Flächen, die Grünland mit großer biologischer Vielfalt sind, das heißt von Grünland, das ohne Eingriffe von Menschenhand
Grünland bleiben würde und dessen natürliche Artenzusammensetzung sowie ökologische Merkmale und Prozesse intakt sind (natürliches Grünland) oder
kein Grünland bleiben würde und das artenreich und nicht degradiert ist (künstlich geschaffenes Grünland), es sei denn, dass die Ernte der Biomasse zur Erhaltung des Grünlandstatus erforderlich ist.
Hierbei gilt die Verordnung (EU) Nr. 1307/2014 zur Festlegung der Kriterien und geografischen Verbreitungsgebiete zur Bestimmung von Grünland mit großer biologischer Vielfalt für die Zwecke des Art. 7b Abs. 3 Buchstabe c der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und des Art. 17 Abs. 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 351 vom 09.12.2014 S. 3. Als Grünland mit großer biologischer Vielfalt gilt zusätzlich zu Art. 2 Z 1 bis 3 der Verordnung (EU) 1307/2014 auch Grünland mit großer biologischer Vielfalt, das durch die Naturschutzbestimmungen der Länder unter Schutz gestellt ist. Ein allfälliger Nachweis gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 1307/2014 gilt als erbracht, wenn die Ernte entsprechend den behördlichen Bestimmungen durchgeführt wird.