Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Heimopferrentengesetz, Fassung vom 06.06.2023

§ 0

Langtitel

Bundesgesetz betreffend die Rentenleistung für Opfer von Gewalt in Heimen (Heimopferrentengesetz-HOG)
StF: BGBl. I Nr. 69/2017 (NR: GP XXV IA 2155/A AB 1645 S. 181. BR: AB 9799 S. 868.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2017, (NR: GP römisch XXV IA 2307/A S. 199. BR: AB 9904 S. 873.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)

[CELEX-Nr.: 32016L0680]

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI IA 216/A AB 229 S. 36. BR: 10000 AB 10015 S. 883.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 191 AB 231 S. 36. BR: 10001 AB 10017 S. 883.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 293 AB 363 S. 51. BR: 10053 AB 10069 S. 888.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2019, (NR: GP römisch XXVI AB 688 S. 88. BR: 10235 AB 10247 S. 897.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020, (NR: GP römisch XXVII RV 408 AB 440 S. 62. BR: 10438 AB 10443 S. 915.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2021, (NR: GP römisch XXVII RV 1105 AB 1127 S. 131. BR: 10772 AB 10785 S. 934.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 215 aus 2022, (NR: GP römisch XXVII IA 3013/A AB 1825 S. 189. BR: AB 11140 S. 948.)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2023, (NR: GP römisch XXVII IA 3069/A AB 1925 S. 197. BR: AB 11176 S. 950.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1

Text

Personenkreis

Paragraph eins,
  1. Absatz einsPersonen, die eine Entschädigungsleistung wegen nach dem 9. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1999 erlittener Gewalt im Rahmen einer Unterbringung in Kinder- oder Jugendheimen, als Kinder oder Jugendliche in Kranken-, Psychiatrie- und Heilanstalten beziehungsweise in vergleichbaren Einrichtungen der Gebietskörperschaften oder Gemeindeverbände, in entsprechenden privaten Einrichtungen, sofern diese funktional für einen Jugendwohlfahrtsträger tätig wurden, in entsprechenden Einrichtungen der Kirchen oder in Pflegefamilien von einem Heim-, Jugendwohlfahrts-, Krankenhausträger oder Träger der vergleichbaren Einrichtung beziehungsweise den von diesen mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragten Institutionen erhalten haben, haben ab dem Zeitpunkt und für die Dauer der Zuerkennung einer Eigenpension, spätestens aber mit Beginn des Monats, der auf die Erreichung des Regelpensionsalters (Paragraphen 253 und 617 Absatz 11, ASVG) folgt, Anspruch auf eine monatliche Rentenleistung nach diesem Bundesgesetz.
  2. Absatz 2Personen, die eine Eigenpension beziehen oder das Regelpensionsalter erreicht haben, aber kein Ansuchen auf eine Entschädigung beim Heim- oder Jugendwohlfahrtsträger oder bei den von diesen mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragten Institutionen gestellt haben, oder deren Ansuchen nicht entsprochen wurde, erhalten die Rentenleistung unter den sonstigen Voraussetzungen des Absatz eins,, wenn sie wahrscheinlich machen, dass sie nach dem 9. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1999 in einem der genannten Heime oder in Pflegefamilien Opfer eines vorsätzlichen Gewaltdeliktes im Sinne des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in der geltenden Fassung, wurden.
  3. Absatz 3Personen, die laufende Geldleistungen nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder beziehen und wegen einer auf Dauer festgestellten Arbeitsunfähigkeit vom Einsatz der Arbeitskraft befreit sind, sind Beziehern einer Eigenpension ebenso gleichgestellt wie Bezieher eines Rehabilitationsgeldes, einer Waisenpension oder eines Waisenversorgungsgenusses wegen Erwerbsunfähigkeit nach sozialversicherungsrechtlichen Regelungen für die Dauer des Leistungsbezuges sowie Personen während der Dauer der in Paragraph 123, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, ASVG oder nach entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Regelungen normierten Angehörigeneigenschaft.
  4. Absatz 3 aPersonen mit auf Dauer festgestellter Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 3,, die ausschließlich aufgrund einer sozialhilferechtlichen Berücksichtigung des Einkommens anderer Personen keine laufende Geldleistung nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder beziehen, sind Bezieher:innen einer Eigenpension ebenfalls gleichgestellt.
  5. Absatz 4Ebenso gleichgestellt sind Personen, die wahrscheinlich machen, dass sie als Kinder oder Jugendliche nach dem 9. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1999 bei Unterbringung in Kranken-, Psychiatrie- und Heilanstalten beziehungsweise in diesen vergleichbaren Einrichtungen der Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Kirchen oder in privaten Einrichtungen, sofern diese funktional für einen Jugendwohlfahrtsträger tätig wurden, Opfer eines vorsätzlichen Gewaltdeliktes im Sinne des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in der geltenden Fassung, wurden.

