Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für PNR-Gesetz, Fassung vom 07.06.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von terroristischen und bestimmten anderen Straftaten (PNR-Gesetz – PNR-G) erlassen wird
StF: BGBl. I Nr. 64/2018 (NR: GP XXVI RV 186 AB 208 S. 36. BR: AB 10021 S. 883.)
[CELEX-Nr.: 32016L0681]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

Paragraph 2,

Datenübermittlung durch Luftfahrtunternehmen

Paragraph 3,

Fluggastdaten

Paragraph 4,

Verarbeitung von Fluggastdaten

Paragraph 5,

Festlegung von Kriterien

Paragraph 6,

Depersonalisierung

Paragraph 7,

Übermittlung von Fluggastdaten durch die Fluggastdatenzentralstelle

Paragraph 8,

Datenschutzbeauftragter

Paragraph 9,

Auskunftsrecht

Paragraph 10,

Verwaltungsübertretungen

Paragraph 11,

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 12,

Verweisungen

Paragraph 13,

Bezugnahme auf Richtlinien

Paragraph 14,

Inkrafttreten

Paragraph 15,

Vollziehung

§ 1

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen gemäß Paragraph 165, Absatz 3, zweiter Fall, Paragraphen 278 b bis 278f und Paragraph 282 a, Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, sowie solchen mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen, die einer der im Anhang angeführten Kategorien zuzuordnen und mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens drei Jahre beträgt, bedroht sind.
  2. Absatz 2Für die Verarbeitung von Fluggastdaten ist die Fluggastdatenzentralstelle (Passenger Information Unit – PIU) beim Bundesminister für Inneres eingerichtet.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, bleiben unberührt.

§ 2

Text

Datenübermittlung durch Luftfahrtunternehmen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsLuftfahrtunternehmen, die über eine gültige Betriebsgenehmigung oder eine gleichwertige Genehmigung, die es gestattet Fluggäste auf dem Luftweg zu befördern, verfügen und die Personen mit einem Luftfahrzeug aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist (Drittstaat), nach Österreich oder aus Österreich in einen Drittstaat bringen, sind verpflichtet, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit erhobenen Fluggastdaten (Paragraph 3,) ihrer Fluggäste in einem Protokoll und Datenformat, das in einem gemäß Artikel 16, Absatz 3, PNR-RL (Paragraph 13,) erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt wurde, unter Verwendung der durch die Fluggastdatenzentralstelle festgelegten, sicheren Kommunikationskanäle innerhalb eines Zeitraumes von 24 bis 48 Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit sowie unverzüglich nach Abschluss der passagierbezogenen Formalitäten kostenlos an die Fluggastdatenzentralstelle zu übermitteln. Die Übermittlung nach Abschluss der passagierbezogenen Formalitäten kann sich auf eine Aktualisierung der bereits übermittelten Daten beschränken.
  2. Absatz 2Die Luftfahrtunternehmen teilen der Fluggastdatenzentralstelle mit, welches konkrete Protokoll und Datenformat für die Übermittlung der Fluggastdaten verwendet wird. Bei technischen Störungen erfolgt die Übermittlung der Fluggastdaten in Abstimmung mit der Fluggastdatenzentralstelle ausnahmsweise auf andere geeignete Weise, die ein angemessenes Datensicherheitsniveau gewährleistet.
  3. Absatz 3Bei Flügen mit Code-Sharing zwischen mehreren Luftfahrtunternehmen trifft die Verpflichtung gemäß Absatz eins, jenes Luftfahrtunternehmen, das den Flug durchführt.
  4. Absatz 4Ungeachtet der in Absatz eins, genannten Zeitpunkte sind die Sicherheitsbehörden, Zollbehörden sowie den mit Aufgaben der wehr- oder militärbefugnisgesetzlichen Vollziehung betrauten Organen und Behörden der militärischen Nachrichtendienste ermächtigt, im Wege der Fluggastdatenzentralstelle von Luftfahrtunternehmen Auskunft über Fluggastdaten (Paragraph 3,) zu verlangen, wenn dies erforderlich ist, um eine bestimmte und gegenwärtige Gefahr durch eine in Paragraph eins, Absatz eins, genannte strafbare Handlung abzuwehren. Das Luftfahrtunternehmen ist verpflichtet, die Auskünfte unverzüglich und kostenlos der Fluggastdatenzentralstelle zu übermitteln. Die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit des Auskunftsverlangens trifft die anfragende Behörde. Anfragen an Luftfahrtunternehmen nach anderen gesetzlichen Regelungen bleiben unberührt.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung den Anwendungsbereich des Absatz eins, auf Personen, die mit einem Luftfahrzeug aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Österreich oder aus Österreich in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union befördert werden, zu erstrecken.

