(3) Gemeindeverbände und Gemeinden, die nicht mehr als zehn in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Bedienstete beschäftigen, die nicht bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau krankenversichert sind, können den Wohnbauförderungsbeitrag abweichend von § 4 Abs. 3 halbjährlich im Nachhinein, und zwar bis spätestens 15. Juni und 15. Dezember jeden Jahres abrechnen und an das jeweilige erhebungsberechtigte Land (§ 2 Abs. 4) abführen.