Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Ausmaß der Lehrverpflichtung an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fassung vom 16.08.2026

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über das Ausmaß der Lehrverpflichtung an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
StF: BGBl. II Nr. 52/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, wird verordnet:

§ 1

Beachte für folgende Bestimmung

Z 1 bis 9 treten hinsichtlich des I. Jahrganges und II. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit dem 1. September des Folgeschuljahres jahrgangsweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 2 Abs. 1).
Z 10 bis 12 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit dem 1. September des Folgeschuljahres jahrgangsweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 2 Abs. 2).

Text

Paragraph eins,

Die in der Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Lehrpläne für Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2016,, genannten Unterrichtsgegenstände werden, soweit sie nicht in den Anlagen 1 bis 6 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer erfasst sind, in die in den folgenden Anlagen angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingestuft:

1.

Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft

(Anlage 1.1)

2.

Höhere Lehranstalt für Wein- und Obstbau

(Anlage 1.2)

3.

Höhere Lehranstalt für Garten- und Landschaftsgestaltung

(Anlage 1.3)

4.

Höhere Lehranstalt für Gartenbau

(Anlage 1.4)

5.

Höhere Lehranstalt für Landtechnik

(Anlage 1.5)

6.

Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft

(Anlage 1.6)

7.

Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung

(Anlage 1.7)

8.

Höhere Lehranstalt für Lebensmittel- und Biotechnologie

(Anlage 1.8)

9.

Höhere Lehranstalt für Umwelt- und Ressourcenmanagement

(Anlage 1.9)

10.

Höhere Lehranstalt für Informationstechnologie in der Landwirtschaft

(Anlage 1.10)

11.

Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft

(Anlage 2.1)

12.

Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft

(Anlage 2.2)

13.

Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung

(Anlage 2.3)

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 sowie die Anlagen 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8 und 1.9 treten hinsichtlich des römisch eins. Jahrganges und römisch zwei. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit dem 1. September des Folgeschuljahres jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10 bis 12 sowie die Anlagen 2.1, 2.2 und 2.3 treten hinsichtlich des römisch eins. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit dem 1. September des Folgeschuljahres jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
  3. Absatz 3,Paragraph eins, Ziffer 10 bis 13 sowie die Anlagen 1.7, 1.10 und 2.3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2024, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Ausmaß der Lehrverpflichtung an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 428 aus 2004,, tritt mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.

Anl. 1.1

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt hinsichtlich des I. Jahrganges und II. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit dem 1. September des Folgeschuljahres jahrgangsweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 2 Abs. 1).

Text

Anlage 1.1

HÖHERE LEHRANSTALT FÜR LANDWIRTSCHAFT

 

 

 

 

Pflichtgegenstände

Lehrverpflichtungsgruppe

 

 

 

1.

Religion

(römisch drei)

2.

Gesellschaft und Recht

 

2.1

Geschichte und Politische Bildung, Recht

(römisch drei)

3.

Sprache und Kommunikation

 

3.1

Deutsch1

(römisch eins)

3.2

Englisch

(römisch eins)

4.

Natur- und Formalwissenschaften

 

4.1

Angewandte Physik und Angewandte Chemie

(römisch zwei)

4.2

Angewandte Biologie und Ökologie2

(römisch zwei)

4.3

Angewandte Mathematik

(römisch eins)

4.4

Angewandte Informatik

(römisch eins)

5.

Landwirtschaft

 

5.1

Pflanzenbau2 3

(römisch eins)

5.2

Nutztierhaltung2 3

(römisch eins)

5.3

Biologische Landwirtschaft

römisch eins

5.4

Forstwirtschaft

römisch zwei

5.5

Landtechnik und Bauen2

(römisch eins)

5.6

Ländliche Entwicklung

römisch zwei

5.7

Forschung und Innovation

römisch zwei

5.8

Laboratorium

römisch eins

5.9

Landwirtschaftliches Praktikum

(römisch fünf a)

6.

Wirtschaft und Unternehmensführung, Personale und soziale Kompetenzen

 

6.1

Wirtschaftsgeografie und Globale Entwicklung, Volkswirtschaft

(römisch drei)

6.2

Betriebswirtschaft und Rechnungswesen2 4

(römisch eins)

6.3

Projekt- und Qualitätsmanagement

römisch eins

7.

Bewegung und Sport

(römisch vier a)

 

Alternative Pflichtgegenstände

Lehrverpflichtungsgruppe

 

Zweite lebende Fremdsprache5

(römisch eins)

 

Landwirtschaft – Spezialgebiete2 6

römisch eins

 

Freigegenstände

Lehrverpflichtungsgruppe

 

Konversation in lebenden Fremdsprachen

(römisch zwei)

 

Zweite lebende Fremdsprache

(römisch eins)

 

Computerunterstützte Textverarbeitung

(römisch drei)

 

Qualitätsmanagement

(römisch eins)

 

Bewegung und Sport

(römisch vier a)

 

Unverbindliche Übungen

Lehrverpflichtungsgruppe

 

Musikerziehung

(römisch vier a)

 

Bewegung und Sport

(römisch vier a)

 

Lerntechnik und Teambildung

römisch drei

 

Förderunterricht7

Lehrverpflichtungsgruppe

 

Deutsch

(römisch eins)

 

Englisch

(römisch eins)

 

Angewandte Mathematik

(römisch eins)

 

Betriebswirtschaft und Rechnungswesen

(römisch eins)

____________________

1 Im römisch zwei. oder römisch drei. Jahrgang mit Übungen in elektronischer Datenverarbeitung im Ausmaß von höchstens einer Wochenstunde von der Gesamtwochenstundenzahl.

2 Mit Übungen.

3 Inklusive biologischer Produktion.

4 Inklusive Übungsfirmen.

5 Sechs Wochenstunden wahlweise mit „Landwirtschaft – Spezialgebiete“.

6 Sechs Wochenstunden wahlweise mit „Zweite lebende Fremdsprache“.

7 Als Kurs für einen oder mehrere Jahrgänge – jedoch jeweils für dieselbe Schulstufe – gemeinsam durch einen Teil des Unterrichtsjahres im römisch eins. bis römisch vier. Jahrgang. Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Jahrgang bis zu zweimal für jeweils höchstens 16 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, die jeweils innerhalb möglichst kurzer Zeit anzusetzen sind.

Anl. 1.2

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt hinsichtlich des I. Jahrganges und II. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit dem 1. September des Folgeschuljahres jahrgangsweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 2 Abs. 1).

