Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Förderung und Schutz von Investitionen (Kirgisistan), Fassung vom 12.10.2024

§ 0

Langtitel

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Kirgisischen Republik über die Förderung und den Schutz von Investitionen
StF: BGBl. III Nr. 120/2017 (NR: GP XXV RV 1113 AB 1143 S. 128. BR: AB 9589 S. 854.)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. Juli 2017 ausgetauscht; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 30, Absatz eins, mit 1. Oktober 2017 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH und DIE REGIERUNG DER KIRGISISCHEN REPUBLIK, im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt,

EINGEDENK dass ausländische Direktinvestitionen entscheidende Vervollständigungen nationaler und internationaler Entwicklungszusammenarbeits-bestrebungen sind,

IN DER ERKENNTNIS dass Übereinstimmung über die Behandlung von Investoren und deren Investitionen zur effizienten Nützung wirtschaftlicher Ressourcen, der Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten und der Erhöhung des Lebensstandards beitragen wird;

IN HERVORHEBUNG dass faire, transparente und vorhersehbare Rahmenbedingungen für Investitionen auf Grundlage der Herrschaft des Rechts das Welthandelssystem ergänzen und stärken

VON DEM WUNSCHE GELEITET, ihre freundschaftlichen Bande zu stärken und größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen ihnen im Hinblick auf Investitionen von Staatsangehörigen und Unternehmen einer Vertragspartei im Territorium der anderen Vertragspartei zu fördern;

IN DER BEKRÄFTIGUNG der Verpflichtung auf nationaler und internationaler Ebene ein günstiges Klima für produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeitsbedingungen und dessen Einfluss auf nachhaltige Entwicklung zu schaffen;

IN BEZUGNAHME auf die internationalen Verpflichtungen und Festlegungen betreffend die Achtung der Menschenrechte wie in Artikel 2 des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits vereinbart;

IN DER ERKENNTNIS dass Investitionen als ein Motor des wirtschaftlichen Wachstums eine Schlüsselrolle dafür spielen können, dass Wirtschaftswachstum auch nachhaltig ist;

IM EINVERNEHMEN dass die Erreichung dieser Ziele im Einklang mit dem Schutz von Gesundheit, Sicherheit und Umwelt stehen kann;

IN DER ERKENNTNIS dass die Entwicklung von Wirtschaftsbeziehungen die Einhaltung von international anerkannten Arbeitsrechten begünstigen kann;

MIT DEM AUSDRUCK des Glaubens, dass verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln zum wechselseitigen Vertrauen zwischen Unternehmen und Gastgeberstaaten beitragen kann;

IN DER BETONUNG dass die Notwendigkeit für alle Regierungen und zivilen Akteure gleichermaßen besteht, die Anti-Korruptionsbemühungen der Vereinten Nationen einzuhalten, vor allem die Konvention der Vereinten Nationen gegen Korruption1 (2003);

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

______________________________

1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2006,.

