Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Dienstgradeverordnung 2018, Fassung vom 05.10.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Führen militärischer Dienstgrade (Dienstgradeverordnung 2018 – DGV 2018)
StF: BGBl. II Nr. 135/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 152, Absatz 5 bis 7 und 256 Absatz 4, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, sowie des Paragraph 6, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,, wird verordnet:

§ 1

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDiese Verordnung regelt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, das Führen militärischer Dienstgrade durch Soldaten als
    1. Ziffer eins
      Militärpersonen des Dienststandes der Verwendungsgruppen M ZCh, M ZUO, M BUO, M ZO 3, M ZO 2, M BO 2, M ZO 1 und M BO 1 sowie
    2. Ziffer 2
      Beamte des Dienststandes und Vertragsbedienstete, die jeweils nach Paragraph 61, Absatz 15, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden.
  2. Absatz 2Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogene Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, alle Geschlechter gleichermaßen.

§ 2

Text

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDer jeweils zu führende Dienstgrad wird, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, innerhalb der jeweiligen Verwendungsgruppe bestimmt durch
    1. Ziffer eins
      die Ernennung oder sonstige Verleihung einer der jeweiligen Funktion entsprechenden Planstelle nach Paragraph 2, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,,
    2. Ziffer 2
      das Erreichen des jeweils erforderlichen Besoldungsdienstalters nach Paragraph 12, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2020,, und
    3. Ziffer 3
      die Erfüllung allfälliger Erfordernisse.
    Das Erfordernis der Ernennung oder sonstigen Verleihung nach Ziffer eins, wird durch eine Betrauung mit einer Funktion nach Paragraph 152 b, Absatz 2, oder nach Paragraph 152 c, Absatz 11, Ziffer eins, BDG 1979 ersetzt.
  2. Absatz 2Ein Dienstgrad ist, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bis zur Erreichung eines höheren Dienstgrades zu führen.
  3. Absatz 3Beamte und Vertragsbedienstete nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, führen ihre bisherigen Verwendungsbezeichnungen als entsprechende Dienstgrade weiter.
  4. Absatz 4Der Dienstgrad Fähnrich ist ausschließlich nach Paragraph 152, Absatz 2, Ziffer 10, BDG 1979 während der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie zu führen.
  5. Absatz 5Die Dienstgrade von Personen nach Paragraph eins,, die im Ausland im militärdiplomatischen Dienst verwendet werden oder nach Paragraph 39 a, Absatz eins, BDG 1979 in das Ausland entsendet werden, sind vom Bundesminister für Landesverteidigung in jedem Einzelfall zu bestimmen.

§ 3

Text

Verwendungsgruppe M ZCh

Paragraph 3,
  1. Absatz einsFür Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZCh sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Erfordernisse/Wartefrist

Dienstgrad

Ernennung in M ZCh

Gefreiter

2 Jahre ab Gefreiter oder Absatz 2,

Korporal

5 Jahre ab Korporal oder Absatz 3,

Zugsführer

  1. Absatz 2Die Wartefrist von zwei Jahren zur Erreichung des Dienstgrades Korporal wird ersetzt durch
    1. Ziffer eins
      die erfolgreich abgeschlossene Kaderanwärterausbildung 1 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte und einer Wartefrist von zwei Monaten ab Erreichen des Dienstgrades Gefreiter oder
    2. Ziffer 2
      eine Verwendung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen nach Paragraph 101 a, GehG, und der Annahme einer freiwilligen Meldung zur Auslandseinsatzbereitschaft nach Paragraph 25, des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes (AZHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, und einer Wartefrist von drei Monaten ab Erreichen des Dienstgrades Gefreiter.
  2. Absatz 3Die Wartefrist von fünf Jahren zur Erreichung des Dienstgrades Zugsführer wird ersetzt durch
    1. Ziffer eins
      die erfolgreich abgeschlossene Kaderanwärterausbildung 2 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte oder
    2. Ziffer 2
      eine Verlängerung der Verwendung und der Auslandeinsatzbereitschaft nach Absatz 2, Ziffer 2 und einer Wartefrist von drei Jahren ab Erreichen des Dienstgrades Korporal.