Text

Anlage 1.2

HÖHERE LEHRANSTALT FÜR WEIN- UND OBSTBAU

 

 

 

 

Pflichtgegenstände

Lehrverpflichtungsgruppe

 

 

 

1.

Religion

(römisch drei)

2.

Gesellschaft und Recht

 

2.1

Geschichte und Politische Bildung, Recht

(römisch drei)

3.

Sprache und Kommunikation

 

3.1

Deutsch1

(römisch eins)

3.2

Englisch

(römisch eins)

4.

Natur- und Formalwissenschaften

 

4.1

Angewandte Physik und Angewandte Chemie

(römisch zwei)

4.2

Angewandte Biologie und Ökologie2

(römisch zwei)

4.3

Angewandte Mathematik

(römisch eins)

4.4

Angewandte Informatik

(römisch eins)

5.

Wein- und Obstbau, Technologie

 

5.1

Chemie der Früchte und Weine

(römisch zwei)

5.2

Mikrobiologie und Hygiene

(römisch zwei)

5.3

Pflanzenschutz und Pflanzenbau2

römisch zwei

5.4

Weinbau und biologische Produktion

römisch eins

5.5

Obstbau und biologische Produktion

römisch eins

5.6

Maschinen- und Verfahrenstechnik

(römisch eins)

5.7

Technologie der Traubenverarbeitung

(römisch eins)

5.8

Technologie der Obst- und Gemüseverarbeitung

(römisch eins)

5.9

Forschung und Innovation

römisch zwei

5.10

Laboratorium

römisch eins

5.11

Wein- und obsttechnologisches Praktikum

(römisch fünf a)

6.

Wirtschaft und Unternehmensführung, Personale und soziale Kompetenzen

 

6.1

Wirtschaftsgeografie und Globale Entwicklung, Volkswirtschaft

(römisch drei)

6.2

Betriebswirtschaft und Rechnungswesen2 3

(römisch eins)

6.3

Projekt- und Qualitätsmanagement

römisch eins

7.

Bewegung und Sport

(römisch vier a)

 

Alternative Pflichtgegenstände

Lehrverpflichtungsgruppe

 

Zweite lebende Fremdsprache4

(römisch eins)

 

Wein- und Obstbau – Spezialgebiete2 5

römisch eins

 

Freigegenstände

Lehrverpflichtungsgruppe

 

Konversation in lebenden Fremdsprachen

(römisch zwei)

 

Zweite lebende Fremdsprache

(römisch eins)

 

Computerunterstützte Textverarbeitung

(römisch drei)

 

Qualitätsmanagement

(römisch eins)

 

Bewegung und Sport

(römisch vier a)

 

Unverbindliche Übungen

Lehrverpflichtungsgruppe

 

Musikerziehung

(römisch vier a)

 

Bewegung und Sport

(römisch vier a)

 

Lerntechnik und Teambildung

römisch drei

 

Förderunterricht6

Lehrverpflichtungsgruppe

 

Deutsch

(römisch eins)

 

Englisch

(römisch eins)

 

Angewandte Mathematik

(römisch eins)

 

Betriebswirtschaft und Rechnungswesen

(römisch eins)

____________________

1 Im römisch zwei. oder römisch drei. Jahrgang mit Übungen in elektronischer Datenverarbeitung im Ausmaß von höchstens einer Wochenstunde von der Gesamtwochenstundenzahl.

2 Mit Übungen.

3 Inklusive Übungsfirmen.

4 Vier Wochenstunden wahlweise mit „Wein- und Obstbau – Spezialgebiete“.

5 Vier Wochenstunden wahlweise mit „Zweite lebende Fremdsprache“.

6 Als Kurs für einen oder mehrere Jahrgänge – jedoch jeweils für dieselbe Schulstufe – gemeinsam durch einen Teil des Unterrichtsjahres im römisch eins. bis römisch vier. Jahrgang. Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Jahrgang bis zu zweimal für jeweils höchstens 16 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, die jeweils innerhalb möglichst kurzer Zeit anzusetzen sind.

Anl. 1.3

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt hinsichtlich des I. Jahrganges und II. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit dem 1. September des Folgeschuljahres jahrgangsweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 2 Abs. 1).

Text

Anlage 1.3

HÖHERE LEHRANSTALT FÜR, GARTEN- UND LANDSCHAFTSGESTALTUNG

 

 

 

 

Pflichtgegenstände

Lehrverpflichtungsgruppe

 

 

 

1.

Religion

(römisch drei)

2.

Gesellschaft und Recht

 

2.1

Geschichte und Politische Bildung, Recht

(römisch drei)

3.

Sprache und Kommunikation

 

3.1

Deutsch1

(römisch eins)

3.2

Englisch

(römisch eins)

4.

Natur- und Formalwissenschaften

 

4.1

Angewandte Physik und Angewandte Chemie

(römisch zwei)

4.2

Angewandte Biologie und Ökologie, Botanik2

(römisch zwei)

4.3

Angewandte Mathematik

(römisch eins)

4.4

Angewandte Informatik

(römisch eins)

5.

Garten- und Landschaftsgestaltung

 

5.1

Gärtnerische Grundlagen2 3

römisch zwei

5.2

Gehölzverwendung2

römisch zwei

5.3

Staudenverwendung2

römisch zwei

5.4

Garten- und Landschaftsgestaltung2

römisch eins

5.5

Landschaftsplanung und Raumordnung

römisch zwei

5.6

Landschaftsbau und Vegetationstechnik

römisch eins

5.7

Vermessungstechnik2

römisch eins

5.8

CAD und Visualisierungstechnik4

römisch eins

5.9

Forschung und Innovation

römisch zwei

5.10

Laboratorium

römisch eins

5.11

Gartenbau- und Floristik-Praktikum

römisch fünf a

6.

Wirtschaft und Unternehmensführung, Personale und soziale Kompetenzen

 

6.1

Wirtschaftsgeografie und Globale Entwicklung, Volkswirtschaft

(römisch drei)

6.2

Betriebswirtschaft und Rechnungswesen2 5

(römisch eins)

6.3

Projekt- und Qualitätsmanagement

römisch eins

7.