Art. 1

Text

KAPITEL EINS: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

  1. Absatz eins
    bezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“
    1. Litera a
      eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren anwendbaren Rechtsvorschriften besitzt; jedoch vorausgesetzt, dass die natürliche Person welche eine Doppelstaatsbürgerschaft besitzt als Bürger jenes Staates angesehen wird, in welchem die Staatsangehörigkeit dominant und effektiv ist, oder
    2. Litera b
      ein Unternehmen, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist,
      und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.
  2. Absatz 2
    bezeichnet der Begriff „Investition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen. Investitionen werden so verstanden, dass sie spezifische Charakteristika aufweisen, wie den Einsatz von Kapital oder anderen Ressourcen, oder die Erwartung von Gewinn oder Profit oder die Übernahme von Risiko, einschließlich
    1. Litera a
      eines Unternehmens wie in Absatz (3) definiert;
    2. Litera b
      Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen gemäß Litera a und daraus abgeleitete Rechte;
    3. Litera c
      Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und andere Forderungen aus Schuldtiteln und daraus abgeleitete Rechte;
    4. Litera d
      jeglicher Anspruch oder jegliche Forderung auf Geld oder eine Leistung, gleich ob durch Gesetz oder Vertrag übertragen, einschließlich Verträge für schlüsselfertige Projekte, Bau-, Geschäftsbesorgungs- und Einnahmenaufteilungsverträge und Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen;
    5. Litera e
      Rechte an Geistigem Eigentum und Immaterialgüter, die einen wirtschaftlichen Wert haben, einschließlich gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Handelsmarken und deren Erscheinungsbild, Patente, geographische Ursprungsbezeichnungen, gewerbliche Modelle und technische Verfahren, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen, Know-how und Goodwill;
    6. Litera f
      jede sonstigen körperliche und unkörperliche, bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte einschließlich Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse, Hypotheken, dingliche Sicherungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechte.
  3. Absatz 3
    bezeichnet der Begriff „Unternehmen“ eine zumindest teilrechtsfähige juristische Person oder andere Organisation, die gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, Partnerschaften, Joint Ventures oder jegliche andere Vereinigungen, ebenso wie Treuhandgesellschaften, Einzelunternehmen oder Zweigniederlassungen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und dort nennenswerte Geschäftstätigkeit entfaltet.
  4. Absatz 4
    bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren, Führungsprovisionen, Gebühren für technische Unterstützung und andere Entgelte.
  5. Absatz 5
    bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Entschädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf einen Monat keinesfalls überschreiten.
  6. Absatz 6
    bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ im Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und den Luftraum in ihrer Hoheitsgewalt, einschließlich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über welche die Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt.
  7. Absatz 7
    bezeichnet der Begriff „Maßnahme“ eine hoheitliche Handlung, und beinhaltet jegliches Gesetz, Rechtsvorschrift, Entscheidung, Beschluss, Verfahren, Anordnung oder Verwaltungspraxis.
  8. Absatz 8
    Bezeichnet der Begriff „nationales Recht“ die im jeweiligen Hoheitsgebiet der Vertragsparteien geltende Rechtsordnung und beinhaltet im Fall der Republik Österreich das relevante Recht der Europäischen Union.

Art. 2

Text

ARTIKEL 2

Förderung und Zulassung von Investitionen

  1. Absatz eins
    Jede Vertragspartei fördert und lässt in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei zu.
  2. Absatz 2
    Jede Änderung der Form, in der Vermögenswerte investiert oder reinvestiert werden, beeinträchtigt nicht ihre Eigenschaft als Investition, vorausgesetzt, dass eine derartige Änderung in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, erfolgt.

Art. 3

Text

ARTIKEL 3

Behandlung von Investitionen

  1. Absatz eins
    Jede Vertragspartei gewährt Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine gerechte und billige Behandlung sowie vollen und dauerhaften Schutz und Sicherheit.
  2. Absatz 2
    Keine Vertragspartei beeinträchtigt durch unangemessene oder diskriminierende Maßnahmen die Verwaltung, den Betrieb, die Instandhaltung, die Nutzung, den Genuss, die Veräußerung und die Liquidation einer Investition durch Investoren der anderen Vertragspartei.
  3. Absatz 3
    Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen oder Erträgen hinsichtlich der Verwaltung, des Betriebs, der Instandhaltung, der Nutzung, des Genusses, der Veräußerung und der Liquidation von Investitionen oder Erträgen eine nicht weniger günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten und deren Investitionen oder Erträgen, je nachdem, was für den Investor günstiger ist.
  4. Absatz 4
    Keine Bestimmung dieses Abkommens ist dahingehend auszulegen
    1. Litera a
      dass sie eine Vertragspartei hindert, jegliche Handlung in Ausführung ihrer Verpflichtungen nach der Satzung der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der Internationalen Sicherheit zu setzen; oder
    2. Litera b
      dass sie eine Vertragspartei hindert, ihre Verpflichtungen als ein Mitglied eines Vertrages zur wirtschaftlichen Integration, wie zum Beispiel einer Freihandelszone, einer Zollunion, eines Gemeinsamen Marktes, einer Wirtschaftsgemeinschaft, einer Währungsunion, wie zum Beispiel der Europäischen Union, zu erfüllen, oder
    3. Litera c
      eine Vertragspartei verpflichtet, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen und Erträgen den gegenwärtigen oder zukünftigen Vorteil, der aus jeglicher Behandlung, Präferenz oder Bevorzugung kraft seiner Mitgliedschaft zu einem solchen Vertrag oder jeglichem multilateralen Vertrag über Investitionen resultiert, zu gewähren; oder
    4. Litera d
      eine Vertragspartei verpflichtet, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen oder Erträgen den gegenwärtigen oder zukünftigen Vorteil, der aus jeglicher Behandlung, Präferenz oder Bevorzugung aus den Verpflichtungen einer Vertragspartei nach einem völkerrechtlichem Vertrag, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder nationaler Gesetzgebung betreffend Steuern resultiert, zu gewähren.