§ 3

Text

Fluggastdaten

Paragraph 3,
  1. Absatz einsFluggastdaten nach diesem Bundesgesetz sind:
    1. Ziffer eins
      Angaben zum Fluggastdaten-Buchungscode,
    2. Ziffer 2
      Datum der Buchung und der Flugscheinausstellung,
    3. Ziffer 3
      planmäßiges Abflugdatum oder planmäßige Abflugdaten,
    4. Ziffer 4
      Familienname, Geburtsname und Vornamen des Fluggastes,
    5. Ziffer 5
      Anschrift und Kontaktangaben des Fluggastes, einschließlich Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
    6. Ziffer 6
      alle Arten von Zahlungsinformationen, einschließlich der Rechnungsanschrift,
    7. Ziffer 7
      gesamter Reiseverlauf für bestimmte Fluggastdaten,
    8. Ziffer 8
      Angaben zum Vielflieger-Eintrag,
    9. Ziffer 9
      Angaben zum Reisebüro und zum Sachbearbeiter,
    10. Ziffer 10
      Reisestatus des Fluggastes mit Angaben über Reisebestätigungen, Eincheckstatus, nicht angetretene Flüge und Fluggäste mit Flugschein, aber ohne Reservierung,
    11. Ziffer 11
      Angaben über gesplittete und geteilte Fluggastdaten,
    12. Ziffer 12
      allgemeine Hinweise, einschließlich aller verfügbaren Angaben zu unbegleiteten Minderjährigen, wie beispielsweise Namensangaben, Geschlecht, Alter und Sprachen des Minderjährigen, Namensangaben und Kontaktdaten der Begleitperson beim Abflug und Angabe, in welcher Beziehung diese Person zum Minderjährigen steht, Namensangaben und Kontaktdaten der abholenden Person und Angabe, in welcher Beziehung diese Person zum Minderjährigen steht, begleitender Flughafenmitarbeiter bei Abflug und Ankunft,
    13. Ziffer 13
      Flugscheindaten, einschließlich Flugscheinnummer, Ausstellungsdatum, einfacher Flug und automatische Tarifanzeige,
    14. Ziffer 14
      Sitzplatznummer und sonstige Sitzplatzinformationen,
    15. Ziffer 15
      Angaben zum Code-Sharing,
    16. Ziffer 16
      vollständige Gepäckangaben,
    17. Ziffer 17
      Anzahl und Namensangaben von Mitreisenden im Rahmen der Fluggastdaten,
    18. Ziffer 18
      etwaige erhobene erweiterte Fluggastdaten (API-Daten), einschließlich Art, Nummer, Ausstellungsland und Ablaufdatum von Identitätsdokumenten, Staatsangehörigkeit, Familienname, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Luftfahrtunternehmen, Flugnummer, Tag des Abflugs und der Ankunft, Flughafen des Abflugs und der Ankunft, Uhrzeit des Abflugs und der Ankunft und
    19. Ziffer 19
      alle vormaligen Änderungen der unter den Ziffer eins bis 18 aufgeführten Fluggastdaten.
  2. Absatz 2Daten, die der Fluggastdatenzentralstelle von den Luftfahrtunternehmen übermittelt wurden und die nicht Fluggastdaten nach Absatz eins, sind, sind unverzüglich nach Kenntnisnahme zu löschen. Gleiches gilt, wenn Fluggastdaten besondere Kategorien von personenbezogenen Daten (Paragraph 39, Datenschutzgesetz – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,) enthalten.

