Zulassung und Anerkennung
§ 4. (1) Jedes Zucker oder Isoglucose erzeugende Unternehmen mit Betriebsstätten in Österreich hat bei der AMA den Antrag auf Zulassung nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu stellen. Der Antrag auf Zulassung hat eine Beschreibung der Betriebsverhältnisse und Details gemäß § 11 Abs. 2 zum jeweiligen Unternehmen zu enthalten.
(2) Die AMA hat einen Verkäuferverband oder eine Gruppe von Verkäuferverbänden im Sinne des Anhangs II Teil II Abschnitt A Z 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 mit Sitz in Österreich auf dessen Antrag anzuerkennen, wenn es sich um eine juristische Person handelt, deren Mitgliederanzahl mindestens 15% jener Zuckerrübenerzeuger beträgt, die im vorangegangenen Wirtschaftsjahr Zuckerrüben angebaut und einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 gestellt haben. Mitglieder eines Verkäuferverbandes haben über einen landwirtschaftlichen Betrieb mit LFBIS-Nummer und Zuckerrübenanbauflächen in Österreich zu verfügen und der AMA auf Verlangen entsprechende Nachweise über den Zuckerrübenanbau vorzulegen. Sind Zusammenschlüsse von Zuckerrübenerzeugern Mitglied eines Verkäuferverbandes, so wird die Anzahl der Zuckerrübenerzeuger in diesen Zusammenschlüssen bei der Feststellung der Mindestmitgliederzahl zugrunde gelegt. Ein Zuckerrübenerzeuger oder ein Zusammenschluss von Zuckerrübenerzeugern darf nur Mitglied in einem Verkäuferverband sein. Dem Antrag sind die entsprechende Satzung oder der Gesellschaftsvertrag sowie ein Mitgliederverzeichnis beizulegen.
(3) Vertragspartner von Branchenvereinbarungen im Wirtschaftsjahr 2016/2017 gelten als anerkannte Verkäuferverbände oder als zugelassene Unternehmen gemäß Abs. 1.
(4) Die Anerkennung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt sind.