(1)Absatz eins,Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien und das Handelsgericht Wien bleiben in Rechtssachen, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßigerweise bei ihnen anhängig sind, bis zu deren Beendigung zuständig. Das gleiche gilt für den Jugendgerichtshof in Wien hinsichtlich der ihm durch § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a des Jugendgerichtsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 272, übertragenen Vormundschaftsgerichtsbarkeit. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien und das Handelsgericht Wien sind auch für die Rechtssachen zuständig, bei denen sich die Zuständigkeit nach einem bei ihnen anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren bestimmt.Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien und das Handelsgericht Wien bleiben in Rechtssachen, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßigerweise bei ihnen anhängig sind, bis zu deren Beendigung zuständig. Das gleiche gilt für den Jugendgerichtshof in Wien hinsichtlich der ihm durch Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Jugendgerichtsgesetzes 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 272, übertragenen Vormundschaftsgerichtsbarkeit. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien und das Handelsgericht Wien sind auch für die Rechtssachen zuständig, bei denen sich die Zuständigkeit nach einem bei ihnen anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren bestimmt.