Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018, Fassung vom 01.01.2022

§ 0

Langtitel

Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 – SNE-V 2018)
StF: BGBl. II Nr. 398/2017

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2018,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2019,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 578 aus 2020,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 438 aus 2021,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 558 aus 2021,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 466 aus 2022,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2023,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund von Paragraph 49 und Paragraph 51, des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,, sowie Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, des Energie-Control-Gesetzes (E-ControlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,, wird verordnet:

§ 1

Text

Regelungsgegenstand

Paragraph eins,

Diese Verordnung enthält Vorschriften über die Festlegung und Verrechnung von Systemnutzungsentgelten gemäß Paragraph 52 bis Paragraph 58, ElWOG 2010, ihre Verrechnungsmodalitäten, Vorgaben hinsichtlich der Netzebenenzuordnung der Anlagen und hinsichtlich temporärer Anschlüsse sowie der Kostenwälzung gemäß Paragraph 62, ElWOG 2010.

§ 2

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsIm Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
    1. Ziffer eins
      „Blindstromzählung“ die Messung von elektrischer Blindarbeit ohne Erfassung von Leistungswerten;
    2. Ziffer 2
      „Direkt Lastprofilzählung“ die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung aller einviertelstündlichen Durchschnittsbelastungen (Leistungswerte) einer Periode für eine oder zwei Energierichtungen;
    3. Ziffer 3
      „Leistungspreis (LP)“ die auf die Verrechnungsleistung der Netznutzung bezogenen Preisansätze pro Leistungseinheit kW. Für Netzbenutzer in der Netzebene 7, bei denen keine Messung der Leistung vorgenommen wird, wird für das leistungsbezogene Netznutzungsentgelt eine Pauschale pro Kalenderjahr bestimmt;
    4. Ziffer 4
      „Mittelspannungswandler – Lastprofilzählung“ die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung aller einviertelstündlichen Durchschnittsbelastungen (Leistungswerte) einer Periode für eine oder zwei Energierichtungen bei Messstellen der Netzebene 4 oder 5;
    5. Ziffer 5
      „Niederspannungswandler – Lastprofilzählung“ die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung aller einviertelstündlichen Durchschnittsbelastungen (Leistungswerte) einer Periode für eine oder zwei Energierichtungen bei Messstellen der Netzebene 6 oder 7 unter Einsatz von Wandlern;
    6. Ziffer 6
      „Niederspannungswandler – Viertelstundenmaximumzählung“ die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung der höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines Kalendermonats bei Messstellen der Netzebene 6 oder 7 unter Einsatz von Wandlern;
    7. Ziffer 7
      „Prepaymentzählung“ eine Zusatzfunktion zur Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten, die in der Vorausverrechnung bzw. als Vorkasse zur Anwendung kommt;
    8. Ziffer 8
      „Sommer Hochtarifzeit (SHT)“ die Uhrzeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr im Kalenderzeitraum vom 1. April bis 30. September, wobei die Preisansätze auf die elektrische Arbeitseinheit kWh bezogen sind;
    9. Ziffer 9
      „Sommer Niedertarifzeit (SNT)“ die Uhrzeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr des Folgetages im Kalenderzeitraum vom 1. April bis 30. September, wobei die Preisansätze auf die elektrische Arbeitseinheit kWh bezogen sind;
    10. Ziffer 10
      „Tarif – Drehstromzählung“ die Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten für eine oder mehrere Tarifzeiten in einem 4-Leiter Drehstromsystem;
    11. Ziffer 11
      „Tarif – Wechselstromzählung“ die Messung von elektrischer Arbeit ohne Erfassung von Leistungswerten für eine oder mehrere Tarifzeiten in einem 2-Leiter System;
    12. Ziffer 12
      „Tarifschaltung“ eine Zusatzfunktion zur Aktivierung und Deaktivierung von unterbrechbaren Anlagen, sowie zur Tarifumschaltung;
    13. Ziffer 13
      „unterbrechbar“ der Preisansatz für Entnehmer, bei denen der Netzbetreiber berechtigt und technisch dazu in der Lage ist, die Nutzung des Netzes jederzeit oder zu vertraglich vorherbestimmten Zeiten zu unterbrechen;
    14. Ziffer 14
      „Viertelstundenmaximumzählung“ die Messung von elektrischer Arbeit unter zusätzlicher Erfassung der höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung (Leistung) innerhalb eines Kalendermonats;
    15. Ziffer 15
      „Winter Hochtarifzeit (WHT)“ die Uhrzeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr im Kalenderzeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. März des Folgejahres, wobei die Preisansätze auf die elektrische Arbeitseinheit kWh bezogen sind;
    16. Ziffer 16
      „Winter Niedertarifzeit (WNT)“ die Uhrzeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr des Folgetages im Kalenderzeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. März des Folgejahres, wobei die Preisansätze auf die elektrische Arbeitseinheit kWh bezogen sind.
  2. Absatz 2Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Paragraph 7, ElWOG 2010.
  3. Absatz 3Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

