Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung, Fassung vom 07.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe (Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung – NLAV)
StF: BGBl. II Nr. 124/2018 [CELEX-Nr.: 32009L0028]

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2023, [CELEX-Nr.: 32018L2001]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 6, Absatz 5,, 22, 23 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 – MOG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, wird verordnet:

§ 1

Text

Ziel und Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, im Hinblick auf
    1. Ziffer eins
      die Festlegung von Nachweisen über die Nachhaltigkeit von landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen, die der Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen dienen,
    2. Ziffer 2
      die Überwachung der Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen bei landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe,
    3. Ziffer 3
      die Sammlung, Weiterleitung und Überwachung von Informationen betreffend landwirtschaftliche Ausgangsstoffe zum Nachweis der Einsparung der fossilen Treibhausgasemissionen und zur Berechnung der nationalen Ziele gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001.
  2. Absatz 2Diese Verordnung gilt für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von nachhaltigen Biokraftstoffen, nachhaltigen flüssigen Biobrennstoffen und nachhaltigen Biomasse-Brennstoffen gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 verwendet oder in Verkehr gebracht werden. Landwirtschaftliche Ausgangsstoffe im Sinne dieser Verordnung umfassen insbesondere pflanzliche Erzeugnisse aus der landwirtschaftlichen Urproduktion, einschließlich deren Ernterückstände und Reststoffe; darunter fallen auch Pflanzenöle, die für die Weiterverarbeitung zu Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen bestimmt sind, ausgenommen solche, die der Kraftstoffverordnung 2012 unterliegen.