§ 2

Text

Leistung

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie monatliche Rentenleistung beträgt 300 €. Auf die Rentenleistung ist ein nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, wegen einer Schädigung in einem Heim, in Pflegefamilien oder in einer Krankenanstalt oder vergleichbaren Einrichtung erbrachter Ersatz des Verdienstentganges samt einer einkommensabhängigen Zusatzleistung anzurechnen und die Rentenleistung bei Änderung der Höhe des Ersatzes des Verdienstentganges und der einkommensabhängigen Zusatzleistung neuzubemessen. Übergenüsse und Nachträge sind von der gebührenden Rentenleistung abzuziehen oder mit ihr auszuzahlen. Die Rentenleistung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialversicherungs- und Sozialentschädigungsgesetze sowie der sonstigen bundesgesetzlichen Regelungen und ist unpfändbar. Von der Rentenleistung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.
  2. Absatz 2Der Leistungsbetrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner 2018 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf einen Betrag von vollen 10 Cent zu runden; hiebei ist ein Betrag von unter 5 Cent zu vernachlässigen und ein Betrag von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Der gerundete Betrag ist die Basis der Anpassung für das jeweilige Folgejahr.
  3. Absatz 3(Verfassungsbestimmung) Die Rentenleistung gilt nicht als Einkommen nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder und den sonstigen landesgesetzlichen Regelungen.

§ 3

Text

Entscheidungsträger

Paragraph 3,
  1. Absatz einsZur Entscheidung in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind zuständig:
    1. Ziffer eins
      für Bezieher einer Pension, eines Ruhegenusses oder eines Rehabilitationsgeldes nach dem
      1. Litera a
        Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,
      2. Litera b
        Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,,
      3. Litera c
        Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz (FSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,,
      4. Litera d
        Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,,
      5. Litera e
        Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340,
    der für die Gewährung der Pension, des Ruhegenusses oder die Feststellung des Anspruches auf Rehabilitationsgeld zuständige Sozialversicherungsträger.
    1. Ziffer 2
      für alle sonstigen Antragsteller das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
  2. Absatz 2Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im Absatz eins, genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.
  3. Absatz 3Eine während eines anhängigen Eigenpensionsverfahrens beantragte Rentenleistung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen auch dann vom Pensionsversicherungsträger zuzuerkennen, wenn das Regelpensionsalter im Zuge dieses Pensionsverfahrens bereits erreicht wurde.

§ 4

Text

Zusammentreffen gleichartiger Ansprüche

Paragraph 4,
  1. Absatz einsBei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz wird diese nur einmal geleistet.
  2. Absatz 2Von den Entscheidungsträgern nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, ist der Träger zuständig, gegenüber dem der höchste Leistungsanspruch besteht.
  3. Absatz 3Eine später erworbene Leistung oder zusätzliche Leistung nach Paragraph 3, Absatz eins, sowie Änderungen der Rechtslage berühren die Zuständigkeit hinsichtlich rechtskräftig zuerkannter Leistungsansprüche nicht.
  4. Absatz 4Bestehen über die Zuständigkeit Zweifel, bestimmt der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, welcher Entscheidungsträger zuständig ist.