§ 3

Text

Kostenwälzung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsFür die Bestimmung der Netzentgelte der Übertragungsnetze werden folgende Kostenanteile, nach Abzug der Kosten für Sekundärregelung, Netzverluste und Netzebene 3, im Verhältnis der Gesamtabgabe nach elektrischer Arbeit (kWh) nach dem Brutto-Wälzverfahren berücksichtigt:
    1. Ziffer eins
      für den Bereich Österreich
      44 vH;
       
    2. Ziffer 2
      für den Bereich Tirol
      40 vH;
       
    3. Ziffer 3
      für den Bereich Vorarlberg
      55 vH.
       
    Die verbleibenden Kostenanteile der jeweiligen Bereiche werden auf die direkt angeschlossenen Entnehmer nach den elektrischen Leistungen und nach der elektrischen Arbeit zugeteilt.
  2. Absatz 2Bei der Wälzung der Netzkosten der Verteilernetzbereiche in den jeweiligen durch Paragraph 63, Ziffer 3 bis 7 ElWOG 2010 umschriebenen Netzebenen auf die Endverbraucher sind die Netzkosten je Netzebene zuzüglich dem aus der übergelagerten Netzebene abgewälzten Kostenanteil auf die direkt aus der Netzebene des Netzbereichs versorgten Endverbraucher und zur Entgeltentrichtung verpflichteten Einspeiser sowie auf die dieser Netzebene untergelagerten Endverbraucher und zur Entgeltentrichtung verpflichteten Einspeiser aufzuteilen. Die für die Kostenwälzung zu verwendenden elektrischen Leistungen ergeben sich aus dem arithmetischen Mittel der im Abrechnungszeitraum monatlich gemessenen höchsten viertelstündlichen Leistung.

§ 4

Text

Allgemeine Vorgaben für Netznutzungsentgelt

Paragraph 4,

Für die Festsetzung des Netznutzungsentgelts gelten, sofern nicht gesondert geregelt, folgende Vorgaben:

  1. Ziffer eins
    für die Entgelte gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist das 3-Spitzenmittel für die Leistungsermittlung heranzuziehen;
  2. Ziffer 2
    die Bruttokomponente für die Höchstspannungsebene ist als arbeitsbezogenes Entgelt für die Netznutzung des Höchstspannungsnetzes zu entrichten; die für die Netzebene 1 festgelegte Bruttokomponente ist von den an die Netzebenen 1 oder 2 angeschlossenen Entnehmern zu bezahlen. Als Verrechnungsmenge ist bei den Endverbrauchern die bezogene Energiemenge und bei den Netzbetreibern die im gesamten eigenen und nachgelagerten Netzgebieten an Endverbraucher abgegebene Energiemengen heranzuziehen. Den Netzbetreibern, die nicht an die Netzebene 1 oder 2 angeschlossen sind und über einen eigenen Netzbereich verfügen, ist die Bruttokomponente in deren Netzgebiet auf Basis der gesamten Abgabe weiterzuverrechnen. Die Gesamtabgabe in kWh im Netzgebiet jedes Netzbetreibers ist den jeweils vorgelagerten Netzbetreibern sowie der Regulierungsbehörde getrennt nach Netzebenen zu übermitteln;
  3. Ziffer 3
    die Nettokomponente Arbeit ist der Anteil je kWh, der gemäß den Parametern der Kostenwälzung gemäß Paragraph 3, an die Netzbenutzer, die an die Netzebene 1 und 2 angeschlossen sind, überwälzt wird.
  4. Ziffer 4
    die Nettokomponente Leistung ist der Anteil je kW, der gemäß den Parametern der Kostenwälzung gemäß Paragraph 3, an die Netzbenutzer, die an die Netzebene 1 und 2 angeschlossen sind, überwälzt wird. Nutzt ein Kunde mehrere Umspannwerke, ist keine zeitgleiche Bestimmung der Werte der Leistungsspitzen vorzunehmen;
  5. Ziffer 5
    Entnahmen für den Eigenverbrauch des Netzes - das ist die elektrische Energie von Hilfs-und Nebenanlagen, die für den Betrieb des Netzes notwendig ist - sind von der Verrechnung des Netznutzungsentgelts ausgenommen;
  6. Ziffer 6
    die Netzebene für die Verrechnung des Netznutzungsentgeltes ist von der Eigentumsgrenze zwischen den Anlagen des Netzbenutzers und des Netzbetreibers abhängig;
  7. Ziffer 7
    liegt die Eigentumsgrenze im Niederspannungsnetz des Netzbetreibers, gilt das Netznutzungsentgelt der Netzebene 7;
  8. Ziffer 8
    stehen alle Anlagen bis zur kundenseitigen Klemme des Niederspannungsleitungsschaltfeldes in der Umspannanlage im Eigentum des Netzbenutzers, gilt das Netznutzungsentgelt der Netzebene 6;
  9. Ziffer 9
    steht der Umspanner von Mittel- zu Niederspannung im Eigentum des Netzbenutzers, gilt das Netznutzungsentgelt der Netzebene 5;
  10. Ziffer 10
    stehen alle Anlagen bis zur kundenseitigen Klemme des Mittelspannungsleitungsschaltfeldes in der Umspannanlage im Eigentum des Netzbenutzers, gilt das Netznutzungsentgelt der Netzebene 4;
  11. Ziffer 11
    steht der Umspanner von Hoch- zu Mittelspannung im Eigentum des Netzbenutzers, gilt das Netznutzungsentgelt der Netzebene 3.

