Erklärung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 4. April 2016 zu Art. 6 Abs. 3 der Durchführungsvereinbarung:Erklärung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 4. April 2016 zu Artikel 6, Absatz 3, der Durchführungsvereinbarung:
„Ergänzend zu Artikel 6 Absatz 3 letzter Satz der Durchführungsvereinbarung zum revidierten trilateralen Polizeivertrag erklärt die Schweiz, dass sichergestellt ist, dass in Bezug auf Abrufe im österreichischen Fahrzeugregister, welche in einem so genannten Batch-Verfahren erfolgen, nachträglich festgestellt werden kann, welcher Schweizer Beamte den Abruf getätigt bzw. veranlasst hat.“
Erklärung des Fürstentums Liechtenstein vom 14. April 2016 zu Art. 6 Abs. 3 der Durchführungsvereinbarung:Erklärung des Fürstentums Liechtenstein vom 14. April 2016 zu Artikel 6, Absatz 3, der Durchführungsvereinbarung:
„Ergänzend zu Art. 6 Abs. 3 letzter Satz der Durchführungsvereinbarung zum Vertrag zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit („FLACH-Vertag“) wird seitens des Fürstentums Liechtenstein erklärt, dass in Liechtenstein sichergestellt ist, dass in Bezug auf Abrufe im österreichischen Fahrzeugregister (Abrufe im sog. Batch-Verfahren) nachträglich festgestellt werden kann, welcher liechtensteinische Beamte den Abruf getätigt bzw. veranlasst hat.“„Ergänzend zu Artikel 6, Absatz 3, letzter Satz der Durchführungsvereinbarung zum Vertrag zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit („FLACH-Vertag“) wird seitens des Fürstentums Liechtenstein erklärt, dass in Liechtenstein sichergestellt ist, dass in Bezug auf Abrufe im österreichischen Fahrzeugregister (Abrufe im sog. Batch-Verfahren) nachträglich festgestellt werden kann, welcher liechtensteinische Beamte den Abruf getätigt bzw. veranlasst hat.“
Diese Durchführungsvereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 10 Abs. 1 nach Abgabe der entsprechenden Mitteilung durch Österreich am 3. Mai 2017 bzw. durch Liechtenstein am 8. Juni 2017 bzw. durch die Schweiz am 14. Juni 2017 mit 1. August 2017 in Kraft.Diese Durchführungsvereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 10, Absatz eins, nach Abgabe der entsprechenden Mitteilung durch Österreich am 3. Mai 2017 bzw. durch Liechtenstein am 8. Juni 2017 bzw. durch die Schweiz am 14. Juni 2017 mit 1. August 2017 in Kraft.