Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Festlegung der Nutzungsentgelte für die Nutzung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer, Fassung vom 16.10.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung der Nutzungsentgelte für die Nutzung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG-NutzungsentgelteV)
StF: BGBl. II Nr. 77/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 17, des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2017,, wird verordnet:

§ 1

Text

Einzelverrechnung des Nutzungsentgeltes

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Das Nutzungsentgelt für die Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer beträgt für jeden Auszug bei der Einsicht
    1. Ziffer eins
      der Verpflichteten mittels einfacher Auszüge gemäß Paragraph 9, Absatz 4, WiEReG
      4,00 Euro;
    2. Ziffer 2
      der Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß Paragraph 9, Absatz 5, WiEReG
      5,00 Euro;
    3. Ziffer 3
      der Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß Paragraph 9, Absatz 5, WiEReG unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package gemäß Paragraph 9, Absatz 5 a
      10,00 Euro;
    4. Ziffer 4
      bei Auszügen gemäß Paragraph 10, WiEReG
      4,00 Euro;
    5. Ziffer 5
      bei Auszügen, die von Verpflichteten über das System zur Vernetzung der Register wirtschaftlicher Eigentümer (BORIS) abgerufen werden
      5,00 Euro.
  2. Absatz 2,Das Nutzungsentgelt ist im Wege des elektronischen Zahlungsverkehrs im Voraus zu entrichten.
  3. Absatz 3,Erfolgt die Nutzung des Registers über einen Service Provider, kann das Nutzungsentgelt abweichend von Absatz 2, auch im Nachhinein entrichtet werden.

§ 2

Text

Pauschales Nutzungsentgelt

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Auf Antrag eines Verpflichteten ist die Einsicht in das Register unter Verrechnung eines im Voraus zu entrichtenden, jährlichen pauschalen Nutzungsentgeltes zu gewähren. Das jährliche pauschale Nutzungsentgelt berechtigt zu einfachen Auszügen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, WiEReG, zu erweiterten Auszügen gemäß Paragraph 9, Absatz 5, WiEReG und zu erweiterten Auszügen unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package gemäß Paragraph 9, Absatz 5 a, WiEReG sowie zur Vornahme von Meldungen als Parteienvertreter für Rechtsträger.
  2. Absatz 2,Es beträgt für ein Kontingent von
    1. Ziffer eins
      15 Abfragen
      75 Euro;
    2. Ziffer 2
      50 Abfragen
      220 Euro;
    3. Ziffer 3
      250 Abfragen
      1050 Euro;
    4. Ziffer 4
      750 Abfragen
      3 000 Euro;
    5. Ziffer 5
      2 500 Abfragen
      9 500 Euro;
    6. Ziffer 6
      7 500 Abfragen
      27 000 Euro.
    Eine Abfrage berechtigt zum Abruf eines einfachen oder erweiterten Auszuges. Für den Abruf eines erweiterten Auszuges unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package sind zwei Abfragen erforderlich.
  3. Absatz 3,Nach dem Ende des jährlichen Nutzungszeitraums kann ein nicht ausgenütztes Kontingent nicht mehr verwendet werden. Bei Beantragung eines beliebigen neuen Kontingentes gemäß Absatz 2, wird ein nicht ausgenütztes Kontingent auf dieses übertragen und kann weiter verwendet werden. Ein bereits entrichtetes jährliches pauschales Nutzungsentgelt kann nicht rückerstattet werden.
  4. Absatz 4,Wenn vor dem Ablauf des aktuellen Nutzungszeitraums ein neues Kontingent beantragt wird, dann beginnt der neue Nutzungszeitraum zu dem Zeitpunkt, in dem der aktuelle Nutzungszeitraum durch Zeitablauf endet. Ist das aktuelle Kontingent zu einem früheren Zeitpunkt vollständig verbraucht, beginnt der neue Nutzungszeitraum zu diesem Zeitpunkt.
  5. Absatz 5,Auf Antrag eines Verpflichteten kann das jährliche pauschale Nutzungsentgelt auch als Abonnement gewährt werden, wenn dieser einer dauerhaften Zahlungsmethode zugestimmt hat. In diesem Fall kann der Verpflichtete wählen, welches Kontingent gemäß Absatz 2, nach dem Ende des jährlichen Nutzungszeitraumes aktiviert werden soll. Einen Monat vor Ablauf des aktuellen Nutzungszeitraumes oder sobald 75vH eines Kontingents verbraucht wurden, ist der Verpflichtete zu informieren, dass nach Ende des aktuellen Nutzungszeitraumes bzw. nach Verbrauch des Kontingents gemäß dem Abonnements das gewählte Kontingent aktiviert wird und das Nutzungsentgelt zu entrichten ist. Bis zum Beginn eines neuen jährlichen Nutzungszeitraums kann der Verpflichtete das Abonnement jederzeit deaktivieren oder den Umfang des beantragten Kontingents ändern. Kann das Nutzungsentgelt nicht über die vereinbarte dauerhafte Zahlungsmethode entrichtet werden, dann ist Absatz 6, sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6,Sollte eine bereits erfolgte Zahlung eines Nutzungsentgeltes auf welche Art auch immer widerrufen werden, so kann ein zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgenütztes Kontingent nicht mehr weiter verwendet werden. Erst nach vollständiger Entrichtung des Nutzungsentgeltes kann ein noch nicht ausgenütztes Kontingent bis zum Ende des ursprünglichen Nutzungszeitraumes verwendet werden. Sollte eine bereits erfolgte Zahlung eines Nutzungsentgeltes in Missbrauchsabsicht widerrufen werden, so kann der Bundesminister für Finanzen vom Verpflichteten für die bereits erfolgte Ausnutzung des Kontingents eine angemessene Entschädigung verlangen.

§ 3

Text

Inkrafttreten

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2018 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 2, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 2019,, tritt mit 1. Mai 2019 in Kraft und Paragraph 2, Absatz 5 und 6 in der Fassung der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 2019,, tritt mit 1. Oktober 2019 in Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz eins und 2 in der Fassung der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 437 aus 2019, treten mit 10. Jänner 2020 in Kraft. Paragraph 2, Absatz eins und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungsentgelte für Abrufe von erweiterten Auszügen unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package gemäß Paragraph 9, Absatz 5 a, WiEReG erst ab 10. November 2020 vorgeschrieben werden dürfen. Paragraph 2, Absatz 2, ist auf zum 10. Jänner 2020 bestehende Kontingente mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese ab dem 10. Jänner 2020 zu Abfragen in der Höhe der noch vorhandenen einfachen oder erweiterten Auszügen berechtigen.
  4. Absatz 4,Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2023, treten mit 1. September 2023 in Kraft.
  5. Absatz 5,Paragraph eins, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2024, tritt mit 1. Oktober 2024 in Kraft.