Art. 4

Text

ARTIKEL 4

Investitionen und Umwelt

Die Vertragsparteien anerkennen, dass es nicht statthaft ist, eine Investition durch Schwächung des nationalen Umweltrechts anzuregen.

Art. 5

Text

ARTIKEL 5

Investitionen und Arbeit

  1. Absatz eins
    die Vertragsparteien anerkennen, dass es nicht statthaft ist, eine Investition durch Schwächung des nationalen Arbeitnehmerschutzrechts anzuregen.
  2. Absatz 2
    Im Sinne dieses Artikels bezeichnet „Arbeitnehmerschutzrecht“ die Gesetze oder Rechtsvorschriften einer jeden Vertragspartei, die sich direkt auf die nachstehenden international anerkannten Arbeitsnormen beziehen:
    1. Litera a
      das Recht des Zusammenschlusses;
    2. Litera b
      das Recht Gewerkschaften zu bilden und Kollektivverträge zu verhandeln;
    3. Litera c
      das Verbot des Rückgriffs auf jegliche Form von Zwangs- oder Fronarbeit;
    4. Litera d
      Arbeitsschutz für Kinder und junge Menschen, einschließlich eines Mindestalters für die Beschäftigung von Kindern und das Verbot und die Beseitigung der schwersten Formen der Kinderarbeit;
    5. Litera e
      annehmbare Arbeitsbedingungen im Hinblick auf Mindestlöhne, Arbeitszeit und berufsbezogene Sicherheit und Gesundheit;
    6. Litera f
      die Eliminierung der Diskriminierung bei Anstellung und Beschäftigung.

Art. 6

Text

ARTIKEL 6

Transparenz

  1. Absatz eins
    Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren sowie internationale Vereinbarungen, welche die Durchführung dieses Abkommens beeinflussen können oder macht diese in anderer Form öffentlich zugänglich.
  2. Absatz 2
    Jede Vertragspartei beantwortet unverzüglich besondere Fragen und stellt der anderen Vertragspartei auf Verlangen Informationen über in Absatz 1 genannte Maßnahmen und Angelegenheiten zur Verfügung.
  3. Absatz 3
    Von keiner Vertragspartei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen Informationen, deren Bekanntgabe die Strafverfolgung behindern oder gegen die Gesetze und Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu diesen zu gewähren.

