Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, Fassung vom 06.06.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG)
StF: BGBl. I Nr. 136/2017 (NR: GP XXV RV 1660 AB 1725 S. 190. BR: 9822 AB 9847 S. 870.)
[CELEX-Nr.: 32015L0849, 32016L2258]

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2017, (NR: GP römisch XXV RV 1775 AB 1779 S. 199. BR: AB 9914 S. 873.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 108 AB 139 S. 23. BR: 9967 AB 9970 S. 880.)

[CELEX-Nr.: 32017L2399, 32017L1572]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 190 AB 197 S. 34. BR: 9993 AB 10002 S. 882.)

[CELEX: 32006L0112, 32014L0041, 32016L1164, 32017L2455]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI AB 644 S. 86. BR: 10197 AB 10224 S. 896.)

[CELEX-Nr.: 32016L0800, 32016L1919, 32017L1371, 32017L1852, 32018L0843]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII IA 402/A AB 115 S. 22. BR: AB 10291 S. 905.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII IA 1191/A AB 607 S. 79. BR: 10535 S. 920.)

[CELEX-Nr.: 32014L0065, 32015L0849, 32018L0843, 32019L1153]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII RV 937 AB 963 S. 117. BR: AB 10729 S. 929.)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

Paragraph 2,

Definition des wirtschaftlichen Eigentümers

Paragraph 3,

Sorgfaltspflichten der Rechtsträger in Bezug auf ihre wirtschaftlichen Eigentümer

Paragraph 4,

Pflichten der rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer

Paragraph 5,

Meldung der Daten durch die Rechtsträger

Paragraph 5 a,

Übermittlung der Dokumente über die Anwendung der Sorgfaltspflichten zur Feststellung und Überprüfung der Identität von wirtschaftlichen Eigentümern (Compliance-Package)

Paragraph 6,

Befreiung von der Meldepflicht

Paragraph 7,

Führung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer

Paragraph 8,

Beauftragung der Bundesrechnungszentrum GmbH und der Bundesanstalt Statistik Österreich

Paragraph 9,

Einsicht der Verpflichteten in das Register

Paragraph 10,

Öffentliche Einsicht

Paragraph 10 a,

Einschränkung der Einsicht bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen

Paragraph 11,

Sorgfaltspflichten der Verpflichteten gegenüber Kunden

Paragraph 12,

Behördliche Einsicht in das Register

Paragraph 13,

Behördliche Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers und behördlicher Vermerk

Paragraph 14,

Behördliche Aufsicht

Paragraph 15,

Strafbestimmungen

Paragraph 16,

Zwangsstrafen

Paragraph 17,

Nutzungsentgelte

Paragraph 18,

Übergangsvorschriften

Paragraph 19,

Inkrafttreten

Paragraph 20,

Verweisungen

Paragraph 21,

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 22,

Vollzugsklausel

§ 1

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz ist auf die in Absatz 2, genannten Rechtsträger anzuwenden.
  2. Absatz 2Rechtsträger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die folgenden Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen mit Sitz im Inland, Trusts und trustähnliche Vereinbarungen nach Maßgabe von Ziffer 17, und 18 sowie meldepflichtige ausländische Rechtsträger nach Maßgabe von Ziffer 19 :,
    1. Ziffer eins
      offene Gesellschaften;
    2. Ziffer 2
      Kommanditgesellschaften;
    3. Ziffer 3
      Aktiengesellschaften;
    4. Ziffer 4
      Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
    5. Ziffer 5
      Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
    6. Ziffer 6
      Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;
    7. Ziffer 7
      kleine Versicherungsvereine;
    8. Ziffer 8
      Sparkassen;
    9. Ziffer 9
      Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigungen;
    10. Ziffer 10
      Europäische Gesellschaften (SE);
    11. Ziffer 11
      Europäische Genossenschaften (SCE);
    12. Ziffer 12
      Privatstiftungen gemäß Paragraph eins, PSG;
    13. Ziffer 13
      sonstige Rechtsträger, deren Eintragung im Firmenbuch gemäß Paragraph 2, Ziffer 13, FBG vorgesehen ist;
    14. Ziffer 14
      Vereine gemäß Paragraph eins, VerG;
    15. Ziffer 15
      Stiftungen und Fonds gemäß Paragraph eins, BStFG 2015;
    16. Ziffer 16
      aufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete Stiftungen und Fonds, sofern die Anwendung dieses Bundesgesetzes landesgesetzlich vorgesehen ist;
    17. Ziffer 17
      Trusts gemäß Absatz 3,, wenn sie vom Inland aus verwaltet werden, oder falls sich die Verwaltung nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, wenn der Trustee im Namen des Trusts im Inland eine Geschäftsbeziehung aufnimmt oder sich verpflichten, Eigentum an einem im Inland gelegenen Grundstück zu erwerben. Eine Verwaltung im Inland liegt insbesondere dann vor, wenn der Trustee seinen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland hat;
    18. Ziffer 18
      trustähnliche Vereinbarungen; das sind andere Vereinbarungen, wie beispielsweise fiducie, bestimmte Arten von Treuhand oder fideicomisio, sofern diese in Funktion oder Struktur mit einem Trust vergleichbar sind und vom Inland aus verwaltet werden, oder falls sich die Verwaltung nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, wenn die mit einem Trustee vergleichbare Person im Namen der trustähnlichen Vereinbarung im Inland eine Geschäftsbeziehung aufnimmt oder sich verpflichten, Eigentum an einem im Inland gelegenen Grundstück zu erwerben. Eine Verwaltung im Inland liegt insbesondere dann vor, wenn der mit einem Trustee vergleichbare Gewalthaber (Treuhänder) seinen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland hat;
    19. Ziffer 19
      Meldepflichtige ausländische Rechtsträger; das sind Gesellschaften, Stiftungen und vergleichbare juristische Personen, deren Sitz sich nicht im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat befindet, sofern sie sich verpflichten, Eigentum an einem im Inland gelegenen Grundstück zu erwerben.
    Ein Mitgliedstaat im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993, in der Fassung des Anpassungsprotokolls Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993, (EWR). Ein Erwerb des Eigentums an einem im Inland gelegenen Grundstück im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Erwerbsvorgang gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 GrEStG 1987. Nach dem Erwerb des Eigentums an einem im Inland gelegenen Grundstück unterliegen meldepflichtige ausländische Rechtsträger sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, deren Verwaltung sich nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, diesem Bundesgesetz, solange sich dieses Grundstück in deren Vermögen befindet oder sie dieses Grundstück auf eigene Rechnung verwerten können.
  3. Absatz 3Ein Trust im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die von einer Person (dem Settlor/Trustor) durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch letztwillige Verfügung geschaffene Rechtsbeziehung, bei der Vermögen zugunsten eines Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck der Aufsicht eines Trustees unterstellt wird, wobei der Trust selbst auch rechtsfähig sein kann. Ein Trust hat folgende Eigenschaften:
    1. Ziffer eins
      Das Vermögen des Trusts stellt ein getrenntes Sondervermögen dar und ist nicht Bestandteil des persönlichen Vermögens des Trustees;
    2. Ziffer 2
      die Rechte in Bezug auf das Vermögen des Trusts lauten auf den Namen des Trustees oder auf den einer anderen Person in Vertretung des Trustees;
    3. Ziffer 3
      der Trustee hat die Befugnis und die Verpflichtung, über die er Rechenschaft abzulegen hat, das Vermögen in Übereinstimmung mit den Trustbestimmungen und den ihm durch das Recht auferlegten besonderen Verpflichtungen zu verwalten, zu verwenden oder darüber zu verfügen.
    Die Tatsache, dass sich der Settlor/Trustor bestimmte Rechte und Befugnisse vorbehält oder dass der Trustee selbst Rechte als Begünstigter hat, steht dem Bestehen eines Trusts nicht notwendigerweise entgegen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung die Merkmale von trustähnlichen Vereinbarungen, die nach inländischem Recht eingerichtet werden können, zu beschreiben, damit festgestellt werden kann, welche Rechtsvereinbarungen in ihrer Struktur oder Funktion mit Trusts vergleichbar sind. Der Bundesminister für Finanzen hat die Kategorien, eine Beschreibung der Merkmale, die Namen und allenfalls die Rechtsgrundlage der in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 17 und 18 genannten Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen, sofern diese nach inländischem Recht eingerichtet werden können, jährlich an die Europäische Kommission zu übermitteln.

§ 2

Text

Definition des wirtschaftlichen Eigentümers

Paragraph 2,

Wirtschaftlicher Eigentümer sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht, hierzu gehört zumindest folgender Personenkreis:

  1. Ziffer eins
    bei Gesellschaften, insbesondere bei Rechtsträgern gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 11, 13 und 14:
    1. Litera a
      alle natürlichen Personen, die direkt oder indirekt einen ausreichenden Anteil von Aktien oder Stimmrechten (einschließlich in Form von Inhaberaktien) halten, ausreichend an der Gesellschaft beteiligt sind (einschließlich in Form eines Geschäfts- oder Kapitalanteils) oder die Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben:
      1. Sub-Litera, a, a
        Direkter wirtschaftlicher Eigentümer: wenn eine natürliche Person einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 vH oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft hält oder eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen gemeinsam direkt Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben, so ist diese natürliche Person oder sind diese natürliche Personen direkte wirtschaftliche Eigentümer.
      2. Sub-Litera, b, b
        Indirekter wirtschaftlicher Eigentümer: wenn ein Rechtsträger einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 vH oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft hält und eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen gemeinsam direkt oder indirekt Kontrolle auf diesen Rechtsträger ausübt, so ist diese natürliche Person oder sind diese natürliche Personen indirekte wirtschaftliche Eigentümer der Gesellschaft.
        Wenn mehrere Rechtsträger, die von derselben natürlichen Person oder denselben natürlichen Personen direkt oder indirekt kontrolliert werden, insgesamt einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 vH oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft halten, so ist diese natürliche Person oder sind diese natürlichen Personen wirtschaftliche Eigentümer.
        Ein von der oder den vorgenannten natürlichen Personen direkt gehaltener Anteil an Aktien oder Stimmrechten oder eine direkt gehaltene Beteiligung ist jeweils hinzuzurechnen.
        Oberste Rechtsträger sind jene Rechtsträger in einer Beteiligungskette, die von indirekten wirtschaftlichen Eigentümern direkt kontrolliert werden sowie jene Rechtsträger an denen indirekte wirtschaftliche Eigentümer direkt Aktien, Stimmrechte oder eine Beteiligung halten, wenn diese zusammen mit dem oder den vorgenannten Rechtsträger(n) das wirtschaftliche Eigentum begründen. Wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Funktion gemäß Ziffer 2, oder Ziffer 3, ausübt, dann ist der betreffende Rechtsträger stets oberster Rechtsträger.
        Der Begriff Rechtsträger im Sinne dieser Ziffer umfasst auch vergleichbare Rechtsträger im Sinne des Paragraph eins, mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland.
      Kontrolle liegt bei einem Aktienanteil von 50 vH zuzüglich einer Aktie oder einer Beteiligung von mehr als 50 vH, direkt oder indirekt gehalten, vor. Weiters ist Kontrolle auch bei Vorliegen der Kriterien gemäß Paragraph 244, Absatz 2, UGB oder bei Ausübung einer Funktion gemäß Ziffer 2, oder Ziffer 3, bei einem obersten Rechtsträger gegeben oder wenn die Gesellschaft auf andere Weise letztlich kontrolliert wird. Im Übrigen begründet ein Treugeber oder eine vergleichbare Person Kontrolle durch ein Treuhandschaftsverhältnis oder ein vergleichbares Rechtsverhältnis.
    2. Litera b
      die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene der Gesellschaft angehören, wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten und sofern keine Verdachtsmomente vorliegen, keine Person nach Litera a, ermittelt werden kann. Für die nachfolgend genannten Gesellschaften gilt:
      1. Sub-Litera, a, a
        bei offenen Gesellschaften und Kommanditgesellschaften mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschaftern gelten die geschäftsführenden Gesellschafter als wirtschaftliche Eigentümer, sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Gesellschaft direkt oder indirekt unter der Kontrolle einer oder mehrerer anderer natürlichen Personen steht.
      2. Sub-Litera, b, b
        bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften gelten die Mitglieder der obersten Führungsebene (Vorstand) als wirtschaftlicher Eigentümer oder, sofern auch Geschäftsleiter eingetragen sind, nur die Geschäftsleiter als wirtschaftliche Eigentümer.
      3. Sub-Litera, c, c
        bei eigentümerlosen Gesellschaften gelten die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene angehören als wirtschaftliche Eigentümer, sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Gesellschaft direkt oder indirekt unter der Kontrolle einer oder mehrerer anderer natürlichen Personen steht.
  2. Ziffer 2
    bei Trusts, insbesondere bei Rechtsträgern gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 17 :,
    1. Litera a
      der/die Settlor/Trustor(en);
    2. Litera b
      der/die Trustee(s);
    3. Litera c
      der/die Protektor(en), sofern vorhanden;
    4. Litera d
      die Begünstigten oder sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte des Trusts sind, noch bestimmt werden müssen die Gruppe von Personen, in deren Interesse der Trust errichtet oder betrieben wird (Begünstigtenkreis); erhalten Personen aus dieser Gruppe Zuwendungen von dem Trust, deren Wert 2 000 Euro in einem Kalenderjahr übersteigt, dann gelten sie in dem betreffenden Kalenderjahr als Begünstigte;
    5. Litera e
      jede sonstige natürliche Person, die den Trust auf andere Weise letztlich kontrolliert.
  3. Ziffer 3
    bei Stiftungen, vergleichbaren juristischen Personen und trustähnlichen Rechtsvereinbarungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 18,, die natürlichen Personen, die gleichwertige oder ähnliche wie die unter Ziffer 2, genannten Funktionen bekleiden; dies betrifft bei
    1. Litera a
      Privatstiftungen (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 12,):
      1. Sub-Litera, a, a
        die Stifter;
      2. Sub-Litera, b, b
        die Begünstigten, die Gruppe von Personen, aus der aufgrund einer gesonderten Feststellung (Paragraph 5, PSG) die Begünstigten ausgewählt werden (Begünstigtenkreis) erhalten Personen aus dieser Gruppe Zuwendungen der Privatstiftung, deren Wert 2 000 Euro in einem Kalenderjahr übersteigt, dann gelten sie in dem betreffenden Kalenderjahr als Begünstigte oder bei Privatstiftungen gemäß Paragraph 66, VAG 2016, Sparkassenstiftungen gemäß Paragraph 27 a, SpG, Unternehmenszweckförderungsstiftungen gemäß Paragraph 4 d, Absatz eins, EStG 1988, Arbeitnehmerförderungsstiftungen gemäß Paragraph 4 d, Absatz 2, EStG 1988 und Belegschafts- und Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen gemäß Paragraph 4 d, Absatz 3, und 4 EStG 1988 stets den Begünstigtenkreis;
      3. Sub-Litera, c, c
        die Mitglieder des Stiftungsvorstands;
      4. Sub-Litera, d, d
        sowie jede sonstige natürliche Person, die die Privatstiftung auf andere Weise letztlich kontrolliert.
    2. Litera b
      bei Stiftungen und Fonds (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 15 und 16):
      1. Sub-Litera, a, a
        die Gründer;
      2. Sub-Litera, b, b
        die Mitglieder des Stiftungs- oder Fondsvorstands;
      3. Sub-Litera, c, c
        den Begünstigtenkreis;
      4. Sub-Litera, d, d
        sowie jede sonstige natürliche Person, die die Stiftung oder den Fonds auf andere Weise letztlich kontrolliert.

