(4)Absatz 4Der Einsatz elektronischer Geräte zur Aufzeichnung der in Abs. 1 genannten Angaben (Daten gemäß Z 1 bis 5 und Eintragungen gemäß Z 6 und 7) anstelle des Lenkprotokolls ist zulässig, sofern:Der Einsatz elektronischer Geräte zur Aufzeichnung der in Absatz eins, genannten Angaben (Daten gemäß Ziffer eins, bis 5 und Eintragungen gemäß Ziffer 6, und 7) anstelle des Lenkprotokolls ist zulässig, sofern:
die Daten nach Abs. 1 Z 4 und 5 von den Lenkerinnen und Lenkern laufend selbst vorgenommen werden können und jederzeit abrufbar sind,die Daten nach Absatz eins, Ziffer 4, und 5 von den Lenkerinnen und Lenkern laufend selbst vorgenommen werden können und jederzeit abrufbar sind,
alle Angaben einer bestimmten Lenkerin oder einem bestimmten Lenker zugeordnet werden können,
alle Angaben vollständig, geordnet, inhaltsgleich, authentisch und in einem System zusammengefasst sind und wiedergegeben werden können,
die Einsichtnahme in die Angaben, die Vorlage sowie auf Verlangen die Übermittlung der Daten, jeweils in lesbarer Form, an die zuständigen Behörden und ihre Organe jederzeit gewährleistet ist sowie auf Verlangen der Arbeitsinspektion auch ein Ausdruck dieser Daten vorgenommen werden kann,
eine nachträgliche Änderung von Angaben wegen Falscheingabe nur dann möglich ist, wenn diese Änderung sowohl auf dem Gerät als auch auf dem Ausdruck ersichtlich ist und auch der ursprüngliche Eintrag ersichtlich bleibt, sowie
die Unterschrift
auf einem Ausdruck vom Gerät erfolgt oder
auf einem Display des Gerätes erfolgt, sofern die Unterschrift danach nachvollziehbar abgespeichert wird oder
anstelle der Unterschrift eine geeignete Identifikation (Benutzerkennung und Kennwort) am Gerät erfolgt und dies nachprüfbar aufgezeichnet wird.
Die Unterschrift gemäß Z 6 lit. b sowie Hinweise auf die erfolgte Identifikation gemäß Z 6 lit. c sind in die Ausdrucke gemäß Z 4 aufzunehmen. Das Verzeichnis gemäß § 3 Abs. 3 kann ebenfalls elektronisch geführt werden. Hinsichtlich der Unterschrift gilt Z 6.Die Unterschrift gemäß Ziffer 6, Litera b, sowie Hinweise auf die erfolgte Identifikation gemäß Ziffer 6, Litera c, sind in die Ausdrucke gemäß Ziffer 4, aufzunehmen. Das Verzeichnis gemäß Paragraph 3, Absatz 3, kann ebenfalls elektronisch geführt werden. Hinsichtlich der Unterschrift gilt Ziffer 6,