§ 2

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    „Biokraftstoffe“ sind flüssige Kraftstoffe für den Verkehr, die aus Biomasse hergestellt werden;
  2. Ziffer 2
    „flüssige Biobrennstoffe“ sind flüssige Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden und für den Einsatz zu energetischen Zwecken – mit Ausnahme des Transports – einschließlich Elektrizität, Wärme und Kälte bestimmt sind;
  3. Ziffer 3
    „Biomasse-Brennstoffe“ sind gasförmige und feste Kraft- und Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden;
  4. Ziffer 4
    „Biogas“ sind gasförmige Kraft- und Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden;
  5. Ziffer 5
    „Massenbilanz“ ist eine Auflistung von Aufzeichnungen, die zum Zweck der Zuweisung von Nachhaltigkeitseigenschaften und Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen bei Lieferungen eine mengen- und bilanzmäßige Rückverfolgbarkeit der Biomasse vom Unternehmen zum landwirtschaftlichen Betrieb gewährleistet und den Anforderungen des Paragraph 7, genügt;
  6. Ziffer 6
    „Biomasse“ bezeichnet den biologisch abbaubaren Teil von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen, Nebenprodukten und Reststoffen der Landwirtschaft mit biologischem Ursprung, ausgenommen Abfälle;
  7. Ziffer 7
    „Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt“ sind Pflanzen, unter die überwiegend Getreide (ungeachtet dessen, ob nur die Körner verwendet werden oder die ganze Pflanze verwendet wird, wie bei Grünmais) sowie Knollen- und Wurzelfrüchte (wie Kartoffeln, Topinambur, Süßkartoffeln) fallen;
  8. Ziffer 8
    „Nahrungs- und Futtermittelpflanzen“ sind Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen, die als Hauptkulturen auf landwirtschaftlichen Flächen produziert werden, ausgenommen Reststoffe, Abfälle, lignozellulosehaltiges Material und Zwischenfrüchte, außer die Verwendung von Zwischenfrüchten führt zu einer zusätzlichen Nachfrage nach Land;
  9. Ziffer 9
    „Reststoffe“ sind Reststoffe der Landwirtschaft, die unmittelbar in deren Produktionszweigen entstanden sind oder anfallen. Sie bezeichnen einen Stoff, der kein Endprodukt ist, dessen Produktion durch den Produktionsprozess unmittelbar angestrebt wird; sie stellen nicht das primäre Ziel des Produktionsprozesses dar, und der Prozess wurde nicht absichtlich geändert, um sie zu produzieren. Sie umfassen keine Reststoffe aus damit verbundenen Wirtschaftszweigen oder aus der Verarbeitung. Als solche Reststoffe gelten jedenfalls Reststoffe oder Nebenprodukte von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen wie z. B. Stroh, Spelzen, Hülsen und Schalen, nicht jedoch Abfälle;
  10. Ziffer 10
    „Lignozellulosehaltiges Material“ ist Material, das von landwirtschaftlich genutzten Flächen stammt und aus Lignin, Zellulose und Hemizellulose besteht, wie insbesondere holzartige Energiepflanzen;
  11. Ziffer 11
    „Zellulosehaltiges Non-Food-Material“ sind Rohstoffe, die von landwirtschaftlich genutzten Flächen stammen und überwiegend aus Zellulose und Hemizellulose bestehen und einen niedrigeren Lignin-Gehalt als lignozellulosehaltiges Material haben; es umfasst Reststoffe von Nahrungs- oder Futtermittelpflanzen wie Stroh, Spelzen, Hülsen und Schalen, grasartige Energiepflanzen mit niedrigem Stärkegehalt wie Weidelgras und Miscanthus, Zwischenfrüchte vor und nach Hauptkulturen und Untersaaten;
  12. Ziffer 12
    „tatsächlicher Wert“ sind die Treibhausgaseinsparungen durch die Gewinnung oder den Anbau von landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe, berechnet anhand der Methode in Anhang römisch fünf und Anhang römisch VI Teil der Richtlinie (EU) 2018/2001;
  13. Ziffer 13
    „typischer Wert“ ist der Schätzwert der Treibhausgasemissionen und der entsprechenden Treibhausgaseinsparungen durch die Gewinnung oder den Anbau landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe, der für den Verbrauch in der Union repräsentativ ist;
  14. Ziffer 14
    „Standardwert“ ist der von einem typischen Wert durch Anwendung vorab festgelegter Faktoren abgeleitete Wert, der unter den in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Bedingungen anstelle eines tatsächlichen Werts verwendet werden kann;
  15. Ziffer 15
    „anerkannte Zertifizierungssysteme“ sind von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 4, oder 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkannte freiwillige oder nationale Systeme, die die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung von nachhaltigen landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen für die Herstellung von nachhaltigen Biokraftstoffen, nachhaltigen flüssigen Biobrennstoffen und nachhaltigen Biomasse-Brennstoffen organisatorisch sicherstellen und insbesondere Standards zur näheren Bestimmung der Anforderungen nach dieser Verordnung, zum Nachweis ihrer Erfüllung sowie zur Kontrolle dieses Nachweises enthalten;
  16. Ziffer 16
    „Zertifizierungsstellen“ sind unabhängige natürliche oder juristische Personen, die im Rahmen einer Vereinbarung mit einem anerkannten freiwilligen Zertifizierungssystem Zertifikate für Unternehmen ausstellen, wenn diese die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen und die die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung durch Betriebe und Unternehmen kontrollieren;
  17. Ziffer 17
    „Systembetreiber“ ist die Agrarmarkt Austria (AMA) oder eine andere Stelle, die ein von der Kommission gemäß Artikel 30, der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkanntes Zertifizierungssystem betreibt;
  18. Ziffer 18
    „Unternehmen“ im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen, die nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe zum Zwecke der Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen in Verkehr bringen oder verarbeiten;
  19. Ziffer 19
    „Betriebsinhaber“ ist der Landwirt gemäß Artikel 3, Ziffer eins, der Verordnung (EU) 2021/2115 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021 S. 1.
  20. Ziffer 20
    „Zertifikate“ sind Konformitätsbescheinigungen darüber, dass Unternehmen einschließlich aller von ihnen mit der Lagerung, dem Transport oder dem Vertrieb landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe unmittelbar oder mittelbar befassten Unternehmen die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen.

