ohne Gebäude)

- Markierung von Fahrbahnen und Parkplätzen

Diese Klasse umfasst nicht:

- Vorbereitende Erdbewegungen (s. 45.11)

45212212 und DA03

45230000

ausgenommen:

-45231000

-45232000

-45234115

 

 

45.24

Wasserbau

Diese Klasse umfasst:

- Bau von:

- Wasserstraßen, Häfen (einschließlich Jachthäfen), Flussbauten, Schleusen usw.

- Talsperren und Deichen

- Nassbaggerei

- Unterwasserarbeiten

45240000

 

 

45.25

Spezialbau und

sonstiger Tiefbau

Diese Klasse umfasst:

- spezielle Tätigkeiten im Hoch- und Tiefbau, die besondere Fachkenntnisse bzw. Ausrüstungen erfordern:

- Herstellen von Fundamenten einschließlich Pfahlgründung

- Brunnen- und Schachtbau

- Montage von fremdbezogenen Stahlelementen

- Eisenbiegerei

- Mauer- und Pflasterarbeiten

- Auf- und Abbau von Gerüsten und beweglichen Arbeitsbühnen einschließlich deren Vermietung

- Schornstein-/Rauchfangs-, Feuerungs- und Industrieofenbau

Diese Klasse umfasst nicht:

- Vermietung von Gerüsten ohne Auf- und Abbau (s. 71.32)

45250000

45262000

 

45.3

 

Bauinstallation

 

45300000

 

 

45.31

Elektroinstallation

Diese Klasse umfasst:

- Installation oder Einbau in Gebäuden und anderen Bauwerken von:

- elektrischen Leitungen und Armaturen

- Kommunikationssystemen

- Elektroheizungen

- Rundfunk- und Fernsehantennen (für Wohngebäude)

- Feuermeldeanlagen

- Einbruchsicherungen

- Aufzügen und Rolltreppen

- Blitzableitern usw.

45213316

45310000

außer:

-45316000

 

 

45.32

Dämmung gegen Kälte, Wärme, Schall und

Erschütterung

Diese Klasse umfasst:

- Dämmung gegen Kälte, Wärme, Schall und Erschütterung in Gebäuden und anderen Bauwerken

Diese Klasse umfasst nicht:

- Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit (s. 45.22)

45320000

 

 

45.33

Klempnerei/

Installateur, Gas-, Wasser-, Heizungs- und Lüftungsinstallation

Diese Klasse umfasst:

- Installation oder Einbau in Gebäuden und anderen Bauwerken von:

- Sanitäranlagen sowie Ausführung von Klempner-/Installateurarbeiten

- Gasarmaturen

- Geräten und Leitungen für Heizungs-, Lüftungs-, Kühl- und Klimaanlagen

- Sprinkleranlagen

Diese Klasse umfasst nicht:

- Installation von Elektroheizungen (s. 45.31)

45330000

 

 

45.34

Sonstige

Bauinstallation

Diese Klasse umfasst:

- Installation von Beleuchtungs- und Signalanlagen für Straßen, Eisenbahnen, Flughäfen und Häfen

- Installation von Ausrüstungen und Befestigungselementen a.n.g. in Gebäuden und anderen Bauwerken

45234115

45316000

45340000

 

45.4

 

Sonstiger Ausbau

 

45400000

 

 

45.41

Anbringen von Stuckaturen, Gipserei und

Verputzerei

Diese Klasse umfasst:

- Stuck-, Gips- und Verputzarbeiten einschließlich damit verbundener Lattenschalung in und an Gebäuden und anderen Bauwerken

45410000

 

 

45.42

Bautischlerei und -schlosserei

Diese Klasse umfasst:

- Einbau von fremdbezogenen Türen, Toren, Fenstern, Rahmen und Zargen, Einbauküchen, Treppen, Ladeneinrichtungen uÄ aus Holz oder anderem Material

- Einbau von Decken, Wandvertäfelungen, beweglichen Trennwänden uÄ Innenausbauarbeiten

Diese Klasse umfasst nicht:

- Verlegen von Parkett- und anderen Holzböden (s. 45.43)

45420000

 

 

45.43

Fußboden-, Fliesen- und Plattenlegerei/ Tapezierer, Raumausstattung

Diese Klasse umfasst:

- Verlegen von:

- Fußboden und Wandfliesen oder –platten aus Keramik, Beton oder Stein

- Parkett- und anderen Holzböden

- Teppich- und Bodenbelägen aus Linoleum

- auch aus Kautschuk oder Kunststoff

- Terrazzo-, Marmor-, Granit- oder Schiefer-Boden oder –Wandbelägen

- Tapeten

45430000

 

 

45.44

Maler- und

Glasergewerbe/ Maler und Anstreicher,

Glaser

Diese Klasse umfasst:

- Innen- und Außenanstrich von Gebäuden

- Anstrich von Hoch- und Tiefbauten

- Ausführung von Glaserarbeiten einschließlich Einbau von Glasverkleidungen, Spiegeln usw.

Diese Klasse umfasst nicht:

- Fenstereinbau (s. 45.42)

45440000

 

 

45.45

Sonstiger Ausbau a.n.g.

Diese Klasse umfasst:

- Einbau von Swimmingpools

- Fassadenreinigung

- Sonstige Baufertigstellung und Ausbauarbeiten a.n.g.

Diese Klasse umfasst nicht:

- Innenreinigung von Gebäuden und anderen Bauwerken (s. 74.70)

45212212 und DA04

45450000

 

45.5

 

Vermietung von Baumaschinen und -geräten mit Bedienungspersonal

 

45500000

 

 

45.50

Vermietung von Baumaschinen und -geräten mit Bedienungspersonal

Diese Klasse umfasst nicht:

- Vermietung von Baumaschinen und -geräten ohne Bedienungspersonal (s. 71.32)

45500000

1 Bei unterschiedlichen Auslegungen zwischen CPV und NACE gilt die CPV-Nomenklatur.

2 Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24.10.1990 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1.

Anl. 4

Text

Anhang IV

Besondere Dienstleistungskonzessionen gemäß Paragraph 25 *,

A. Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens und zugehörige Dienstleistungen

1.

75200000-8

Kommunale Dienstleistungen

2.

75231200-6

Mit Strafvollzug und Rehabilitierung verbundene Dienstleistungen

3.

75231240-8

Bewährungshilfe

4.

79611000-0

Arbeitsvermittlungsdienste

5.

79622000-0

Überlassung von Haushaltshilfen

6.

79625000-1

Überlassung von medizinischem Personal

7.

85000000-9

Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens

8.

85100000-0

Dienstleistungen des Gesundheitswesens

9.

85110000-3

Dienstleistungen von Krankenhäusern und zugehörige Leistungen

10.

85111000-0

Dienstleistungen von Krankenhäusern

11.

85111100-1

Chirurgische Eingriffe im Krankenhaus

12.

85111200-2

Ärztliche Versorgung im Krankenhaus

13.

85111300-3

Gynäkologische Versorgung im Krankenhaus

14.

85111310-6

Künstliche Befruchtung

15.

85111320-9

Geburtshilfe im Krankenhaus

16.

85111400-4

Rehabilitationsmaßnahmen im Krankenhaus

17.

