Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Sperrgebiet Bruckneudorf, Fassung vom 13.09.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über das Sperrgebiet Bruckneudorf
StF: BGBl. II Nr. 165/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und des Paragraph 2, Absatz 3, des Sperrgebietsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,, wird verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer im Bereich der Gemeinden Winden am See, Parndorf, Jois und Bruckneudorf im Burgenland sowie Sommerein und Bruck an der Leitha in Niederösterreich gelegene Truppenübungsplatz Bruckneudorf wird, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet erklärt.
  2. Absatz 2Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einer Katasterdarstellung im Maßstab 1 : 10 000 durch eine rote Linie gekennzeichnet.

§ 2

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsVon der Erklärung zum Sperrgebiet sind ausgenommen
    1. Ziffer eins
      jene im Sperrgebiet gelegenen Fußwanderwege, die in einem Ausschnitt der Österreichischen Militärkarte 25, Truppenübungsplatz Bruckneudorf, im Maßstab 1 : 25 000 durch eine blaue Linie gekennzeichnet sind und
    2. Ziffer 2
      jene Gebiete, die in der Planunterlage nach Paragraph eins, Absatz 2, rot schraffiert sind.
  2. Absatz 2Die Ausnahmen nach Absatz eins, gelten nicht während jener Zeiten, in denen eine Gefährdung dieser Wege und Gebiete durch Übungen besteht oder eine ausschließlich militärische Nutzung erforderlich ist. Diese Zeiten sind durch den Kommandanten des Truppenübungsplatzes festzulegen und durch Anschlag bekanntzugeben
    1. Ziffer eins
      beim Kommando des Truppenübungsplatzes Bruckneudorf und
    2. Ziffer 2
      bei den Gemeinden Winden am See, Parndorf, Jois, Bruckneudorf, Sommerein und Bruck an der Leitha.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Die Planunterlagen nach den Paragraphen eins und 2 sind zur Einsicht aufzulegen

  1. Ziffer eins
    beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport/Militärisches Immobilienmanagement,
  2. Ziffer 2
    beim Amt der Burgenländischen und der Niederösterreichischen Landesregierung und
  3. Ziffer 3
    bei den Gemeinden Winden am See, Parndorf, Jois, Bruckneudorf, Sommerein und Bruck an der Leitha.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Sperrgebiet Bruckneudorf, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 1997,, außer Kraft.