Art. 7

Text

ARTIKEL 7

Enteignung und Entschädigung

  1. Absatz eins
    Eine Vertragspartei enteignet oder verstaatlicht Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt noch ergreift sie sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ genannt), ausgenommen
    1. Litera a
      zu einem Zweck von öffentlichem Interesse,
    2. Litera b
      auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung,
    3. Litera c
      auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und
    4. Litera d
      in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen  2 und 3.
  2. Absatz 2
    Die Entschädigung
    1. Litera a
      wird ohne Verzögerung geleistet. Im Falle einer Verzögerung, trägt der Gastgeberstaat die auf Grund der Verzögerung entstandenen Kursverluste.
    2. Litera b
      hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Durchführung der Enteignung zu entsprechen. Der gerechte Marktwert beinhaltet keine Wertveränderungen auf Grund der Tatsache, dass die Enteignung früher öffentlich bekannt wurde.
    3. Litera c
      ist in einen von den betroffenen Anspruchswerbern bezeichneten Staat frei transferierbar und wird in der Währung des Staates, dessen Staatsangehörige die Anspruchswerber sind oder in jeder frei konvertierbaren Währung, die von den Anspruchswerbern akzeptiert wird, geleistet.
    4. Litera d
      beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz, wie LIBOR oder EURIBOR, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt.
  3. Absatz 3
    Ein Investor einer Vertragspartei, der behauptet, von der Enteignung durch die andere Vertragspartei betroffen zu sein, hat das Recht, den Fall, einschließlich der Bewertung seiner Investition und der Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.
  4. Absatz 4
    Mit Ausnahme von seltenen Umständen, wie etwa im Falle einer Maßnahme oder einer Folge von Maßnahmen, die im Lichte ihres Zwecks derart schwerwiegend sind, dass sie vernünftigerweise nicht mehr als in Gutem Glauben angenommen und angewandt angesehen werden können, stellen nicht-diskriminatorische Maßnahmen einer Vertragspartei, die darauf ausgerichtet und angewendet sind, legitime öffentliche Wohlfahrtsziele, wie Gesundheit, Sicherheit und die Umwelt zu schützen, keine indirekten Enteignungen dar.

Art. 8

Text

ARTIKEL 8

Entschädigung für Verluste

  1. Absatz eins
    Ein Investor einer Vertragspartei, der im Zusammenhang mit seiner Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines Notstands, einer Revolution, eines Aufstands, ziviler Unruhen oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses oder höherer Gewalt oder force majeure im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Verlust erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung, Schadenersatz, Entschädigung oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste für den Investor ist.
  2. Absatz 2
    Ein Investor einer Vertragspartei, der bei einem in Absatz 1 genannten Ereignis einen Verlust erleidet durch:
    1. Litera a
      Beschlagnahme seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Organe oder Streitkräfte, die auf dem Territorium der anderen Vertragspartei handeln, oder
    2. Litera b
      Zerstörung seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,
    erhält auf jeden Fall durch die letztgenannte Vertragspartei eine Rückerstattung oder Entschädigung, die in jedem Fall umgehend, angemessen und effektiv sein muss und, was die Entschädigung betrifft, in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 2 und 3 erfolgt.

Art. 9

Text

ARTIKEL 9

Transfers

  1. Absatz eins
    Jede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet frei transferiert werden können. Diese Transfers umfassen insbesondere
    1. Litera a
      das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer Investition;
    2. Litera b
      Erträge;
    3. Litera c
      Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen;
    4. Litera d
      Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition;
    5. Litera e
      Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 7 und 8;
    6. Litera f
      Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung;
    7. Litera g
      Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit einer Investition eingestellt werden.
  2. Absatz 2
    Jede Vertragspartei garantiert weiters, dass derartige Transfers in einer frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen können. Die Bank Gebühren sind gerecht und billig.
  3. Absatz 3
    In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechselkurses für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte.
  4. Absatz 4
    Unbeschadet Absatz 1 bis 3 und unvorgreiflich einer Maßnahme, welche eine Vertragspartei in Verfolg ihrer internationalen Verpflichtungen gemäß Artikel 3, (4) angenommen hat, kann eine Vertragspartei einen Transfer durch die billige, nicht diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Gesetzen und Rechtsvorschriften in Hinblick auf Bankrott, Insolvenz oder den Schutz der Rechte von Gläubigern, zu Transferberichten oder –protokollen, über die Ausgabe von und den Handel mit und Weitergabe von Wertpapieren, Futures, Optionen und Derivaten, über die Verhinderung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, oder in Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten und Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu unterlaufen.

Art. 10

Text

ARTIKEL 10

Eintrittsrecht

Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition eines Investors im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei unbeschadet der Rechte des Investors gemäß Kapitel Zwei, Teil Eins die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution sowie das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben.

Art. 11

Text

ARTIKEL 11

Andere Verpflichtungen

  1. Absatz eins
    Jede Vertragspartei hält jegliche Verpflichtung, die sie hinsichtlich bestimmter Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist, ein. Dies bedeutet unter anderem, dass die Verletzung eines Vertrages zwischen dem Investor und dem Gastgeberstaat eine Verletzung dieses Abkommens darstellt.
  2. Absatz 2
    Enthalten die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder völkerrechtliche Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder danach begründet werden, allgemeine oder besondere Regelungen, durch die Investitionen von Staatsangehörigen oder Unternehmen der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so gehen diese Regelungen dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger sind.