85111500-5

Psychiatrische Versorgung im Krankenhaus

18.

85111600-6

Dienstleistungen im Bereich Orthopädie

19.

85111700-7

Sauerstofftherapiedienste

20.

85111800-8

Pathologiedienste

21.

85111810-1

Blutuntersuchungen

22.

85111820-4

Bakteriologische Untersuchungen

23.

85111900-9

Dialysedienste von Krankenhäusern

24.

85112000-7

Unterstützung von Krankenhäusern

25.

85112100-8

Dienstleistungen im Bereich der Krankenhausbettwäsche

26.

85112200-9

Ambulante Behandlungen

27.

85120000-6

Dienstleistungen von Arztpraxen und zugehörige Dienstleistungen

28.

85121000-3

Dienstleistungen von Arztpraxen

29.

85121100-4

Dienstleistungen von praktischen Ärzten

30.

85121200-5

Dienstleistungen von Fachärzten

31.

85121210-8

Dienstleistungen von Gynäkologen oder Geburtshelfern

32.

85121220-1

Dienstleistungen von Nephrologen oder Neurologen

33.

85121230-4

Dienstleistungen von Kardiologen oder Lungenspezialisten

34.

85121231-1

Dienstleistungen von Kardiologen

35.

85121232-8

Dienstleistungen von Lungenspezialisten

36.

85121240-7

Dienstleistungen von HNO oder Audiologen

37.

85121250-0

Dienstleistungen von Gastroenterologen und Geriatrie-Spezialisten

38.

85121251-7

Dienstleistungen von Gastroenterologen

39.

85121252-4

Dienstleistungen von Geriatrie-Spezialisten

40.

85121270-6

Dienstleistungen von Psychiatern oder Psychologen

41.

85121271-3

Dienstleistungen von Einrichtungen für psychisch Kranke

42.

85121280-9

Dienstleistungen von Ophtalmologen, Dermatologen oder Orthopäden

43.

85121281-6

Dienstleistungen von Ophtalmologen

44.

85121282-3

Dienstleistungen von Dermatologen

45.

85121283-0

Dienstleistungen von Orthopäden

46.

85121290-2

Dienstleistungen von Kinderärzten oder Urologen

47.

85121291-9

Dienstleistungen von Kinderärzten

48.

85121292-6

Dienstleistungen von Urologen

49.

85121300-6

Dienstleistungen von Chirurgen

50.

85130000-9

Dienstleistungen von Zahnarztpraxen und zugehörige Dienstleistungen

51.

85131000-6

Dienstleistungen von Zahnarztpraxen

52.

85131100-7

Dienstleistungen im Bereich Kieferorthopädie

53.

85131110-0

Chirurgische Behandlung in der Kieferorthopädie

54.

85140000-2

Diverse Dienstleistungen im Gesundheitswesen

55.

85141000-9

Dienstleistungen von medizinischem Personal

56.

85141100-0

Dienstleistungen von Hebammen

57.

85141200-1

Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal

58.

85141210-4

Medizinische Hausbehandlung

59.

85141211-1

Hausdialysebehandlung

60.

85141220-7

Beratungsleistungen von Krankenpflegepersonal

61.

85142000-6

Dienstleistungen von nichtärztlichem Personal

62.

85142100-7

Physiotherapiedienste

63.

85142200-8

Dienstleistungen von Homöopathen

64.

85142300-9

Hygienedienste

65.

85142400-0

Hauszustellung von Inkontinenzartikeln

66.

85143000-3

Einsatz von Krankenwagen

67.

85144000-0

Dienstleistungen von Krankenanstalten

68.

85144100-1

Dienstleistungen von Pflegeeinrichtungen

69.

85145000-7

Dienstleistungen von medizinischen Laboratorien

70.

85146000-4

Dienstleistungen von Blutbanken

71.

85146100-5

Dienstleistungen von Spermabanken

72.

85146200-6

Dienstleistungen von Organbanken

73.

85147000-1

Betriebliche Gesundheitsfürsorge

74.

85148000-8

Medizinische Analysedienste

75.

85149000-5

Dienstleistungen im pharmazeutischen Bereich

76.

85150000-5

Dienstleistungen im Bereich medizinische Bildverarbeitung

77.

85160000-8

Dienstleistungen von Optikern

78.

85170000-1

Dienstleistungen in den Bereichen Akupunktur und Chiropraktik

79.

85171000-8

Dienstleistungen im Bereich Akupunktur

80.

85172000-5

Dienstleistungen im Bereich Chiropraktik

81.

85200000-1

Dienstleistungen des Veterinärwesens

82.

85210000-3

Haustierzuchten

83.

85300000-2

Dienstleistungen des Sozialwesens und zugehörige Dienstleistungen

84.

85310000-5

Dienstleistungen des Sozialwesens

85.

85311000-2

Dienstleistungen im Sozialwesen in Verbindung mit Heimen

86.

85311100-3

Altenfürsorgeleistungen

87.

85311200-4

Behindertenfürsorgeleistungen

88.

85311300-5

Kinder- und Jugendfürsorgeleistungen

89.

85312000-9

Dienstleistungen der Sozialfürsorge, ohne Unterbringung

90.

85312100-0

Betreuung in Tagesstätten

91.

85312110-3

Betreuungsleistungen in Kinderkrippen

92.

85312120-6

Betreuungsleistungen für behinderte Kinder und Jugendliche in Tagesheimen

93.

85312200-1

Lebensmittel-Hauslieferungen

94.

85312300-2

Orientierungs- und Beratungsdienste

95.

85312310-5

Orientierungsdienste

96.

85312320-8

Beratungsdienste

97.

85312330-1

Familienplanung

98.

85312400-3

Nicht in Heimen erbrachte Fürsorgeleistungen

99.

85312500-4

Rehabilitation

100.

85312510-7

Berufliche Wiedereingliederung

101.

85320000-8

Dienstleistungen im Sozialwesen

102.

85321000-5

Verwaltungsdienste im Sozialwesen

103.

85322000-2

Kommunales Aktionsprogramm

104.

85323000-9

Kommunaler Gesundheitsdienst

105.

98133100-5

Verbesserung und Unterstützung der Verwaltungs- und Gemeinschaftseinrichtungen

106.

98133000-4

Dienstleistungen sozialer Interessenverbände

107.

98200000-5

Beratung in Sachen Chancengleichheit

108.

98500000-8

Privathaushalte mit Hausangestellten

109.

98513000-2

Bereitstellung von Arbeitskräften für private Haushalte

110.

98513100-3

Vermittlung von Arbeitskräften für private Haushalte

111.

98513200-4

Bereitstellung von Bürokräften für private Haushalte

112.

98513300-5

Bereitstellung von Zeitarbeitskräften für private Haushalte

113.

98513310-8

Dienstleistungen von Haushaltshilfen

114.

98514000-9

Haushaltungsdienste

B. Administrative Dienstleistungen im Sozial-, Bildungs-, Gesundheits- und kulturellen Bereich

1.

85321000-5

Verwaltungsdienste im Sozialwesen

2.

85322000-2

Kommunales Aktionsprogramm

3.

75000000-6

Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung, Verteidigung und Sozialversicherung

4.