§ 3

Text

Anerkanntes nationales Zertifizierungssystem

Paragraph 3,

Die AMA ist Systembetreiberin des anerkannten nationalen Zertifizierungssystems Austrian Agricultural Certification Scheme (AACS) gemäß Artikel 30, Absatz 6, der Richtlinie (EU) 2018/2001 sowie Artikel 7, Absatz 6, der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG, ABl. Nr. L 350 vom 28.12.1998 S. 58 in Verbindung mit Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1656 der Kommission, ABl. Nr. L 249 vom 27.09.2022 S.50. Dieses Zertifizierungssystem hat jedenfalls folgende Bereiche zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    die Registrierung der landwirtschaftlichen Betriebe und Unternehmen einschließlich der Führung eines Verzeichnisses und Veröffentlichung der registrierten Unternehmen sowie gegebenenfalls die Aberkennung der Registrierung,
  2. Ziffer 2
    die Festlegung von Toleranzen gemäß Paragraph 5, Absatz 5 und die gemäß Paragraph 5, Absatz 4, zu führenden Aufzeichnungen,
  3. Ziffer 3
    die Prüfung der Nachweise gemäß Paragraph 5, Absatz 2,,
  4. Ziffer 4
    die Überwachung der ordnungsgemäßen Zertifizierungsprozesse, insbesondere hinsichtlich der Aufzeichnungspflichten und der Rückverfolgbarkeit der Warenströme an landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen, die gemäß dieser Verordnung anerkannt werden, sowie
  5. Ziffer 5
    Aufzeichnung von Informationen im Sinne von Artikel 30, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2018/2001, die die Einhaltung der in Paragraph 4, festgelegten Nachhaltigkeitsanforderungen für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe nachweisen. Diese Daten sind in aggregierter Form für die in Artikel 30, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Zwecke zur Verfügung zu stellen.

§ 3a

Text

Registrierung von Zertifizierungsstellen

Paragraph 3 a,
  1. Absatz einsZertifizierungsstellen, die Zertifikate für Unternehmen mit Sitz im Inland ausstellen und Unternehmen und Betriebe mit Sitz im Inland kontrollieren, haben sich unabhängig davon, ob sie ihren Sitz im Inland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat haben, bei der zuständigen Behörde zu registrieren. Sie werden auf Antrag registriert, wenn sie
    1. Ziffer eins
      eine aufrechte Vereinbarung mit einem anerkannten Zertifizierungssystem über die Zertifizierung von landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen im Sinne dieser Verordnung nachweisen,
    2. Ziffer 2
      die Anforderungen der Normen ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17021-1:2015, 17021-2:2019 und 17021-3:2019 oder der ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17065: 2013 erfüllen und ihre Kontrollen den Anforderungen der ÖVE/ÖNORM EN ISO 19011: 2018 genügen und
    3. Ziffer 3
      sich verpflichten, im Sinne des Paragraph 11 a, Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörde zu dulden und dieser die dort festgelegten Betretungsrechte zu gewähren.
  2. Absatz 2Der Antrag auf Registrierung hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und zustellfähige Anschrift der Zertifizierungsstelle,
    2. Ziffer 2
      Namen und Anschriften der verantwortlichen Personen und
    3. Ziffer 3
      alle Staaten, in denen sie Aufgaben nach dieser Verordnung erfüllen.
  3. Absatz 3Die Registrierung hat das Datum der Registrierung und eine einmalige Registriernummer zu enthalten und ist auf der Homepage der zuständigen Behörde bekannt zu geben.
  4. Absatz 4Die zuständige Behörde hat die Registrierung zu widerrufen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht mehr gegeben sind.