§ 4

Text

Verwendungsgruppen M BUO und M ZUO

Paragraph 4,
  1. Absatz einsFür Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BUO sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Funktion

erforderliches

Besoldungsdienstalter

Erfordernisse

Dienstgrad

Ernennung/Überstellung

-

 

Wachtmeister

9 Jahre

 

Oberwachtmeister

Absatz 3, Ziffer eins,

GL

13 Jahre

Absatz 3, Ziffer 2,

Stabswachtmeister

ab FG 1

-

Absatz 3, Ziffer 2,

GL

21 Jahre

Absatz 4, Ziffer eins,

Oberstabswachtmeister

FG 1

17 Jahre

 

FG 2

15 Jahre

 

ab FG 3

13 Jahre

 

GL

29 Jahre

Absatz 4, Ziffer 2,

Offiziersstellvertreter

FG 1

25 Jahre

 

FG 2

21 Jahre

 

FG 3 und 4

19 Jahre

 

ab FG 5

17 Jahre

 

FG 2

31 Jahre

 

Vizeleutnant

FG 2

27 Jahre

Absatz 5, Ziffer 2,

FG 2

25 Jahre

Absatz 5, Ziffer eins,

FG 3 und 4

25 Jahre

 

ab FG 5

23 Jahre

 

  1. Absatz 2Ein Dienstgrad wird nur erreicht, wenn alle nach Absatz eins, in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.
  2. Absatz 3Die erfolgreich abgeschlossene Stabsunteroffiziersausbildung oder der erfolgreiche Abschluss gleichwertiger Ausbildungen
    1. Ziffer eins
      ersetzt das erforderliche Besoldungsdienstalter von neun Jahren hinsichtlich des Erreichens des Dienstgrades Oberwachtmeister und
    2. Ziffer 2
      ist jedenfalls Voraussetzung zur Erreichung des Dienstgrades Stabswachtmeister oder eines höheren Dienstgrades nach Absatz eins,
  3. Absatz 4Durch Militärpersonen, die die in Absatz 3, genannte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, ist auch in der Grundlaufbahn zu führen
    1. Ziffer eins
      der Dienstgrad Oberstabswachtmeister ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 21 Jahren und
    2. Ziffer 2
      der Dienstgrad Offiziersstellvertreter ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 29 Jahren.
  4. Absatz 5Der Dienstgrad Vizeleutnant ist auch in der Funktionsgruppe 2 zu führen
    1. Ziffer eins
      durch die Zugskommandanten ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 25 Jahren und
    2. Ziffer 2
      in den Fällen einer früheren mindestens achtjährigen Verwendung als Zugskommandant ab dem Erreichen des Besoldungsdienstalters von 27 Jahren.
  5. Absatz 6Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZUO gilt Absatz eins bis 4.

§ 5

Text

Verwendungsgruppe M ZO 3

Paragraph 5,
  1. Absatz einsFür Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 3 sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Funktion

erforderliches

Besoldungsdienstalter

Dienstgrad

Ernennung/Überstellung

Leutnant

6 Jahre und sechs Monate

Oberleutnant

GL

12 Jahre und sechs Monate

Hauptmann

ab FG 1

10 Jahre und sechs Monate

FG 1

20 Jahre und sechs Monate

Major

FG 2

18 Jahre und sechs Monate

ab FG 3

16 Jahre und sechs Monate

  1. Absatz 2Ein Dienstgrad wird nur erreicht, wenn alle nach Absatz eins, in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.