75121000-0

Administrative Dienste im Bildungswesen

5.

75122000-7

Administrative Dienste im Gesundheitswesen

6.

75124000-1

Administrative Dienste in den Bereichen Freizeit, Kultur und Religion

7.

79995000-5

Bibliotheksverwaltung

8.

79995100-6

Archivierung

9.

79995200-7

Katalogisierung

10.

80000000-4

Allgemeine und berufliche Bildung

11.

80100000-5

Grundschulunterricht

12.

80110000-8

Vorschulunterricht

13.

80200000-6

Unterricht im Sekundarbereich

14.

80210000-9

Unterricht in technischen und berufsbildenden weiterführenden Schulen

15.

80211000-6

Unterricht in technischen weiterführenden Schulen

16.

80212000-3

Unterricht in berufsbildenden weiterführenden Schulen

17.

80300000-7

Dienstleistungen von Hochschulen

18.

80310000-0

Jugendbildung

19.

80320000-3

Ausbildung im medizinischen Bereich

20.

80330000-6

Ausbildung im Bereich Sicherheit

21.

80340000-9

Sonderausbildung

22.

80400000-8

Erwachsenenbildung und sonstiger Unterricht

23.

80410000-1

Verschiedene Unterrichts- und Ausbildungsdienste

24.

80411000-8

Ausbildung in Fahrschulen

25.

80411100-9

Abnahme der Fahrprüfung

26.

80411200-0

Erteilung von Fahrstunden

27.

80412000-5

Ausbildung in Flugschulen

28.

80413000-2

Ausbildung in Segelschulen

29.

80414000-9

Ausbildung in Tauchschulen

30.

80415000-6

Skikurse

31.

80420000-4

E-Learning

32.

80430000-7

Erwachsenenbildung auf Hochschulebene

33.

80490000-5

Betrieb einer Bildungseinrichtung

34.

80500000-9

Ausbildung

35.

80510000-2

Spezialausbildung

36.

80511000-9

Ausbildung des Personals

37.

80512000-6

Hundeschulung

38.

80513000-3

Reitunterricht

39.

80520000-5

Ausbildungseinrichtungen

40.

80521000-2

Mit Ausbildungsprogrammen verbundene Dienstleistungen

41.

80522000-9

Schulungsseminare

42.

80530000-8

Berufsausbildung

43.

80531000-5

Industrielle und technische Ausbildung

44.

80531100-6

Fachausbildung

45.

80531200-7

Technische Ausbildung

46.

80532000-2

Managementausbildung

47.

80533000-9

Einführung und Ausbildung im Umgang mit Computern

48.

80533100-0

Ausbildung im Umgang mit Computern

49.

80533200-1

Computerkurse

50.

80540000-1

Ausbildung im Umweltschutz

51.

80550000-4

Sicherheitsausbildung

52.

80560000-7

Ausbildung in Gesundheitsschutz und erster Hilfe

53.

80561000-4

Ausbildung in Gesundheitsschutz

54.

80562000-1

Ausbildung in erster Hilfe

55.

80570000-0

Ausbildung in der Persönlichkeitsentwicklung

56.

80580000-3

Veranstaltung von Sprachkursen

57.

80590000-6

Tutorendienste

58.

80600000-0

Schulung für Verteidigungsgüter und Sicherheitsausrüstung

59.

80610000-3

Schulung und Simulation für Sicherheitsausrüstung

60.

80620000-6

Schulung und Simulation für Feuerwaffen und Munition

61.

80630000-9

Schulung und Simulation für Militärfahrzeuge

62.

80640000-2

Schulung und Simulation für Kriegsschiffe

63.

80650000-5

Schulung und Simulation für Luftfahrzeuge, Raketen und Raumfahrzeuge

64.

80660000-8

Schulung und Simulation für militärischen Zwecken dienende elektronische Systeme

65.

92000000-1

Dienstleistungen in den Bereichen Erholung, Kultur und Sport

66.

92100000-2

Dienstleistungen im Bereich Film und Videofilm

67.

92110000-5

Film- und Videofilmherstellung und verbundene Dienstleistungen

68.

92111000-2

Film- und Videofilmherstellung

69.

92111100-3

Herstellung von Lehrfilmen und -videofilmen

70.

92111200-4

Herstellung von Werbe-, Reklame- und Informationsfilmen und -videofilmen

71.

92111210-7

Herstellung von Werbefilmen

72.

92111220-0

Herstellung von Werbevideofilmen

73.

92111230-3

Herstellung von Reklamefilmen

74.

92111240-6

Herstellung von Reklamevideofilmen

75.

92111250-9

Herstellung von Informationsfilmen

76.

92111260-2

Herstellung von Informationsvideofilmen

77.

92111300-5

Herstellung von Unterhaltungsfilmen und -videofilmen

78.

92111310-8

Herstellung von Unterhaltungsfilmen

79.

92111320-1

Herstellung von Unterhaltungsvideofilmen

80.

92112000-9

Dienstleistungen im Zusammenhang mit Film- und Videofilmherstellung

81.

92120000-8

Verleih von Filmen und Videofilmen

82.

92121000-5

Verleih von Videofilmen

83.

92122000-2

Verleih von Filmen

84.

92130000-1

Filmvorführungen

85.

92140000-4

Videofilmvorführung

86.

92200000-3

Dienstleistungen in Verbindung mit Rundfunk- und Fernsehprogrammen

87.

92210000-6

Rundfunkdienste

88.

92211000-3

Produktion von Rundfunksendungen

89.

92213000-7

Rundfunksysteme kleinen Maßstabs

90.

92214000-4

Dienstleistungen im Zusammenhang mit Rundfunkstudios oder -ausstattung

91.

92215000-1

GMRS-Funkdienste (General Mobile Radio Services)

92.

92216000-8

FRS-Funkdienste (Family Radio Services)

93.

92217000-5

GMRS-Funkdienste/FRS-Funkdienste

94.

92220000-9

Fernsehdienste

95.

92221000-6

Produktion von Fernsehsendungen

96.

92222000-3

Videoüberwachung (CCTS)

97.

92224000-7

Digitales Fernsehen

98.

92225000-4

Interaktives Fernsehen

99.

92225100-7

Filmabruf über das Fernsehen

100.

92226000-1

Fernsehprogrammierung

101.

92230000-2

Kabelrundfunk und -fernsehen

102.

92231000-9

Internationale bilaterale Dienste und internationale private Mietleitungen

103.

92232000-6

Kabelfernsehen

104.

92300000-4

Unterhaltungsdienste

105.

92310000-7

Künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten und Darbietungen

106.

92311000-4

Kunstwerke

107.

92312000-1

Künstlerische Dienstleistungen

108.

92312100-2

Unterhaltungsdienstleistungen von Theaterregisseuren, Chören, Musikkapellen und Orchestern

109.

92312110-5

Unterhaltungsdienstleistungen von Theaterregisseuren

110.

92312120-8

Unterhaltungsdienstleistungen von Chören

111.

92312130-1

Unterhaltungsdienstleistungen von Musikkapellen

112.

92312140-4

Unterhaltungsdienstleistungen von Orchestern

113.

92312200-3

Dienstleistungen von Schriftstellern, Komponisten, Bildhauern, Entertainern und sonstigen Künstlern

114.