Art. 12

Text

ARTIKEL 12

Nichtgewährung von Vorteilen

Eine Vertragspartei kann einem Investor der anderen Vertragspartei und dessen Investitionen die Vorteile aus diesem Abkommen verwehren, wenn Investoren eines Staates, der nicht Vertragspartei ist, ein Eigentumsrecht oder eine Kontrolle über den erstgenannten Investor ausüben und dieser Investor im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, nach deren Rechtsvorschriften er gegründet wurde oder organisiert ist, keine nennenswerte Geschäftstätigkeit ausübt.

Art. 13

Text

KAPITEL ZWEI: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

TEIL EINS: Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei

ARTIKEL 13

Geltungsbereich

Dieser Teil gilt für Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei über eine behauptete Nichteinhaltung einer Verpflichtung aus diesem Abkommen seitens der Erstgenannten, wodurch für den Investor oder seine Investition Verlust oder Schaden entsteht.

Art. 14

Text

ARTIKEL 14

Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, Fristen

  1. Absatz eins
    Eine Streitigkeit zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei wird, wenn möglich, durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt. Wird sie nicht auf diese Weise beigelegt, kann sie der Investor wahlweise zur Entscheidung unterbreiten
    1. Litera a
      den zuständigen Gerichten oder Verwaltungsgerichten der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei oder Streitpartei,
    2. Litera b
      gemäß einem anwendbaren, vorher vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder
    3. Litera c
      in Übereinstimmung mit diesem Artikel:
      1. Absatz i
        dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten („das Zentrum"), welches auf Grund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten2, unterzeichnet in Washington am 18. März 1965 („die ICSID Konvention") eingerichtet wurde, wenn sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei Mitglied der ICSID Konvention sind,
      2. Absatz i, i
        dem Zentrum gemäß den Regeln der Zusatzfazilität für die Verwaltung von Verfahren durch das Sekretariat des Zentrums, wenn entweder die Vertragspartei des Investors oder die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei, aber nicht beide Vertragsparteien, Mitglied der ICSID Konvention ist,
      3. Absatz i, i, i
        einem Einzelschiedsrichter oder einem Ad-hoc-Schiedsgericht, eingerichtet nach den Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht („UNCITRAL“),
      4. Absatz i, v
        der Internationalen Handelskammer durch einen Einzelschiedsrichter oder ein Ad-hoc-Schiedsgericht gemäß ihren Schiedsregeln.
  2. Absatz 2
    Eine Streitigkeit kann gemäß Absatz 1 Litera c, nach sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei, Streitpartei von dieser Absicht in Kenntnis gesetzt wurde, zur Entscheidung unterbreitet werden, jedoch nicht später als fünf Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem der Investor erstmals von den die Streitigkeit auslösenden Ereignissen Kenntnis erlangte oder erlangen hätte sollen.
  3. Absatz 3
    Auf ein gemäß Absatz 1 Litera c,) eingerichtetes Schiedsgericht finden die UNCITRAL-Transparenzregeln Anwendung.

___________________________

2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1971,.

Art. 15

Text

ARTIKEL 15

Zustimmung der Vertragsparteien

  1. Absatz eins
    Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit einem internationalen Schiedsverfahren gemäß diesem Teil zu unterwerfen. Eine Streitigkeit kann jedoch nicht einem internationalen Schiedsverfahren unterworfen werden, wenn ein Gericht erster Instanz einer Vertragspartei über die Streitigkeit in der Sache entschieden hat.
  2. Absatz 2
    Die in Absatz (1) erwähnte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft sind.