§ 5

Text

Netznutzungsentgelt

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDas von Entnehmern pro Zählpunkt zu entrichtende Netznutzungsentgelt wird in Cent wie folgt bestimmt:

8. Netznutzungsentgelt für Pumpspeicherkraftwerke

Das Netznutzungsentgelt für Pumpspeicherkraftwerke wird für alle Netzbereiche wie folgt bestimmt:

Arbeit:

 

0,2800/kWh

Leistung:

 

100,00 /kW

9. Netznutzungsentgelt für Regelreserve

  1. Litera a
    Das Netznutzungsentgelt für Erbringer von Regelreserve Sekundärregelung, Tertiärregelung) wird für Arbeit und zusätzliche Leistung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, ElWOG 2010, die durch die Aktivierung der Regelenergiereserven verursacht werden, für alle Netzebenen wie folgt bestimmt und kommt auf Antrag des Regelreserveanbieters beim Netzbetreiber zur Anwendung:

Erbrachte Arbeit:

 

0,085 /kWh

Zusätzliche Leistung:

 

100,00 /kW

Auf den Netzebenen 5 bis 7 kann der Regelreserveanbieter die Verrechnung dieses Entgelts beim Netzbetreiber frühestens nach Vorliegen der Präqualifikation der Anlage durch den Regelzonenführer beantragen. In diesem Fall hat der Netzbetreiber die Verrechnung ehestmöglich, spätestens aber für Netzebene 5 und 6 sechs Monate und für Netzebene 7 zwölf Monate nach der Antragstellung vorzunehmen.
  1. Litera b
    Der Regelzonenführer hat dem Regelreserveanbieter die Viertelstundenwerte der durch die Aktivierung der Regelreserven erbrachten Arbeit zu übermitteln. Der Regelreserveanbieter hat diese Daten auf die einzelnen Zählpunkte, über die Regelenergie zur Verfügung gestellt wurde, aufzuteilen und dem jeweiligen Netzbetreiber zu übermitteln, auch für Viertelstunden, in denen keine Aktivierung erfolgt ist. Der Netzbetreiber hat dem Regelzonenführer diese Daten aggregiert je Regelreserveanbieter zu übermitteln. Für Zählpunkte, die nicht gemäß Litera a, verrechnet werden, sind die aggregierten Werte aller Zählpunkte getrennt nach Sekundär- und Tertiärregelenergie direkt an den Regelzonenführer zu übermitteln.
  1. Absatz eins aDie Arbeitspreise für das Netznutzungsentgelt gemäß Absatz eins, werden für teilnehmende Netzbenutzer einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft in Bezug auf jenen Verbrauch, der durch zugeordnete eingespeiste Energie einer Erzeugungsanlage gemäß Paragraph 16 c, ElWOG 2010 abgedeckt ist,
    1. Ziffer eins
      im Lokalbereich für die Netzebenen 6 und 7 um 57 %,
    2. Ziffer 2
      im Regionalbereich
      1. Litera a
        für die Netzebenen 6 und 7 um 28 %,
      2. Litera b
        für die Netzebenen 4 und 5 um 64 %
    reduziert. Die reduzierten Arbeitspreise sind im Zuge der Abrechnung in Cent/kWh anzugeben und auf zwei Kommastellen kaufmännisch zu runden.
  2. Absatz 2Für die Netznutzung der Netzebene 3 der Austrian Power Grid AG sind folgende Jahresbeträge (in tausend Euro – TEUR) in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten, wobei alle Rechnungen am 15. des dem Leistungserbringungsmonat folgenden Monats fällig sind:
    1. Ziffer eins
      WIENER NETZE GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG
      938,3;
    2. Ziffer 2
      Netz Niederösterreich GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG
      1.016,3;
    3. Ziffer 3
      Energienetze Steiermark GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG
      1.130,5;
    4. Ziffer 4
      Netz Oberösterreich GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG
      9.362,0;
    5. Ziffer 5
      KNG-Kärnten Netz GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG
      7.518,6;
    6. Ziffer 6
      Salzburg Netz GmbH zahlt an Austrian Power Grid AG
      1.372,8;
    7. Ziffer 7
      TINETZ-Tiroler Netze GmbH erhält von Austrian Power Grid AG
      103,5.
  3. Absatz 3Für die Netznutzung der Netzebene 3 des Verteilernetzes der Netz Oberösterreich GmbH ist ein Jahresbetrag von TEUR 930,5 in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich von der Linz Strom Netz GmbH an die Netz Oberösterreich GmbH zu leisten.

§ 6

Text

Netzverlustentgelt

Paragraph 6,

Für das von Entnehmern und Einspeisern pro Zählpunkt zu entrichtende Netzverlustentgelt werden jeweils folgende Entgelte je Netzebene (NE) in Cent/kWh bestimmt:

§ 7

Text

Netzbereitstellungsentgelt

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDas von Entnehmern zu entrichtende Netzbereitstellungsentgelt wird je Netzebene (NE) in Euro/kW wie folgt bestimmt:

§ 8

Text

Besondere Vorschriften für temporäre Anschlüsse

Paragraph 8,
  1. Absatz einsTemporäre Anschlüsse im Sinne dieser Verordnung sind für höchstens fünf Jahre beabsichtigte Anschlüsse an das Netz. Zu unterscheiden sind:
    1. Ziffer eins
      temporäre Anschlüsse, die nach einer bestimmten Zeit durch endgültige Anschlüsse ersetzt werden;
    2. Ziffer 2
      temporäre Anschlüsse, die einmalig, für einen bestimmten Zeitraum, vorübergehend an das Netz angeschlossen sind.
    Sofern die Entnahme von Strom aus dem Netz über einen temporären Anschluss erfolgt, sind bei der Verrechnung des Netzzutritts-, Netznutzungs- bzw. des Netzbereitstellungsentgelts, abweichend von den dafür geltenden allgemeinen Vorschriften, die nachstehenden Vorschriften anzuwenden.
  2. Absatz 2Der Entnehmer hat das Wahlrecht entweder für die Bestandsdauer temporärer Anschlüsse gemäß Absatz eins, ein um 50 % erhöhtes Netznutzungsentgelt aus dem arbeitsbezogenen Anteil des Netznutzungsentgelts zu bezahlen oder das Netzbereitstellungsentgelt für das vereinbarte Ausmaß zu entrichten. Paragraph 52, Absatz 2, ElWOG 2010 bleibt unberührt.
  3. Absatz 3Entrichtet der Entnehmer das Netzbereitstellungsentgelt gemäß Paragraph 55, ElWOG 2010, so ist das vertraglich vereinbarte Ausmaß der Netznutzung für temporäre Anschlüsse im Sinne von Absatz eins, Ziffer eins, auf die endgültigen Anschlüsse in vollem Umfang zu übertragen.
  4. Absatz 4Für temporäre Anschlüsse im Sinne von Absatz eins, Ziffer 2,, die an einen bereits vorhandenen Anschlusspunkt an das Netz angeschlossen werden, darf, im Falle einer Pauschalierung, das zu verrechnende Netzzutrittsentgelt nicht höher sein als jenes, das vom Netzbetreiber für die Wiederinbetriebsetzung stillgelegter Anlagen oder Anlagenteile verrechnet wird.