92312210-6

Dienstleistungen von Verfassern

115.

92312211-3

Dienstleistungen von Schreibbüros

116.

92312212-0

Mit der Erstellung von Ausbildungshandbüchern verbundene Dienstleistungen

117.

92312213-7

Erstellung von technischen Unterlagen

118.

92312220-9

Dienstleistungen von Komponisten

119.

92312230-2

Dienstleistungen von Bildhauern

120.

92312240-5

Dienstleistungen von Entertainern

121.

92312250-8

Dienstleistungen von einzelnen Künstlern

122.

92312251-5

Dienstleistungen von Diskjockeys

123.

92320000-0

Betrieb von kulturellen Einrichtungen

124.

92330000-3

Dienstleistungen in Verbindung mit Erholungsgebieten

125.

92331000-0

Dienstleistungen in Verbindung mit Jahrmärkten und Vergnügungsparks

126.

92331100-1

Dienstleistungen in Verbindung mit Jahrmärkten

127.

92331200-2

Dienstleistungen in Verbindung mit Vergnügungsparks

128.

92331210-5

Kinderanimation

129.

92332000-7

Dienstleistungen an Stränden

130.

92340000-6

Unterhaltungsdienste im Bereich Tanz und sonstige Aufführungen

131.

92341000-3

Zirkusvorstellungen

132.

92342000-0

Dienstleistungen von Tanzschulen

133.

92342100-1

Unterricht in Gesellschaftstänzen

134.

92342200-2

Unterricht in Diskotänzen

135.

92360000-2

Dienstleistungen im pyrotechnischen Bereich

136.

92370000-5

Dienstleistungen von Tontechnikern

137.

92400000-5

Dienstleistungen des Nachrichten- und Pressedienstes

138.

92500000-6

Dienstleistungen von Bibliotheken, Archiven, Museen und anderen kulturellen Einrichtungen

139.

92510000-9

Dienstleistungen von Bibliotheken und Archiven

140.

92511000-6

Dienstleistungen von Bibliotheken

141.

92512000-3

Dienstleistungen von Archiven

142.

92512100-4

Archivzerstörung

143.

92520000-2

Dienstleistungen von Museen und zugehörige Dienste

144.

92521000-9

Dienstleistungen von Museen

145.

92521100-0

Museumsausstellungen

146.

92521200-1

Konservierung von Exponaten und Ausstellungsobjekten

147.

92521210-4

Konservierung von Exponaten

148.

92521220-7

Konservierung von Ausstellungsobjekten

149.

92522000-6

Dienstleistungen im Bereich Denkmalschutz

150.

92522100-7

Maßnahmen zur Erhaltung von historisch bedeutsamen Stätten

151.

92522200-8

Maßnahmen zur Erhaltung von historischen Gebäuden

152.

92530000-5

Dienstleistungen von botanischen und zoologischen Gärten sowie Naturschutzgebieten

153.

92531000-2

Dienstleistungen von botanischen Gärten

154.

92532000-9

Dienstleistungen von zoologischen Gärten

155.

92533000-6

Dienstleistungen von Naturschutzgebieten

156.

92534000-3

Dienstleistungen von Tierschutzgebieten

157.

92600000-7

Dienstleistungen im Sport

158.

92610000-0

Betrieb von Sportanlagen

159.

92620000-3

Sportbezogene Dienstleistungen

160.

92621000-0

Förderung von Sportveranstaltungen

161.

92622000-7

Organisation von Sportveranstaltungen

162.

92700000-8

Dienstleistungen von Internet-Cafés

163.

79950000-8

Veranstaltung von Ausstellungen, Messen und Kongressen

164.

79951000-5

Veranstaltung von Seminaren

165.

79952000-2

Event-Organisation

166.

79952100-3

Organisation von Kulturveranstaltungen

167.

79953000-9

Organisation von Festivals

168.

79954000-6

Organisation von Parties

169.

79955000-3

Organisation von Modenschauen

170.

79956000-0

Organisation von Messen und Ausstellungen

C. Dienstleistungen im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung

1.

75300000-9

Dienstleistungen im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung

D. Beihilfen, Unterstützungsleistungen und Zuwendungen

1.

75310000-2

Beihilfen, Unterstützungsleistungen und Zuwendungen

2.

75311000-9

Krankenkassenleistungen

3.

75312000-6

Mutterschaftsbeihilfe

4.

75313000-3

Unterstützung bei Erwerbsunfähigkeit

5.

75313100-4

Unterstützung bei zeitweiliger Erwerbsunfähigkeit

6.

75314000-0

Arbeitslosenunterstützung

7.

75320000-5

Pensionsregelung für öffentliche Bedienstete

8.

75330000-8

Familienbeihilfen

9.

75340000-1

Kindergeld

E. Sonstige gemeinschaftliche, soziale und persönliche Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen von Organisationen

1.

98000000-3

Sonstige gemeinschaftliche, soziale und persönliche Dienste

2.

98120000-0

Dienstleistungen von Gewerkschaften

3.

98132000-7

Dienstleistungen von politischen Organisationen

4.

98133110-8

Dienstleistungen von Jugendverbänden

5.

98130000-3

Diverse Dienstleistungen von Organisationen und Vereinen

F. Dienstleistungen von religiösen Vereinigungen

1.

98131000-0

Dienstleistungen von religiösen Vereinigungen

G. Gaststätten und Beherbergungsgewerbe

1.

55100000-1

Dienstleistungen von Hotels

2.

55110000-4

Hotel-Übernachtungen

3.

55120000-7

Sitzungs- und Konferenzdienstleistungen von Hotels

4.

55130000-0

Sonstige Hotel-Dienstleistungen

5.

55200000-2

Campingplätze und andere Unterkünfte (außer Hotels)

6.

55210000-5

Dienstleistungen von Jugendherbergen

7.

55220000-8

Dienstleistungen von Campingplätzen

8.

55221000-5

Dienstleistungen in Verbindung mit Stellplätzen für Wohnwagen

9.

55240000-4

Dienstleistungen in Verbindung mit Ferienzentren und Ferienwohnungen

10.

55241000-1

Dienstleistungen von Ferienzentren

11.

55242000-8

Dienstleistungen in Verbindung mit Ferienwohnungen

12.

55243000-5

Dienstleistungen von Kinderferienlagern

13.

55250000-7

Vermietung von möblierten Unterkünften für Kurzaufenthalte

14.

55260000-0

Dienstleistungen in Verbindung mit Schlafwagen

15.

55270000-3

Dienstleistungen von Frühstückspensionen

16.

55300000-3

Restaurant- und Bewirtungsdienste

17.

55310000-6

Restaurantbedienung

18.

55311000-3

Bedienung in nicht öffentlichen Restaurants

19.

55312000-0

Bedienung in öffentlichen Restaurants

20.

55320000-9

Servieren von Mahlzeiten

21.

55321000-6

Zubereitung von Mahlzeiten

22.

55322000-3

Kochen von Mahlzeiten

23.

55330000-2

Dienstleistungen von Cafeterias

24.

55400000-4

Servieren von Getränken

25.

55410000-7

Ausschankdienste

26.

55521000-8

Verpflegungsdienste für Privathaushalte

27.