§ 3

Text

Sorgfaltspflichten der Rechtsträger in Bezug auf ihre wirtschaftlichen Eigentümer

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Rechtsträger haben die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, so dass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist; dies schließt die Ergreifung angemessener Maßnahmen mit ein, um die Eigentums- und Kontrollstruktur zu verstehen. Zudem haben sie den Verpflichteten (Paragraph 9, Absatz eins,), wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden, zusätzlich zu den Informationen über ihren rechtlichen Eigentümer auch beweiskräftige Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern vorzulegen.
  2. Absatz 2Die Rechtsträger haben Kopien der Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß Absatz eins, erforderlich sind, bis mindestens fünf Jahre nach dem Ende des wirtschaftlichen Eigentums der natürlichen Person aufzubewahren. Durch die Übermittlung eines vollständigen Compliance-Packages für einen Rechtsträger gilt diese Verpflichtung als erfüllt.
  3. Absatz 3Die Rechtsträger haben die Sorgfaltspflichten gemäß Absatz eins, zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.
  4. Absatz 4Bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen treffen die Rechte und Pflichten gemäß diesem Bundesgesetz den Trustee (Paragraph 2, Ziffer 2, Litera b,) oder eine mit dem Trustee vergleichbare Person. Dieser oder diese haben gegenüber Verpflichteten, wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden anwenden, ihren Status offenzulegen und die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer des Trust oder der trustähnlichen Vereinbarung zeitnah bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder bei Durchführung einer gelegentlichen Transaktion oberhalb der Schwellenwerte zu übermitteln. Sie haben weiters dafür zu sorgen, dass der Trust oder die trustähnliche Vereinbarung in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene eingetragen ist und gegebenenfalls einen Antrag auf Eintragung in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene zu stellen. Für diesen Antrag gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Als rechtsgültige Bezeichnung des Trusts bzw. der trustähnlichen Vereinbarung gilt die von den Parteien vertraglich festgelegte Bezeichnung. In Ermangelung einer solchen ist der Vor- und Nachname des Settlors unter Nachstellung der Bezeichnung „Trust“ zu verwenden. Bei trustähnlichen Vereinbarungen ist der Vor- und Nachname der mit dem Settlor vergleichbaren Person (Treugeber) unter Nachstellung der Bezeichnung „trustähnliche Vereinbarung“ zu verwenden;
    2. Ziffer 2
      Die Angabe über die Rechts- oder Organisationsform lautet entweder „Trust“ oder „trustähnliche Vereinbarung“;
    3. Ziffer 3
      Als Anschrift und Sitz ist der Ort von dem aus der Trust oder die trustähnliche Vereinbarung verwaltet wird anzugeben;
    4. Ziffer 4
      Als Angabe über den Bestandszeitraum, ist der Zeitpunkt anzugeben ab dem der Trust oder die trustähnliche Vereinbarung rechtswirksam geworden ist.
  5. Absatz 5Die Verpflichtung zur Eintragung im Ergänzungsregister und zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Paragraph 5, entfällt, wenn ein Trust oder eine trustähnliche Vereinbarung, der auch von einem anderen Mitgliedstaat aus verwaltet wird, in einem Register gemäß Artikel 31, der Richtlinie (EU) 2015/849 eines anderen Mitgliedstaates eingetragen ist. Dies gilt ebenso bei Trusts oder trustähnlichen Vereinbarungen, bei denen sich die Verwaltung nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, wenn dieser oder diese in einem Register gemäß Artikel 31, der Richtlinie (EU) 2015/849 eines anderen Mitgliedstaates eingetragen ist und für diesen oder diese im Inland keine Liegenschaften erworben wurden. Nach Nachweis der Registrierung kann die Eintragung des Trusts oder der trustähnlichen Vereinbarung im Ergänzungsregister beendet werden.
  6. Absatz 6Die meldepflichtigen ausländischen Rechtsträger haben gegenüber Verpflichteten, wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden anwenden, ihren Status offenzulegen und die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer zeitnah bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder bei Durchführung einer gelegentlichen Transaktion oberhalb der Schwellenwerte zu übermitteln. Die meldepflichtigen ausländischen Rechtsträger haben einen Antrag auf Eintragung des meldepflichtigen ausländischen Rechtsträgers in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene zu stellen. Für diesen Antrag gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Angabe über die Rechts- oder Organisationsform lautet „meldepflichtiger ausländischer Rechtsträger;
    2. Ziffer 2
      als Sitz ist der Sitz des meldepflichtigen ausländischen Rechtsträgers einzutragen und als Zustelladresse ist die inländische Zustelladresse des berufsmäßigen Parteienvertreters anzugeben, der mit der Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten beauftragt wurde;
    3. Ziffer 3
      als Angabe über den Bestandszeitraum ist der Zeitpunkt der Antragstellung anzugeben.
  7. Absatz 7Meldepflichtige ausländische Rechtsträger sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, deren Verwaltung sich nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, haben einen berufsmäßigen Parteienvertreter mit Sitz im Inland, der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, mit der Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten gemäß diesem Bundesgesetz zu beauftragen.
  8. Absatz 8Vor der Beurkundung oder Aufnahme einer Notariatsurkunde zum Zwecke des Erwerbs eines im Inland gelegenen Grundstücks haben meldepflichtige ausländische Rechtsträger sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, deren Verwaltung sich nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, dem Notar vor der Beurkundung beweiskräftige Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern vorzulegen und die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Paragraph 5, nachzuweisen. Der Nachweis der Meldung kann auch dadurch erfolgen, dass der beurkundende Notar selbst einen Auszug gemäß Paragraph 9, einholt.

§ 4

Text

Pflichten der rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer

Paragraph 4,

Eigentümer und wirtschaftliche Eigentümer von Rechtsträgern (einschließlich wirtschaftliche Eigentümer aufgrund von Anteilen an Aktien und Inhaberaktien, Stimmrechten, Beteiligungen oder anderen Formen von Kontrolle) haben diesen alle für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten (Paragraph 3,) erforderlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen.

§ 5

Text

Meldung der Daten durch die Rechtsträger

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Rechtsträger haben die folgenden Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden:
    1. Ziffer eins
      bei direkten wirtschaftlichen Eigentümern:
      1. Litera a
        Vor- und Zuname;
      2. Litera b
        sofern diese über keinen Wohnsitz im Inland verfügen, die Nummer und die Art des amtlichen Lichtbildausweises;
      3. Litera c
        Geburtsdatum und Geburtsort;
      4. Litera d
        Staatsangehörigkeit;
      5. Litera e
        Wohnsitz;
      Wenn ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist, ist dies anzugeben; Diesfalls entfallen die Angaben gemäß Litera b bis e.
    2. Ziffer 2
      bei indirekten wirtschaftlichen Eigentümern:
      1. Litera a
        die Informationen gemäß Ziffer eins, über den indirekten wirtschaftlichen Eigentümer;
      2. Litera b
        sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen Rechtsträger gemäß Paragraph eins, handelt, die Stammzahl sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger;
      3. Litera c
        sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen mit Paragraph eins, vergleichbaren Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland handelt, den Namen und den Sitz des Rechtsträgers, die Rechtsform, die der Stammzahl und dem Stammregister entsprechenden Identifikatoren sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger.
      Indirekte wirtschaftliche Eigentümer sind nicht zu melden, wenn deren wirtschaftliches Eigentum durch einen obersten Rechtsträger gemäß Paragraph 2, Ziffer 2 und 3 begründet wird, der selbst als Rechtsträger im Register eingetragen ist.
    3. Ziffer 3
      die Art und den Umfang des wirtschaftlichen Interesses für jeden wirtschaftlichen Eigentümer durch die Angabe
      1. Litera a
        im Fall des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, ob der Rechtsträger im Eigentum des wirtschaftlichen Eigentümers steht (unter Angabe des Anteils an Aktien oder der Beteiligung) oder der wirtschaftliche Eigentümer Stimmrechte hält (unter Angabe des Anteils) oder auf andere Weise unter der Kontrolle des wirtschaftlichen Eigentümers steht (unter Angabe des Anteils auf den Kontrolle ausgeübt wird, sofern sich dieser ermitteln lässt, und unter Angabe, ob ein relevantes Treuhandschaftsverhältnis vorliegt und ob der wirtschaftliche Eigentümer Treuhänder oder Treugeber ist);
      2. Litera b
        im Fall des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, ob der wirtschaftliche Eigentümer der Führungsebene des Rechtsträgers angehört und ob kein wirtschaftlicher Eigentümer vorhanden ist oder ob nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die wirtschaftlichen Eigentümer nicht festgestellt und überprüft werden konnten;
      3. Litera c
        im Fall des Paragraph 2, Ziffer 2, welche der unter Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a bis d spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, Litera e, ausübt.
      4. Litera d
        im Fall des Paragraph 2, Ziffer 3, welche der unter Paragraph 2, Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, a, a bis cc oder Litera b, Sub-Litera, a, a bis cc spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer bei Privatstiftungen oder Stiftungen und Fonds gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 15 und 16 ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, d, d, oder Litera b, Sub-Litera, d, d, ausübt.
      5. Litera e
        in allen übrigen Fällen, dass das wirtschaftliche Eigentum auf sonstige Weise hergestellt wird.
    4. Ziffer 4
      bei Meldungen durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6 bis 10) die Angabe,
      1. Litera a
        ob die wirtschaftlichen Eigentümer durch den berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß den Anforderungen dieses Bundesgesetzes festgestellt und überprüft wurden,
      2. Litera b
        ob ein Compliance-Package (Paragraph 5 a,) übermittelt wird und bejahendenfalls, ob dessen Inhalt von allen Verpflichteten oder nur auf Anfrage eingesehen werden kann (eingeschränktes Compliance-Package). Im Falle eines eingeschränkten Compliance-Packages, gegebenenfalls ob bestimmten Verpflichteten Einsicht gewährt werden soll. Bei eingeschränkten Compliance-Packages ist anzugeben, ob der berechtigte Parteienvertreter oder der Rechtsträger oder beide Freigaben erteilen können;
      3. Litera c
        die Angabe einer E-Mailadresse des berufsmäßigen Parteienvertreters und allenfalls des Rechtsträgers, sofern ein Compliance-Package übermittelt wird; Die Angabe einer E-Mailadresse des Rechtsträgers ist im Falle eines eingeschränkten Compliance-Packages verpflichtend, wenn der Rechtsträger selbst Freigaben erteilen soll; und
      4. Litera d
        die Angabe ob an die angegebene E-Mailadresse des berufsmäßigen Parteienvertreters oder des Rechtsträgers Rückfragen im Zusammenhang mit einer Meldung oder einem Compliance-Package im elektronischen Wege übermittelt werden dürfen.
    Der Rechtsträger hat die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister oder bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen nach der Begründung der Verwaltung im Inland zu übermitteln. Änderungen der Angaben sind binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln. Bei Daten des Rechtsträgers selbst, die im jeweiligen Stammregister eingetragen sind, ist jedenfalls Kenntnis ab deren Eintragung im jeweiligen Stammregister anzunehmen. Entfalten Umstände bereits vor Eintragung in das Stammregister eine Wirkung auf die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers, so ist für den Beginn der Meldefrist auf den Beginn der Wirksamkeit abzustellen. Bei Vorliegen einer Meldebefreiung gemäß Paragraph 6, entfällt die Verpflichtung zur Meldung der Änderungen, wenn die Eintragung im jeweiligen Stammregister binnen vier Wochen beantragt wird. Rechtsträger, die nicht gemäß Paragraph 6, von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 3,, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.
  2. Absatz 2Die Meldung der in Absatz eins, genannten Daten hat von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (Paragraph eins, USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu erfolgen. Eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, USPG ist zulässig. Es dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren. Bei natürlichen Personen ohne Wohnsitz im Inland hat der Rechtsträger eine Kopie des unter Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, angegebenen amtlichen Lichtbildausweises im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal an die Registerbehörde zu übermitteln.
  3. Absatz 3Zum Zwecke der eindeutigen Identifikation von wirtschaftlichen Eigentümern, von jenen natürlichen Personen, die für die Zwecke der automatisationsunterstützt erstellten Darstellung gemäß Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer eins, benötigt werden, und von vertretungsbefugten natürlichen Personen der Rechtsträger hat die Bundesanstalt Statistik Österreich über das Stammzahlenregister automatisationsunterstützt das bereichsspezifische Personenkennzeichen des Bereichs „Steuern und Abgaben – SA“ zu ermitteln. Die Registerbehörde und die Bundesanstalt Statistik Österreich haben die im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten abzufragen, um die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer zu übernehmen, zu ergänzen und aktuell zu halten und können zu diesem Zweck auch das Ergänzungsregister für natürliche Personen abfragen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, der Bundesanstalt Statistik Österreich auf deren Verlangen zum Zweck der Ergänzung und der Überprüfung der Daten der wirtschaftlichen Eigentümer eine Abfrage gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, MeldeG auf das Zentrale Melderegister zu eröffnen. Danach ist der Änderungsdienst gemäß Paragraph 16 c, MeldeG zu verwenden. Zum Zwecke der eindeutigen Identifikation von obersten Rechtsträgern mit Sitz im Inland hat die Bundesanstalt Statistik Österreich deren Daten mit dem Stammzahlenregister automationsunterstützt abzugleichen. Wenn kein automationsunterstützter Abgleich im Hinblick auf die vorgenannten Rechtsträger möglich ist, dann dürfen diese nicht gemeldet werden. Insoweit einzelne, der in Absatz eins, genannten Daten durch die Bundesanstalt Statistik Österreich automatisationsunterstützt ergänzt werden, ist keine Meldung der betreffenden Daten durch den Rechtsträger erforderlich.
  4. Absatz 4Jeder Rechtsträger ist berechtigt über das Unternehmensserviceportal Einsicht in die über ihn im Register erfassten Daten zu nehmen. Die Einsicht ist im Wege einer Information über den Registerstand zu gewähren, die alle Elemente des Auszuges gemäß Paragraph 9, Absatz 4, enthält.
  5. Absatz 5Wenn bei Rechtsträgern gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 3, 4, 9, 10, 11 und 13 die wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, festgestellt wurden, ist nur zu melden, dass die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene des Rechtsträgers angehören, als wirtschaftliche Eigentümer festgestellt wurden. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat diese aus dem Firmenbuch zu übernehmen und laufend aktuell zu halten. Wenn die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene angehören nicht mehr im Firmenbuch eingetragen sind, so hat die Bundesanstalt Statistik Österreich die Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz 5, WiEReG zu beenden.
  6. Absatz 6Wenn für einen Rechtsträger noch keine Meldung von einem berufsmäßigen Parteienvertreter abgegeben wurde, so kann jeder berufsmäßige Parteienvertreter unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht eine Meldung gemäß diesem Paragraphen abgeben. Nach Abgabe einer Meldung von einem berufsmäßigen Parteienvertreter für einen Rechtsträger, kann ein anderer berufsmäßiger Parteienvertreter für diesen Rechtsträger nur dann eine Meldung abgeben, wenn dieser im elektronischen Wege der Registerbehörde unter Berufung auf die erteile Vollmacht den Wechsel der Berechtigung zur Abgabe einer Meldung anzeigt. Die Registerbehörde hat den Rechtsträger über den Wechsel der Berechtigung zu informieren und darauf hinzuweisen, dass der Wechsel binnen zwei Wochen ab deren Beantragung im Register eingetragen wird, sofern kein Widerspruch des Rechtsträgers innerhalb dieser Frist bei der Registerbörde eingeht. Nach Ablauf der Frist endet die Möglichkeit zur Meldung für den ursprünglich vertretungsbefugten Parteienvertreter und Meldungen können nur von dem berufsmäßigen Parteienvertreter eingebracht werden, der zuletzt den Wechsel der Berechtigung angezeigt hat. Die Registerbehörde kann auf Antrag des Rechtsträgers den Wechsel der Berechtigung schon vor Ablauf der zweiwöchigen Frist eintragen, wenn dies zur Wahrung der Meldefrist erforderlich ist.
  7. Absatz 7Gegen berufsmäßige Parteienvertreter oder deren Beschäftigte, die wirtschaftliche Eigentümer gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 7 a, festgestellt, überprüft und gemeldet oder ein Compliance-Package gemäß Paragraph 9, Absatz 5 a, übermittelt haben, können Dritte daraus Schadenersatzansprüche nur dann erheben, wenn die berufsmäßigen Parteienvertreter oder deren Beschäftigte vorsätzlich oder krass grob fahrlässig gegen ihre Sorgfaltspflichten nach diesem Bundesgesetz verstoßen haben.