§ 9

Text

Systemdienstleistungsentgelt

Paragraph 9,

Für das von Einspeisern, einschließlich Kraftwerksparks, mit einer Anschlussleistung von mehr als fünf MW zu entrichtende Systemdienstleistungsentgelt werden folgende Entgelte in Cent bestimmt:

  1. Litera a
    Bereich Österreich:
    0,0280/kWh;
  2. Litera b
    Bereich Tirol:
    0,0280/kWh;
  3. Litera c
    Bereich Vorarlberg:
    0,0280/kWh.

§ 10

Text

         Entgelt für Messleistungen

Paragraph 10,
  1. Absatz einsFür das von Netzbenutzern zu entrichtende Entgelt für Messleistungen in der Niederspannung werden folgende Höchstpreise in Euro pro Kalendermonat und Messrichtung bestimmt:
    1. Ziffer eins
      Drehstromzählung und andere Niederspannungszählungen (exkl. Wandler und Lastprofilzähler)
      2,40;
    2. Ziffer 2
      Wechselstromzählung
      1,00;
    Eine gesonderte Verrechnung einer Blindstrommessung ist nicht zulässig.
  2. Absatz 2Für die Lastprofilzählung, die Wandler und für Geräte, die sonstige Funktionen im Zusammenhang mit Messleistungen erfüllen, die nicht unter Absatz eins, genannt werden, dürfen insgesamt höchstens 1,5 % des Wertes des Gerätes, das diese Funktion erfüllt, pro Kalendermonat als Entgelt verrechnet werden. Der Netzbetreiber ist berechtigt, Durchschnittswerte vergleichbarer Zählerkategorien als Bemessungsbasis heranzuziehen. Eine gesonderte Verrechnung einer Blindstrommessung ist nicht zulässig.
  3. Absatz 3Für folgende zusätzliche Leistungen, die im Zusammenhang mit Messleistungen erbracht werden, dürfen insgesamt höchstens folgende Höchstpreise in Euro pro Kalendermonat verrechnet werden:
    1. Ziffer eins
      Tarifschaltung bzw. Lastschaltung
      1,00;
    2. Ziffer 2
      Prepaymentzählung, soweit sie durch ein intelligentes Messgerät erfolgt,
      0,00;
    3. Ziffer 3
      sonstige Prepaymentzählung
      1,60.
  4. Absatz 4Wird eine Messeinrichtung von den Netzbenutzern selbst beigestellt, so reduziert sich der Höchstpreis um 15 % des verrechneten Entgelts gemäß Absatz eins, bzw. Absatz 2, Werden Wandler von den Netzbenutzern selbst beigestellt, ist eine gesonderte Verrechnung nicht zulässig.
  5. Absatz 5Für die vom Netzbenutzer veranlasste Montage, Demontage oder Austausch von Messeinrichtungen, welche im Eigentum des Netzbetreibers stehen, werden folgende Höchstpreise in Euro bestimmt:
    1. Ziffer eins
      Messeinrichtungen gemäß Absatz eins,
      20,00;
    2. Ziffer 2
      Messeinrichtungen gemäß Absatz 2,
      150,00.
    Wird die Leistung auf Wunsch des Netzbenutzers im Zeitraum von Montag bis Freitag, 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen erbracht, ist das Zweifache des jeweiligen Entgelts zu verrechnen.