Bewegung und Sport

(römisch vier a)

 

Alternative Pflichtgegenstände

Lehrverpflichtungsgruppe

 

Zweite lebende Fremdsprache6

(römisch eins)

 

Garten- und Landschaftsgestaltung – Spezialgebiete2 7

römisch eins

 

Freigegenstände

Lehrverpflichtungsgruppe

 

Konversation in lebenden Fremdsprachen

(römisch zwei)

 

Zweite lebende Fremdsprache

(römisch eins)

 

Computerunterstützte Textverarbeitung

(römisch drei)

 

Qualitätsmanagement

(römisch eins)

 

Bewegung und Sport

(römisch vier a)

 

Unverbindliche Übungen

Lehrverpflichtungsgruppe

 

Musikerziehung

(römisch vier a)

 

Bewegung und Sport

(römisch vier a)

 

Lerntechnik und Teambildung

römisch drei

 

Förderunterricht

Lehrverpflichtungsgruppe

 

Deutsch

(römisch eins)

 

Englisch

(römisch eins)

 

Angewandte Mathematik

(römisch eins)

 

Betriebswirtschaft und Rechnungswesen

(römisch eins)

____________________

1 Im römisch zwei. oder römisch drei. Jahrgang mit Übungen in elektronischer Datenverarbeitung im Ausmaß von höchstens einer Wochenstunde von der Gesamtwochenstundenzahl.

2 Mit Übungen.

3 Inklusive biologischer Produktion.

4 Mit Übungen in elektronischer Datenverarbeitung im Ausmaß der angeführten Wochenstunden.

5 Inklusive Übungsfirmen.

6 Vier Wochenstunden wahlweise mit „Garten- und Landschaftsgestaltung – Spezialgebiete“.

7 Vier Wochenstunden wahlweise mit „Zweite lebende Fremdsprache“.

Anl. 1.4

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt hinsichtlich des I. Jahrganges und II. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit dem 1. September des Folgeschuljahres jahrgangsweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 2 Abs. 1).

Text

Anlage 1.4

HÖHERE LEHRANSTALT FÜR GARTENBAU

 

 

 

 

Pflichtgegenstände

Lehrverpflichtungsgruppe

 

 

 

1.

Religion

(römisch drei)

2.

Gesellschaft und Recht

 

2.1

Geschichte und Politische Bildung, Recht

(römisch drei)

3.

Sprache und Kommunikation

 

3.1

Deutsch1

(römisch eins)

3.2

Englisch

(römisch eins)

4.

Natur- und Formalwissenschaften

 

4.1

Angewandte Physik und Angewandte Chemie

(römisch zwei)

4.2

Angewandte Biologie, Ökologie und Botanik2

(römisch zwei)

4.3

Angewandte Mathematik

(römisch eins)

4.4

Angewandte Informatik

(römisch eins)

5.

Gartenbau

 

5.1

Gärtnerischer Pflanzenbau

(römisch zwei)

5.2

Gemüsebau und biologische Produktion2

römisch eins

5.3

Zierpflanzen und biotechnologische Produktion2

(römisch eins)

5.4

Gehölz- und Staudenproduktion2

römisch zwei

5.5

Versuchstechnik und Pflanzenzüchtung

(römisch zwei)

5.6

Technik und Energie

römisch eins

5.7

Pflanzenschutz2

(römisch zwei)

5.8

Gartengestalterische Grundlagen2

römisch eins

5.9

Forschung und Innovation

römisch zwei

5.10

Laboratorium

römisch eins

5.11

Gartenbau- und Floristik-Praktikum

römisch fünf a

6.

Wirtschaft und Unternehmensführung, Personale und soziale Kompetenzen

 

6.1

Wirtschaftsgeografie und Globale Entwicklung, Volkswirtschaft

(römisch drei)

6.2

Betriebswirtschaft und Rechnungswesen2 3

(römisch eins)

6.3

Projekt- und Qualitätsmanagement

römisch eins

7.

Bewegung und Sport

(römisch vier a)

 

Alternative Pflichtgegenstände

Lehrverpflichtungsgruppe

 

Zweite lebende Fremdsprache4

(römisch eins)

 

Gartenbau – Spezialgebiete2 5

römisch eins

 

Lehrverpflichtungsgruppe

Lehrverpflichtungsgruppe

 

Konversation in lebenden Fremdsprachen

(römisch zwei)

 

Zweite lebende Fremdsprache

(römisch eins)

 

Computerunterstützte Textverarbeitung

(römisch drei)

 

Qualitätsmanagement

(römisch eins)

 

Bewegung und Sport

(römisch vier a)

 

Unverbindliche Übungen

Lehrverpflichtungsgruppe

 

Musikerziehung

(römisch vier a)

 

Bewegung und Sport

(römisch vier a)

 

Lerntechnik und Teambildung

römisch drei

 

Förderunterricht

Lehrverpflichtungsgruppe

 

Deutsch

(römisch eins)

 

Englisch

(römisch eins)

 

Angewandte Mathematik

(römisch eins)

 

Betriebswirtschaft und Rechnungswesen

(römisch eins)

____________________

1 Im römisch zwei. oder römisch drei. Jahrgang mit Übungen in elektronischer Datenverarbeitung im Ausmaß von höchstens einer Wochenstunde von der Gesamtwochenstundenzahl.

2 Mit Übungen.

3 Inklusive Übungsfirmen.

4 Vier Wochenstunden wahlweise mit „Gartenbau – Spezialgebiete“.

5 Vier Wochenstunden wahlweise mit „Zweite lebende Fremdsprache“.

Anl. 1.5

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt hinsichtlich des I. Jahrganges und II. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit dem 1. September des Folgeschuljahres jahrgangsweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 2 Abs. 1).

Text

Anlage 1.5

HÖHERE LEHRANSTALT FÜR LANDTECHNIK

 

 

 

 

Pflichtgegenstände

Lehrverpflichtungsgruppe

 

 

 

1.

Religion

(römisch drei)

2.

Gesellschaft und Recht

 

2.1

Geschichte und Politische Bildung, Recht

(römisch drei)

3.

Sprache und Kommunikation

 

3.1

Deutsch1

(römisch eins)

3.2

Englisch

(römisch eins)

4.

Natur- und Formalwissenschaften

 

4.1

Angewandte Physik und Angewandte Chemie

(römisch zwei)

4.2

Angewandte Mathematik

(römisch eins)

4.3

Darstellende Geometrie2

(römisch eins)

4.4

Angewandte Informatik

(römisch eins)

5.

Landtechnik

 

5.1

Mechanik

(römisch eins)

5.2

Fertigungstechnik und Werkstoffe

(römisch eins)

5.3

Maschinenelemente, Antriebstechnik und Traktoren

römisch eins

5.4

Konstruktion und Projektmanagement2 3

römisch eins

5.5

Elektro- und Automatisierungstechnik

(römisch eins)

5.6

Landmaschinen und landwirtschaftliche Verfahrenstechnik

(römisch eins)

5.7

Erneuerbare Energie

römisch zwei

5.8

Landwirtschaftliche Produktion2 4

römisch eins

5.9

Forschung und Innovation

römisch zwei

5.10

Laboratorium

römisch eins

5.11

Fertigungstechnisches Praktikum

(römisch fünf a)

5.12

Landwirtschaftliches Praktikum

(römisch fünf a)

6.