Art. 16

Text

ARTIKEL 16

Schiedsort

Jedes Schiedsverfahren gemäß diesem Teil des Abkommens wird auf Verlangen einer Streitpartei in einem Staat, der Mitglied des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche3, angenommen in New York am 10. Juni 1958 (New Yorker Konvention) ist, abgehalten. Die gemäß diesem Teil dem Schiedsverfahren unterworfenen Ansprüche werden als aus Handelsbeziehungen oder -transaktionen im Sinne von Artikel 1 der New Yorker Konvention entstanden erachtet.

______________________________

3 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1961,.

Art. 17

Text

ARTIKEL 17

Schadenersatz

Eine Vertragspartei macht nicht als Einwand, Gegenforderung, Aufrechnung oder aus einem anderen Grund geltend, dass eine Entschädigung oder andere Form von Schadenersatz bezüglich des gesamten behaupteten Schadens oder eines Teiles davon auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages geleistet wurde oder geleistet wird.

Art. 18

Text

ARTIKEL 18

Anwendbares Recht

  1. Absatz eins
    Ein gemäß diesem Teil eingerichtetes Schiedsgericht entscheidet über die Streitigkeit in Übereinstimmung mit diesem Abkommen sowie den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.
  2. Absatz 2
    Strittige Angelegenheiten gemäß Artikel 11 werden in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei, Streitpartei, den Rechtsvorschriften über die Genehmigung oder Vereinbarung und den anwendbaren Regeln des Völkerrechts geregelt.

Art. 19

Text

ARTIKEL 19

Schiedsurteile und Vollstreckung

  1. Absatz eins
    Schiedsurteile, die einen Zuspruch von Zinsen beinhalten können, sind für die Streitparteien endgültig und bindend und können Rechtsschutz in folgender Form gewähren:
    1. Litera a
      eine Erklärung, dass die Vertragspartei ihre Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen nicht erfüllt hat,
    2. Litera b
      Entschädigung in Geld einschließlich Zinsen von dem Zeitpunkt, zu dem der Verlust oder Schaden auftrat, bis zum Zeitpunkt der Zahlung,
    3. Litera c
      in geeigneten Fällen Rückerstattung in Form von Sachleistungen, vorausgesetzt, dass die Vertragspartei, wenn eine Rückerstattung nicht möglich ist, stattdessen Entschädigung in Geld leisten kann, sowie
    4. Litera d
      mit Zustimmung der Streitparteien Rechtsschutz in jeder anderen Form.
  2. Absatz 2
    Jede Vertragspartei sorgt für die wirksame Vollstreckung von Schiedsurteilen gemäß diesem Artikel und setzt jedes in einem Verfahren, in dem sie Partei ist, ergangene derartige Schiedsurteil unverzüglich durch.

Art. 20

Text

TEIL ZWEI: Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

ARTIKEL 20

Geltungsbereich, Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen, Vermittlungs- oder Vergleichsverfahren beigelegt.

Art. 21

Text

ARTIKEL 21

Einleitung von Verfahren

  1. Absatz eins
    Auf Antrag einer Vertragspartei kann eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nicht früher als 60 Tage nachdem die andere Vertragspartei von diesem Antrag in Kenntnis gesetzt wurde, einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden.
  2. Absatz 2
    Eine Vertragspartei kann auf Grund einer Streitigkeit in Hinblick auf die Verletzung von Rechten eines Investors, die dieser Investor einem Schiedsverfahren gemäß Teil Eins von Kapitel Zwei unterworfen hat, kein Verfahren gemäß diesem Teil einleiten, es sei denn, dass die andere Vertragspartei es verabsäumt hat, das in dieser Streitigkeit ergangene Schiedsurteil zu befolgen und einzuhalten, oder dass das Verfahren ohne eine Entscheidung eines Schiedsgerichts über die Ansprüche des Investors eingestellt wurde.

Art. 22

Text

ARTIKEL 22

Bildung des Schiedsgerichts

  1. Absatz eins
    Das Schiedsgericht konstituiert sich ad hoc auf folgende Weise:
    Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden. Die Mitglieder werden innerhalb von zwei (2) Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Vertragspartei die andere Vertragspartei von ihrer Absicht in Kenntnis gesetzt hat, die Streitigkeit einem Schiedsgericht zu unterwerfen, bestellt. Der Vorsitzende ist innerhalb von weiteren zwei (2) Monaten zu bestellen.
  2. Absatz 2
    Werden die in Absatz 1 festgelegten Fristen nicht eingehalten, kann jede Vertragspartei in Ermangelung einer relevanten Vereinbarung den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, diese Funktion auszuüben, so ist der Vizepräsident oder im Falle seiner Verhinderung, das nächst dienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Bedingungen zu ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
  3. Absatz 3
    Die Mitglieder eines Schiedsgerichts sind unabhängig und unparteiisch.