55521100-9

Essen auf Rädern

28.

55521200-0

Auslieferung von Mahlzeiten

29.

55520000-1

Verpflegungsdienste

30.

55522000-5

Verpflegungsdienste für Transportunternehmen

31.

55523000-2

Verpflegungsdienste für sonstige Unternehmen oder andere Einrichtungen

32.

55524000-9

Verpflegungsdienste für Schulen

33.

55510000-8

Dienstleistungen von Kantinen

34.

55511000-5

Dienstleistungen von Kantinen und anderen nicht öffentlichen Cafeterias

35.

55512000-2

Betrieb von Kantinen

36.

55523100-3

Auslieferung von Schulmahlzeiten

H. Dienstleistungen im juristischen Bereich, sofern sie nicht nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 11, ausgeschlossen sind

1.

79100000-5

Dienstleistungen im juristischen Bereich

2.

79110000-8

Juristische Beratung und Vertretung

3.

79111000-5

Rechtsberatung

4.

79112000-2

Vertretung vor Gericht

5.

79112100-3

Interessenvertretung

6.

79120000-1

Patent- und Urheberrechtsberatung

7.

79121000-8

Urheberrechtsberatung

8.

79121100-9

Software-Urheberrechtsberatung

9.

79130000-4

Rechtliche Dokumentations- und Beglaubigungsdienste

10.

79131000-1

Dokumentationsdienste

11.

79132000-8

Beglaubigungsdienste

12.

79132100-9

Zertifizierungsdienste elektronischer Signaturen

13.

79140000-7

Rechtsberatung und –auskunft

14.

75231100-5

Verwaltungsdienstleistungen bei Gericht

römisch eins. Sonstige Dienstleistungen der Verwaltung und für die öffentliche Verwaltung

1.

75100000-7

Dienstleistungen der Verwaltung

2.

75110000-0

Dienstleistungen der allgemeinen öffentlichen Verwaltung

3.

75111000-7

Dienstleistungen der Exekutive und Legislative

4.

75111100-8

Dienstleistungen der Exekutive

5.

75111200-9

Dienstleistungen der Legislative

6.

75112000-4

Verwaltungsdienstleistungen für Unternehmenstätigkeit

7.

75112100-5

Mit Entwicklungsprojekten verbundene Verwaltungsdienstleistungen

8.

75120000-3

Dienstleistungen von öffentlichen Behörden

9.

75123000-4

Administrative Dienste im Wohnungswesen

10.

75125000-8

Administrative Dienste im Bereich Fremdenverkehr

11.

75131000-3

Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung

J. Kommunale Dienstleistungen

1.

75200000-8

Kommunale Dienstleistungen

2.

75210000-1

Dienstleistungen im Bereich auswärtige Angelegenheiten und sonstige Dienstleistungen

3.

75211000-8

Dienstleistungen im Bereich auswärtige Angelegenheiten

4.

75211100-9

Dienstleistungen im diplomatischen Bereich

5.

75211110-2

Konsulatsdienste

6.

75211200-0

Wirtschaftshilfe an das Ausland

7.

75211300-1

Militärhilfe an das Ausland

8.

75220000-4

Verteidigung

9.

75221000-1

Militärische Verteidigung

10.

75222000-8

Zivilverteidigung

11.

75230000-7

Dienstleistungen im Justizwesen

12.

75231000-4

Juristische Dienste

K. Dienstleistungen für Haftanstalten, Dienstleistungen im Bereich öffentliche Sicherheit und Rettungsdienste, sofern sie nicht nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 19, ausgeschlossen sind

1.

75231210-9

Strafvollzugsdienste

2.

75231220-2

Begleitung bei Gefangenentransporten

3.

75231230-5

Dienstleistungen für Haftanstalten

4.

75240000-0

Mit öffentlicher Sicherheit und Ordnung verbundene Dienstleistungen

5.

75241000-7

Dienstleistungen im Bereich öffentliche Sicherheit

6.

75241100-8

Dienstleistungen der Polizei

7.

75242000-4

Dienstleistungen im Bereich öffentliches Recht und öffentliche Ordnung

8.

75242100-5

Dienstleistungen im Bereich öffentliche Ordnung

9.

75242110-8

Gerichtsvollzieherdienste

10.

75250000-3

Dienstleistungen der Feuerwehr und von Rettungsdiensten

11.

75251000-0

Dienstleistungen der Feuerwehr

12.

75251100-1

Brandbekämpfung

13.

75251110-4

Brandverhütung

14.

75251120-7

Waldbrandbekämpfung

15.

75252000-7

Rettungsdienste

16.

79430000-7

Krisenmanagement

17.

98113100-9

Dienstleistungen im Bereich der nuklearen Sicherheit

L. Dienstleistungen von Detekteien und Sicherheitsdiensten

1.

79700000-1

Dienstleistungen von Detekteien und Sicherheitsdiensten

2.

79710000-4

Dienstleistungen von Sicherheitsdiensten

3.

79711000-1

Überwachung von Alarmanlagen

4.

79713000-5

Bewachungsdienste

5.

79714000-2

Überwachungsdienste

6.

79714100-3

Dienstleistungen in Verbindung mit Suchsystemen

7.

79714110-6

Fahndung nach Flüchtigen

8.

79715000-9

Streifendienste

9.

79716000-6

Ausgabe von Mitarbeiterausweisen

10.

79720000-7

Ermittlungsdienste

11.

79721000-4

Dienstleistungen von Detekteien

12.

79722000-1

Dienstleistungen von Grafologen

13.

79723000-8

Abfallanalyse

M. Internationale Dienstleistungen

1.

98900000-2

Von extraterritorialen Organisationen und Körperschaften erbrachte Leistungen

2.

98910000-5

Dienstleistungen von internationalen Organisationen und Körperschaften

N. Postdienste

1.

64000000-6

Post- und Fernmeldedienste

2.

64100000-7

Post- und Kurierdienste

3.

64110000-0

Postdienste

4.

64111000-7

Postdienste im Zusammenhang mit Zeitungen und Zeitschriften

5.

64112000-4

Briefpostdienste

6.

64113000-1

Paketpostdienste

7.

64114000-8

Post-Schalterdienste

8.

64115000-5

Vermietung von Postfächern

9.

64116000-2

Dienste im Zusammenhang mit postlagernden Sendungen

10.

64122000-7

Interne Bürobotendienste

O. Verschiedene Dienstleistungen

1.

50116510-9

Reifenrunderneuerung

2.

71550000-8

Schmiedearbeiten

* Die Vergabe der im Anhang angeführten Dienstleistungen unterliegt nicht dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes, wenn sie als nichtwirtschaftliche Dienstleistungskonzessionen von allgemeinem Interesse organisiert sind oder unter eine andere Ausnahmebestimmung dieses Bundesgesetzes fallen.