§ 5a

Text

Übermittlung der Dokumentation über die Anwendung der Sorgfaltspflichten zur Feststellung und Überprüfung der Identität von wirtschaftlichen Eigentümern (Compliance-Package)

Paragraph 5 a,
  1. Absatz einsEin berufsmäßiger Parteienvertreter kann, wenn er die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers gemäß den Anforderungen dieses Bundesgesetzes festgestellt und überprüft hat, alle für die Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlichen Informationen, Daten und Dokumente im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal an die Registerbehörde übermitteln (Compliance-Package). Hiebei sind jedenfalls die folgenden Informationen, Daten und Dokumente im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal an die Registerbehörde zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      ein Organigramm, aus dem sich die relevante Eigentums- und Kontrollstruktur ergibt, bei Rechtsträgern gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 4, 9 und 10;
    2. Ziffer 2
      für den meldenden Rechtsträger selbst,
      1. Litera a
        bei offenen Gesellschaften, Kommanditgesellschaften und Europäischen wirtschaftlichen Interessensvereinigungen der Gesellschaftsvertrag bzw. das Gründungsdokument oder ein anderer Nachweis über die Beteiligungsverhältnisse;
      2. Litera b
        bei Aktiengesellschaften und Europäischen Gesellschaften (SE) ein Nachweis über für das wirtschaftliche Eigentum relevante Anteilsrechte und Aktien sowie die Satzung, soweit sich aus dieser abweichende Stimmrechte oder Kontrollverhältnisse ergeben;
      3. Litera c
        bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Gesellschaftsvertrag, soweit sich aus diesem von den Beteiligungsverhältnissen abweichende Stimmrechte oder Kontrollverhältnisse ergeben;
      4. Litera d
        bei Privatstiftungen gemäß Paragraph eins, PSG die Stiftungsurkunde sowie die Stiftungszusatzurkunde und alle weiteren Nachweise, die für die Feststellung und Überprüfung aller Begünstigten der Privatstiftung gemäß diesem Bundesgesetz notwendig sind;
      5. Litera e
        bei Stiftungen und Fonds gemäß Paragraph eins, BStFG 2015 und bei aufgrund eines Landesgesetzes eingerichteten Stiftungen und Fonds die Stiftungsurkunde, Gründungserklärung oder ein vergleichbarer Nachweis;
      6. Litera f
        bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen die Trusturkunde, sonstige Dokumente, aus denen sich Begünstigte des Trusts ergeben, und alle weiteren Nachweise, die für die Feststellung und Überprüfung aller Begünstigten des Trusts oder der trustähnlichen Vereinbarung gemäß diesem Bundesgesetz notwendig sind;
      7. Litera g
        Nachweise und Erklärungen, aufgrund derer sich allfällige, für die Stellung als wirtschaftlicher Eigentümer gemäß diesem Bundesgesetz relevante Treuhandschaften ergeben;
      8. Litera h
        sonstige Nachweise und Dokumente, die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer des Rechtsträgers erforderlich sind; solche sind insbesondere dann erforderlich, wenn relevante Stimmrechte vorliegen, die von der jeweiligen Beteiligung oder dem Anteil von Aktien abweichen oder wenn andere Kontrollverhältnisse vorliegen, die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer relevant sind und diese nicht bereits von Litera a bis g erfasst sind.
    3. Ziffer 3
      für relevante inländische übergeordnete Rechtsträger sind die in Ziffer 2, Litera a bis h genannten Dokumente zu übermitteln. Sofern Dokumente zu übermitteln sind, ist die Stammzahl des übergeordneten inländischen Rechtsträgers anzugeben. Wenn für einen übergeordneten Rechtsträger mit Sitz im Inland ein gültiges Compliance-Package im Register im Zeitpunkt der Meldung gespeichert ist, entfällt die Verpflichtung zur Übermittlung der Dokumente für diesen übergeordneten Rechtsträger gemäß dieser Ziffer, wenn die Stammzahl dieses übergeordneten Rechtsträgers und der Umstand gemeldet wird, dass auf dieses Compliance-Package verwiesen wird. In diesem Fall ist nur der Umstand, dass auf dieses Compliance-Package verwiesen wird, Bestandteil der Meldung.
    4. Ziffer 4
      für ausländische übergeordnete Rechtsträger, die für das wirtschaftliche Eigentum am Rechtsträger relevant sind, die Angabe des Namens, der Stammzahl, der Rechtsform und des Sitzlandes sowie jene am Sitz des übergeordneten Rechtsträgers gemäß dem landesüblichen Rechtsstandard verfügbaren
      1. Litera a
        Nachweise, die für die Überprüfung der Existenz einer juristischen Person im Sitzland vorgesehen sind;
      2. Litera b
        Nachweise, die zum Zwecke der Überprüfung der Eigentumsverhältnisse im Sitzland vorgesehen sind;
      3. Litera c
        Gesellschaftsverträge, Statuten und dergleichen, soweit sich von Litera b, abweichende Stimmrechte oder Kontrollverhältnisse ergeben;
      4. Litera d
        Nachweise und Erklärungen, aufgrund derer sich allfällige, für die Stellung als wirtschaftlicher Eigentümer gemäß diesem Bundesgesetz relevante Treuhandschaften ergeben und die für die Feststellung und Überprüfung dieser wirtschaftlichen Eigentümer notwendig sind; dies unabhängig von den aufgrund der landesüblichen Rechtsstandards verfügbaren Nachweisen;
      5. Litera e
        sonstige Nachweise und Dokumente, die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer des Rechtsträgers erforderlich sind; solche Nachweise sind insbesondere dann erforderlich, wenn relevante Stimmrechte vorliegen, die von der jeweiligen Beteiligung oder dem Anteil an Aktien abweichen oder wenn andere Kontrollverhältnisse vorliegen, die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer relevant sind und nicht bereits gemäß Litera a bis d übermittelt werden.
      Wenn für einen Rechtsträger mit Sitz im Inland, der sich auf der letzten inländischen Ebene einer Eigentums- oder Kontrollkette befindet, ein gültiges Compliance-Package gespeichert wurde, entfällt die Verpflichtung zur Übermittlung der Dokumente gemäß dieser Ziffer für jene relevanten Rechtsträger mit Sitz im Ausland, deren Dokumente in diesem Compliance-Package enthalten sind, wenn die Stammzahl dieses Rechtsträgers und der Umstand gemeldet wird, dass auf dieses Compliance-Package verwiesen wird. In diesem Fall ist nur der Umstand, dass auf dieses Compliance-Package verwiesen wird, Bestandteil der Meldung.
  2. Absatz 2Soweit es sich bei den Dokumenten um Urkunden handelt, muss es sich um beweiskräftige Urkunden handeln, die gemäß dem am Sitz der juristischen Personen landesüblichen Rechtsstandard verfügbar sind. Befindet sich der Sitz eines relevanten übergeordneten ausländischen Rechtsträgers im Zeitpunkt der Übermittlung des Compliance-Packages in einem Drittland mit hohem Risiko (Paragraph 2, Ziffer 16, FM-GwG) oder bestehen Zweifel an der Echtheit einer Urkunde, dann müssen die betreffenden Urkunden dem berufsmäßigen Parteienvertreter im Original oder in einer beglaubigten Kopie vorliegen. Nach erfolgter Prüfung sind Kopien der vorgelegten Originaldokumente anzufertigen, mit dem Vermerk „Original vorgelegt am:“ unter Angabe des Datums und einem Hinweis auf einen nachvollziehbar erkennbaren Vermerkersteller zu erstellen und an das Register zu übermitteln. Originaldokumente können an den Rechtsträger retourniert werden. Sofern Dokumente nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sind, so sind zusätzlich zum Originaldokument beglaubigte Übersetzungen des Dokuments oder jedenfalls der relevanten Teile in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln.
  3. Absatz 3Bestehen berechtigte Gründe gegen eine Übermittlung einer Urkunde an das Register, so kann anstelle der Übermittlung der Urkunde, ein vollständiger Aktenvermerk an das Register übermittelt werden, wenn der berufsmäßige Parteienvertreter, der die wirtschaftlichen Eigentümer des Rechtsträgers festgestellt und überprüft hat oder ein Dritter gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b der Richtlinie (EU) 2015/849 mit Sitz im Inland oder einem Mitgliedstaat oder nach Maßgabe des Paragraph 13, Absatz 4, FM-GwG mit Sitz in einem Drittland, Einsicht in die Urkunde genommen und diesen Aktenvermerk angefertigt hat. Ein vollständiger Aktenvermerk hat Folgendes zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Datum und Ort der Einsichtnahme,
    2. Ziffer 2
      Vorname, Nachname, Geburtsdatum und Unterschrift der die Einsicht vornehmenden Person,
    3. Ziffer 3
      genaue Bezeichnung des eingesehenen Dokumentes und von wem das Dokument in welcher Funktion errichtet oder ausgestellt und unterzeichnet wurde,
    4. Ziffer 4
      eine Beschreibung des Inhalts des Dokumentes und eine Zusammenfassung aller für das wirtschaftliche Eigentum am Rechtsträger relevanten Teile des Dokumentes.
    Die Übermittlung von Aktenvermerken anstelle von Dokumenten ist nicht zulässig, wenn sich der Sitz des Ausstellers des Dokumentes, der Sitz einer der Vertragsparteien, die das Dokument errichtet haben, oder der Sitz des Rechtsträges, den das Dokument betrifft, in einem Drittland mit hohem Risiko (Paragraph 2, Ziffer 16, FM-GwG) befindet.
  4. Absatz 4Die Dokumente müssen im Zeitpunkt der Übermittlung an das Register aktuell sein. Auszüge aus ausländischen Handels-, Gesellschafts- oder Trustregistern und die Bestätigung der Geschäftsführung des Rechtsträgers gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera i, dürfen bei Meldungen und Änderungsmeldungen nicht älter als 6 Wochen sein. Ältere Dokumente dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen gemeinsam mit den Gründen dafür übermittelt werden.
  5. Absatz 5Vor der Übermittlung, Änderung oder Ergänzung eines Compliance-Packages hat der berufsmäßige Parteienvertreter eine firmenmäßig gezeichnete Bestätigung der Geschäftsführung des Rechtsträgers einzuholen, in der diese bestätigt, dass alle zur Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlichen Dokumente dem berufsmäßigen Parteienvertreter vorliegen, aktuell sind und in dem zu übermittelnden Compliance-Package enthalten sind und keine von der Meldung abweichenden Stimmrechte, Kontroll- oder Treuhandschaftsbeziehungen bestehen. Der berufsmäßige Parteienvertreter hat in der Meldung den Erhalt dieser Bestätigung zu bestätigen. Keine Bestätigung der Geschäftsführung des Rechtsträgers ist erforderlich, wenn bei einer Ergänzung eines Compliance-Package keine Änderung der relevanten inländischen oder ausländischen übergeordneten Rechtsträger und keine Änderung bei den zu übermittelnden Dokumenten vorgenommen wird.
  6. Absatz 6Die übermittelten Informationen, Daten und Dokumente sind für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zu speichern und sind fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, bei dem diese mit einem Compliance-Package übermittelt wurden, zu löschen. Das Compliance-Package ist für die Dauer von zwölf Monaten nach der letzten Meldung, bei der ein Compliance-Package gemäß Absatz eins, oder Absatz 7, übermittelt wurde, gültig.
  7. Absatz 7Der gemäß Paragraph 5, Absatz 6, berechtigte berufsmäßige Parteienvertreter kann eine Änderungsmeldung zu einem bestehenden Compliance-Package übermitteln, durch die die Gültigkeit des Compliance-Package um weitere zwölf Monate verlängert wird. Bei dieser Meldung hat der berufsmäßige Parteienvertreter die Vollständigkeit des Compliance-Packages gemäß Absatz eins und die Aktualität aller Dokumente gemäß Absatz 4, zu überprüfen und zu bestätigen.
  8. Absatz 8Der gemäß Paragraph 5, Absatz 6, berechtigte berufsmäßige Parteienvertreter kann eine Ergänzung zu einem bestehenden gültigen Compliance-Package übermitteln, bei der relevante inländische und ausländische übergeordnete Rechtsträger hinzufügt, entfernt oder deren Daten geändert werden können, übermittelte Dokumente gelöscht, neue Dokumente hinzugefügt oder die über Dokumente gespeicherten Daten geändert werden können, das Compliance-Package eingeschränkt oder die Einschränkung aufgehoben werden kann, die E-Mailadresse des berufsmäßigen Parteienvertreters und des Rechtsträgers geändert werden können, festgelegt werden kann, ob der berufsmäßige Parteienvertreter und/oder der Rechtsträger Freigaben erteilen oder Rückfragen beantworten können und festgelegt werden kann, welchen Verpflichteten in ein eingeschränktes Compliance-Package Einsicht gewährt werden soll, ohne dass jedoch Änderungen bei den gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümern vorgenommen werden können. Bei jeder Ergänzung hat der berufsmäßige Parteienvertreter die Aktualität der zusätzlich übermittelten Dokumente zu prüfen und zu bestätigen. Die Dauer der Gültigkeit des Compliance-Package gemäß Absatz 6, ändert sich durch die Übermittlung einer Ergänzung nicht.
  9. Absatz 9Der berufsmäßige Parteienvertreter hat bei der Übermittlung der Dokumente im Rahmen des Compliance-Packages an das Register zu erklären, dass der Rechtsträger gegenüber ihm bestätigt hat, dass die erforderlichen Einwilligungserklärungen, die den Anforderungen des Artikel 7, der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechen, und die Freigabe zur Übermittlung des Compliance-Packages vorliegen.