§ 5

Text

Antragstellung, Beginn und Ende der Leistung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Rentenleistung ist beim Entscheidungsträger zu beantragen. Wird sie innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beantragt, gebührt sie bei Zutreffen der Voraussetzungen ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Bei späterer Antragstellung ist die Rentenleistung mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat zu erbringen. Diese Regelung gilt sinngemäß auch, wenn die in Paragraph eins, normierten Anfallszeitpunkte erst nach dem Inkrafttreten eintreten. Die Anspruchsvoraussetzungen sind vom Antragsteller durch Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen. Die Leistung erlischt mit dem Ende des Monates, in dem das Opfer verstirbt.
  2. Absatz 2Wird der Antrag bei einer anderen Behörde, einem anderen Sozialversicherungsträger, einem Gericht oder einem Gemeindeamt eingebracht, so ist der Antrag unverzüglich an den zuständigen Entscheidungsträger weiterzuleiten und gilt als ursprünglich bei diesem eingebracht.
  3. Absatz 3Antragsberechtigt gemäß Absatz eins, sind der Anspruchswerber selbst oder sein gesetzlicher Vertreter (Paragraph 1034, ABGB), wenn er mit der Besorgung dieser Angelegenheit betraut worden ist. Überdies kann ein Antrag auf Zuerkennung der Leistung nach diesem Bundesgesetz auch durch Familienmitglieder oder Haushaltsangehörige ohne Nachweis der Bevollmächtigung gestellt werden, wenn kein Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis besteht.
  4. Absatz 4Die Leistung kann abgelehnt werden, wenn und solange sich der Anspruchsberechtigte oder Anspruchswerber ohne triftigen Grund weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen.
  5. Absatz 5Voraussetzung für eine bescheidmäßige Verfügung nach Absatz 4, ist jedoch, dass der Anspruchsberechtigte oder Anspruchswerber auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden ist. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung der Leistung hat zu unterbleiben.
  6. Absatz 6Der Anspruch auf Rentenleistung ruht für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe; dies gilt nicht, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes vollzogen wird. Er ruht ferner für die Dauer der Unterbringung des Anspruchsberechtigten auf Kosten des Bundes in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, des Strafgesetzbuches, für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gemäß Paragraph 22, StGB oder für gefährliche Rückfallstäter gemäß Paragraph 23, StGB.
  7. Absatz 7Der Entscheidungsträger gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, bei dem zum Antragszeitpunkt eine Voll- oder Teilversicherung in der Pensionsversicherung besteht, ansonsten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, hat auf Antrag von Personen, die kein Ansuchen auf eine Entschädigung beim Heim-, Jugendwohlfahrts-, Krankenhausträger oder Träger vergleichbarer Einrichtungen oder bei den von diesen mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragten Institutionen mehr stellen können und deren Antrag nach diesem Bundesgesetz mangels Eigenpension, erreichtem Regelpensionsalters, eines Leistungsbezuges oder einer Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph eins, Absatz 3, abzulehnen wäre, durch Bescheid festzustellen, ob die übrigen Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz erfüllt sind. Im Falle eines negativen Ergebnisses hat zugleich eine Ablehnung des Rentenanspruches zu erfolgen. Der für die spätere Rentenzuerkennung zuständige Entscheidungsträger ist an eine positive Feststellung gebunden.

§ 6

Text

Verfahren in Rechtsstreitigkeiten

Paragraph 6,

Gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz besteht das Recht der Klage beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht bzw. beim Arbeits- und Sozialgericht Wien. Für das Verfahren in Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz zum Inhalt haben, gelten die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG), Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß. Qualifizierte Personen nach Paragraph 40, Absatz eins, ASGG sind in diesen Verfahren auch die Bediensteten der Entscheidungsträger gemäß Paragraph 3,

§ 7

Text

Bescheide und Rechtsmittel

Paragraph 7,
  1. Absatz einsBescheide nach diesem Bundesgesetz sind schriftlich zu erlassen.
  2. Absatz 2Bescheide haben auf die Möglichkeit, eine Klage beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht bzw. beim Arbeits- und Sozialgericht Wien einzubringen, auf die dabei einzuhaltende Frist, die Form der Einbringung und auf das Erfordernis des hinreichend bestimmten Klagebegehrens gemäß Paragraph 82, ASGG hinzuweisen.
  3. Absatz 3Ergibt sich nachträglich, dass eine Leistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt wurde, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

§ 8

Text

Anzeigepflicht

Paragraph 8,

Anspruchsberechtigte, Anspruchswerber und gesetzliche Vertreter, zu deren Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme der Rentenleistung nach diesem Bundesgesetz gehört, sind verpflichtet, jede für die Rentenleistung maßgebende Änderung, insbesondere eine Zuerkennung eines Ersatzes des Verdienstentganges und einer einkommensabhängigen Zusatzleistung nach dem VOG oder einen Ruhensgrund, binnen vier Wochen dem zuständigen Entscheidungsträger anzuzeigen.

§ 9

Text

Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

Paragraph 9,

Wurden Leistungen zu Unrecht empfangen, so sind sie dem Entscheidungsträger zu ersetzen, wenn der Antragsteller oder sein Vertreter den Bezug durch bewusst unwahre Angaben oder bewusste Verschweigung wesentlicher Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn das Opfer oder sein Vertreter erkennen musste, dass die Leistung nicht gebührte. Bezüglich des Ersatzes und der Hereinbringung gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger anzuwendenden Bestimmungen.

§ 10

Text

Auszahlung

Paragraph 10,

Bezüglich der Auszahlung der Leistung gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger anzuwendenden Bestimmungen. Die Gebühren für die Zustellung der Leistung trägt der Bund.

