§ 1.
(1) Bestimmte Gebiete im Bereich des Truppenübungsplatzes Treffling werden zum Sperrgebiet erklärt. Diese Gebiete liegen in den Gemeinden Engerwitzdorf, Linz und Steyregg.
(2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einer Katasterdarstellung im Maßstab 1 : 5 000 durch eine rote Linie gekennzeichnet.