Art. 23

Text

ARTIKEL 23

Anwendbares Recht, Default Regeln

  1. Absatz eins
    Das Schiedsgericht entscheidet über Streitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den anwendbaren Regeln und Grundsätzen des Völkerrechts.
  2. Absatz 2
    Sofern die Streitparteien nichts anderes bestimmen, gilt für Angelegenheiten, die nicht unter andere in diesem Teil enthaltene Bestimmungen fallen, die Freiwillige Verfahrensordnung für Schiedsverfahren des Ständigen Schiedshofs.

Art. 24

Text

ARTIKEL 24

Schiedsurteile

  1. Absatz eins
    Das Schiedsgericht legt in seinem Schiedsurteil seine Rechts- und Tatsachenfeststellungen samt ihren Begründungen dar und kann auf Verlangen einer Vertragspartei Rechtsschutz in folgender Form gewähren:
    1. Absatz a
      eine Erklärung, dass eine Handlung einer Vertragspartei eine Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen darstellt,
    2. Absatz b
      eine Empfehlung, dass eine Vertragspartei ihre Handlungen mit ihren Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen in Einklang bringen möge,
    3. Absatz c
      eine Entschädigung in Geld für jeglichen Verlust oder Schaden, den der Investor der Antrag stellenden Vertragspartei oder seine Investition erlitten hat, oder
    4. Absatz d
      jede sonstige Form des Rechtsschutzes, dem die Vertragspartei, gegen die das Schiedsurteil ergeht, zustimmt, einschließlich Rückerstattung in Form von Sachleistungen an einen Investor.
  2. Absatz 2
    Das Schiedsurteil ist für die Streitparteien endgültig und bindend.

Art. 25

Text

ARTIKEL 25

Kosten

Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung im Verfahren. Die Kosten des Schiedsgerichts tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht eine andere Aufteilung der Kosten festlegt.

Art. 26

Text

ARTIKEL 26

Vollstreckung

Schiedssprüche, durch die Geldmittel zuerkannt werden und die nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Schiedsspruches eingehalten wurden, können in den Gerichten einer der beiden Vertragsparteien, die die Zuständigkeit besitzen, über Vermögenswerte der säumigen Vertragspartei zu entscheiden, vollstreckt werden.

Art. 27

Text

KAPITEL DREI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 27

Geltungsbereich und Anwendung des Abkommens

  1. Absatz eins
    Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet der Vertragspartei gemäß deren Rechtsvorschriften getätigt wurden.
  2. Absatz 2
    Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden oder Verfahren gemäß Artikel 14, (1) (c), die vor seinem In-Kraft-Treten eingeleitet wurden.

Art. 28

Text

ARTIKEL 28

Konsultationen

Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede mit diesem Abkommen in Zusammenhang stehende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort und zu einem Zeitpunkt, der auf diplomatischem Wege vereinbart wurde, abgehalten.

Art. 29

Text

ARTIKEL 29

Änderungen

Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkommens einvernehmlich durch ein separates Protokoll, welches gemäß Artikel 30 dieses Abkommens in Kraft tritt und einen integralen Bestandteil dieses Abkommens bildet, vornehmen.

Art. 30

Text

Artikel 30

Inkrafttreten und Dauer

  1. Absatz eins
    Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.
  2. Absatz 2
    Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es auf automatisch für weitere Zehn-Jahres-Perioden verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
  3. Absatz 3
    Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 29 dieses Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens an.

GESCHEHEN zu Bischkek, am 22. April 2016, in zweifacher Ausfertigung in deutscher, kirgisischer, russischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Für den Fall von unterschiedlichen Auslegungen geht der englische Text vor.