§ 4

Text

Verarbeitung von Fluggastdaten

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Fluggastdatenzentralstelle ist für Zwecke des Paragraph eins, Absatz eins, ermächtigt, die bei ihr einlangenden Fluggastdaten (Paragraph 3,) vor der Ankunft oder dem Abflug eines Luftfahrzeuges
    1. Ziffer eins
      mit Daten aus Fahndungsevidenzen und sonstigen sicherheitspolizeilichen Datenverarbeitungen, die der Vorbeugung oder Verfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, dienen, sowie
    2. Ziffer 2
      anhand festgelegter Kriterien (Paragraph 5,)
    abzugleichen und das Ergebnis dieses Abgleichs gemeinsam mit den Fluggastdaten (Paragraph 3,) in einer Datenverarbeitung (PNR-Datenbank) zu verarbeiten.
  2. Absatz 2Darüber hinaus ist die Fluggastdatenzentralstelle über begründetes Ersuchen einer in Paragraph 2, Absatz 4, genannten Behörde, einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts sowie von Europol im Wege der nationalen Europol-Stelle (Paragraph 4, Absatz eins, BKA-G) ermächtigt, die in der PNR-Datenbank gespeicherten Daten für die Zwecke des Paragraph eins, Absatz eins, zu verarbeiten. Paragraph 6, bleibt unberührt.
  3. Absatz 3Zur Verifizierung eines anhand des Abgleichs (Absatz eins,) erfassten Treffers ist die Fluggastdatenzentralstelle ermächtigt, Abfragen in Datenverarbeitungen für Zwecke der Sicherheitsverwaltung, des Asyl- und Fremdenwesens sowie der Strafrechtspflege durchzuführen, das Ergebnis der Verifizierung an die in Absatz 2, genannten Behörden zu übermitteln sowie das Ergebnis der Verifizierung und die veranlassten Maßnahmen und Verwaltungsdaten in einer Datenverarbeitung (Trefferverwaltung) zu verarbeiten.
  4. Absatz 4Daten in der PNR-Datenbank und in der Trefferverwaltung sind fünf Jahre nach Übermittlung durch die Luftfahrtunternehmen zu löschen.
  5. Absatz 5Paragraph 50, DSG gilt mit der Maßgabe, dass jedenfalls über die Verarbeitungsvorgänge der Erhebung, Abfrage, Offenlegung und Löschung Protokollaufzeichnungen zu führen, fünf Jahre aufzubewahren und danach zu löschen sind.

§ 5

Text

Festlegung von Kriterien

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Festlegung der Kriterien für den Abgleich nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, erfolgt durch die Fluggastdatenzentralstelle. Die Kriterien sind regelmäßig, mindestens alle sechs Monate, zu überprüfen.
  2. Absatz 2Die Kriterien bestehen aus verdachtsbegründenden und verdachtsentlastenden Prüfungsmerkmalen und müssen zielgerichtet, verhältnismäßig und bestimmt sein. Verdachtsbegründende Prüfungsmerkmale beruhen auf Tatsachen zu strafbaren Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins und müssen geeignet sein, Personen zu identifizieren, die für den Zweck des Paragraph eins, Absatz eins, bedeutsame Prüfungsmerkmale erfüllen. Verdachtsentlastende Prüfungsmerkmale dienen dazu, Personen, die unter verdachtsbegründende Prüfungsmerkmale fallen, auszuschließen. Bei den Kriterien sind die Prüfungsmerkmale so zu kombinieren, dass die Zahl der unter ein Kriterium fallenden Personen möglichst gering ist. Besondere Kategorien von personenbezogenen Daten (Paragraph 39, DSG) dürfen nicht Gegenstand eines Prüfungsmerkmals sein.
  3. Absatz 3Zur Festlegung oder Aktualisierung von Kriterien ist die Fluggastdatenzentralstelle ermächtigt, die in der PNR-Datenbank und in der Trefferverwaltung verarbeiteten Daten zu analysieren.

