(3)Absatz 3Dieses Bundesgesetz ist auf Holz, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind, auch dann anzuwenden, wenn es bei der Beförderung von Gegenständen aller Art in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial verwendet wird oder dafür vorgesehen ist, unabhängig davon, ob es als Verpackungsmaterial tatsächlich für den Transport von Waren verwendet wird, sofern es eine Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellt.Dieses Bundesgesetz ist auf Holz, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des Absatz 2, erfüllt sind, auch dann anzuwenden, wenn es bei der Beförderung von Gegenständen aller Art in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial verwendet wird oder dafür vorgesehen ist, unabhängig davon, ob es als Verpackungsmaterial tatsächlich für den Transport von Waren verwendet wird, sofern es eine Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellt.
(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019, vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019)Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,, vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,)