§ 6

Text

Befreiung von der Meldepflicht

Paragraph 6,
  1. Absatz einsOffene Gesellschaften gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und Kommanditgesellschaften gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, sind von der Meldung gemäß Paragraph 5, befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Sind weniger als vier Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen, dann sind diese als wirtschaftliche Eigentümer von der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übernehmen. Wenn vier oder mehr Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen sind, dann sind die im Firmenbuch eingetragenen geschäftsführenden Gesellschafter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß Paragraph 2, der offenen Gesellschaft oder der Kommanditgesellschaft ist, dann hat die offene Gesellschaft oder die Kommanditgesellschaft eine Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, vorzunehmen.
  2. Absatz 2Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, sind von der Meldung gemäß Paragraph 5, befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Diesfalls sind die im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen, wenn diese eine Beteiligung von mehr als 25 vH halten. Hält kein Gesellschafter eine Beteiligung von mehr als 25 vH, so sind die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß Paragraph 2, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, dann hat die Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, vorzunehmen.
  3. Absatz 3Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, sind von der Meldung gemäß Paragraph 5, befreit. Diesfalls sind die im Firmenbuch eingetragenen Mitglieder des Vorstands oder, sofern auch Geschäftsleiter eingetragen sind, nur die Geschäftsleiter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß Paragraph 2, der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft ist, dann hat die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft eine Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, vorzunehmen.
  4. Absatz 4Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6,, kleine Versicherungsvereine gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7 und Sparkassen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, sind von der Meldung gemäß Paragraph 5, befreit. Diesfalls sind die im Firmenbuch oder im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene eingetragenen Mitglieder des Vorstands von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf die vorgenannten Gesellschaften ausübt, dann hat diese Gesellschaft eine Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, vorzunehmen.
  5. Absatz 5Vereine gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 14, sind von der Meldung gemäß Paragraph 5, befreit. Diesfalls sind die im Vereinsregister eingetragenen organschaftlichen Vertreter des Vereins von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf den Verein ausübt, dann hat der Verein eine Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, vorzunehmen.
  6. Absatz 6Wenn ein Rechtsträger eine Meldung gemäß den vorgenannten Absätzen vornimmt oder auf die Meldebefreiung verzichtet, dann hat keine Übernahme der Daten durch die Bundesanstalt Statistik Österreich für diesen Rechtsträger zu erfolgen. Wenn die Voraussetzungen für die Befreiung in späterer Folge wieder zutreffen, kann der Rechtsträger dies im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde melden.
  7. Absatz 7Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die gemäß diesem Paragraph übernommenen Daten laufend aktuell zu halten.

§ 7

Text

Führung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Registerbehörde hat zum Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung ein Register der wirtschaftlichen Eigentümer (Register) als regelmäßig ergänzte, zeitlich geschichtete Datensammlung zu führen und sich hiefür der in Absatz 5, genannten gesetzlichen Auftragsverarbeiterinnen sowie allfälliger Sub-Auftragsverarbeiter zu bedienen. Dieses Register hat die in Paragraph 5 und dieser Bestimmung genannten Daten unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens des Bereichs „Steuern und Abgaben – SA“ sowie die Daten betreffend der Rechtsträger gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 7 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu enthalten.
  2. Absatz 2Der Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde sind zur Aufnahme in das Register die Daten gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 sowie die Daten zur Kapitalbeteiligung an Rechtsträgern und deren Änderungen (Berichtigungen, Löschungen) betreffend
    1. Ziffer eins
      die im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträger gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 13,
    2. Ziffer 2
      die im Vereinsregister eingetragenen Rechtsträger gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 14,,
    3. Ziffer 3
      die im Stiftungs- und Fondsregistern eingetragenen Rechtsträger gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 15, und
    4. Ziffer 4
      die in aufgrund eines Landesgesetzes eingerichteten Registern eingetragenen Rechtsträger gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 16,
    von den jeweils zuständigen Behörden in den Fällen gemäß Ziffer eins bis 3 unverzüglich auf elektronischem Wege nach Kenntnisnahme über eine von der Bundesanstalt definierte Schnittstelle unentgeltlich zu übermitteln. Im Falle der Ziffer 4, gilt dies unter der Maßgabe, dass eine unentgeltliche Übermittlung auf elektronischem Wege über eine von der Bundesanstalt definierte Schnittstelle landesgesetzlich vorgesehen wird. Die organschaftlichen Vertreter der Vereine (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 VerG) sind mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen des Bereichs „Steuern und Abgaben – SA“ zu übermitteln. Die zur Führung des jeweiligen Registers zuständigen Behörden haben die Stammzahlenregisterbehörde im elektronischen Wege zu ersuchen, die in das Register gemäß Ziffer 3 und 4 einzutragenden Rechtsträger in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene einzutragen, sofern diese noch nicht eingetragen sind. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat zu jedem Rechtsträger die gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4 und 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 im Unternehmensregister gespeicherten Daten in das Register zu übernehmen. Darunter fallen auch die mit der Rechtsform „Trust“, „trustähnliche Vereinbarung“ und „meldepflichtiger ausländischer Rechtsträger“ im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene gespeicherten Rechtsträger. Insoweit eine Übernahme der Daten möglich ist, entfällt die Verpflichtung zur gesonderten Übermittlung der Daten durch die jeweils zuständigen Behörden. Paragraph 25, Absatz 3 bis 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat geeignete Maßnahmen zu treffen, dass die Daten über einen wirtschaftlichen Eigentümer einer Gesellschaft nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Ende seines wirtschaftlichen Eigentums an dieser Gesellschaft und die Daten eines Rechtsträgers nach Ablauf von zehn Jahren nach der Beendigung des Rechtsträgers im Register der wirtschaftlichen Eigentümer nicht mehr zugänglich sind.
  4. Absatz 4Die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer sind an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln, die diese Daten für statistische Zwecke verarbeiten darf.
  5. Absatz 5Die Registerbehörde ist datenschutzrechtlicher Verantwortlicher für das Register. Die Bundesanstalt Statistik Österreich und die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Bundesrechenzentrum GmbH) sind für das Register gesetzliche Auftragsverarbeiterinnen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

§ 8

Text

Beauftragung der Bundesrechenzentrum GmbH und der Bundesanstalt Statistik Österreich

Paragraph 8,

Der Bundesminister für Finanzen hat die Bundesanstalt Statistik Österreich und die Bundesrechenzentrum GmbH mit der Errichtung, inklusive der Herstellung der erforderlichen Anbindungen, dem Betrieb und der Weiterentwicklung des Registers zu beauftragen. Die Kooperation zwischen Bundesanstalt Statistik Österreich und der Bundesrechenzentrum GmbH hat in Abstimmung mit dem Bundesminister für Finanzen zu erfolgen. Die Leistungen der Bundesanstalt Statistik Österreich sind gemäß Paragraph 32, des Bundesstatistikgesetzes 2000 und die Leistungen der Bundesrechenzentrum GmbH sind gemäß Paragraph 5, BRZ GmbH zu erbringen.