§ 3b

Text

Aufgaben von Zertifizierungsstellen

Paragraph 3 b,
  1. Absatz einsZertifizierungsstellen stellen Unternehmen in einem anerkannten freiwilligen Zertifizierungssystem bei Erfüllung der Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für die Treibhausgaseinsparungen Zertifikate aus.
  2. Absatz 2Sie kontrollieren im Rahmen eines Erstaudits, ob die Unternehmen die Voraussetzungen für die Ausstellung des Zertifikates erfüllen und ihm Rahmen von laufenden Audits, ob die Unternehmen und Betriebe die Voraussetzungen weiterhin erfüllen.
  3. Absatz 3Die näheren Details zu den Erstaudits, den laufenden Audits und ihrer Häufigkeit, zu den Anforderungen an die Auditoren, zur Vorgangsweise und den Folgen von festgestellten Nichtkonformitäten sowie zu den Gruppenaudits sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 über Vorschriften für die Überprüfung in Bezug auf die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sowie die Kriterien für ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, ABl. Nr. L 168 vom 27.6.2022 S. 1, geregelt.

    Anmerkung, Absatz 4, tritt mit 30.12.2023 in Kraft)

  4. Absatz 5Zertifizierungsstellen haben ein nach Zertifizierungssystemen aufgeschlüsseltes Verzeichnis aller Unternehmen, denen sie Zertifikate ausgestellt, verweigert oder entzogen haben, zu führen und dieses laufend zu aktualisieren.

    Anmerkung, Absatz 6 bis 8 treten mit 30.12.2023 in Kraft)

§ 4

Text

Nachhaltigkeitsanforderungen für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe

