(3)Absatz 3In dem Online-Anmeldesystem gemäß Abs. 2 sind von dem registrierten Anmelder für den Import relevante Daten über die Sendung, insbesondere Warenarten, Bill of lading sowie Bestimmungsort, einzutragen. In diesem System wird dem Anmelder vom Bundesamt für Wald mitgeteilt, ob eine phytosanitäre Untersuchung am angegebenen Bestimmungsort durchgeführt wird oder ob die Sendung nicht in die Zahl der aufgrund der Kontrollfrequenz zu untersuchenden Sendungen fällt. Die phytosanitäre Freigabe durch das Bundesamt für Wald erfolgt mittels amtssigniertem Bescheid, bei durchgeführter Untersuchung nur, sofern die phytosanitären Voraussetzungen vorliegen. Die Gebühr gemäß § 4 wird mittels amtsigniertem Bescheid vorgeschrieben.In dem Online-Anmeldesystem gemäß Absatz 2, sind von dem registrierten Anmelder für den Import relevante Daten über die Sendung, insbesondere Warenarten, Bill of lading sowie Bestimmungsort, einzutragen. In diesem System wird dem Anmelder vom Bundesamt für Wald mitgeteilt, ob eine phytosanitäre Untersuchung am angegebenen Bestimmungsort durchgeführt wird oder ob die Sendung nicht in die Zahl der aufgrund der Kontrollfrequenz zu untersuchenden Sendungen fällt. Die phytosanitäre Freigabe durch das Bundesamt für Wald erfolgt mittels amtssigniertem Bescheid, bei durchgeführter Untersuchung nur, sofern die phytosanitären Voraussetzungen vorliegen. Die Gebühr gemäß Paragraph 4, wird mittels amtsigniertem Bescheid vorgeschrieben.