§ 6

Text

Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2

Paragraph 6,
  1. Absatz einsFür Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2 sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Funktion

erforderliches

Besoldungsdienstalter

Dienstgrad

Ernennung/Überstellung

Leutnant

 

3 Jahre und sechs Monate

Oberleutnant

GL

9 Jahre und sechs Monate

Hauptmann

ab FG 1

7 Jahre und sechs Monate

FG 1

17 Jahre und sechs Monate

Major

FG 2

15 Jahre und sechs Monate

ab FG 3

13 Jahre und sechs Monate

FG 2 und 3

23 Jahre und sechs Monate

Oberstleutnant

FG 4 und 5

21 Jahre und sechs Monate

ab FG 6

19 Jahre und sechs Monate

FG 5

27 Jahre und sechs Monate

Oberst

FG 6 und 7

25 Jahre und sechs Monate

ab FG 8

23 Jahre und sechs Monate

  1. Absatz 2Ein Dienstgrad wird nur erreicht, wenn alle nach Absatz eins, in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.
  2. Absatz 3Wurde vor der Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 2 in einer anderen Verwendungsgruppe bereits ein höherer Dienstgrad als Leutnant erreicht, so ist jener höhere Dienstgrad nach Ablauf von drei Monaten in der Verwendungsgruppe M BO 2 bis zur Erreichung eines weiteren höheren Dienstgrades nach Absatz eins, weiterzuführen. In den ersten drei Monaten in der Verwendungsgruppe M BO 2 ist jedenfalls der Dienstgrad Leutnant zu führen.
  3. Absatz 4Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 2 gelten die Absatz eins bis einschließlich des Dienstgrades Major sowie Absatz 2 und 3.
  4. Absatz 5Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2 ist hinsichtlich des Dienstgrades Brigadier Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5, über die sonstigen Funktionen, in denen dieser Dienstgrad erreicht werden kann, anzuwenden.

§ 7

Text

Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1

Paragraph 7,
  1. Absatz einsFür Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 1 sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Funktion

erforderliches

Besoldungsdienstalter

Erfordernisse

Dienstgrad

Ernennung/Überstellung

Oberleutnant

1 Jahr und sechs Monate

Hauptmann

GL

9 Jahre und sechs Monate

Major

ab FG 1

7 Jahre und sechs Monate

GL

15 Jahre und sechs Monate

Oberstleutnant

FG 1 bis 3

13 Jahre und sechs Monate

ab FG 4

11 Jahre und sechs Monate

GL

23 Jahre und sechs Monate

Oberst

FG 1

19 Jahre und sechs Monate

FG 2 und 3

17 Jahre und sechs Monate

ab FG 4

15 Jahre und sechs Monate

Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5,

Brigadier

FG 6

Absatz 4, Ziffer eins,

FG 7

 

Absatz 6,

Generalmajor

FG 8 und 9

Absatz 6,

Generalleutnant

Absatz 7,

General

  1. Absatz 2Die Dienstgrade Hauptmann bis einschließlich Oberst werden nur erreicht, wenn alle nach Absatz eins, in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.
  2. Absatz 3Wurde vor der Überstellung in die Verwendungsgruppe M BO 1 in einer anderen Verwendungsgruppe bereits ein höherer Dienstgrad als Oberleutnant erreicht, so ist jener höhere Dienstgrad in der Verwendungsgruppe M BO 1 bis zur Erreichung eines weiteren höheren Dienstgrades nach Absatz eins, weiterzuführen.
  3. Absatz 4Der Dienstgrad Brigadier ist, sofern der Dienstgrad Oberst seit mindestens drei Jahren geführt wurde, zu führen
    1. Ziffer eins
      in der Funktionsgruppe 6 und
    2. Ziffer 2
      in jenen sonstigen Funktionen, in denen dieser Dienstgrad erreicht werden kann.
  4. Absatz 5Funktionen nach Absatz 4, Ziffer 2, sind
    1. Ziffer eins
      die Abteilungsleiter in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung, sofern nicht Absatz 4, Ziffer eins, anzuwenden ist,
    2. Ziffer 2
      die Militärkommandanten, sofern nicht Absatz 4, Ziffer eins, anzuwenden ist,
    3. Ziffer 3
      die Brigadekommandanten,
    4. Ziffer 4
      der Kommandant
      1. Litera a
        der Heeresunteroffiziersakademie,
      2. Litera b
        der Heerestruppenschule,
      3. Litera c
        der Heereslogistikschule,
      4. Litera d
        der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule und
      5. Litera e
        des Jagdkommandos,
    5. Ziffer 5
      die Senatsvorsitzenden in der Bundesdisziplinarbehörde,
    6. Ziffer 6
      der Leiter
      1. Litera a
        der Adjutantur im Kabinett des Bundesministers für Landesverteidigung,
      2. Litera b
        des Materialstabes Luft und
      3. Litera c
        des Instituts für höhere militärische Führung an der Landesverteidigungsakademie,
    7. Ziffer 7
      der Stellvertreter des Kommandanten der Theresianischen Militärakademie,
    8. Ziffer 8
      der Stellvertreter des Leiters des Abwehramtes,
    9. Ziffer 9
      der Chef des Stabes im Kommando Streitkräftebasis und
    10. Ziffer 10
      die Leiter der Führungsgrundgebiete 1 (J 1), 3 (J 3), 4 (J 4), 5 (J 5) und 7 (J 7) im Kommando Streitkräfte.
  5. Absatz 6Die Dienstgrade Generalmajor und Generalleutnant sind in einer entsprechenden Funktion nach Absatz eins, zu führen, sofern der Dienstgrad Oberst seit mindestens drei Jahren geführt wurde.
  6. Absatz 7Der Dienstgrad General ist ausschließlich durch den Chef des Generalstabes zu führen.
  7. Absatz 8Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZO 1 gelten die Absatz eins bis einschließlich des Dienstgrades Oberst sowie Absatz 2 und 3.