Wirtschaft und Unternehmensführung, Personale und soziale Kompetenzen

 

6.1

Wirtschaftsgeografie und Globale Entwicklung, Volkswirtschaft

(römisch drei)

6.2

Betriebswirtschaft und Rechnungswesen2 5

(römisch eins)

6.3

Qualitätsmanagement

(römisch eins)

7.

Bewegung und Sport

(römisch vier a)

 

Alternative Pflichtgegenstände

Lehrverpflichtungsgruppe

 

Zweite lebende Fremdsprache6

(römisch eins)

 

Landtechnik – Spezialgebiete2 7

römisch eins

 

Freigegenstände

Lehrverpflichtungsgruppe

 

Konversation in lebenden Fremdsprachen

(römisch zwei)

 

Zweite lebende Fremdsprache

(römisch eins)

 

Computerunterstützte Textverarbeitung

(römisch drei)

 

Qualitätsmanagement

(römisch eins)

 

Bewegung und Sport

(römisch vier a)

 

Unverbindliche Übungen

Lehrverpflichtungsgruppe

 

Musikerziehung

(römisch vier a)

 

Bewegung und Sport

(römisch vier a)

 

Lerntechnik und Teambildung

römisch drei

 

Förderunterricht

Lehrverpflichtungsgruppe

 

Deutsch

(römisch eins)

 

Englisch

(römisch eins)

 

Angewandte Mathematik

(römisch eins)

 

Mechanik

(römisch eins)

 

Darstellende Geometrie

(römisch eins)

 

Betriebswirtschaft und Rechnungswesen

(römisch eins)

____________________

1 Im römisch zwei. oder römisch drei. Jahrgang mit Übungen in elektronischer Datenverarbeitung im Ausmaß von höchstens einer Wochenstunde von der Gesamtwochenstundenzahl.

2 Mit Übungen.

3 Ab dem römisch zwei. bis römisch fünf. Jahrgang mit Übungen in elektronischer Datenverarbeitung im Ausmaß der angeführten Wochenstunden.

4 Inklusive biologischer Produktion.

5 Inklusive Übungsfirmen.

6 Vier Wochenstunden wahlweise mit „Landtechnik – Spezialgebiete“.

7 Vier Wochenstunden wahlweise mit „Zweite lebende Fremdsprache“.

Anl. 1.6

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt hinsichtlich des I. Jahrganges und II. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit dem 1. September des Folgeschuljahres jahrgangsweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 2 Abs. 1).

Text

Anlage 1.6

HÖHERE LEHRANSTALT FÜR FORSTWIRTSCHAFT

 

 

 

 

Pflichtgegenstände

Lehrverpflichtungsgruppe

 

 

 

1.

Religion

(römisch drei)

2.

Gesellschaft und Recht

 

2.1

Geschichte und Politische Bildung, Recht1

(römisch drei)

3.

Sprache und Kommunikation

 

3.1

Deutsch2

(römisch eins)

3.2

Englisch

(römisch eins)

4.

Natur- und Formalwissenschaften

 

4.1

Angewandte Physik und Angewandte Chemie

(römisch zwei)

4.2

Angewandte Biologie und Ökologie3

(römisch zwei)

4.3

Angewandte Mathematik

(römisch eins)

4.4

CAD und Darstellende Geometrie4

römisch eins

4.5

Angewandte Informatik

(römisch eins)

5.

Forstwirtschaft und Naturraummanagement

 

5.1

Waldökologie und Waldbau3

(römisch eins)

5.2

Forst- und Umweltschutz3

(römisch zwei)

5.3

Jagdwesen und Fischerei3

(römisch drei)

5.4

Landwirtschaft und Ländliche Entwicklung5

römisch zwei

5.5

Holzprodukte und Bioenergie3

(römisch eins)

5.6

Forst und Arbeitstechnik3

(römisch eins)

5.7

Vermessung und Forsteinrichtung3

(römisch eins)

5.8

Bauwesen und alpine Naturgefahren3

(römisch eins)

5.9

Forschung und Innovation

römisch zwei

5.10

Laboratorium

römisch eins

5.11

Forstliches Praktikum

(römisch fünf a)

6.

Wirtschaft und Unternehmensführung, Personale und soziale Kompetenzen

 

6.1

Wirtschaftsgeografie und Globale Entwicklung, Volkswirtschaft

(römisch drei)

6.2

Betriebswirtschaft und Rechnungswesen3 6

(römisch eins)

6.3

Projekt- und Qualitätsmanagement

römisch eins

7.

Bewegung und Sport

(römisch vier a)

 

Alternative Pflichtgegenstände

Lehrverpflichtungsgruppe

 

Zweite lebende Fremdsprache7

(römisch eins)

 

Forstwirtschaft – Spezialgebiete3 8

römisch eins

 

Freigegenstände

Lehrverpflichtungsgruppe

 

Konversation in lebenden Fremdsprachen

(römisch zwei)

 

Zweite lebende Fremdsprache

(römisch eins)

 

Computerunterstützte Textverarbeitung

(römisch drei)

 

Qualitätsmanagement

(römisch eins)

 

Bewegung und Sport

(römisch vier a)

 

Unverbindliche Übungen

Lehrverpflichtungsgruppe

 

Musikerziehung

(römisch vier a)

 

Bewegung und Sport

(römisch vier a)

 

Lerntechnik und Teambildung

römisch drei

 

Förderunterricht

Lehrverpflichtungsgruppe

 

Deutsch

(römisch eins)

 

Englisch

(römisch eins)

 

Angewandte Mathematik

(römisch eins)

 

CAD und Darstellende Geometrie

römisch eins

 

Betriebswirtschaft und Rechnungswesen

(römisch eins)

____________________

1 Inklusive Forstrecht.

2 Im römisch zwei. oder römisch drei. Jahrgang mit Übungen in elektronischer Datenverarbeitung im Ausmaß von höchstens einer Wochenstunde von der Gesamtwochenstundenzahl.

3 Mit Übungen

4 Mit Übungen in elektronischer Datenverarbeitung im Ausmaß der angeführten Wochenstunden.

5 Inklusive biologischer Produktion.

6 Inklusive Übungsfirmen.

7 Vier Wochenstunden wahlweise mit „Forstwirtschaft – Spezialgebiete“.

8 Vier Wochenstunden wahlweise mit „Zweite lebende Fremdsprache“.

Anl. 1.7

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt hinsichtlich des I. Jahrganges und II. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit dem 1. September des Folgeschuljahres jahrgangsweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 2 Abs. 1).