§ 9

Text

Einsicht der Verpflichteten in das Register

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie nachfolgend Genannten gelten als Verpflichtete im Sinne dieses Bundesgesetzes und sind nach Maßgabe des Absatz 2, zur Einsicht in das Register berechtigt:
    1. Ziffer eins
      Kreditinstitute gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, FM-GwG, Abbaugesellschaften gemäß Paragraph 162, BaSAG, Abbaueinheiten die gemäß Paragraph 2, GSA gegründet wurden, Abbaueinheiten gemäß Paragraph 83, BaSAG und Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, Litera b, FM-GwG;
    2. Ziffer 2
      Kredit- und Finanzinstitute gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und Ziffer 2, FM-GwG, die der Aufsicht der FMA gemäß Paragraph 25, Absatz eins, FM-GwG unterliegen, soweit diese nicht unter Ziffer eins, erfasst sind;
    3. Ziffer 3
      Finanzinstitute gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, FM-GwG, die nicht der Aufsicht der FMA gemäß Paragraph 25, Absatz eins, FM-GwG unterliegen;
    4. Ziffer 4
      Bundeskonzessionäre gemäß Paragraph 14 und Paragraph 21, GSpG;
    5. Ziffer 5
      Bewilligte für Glücksspielautomaten und Wettunternehmer, die aufgrund einer landesgesetzlichen Bewilligung eingerichtet sind, nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften;
    6. Ziffer 6
      Rechtsanwälte;
    7. Ziffer 7
      Notare;
    8. Ziffer 8
      Wirtschaftsprüfer gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, WTBG 2017;
    9. Ziffer 9
      Steuerberater gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, WTBG 2017;
    10. Ziffer 10
      Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner gemäß Paragraph eins, BiBuG 2014;
    11. Ziffer 11
      Handelsgewerbetreibende gemäß Paragraph 365 m, eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, und b GewO 1994 und Gewerbetreibende gemäß Paragraph 365 m, eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, GewO 1994;
    12. Ziffer 12
      Immobilienmakler gemäß Paragraph 365 m, eins, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994;
    13. Ziffer 13
      Unternehmensberater gemäß Paragraph 365 m, eins, Absatz 2, Ziffer 3, GewO 1994;
    14. Ziffer 14
      Versicherungsvermittler gemäß Paragraph 365 m, eins, Absatz 2, Ziffer 4, GewO 1994;
    15. Ziffer 15
      die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur;
    16. Ziffer 16
      Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, FM-GwG.
  2. Absatz 2Verpflichtete dürfen nur im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber ihren Kunden Einsicht in das Register nehmen. Darüber hinaus dürfen Verpflichtete gemäß Absatz eins, Ziffer 6 bis 10 Einsicht für die Zwecke der Beratung ihrer Mandanten und genossenschaftliche Revisionsverbände für die Zwecke der Beratung ihrer Mitglieder jeweils im Hinblick auf die Feststellung, Überprüfung und Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Mandanten nehmen und für die Zwecke der Beratung von wirtschaftlichen Eigentümern im Hinblick auf die Stellung von Anträgen gemäß Paragraph 10 a und Paragraph 14, Absatz 7,
  3. Absatz 3Die Einsicht in das Register hat über das Unternehmensserviceportal zu erfolgen und ist durch einen mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehenen Auszug gemäß Absatz 4, oder einen erweiterten Auszug gemäß Absatz 5, zu gewährleisten. Suchbegriffe dürfen nur konkrete Rechtsträger oder konkrete natürliche Personen sein. Eine Suche nach einer natürlichen Person ist nur für Verpflichtete gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,, 4 und 6 bis 10 zulässig. Zudem ist es erforderlich, dass die natürliche Person neben ihrem Namen durch die Eingabe eines oder mehrerer zusätzlicher Identifikatoren eindeutig bestimmt werden kann. Sämtliche Zugangsdaten sind geheim zu halten. Seitens der Verpflichteten ist sicherzustellen, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf die Zugangsdaten und etwaige erforderliche Hilfsmittel haben. Die Einsicht in die gemäß Paragraph 5, Absatz 2, übermittelten Dokumente und das zu einem Rechtsträger gespeicherte gültige Compliance-Package ist über das Unternehmensserviceportal zu gewährleisten. Sofern dies beantragt wird, sind in einen einfachen oder erweiterten Auszug auch historische Daten gemäß Absatz 4, Ziffer eins bis 4, 5 Litera a bis d, f und g, 6 Litera a bis d, f bis h, 7 und 8 sowie Absatz 5, Ziffer 2, aufzunehmen. Für die Zwecke dieses Absatzes kann auch ein Webservice des Unternehmensserviceportals verwendet werden.
  4. Absatz 4Die Verpflichteten können über das Unternehmensserviceportal einen mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehenen Auszug aus dem Register anfordern, der ihnen im Wege einer automatisationsunterstützen Datenübertragung über das Unternehmensserviceportal zur Verfügung gestellt wird. Dieser Auszug enthält die folgenden Angaben:
    1. Ziffer eins
      Name des Rechtsträgers und Adressmerkmale;
    2. Ziffer 2
      Stammzahl und Stammregister des Rechtsträgers;
    3. Ziffer 3
      Rechtsform und eine Information über den Bestandszeitraum des Rechtsträgers;
    4. Ziffer 4
      ÖNACE-Code für Haupttätigkeiten des Rechtsträgers, soweit dieser gemäß Paragraph 21, des Bundesstatistikgesetzes 2000 festgestellt wurde;
    5. Ziffer 5
      die folgenden Informationen über direkte wirtschaftliche Eigentümer:
      1. Litera a
        Vor- und Zuname;
      2. Litera b
        Geburtsdatum;
      3. Litera c
        Staatsangehörigkeit;
      4. Litera d
        Geburtsort
      5. Litera e
        Wohnsitz;
      6. Litera f
        Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses;
      7. Litera g
        soweit verfügbar, die Angabe, dass ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist;
    6. Ziffer 6
      die folgenden Informationen über alle indirekten wirtschaftlichen Eigentümer:
      1. Litera a
        Vor- und Zuname;
      2. Litera b
        Geburtsdatum;
      3. Litera c
        Staatsangehörigkeit;
      4. Litera d
        Geburtsort;
      5. Litera e
        Wohnsitz;
      6. Litera f
        die Angaben gemäß Ziffer eins bis 4 über die jeweiligen obersten Rechtsträger, soweit verfügbar;
      7. Litera g
        Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses;
      8. Litera h
        soweit verfügbar, die Angabe, dass ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist;
    7. Ziffer 7
      den Zeitpunkt der letzten Meldung und die Angabe, ob eine Befreiung von der Meldepflicht gemäß Paragraph 6, zur Anwendung gelangt;
    8. Ziffer 7 a
      die Angabe, ob die wirtschaftlichen Eigentümer durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter festgestellt und überprüft wurden;
    9. Ziffer 7 b
      die Angabe, ob ein gültiges Compliance-Package für den Rechtsträger eingesehen werden kann;
    10. Ziffer 7 c
      wenn die wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, festgestellt wurden, die Angabe, ob nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die wirtschaftlichen Eigentümer nicht festgestellt und überprüft werden konnten;
    11. Ziffer 8
      den Umstand, dass ein aufrechter Vermerk gemäß Paragraph 11, Absatz 4 und Paragraph 13, Absatz 3, vorliegt;
    12. Ziffer 9
      die Angabe, ob und aus welcher Quelle die Daten von der Bundesanstalt Statistik Österreich übernommen wurden und bei den gemeldeten Daten den Hinweis, dass es sich um Daten handelt, die vom Rechtsträger gemeldet wurden;
    13. Ziffer 10
      den Hinweis, dass keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten übernommen werden kann.
    Bei Vorliegen einer Auskunftssperre gemäß VerG enthält der Auszug anstelle der Angaben gemäß Ziffer eins,, 2, 5 und 6 nur den Namen des Vereins, die Stammzahl und die Angabe, dass sich der Sitz des Vereins im Inland befindet, sowie den Hinweis, dass eine Auskunftssperre vorliegt. Dies gilt nicht für Verpflichtete gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 7. Bei diesen hat der Auszug anstelle der Wohnsitze der direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Ziffer 5, Litera e und Ziffer 6, Litera e, nur das Wohnsitzland sowie den Hinweis, dass eine Auskunftssperre vorliegt, zu enthalten. Wenn nach natürlichen Personen gesucht wird, die wirtschaftliche Eigentümer eines Vereins sind, für den eine Auskunftssperre besteht, darf dieser Verein nicht in der Trefferliste angezeigt werden. Bei Vorliegen einer Auskunftssperre gemäß MeldeG enthält der Auszug anstelle der Angaben gemäß Ziffer 5, Litera e und Ziffer 6, Litera e, nur die Angabe, dass sich der Wohnsitz im Inland befindet, sowie den Hinweis, dass eine Auskunftssperre vorliegt. Bei Begünstigten von Rechtsträgern gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 12,, 17 und 18 und vergleichbaren Rechtsträgern mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland, die oberste Rechtsträger sind, hat der Auszug, außer bei Verpflichteten gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 7, anstelle der Wohnsitze der direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Ziffer 5, Litera e und Ziffer 6, Litera e, nur das Wohnsitzland zu enthalten.
  5. Absatz 5Die Verpflichteten können über das Unternehmensserviceportal einen mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehenen erweiterten Auszug aus dem Register anfordern, der ihnen im Wege einer automatisationsunterstützen Datenübertragung über das Unternehmensserviceportal zur Verfügung gestellt wird. Dieser Auszug enthält über die in Absatz 4, genannten Angaben hinaus die folgenden Angaben:
    1. Ziffer eins
      eine auf Basis der Eintragungen im Register automationsunterstützt generierte Darstellung aller bekannten Beteiligungsebenen, sofern diese für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers relevant sind und über die jeweiligen Rechtsträger Daten im Register verfügbar sind; sofern keine ausreichenden Daten zu einzelnen Ebenen vorhanden sind, ist darauf hinzuweisen, dass keine Daten verfügbar sind; die Darstellung ist auf 20 Ebenen zu beschränken;
    2. Ziffer 2
      die Angabe der Daten gemäß Absatz 4, Ziffer 5, Litera a bis d und g zu den vertretungsbefugten Personen des Rechtsträgers, soweit diese im Register gespeichert sind und zu den errechneten wirtschaftlichen Eigentümern und die Angabe der Daten gemäß Absatz 4, Ziffer 6, Litera f, zu den errechneten obersten Rechtsträgern;
    3. Ziffer 3
      die Angabe, ob und aus welcher Quelle die Daten von der Bundesanstalt Statistik Österreich übernommen wurden und den Hinweis, dass es sich um eine automatisationsunterstütze Darstellung handelt;
    4. Ziffer 4
      die Angabe, ob es sich um einen vollständigen erweiterten Auszug handelt; dies ist dann der Fall, wenn alle Daten vollständig vorhanden sind, die gemeldeten Daten mit den automationsunterstützt generierten Daten übereinstimmen und kein aufrechter Vermerk vorliegt;
    5. Ziffer 5
      den Hinweis, dass keine Gewähr für die Richtigkeit der Daten übernommen werden kann.
  6. Absatz 5 aWird ein erweiterter Auszug aus dem Register angefordert, kann der Verpflichtete in ein hochgeladenes Compliance-Package Einsicht nehmen und die darin gespeicherten Dokumente herunterladen. Wenn in dem Compliance-Package auf ein anderes Compliance-Package verwiesen wird, dann kann auch für den Rechtsträger auf den verwiesen wird, ein erweiterter Auszug angefordert werden und in dessen Compliance-Package Einsicht genommen werden. Wenn das Compliance-Package oder ein verwiesenes Compliance-Package nur auf Anfrage zur Verfügung gestellt wurde, und dem Verpflichteten dieses nicht bereits bei der Meldung freigegeben wurde, kann der Verpflichtete die Freigabe des betreffenden Compliance-Packages über das Unternehmensserviceportal unter Angabe von Gründen und einer E-Mailadresse anfragen. Diesfalls ist der Rechtsträger und/oder der berechtigte berufsmäßige Parteienvertreter über das Unternehmensserviceportal im elektronischen Weg über die Anfrage unter Angabe des Namens und der Stammzahl des anfragenden Verpflichteten sowie der Gründe für die Anfrage zu informieren. Der Rechtsträger selbst und/oder der berufsmäßige Parteienvertreter können sodann das Compliance-Package binnen zwei Wochen für den anfragenden Verpflichteten für die Dauer von vier Wochen freigeben. Erfolgt keine Freigabe binnen zwei Wochen, wird die Anfrage automatisch abgelehnt. Der anfragende Verpflichtete ist im elektronischen Weg über eine Freigabe oder eine Ablehnung seiner Anfrage zu informieren. Die im Compliance-Package enthaltenen Dokumente darf der Verpflichtete im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verwenden. Der Rechtsträger selbst und/oder der berufsmäßige Parteienvertreter können die erteilte Freigabe für ein Compliance-Package innerhalb der vierwöchigen Frist widerrufen. Diesfalls ist der anfragende Verpflichtete im elektronischen Weg zu informieren.
  7. Absatz 5 bWenn in der Meldung von einem berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, angegeben wurde, dass Rückfragen im Zusammenhang mit einer Meldung oder einem Compliance-Package an den berufsmäßigen Parteienvertreter und/oder den Rechtsträger übermittelt werden dürfen, dann ist dem Verpflichteten bei der Einsicht in das Register über das Unternehmensserviceportal die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme im elektronischen Weg einzuräumen.
  8. Absatz 6Sofern Daten zur genauen Feststellung der Einstufung der Verpflichteten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 10 und 12 bis 14 nicht aus dem Unternehmensregister übermittelt werden können oder bereits dem Unternehmensserviceportal zur Verfügung stehen, haben die Aufsichtsbehörden, die für die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und 6 bis 14 genannten Verpflichteten zuständig sind, den Namen und die Stammzahl der ihrer Aufsicht unterliegenden Verpflichteten auf elektronischem Wege, soweit möglich über eine Schnittstelle oder über eine Online-Applikation, unentgeltlich an die Registerbehörde zu übermitteln. Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten sind tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln. Ein Verpflichteter gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 10 und 12 bis 14 kann bei der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde eine Einsichtsberechtigung beantragen, sofern diese nicht bereits automatisationsunterstützt eingeräumt wurde. Die Aufsichtsbehörde hat bei Gewährung der Einsichtsberechtigung den Namen und die Stammzahl des betreffenden Verpflichteten auf elektronischem Wege, soweit möglich über eine Schnittstelle oder über eine Online-Applikation, der Registerbehörde zu übermitteln. Dieser Absatz ist nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften auch auf die Aufsichtsbehörden anzuwenden, die für die in Absatz eins, Ziffer 5, genannten Verpflichteten zuständig sind.
  9. Absatz 7Handelsgewerbetreibende können gegenüber der zuständigen Gewerbebehörde erklären, dass sie den Vorschriften der GewO zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung unterliegen und eine Einsichtsberechtigung in das Register beantragen. Finanzinstitute gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a, FM-GwG, die gemäß Paragraph 25, Absatz eins, FM-GwG nicht der Aufsicht der FMA unterliegen, können bei der zuständigen Gewerbebehörde eine Einsichtsberechtigung in das Register beantragen. Die Gewerbebehörde hat bei Gewährung der Einsichtsberechtigung den Namen und die Stammzahl der betreffenden Verpflichteten auf elektronischem Wege, soweit möglich über eine Schnittstelle oder über eine Online-Applikation, der Registerbehörde zu übermitteln.
  10. Absatz 8Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat in geeigneter Weise Daten über Verwendungsvorgänge, wie insbesondere Abfragen, Vermerke und Änderungen aufzuzeichnen, sodass die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der datenschutzrechtlichen Vorschriften überprüft werden kann.
  11. Absatz 9Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat täglich über eine Schnittstelle die Stammzahlen jener Rechtsträger zum Abruf bereitzustellen, bei denen Folgendes zutrifft (Änderungsdienst):
    1. Ziffer eins
      eine Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins,, Absatz 5, oder Paragraph 6, wurde eingetragen,
    2. Ziffer 2
      eine Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins,, Absatz 5, oder Paragraph 6, wurde eingetragen, die zu einer Veränderung der in Absatz 4, Ziffer 5, Litera a,, f oder g sowie in Ziffer 6, Litera a,, f, g oder h gespeicherten Daten führt,
    3. Ziffer 3
      eine Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder Absatz 5, oder eine Ergänzung eines Compliance-Packages gemäß Paragraph 5 a, Absatz 8, wurde eingetragen, die zu einer Änderung der Daten gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 führt,
    4. Ziffer 4
      bei einem Rechtsträger, der eine Meldung gemäß Paragraph 5, abgegeben hat, ist diese Meldung in vier Wochen länger als ein Jahr aufrecht (Eintritt der jährlichen Meldepflicht) oder eine Meldung wurde gemäß Paragraph 5, Absatz 5, letzter Satz beendet oder ein Rechtsträger, der von der Meldepflicht gemäß Paragraph 6, befreit ist, fällt nicht mehr unter den Anwendungsbereich von Paragraph 6,

§ 10

Text

Öffentliche Einsicht

Paragraph 10,

Im elektronischen Wege kann von jedermann ein mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehener öffentlicher Auszug aus dem Register angefordert werden. Dieser Auszug enthält folgende Angaben:

  1. Ziffer eins
    die Angaben gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 über den Rechtsträger und gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 5, Litera a bis c über direkte wirtschaftliche Eigentümer und die Angaben gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 6, Litera a bis c über indirekte wirtschaftliche Eigentümer sowie jeweils das Wohnsitzland und
  2. Ziffer 2
    im Hinblick auf Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses die Angabe, ob dieses durch
    1. Litera a
      eine Kapitalbeteiligung begründet wird, wenn ein Fall des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, aufgrund des Vorliegens von Eigentum gegeben ist,
    2. Litera b
      die Zugehörigkeit zur Führungsebene begründet wird, wenn ein Fall des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, vorliegt,
    3. Litera c
      die Ausübung einer Funktion vermittelt wird, wenn ein Fall des Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a bis d, des Paragraph 2, Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, a, a bis cc oder des Paragraph 2, Ziffer 3, Litera b, Sub-Litera, a, a bis cc vorliegt oder
    4. Litera d
      Kontrolle vermittelt wird, wenn ein Fall des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, aufgrund des Vorliegens von Kontrolle gegeben ist, ein Fall des Paragraph 2, Ziffer 2, Litera e,, des Paragraph 2, Ziffer 3, Litera a, Sub-Litera, d, d, oder des Paragraph 2, Ziffer 3, Litera b, Sub-Litera, d, d, vorliegt.