Anl. 5

Text

Anhang V

In die Bekanntmachung gemäß Paragraph 31 und in die Bekanntgabe gemäß Paragraph 34, aufzunehmende Angaben

TEIL A
In der Bekanntmachung aufzuführende Angaben

  1. Ziffer eins
    Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.
  2. Ziffer 2
    Sofern mit der Bekanntmachung zur Angebotsabgabe aufgefordert wird: E-Mail- oder Internet-Adresse, über die die Konzessionsunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und unmittelbar abgerufen werden können. Ist ein unentgeltlicher, uneingeschränkter, vollständiger und unmittelbarer Zugang nicht möglich, so ist darauf hinzuweisen, wie die Konzessionsunterlagen abgerufen werden können.
  3. Ziffer 3
    Art und Haupttätigkeit des Auftraggebers.
  4. Ziffer 4
    CPV-Codes. Bei Unterteilung der Konzession in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben.
  5. Ziffer 5
    NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Bauarbeiten bei Baukonzessionen beziehungsweise NUTS-Code für den Hauptausführungsort für Dienstleistungskonzessionen; bei Unterteilung der Konzession in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben.
  6. Ziffer 6
    Beschreibung der Konzession: Art und Umfang der Bauleistungen, Art und Umfang der Dienstleistungen, Größenordnung und soweit möglich, Vertragsdauer. Bei Unterteilung der Konzession in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben; gegebenenfalls Beschreibung etwaiger Optionen.
  7. Ziffer 7
    Teilnahmebedingungen, darunter
    1. Litera a
      gegebenenfalls Angabe, ob es sich um eine Konzession handelt, die geschützten Werkstätten vorbehalten ist, oder bei dem die Ausführung nur im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen darf;
    2. Litera b
      gegebenenfalls Angabe darüber, ob die Erbringung der Dienstleistung aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist;
    3. Litera c
      gegebenenfalls Nennung und Kurzbeschreibung der Eignungskriterien; etwaige einzuhaltende Mindeststandards; Angabe der Informationserfordernisse (Eigenerklärungen, Unterlagen).
  8. Ziffer 8
    Zuschlagskriterien, soweit nicht in den Konzessionsunterlagen genannt.
  9. Ziffer 9
    Frist für die Einreichung von Teilnahmeanträgen oder von Angeboten.
  10. Ziffer 10
    Anschrift, an die die Teilnahmeanträge beziehungsweise Angebote zu richten sind.
  11. Ziffer 11
    Gegebenenfalls Angabe der Anforderungen und Bedingungen für den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel.
  12. Ziffer 12
    Angaben darüber, ob die Konzession mit einem aus Mitteln der Union finanzierten Vorhaben beziehungsweise Programm im Zusammenhang steht.
  13. Ziffer 13
    Name und Anschrift der für Nachprüfungen und gegebenenfalls für Mediationsverfahren zuständigen Stelle; genaue Angaben zu den Fristen für Nachprüfungsverfahren beziehungsweise gegebenenfalls Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer und E-Mail-Adresse der Stelle, bei der diese Informationen erhältlich sind.
  14. Ziffer 14
    Gegebenenfalls zusätzliche Bedingungen für die Ausführung der Konzession.
  15. Ziffer 15
    Tag der Absendung der Bekanntmachung.
  16. Ziffer 16
    Bei Baukonzessionen Hinweis darauf, ob die Konzession unter das GPA fällt oder nicht.

TEIL B
In der Bekanntgabe aufzuführende Angaben

  1. Ziffer eins
    Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.
  2. Ziffer 2
    Art und Haupttätigkeit des Auftraggebers.
  3. Ziffer 3
    CPV-Codes.
  4. Ziffer 4
    NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Bauarbeiten bei Baukonzessionen beziehungsweise NUTS-Code für den Hauptausführungsort bei Dienstleistungskonzessionen.
  5. Ziffer 5
    Beschreibung der Konzession: Art und Umfang der Bauleistungen, Art und Umfang der Dienstleistungen, Vertragsdauer. Bei Unterteilung der Konzession in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben; gegebenenfalls Beschreibung etwaiger Optionen.
  6. Ziffer 6
    Beschreibung des angewandten Konzessionsvergabeverfahrens sowie Begründung bei einer Konzessionsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung.
  7. Ziffer 7
    Bei der Vergabe der Konzession beziehungsweise der Konzessionen angewandte Zuschlagskriterien.
  8. Ziffer 8
    Datum der Zuschlagsentscheidung bzw. der Zuschlagsentscheidungen.
  9. Ziffer 9
    Anzahl der für jede Konzessionsvergabe eingegangenen Angebote, darunter
    1. Litera a
      Anzahl der Angebote kleiner und mittlerer Unternehmen,
    2. Litera b
      Anzahl der Angebote aus dem Ausland,
    3. Litera c
      Anzahl der elektronisch übermittelten Angebote.
  10. Ziffer 10
    Für jede Zuschlagerteilung Name, Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Faxnummer, E-Mail- und Internet-Adresse des (der) erfolgreichen Bieters (Bieter), darunter
    1. Litera a
      Angabe, ob der erfolgreiche Bieter ein kleines oder mittleres Unternehmen ist,
    2. Litera b
      Angabe, ob die Konzession an ein Konsortium vergeben wurde.
  11. Ziffer 11
    Wert und wichtigste finanzielle Bestimmungen der vergebenen Konzession, darunter
    1. Litera a
      Gebühren, Preise und gegebenenfalls Strafzahlungen,
    2. Litera b
      gegebenenfalls Prämien und Zahlungen, und
    3. Litera c
      alle sonstigen Elemente die für den Wert der Konzession im Sinne des Paragraph 12, Absatz 4, relevant sind.
  12. Ziffer 12
    Angaben darüber, ob die Konzession mit einem aus Mitteln der Union finanzierten Vorhaben beziehungsweise Programm im Zusammenhang steht.
  13. Ziffer 13
    Name und Anschrift der für Nachprüfungen und gegebenenfalls für Mediationsverfahren zuständigen Stelle; genaue Angaben zu den Fristen für die Nachprüfungsverfahren beziehungsweise gegebenenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse der Stelle, bei der diese Informationen erhältlich sind.
  14. Ziffer 14
    Datum und Fundstellenangaben zu früheren Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union, die für die bekanntgegebenen Konzessionen relevant sind.
  15. Ziffer 15
    Tag der Absendung der Bekanntmachung.
  16. Ziffer 16
    Methode der Berechnung des geschätzten Wertes der Konzession, soweit nicht in den Konzessionsunterlagen genannt.
  17. Ziffer 17
    Sonstige einschlägige Auskünfte.