Paragraph 4,
  1. Absatz einsLandwirtschaftliche Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen verwendet oder in Verkehr gebracht werden und im Inland, in der Europäischen Union oder in Drittstaaten produziert und als nachhaltig ausgewiesen werden, dürfen nicht von Flächen mit hohem Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt stammen, das heißt von Flächen, die im oder nach Jänner 2008 folgenden Status hatten, unabhängig davon, ob die Flächen noch diesen Status haben:
    1. Ziffer eins
      Primärwald und andere bewaldete Flächen, das heißt Wald und andere bewaldete Flächen mit einheimischen Arten, in denen es kein deutlich sichtbares Anzeichen für menschliche Aktivität gibt und die ökologischen Prozesse nicht wesentlich gestört sind;
    2. Ziffer 2
      Wald mit großer biologischer Vielfalt oder andere bewaldete Flächen, die artenreich und nicht degradiert sind oder für die die zuständige Behörde eine große biologische Vielfalt festgestellt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewinnung des Rohstoffs den genannten Naturschutzzwecken nicht zuwiderlief;
    3. Ziffer 3
      Flächen, die
      1. Litera a
        durch rechtliche Bestimmungen oder von der zuständigen Behörde für Naturschutzzwecke unter Schutz gestellt sind, oder
      2. Litera b
        zum Schutz seltener, bedrohter oder gefährdeter Ökosysteme oder Arten, die in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind vorbehaltlich ihrer Anerkennung durch die Kommission gemäß Artikel 30, Absatz 4, der Richtlinie (EU) 2018/2001,
      es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Bewirtschaftung zur Gewinnung von landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen zum Zwecke der Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen dem Schutzzweck nicht entgegen steht;
    4. Ziffer 4
      Flächen, die Grünland von mehr als 1 ha mit großer biologischer Vielfalt sind, das heißt von Grünland, das ohne Eingriffe von Menschenhand
      1. Litera a
        Grünland bleiben würde und dessen natürliche Artenzusammensetzung sowie ökologische Merkmale und Prozesse intakt sind (natürliches Grünland) oder
      2. Litera b
        kein Grünland bleiben würde und das artenreich und nicht degradiert ist (künstlich geschaffenes Grünland) und für das die zuständige Behörde eine große biologische Vielfalt festgestellt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die standortangepasste Ernte der Biomasse zur Erhaltung des Grünlandstatus erforderlich ist.
      Hierbei gilt die Verordnung (EU) Nr. 1307/2014 zur Festlegung der Kriterien und geografischen Verbreitungsgebiete zur Bestimmung von Grünland mit großer biologischer Vielfalt für die Zwecke des Artikel 7 b, Absatz 3, Buchstabe c der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und des Artikel 17, Absatz 3, Buchstabe c der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 351 vom 09.12.2014 S. 3. Als Grünland mit großer biologischer Vielfalt gilt zusätzlich zu Artikel 2, Ziffer eins bis 3 der Verordnung (EU) 1307/2014 auch Grünland mit großer biologischer Vielfalt, das durch die Naturschutzbestimmungen der Länder unter Schutz gestellt ist. Ein allfälliger Nachweis gemäß Artikel 3, der Verordnung (EU) 1307/2014 gilt als erbracht, wenn die Ernte entsprechend den behördlichen Bestimmungen durchgeführt wird.
  2. Absatz 2Die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe dürfen nicht von folgenden Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand stammen, es sei denn, diese Flächen haben zum Zeitpunkt der Gewinnung des Rohstoffs denselben Status wie im Jänner 2008:
    1. Ziffer eins
      Feuchtgebiete, das heißt Flächen, die ständig oder für einen beträchtlichen Teil des Jahres von Wasser bedeckt oder durchtränkt sind;
    2. Ziffer 2
      kontinuierlich bewaldete Gebiete, das heißt Flächen von mehr als 1 ha mit über 5 m hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von mehr als 30 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, oder
    3. Ziffer 3
      Flächen von mehr als 1 ha mit über 5 m hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von 10 bis 30 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, außer es kann nachgewiesen werden, dass die Fläche vor und nach der Umwandlung einen solchen Kohlenstoffbestand hat, dass unter Anwendung der in Anhang römisch fünf Teil C der Richtlinie (EU) 2018/2001 beschriebenen Methode die in Artikel 29, Absatz 10, dieser Richtlinie genannten Bedingungen der Treibhausgasemissionen erfüllt wären.
  3. Absatz 3Die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe dürfen nicht von Flächen stammen, die im Jänner 2008 Torfmoor waren, außer es kann nachgewiesen werden, dass der Anbau und die Ernte des betreffenden Rohstoffs keine Entwässerung von zuvor nicht entwässerten Flächen erfordern.
  4. Absatz 4Für in der Europäischen Union und in Drittländern angebaute landwirtschaftliche Ausgangsstoffe gelten
    1. Ziffer eins
      die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, ABl. Nr. L 133 vom 21.5.2019 S. 1,
    2. Ziffer 2
      die Bestimmungen der Artikel 29 bis 31 der Richtlinie (EU) 2018/2001,
    3. Ziffer 3
      die gemäß Artikel 30, Absatz 4,, 5 und 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 gefassten Beschlüsse der Kommission und
    4. Ziffer 4
      für in der Europäischen Union angebaute landwirtschaftliche Ausgangsstoffe zusätzlich die gemäß Artikel 30, Absatz 6, der Richtlinie (EU) 2018/2001 gefassten Beschlüsse der Kommission.
  5. Absatz 5Für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe nach Absatz eins, bis 4, die im Inland unter Hinweis auf ihr Einsparungspotenzial bei Treibhausgasemissionen in Verkehr gesetzt werden, ist die angegebene Einsparung bei den Treibhausgasemissionen gemäß Artikel 31, der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu ermitteln. Werden dabei Standardwerte angegeben, sind die im Anhang römisch fünf und römisch VI der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten oder im Verlautbarungsblatt der AMA veröffentlichten Werte heranzuziehen. Werden die tatsächlichen Werte angegeben, ist nach Artikel 31, sowie der Methodologie von Anhang römisch fünf und römisch VI der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorzugehen und Artikel 11 und 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die aus Reststoffen hergestellt werden, die von landwirtschaftlichen Flächen stammen, sowie Biomasse-Brennstoffe, die aus landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen hergestellt werden, werden für die Zwecke von Artikel 29, Absatz eins, Litera a,, b und c der Richtlinie (EU) 2018/2001 nur berücksichtigt, wenn die Bewirtschafter dieser landwirtschaftlichen Flächen die flächenrelevanten Anforderungen und Standards im Rahmen der Konditionalität in Bezug auf den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen gemäß Artikel 12 und 13 in Verbindung mit Anhang römisch III der Verordnung (EU) 2021/2115 und Anlage 2 der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2022,, oder gleichwertiger Anforderungen einhalten.