§ 10a

Text

Einschränkung der Einsicht bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen

Paragraph 10 a,
  1. Absatz einsAuf schriftlichen Antrag eines wirtschaftlichen Eigentümers hat die Registerbehörde zu entscheiden, dass Daten über diesen wirtschaftlichen Eigentümer in Auszügen aus dem Register für Verpflichtete gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 und 8 bis 15 nicht angezeigt werden, wenn dieser nachweist, dass der Einsichtnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende, schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers entgegenstehen (Einschränkung der Einsicht). Im Antrag sind die Rechtsträger zu bezeichnen, bei denen die Einsicht eingeschränkt werden soll. Die Einschränkung der Einsicht bewirkt, dass in Auszügen aus dem Register für die beantragten Rechtsträger die Daten über den wirtschaftlichen Eigentümer nicht angezeigt werden und stattdessen auf die Einschränkung der Einsicht gemäß diesem Paragrafen hingewiesen wird.
  2. Absatz 2Überwiegende, schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers liegen vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einsichtnahme den wirtschaftlichen Eigentümer dem unverhältnismäßigen Risiko aussetzen würde, Opfer einer der folgenden Straftaten zu werden:
    1. Ziffer eins
      eines Betrugs gemäß Paragraph 146 bis 148 StGB,
    2. Ziffer 2
      einer erpresserischen Entführung gemäß Paragraph 102, StGB oder einer Erpressung gemäß Paragraph 144 und Paragraph 145, StGB,
    3. Ziffer 3
      einer strafbaren Handlung gegen Leib oder Leben gemäß Paragraph 75,, Paragraph 76 und Paragraph 83 bis Paragraph 87, StGB oder
    4. Ziffer 4
      einer Nötigung gemäß Paragraph 105 und Paragraph 106, StGB, einer gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, StGB oder einer beharrliche Verfolgung gemäß Paragraph 107 a, StGB.
    Überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers liegen jedenfalls dann vor, wenn der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder geschäftsunfähig ist. Ein Risiko ist als unverhältnismäßig anzusehen, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Straftat gegen den wirtschaftlichen Eigentümer aufgrund von Tatsachen deutlich höher erscheint, als bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Eigentümern in vergleichbarer Position, insbesondere weil in der Vergangenheit bereits Straftaten gegen den wirtschaftlichen Eigentümer oder nahe Angehörige verübt oder angedroht wurden, oder weil aus sonstigen Umständen eine besondere Gefährdungslage hervorgeht. Der bloße Umstand, dass das wirtschaftliche Eigentum bekannt wird, stellt im Allgemeinen keine unverhältnismäßige Gefahr dar. Schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers liegen nicht vor, wenn sich die Daten bereits aus anderen öffentlichen Registern ergeben.
  3. Absatz 3Die Registerbehörde hat binnen 14 Tagen ab Einlangen des Antrages zu verfügen, dass Daten über diesen wirtschaftlichen Eigentümer in Auszügen aus dem Register für die genannten Rechtsträger nicht angezeigt werden, es sei denn der Antrag ist offenkundig unbegründet. Binnen zwölf Monaten ab Einlangen des Antrages hat die Registerbehörde diesen bescheidmäßig unter eingehender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu erledigen. Dem Antrag auf Einschränkung der Einsicht kann ganz oder teilweise, insbesondere im Hinblick auf die Rechtsträger, für welche die Einsicht auf die Daten eines wirtschaftlichen Eigentümers eingeschränkt wird, entsprochen werden. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde erkennt das Bundesverwaltungsgericht.
  4. Absatz 4Die Einschränkung der Einsicht wird für die Dauer von fünf Jahren gewährt. Bei minderjährigen wirtschaftlichen Eigentümern wird sie bis zur Erreichung der Volljährigkeit gewährt. Wenn die Voraussetzungen der Einschränkung der Einsicht vor Ablauf dieser Frist wegfallen, so hat der wirtschaftliche Eigentümer dies der Registerbehörde schriftlich anzuzeigen. Eine Verlängerung der Einschränkung der Einsicht ist zulässig, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Registerbehörde nachweist, dass weiterhin außergewöhnliche überwiegend schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers einer Einsicht entgegenstehen.
  5. Absatz 5Wenn ein Verpflichteter nach einem wirtschaftlichen Eigentümer sucht, für den die Einsicht bei einem oder mehreren Rechtsträgern eingeschränkt wurde, so ist anstelle der Daten des Rechtsträgers der Hinweis anzuzeigen, dass die Einsicht gemäß dieser Bestimmung eingeschränkt wurde. Dies gilt nicht für Verpflichtete gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 7.
  6. Absatz 6Wenn eine neue Meldung zu einer Änderung eines Datensatzes über einen wirtschaftlichen Eigentümer führt, für den die Einsicht eingeschränkt wurde, dann gilt auch für den geänderten Datensatz die Einschränkung der Einsicht, sofern der betreffende wirtschaftliche Eigentümer durch ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen des Bereichs „Steuern und Abgaben – SA“ eindeutig identifiziert ist.
  7. Absatz 7Die Registerbehörde hat auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen jährlich statistische Daten über die Anzahl der gewährten Ausnahmen und in genereller Form deren Begründungen zu veröffentlichen und diese der Europäischen Kommission vorzulegen.

§ 11

Text

Sorgfaltspflichten der Verpflichteten gegenüber Kunden

Paragraph 11,
  1. Absatz einsVerpflichtete dürfen sich bei der Anwendung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nicht ausschließlich auf die im Register enthaltenen Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers verlassen, sondern haben bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Der Auszug aus dem Register gemäß Paragraph 9, Absatz 4 und gemäß Paragraph 10, kann zur Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer, nicht aber zur Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer herangezogen werden. Vor Begründung einer Geschäftsbeziehung mit einem Trust oder einer trustähnlichen Vereinbarung und im Zuge der Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber bestehenden Kunden auf risikoorientierter Grundlage haben sich die Verpflichteten nachweislich zu vergewissern, dass der Trust bzw. die trustähnliche Vereinbarung im Register eingetragen ist. Vor der Beurkundung oder Aufnahme einer Notariatsurkunde zum Zwecke eines Erwerbs eines im Inland gelegenen Grundstücks durch meldepflichtige ausländische Rechtsträger sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, deren Verwaltung sich nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, hat sich der Notar zu vergewissern, dass diese ihre wirtschaftlichen Eigentümer gemäß Paragraph 5, gemeldet haben.
  2. Absatz 2Die Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers kann auf Basis eines vollständigen erweiterten Auszuges aus dem Register gemäß Paragraph 9, Absatz 5, erfolgen, sofern keine Faktoren für ein erhöhtes Risiko vorliegen und sich der Verpflichtete durch Rückfrage bei seinem Kunden vergewissert hat, dass keine von dem erweiterten Auszug abweichenden Kontrollverhältnisse oder Treuhandbeziehungen bestehen und er daher überzeugt ist zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist. In allen übrigen Fällen ist auf risikobasierter Grundlage zu beurteilen, welche zusätzlichen Maßnahmen zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers zu setzen sind.
  3. Absatz 2 aEin Verpflichteter kann die wirtschaftlichen Eigentümer eines Kunden auf Basis eines erweiterten Auszuges feststellen und im Rahmen der Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers auf die in einem vollständigen und gültigen Compliance-Package enthaltenen Dokumente und Nachweise zurückgreifen, sofern ihm aufgrund der risikoorientierten Anwendung der Sorgfaltspflichten keine Anhaltspunkte vorliegen, die ihn an der Richtigkeit der Meldung oder der Echtheit, Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der im Compliance-Package enthaltenen Dokumente und Nachweise zweifeln lassen.
  4. Absatz 3Stellt ein Verpflichteter bei Anwendung seiner Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden fest, dass für einen Kunden, der ein Rechtsträger im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, die im Register eingetragenen wirtschaftlichen Eigentümer nicht jenen entsprechen, die er im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden festgestellt hat und ist er überzeugt zu wissen, dass die im Register eingetragenen Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer unrichtig oder unvollständig sind, dann hat er im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal einen Vermerk zu setzen und die Gründe für die Setzung des Vermerkes in standardisierter Form zu übermitteln. Die Verpflichtung zur Setzung eines Vermerkes entfällt, wenn der Verpflichtete seinen Kunden auf die unrichtige oder unvollständige Eintragung hinweist und dieser binnen angemessener Frist eine Berichtigung vornimmt. Wenn ein Sachverhalt vorliegt, der mittels Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle zu melden ist, dann dürfen die Verpflichteten keinen Vermerk setzen und haben stattdessen die Geldwäschemeldestelle darauf hinzuweisen, dass die Setzung eines Vermerkes aufgrund der Verdachtsmeldung unterblieben ist.
  5. Absatz 4Wenn ein Verpflichteter gemäß Absatz 3, gemeldet hat, dass der eingetragene wirtschaftliche Eigentümer nicht verifiziert werden konnte, dann hat die Bundesanstalt Statistik Österreich unter Angabe des Datums im Register zu vermerken, dass die Eintragung nicht verifiziert werden konnte. Verpflichtete haben bei Vorliegen eines Vermerkes bei der Feststellung und Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers zusätzliche angemessene Maßnahmen zu setzen, sodass sie überzeugt sind zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist. Eine Einstufung des Kunden in eine höhere Risikokategorie ist alleine aufgrund dieses Vermerkes nicht erforderlich.
  6. Absatz 5Die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde hat das Unternehmensserviceportal im elektronischen Weg von dem Umstand, dass ein Vermerk gesetzt wurde, und den in standardisierter Form gemeldeten Gründen zu verständigen. Der Rechtsträger ist von der Registerbehörde über das Unternehmensserviceportal über den Umstand, dass ein Vermerk gesetzt wurde, unter Angabe der Gründe zu informieren. Wenn der Rechtsträger eine neuerliche Meldung gemäß Paragraph 5, vornimmt, ist der Vermerk von der Bundesanstalt Statistik Österreich zu beenden. Der Verpflichtete, der den Vermerk gesetzt hat, ist auf elektronischem Wege über das Unternehmensserviceportal von der Meldung des Rechtsträgers zu verständigen. Wenn die Setzung eines Vermerkes rechtswidrig war, dann ist dieser auf Antrag von der Registerbehörde zu löschen.
  7. Absatz 6Die Verpflichteten haben Aufzeichnungen über die getroffenen Maßnahmen zur Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers zu führen.
  8. Absatz 7Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, dass Verpflichtete bzw. deren Beschäftigte in fahrlässiger Unkenntnis, dass der Verdacht im Hinblick auf die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer Eintragung im Register falsch war, einen Vermerk gesetzt haben, nicht erhoben werden.
  9. Absatz 8Absatz eins bis 7 sind ist nicht auf Bewilligte für Glücksspielautomaten und Wettunternehmer, die aufgrund einer landesgesetzlichen Bewilligung eingerichtet sind, anzuwenden.