§ 8

Text

Militärseelsorger

Paragraph 8,
  1. Absatz einsFür die als Militärseelsorger verwendeten Militärpersonen werden die in der nachstehenden Tabelle enthaltenen militärischen Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen festgelegt und diese den folgenden Funktionen zugeordnet:

Funktion als

Militärseelsorger

erforderliches

Besoldungsdienstalter

Dienstgrad

 

Militärkaplan

 

1 Jahr und sechs Monate

Militärkurat

 

7 Jahre und sechs Monate

Militäroberkurat

römisch-katholisch

11 Jahre und sechs Monate

Militärsuperior

evangelisch

11 Jahre und sechs Monate

Militäroberpfarrer

 

15 Jahre und sechs Monate

Militärdekan

Stellvertreter des Leiters der Evangelischen Militärsuperintendentur

 

Militärsenior

Generalvikar des Militärbischofs

 

Militärgeneralvikar

Leiter der Evangelischen Militärsuperintendentur

 

Militärsuperintendent

Ordinarius der Militärdiözese

 

Militärbischof

  1. Absatz 2Die Dienstgrade Militärkurat bis einschließlich Militärdekan werden nur erreicht, wenn alle nach Absatz eins, in Frage kommenden niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.
  2. Absatz 3Der Dienstgrad Militärsenior ist nach drei Jahren, in denen der Dienstgrad Militäroberkurat geführt wurde, zu führen.

§ 9

Text

Zuordnung besonderer Dienstgrade während bestimmter Auslandsentsendungen

Paragraph 9,

Stehen Soldaten im einem Dienstverhältnis nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, WG 2001 während eines Auslandseinsatzes nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,, in einer in der Anlage angeführten Verwendung, so haben sie den dort für die jeweilige Verwendung vorgesehenen Dienstgrad zu führen. Kommen nach der Anlage für eine Verwendung mehrere Dienstgrade in Betracht, so ist jener zu führen, der nach der für den jeweiligen Einsatz festgelegten Organisationsstruktur für die betreffende Verwendung vorgesehen ist.

