Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Sperrgebiet Seetaler Alpe, Fassung vom 05.10.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über das Sperrgebiet Seetaler Alpe
StF: BGBl. II Nr. 227/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und des Paragraph 2, Absatz 3, des Sperrgebietsgesetzes 2002 (SperrGG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsBestimmte Gebiete im Bereich des Truppenübungsplatzes Seetaler Alpe werden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet erklärt. Diese Gebiete liegen in den Gemeinden Judenburg, Neumarkt in der Steiermark, Obdach, Sankt Peter ob Judenburg und Scheifling.
  2. Absatz 2Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 5 000 durch eine rote Linie gekennzeichnet.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsVon der Erklärung zum Sperrgebiet sind die im Übersichtsplan durch eine blaue Linie gekennzeichneten Wanderwege ausgenommen.
  2. Absatz 2Diese Ausnahmen gelten nicht während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieses Gebietes bewirken oder die zur Erreichung eines Übungszieles eine ausschließlich militärische Nutzung dieses Gebietes erfordern. Diese Zeiten sind durch den Kommandanten des Truppenübungsplatzes festzulegen und bekannt zu geben durch
    1. Ziffer eins
      Anschlag beim Kommando des Truppenübungsplatzes Seetaler Alpe,
    2. Ziffer 2
      Anschlag bei den Gemeinden Judenburg, Neumarkt in der Steiermark, Obdach, Sankt Peter ob Judenburg und Scheifling und
    3. Ziffer 3
      geeignete Kennzeichnung in der Natur.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Der Übersichtsplan nach Paragraph eins, ist zur Einsicht aufzulegen

  1. Ziffer eins
    beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (Militärisches Immobilienmanagement),
  2. Ziffer 2
    beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung und
  3. Ziffer 3
    bei den Gemeinden Judenburg, Neumarkt in der Steiermark, Obdach, Sankt Peter ob Judenburg und Scheifling.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Sperrgebiet Seetaler Alpe, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2002,, außer Kraft.