Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Lenkprotokoll-Verordnung, Fassung vom 28.05.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über das Lenkprotokoll (Lenkprotokoll-Verordnung – LP-VO)
StF: BGBl. II Nr. 313/2017

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2022,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 17, Absatz 6, des Arbeitszeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2017,, wird verordnet:

§ 1

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt für Lenkerinnen/Lenker von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, auf die Paragraph 17, Absatz 3, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) anzuwenden ist.
  2. Absatz 2Lenkerinnen/Lenker im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die ein Kraftfahrzeug, sei es auch nur für kurze Zeit, selbst lenken oder sich im Kraftfahrzeug befinden, um es gegebenenfalls lenken zu können.

§ 2

Text

Lenkprotokolle

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Lenkprotokolle gemäß Paragraph 17, Absatz 4 bis 6 AZG sind personen- und tagesbezogen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, und haben inhaltlich den Vorgaben von Paragraph 5, Absatz eins, zu entsprechen.
  2. Absatz 2Von der Verpflichtung zur Führung eines Lenkprotokolls sind die Lenkerinnen/Lenker folgender Fahrzeuge ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
    2. Ziffer 2
      Zugmaschinen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 40 km/h nicht übersteigt,
    3. Ziffer 3
      Fahrzeuge der Kraftfahrzeugindustrie, des Fahrzeughandels und -handwerks bei Überstellungs- und Probefahrten,
    4. Ziffer 4
      Kraftwagen, die der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen und mit einem Taxameter ausgerüstet sind,
    5. Ziffer 5
      sonstige Kraftwagen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, und 6 KFG 1967 (Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen), wenn diese nicht der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen und das Lenken des Fahrzeuges für die Lenkerin oder den Lenker nicht die Haupttätigkeit darstellt,
    6. Ziffer 6
      Spezialfahrzeuge zur Durchführung von Geld- oder Werttransporten gemäß Paragraph 5, Absatz 2, der Lenker/innen-Ausnahmeverordnung – L-AVO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2010,,
    7. Ziffer 7
      Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit nicht mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht, wenn das Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht die berufliche Haupttätigkeit der Lenkerin/des Lenkers ist und die Lenkzeit während einer Kalenderwoche
      1. Litera a
        täglich weniger als zwei Stunden beträgt, oder
      2. Litera b
        täglich weniger als vier Stunden, sofern die wöchentliche Lenkzeit weniger als ein Fünftel der Wochenarbeitszeit (Paragraph 3, Absatz eins, AZG) beträgt.
    In diesen Fällen sind die Lenkzeiten und Lenkpausen auch nicht in die Arbeitszeitaufzeichnungen gemäß Paragraph 26, AZG aufzunehmen. Werden Lenkprotokolle geführt, obwohl dazu keine Verpflichtung besteht, gelten diese als Arbeitszeitaufzeichnungen gemäß Paragraph 26, AZG.
  3. Absatz 3Das Zentral-Arbeitsinspektorat hat auf der Website der Arbeitsinspektion Muster für Lenkprotokolle zum Download zur Verfügung zu stellen.