§ 10

Text

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dienstgradeverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2017,, außer Kraft.
  2. Absatz 2Die Promulgationsklausel, Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4, Absatz eins und 3, Paragraph 7, Absatz 5, sowie Paragraph 8, Absatz 3,, jeweils in der Fassung der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 238 aus 2019,, treten mit 1. September 2019 in Kraft.
  3. Absatz 3Die Promulgationsklausel, Paragraph eins, Absatz eins und 2, Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 5, sowie Paragraph 9,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2020,, treten mit 1. Oktober 2020 in Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage

Verwendung

Dienstgrad

Kommandant eines multinationalen Einsatzverbandes

Oberst

Brigadier

Generalmajor

Generalleutnant

Chef des Stabes in einem Hauptquartier eines multinationalen Einsatzverbandes

Oberstleutnant

Oberst

Brigadier

Abteilungsleiter in einem Hauptquartier eines multinationalen Einsatzverbandes

Major

Oberstleutnant

Oberst

Offizier im Stab eines multinationalen Verbandes über Brigade-Ebene

Major

Oberstleutnant

Oberst

Brigadier

Offizier im Stab eines multinationalen Verbandes auf Brigade-Ebene

Hauptmann

Major

Oberstleutnant

Oberst

Kommandant eines Nationalen Unterstützungselementes (National Support Element)

Hauptmann

Major

Oberstleutnant

Verbindungsoffizier

Major

Oberstleutnant

Oberst

Bataillonskommandant oder Gleichgestellte

Oberstleutnant

Oberst

stellvertretender Bataillonskommandant oder Gleichgestellte

Major

Oberstleutnant

Offizier in einem Bataillonsstab

Oberleutnant

Hauptmann

Major

ärztlicher Leiter einer Mission

Oberstleutnantarzt

Oberstarzt

Kommandant/Leiter eines Feldspitals

Oberstarzt

Stellvertretender Kommandant/Leiter eines Feldspitals

Oberstleutnantarzt

leitender Oberarzt einer Fachabteilung eines Feldspitals

Oberstleutnantarzt

Facharzt in einem Feldspital

Majorarzt

Oberstleutnantarzt

Bataillonsarzt

Majorarzt

Oberstleutnantarzt

Oberstarzt

sonstige ärztliche Verwendung

Hauptmannarzt

Majorarzt

Oberstleutnantarzt

Militärtierarzt

Majorveterinär

Militärapotheker

Majorapotheker

Bataillonspsychologe

Major

sonstige psychologische Verwendung

Hauptmann

Rechtsberater

Major

Oberstleutnant

Oberst

Dolmetscher mit Diplom

Major

Dolmetscher ohne Diplom

Hauptmann

Seelsorger

Militäroberkurat

Kompaniekommandant oder Gleichgestellte

Hauptmann

Major

Oberstleutnant

stellvertretender Kompaniekommandant oder Gleichgestellte

Oberleutnant

Hauptmann

Major

Zugskommandant

Vizeleutnant

Leutnant

Oberleutnant

Militärbeobachter

Hauptmann

Major

Oberstleutnant

Oberst

Chemiewaffeninspektor und vergleichbare Spezialfunktionen

Hauptmann

Major

Oberstleutnant

Oberst

Vorgesetzter der entsandten Einheit, sofern dieser nicht in einer anderen in der Anlage genannten Verwendung steht

Hauptmann

Major

Oberstleutnant

Oberst

Militärmeteorologe im nationalen Kontingent

Major

Leiter einer Wetterberatungsstation/-zelle

Hauptmann

Major

Wetterberater

Oberleutnant

Hauptmann

Wetterbeobachter

Stabswachtmeister

Oberstabswachtmeister

Offiziersstellvertreter

Vizeleutnant

Unteroffizier in einem Hauptquartier einer Friedensstreitmacht

Stabswachtmeister

Oberstabswachtmeister

Offiziersstellvertreter

Vizeleutnant

Unteroffizier in einem Bataillonsstab

Stabswachtmeister

Oberstabswachtmeister

Offiziersstellvertreter

Vizeleutnant

Dienstführender Unteroffizier, Kommandant Kommandogruppe, Zugtruppkommandant, Stützpunktkommandant, stellvertretender Zugskommandant

Offiziersstellvertreter

Vizeleutnant

Fachunteroffizier

Stabswachtmeister

Oberstabswachtmeister

Offiziersstellvertreter

Vizeleutnant

Leiter eines Suchhundeteams

Vizeleutnant

Gruppenkommandant

Wachtmeister

Oberwachtmeister

Stabswachtmeister