§ 5

Text

Anforderungen an Unternehmen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Unternehmen haben Aufzeichnungen zu führen, die die Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe gemäß Paragraph 4, nachweisen. Diese Aufzeichnungen sind für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren und auf Verlangen jederzeit dem Systembetreiber vorzulegen.
  2. Absatz 2Der Nachweis ist erbracht, wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe
    1. Ziffer eins
      aus landwirtschaftlichen Betrieben im Inland stammen, die unter Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe gemäß Paragraph 4, gemäß Paragraph 6, Absatz 3, registriert sind,
    2. Ziffer 2
      aus anderen Mitgliedstaaten von gemäß Artikel 30, Absatz 4 und 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkannten Systemen stammen, oder
    3. Ziffer 3
      aus Drittländern stammen, von denen die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001entweder durch freiwillige nationale oder internationale Systeme oder durch von der Kommission anerkannte Flächen zum Schutz von seltenen, bedrohten oder gefährdeten Ökosystemen oder Arten, die in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder in Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind, die gemäß Artikel 30, Absatz 4, der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkannt sind und mittels Beschluss der Kommission für die Zwecke von Artikel 29, der Richtlinie (EU) 2018/2001 gemäß Artikel 30, Absatz 5 und 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001gefasst werden.
  3. Absatz 3Bestehen Zweifel in Bezug auf die Herkunft der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, ist gegebenenfalls das Verfahren gemäß Artikel 30, Absatz 10, der Richtlinie (EU) 2018/2001 anzuwenden.
  4. Absatz 4Die Unternehmen müssen entsprechend ihrer Tätigkeit so ausgestattet und organisiert sein, dass eine einwandfreie Rückverfolgbarkeit der Warenein- und -ausgänge, insbesondere die Verwendung des Massenbilanzsystems, möglich ist. Die Bestandsbuchhaltung hat für nachhaltig produzierte landwirtschaftliche Ausgangsstoffe getrennte Warenkonten zu enthalten.
  5. Absatz 5Für Gewichtsdifferenzen zwischen Buchbestand und tatsächlich vorgefundenem Bestand an nachhaltigen Ausgangsstoffen, die insbesondere durch Feuchtigkeits- und Temperaturschwankungen und Verunreinigungen verursacht werden, können vom Systembetreiber Toleranzen zur Bereinigung plausibler Unterschiede zwischen Iststand und Buchbestand festgelegt werden.
  6. Absatz 6Die Unternehmen haben Aufzeichnungen zu führen, die erforderlich sind, um die Einsparung der anteiligen Treibhausgasemissionen gemäß Artikel 31, der Richtlinie (EU) 2018/2001 und zu ermitteln.

§ 6

Text

Registrierung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsUnternehmen, die landwirtschaftliche Ausgangsstoffe als nachhaltig ausweisen, haben sich beim jeweiligen Systembetreiber zur Registrierung anzumelden.
  2. Absatz 2Die AMA hat ein Verzeichnis der bei ihr registrierten Unternehmen zu führen und zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3Betriebsinhaber, die einen Mehrfachantrag im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) gemäß Paragraph 33, der GSP-AV, gestellt haben und deren Flächen die Anforderungen gemäß Paragraph 4, erfüllen, gelten als bei der AMA registriert. Sonstige landwirtschaftliche Betriebe sind bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, auf Antrag bei der AMA zu registrieren.
  4. Absatz 4Liegen die Anforderungen gemäß Paragraph 5, nicht mehr vor, ist die Registrierung abzuerkennen.