Text

Anlage 1.7

HÖHERE LEHRANSTALT FÜR LANDWIRTSCHAFT UND ERNÄHRUNG

 

Pflichtgegenstände

Lehrverpflichtungsgruppe

1.

Religion

(römisch drei)

2.

Gesellschaft und Recht

 

2.1

Geschichte und Politische Bildung, Recht

(römisch drei)

3.

Sprache und Kommunikation

 

3.1

Deutsch1

(römisch eins)

3.2

Englisch

(römisch eins)

4.

Natur- und Formalwissenschaften

 

4.1

Angewandte Physik und Angewandte Chemie

(römisch zwei)

4.2

Angewandte Biologie und Ökologie2

(römisch zwei)

4.3

Angewandte Mathematik

(römisch eins)

4.4

Angewandte Informatik

(römisch eins)

5.

Landwirtschaft und Ernährung

 

5.1

Pflanzen- und Gartenbau2 3

(römisch eins)

5.2

Nutztierhaltung2 3

(römisch eins)

5.3

Biologische Landwirtschaft

römisch eins

5.4

Ernährung und Lebensmitteltechnologie2

(römisch eins)

5.5

Lebensmittelverarbeitung

römisch vier a

5.6

Mikrobiologie und Hygiene

(römisch zwei)

5.7

Ländliche Entwicklung

(römisch zwei)

5.8

Forschung und Innovation

römisch zwei

5.9

Laboratorium

römisch eins

5.10

Landwirtschafts- und Gartenbaupraktikum

(römisch fünf a)

6.

Wirtschaft und Unternehmensführung, Personale und

soziale Kompetenzen

 

6.1

Wirtschaftsgeografie und Globale Entwicklung, Volkswirtschaft

(römisch drei)

6.2

Betriebswirtschaft und Rechnungswesen2 4

(römisch eins)

6.3

Projekt- und Qualitätsmanagement

römisch eins

6.4

Produktgestaltung und Betriebsorganisation2

römisch drei

7.

Bewegung und Sport

(römisch vier a)

 

Alternative Pflichtgegenstände

Lehrverpflichtungsgruppe

 

Zweite lebende Fremdsprache5

(römisch eins)

 

Landwirtschaft und Ernährung – Spezialgebiete2 6

römisch eins

 

Freigegenstände

Lehrverpflichtungsgruppe

 

Konversation in lebenden Fremdsprachen

(römisch zwei)

 

Zweite lebende Fremdsprache

(römisch eins)

 

Computerunterstützte Textverarbeitung

(römisch drei)

 

Qualitätsmanagement

(römisch eins)

 

Psychologie und Philosophie

(römisch drei)

 

Bewegung und Sport

(römisch vier a)

 

Unverbindliche Übungen

Lehrverpflichtungsgruppe

 

Musikerziehung

(römisch vier a)

 

Bewegung und Sport

(römisch vier a)

 

Lerntechnik und Teambildung

römisch drei

 

Förderunterricht

Lehrverpflichtungsgruppe

 

Deutsch

(römisch eins)

 

Englisch

(römisch eins)

 

Angewandte Mathematik

(römisch eins)

 

Betriebswirtschaft und Rechnungswesen

(römisch eins)

__________________

1 Im römisch zwei. oder römisch drei. Jahrgang mit Übungen in elektronischer Datenverarbeitung im Ausmaß von höchstens einer Wochenstunde von der Gesamtwochenstundenzahl.

2 Mit Übungen.

3 Inklusive biologischer Produktion. 4 Inklusive Übungsfirmen.

5 Sechs Wochenstunden wahlweise mit „Landwirtschaft und Ernährung - Spezialgebiete“.

6 Sechs Wochenstunden wahlweise mit „Zweite lebende Fremdsprache“.

Anl. 1.8

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt hinsichtlich des I. Jahrganges und II. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit dem 1. September des Folgeschuljahres jahrgangsweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 2 Abs. 1).

Text

Anlage 1.8

HÖHERE LEHRANSTALT FÜR , LEBENSMITTEL- UND BIOTECHNOLOGIE

 

 

 

 

Pflichtgegenstände

Lehrverpflichtungsgruppe

 

 

 

1.

Religion

(römisch drei)

2.

Gesellschaft und Recht

 

2.1

Geschichte und Politische Bildung, Recht

(römisch drei)

3.

Sprache und Kommunikation

 

3.1

Deutsch1

(römisch eins)

3.2

Englisch

(römisch eins)

4.

Natur- und Formalwissenschaften

 

4.1

Angewandte Physik und Angewandte Chemie

(römisch zwei)

4.2

Angewandte Biologie und Ökologie2

(römisch zwei)

4.3

Angewandte Mathematik

(römisch eins)

4.4

Angewandte Informatik

(römisch eins)

5.

Lebensmittel- und Biotechnologie

 

5.1

Landwirtschaftliche Produktion2 3

römisch eins

5.2

Lebensmittel- und Biotechnologie

(römisch eins)

5.3

Lebensmittel- und Biochemie, Ernährung

römisch eins

5.4

Mikrobiologie und Hygiene

(römisch zwei)

5.5

Maschinen- und Verfahrenstechnik

(römisch eins)

5.6

Forschung und Innovation

römisch zwei

5.7

Chemisches und lebensmittelchemisches Laboratorium

römisch eins

5.8

Mikrobiologisches Laboratorium

römisch eins

5.9

Lebensmittel- und biotechnologisches Laboratorium

römisch eins

5.10

Landwirtschaftliches und technologisches Praktikum

(römisch fünf a)

6.

Wirtschaft und Unternehmensführung, Personale und soziale Kompetenzen

 

6.1

Wirtschaftsgeografie und Globale Entwicklung, Volkswirtschaft

(römisch drei)

6.2

Betriebswirtschaft und Rechnungswesen2 4

(römisch eins)

6.3

Projekt- und Qualitätsmanagement

römisch eins

7.