TEIL C
In Bekanntmachungen von Änderungen einer Konzession während ihrer Laufzeit aufzuführende Angaben

  1. Ziffer eins
    Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.
  2. Ziffer 2
    CPV-Codes.
  3. Ziffer 3
    NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Bauarbeiten bei Baukonzessionen beziehungsweise NUTS-Code für den Hauptausführungsort bei Dienstleistungskonzessionen.
  4. Ziffer 4
    Beschreibung der Konzession vor und nach der Änderung: Art und Umfang der Bauleistungen, Art und Umfang der Dienstleistungen.
  5. Ziffer 5
    Gegebenenfalls Änderung des Wertes der Konzession, einschließlich mit der Änderung verbundener Preis- oder Gebührenerhöhungen.
  6. Ziffer 6
    Beschreibung der Umstände, die die Änderung erforderlich gemacht haben.
  7. Ziffer 7
    Datum der Zuschlagsentscheidung.
  8. Ziffer 8
    Gegebenenfalls Name, Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Faxnummer, E-Mail- und Internet-Adresse des (der) neuen Unternehmer(s).
  9. Ziffer 9
    Angaben darüber, ob die Konzession mit einem aus Mitteln der Union finanzierten Vorhaben beziehungsweise Programm im Zusammenhang steht.
  10. Ziffer 10
    Name und Anschrift der Aufsichtsstelle und der für Nachprüfungen und gegebenenfalls für Mediationsverfahren zuständigen Stelle. Genaue Angaben zu den Fristen für Nachprüfungsverfahren beziehungsweise gegebenenfalls Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer und E-Mail-Adresse der Stelle, bei der diese Informationen erhältlich sind.
  11. Ziffer 11
    Daten und Fundstellenangaben zu früheren Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union, die für die bekanntgegebenen Konzessionen relevant sind.
  12. Ziffer 12
    Tag der Absendung der Bekanntmachung.
  13. Ziffer 13
    Sonstige einschlägige Auskünfte.

TEIL D
In Bekanntmachungen von besonderen Dienstleistungskonzessionen aufzuführende Angaben

  1. Ziffer eins
    Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.
  2. Ziffer 2
    Gegebenenfalls E-Mail oder Internet-Adresse, über die die Spezifikationen und ergänzenden Unterlagen erhältlich sind.
  3. Ziffer 3
    Art und Haupttätigkeit des Auftraggebers.
  4. Ziffer 4
    CPV-Codes; bei Bei Unterteilung der Konzession in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben.
  5. Ziffer 5
    NUTS-Code für die für den Haupterfüllungsort bei Dienstleistungskonzessionen.
  6. Ziffer 6
    Beschreibung der Dienstleistungen, indikative Angabe der Größenordnung.
  7. Ziffer 7
    Teilnahmebedingungen.
  8. Ziffer 8
    Gegebenenfalls Fristen für die Kontaktierung des Auftraggebers im Hinblick auf die Teilnahme.
  9. Ziffer 9
    Gegebenenfalls Kurzbeschreibung der wichtigsten Merkmale des Konzessionsvergabeverfahrens.
  10. Ziffer 10
    Sonstige einschlägige Auskünfte.

TEIL E
In Bekanntgaben von besonderen Dienstleistungskonzessionen aufzuführende Angaben

  1. Ziffer eins
    Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code sowie gegebenenfalls Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.
  2. Ziffer 2
    Art und Haupttätigkeit des Auftraggebers.
  3. Ziffer 3
    CPV-Codes; bei Bei Unterteilung der Konzession in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben.
  4. Ziffer 4
    Summarische Angabe des Gegenstandes der Konzession.
  5. Ziffer 5
    Anzahl der eingegangenen Angebote.
  6. Ziffer 6
    Wert des erfolgreichen Angebotes, einschließlich Gebühren und Preisen.
  7. Ziffer 7
    Name, Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des (der) erfolgreichen Unternehmer(s).
  8. Ziffer 8
    Sonstige einschlägige Auskünfte.

Anl. 6

Text

Anhang VI

Vorgaben für die Veröffentlichung

1.       Veröffentlichung der Bekanntmachungen

  1. Die
    Standardformulare für Bekanntmachungen sind vom Auftraggeber an das Amt für Veröffentlichungen zu übermitteln. Die Bekanntmachungen werden vom Amt für Veröffentlichungen veröffentlicht.
  2. Das
    Amt für Veröffentlichungen stellt dem Auftraggeber eine Bescheinigung über die Veröffentlichung der Bekanntmachung aus.

2.       Format und Verfahren für die elektronische Übermittlung der Bekanntmachungen

  1. Format
    und Verfahren für die elektronische Übermittlung von Bekanntmachungen sind unter der Internetadresse „http://simap.europa.eu“ abrufbar.

Anl. 7

Text

Anhang VII

Kerndaten

1. Abschnitt
Kerndaten für die Bekanntmachung

  1. Ziffer eins
    Kerndaten für die Bekanntmachung von zu vergebenden Konzessionen
    1. Litera a
      Name des Auftraggebers (alle für das Verfahren verantwortlichen Auftraggeber und deren Informationen gemäß Litera b und c sind in den entsprechenden Kerndatenfeldern anzugeben)
    2. Litera b
      Stammzahl des Auftraggebers gemäß Paragraph 6, E-GovG sowie eine eindeutige, vom Auftraggeber vergebene Geschäftszahl des Konzessionsvergabeverfahrens (Stammzahl-Geschäftszahl)
    3. Litera c
      Kontaktstelle des Auftraggebers (Name bzw. Bezeichnung, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
    4. Litera d
      Angabe, ob Angebote in elektronischer Form zu übermitteln sind (auch bei teilweise elektronischer Angebotsabgabe zu bejahen)
    5. Litera e
      gegebenenfalls URL auf Kommunikationsplattform
    6. Litera f
      URL auf Konzessionsunterlagen oder auf Informationen, wie Konzessionsunterlagen zur Verfügung gestellt werden (soweit bekannt)
    7. Litera g
      CPV-Code Hauptteil bzw. Hauptteile
    8. Litera h
      CPV-Code Zusatzteil bzw. Zusatzteile (sofern vorhanden)
    9. Litera i
      Art der Konzession (Bau- oder Dienstleistungskonzession)
    10. Litera j
      Bezeichnung der Konzession
    11. Litera k
      Kurze Beschreibung der Konzession
    12. Litera l
      NUTS-Code des Erfüllungsortes bzw. des Hauptortes der Ausführung
    13. Litera m
      Angabe, ob Konzession in Lose aufgeteilt wird
    14. Litera n
      Laufzeit der Konzession (in Monaten oder Tagen; Angabe nur, soweit bekannt)
    15. Litera o
      Angabe des geplanten Ausführungsbeginns (TT/MM/JJJJ; Angabe nur, soweit bekannt)
    16. Litera p
      Angabe, ob die Konzession Unternehmen gemäß Paragraph 16, vorbehalten ist bzw. gemäß dieser Bestimmung im Rahmen von Programmen mit geschützten Beschäftigungsverhältnissen zu erbringen ist
    17. Litera q
      gegebenenfalls Angabe, ob das Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit besteht
    18. Litera r
      Kurze Beschreibung des Verfahrensablaufes
    19. Litera s
      Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge (TT/MM/JJJJ, hh:mm)
    20. Litera t
      Gegebenenfalls URL auf Widerruf
    21. Litera u
      Gegebenenfalls Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen (TT/MM/JJJJ)
    22. Litera v
      Tag der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung (TT/MM/JJJJ)
    23. Litera w
      Angabe des Zeitpunktes der letzten Änderung der Ausschreibung (TT/MM/JJJJ, hh:mm)
  2. Ziffer 2
    Kerndaten für die freiwillige Bekanntmachung eines Konzessionsvergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung
    1. Litera a
      Name des Auftraggebers (alle für das Verfahren verantwortlichen Auftraggeber und deren Informationen gemäß Litera b und c sind in den entsprechenden Kerndatenfeldern anzugeben)
    2. Litera b
      Stammzahl des Auftraggebers gemäß Paragraph 6, E-GovG sowie eine eindeutige, vom Auftraggeber vergebene Geschäftszahl des Konzessionsvergabeverfahrens (Stammzahl-Geschäftszahl)
    3. Litera b
      Kontaktstelle des Auftraggebers (Name bzw. Bezeichnung, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
    4. Litera c
      CPV-Code Hauptteil bzw. Hauptteile
    5. Litera d
      CPV-Code Zusatzteil bzw. Zusatzteile (sofern vorhanden)
    6. Litera e
      Art der Konzession (Bau- oder Dienstleistungskonzession)
    7. Litera f
      Bezeichnung der Konzession
    8. Litera g
      NUTS-Code des Erfüllungsortes bzw. des Hauptortes der Ausführung
    9. Litera h
      Kurze Beschreibung der Konzession
    10. Litera i
      Laufzeit der Konzession (in Monaten oder Tagen)
    11. Litera j
      Name des Bieters, welchem der Zuschlag erteilt werden soll
    12. Litera k
      Beschreibung der maßgeblichen Gründe für die Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung oder URL auf eine solche Beschreibung
    13. Litera l
      Gegebenenfalls Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen (TT/MM/JJJJ)
    14. Litera m
      Tag der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung (TT/MM/JJJJ)
    15. Litera n
      Angabe des Zeitpunktes der letzten Änderung der Ausschreibung (TT/MM/JJJJ, hh:mm)