§ 7

Text

Massenbilanzsysteme

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Unternehmen haben beim Ausweisen der Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe Massenbilanzsysteme zu verwenden, die nachfolgende Anforderungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Das Massenbilanzsystem erlaubt es, Lieferungen von Rohstoffen oder Brennstoffen mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitseigenschaften und Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen zu mischen, zum Beispiel in einem Container, einer Verarbeitungs- oder Logistikeinrichtung oder einer Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur beziehungsweise -stätte,
    2. Ziffer 2
      das Massenbilanzsystem erlaubt es, Lieferungen von Rohstoffen mit unterschiedlichem Energiegehalt zur weiteren Verarbeitung zu mischen, sofern der Umfang der Lieferungen nach ihrem Energiegehalt angepasst wird,
    3. Ziffer 3
      das Massenbilanzsystem schreibt vor, dass dem Gemisch weiterhin Angaben über die Nachhaltigkeitseigenschaften sowie Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen und den jeweiligen Umfang unter Ziffer eins, genannten Lieferungen zugeordnet sind und
    4. Ziffer 4
      das Massenbilanzsystem sieht vor, dass die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch entnommen werden, dieselben Nachhaltigkeitseigenschaften in denselben Mengen hat wie die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch zugefügt werden, und dass diese Bilanz innerhalb des in Absatz 2, genannten Zeitraums erreicht wird.
  2. Absatz 2Der Bilanzierungszeitraum für die Massenbilanz ist vom Systembetreiber nachweislich festzulegen und beträgt für Erzeuger landwirtschaftlicher Biomasse und Unternehmen, die nur landwirtschaftliche Biomasse beziehen zwölf Monate und für alle übrigen Unternehmen drei Monate.
  3. Absatz 3Das Massenbilanzsystem hat weiters Informationen über jene Mengen landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe zu enthalten, für die keine Nachhaltigkeitseigenschaften oder Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen ermittelt wurden.

§ 8

Text

Einbeziehung von Kontrollstellen

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDer Systembetreiber kann für die Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 29, der Richtlinie (EU) 2018/2001 andere Stellen (Kontrollstellen) einbinden.
  2. Absatz 2Für die Einbeziehung von Kontrollstellen gemäß Absatz eins, hat der Systembetreiber zu prüfen, ob die Anforderungen gemäß den Artikel 29 und 32 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG und des Beschlusses 92/438/EWG, ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1, im Hinblick auf die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien vorliegen.

§ 9

Text

Melde- und Auskunftspflichten

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Unternehmen haben zu den vom jeweiligen Systembetreiber festgelegten Fristen und Kriterien zu melden. Die im Rahmen des AACS gemeldeten Unternehmen haben der AMA als Systembetreiberin ihre Massenbilanzen mit nachhaltiger Ware quartalsweise bis zum Ende des dem jeweiligen Quartal folgenden Monats zu melden. Systembetreiber können für Unternehmen, die jährlich nur geringfügige Mengen als nachhaltig ausweisen, erleichterte Meldeverpflichtungen vorsehen (Kleinmengenregelung).
  2. Absatz 2Die Unternehmen und die Betriebsinhaber haben den Organen und Beauftragten des Systembetreibers sowie der für die Kontrolle zuständigen Behörde die notwendigen Auskünfte, insbesondere zu Herkunft und Abnehmer der Waren, zu erteilen, Einsichtnahme in die Aufzeichnungen zu gewähren, auf Verlangen unentgeltlich Ausdrucke, Kopien oder Datensätze zur Verfügung zu stellen sowie Zutritt zu den Betriebsstätten zu gestatten.
  3. Absatz 3Unternehmen, die nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für flüssige und gasförmige Treibstoffe für den Verkehrssektor in Verkehr bringen, haben Angaben über die getätigten Transaktionen und die Nachhaltigkeitseigenschaften in der von der Kommission eingerichteten Unionsdatenbank beziehungsweise in der damit verbundenen nationalen Datenbank zu machen.