Bewegung und Sport

(römisch vier a)

 

Alternative Pflichtgegenstände

Lehrverpflichtungsgruppe

 

Zweite lebende Fremdsprache5

(römisch eins)

 

Lebensmittel- und Biotechnologie – Spezialgebiete2 6

römisch eins

 

Freigegenstände

Lehrverpflichtungsgruppe

 

Konversation in lebenden Fremdsprachen

(römisch zwei)

 

Zweite lebende Fremdsprache

(römisch eins)

 

Computerunterstützte Textverarbeitung

(römisch drei)

 

Qualitätsmanagement

(römisch eins)

 

Bewegung und Sport

(römisch vier a)

 

Unverbindliche Übungen

Lehrverpflichtungsgruppe

 

Musikerziehung

(römisch vier a)

 

Bewegung und Sport

(römisch vier a)

 

Lerntechnik und Teambildung

römisch drei

 

Förderunterricht

Lehrverpflichtungsgruppe

 

Deutsch

(römisch eins)

 

Englisch

(römisch eins)

 

Angewandte Mathematik

(römisch eins)

 

Betriebswirtschaft und Rechnungswesen

(römisch eins)

____________________

1 Im römisch zwei. oder römisch drei. Jahrgang mit Übungen in elektronischer Datenverarbeitung im Ausmaß von höchstens einer Wochenstunde von der Gesamtwochenstundenzahl.

2 Mit Übungen.

3 Inklusive biologischer Produktion.

4 Inklusive Übungsfirmen.

5 Vier Wochenstunden wahlweise mit „Lebensmittel- und Biotechnologie – Spezialgebiete“.

6 Vier Wochenstunden wahlweise mit „Zweite lebende Fremdsprache“.

Anl. 1.9

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt hinsichtlich des I. Jahrganges und II. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit dem 1. September des Folgeschuljahres jahrgangsweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 2 Abs. 1).

Text

Anlage 1.9

HÖHERE LEHRANSTALT FÜR , UMWELT- UND RESSOURCENMANAGEMENT

 

 

 

 

Pflichtgegenstände

Lehrverpflichtungsgruppe

 

 

 

1.

Religion

(römisch drei)

2.

Gesellschaft und Recht

 

2.1

Geschichte und Politische Bildung, Recht

(römisch drei)

3.

Sprache und Kommunikation

 

3.1

Deutsch1

(römisch eins)

3.2

Englisch

(römisch eins)

4.

Natur- und Formalwissenschaften

 

4.1

Angewandte Physik und Angewandte Chemie

(römisch zwei)

4.2

Angewandte Biologie und Ökologie2

(römisch zwei)

4.3

Angewandte Mikrobiologie

römisch zwei

4.4

Angewandte Mathematik

(römisch eins)

4.5

Angewandte Informatik

(römisch eins)

5.

Umwelt- und Ressourcenmanagement

 

5.1

Landwirtschaftliche Produktion2 3

römisch eins

5.2

Naturressourcen und nachwachsende Rohstoffe2

römisch eins

5.3

Wasserwirtschaft und Klimaschutz2

römisch zwei

5.4

Forstwirtschaft und Waldökologie

römisch zwei

5.5

Umwelt- und Ressourcenmanagement2

römisch eins

5.6

Land- und Energietechnik2

römisch eins

5.7

Ländliche Entwicklung

römisch zwei

5.8

Forschung und Innovation

römisch zwei

5.9

Laboratorium

römisch eins

5.10

Landwirtschaftliches und umwelttechnologisches Praktikum

römisch fünf a

6.

Wirtschaft und Unternehmensführung, Personale und soziale Kompetenzen

 

6.1

Wirtschaftsgeografie und Globale Entwicklung, Volkswirtschaft

(römisch drei)

6.2

Betriebswirtschaft und Rechnungswesen2 4

(römisch eins)

6.3

Projekt- und Qualitätsmanagement

römisch eins

7.

Bewegung und Sport

(römisch vier a)

 

Alternative Pflichtgegenstände

 

 

Zweite lebende Fremdsprache5

(römisch eins)

 

Umwelt- und Ressourcenmanagement – Spezialgebiete2 6

römisch eins

 

Freigegenstände

 

 

Konversation in lebenden Fremdsprachen

(römisch zwei)

 

Zweite lebende Fremdsprache

(römisch eins)

 

Computerunterstützte Textverarbeitung

(römisch drei)

 

Qualitätsmanagement

(römisch eins)

 

Bewegung und Sport

(römisch vier a)

 

Unverbindliche Übungen

 

 

Musikerziehung

(römisch vier a)

 

Bewegung und Sport

(römisch vier a)

 

Lerntechnik und Teambildung

römisch drei

 

Förderunterricht

 

 

Deutsch

(römisch eins)

 

Englisch

(römisch eins)

 

Angewandte Mathematik

(römisch eins)

 

Betriebswirtschaft und Rechnungswesen

(römisch eins)

____________________

1 Im römisch zwei. oder römisch drei. Jahrgang mit Übungen in elektronischer Datenverarbeitung im Ausmaß von höchstens einer Wochenstunde von der Gesamtwochenstundenzahl.

2 Mit Übungen.

3 Inklusive biologischer Produktion.

4 Inklusive Übungsfirmen.

5 Sechs Wochenstunden wahlweise mit „Umwelt- und Ressourcenmanagement – Spezialgebiete“.

6 Sechs Wochenstunden wahlweise mit „Zweite lebende Fremdsprache“.

Anl. 1/10

Text

Anlage 1.10

HÖHERE LEHRANSTALT FÜR INFORMATIONSTECHNOLOGIE IN DER LANDWIRTSCHAFT

 

Pflichtgegenstände

Lehrverpflichtungsgruppe

1.

Religion/Ethik

(römisch drei)

2.

Gesellschaft und Recht

 

2.1

Geschichte und Politische Bildung, Recht

(römisch drei)

3.

Sprache und Kommunikation

 

3.1

Deutsch1

(römisch eins)

3.2

Englisch

(römisch eins)

4.

Natur- und Formalwissenschaften

 

4.1

Naturwissenschaften2

römisch zwei

4.2

Angewandte Mathematik

(römisch eins)

4.3

Angewandte Informatik

(römisch eins)

5.

Informationstechnologie in der Landwirtschaft

 

5.1

Softwareentwicklung

römisch eins

5.2

Elektrotechnik und Elektronik

römisch eins

5.3

Agrarische Systemtechnik

römisch eins

5.4

Agrarische Informationssysteme3

römisch eins

5.5

Digitale Agrarprojekte und Projektmanagement

römisch eins

5.6

Medientechnik

römisch zwei

5.7

Landtechnik

römisch eins

5.8

Landwirtschaftliche Produktion2 4

römisch eins

5.9

Forschung und Innovation

römisch zwei

5.10

Laboratorium

römisch eins

5.11

Landwirtschaftliches und landtechnisches Praktikum

römisch fünf a

6.