§ 6

Text

Depersonalisierung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Fluggastdatenzentralstelle hat die in der PNR-Datenbank verarbeiteten Daten sechs Monate nach Übermittlung durch die Luftfahrtunternehmen zu depersonalisieren. Depersonalisierung nach diesem Bundesgesetz ist die Unkenntlichmachung jener Daten, mit denen die Identität eines Fluggastes unmittelbar festgestellt werden kann.
  2. Absatz 2Die Aufhebung der Depersonalisierung ist aufgrund eines begründeten Ersuchens einer in Paragraph 7, genannten Behörde zulässig
    1. Ziffer eins
      zur Vorbeugung oder Verhinderung einer bestimmten strafbaren Handlung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, nach Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten (Paragraph 91 a, SPG, Paragraph 74 a, Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, Paragraph 57, Militärbefugnisgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,) oder
    2. Ziffer 2
      zur Aufklärung einer bestimmten strafbaren Handlung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder Verhinderung von im Rahmen einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung oder einer kriminellen Organisation (Paragraphen 278 bis 278b StGB) geplanten strafbaren Handlungen auf Anordnung der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung oder auf Anordnung des Gerichts nach den Bestimmungen der StPO; Paragraph 139, Absatz 2 und 4 StPO gilt sinngemäß.

§ 7

Text

Übermittlung von Fluggastdaten durch die Fluggastdatenzentralstelle

Paragraph 7,
  1. Absatz einsSoweit dies für den Zweck des Paragraph eins, Absatz eins, erforderlich ist, sind Übermittlungen der nach diesem Bundesgesetz verarbeiteten Daten durch die Fluggastdatenzentralstelle auf begründetes Ersuchen an die in Paragraph 4, Absatz 2, genannten Behörden, an Fluggastdatenzentralstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) sowie an Europol im Wege der nationalen Europol-Stelle (Paragraph 4, Absatz eins, BKA-G) zulässig. Bei Gefahr in Verzug sind Übermittlungen durch die Fluggastdatenzentralstelle auch unmittelbar an die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates zulässig, wenn diese die jeweilige nationale Fluggastdatenzentralstelle über die Anfrage in Kenntnis gesetzt hat.
  2. Absatz 2Übermittlungen der nach diesem Bundesgesetz verarbeiteten Daten durch die Fluggastdatenzentralstelle an Behörden von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (Drittstaaten), sind gemäß den in Absatz eins, genannten Voraussetzungen und nach Maßgabe der Paragraphen 8 bis 12 Polizeikooperationsgesetz – PolKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1997,, zulässig.
  3. Absatz 3Die Fluggastdatenzentralstelle ist ermächtigt, die Fluggastdaten eines anderen Mitgliedstaates unter den Voraussetzungen des Absatz 2, an die Behörden von Drittstaaten zu übermitteln, wenn die Fluggastdatenzentralstelle dieses Mitgliedstaates in die Übermittlung einwilligt. Kann die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden, ist die Übermittlung nur dann zulässig, wenn diese unerlässlich ist, um eine gegenwärtige Gefahr durch eine in Paragraph eins, Absatz eins, genannte strafbare Handlung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat abzuwehren. Die für die Einwilligung zuständige Fluggastdatenzentralstelle ist unverzüglich zu unterrichten.
  4. Absatz 4Die Flugastdatenzentralstelle ist ermächtigt, Übermittlungen gemäß Absatz eins bis 3 sowie die dafür erforderlichen Verwaltungsdaten in der Trefferverwaltung (Paragraph 4, Absatz 3,) zu verarbeiten.
  5. Absatz 5Justizielle Zusammenarbeit nach dem Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – EU-JZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz – ARHG, Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979,, dem Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2002,, dem Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten, Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1996,, oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleibt unberührt.