§ 3

Text

Pflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat an die Lenkerinnen/Lenker kostenlos und in ausreichender Zahl Lenkprotokolle auszugeben, oder es zu ermöglichen, dass die Lenkprotokolle kostenlos heruntergeladen und ausgedruckt werden können. Werden gemäß Paragraph 5, Absatz 4, elektronische Geräte eingesetzt, sind zumindest Lenkprotokolle für eine ersatzweise händische Führung gemäß Absatz 5, letzter Satz zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat
    1. Ziffer eins
      jeder Lenkerin/jedem Lenker die für eine ordnungsgemäße Verwendung der Lenkprotokolle erforderlichen Anleitungen zu geben,
    2. Ziffer 2
      dafür Sorge zu tragen, dass die Lenkerinnen/Lenker all ihren Verpflichtungen bezüglich der Lenkprotokolle nachkommen, sowie
    3. Ziffer 3
      ein Verzeichnis über die als Lenkerinnen/Lenker eingesetzten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer samt Geburtsdatum zu führen.
  3. Absatz 3Die Lenkprotokolle sind von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber mindestens einmal monatlich daraufhin zu überprüfen, ob die vorgeschriebenen Angaben eingetragen wurden. Dies ist im Verzeichnis mit Datum und Unterschrift zu vermerken.
  4. Absatz 4Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat die Lenkprotokolle nach dem Ende der Mitführungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, mindestens 24 Monate geordnet nach Lenkerinnen/Lenker und Datum aufzubewahren sowie den zuständigen Behörden und deren Organen die aufzubewahrenden Lenkprotokolle sowie das Verzeichnis auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen oder zu übermitteln. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat der Lenkerin/dem Lenker auf Verlangen kostenlos Kopien der Lenkprotokolle auszuhändigen.
  5. Absatz 5Werden elektronische Geräte gemäß Paragraph 5, Absatz 4, eingesetzt, gelten folgende Abweichungen:
    1. Ziffer eins
      Anstelle der Kopien gemäß Absatz 4, letzter Satz sind kostenlose Ausdrucke auszuhändigen.
    2. Ziffer 2
      Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass alle einer Lenkerin/einem Lenker zugeordnete Daten bis zum Ablauf der Frist nach Absatz 4, im Betrieb lückenlos und lesbar eingesehen, ausgedruckt und den Organen der Arbeitsinspektion übermittelt werden können.
    3. Ziffer 3
      Abweichend von Paragraph 4, Absatz 2, sind spätestens nach 28 Tagen die Dateien vom Gerät herunterzuladen und im Betrieb aufzubewahren, von den Dateien sind unverzüglich Sicherungskopien zu erstellen und auf einem externen Datenträger zu speichern.
    4. Ziffer 4
      Abweichend von Paragraph 4, Absatz 3, dritter Satz sind fehlerhafte Aufzeichnungen durch Bedienungsfehler sowie Abweichungen nach Paragraph 15 d, AZG in ein Lenkprotokoll einzutragen. Absatz 4, ist anzuwenden.
    Bei einem Defekt des Gerätes sind Lenkprotokolle ersatzweise händisch zu führen.

§ 4

Beachte für folgende Bestimmung

Die Frist in Abs. 1 beträgt bis zum Ablauf des 30. Dezember 2024 28 Tage, vgl. § 7 Abs. 3.

Text

Pflichten der Lenkerin/des Lenkers

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Lenkerinnen und Lenker haben an Tagen, an denen sie ein Kraftfahrzeug lenken, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, laufend Eintragungen in das Lenkprotokoll vorzunehmen und die Lenkprotokolle der letzten 56 Kalendertage mit sich zu führen. Diese Protokolle sind den Kontrollorganen über deren Verlangen vorzuweisen. Eine Verwendung verschiedener Lenkprotokolle an einem Tag ist nicht zulässig. Zulässig ist hingegen die Zusammenfassung der Lenkprotokolle einer Woche in einem Dokument. Dabei reicht eine einzige Unterschrift der Lenkerin/des Lenkers für diesen Zeitraum.
  2. Absatz 2Die Lenkerin/der Lenker hat die Lenkprotokolle der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber mindestens einmal monatlich zur Überprüfung und Unterfertigung (Paragraph 3, Absatz 3,) vorzulegen. Nach dem Ende der Frist gemäß Absatz eins, sind die Protokolle der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber zur Aufbewahrung zu übergeben.
  3. Absatz 3Die Lenkerin/der Lenker hat das Lenkprotokoll selbst auszufüllen und zu unterschreiben. Alle Einträge müssen klar und genau sein. Wenn es erforderlich ist, einen Eintrag zu korrigieren, so muss die Korrektur in einer Weise erfolgen, die den Originaleintrag deutlich erkennen lässt. Die Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 können vorab auch von anderen Personen bzw. automationsunterstützt in das Lenkprotokoll eingetragen werden.