Wirtschaft und Unternehmensführung, Personale und soziale Kompetenzen

 

6.1

Wirtschaftsgeografie und Globale Entwicklung, Volkswirtschaft

(römisch drei)

6.2

Betriebswirtschaft und Rechnungswesen2 5

(römisch eins)

6.3

Qualitätsmanagement

(römisch eins)

7.

Bewegung und Sport

(römisch vier a)

 

Alternative Pflichtgegenstände

Lehrverpflichtungsgruppe

 

Zweite lebende Fremdsprache6 7

(römisch eins)

 

Informationstechnologie in der Landwirtschaft – Spezialgebiete8

römisch eins

 

Freigegenstände

Lehrverpflichtungsgruppe

 

Konversation in lebenden Fremdsprachen

römisch zwei

 

Zweite lebende Fremdsprache

(römisch eins)

 

Computerunterstützte Textverarbeitung

(römisch drei)

 

Qualitätsmanagement

(römisch eins)

 

Bewegung und Sport

(römisch vier a)

 

Unverbindliche Übungen

Lehrverpflichtungsgruppe

 

Musikerziehung

(römisch vier a)

 

Förderunterricht

Lehrverpflichtungsgruppe

 

Deutsch

(römisch eins)

 

Englisch

(römisch eins)

 

Angewandte Mathematik

(römisch eins)

 

Elektrotechnik und Elektronik

(römisch eins)

 

Betriebswirtschaft und Rechnungswesen

(römisch eins)

______________________

1 Im römisch zwei. oder römisch drei. Jahrgang mit Übungen in elektronischer Datenverarbeitung im Ausmaß von höchstens einer Wochenstunde von der Gesamtwochenstundenanzahl.

2 Mit Übungen.

3 Im römisch vier. und römisch fünf. Jahrgang mit Übungen in elektronischer Datenverarbeitung im Ausmaß der angeführten Wochenstunden.

4 Inklusive biologischer Produktion.

5 Inklusive Übungsfirmen.

6 Vier Wochenstunden wahlweise mit „Informationstechnologie in der Landwirtschaft – Spezialgebiete“.

7 In Amtsschriften ist die Bezeichnung der zweiten lebenden Fremdsprache in Klammern anzuführen.

8 Vier Wochenstunden wahlweise mit „Zweite lebende Fremdsprache“.

Anl. 2.1

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit dem 1. September des Folgeschuljahres jahrgangsweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 2 Abs. 2).

Text

Anlage 2.1

HÖHERE LEHRANSTALT FÜR LANDWIRTSCHAFT –, DREIJÄHRIGER AUFBAULEHRGANG

 

 

 

 

Pflichtgegenstände

Lehrverpflichtungsgruppe

 

 

 

1.

Religion

(römisch drei)

2.

Gesellschaft und Recht

 

2.1

Geschichte und Politische Bildung, Recht

(römisch drei)

3.

Sprache und Kommunikation

 

3.1

Deutsch1

(römisch eins)

3.2

Englisch

(römisch eins)

4.

Natur- und Formalwissenschaften

 

4.1

Angewandte Physik und Angewandte Chemie

(römisch zwei)

4.2

Angewandte Biologie und Ökologie2

(römisch zwei)

4.3

Angewandte Mathematik

(römisch eins)

4.4

Angewandte Informatik

(römisch eins)

5.

Landwirtschaft

 

5.1

Pflanzenbau2 3

(römisch eins)

5.2

Nutztierhaltung2 3

(römisch eins)

5.3

Biologische Landwirtschaft

römisch eins

5.4

Forstwirtschaft

römisch zwei

5.5

Landtechnik und Bauen2

(römisch eins)

5.6

Ländliche Entwicklung

römisch zwei

5.7

Forschung und Innovation

römisch zwei

5.8

Laboratorium

römisch eins

6.

Wirtschaft und Unternehmensführung, Personale und soziale Kompetenzen

 

6.1

Wirtschaftsgeografie und Globale Entwicklung, Volkswirtschaft

(römisch drei)

6.2

Betriebswirtschaft und Rechnungswesen2 4

(römisch eins)

6.3

Projekt- und Qualitätsmanagement

römisch eins

7.

Bewegung und Sport

(römisch vier a)

 

Alternative Pflichtgegenstände

Lehrverpflichtungsgruppe

 

Zweite lebende Fremdsprache5

(römisch eins)

 

Landwirtschaft – Spezialgebiete2 6

römisch eins

 

Freigegenstände

Lehrverpflichtungsgruppe

 

Konversation in lebenden Fremdsprachen

(römisch zwei)

 

Zweite lebende Fremdsprache

(römisch eins)

 

Qualitätsmanagement

(römisch eins)

 

Bewegung und Sport

(römisch vier a)

 

Unverbindliche Übungen

Lehrverpflichtungsgruppe

 

Musikerziehung

(römisch vier a)

 

Bewegung und Sport

(römisch vier a)

 

Lerntechnik und Teambildung

römisch drei

 

Förderunterricht

Lehrverpflichtungsgruppe

 

Deutsch

(römisch eins)

 

Englisch

(römisch eins)

 

Angewandte Mathematik

(römisch eins)

 

Betriebswirtschaft und Rechnungswesen

(römisch eins)

____________________

1 Im römisch eins. oder römisch zwei. Jahrgang mit Übungen in elektronischer Datenverarbeitung im Ausmaß von höchstens einer Wochenstunde von der Gesamtwochenstundenzahl.

2 Mit Übungen.

3 Inklusive biologischer Produktion.

4 Inklusive Übungsfirmen.

5 Vier Wochenstunden wahlweise mit „Landwirtschaft – Spezialgebiete“.

6 Vier Wochenstunden wahlweise mit „Zweite lebende Fremdsprache“.

Anl. 2.2

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit dem 1. September des Folgeschuljahres jahrgangsweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 2 Abs. 2).

Text

Anlage 2.2

HÖHERE LEHRANSTALT FÜR FORSTWIRTSCHAFT –, DREIJÄHRIGER AUFBAULEHRGANG

 

 

 

 

Pflichtgegenstände

Lehrverpflichtungsgruppe

 

 

 

1.

Religion

(römisch drei)

2.

Gesellschaft und Recht

 

2.1

Geschichte und Politische Bildung, Recht1

(römisch drei)

3.

Sprache und Kommunikation

 

3.1

Deutsch2

(römisch eins)

3.2

Englisch

(römisch eins)

4.

Natur- und Formalwissenschaften

 

4.1

Angewandte Physik und Angewandte Chemie

(römisch zwei)

4.2

Angewandte Biologie und Ökologie3

(römisch zwei)

4.3

Angewandte Mathematik

(römisch eins)

4.4

CAD und Darstellende Geometrie4

römisch eins

4.5

Angewandte Informatik

(römisch eins)

5.

