Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für DAC-Verordnung „Traisental“, Fassung vom 31.03.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Traisental (DAC-Verordnung „Traisental“)
StF: BGBl. II Nr. 273/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 34 Abs. 1 und 55 Abs.1 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2016, wird verordnet:

§ 1

Text

§ 1.

Wein kann unter der Bezeichnung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Traisental in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein sowie folgenden Anforderungen entspricht:

  1. 1.
    Der Wein muss ausschließlich aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Traisental geerntet wurden.
  2. 2.
    Der Wein muss aus den Qualitätsweinrebsorten „Grüner Veltliner“ oder „Riesling“ bereitet worden sein; ein darüber hinaus gehender bezeichnungsunschädlicher Verschnitt mit anderen Qualitätsweinrebsorten (15%) ist zu tolerieren.
  3. 3.
    Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat der Bezeichnung „trocken“ zu entsprechen.
  4. 4.
    Weine mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC“ haben folgende Gebietscharakteristik aufzuweisen: keine Botrytisdominanz, ausgewogen, und in der Dichte der Typizität des angegebenen Jahrgangs entsprechend.
  5. 5.
    Weine mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC Reserve“ haben folgende Gebietscharakteristik aufzuweisen: kräftige Stilistik, ausgeprägten Gebietscharakter, dicht und lang im Abgang; ein zarter Botrytis- und Holzton ist zulässig.
  6. 6.
    Anträge zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Weine mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC“ und „Traisental DAC“ mit Ortsangabe dürfen erst ab 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
  7. 7.
    Anträge zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Weine mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC“ mit Ortsangabe und Riedenbezeichnung dürfen erst ab 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
  8. 8.
    Anträge zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC Reserve“ dürfen erst ab 1. Juli des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
  9. 9.
    Die kommissionelle Verkostung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC“ hat in der Außenstelle des Bundesamtes für Weinbau in Krems zu erfolgen. Die Anforderungen an Traisental DAC sämtlicher Kategorien müssen von mindestens vier Verkostern bestätigt werden. Bei einem Kostergebnis von 3:3 ist eine Wiederholung durchzuführen.
  10. 10.
    Die für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC“ erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines unter der Bezeichnung „Traisental DAC“ verwendet werden.
  11. 11.
    Falls die Rebsorte angegeben wird, hat dies in Schriftzeichen zu erfolgen, die gleich groß oder kleiner sind als die für die Angabe „Traisental“ verwendeten.
  12. 12.
    Falls eine Phantasiebezeichnung oder Marke angegeben wird, hat dies in Schriftzeichen zu erfolgen, die gleich groß oder kleiner sind als die für die Angabe „Traisental“ verwendeten.
  13. 13.
    Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung, außer „Qualitätswein“, ist unzulässig (insbesondere Verkehrsbezeichnungen wie „Kabinett“ oder „Spätlese“). Die Bezeichnungen „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ sind auf dem Etikett in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Weinbaugebiet Traisental und in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe „Traisental“ verwendeten.Die Bezeichnung „Traisental“ ist auf demEtikett, das nicht sämtliche verpflichtenden Angaben enthalten muss (Vorderetikett, sofern ein Rückenetikett vorhanden ist) anzuführen, allenfalls auch ohne den Zusatz „DAC“.
  14. 14.
    Die Angabe der Weinbauregion und des Weinbaugebietes „Niederösterreich“ sind unzulässig.
  15. 15.
    Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.
  16. 16.
    Der vorhandene Alkoholgehalt ist am Etikett bei Traisental DAC mit mindestens 11,5 % vol., bei Traisental DAC mit Ortsangabe mit mindestens 12,0 % vol., bei Traisental DAC mit Ortsangabe und Riedenbezeichnung mit mindestens 12,5 % vol. und bei Traisental DAC Reserve mit mindestens 13,0 % vol. anzugeben.
  17. 17.
    Die Verwendung der Zusatzbezeichnung „Reserve“ ist unter folgenden Bedingungen möglich: die Bezeichnung „Reserve“ ist auf dem Etikett in unmittelbarem Zusammenhang mit „Traisental“ und in Schriftzeichen anzugeben, die gleich groß oder kleiner sind als die für die Angabe „Traisental“ verwendeten; die Bezeichnung „Traisental Reserve“ ist auf dem Vorderetikett anzuführen; allenfalls auch ohne den Zusatz „DAC“.

§ 2

Text

§ 2.

Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC“ ist im Weinbaugebiet Traisental herzustellen und abzufüllen. Die Herstellung und Abfüllung außerhalb des Gebietes darf nur nach Meldung an das Regionale Weinkomitee Traisental erfolgen. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC“ darf ausschließlich mit einer Banderole in Verkehr gesetzt werden. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren muss die Herkunft Traisental ersichtlich sein.

§ 3

Text

§ 3.

Wer erstmalig beabsichtigt, einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung „Traisental DAC“ zu erlangen, hat dies dem Regionalen Weinkomitee Traisental schriftlich, per E-Mail oder Fax mitzuteilen.

§ 4

Text

§ 4.

Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l nicht zulässig.

§ 5

Text

§ 5.

Für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC“ wird das Regionale Weinkomitee Traisental ermächtigt, Beiträge einzuheben. Die Art und Höhe der Beiträge ist vom Regionalen Weinkomitee Traisental festzusetzen.

§ 6

Text

§ 6.

Traisental DAC bis einschließlich des Jahrgangs 2016 darf weiterhin unter Einhaltung der bisherigen bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.

§ 7

Text

§ 7.

Die DAC-Verordnung „Traisental“, BGBl. II Nr. 323/2010, wird aufgehoben.