§ 12

Text

Behördliche Einsicht in das Register

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie folgenden Behörden sind zu einer Einsicht in das Register berechtigt:
    1. Ziffer eins
      die Registerbehörde im Rahmen der ihr nach diesem Bundesgesetz zustehenden Befugnisse;
    2. Ziffer 2
      die Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, BKA-G) im Rahmen der ihr nach dem BKA-G zustehenden Befugnisse;
    3. Ziffer 3
      die folgenden Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Aufgaben zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung:
      1. Litera a
        die FMA im Rahmen der Aufsicht über Kredit- und Finanzinstitute gemäß Paragraph 25, FM-GwG;
      2. Litera b
        der Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Aufsicht über Bundeskonzessionäre gemäß Paragraph 14 und Paragraph 21, GSpG;
      3. Litera c
        die zuständigen Landesbehörden im Rahmen der Aufsicht über Landesbewilligte für Glücksspielautomaten und Wettunternehmer gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften;
      4. Litera d
        die Rechtsanwaltskammer im Rahmen der Aufsicht über Rechtsanwälte;
      5. Litera e
        die Notariatskammer im Rahmen der Aufsicht über Notare;
      6. Litera f
        die Kammer der Wirtschaftstreuhänder im Rahmen der Aufsicht über Wirtschaftsprüfer und Steuerberater;
      7. Litera g
        der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich im Rahmen der Aufsicht über Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner gemäß Paragraph eins, BiBuG 2014;
      8. Litera h
        die Bezirksverwaltungsbehörden im Rahmen der Aufsicht über Finanzinstitute gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,, Handelsgewerbetreibende einschließlich Versteigerer, soweit sie Zahlungen von mindestens 10 000 Euro in bar annehmen gemäß Paragraph 365 m, eins, Absatz 2, Ziffer eins, GewO, Immobilienmakler gemäß Paragraph 365 m, eins, Absatz 2, Ziffer 2, GewO, Unternehmensberater gemäß Paragraph 365 m, eins, Absatz 2, Ziffer 3, GewO, Versicherungsvermittler gemäß Paragraph 365 m, eins, Absatz 2, Ziffer 4, GewO;
    4. Ziffer 4
      die Bezirksverwaltungsbehörden für die Zwecke der Einleitung und Führung von Verwaltungsstrafverfahren;
    5. Ziffer 5
      die Strafverfolgungsbehörden, die Staatsanwaltschaften und Gerichte für strafrechtliche Zwecke;
    6. Ziffer 6
      die Finanzstrafbehörden und das Bundesfinanzgericht für finanzstrafrechtliche Zwecke;
    7. Ziffer 7
      die Abgabenbehörden des Bundes und das Bundesfinanzgericht für abgabenrechtliche Zwecke, wenn dies im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist;
    8. Ziffer 8
      die Oesterreichische Nationalbank für die Zwecke der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 8, SanktG und Paragraph 5, des Devisengesetzes 2004;
    9. Ziffer 9
      der Bundesminister für Inneres für die Zwecke der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Paragraph 8, SanktG;
    10. Ziffer 10
      die Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei.
  2. Absatz 2Die Einsicht gemäß Absatz eins, hat im elektronischen Wege zu erfolgen. Paragraph 9, Absatz 2,, 4, 5 und 8 sind sinngemäß anzuwenden. Eine Einsicht gemäß Absatz eins, ist für jeden Stichtag möglich, zu dem Daten im Register erfasst sind. Sofern dies beantragt wird, sind in einen einfachen oder erweiterten Auszug auch historische Daten gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins bis 4, 5 Litera a bis d bis g, 6 Litera a bis d, f bis h, 7 und 8 sowie Absatz 5, Ziffer 2, aufzunehmen. Zudem kann auch beantragt werden, dass auch alle Rechtsträger angezeigt werden, bei dem ein bestimmter Rechtsträger als oberster Rechtsträger gemeldet wurde. Paragraph 9, Absatz 4, Schlussteil ist nur auf Behörden gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera d bis g sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Registerbehörde, die Geldwäschemeldestelle und die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaften und die Gerichte für strafrechtliche Zwecke können durch Eingabe eines oder mehrere Identifikatoren einer natürlichen Person alle Rechtsträger suchen, bei denen diese Person als wirtschaftlicher Eigentümer gemeldet wurde und einen Auszug anfordern, der sämtliche in dem Register über diese Person gespeicherten Daten enthält. Dieser Auszug wird mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehen.
  4. Absatz 4Die Registerbehörde, die Geldwäschemeldestelle und die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaften und die Gerichte für strafrechtliche Zwecke dürfen zu einem gemeldeten obersten Rechtsträger alle Rechtsträger suchen, bei denen dieser oberste Rechtsträger gemeldet wurde.
  5. Absatz 5Die in Absatz eins, genannten Behörden haben im Wege der Amtshilfe Auszüge gemäß Paragraph 10, an die zuständigen Behörden und zentralen Meldestellen der anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln.
  6. Absatz 6Die Registerbehörde darf in gemäß Paragraph 5 a, übermittelte Compliance-Packages Einsicht nehmen. Andere Behörden gemäß Absatz eins, dürfen nur dann in Compliance-Packages Einsicht nehmen, wenn diese nicht eingeschränkt sind.
  7. Absatz 7Der Geldwäschemeldestelle und der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (Paragraph eins, Absatz 3, SNG) darf von der Registerbehörde für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung Einsicht über ein Anzeigetool auf bestimmte Daten der Risikoanalyse gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins, gewährt werden und ein Webservice für die Einbindung des Register eingerichtet werden. Der Registerbehörde steht es frei, hinsichtlich der Ausgestaltung der Risikoanalyse und dem Webservice mit der Geldwäschemeldestelle und der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst zusammenzuarbeiten. Aufwände, die mit der Ausgestaltung und Durchführung der Risikoanalysen, dem Anzeigetool und dem Webservice zusammenhängen, sind nach einem zu vereinbarenden Schlüssel von der Geldwäschemeldestelle und der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst mitzutragen.

§ 13

Text

Behördliche Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers und behördlicher Vermerk

Paragraph 13,
  1. Absatz einsWenn die Registerbehörde zu der Überzeugung gelangt, dass die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers unrichtig sind und ist die Registerbehörde überzeugt zu wissen, wer der oder die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers sind, oder welche Daten einer Meldung zu berichtigen sind, dann kann sie im elektronischen Wege eine Meldung unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 5, Absatz eins, und 4 vornehmen. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die behördlich gemeldeten Daten über den wirtschaftlichen Eigentümer mit dem Vermerk zu übernehmen, dass es sich um eine behördliche Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers gemäß Paragraph 13, Absatz eins, handelt.
  2. Absatz 2Der Rechtsträger ist von der Registerbehörde über das Unternehmensserviceportal von der behördlichen Meldung zu verständigen. Diese Verständigung hat den Hinweis zu enthalten, dass es sich um keine rechtswirksame Feststellung handelt und der Rechtsträger jederzeit eine Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, vornehmen kann.
  3. Absatz 3Wenn eine der in Paragraph 12, Absatz eins, genannten Behörden im Zuge ihrer Tätigkeit zu der Überzeugung gelangt, dass die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers unrichtig sind, dann kann sie im elektronischen Weg einen Vermerk setzen und hat die Gründe für die Setzung des Vermerkes in standardisierter Form zu übermitteln. Die Registerbehörde kann die Gründe für die Setzung eines Vermerkes auch in der Schriftform anführen. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat unter Angabe des Datums im Register anzumerken, dass die Eintragung nicht verifiziert werden konnte. Verpflichtete haben bei Vorliegen eines Vermerkes bei der Feststellung und Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers zusätzliche geeignete Maßnahmen zu setzen, sodass sie überzeugt sind zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist. Eine Einstufung des Kunden in eine höhere Risikokategorie ist alleine aufgrund dieses Vermerkes nicht erforderlich.
  4. Absatz 4Die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde hat das Unternehmensserviceportal im elektronischen Wege von dem Umstand, dass ein Vermerk gesetzt wurde und über die standardisierten Gründe sowie bei Vermerken der Registerbehörde auch über die Gründe in Schriftform zu verständigen. Der Rechtsträger ist von der Registerbehörde über das Unternehmensserviceportal über den Umstand, dass ein Vermerk gesetzt wurde unter Angabe der standardisierten Gründe und der Gründe in Schriftform zu informieren. Wenn der Rechtsträger eine neuerliche Meldung gemäß Paragraph 5, vornimmt, dann ist der Vermerk von der Bundesanstalt Statistik Österreich zu beenden. Wenn die Setzung eines Vermerkes rechtswidrig war, dann ist dieser auf Antrag von der Registerbehörde zu löschen.

§ 14

Text

Behördliche Aufsicht

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDie Registerbehörde ist der Bundesminister für Finanzen.
  2. Absatz 2Die Registerbehörde ist berechtigt im Rahmen der Führung des Registers Daten zu verarbeiten und Analysen zur Gewährleistung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten sowie zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vorzunehmen und darf zu diesen Zwecken auch die im Register gespeicherten Daten mit anderen öffentlich verfügbaren Datenquellen abgleichen. Zu diesen Zwecken hat die Bundesanstalt Statistik Österreich nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten der Registerbehörde Analysen und Auswertungen zu allen im Register gespeicherten Merkmalen zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3Die Registerbehörde hat für die Zwecke der Gewährleistung, dass die im Register gespeicherten Daten angemessen, präzise und aktuell sind, die folgenden Maßnahmen zu treffen:
    1. Ziffer eins
      automatisationsunterstützte Analyse der Meldungen mit dem Zweck diese in Risikokategorien einzustufen und potentiell unrichtige Meldungen zu identifizieren,
    2. Ziffer 2
      stichprobenartige Überprüfung von eingehenden Meldungen auf Basis der Risikoanalyse gemäß Ziffer eins und ergänzend nach einer zufälligen Auswahl,
    3. Ziffer 3
      laufendes Monitoring der eingehenden Vermerke und stichprobenartige Überprüfung von jenen Rechtsträgern, die einen Vermerk nicht binnen sechs Wochen durch eine neue Meldung ersetzen,
    4. Ziffer 4
      anlassfallbezogene und prospektive Durchführung von Analysen gemäß Absatz 2,
  4. Absatz 4Die Registerbehörde kann von Rechtsträgern, und deren rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümern jederzeit Auskünfte über die für die Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums an dem betreffenden Rechtsträger erforderlichen Sachverhalte und die Vorlage entsprechender Urkunden und anderer schriftlicher Unterlagen verlangen.
  5. Absatz 5Für die Vollstreckung eines Bescheides der Registerbehörde tritt an die Stelle des in Paragraph 5, Absatz 3, VVG angeführten Betrages bei juristischen Personen der Betrag von 30 000 Euro und bei natürlichen Personen der Betrag von 15 000 Euro.
  6. Absatz 6Die Verhängung von Zwangsstrafen gemäß Paragraph 16, sowie deren Einhebung, Sicherung und Einbringung obliegt dem Finanzamt Österreich.
  7. Absatz 7Wenn eine betroffene Person gemäß Artikel 16, oder 17 Verordnung (EU) 2016/679 eine Berichtigung oder Löschung von personenbezogenen Daten verlangt, dann hat die Registerbehörde die personenbezogenen Daten bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 16, zu berichtigen und bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 17, zu löschen. Es ist ein Hinweis aufzunehmen, wenn Daten gemäß Artikel 16, Verordnung (EU) 2016/679 berichtigt oder gemäß Artikel 17, Verordnung (EU) 2016/679 gelöscht wurden. Wenn eine betroffene Person zusätzlich eine Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, Verordnung (EU) 2016/679 verlangt, dann hat die Registerbehörde die Einschränkung der Verarbeitung im Register anzumerken, wenn die Voraussetzungen des Artikel 18, Absatz eins, Verordnung (EU) 2016/679 vorliegen. Die Einschränkung der Verarbeitung bewirkt, dass in Auszügen aus dem Register die betroffenen personenbezogenen Daten nicht angezeigt werden und auf die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, Verordnung (EU) 2016/679 hingewiesen wird. Die Registerbehörde hat den betroffenen Rechtsträger über eine Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung zu informieren und einen Vermerk gemäß Paragraph 13, Absatz 3, zu setzen.
  8. Absatz 8Die Registerbehörde hat Meldungen, Vermerke und Logdateien, die Zugriffe auf das Register aufzeichnen für zehn Jahre in elektronischer Form aufzubewahren. Logdateien, die aus technischen Gründen geführt werden, sind für die Dauer von einem Jahr aufzubewahren.
  9. Absatz 9Die Registerbehörde kann mit Bescheid feststellen, dass keine Berechtigung zur Einsicht gemäß Paragraph 9, besteht oder sie kann einen Verpflichteten mit Bescheid von der Einsicht gemäß Paragraph 9, auf bestimmte oder unbestimmte Dauer ausschließen, wenn dieser das Register unrechtmäßig oder missbräuchlich nützt oder genützt hat. Einem Rechtsmittel gegen solche Bescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Zwölf Monate nach Rechtskraft eines Bescheides, mit dem ein Verpflichteter von der Einsicht gemäß Paragraph 9, ausgeschlossen wurde, hat die Registerbehörde dem Verpflichteten auf Antrag wieder Einsicht in das Register zu gewähren, wenn zu erwarten ist, dass das unrechtmäßige oder missbräuchliche Verhalten nicht wiederholt werden wird. Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde gemäß dieser Bestimmung erkennt das Bundesverwaltungsgericht.
  10. Absatz 10Die Registerbehörde hat Statistiken über die Nutzung des Registers, die Effektivität des Registers und über die angedrohten und festgesetzten Zwangsstrafen gemäß Paragraph 16 und die verhängten Strafen wegen Finanzvergehen gemäß Paragraph 15, zu führen.