Forstwirtschaft und Naturraummanagement

 

5.1

Waldökologie und Waldbau3

(römisch eins)

5.2

Forst- und Umweltschutz3

(römisch zwei)

5.3

Jagdwesen und Fischerei3

(römisch drei)

5.4

Holzprodukte und Bioenergie3

(römisch eins)

5.5

Forst und Arbeitstechnik3

(römisch eins)

5.6

Vermessung und Forsteinrichtung3

(römisch eins)

5.7

Bauwesen und alpine Naturgefahren3

(römisch eins)

5.8

Forschung und Innovation

römisch zwei

5.9

Laboratorium

römisch eins

6.

Wirtschaft und Unternehmensführung, Personale und soziale Kompetenzen

 

6.1

Wirtschaftsgeografie und Globale Entwicklung, Volkswirtschaft

(römisch drei)

6.2

Betriebswirtschaft und Rechnungswesen3 5

(römisch eins)

6.3

Projekt- und Qualitätsmanagement

römisch eins

7.

Bewegung und Sport

(römisch vier a)

 

Alternative Pflichtgegenstände

Lehrverpflichtungsgruppe

 

Zweite lebende Fremdsprache6

(römisch eins)

 

Forstwirtschaft – Spezialgebiete3 7

römisch eins

 

Freigegenstände

Lehrverpflichtungsgruppe

 

Konversation in lebenden Fremdsprachen

(römisch zwei)

 

Zweite lebende Fremdsprache

(römisch eins)

 

Qualitätsmanagement

(römisch eins)

 

Bewegung und Sport

(römisch vier a)

 

Unverbindliche Übungen

Lehrverpflichtungsgruppe

 

Musikerziehung

(römisch vier a)

 

Bewegung und Sport

(römisch vier a)

 

Lerntechnik und Teambildung

römisch drei

F.

Förderunterricht

Lehrverpflichtungsgruppe

 

Deutsch

(römisch eins)

 

Englisch

(römisch eins)

 

Angewandte Mathematik

(römisch eins)

 

CAD und Darstellende Geometrie

römisch eins

 

Betriebswirtschaft und Rechnungswesen

(römisch eins)

____________________

1 Inklusive Forstrecht.

2 Im römisch eins. oder römisch zwei. Jahrgang mit Übungen in elektronischer Datenverarbeitung im Ausmaß von höchstens einer Wochenstunde von der Gesamtwochenstundenzahl.

3 Mit Übungen.

4 Mit Übungen in elektronischer Datenverarbeitung im Ausmaß der angeführten Wochenstunden.

5 Inklusive Übungsfirmen.

6 Vier Wochenstunden wahlweise mit „Forstwirtschaft – Spezialgebiete“.

7 Vier Wochenstunden wahlweise mit „Zweite lebende Fremdsprache“.

Anl. 2.3

Beachte für folgende Bestimmung

Tritt hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit dem 1. September des Folgeschuljahres jahrgangsweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 2 Abs. 2).

Text

Anlage 2.3

HÖHERE LEHRANSTALT FÜR LANDWIRTSCHAFT UND ERNÄHRUNG – DREIJÄHRIGER AUFBAULEHRGANG

 

Pflichtgegenstände

Lehrverpflichtungsgruppe

1.

Religion

(römisch drei)

2.

Gesellschaft und Recht

 

2.1

Geschichte und Politische Bildung, Recht

(römisch drei)

3.

Sprache und Kommunikation

 

3.1

Deutsch1

(römisch eins)

3.2

Englisch

(römisch eins)

4.

Natur- und Formalwissenschaften

 

4.1

Angewandte Physik und Angewandte Chemie

(römisch zwei)

4.2

Angewandte Biologie und Ökologie2

(römisch zwei)

4.3

Angewandte Mathematik

(römisch eins)

4.4

Angewandte Informatik

(römisch eins)

5.

Landwirtschaft und Ernährung

 

5.1

Pflanzen- und Gartenbau2 3

(römisch eins)

5.2

Nutztierhaltung2 3

(römisch eins)

5.3

Biologische Landwirtschaft

römisch eins

5.4

Ernährung und Lebensmitteltechnologie2

(römisch eins)

5.5

Lebensmittelverarbeitung

römisch vier a

5.6

Mikrobiologie und Hygiene

(römisch zwei)

5.7

Ländliche Entwicklung

(römisch zwei)

5.8

Forschung und Innovation

römisch zwei

5.9

Laboratorium

römisch eins

6.

Wirtschaft und Unternehmensführung, Personale und soziale Kompetenzen

 

6.1

Wirtschaftsgeografie und Globale Entwicklung, Volkswirtschaft

(römisch drei)

6.2

Betriebswirtschaft und Rechnungswesen2 4

(römisch eins)

6.3

Projekt- und Qualitätsmanagement

römisch eins

7.

Bewegung und Sport

(römisch vier a)

 

Alternative Pflichtgegenstände

Lehrverpflichtungsgruppe

 

Zweite lebende Fremdsprache5

(römisch eins)

 

Landwirtschaft und Ernährung – Spezialgebiete2 6

römisch eins

 

Freigegenstände

Lehrverpflichtungsgruppe

 

Konversation in lebenden Fremdsprachen

(römisch zwei)

 

Zweite lebende Fremdsprache

(römisch eins)

 

Qualitätsmanagement

(römisch eins)

 

Psychologie und Philosophie

(römisch drei)

 

Bewegung und Sport

(römisch vier a)

 

Unverbindliche Übungen

Lehrverpflichtungsgruppe

 

Musikerziehung

(römisch vier a)

 

Bewegung und Sport

(römisch vier a)

 

Lerntechnik und Teambildung

römisch drei

 

F. Förderunterricht

Lehrverpflichtungsgruppe

 

Deutsch

(römisch eins)

 

Englisch

(römisch eins)

 

Angewandte Mathematik

(römisch eins)

 

Betriebswirtschaft und Rechnungswesen

(römisch eins)

___________________

1 Im römisch eins. oder römisch zwei. Jahrgang mit Übungen in elektronischer Datenverarbeitung im Ausmaß von höchstens einer Wochenstunde von der Gesamtwochenstundenzahl.

2 Mit Übungen.

3 Inklusive biologischer Produktion. 4 Inklusive Übungsfirmen.

5 Vier Wochenstunden wahlweise mit „Landwirtschaft und Ernährung – Spezialgebiete“.

6 Vier Wochenstunden wahlweise mit „Zweite lebende Fremdsprache“.