§ 10

Text

Kontrolltätigkeit

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie AMA hat im Rahmen der Kontrolltätigkeit als Systembetreiberin zu prüfen, ob die Anforderungen nach den Paragraphen 4 und 5 erfüllt werden. Die zu kontrollierenden Unternehmen werden anhand einer Risikoauswahl bestimmt. Dabei sind alle Unternehmen, die nicht der Kleinmengenregelung nach Paragraph 9, Absatz eins, unterliegen, mindestens einmal jährlich vor Ort zu überprüfen.
  2. Absatz 2Die Kontrolltätigkeit ist in angemessener Weise während der Betriebszeiten durchzuführen.
  3. Absatz 3Die AMA als Systembetreiberin hat jährlich mindestens 3 % der Betriebsinhaber auf die Einhaltung der in Paragraph 4, Absatz eins, genannten Nachhaltigkeitsanforderungen zu überprüfen. Bei der Auswahl der landwirtschaftlichen Betriebe kann auf die gemäß Paragraph 39, der GSP-AV vorzunehmende Kontrollauswahl zurückgegriffen werden. Wird bei Kontrollen ein erheblicher Verstoß festgestellt, ist die Kontrollquote entsprechend auszuweiten.
  4. Absatz 4Wird im Zuge der Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle ein erheblicher Verstoß festgestellt, ist die Kontrollquote entsprechend auszuweiten.

§ 11

Text

Maßnahmen

Paragraph 11,
  1. Absatz einsWerden im Rahmen der Vollziehung dieser Verordnung bei der Kontrolle Mängel festgestellt, so hat die AMA als Systembetreiberin unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist die Durchführung geeigneter betrieblicher Maßnahmen anzuordnen.
  2. Absatz 2Die nach Absatz eins, angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig und angemessen sein und dürfen die Wirtschaftsbeteiligten nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgesehenen Ziele unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit sowie anderer berücksichtigenswerter Faktoren, insbesondere der Vertriebsstufe, sowie der in Artikel 30 Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Wirtschaftsteilnehmer notwendig ist.
  3. Absatz 3Wird gegen gemäß Absatz eins, angeordnete Maßnahmen verstoßen oder sind die festgestellten Mängel so gravierend, dass die Kontrolle nicht mehr sichergestellt werden kann, hat die AMA als Systembetreiberin die Registrierung abzuerkennen.

§ 12

Text

Kostenersatz

Paragraph 12,
  1. Absatz einsIm Rahmen der Vollziehung gemäß Paragraph 3, kann die AMA als Systembetreiberin für folgende Tätigkeiten einen angemessenen Kostenersatz von den Unternehmen und Kontrollstellen einheben:
    1. Ziffer eins
      Registrierung (Paragraph 6,),
    2. Ziffer 2
      Überwachung der Massenbilanz (Paragraph 7,),
    3. Ziffer 3
      Prüfung der einzubeziehenden Kontrollstellen (Paragraph 8,),
    4. Ziffer 4
      Durchführung der Überwachung (Paragraph 10,), sowie
    5. Ziffer 5
      Anordnung von Maßnahmen (Paragraph 11,).
  2. Absatz 2Die Höhe des Kostenersatzes ist in geeigneter Weise von der AMA als Systembetreiberin kundzumachen.

§ 12a

Text

Personenbezogene Bezeichnungen

Paragraph 12 a,

Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für Personen jeden Geschlechts.

§ 13

Text

Inkrafttreten

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDie Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 3 a,, Paragraph 3 b, Absatz eins bis 3 und 5, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz eins bis 3 und 5, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 7,, Paragraph 8,, Paragraph 9, Absatz eins bis 3, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz 2 und 3, Paragraph 12, Absatz eins und 2 und Paragraph 12 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2023, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2Die Paragraph 3 b, Absatz 4 und 6 bis 8, Paragraph 11 a und Paragraph 12, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2023, treten am 30. Dezember 2023 in Kraft.