§ 15

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 15,
  1. Absatz einsEines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer
    1. Ziffer eins
      eine unrichtige oder unvollständige Meldung (Paragraph 5,) abgibt und dadurch wirtschaftliche Eigentümer nicht offenlegt,
    2. Ziffer 2
      seiner Meldepflicht (Paragraph 5,) trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt,
    3. Ziffer 3
      bei Wegfall einer Meldebefreiung nach Paragraph 6, oder in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 8, vor der Beurkundung oder Aufnahme einer Notariatsurkunde zum Zwecke des Erwerbs eines im Inland gelegenen Grundstücks keine, eine unrichtige oder eine unvollständige Meldung abgibt und dadurch wirtschaftliche Eigentümer nicht offenlegt,
    4. Ziffer 4
      Änderungen der Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer nicht binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung übermittelt (Paragraph 5, Absatz eins,),
    5. Ziffer 5
      seinen Status als Trustee nicht gemäß Paragraph 3, Absatz 4, offenlegt und die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer des Trusts oder der trustähnlichen Vereinbarung nicht gemäß Paragraph 3, Absatz 4, übermittelt, oder
    6. Ziffer 6
      seinen Status als meldepflichtiger ausländischer Rechtsträger nicht gemäß Paragraph 3, Absatz 6, offenlegt und die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer des meldepflichtigen ausländischen Rechtsträgers nicht gemäß Paragraph 3, Absatz 6, übermittelt
    und ist bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer unter Verletzung von Paragraph 3, Absatz 2, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, erforderlichen Kopien der Dokumente und Informationen nicht bis mindestens fünf Jahre nach dem Ende des wirtschaftlichen Eigentums der natürlichen Person aufbewahrt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig, und ist bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3Wer, ohne den Tatbestand des Absatz eins, zu erfüllen, im Zuge der Übermittlung eines Compliance-Packages vorsätzlich falsche oder verfälschte Dokumente an das Register übermittelt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich, ohne den Tatbestand der Absatz eins, oder 3 zu erfüllen, eine unrichtige oder unvollständige Meldung abgibt, und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
  5. Absatz 5Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich, ohne den Tatbestand der Absatz eins, oder 3 zu erfüllen, bei der Übermittlung eines Compliance-Packages erforderliche Dokumente (Paragraph 5 a, Absatz eins,) nicht übermittelt oder sonstige Pflichten nach Paragraph 5 a, nicht erfüllt, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
  6. Absatz 6Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich Datensätze, die mit einer Auskunftssperre oder einer Einschränkung der Einsicht (Paragraph 10 a,) gekennzeichnet sind, oder wer vorsätzlich Auszüge, in denen solche Datensätze enthalten sind, an Dritte weitergibt, und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
  7. Absatz 7Die Finanzvergehen nach Absatz eins bis 6 hat das Gericht niemals zu ahnden.
  8. Absatz 8Ergibt sich innerhalb des dienstlichen Wirkungsbereiches der Registerbehörde der begründete Verdacht auf das Vorliegen eines Finanzvergehens oder einer Finanzordnungswidrigkeit nach Absatz eins bis 6, hat die Registerbehörde die gemäß Paragraph 58, FinStrG zuständige Finanzstrafbehörde hiervon zu verständigen.

§ 16

Text

Zwangsstrafen

Paragraph 16,
  1. Absatz einsWird die Meldung gemäß Paragraph 5, nicht erstattet, kann das Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß Paragraph 111, BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen.
  2. Absatz 2Zwangsstrafen gemäß Absatz eins, gelten als Abgaben im Sinne des Paragraph 213, Absatz 2, BAO.

§ 17

Text

Nutzungsentgelte

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen hat für die Nutzung des Registers mit Verordnung ein Nutzungsentgelt für die folgenden Nutzungsarten des Registers vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      Einsicht gemäß Paragraph 10 ;,
    2. Ziffer 2
      Einsicht der Verpflichteten mittels einfacher Auszüge gemäß Paragraph 9, Absatz 4 ;,
    3. Ziffer 3
      Einsicht der Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß Paragraph 9, Absatz 5 ;,
    4. Ziffer 3 a
      Einsicht der Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß Paragraph 9, Absatz 5, unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package gemäß Paragraph 9, Absatz 5 a, ;,
    5. Ziffer 4
      Einsicht der Verpflichteten unter Verrechnung eines jährlichen pauschalen Nutzungsentgeltes. Das jährliche pauschale Nutzungsentgelt berechtigt zu einfachen Auszügen gemäß Paragraph 9, Absatz 4,, erweiterten Auszügen gemäß Paragraph 9, Absatz 5 und erweiterten Auszügen gemäß Paragraph 9, Absatz 5, unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package gemäß Paragraph 9, Absatz 5 a, sowie zur Vornahme von Meldungen als Parteienvertreter für Rechtsträger. Ein bereits entrichtetes jährliches Nutzungsentgelt kann nicht rückerstattet werden. Das pauschale Nutzungsentgelt kann entsprechend der erwarteten Nutzung des Registers festgelegt werden.
  2. Absatz 2Die Registerbehörde hat das Nutzungsentgelt vor der Nutzung des Registers im Wege eines elektronischen Zahlungsverfahrens zu verrechnen. Wenn Verpflichtete bereits die Einsicht gemäß Absatz eins, Ziffer 4, nutzen, so hat die Registerbehörde im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal diese vier Wochen vor Beginn des neuen Nutzungszeitraumes zur Zahlung des Nutzungsentgeltes für den folgenden Nutzungszeitraum aufzufordern. Sollte der Verpflichtete bis zum Beginn des neuen Nutzungszeitraums keine Zahlung durchführen, so endet die Nutzung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, mit dem Ende des Nutzungszeitraums.
  3. Absatz 3Das Nutzungsentgelt ist von der Bundesrechenzentrum GmbH für die Registerbehörde zu vereinnahmen und laufend auf einem für diesen Zweck eingerichteten Konto gutzuschreiben. Hierbei ist die Bundesrechenzentrum GmbH lediglich eine Zahlstelle. Die vereinnahmten Nutzungsentgelte sind monatlich bis zum 15. des folgenden Kalendermonats in voller Höhe an den Bundesminister für Finanzen abzuführen. Gleichzeitig sind der Bundesrechenzentrum GmbH die Betriebs- und die Weiterentwicklungskosten des Registers gemäß Paragraph 8, zu ersetzen.
  4. Absatz 4Die Nutzungsentgelte gemäß Absatz eins, dürfen nicht über die dadurch verursachten Verwaltungskosten hinausgehen. Verwaltungskosten sind:
    1. Ziffer eins
      sämtliche Aufwendungen für die Errichtung des Registers,
    2. Ziffer 2
      sämtliche Aufwendungen für den Betrieb des Registers,
    3. Ziffer 3
      ein Zuschlag von 50 vH von Ziffer 2, für die behördliche Aufsicht und
    4. Ziffer 4
      Aufwendungen für zukünftige Weiterentwicklungen des Registers, wenn diese schon hinreichend feststehen und innerhalb der nächsten drei Jahre eintreten.
    Der Bundesminister für Finanzen hat jährlich zu prüfen, ob die Summe der vereinnahmten Nutzungsentgelte geringer als die Summe der Verwaltungskosten ist. Maßgeblich hiefür sind jeweils die letzten zehn Kalenderjahre, beginnend mit dem Kalenderjahr 2016. Wenn die Summe der vereinnahmten Nutzungsentgelte die Summe der Verwaltungskosten übersteigt, dann hat der Bundesminister für Finanzen die Nutzungsentgelte im nächsten Kalenderjahr entsprechend herabzusetzen. Der Bundesminister für Finanzen kann die Nutzungsentgelte erhöhen, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Summe der vereinnahmten Nutzungsentgelte die Verwaltungskosten im nächsten Kalenderjahr übersteigt.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung die technischen Vorkehrungen für die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 vorgesehene Vernetzung der Register auf europäischer Ebene treffen und zusätzliche technische Möglichkeiten für die Einsicht in das Register vorsehen und hiefür ein gesondertes Nutzungsentgelt festlegen.

§ 18

Text

Übergangsvorschriften

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDie Rechtsträger haben die Meldungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, erstmalig bis zum 1. Juni 2018 zu erstatten.
  2. Absatz 2Die Möglichkeiten zur Einsicht gemäß Paragraph 9,, Paragraph 10 und Paragraph 12, sind ab dem 2. Mai 2018 bereitzustellen.

    Anmerkung, Absatz 3 und 4 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)

§ 19

Text

Inkrafttreten

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Paragraph eins und Paragraph 2, am 15. Jänner 2018 in Kraft. Paragraph eins und Paragraph 2, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2017, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 10, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2017, treten mit 15. Jänner 2018 in Kraft.
  3. Absatz 3Paragraph 2, Ziffer eins,, Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz eins bis 6, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 12, Absatz 3,, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz 3 bis 5, Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 20, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft. Paragraph 5, Absatz 5, tritt mit 1. Oktober 2018 in Kraft. Für alle von Paragraph 5, Absatz 5, erfassten Rechtsträger, die wirtschaftliche Eigentümer gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, vor diesem Stichtag gemeldet haben, sind mit diesem Stichtag die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene des Rechtsträgers angehören, von der Bundesanstalt Statistik Österreich aus dem Firmenbuch zu übernehmen und laufend aktuell zu halten.
  4. Absatz 4Die Paragraphen 9, Absatz 2,, 10a, 15 Absatz 4 und 20 Absatz eins, sowie die Änderung des Inhaltsverzeichnisses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, treten mit 1. Oktober 2018 in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 17 und 18 und Absatz 4,, Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a und c, Paragraph 3, Absatz 3 bis 5, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b sowie Absatz eins, Schlussteil, Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 15 und 16, Absatz 2,, 3, 5 Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 10,, Paragraph 11, Absatz eins,, 3, 5 und 8, Paragraph 12, Absatz 3 bis 5 und 7, Paragraph 13, Absatz eins bis 4, Paragraph 14,, Paragraph 15, Absatz eins,, 2, 4, 6 bis 8, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, sowie die Änderungen des Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 10, treten in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 62 aus 2019, mit 10. Jänner 2020 in Kraft. Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 7,, Paragraph 5 a, samt Überschrift, Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 7 a bis 7c, Paragraph 9, Absatz 5 a und 5b, Paragraph 11, Absatz 2 a,, Paragraph 12, Absatz 6,, Paragraph 15, Absatz 3 und 5, Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3 a und 4 sowie die Änderung des Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 5 a, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, treten mit 10. November 2020 in Kraft. Paragraph 5, Absatz 6, tritt mit 10. März 2021 in Kraft. Die Änderungen in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b sind auf Meldungen anzuwenden, die nach dem 10. Jänner 2020 übermittelt werden.
  6. Absatz 6Paragraph 14, Absatz 6 und Paragraph 16, Absatz eins,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.
  7. Absatz 7Paragraph 18, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
  8. Absatz 8Paragraph eins, Absatz 2, Einleitungssatz, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 17 bis 19, Paragraph eins, Absatz 2, Schlussteil, Paragraph 3, Absatz 6 bis 8, Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 5 a, Absatz 5 und 8, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 11,, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 9,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3 und 6 und Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 25, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2021, treten am 1. April 2021 in Kraft. Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2021, ist auf meldepflichtige ausländische Rechtsträger sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen anzuwenden, deren Verwaltung sich nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, die sich nach dem 1. April 2021 verpflichtet haben, Eigentum an einem im Inland gelegenen Grundstück zu erwerben.

§ 20

Text

Verweisungen

Paragraph 20,
  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf folgende Gesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht Anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897;
    2. Ziffer 2
      Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961;
    3. Ziffer 3
      Sparkassengesetz (SpG), BGBl. Nr. 64/1979;
    4. Ziffer 4
      Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988;
    5. Ziffer 5
      Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989;
    6. Ziffer 6
      Firmenbuchgesetz (FBG), BGBl. Nr. 10/1991;
    7. Ziffer 7
      Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992;
    8. Ziffer 8
      Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194/1994;
    9. Ziffer 9
      Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. Nr. 757/1996;
    10. Ziffer 10
      Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017), BGBl. römisch eins Nr. 137/2017;
    11. Ziffer 11
      Bundesgesetz über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000), BGBl römisch eins Nr. 163/1999;
    12. Ziffer 12
      Bundeskriminalamt-Gesetz (BKA-G), BGBl. römisch eins Nr. 22/2002;
    13. Ziffer 13
      Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. römisch eins Nr. 66/2002;
    14. Ziffer 14
      Devisengesetz 2004, BGBl. römisch eins Nr. 123/2003;
    15. Ziffer 15
      Unternehmensserviceportalgesetz (USPG), BGBl. römisch eins Nr. 52/2009;
    16. Ziffer 16
      Sanktionengesetz 2010 (SanktG), BGBl. römisch eins Nr. 36/2010;
    17. Ziffer 17
      Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BiBuG 2014), BGBl. römisch eins Nr. 191/2013;
    18. Ziffer 18
      Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), BGBl. römisch eins Nr. 34/2015;
    19. Ziffer 19
      Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG), BGBl. römisch eins Nr. 116/2015;
    20. Ziffer 20
      Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015), BGBl. römisch eins Nr. 160/2015;
    21. Ziffer 21
      Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,,
    22. Ziffer 22
      Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), BGBl. römisch eins Nr. 51/2014;
    23. Ziffer 23
      Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG), BGBl. römisch eins Nr. 98/2014;
    24. Ziffer 24
      Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974;
    25. Ziffer 25
      Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG 1987), Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1987,.
  2. Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, wenn nicht Anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S.19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/102/EU, ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 86;
    2. Ziffer 2
      Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/843 vom 30. Mai 2018.
  3. Absatz 3Soweit in diesem Bundesgesetz auf Verordnungen der Europäischen Union Bezug genommen wird, sind diese, wenn nicht Anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung maßgeblich:
    1. Ziffer eins
      Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1.

§ 21

Text

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 21,

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 22

Text

Vollzugsklausel

Paragraph 22,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Art. 1

Text

Artikel 1
Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    Artikel 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, und
  2. Ziffer 2
    Artikel eins, der Richtlinie (EU) 2016/2258 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des Zugangs von Steuerbehörden zu Informationen zur Bekämpfung der Geldwäsche, ABl. Nr. L 342 vom 16.12.2016 S. 1 im Hinblick auf den Zugang der Abgabenbehörden zu den Mechanismen, Verfahren, Dokumenten und Informationen gemäß Artikel 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849
umgesetzt.

Art. 1

Text

Artikel 1
Umsetzungshinweis

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2017,, zu den Paragraphen 5,, 7, 9 und 10, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,)

Mit diesem Bundesgesetz werden die erforderlichen Voraussetzungen zur Anwendung der Verordnung (EU) 2016/867 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13), ABl. Nr. L 144 vom 01.06.2016 S. 44, geschaffen.

Art. 1

Text

Artikel 1

Umsetzungshinweis

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2021,, zu den Paragraphen eins,, 3, 5a, 7, 9, 11, 15 und 20, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,)

Mit diesem Bundesgesetz wird Artikel eins, Nummer 19 die Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 43, Artikel 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2019/1153 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates, ABl. Nr. L 186 vom 11.07.2019 S. 122 und Artikel 3, der Richtlinie (EU) 2019/2177 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität römisch II), der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, und der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 161, umgesetzt.