§ 5

Text

Form und Gestaltung der Lenkprotokolle

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Lenkprotokolle haben folgende Felder zur Eintragung zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Vor- und Zuname der Lenkerin/des Lenkers,
    2. Ziffer 2
      Datum,
    3. Ziffer 3
      behördliche Kennzeichen des oder der Kraftfahrzeuge,
    4. Ziffer 4
      Kilometerstand bei Beginn und bei Ende des Arbeitstages sowie bei Fahrzeugwechsel,
    5. Ziffer 5
      die folgenden Zeitangaben:
      1. Litera a
        Beginn und Ende der Einsatzzeit,
      2. Litera b
        Beginn und Ende der Ruhepausen,
      3. Litera c
        Beginn und Ende von Lenkpausen, soweit sie nicht mit Ruhepausen zusammenfallen,
      4. Litera d
        Beginn und Ende aller sonstigen Arbeitszeiten,
      5. Litera e
        Gesamtdauer der Lenkzeit,
    6. Ziffer 6
      Unterschrift der Lenkerin/des Lenkers,
    7. Ziffer 7
      Bemerkungen.
  2. Absatz 2Die Aufzeichnung der Gesamtdauer der Lenkzeit (Absatz eins, Ziffer 5, Litera e,) kann durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber erfolgen, spätestens jedoch vor Beginn der Aufbewahrung gemäß Paragraph 3, Absatz 4,
  3. Absatz 3Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass die Aufzeichnung von Beginn und Ende aller sonstigen Arbeitszeiten (Absatz eins, Ziffer 5, Litera d,) und der Gesamtdauer der Lenkzeit (Absatz eins, Ziffer 5, Litera e,) entfallen kann. Ein Musterformular für ein solches vereinfachtes Lenkprotokoll wird entsprechend Paragraph 2, Absatz 3, zur Verfügung gestellt.
  4. Absatz 4Der Einsatz elektronischer Geräte zur Aufzeichnung der in Absatz eins, genannten Angaben (Daten gemäß Ziffer eins, bis 5 und Eintragungen gemäß Ziffer 6, und 7) anstelle des Lenkprotokolls ist zulässig, sofern:
    1. Ziffer eins
      die Daten nach Absatz eins, Ziffer 4, und 5 von den Lenkerinnen und Lenkern laufend selbst vorgenommen werden können und jederzeit abrufbar sind,
    2. Ziffer 2
      alle Angaben einer bestimmten Lenkerin oder einem bestimmten Lenker zugeordnet werden können,
    3. Ziffer 3
      alle Angaben vollständig, geordnet, inhaltsgleich, authentisch und in einem System zusammengefasst sind und wiedergegeben werden können,
    4. Ziffer 4
      die Einsichtnahme in die Angaben, die Vorlage sowie auf Verlangen die Übermittlung der Daten, jeweils in lesbarer Form, an die zuständigen Behörden und ihre Organe jederzeit gewährleistet ist sowie auf Verlangen der Arbeitsinspektion auch ein Ausdruck dieser Daten vorgenommen werden kann,
    5. Ziffer 5
      eine nachträgliche Änderung von Angaben wegen Falscheingabe nur dann möglich ist, wenn diese Änderung sowohl auf dem Gerät als auch auf dem Ausdruck ersichtlich ist und auch der ursprüngliche Eintrag ersichtlich bleibt, sowie
    6. Ziffer 6
      die Unterschrift
      1. Litera a
        auf einem Ausdruck vom Gerät erfolgt oder
      2. Litera b
        auf einem Display des Gerätes erfolgt, sofern die Unterschrift danach nachvollziehbar abgespeichert wird oder
      3. Litera c
        anstelle der Unterschrift eine geeignete Identifikation (Benutzerkennung und Kennwort) am Gerät erfolgt und dies nachprüfbar aufgezeichnet wird.
    Die Unterschrift gemäß Ziffer 6, Litera b, sowie Hinweise auf die erfolgte Identifikation gemäß Ziffer 6, Litera c, sind in die Ausdrucke gemäß Ziffer 4, aufzunehmen. Das Verzeichnis gemäß Paragraph 3, Absatz 3, kann ebenfalls elektronisch geführt werden. Hinsichtlich der Unterschrift gilt Ziffer 6,
  5. Absatz 5Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat die Lenkerin/den Lenker in der Arbeitszeit ausreichend und nachweislich in der Handhabung zu unterweisen oder die ausreichende Unterweisung nachweislich sicher zu stellen.

§ 6

Text

Übergangsbestimmung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsAllgemeine persönliche Fahrtenbücher nach der Fahrtenbuchverordnung – FahrtbV, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1975,, können bis Ablauf des 31. Dezember 2018 an Stelle der nach Paragraph 2, dieser Verordnung vorgeschriebenen Lenkprotokolle weiter verwendet werden.
  2. Absatz 2Geeignete Nachweise, die durch Bescheid oder durch Kenntnisnahme auf Grund von Paragraph 8, Absatz 3, FahrtbV zugelassen wurden, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

§ 7

Text

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Fahrtenbuchverordnung – FahrtbV, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1975,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Ihre Vorschriften gelten jedoch weiterhin, wenn Fahrtenbücher gemäß Paragraph 6, weiter verwendet werden.
  3. Absatz 3Paragraph 2, Absatz eins, und 2, Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 4, Absatz eins, und 3 sowie Paragraph 5, Absatz 3, bis 5 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2022, treten mit 1. Juni 2022 in Kraft. Die Frist in Paragraph 4, Absatz eins, beträgt bis zum Ablauf des 30. Dezember 2024 28 Tage.