§ 11

Text

Entgelte für sonstige Leistungen

Paragraph 11,
  1. Absatz einsNetzbetreiber sind berechtigt, für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die Entgelte gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 6 und Ziffer 8, ElWOG 2010 abgegolten und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht sind, folgende Entgelte in Euro zu verrechnen:
    1. Ziffer eins
      Entgelte für Mahnungen:
      1. Litera a
        erste Mahnung
        0,00;
      2. Litera b
        jede weitere Mahnung
        1,50;
      3. Litera c
        letzte Mahnung gemäß Paragraph 82, Absatz 3, ElWOG 2010
        5,00.
    2. Ziffer 2
      Abschaltung und Wiedereinschaltung:
      1. Litera a
        Abschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs gemäß Paragraph 82, Absatz 3, ElWOG 2010 vor Ort
        25,00;
      2. Litera b
        Abschaltung oder Wiedereinschaltung vor Ort aus Gründen einer sonstigen Vertragsverletzung oder auf Wunsch des Kunden
        30,00;
      3. Litera c
        Abschaltung oder Wiedereinschaltung aus der Ferne
        0,00;
      4. Litera d
        Einschaltung bei Vertragsbeginn bzw. Abschaltung bei Vertragsende
        0,00.
    3. Ziffer 3
      Ablesung von Messeinrichtungen und Zwischenabrechnung auf Wunsch des Netzbenutzers
      1. Litera a
        Ablesung vor Ort mit Zwischenabrechnung
        15,00;
      2. Litera b
        nur Ablesung vor Ort ohne Zwischenabrechnung
        10,00;
      3. Litera c
        nur Zwischenabrechnung ohne Ablesung vor Ort
        5,00.
    4. Ziffer 4
      Überprüfung von Messeinrichtungen im Eigentum des Netzbetreibers auf Wunsch des Netzbenutzers
      1. Litera a
        vor Ort
        40,00;
      2. Litera b
        hinsichtlich der Verkehrsfehlergrenze gemäß Maß- und Eichgesetz nach Ausbau der Messeinrichtung
        70,00.
    Die Verrechnung dieser Leistung ist bei defekten Messeinrichtungen unzulässig. Wird die Leistung auf Wunsch des Kunden im Zeitraum von Montag bis Freitag, 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen erbracht, ist das Zweifache des jeweiligen Entgelts zu verrechnen.

    Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 438 aus 2021,)

  2. Absatz 2Die Entgelte gemäß Absatz eins, sind jeweils im Anlassfall zu verrechnen.

§ 12

Text

Verrechnung und Veröffentlichung der Entgelte

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie Rechnungslegung hat spätestens sechs Wochen nach der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen an den Lieferanten zu übermitteln, sofern der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legt.
  2. Absatz 2Die zur Anwendung kommenden Entgelte für Messleistungen sind vom Netzbetreiber in geeigneter Form, jedenfalls im Internet, zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3Nimmt der Netzbetreiber bei der Verrechnung des Netzzutrittsentgelts eine Pauschalierung gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ElWOG 2010 für vergleichbare Netzbenutzer vor, sind die zur Anwendung kommenden Pauschalen in geeigneter Form, jedenfalls im Internet, zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4Entgelte für sonstige Funktionen im Zusammenhang mit Messleistungen gemäß Paragraph 10, Absatz 3, sind in geeigneter Form, jedenfalls im Internet, zu veröffentlichen.
  5. Absatz 5Sofern der Netzbetreiber die Arbeiten an der Hausanschlussleitung oder an Messeinrichtungen selbst vornimmt bzw. vornehmen lässt, hat der Netzbetreiber dem Kunden, sofern die Kosten vom Netzbenutzer verursacht wurden, einen Kostenvoranschlag für diese Maßnahme zu übermitteln. Übersteigen die Kosten für die Errichtung der Zähleinrichtung(en) am Zählpunkt 200 Euro, so ist es dem Kunden freizustellen, diese Kosten durch eine Einmalzahlung oder in Raten zu erstatten.

§ 13

Text

Ausgleichszahlungen

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDie Ausgleichszahlungen werden als Nettozahlungen in TEUR, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich wie folgt zu leisten:

  1. Ziffer eins
    Netzbereich Niederösterreich:

  1. Ziffer 2
    Netzbereich Steiermark:

  1. Ziffer 3
    Netzbereich Tirol:

  1. Ziffer 4
    Netzbereich Vorarlberg:

  1. Ziffer 5
    Netzbereich Oberösterreich:

  1. Ziffer 6
    Netzbereich Linz:

§ 14

Text

Inkrafttreten

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt tritt die SNE-VO 2012 außer Kraft.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen der SNE-V 2018 – Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2018,, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen der SNE-V 2018 – Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2019,, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 8, Paragraph 5, Absatz 2 und 3, Paragraph 6, Ziffer eins bis 15, Paragraph 9, Litera a bis c sowie Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 in der Fassung der SNE-V 2018 – Novelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 578 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 5, Absatz eins a und Paragraph 11, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 438 aus 2021, treten mit 1. November 2021 in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 8, Paragraph 5, Absatz 2 und 3, Paragraph 6, Ziffer eins bis 15, Paragraph 9, Litera a bis c, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2 und 3, Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b bis d sowie Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 in der Fassung der SNE-V 2018 – Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 558 aus 2021,, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.