§ 8

Text

Datenschutzbeauftragter

Paragraph 8,

Die Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Verarbeitungsvorgänge in der PNR-Datenbank und in der Trefferverwaltung obliegt einem weisungsfreien Datenschutzbeauftragten (Paragraphen 5 und 57 DSG) beim Bundesminister für Inneres. Der Datenschutzbeauftragte ist von der Aufhebung der Depersonalisierung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, sowie von jeder Übermittlung an Drittstaaten gemäß Paragraph 7, Absatz 2 und 3 zu informieren.

§ 9

Text

Auskunftsrecht

Paragraph 9,

In einem Auskunftsverfahren (Paragraph 44, DSG) über die gemäß diesem Bundesgesetz verarbeiteten Daten hat der Auskunftswerber unter Nachweis seiner Identität in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken sowie Angaben zu seiner Fluggasteigenschaft und seinen Flugbewegungen zu erbringen, um ungerechtfertigten oder unverhältnismäßigen Aufwand bei der Auskunftserteilung durch die Fluggastdatenzentralstelle zu vermeiden. Das Auskunftsrecht umfasst nicht die Auskunft über bereits depersonalisierte Daten (Paragraph 6, Absatz eins,).

§ 10

Text

Verwaltungsübertretungen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsWer als Luftfahrtunternehmen entgegen Paragraph 2, Fluggastdaten nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Landespolizeidirektion mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis zu 15 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 30 000 Euro, zu bestrafen.
  2. Absatz 2Die Landespolizeidirektion kann Geldbußen gegen eine juristische Person verhängen, wenn Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, durch Personen begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
    1. Ziffer eins
      der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
    2. Ziffer 2
      der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
    3. Ziffer 3
      einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
    innehaben.
  3. Absatz 3Juristische Personen können wegen Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 2, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
  4. Absatz 4Für Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins,, die nicht im Inland begangen wurden, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach jenem Ort im Inland, an dem die Verwaltungsübertretung festgestellt wurde.

§ 11

Text

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 11,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 12

Text

Verweisungen

Paragraph 12,

Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

§ 13

Text

Bezugnahme auf Richtlinien

Paragraph 13,

Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2016/681 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 132 (PNR-RL), umgesetzt.

§ 14

Text

Inkrafttreten

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  2. Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

§ 15

Text

Vollziehung

Paragraph 15,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, der Bundesminister für Landesverteidigung sowie der Bundesminister für Finanzen, je nach ihrem Wirkungskreis, betraut.

Anl. 1

Text

Anhang

Liste der Kategorien gerichtlich strafbarer Handlungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins,

  1. Ziffer eins
    Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung
  2. Ziffer 2
    Menschenhandel
  3. Ziffer 3
    Sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie
  4. Ziffer 4
    Illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen
  5. Ziffer 5
    Illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen
  6. Ziffer 6
    Korruption
  7. Ziffer 7
    Betrugsdelikte, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union
  8. Ziffer 8
    Wäsche von Erträgen aus Straftaten und Geldfälschung, einschließlich Euro-Fälschung
  9. Ziffer 9
    Computerstraftaten/Cyberkriminalität
  10. Ziffer 10
    Umweltkriminalität, einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten
  11. Ziffer 11
    Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt
  12. Ziffer 12
    Vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung
  13. Ziffer 13
    Illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe
  14. Ziffer 14
    Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme
  15. Ziffer 15
    Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen
  16. Ziffer 16
    Illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen
  17. Ziffer 17
    Betrügerische Nachahmung und Produktpiraterie
  18. Ziffer 18
    Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit
  19. Ziffer 19
    Illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern
  20. Ziffer 20
    Illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen
  21. Ziffer 21
    Vergewaltigung
  22. Ziffer 22
    Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen
  23. Ziffer 23
    Flugzeug- und Schiffsentführung
  24. Ziffer 24
    Sabotage
  25. Ziffer 25
    Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen
  26. Ziffer 26
    Wirtschaftsspionage