2. Abschnitt
Kerndaten für die Bekanntgabe

  1. Ziffer eins
    Kerndaten für die Bekanntgabe von vergebenen Konzessionen
    1. Litera a
      Name des Auftraggebers, der die Konzession vergeben hat (alle Auftraggeber, die die Konzession vergeben haben und deren Informationen gemäß Litera b und c sind in den entsprechenden Kerndatenfeldern anzugeben)
    2. Litera b
      Stammzahl des Auftraggebers gemäß Paragraph 6, E-GovG sowie eine eindeutige, vom Auftraggeber vergebene Geschäftszahl des Konzessionsvergabeverfahrens (Stammzahl-Geschäftszahl)
    3. Litera c
      Angabe des Vollziehungsbereiches, dem der Auftraggeber zuzurechnen ist (Bund, Bgld, Ktn, NÖ, OÖ, Sbg, Stmk, T, Vbg, W)
    4. Litera d
      Angabe, ob der geschätzte Wert im Ober- oder im Unterschwellenbereich lag (OSB, USB)
    5. Litera e
      Name des Konzessionärs
    6. Litera f
      Stammzahl des Konzessionärs gemäß Paragraph 6, E-GovG (wenn vorhanden; nicht anzugeben bei natürlichen Personen)
    7. Litera g
      CPV-Code Hauptteil bzw. Hauptteile
    8. Litera h
      CPV-Code Zusatzteil bzw. Zusatzteile (sofern vorhanden)
    9. Litera i
      Art der Konzession (Bau- oder Dienstleistungskonzession)
    10. Litera j
      Bezeichnung der Konzession
    11. Litera k
      Kurze Beschreibung der Konzession
    12. Litera l
      Wert der Konzession ohne Umsatzsteuer in Euro
    13. Litera m
      Tag des Vertragsabschlusses (TT/MM/JJJJ)
    14. Litera n
      Laufzeit des Vertrages bzw. Laufzeit der Verträge (in Monaten oder Tagen)
    15. Litera o
      Kurze Beschreibung des Verfahrensablaufes
    16. Litera p
      Anzahl der eingegangenen Angebote
    17. Litera q
      Im Oberschwellenbereich: Anzahl der Klein- und Mittelunternehmen (KMU) gemäß der Empfehlung 2003/361/EG betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36, die Angebote abgegeben haben (einschließlich KMU in Arbeits- oder Bietergemeinschaften)
    18. Litera r
      Angabe, ob der bzw. zumindest ein Konzessionär ein KMU ist
  2. Ziffer 2
    Kerndaten für die Bekanntgabe der Änderung von vergebenen Konzessionen gemäß Paragraph 108, Absatz 4,
    1. Litera a
      Name des Auftraggebers, der die Konzession vergeben hat (alle Auftraggeber, die die Konzession vergeben haben und deren Informationen gemäß Litera b, sind in den entsprechenden Kerndatenfeldern anzugeben)
    2. Litera b
      Stammzahl des Auftraggebers gemäß Paragraph 6, E-GovG sowie eine eindeutige, vom Auftraggeber vergebene Geschäftszahl des Konzessionsvergabeverfahrens (Stammzahl-Geschäftszahl)
    3. Litera c
      Name des Konzessionärs der zusätzlichen bzw. der geänderten Leistung
    4. Litera d
      Stammzahl des Konzessionärs gemäß Paragraph 6, E-GovG (wenn vorhanden; nicht anzugeben bei natürlichen Personen)
    5. Litera e
      CPV-Code Hauptteil bzw. Hauptteile der zusätzlichen bzw. der geänderten Konzessionsleistung
    6. Litera f
      CPV-Code Zusatzteil bzw. Zusatzteile der zusätzlichen bzw. der geänderten Leistung (sofern vorhanden)
    7. Litera g
      Art der zusätzlichen bzw. geänderten Konzession (Bau- oder Dienstleistungskonzession)
    8. Litera h
      Bezeichnung der Konzession und der zusätzlichen bzw. geänderten Leistungen
    9. Litera i
      Kurze Beschreibung der Konzession und der zusätzlichen bzw. geänderten Leistungen
    10. Litera j
      Beschreibung der Gründe für die Notwendigkeit zusätzlicher bzw. geänderter Leistungen
    11. Litera k
      Wert der Konzession ohne Umsatzsteuer in Euro, vor der Änderung
    12. Litera l
      Wert der zusätzlichen bzw. der geänderten Leistung
    13. Litera m
      Angabe, ob der bzw. zumindest ein Konzessionär der zusätzlichen bzw. geänderten Leistung ein KMU ist

Anl. 8

Text

Anhang VIII

Liste der zentralen öffentlichen Auftraggeber*)

  1. Ziffer eins
    Bundeskanzleramt
  2. Ziffer 2
    Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport
  3. Ziffer 3
    Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres
  4. Ziffer 4
    Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
  5. Ziffer 5
    Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
  6. Ziffer 6
    Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
  7. Ziffer 7
    Bundesministerium für Finanzen
  8. Ziffer 8
    Bundesministerium für Inneres
  9. Ziffer 9
    Bundesministerium für Landesverteidigung
  10. Ziffer 10
    Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus
  11. Ziffer 11
    Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz
  12. Ziffer 12
    Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
  13. Ziffer 13
    AIT Austrian Institute of Technology GmbH
  14. Ziffer 14
    Bundesbeschaffung Ges. m. b. H.
  15. Ziffer 15
    Bundesrechenzentrum Ges. m. b. H

*) Sofern sich aufgrund einer Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, Änderungen im Zusammenhang mit den nachfolgend aufgeführten Bundesministerien ergeben, so treten an Stelle der im Anhang genannten Bundesministerien deren Nachfolger. Sofern sich Änderungen im Zusammenhang mit anderen im Anhang genannten zentralen öffentlichen Auftraggebern ergeben, so treten an deren Stelle ihre Rechtsnachfolger.