§ 11

Text

Mitwirkung und Datenverarbeitung

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Entscheidungsträger, die mit der Entschädigungsleistung und der Unterbringung befassten Stellen der Gebietskörperschaften oder Gemeindeverbände, die privaten Heim- und Krankenhausträger oder Träger vergleichbarer Einrichtungen, die Volksanwaltschaft und die Rentenkommission sowie die Kirchen und die von diesen mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragten Institutionen bzw. die Clearingstellen, die über für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes relevante personenbezogene Daten verfügen, sind verpflichtet, auf Verlangen einander sowie den Gerichten die zur Feststellung der Gebührlichkeit der Leistung erforderlichen personenbezogenen Daten betreffend Generalien der Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerber und Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph eins,) zu übermitteln.
  2. Absatz 2Ist in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuständig, so obliegen die Mitwirkung an der Zahlbarstellung der Leistung sowie die Mitwirkung an der Durchführung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz der Bundesrechenzentrum GmbH.
  3. Absatz 3Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die Übermittlung von Stammdaten sowie von personenbezogenen Daten betreffend die Unterbringung im Heim, in Pflegefamilien sowie in Krankenanstalten und vergleichbaren Einrichtungen und zuerkannter Entschädigungsleistung, sofern diese personenbezogenen Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Gebührlichkeit der Rentenleistung (Paragraph eins,) bilden. Eine wesentliche Voraussetzung liegt dann vor, wenn ohne diese Daten ein gesetzeskonformer Vollzug nicht erfolgen kann.
  4. Absatz 4Die in Frage kommenden Datenarten sind:
    1. Ziffer eins
      Stammdaten der antragstellenden Personen:
      1. Litera a
        Namen (Vornamen, Nachnamen),
      2. Litera b
        Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
      3. Litera c
        Geschlecht,
      4. Litera d
        Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
      5. Litera e
        Telefon- und Faxnummer,
      6. Litera f
        E-Mail-Adresse,
      7. Litera g
        Bankverbindung und Kontonummer,
    2. Ziffer 2
      personenbezogene Daten betreffend Opfereigenschaft:
      1. Litera a
        Entscheidung des Heim- oder Krankenhausträgers oder Trägers der vergleichbaren Einrichtung bzw. der beauftragten Institution (Entschädigungsleistung bzw. Ablehnung),
      2. Litera b
        Bezeichnung, Name, Ort, Zeitraum hinsichtlich der Unterbringung im Heim, bei den Pflegeeltern oder in einer Krankenanstalt oder vergleichbaren Einrichtung,
        soweit es sich um Fälle gemäß Paragraph eins, Absatz 2, handelt
      3. Litera c
        Bezeichnung, Ort und Zeitraum und Umstände der Gewaltausübung,
      4. Litera d
        die näheren Umstände und zugefügten Verletzungen,
    3. Ziffer 3
      personenbezogene Daten über Vertretungsverhältnisse,
    4. Ziffer 4
      personenbezogene Daten über die Höhe des Ersatzes des Verdienstentganges samt einkommensabhängiger Zusatzleistung nach dem VOG,
    5. Ziffer 5
      personenbezogene Daten über Geldleistungen und festgestellte Arbeitsunfähigkeit nach den Mindestsicherungsgesetzen.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Die Entscheidungsträger sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten gemäß Paragraph 11, Absatz 4, insoweit zu verarbeiten, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.

§ 13

Text

Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDie Leistung nach diesem Bundesgesetz unterliegt nicht der Einkommensteuer.
  2. Absatz 2Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, befreit. Im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht gilt Paragraph 80, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG), Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, auch für dieses Bundesgesetz.

§ 14

Text

Kosten und Kostenersatz

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDer Bund hat den Entscheidungsträgern nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, die Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz für die Leistungen gemäß Paragraph 2,, die Zustellgebühren, den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen und die sonstigen Aufwendungen zu ersetzen. Für die anteiligen Verwaltungsaufwendungen und die sonstigen Aufwendungen werden pauschal 5 vH der Aufwendungen für die Leistungen gemäß Paragraph 2, ersetzt.
  2. Absatz 2Der Bund hat den Entscheidungsträgern nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, den nach Absatz eins, gebührenden Kostenersatz im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf seine Kassenlage zu bevorschussen.
  3. Absatz 3Die Kosten dieses Bundesgesetzes sind vom Detailbudget 21.03.04 des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zu leisten.

§ 15

Text

Rentenkommission

Paragraph 15,
  1. Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Die Volksanwaltschaft richtet eine weisungsfreie Rentenkommission ein. Die Rentenkommission ist bei Anträgen, bei denen noch keine Entschädigungsleistung erbracht wurde, zu befassen und hat erforderlichenfalls auf Grundlage eines von ihr zu veranlassenden Clearings nach sorgfältiger Einzelfallprüfung einen Vorschlag für eine nachvollziehbar begründete, schlüssige schriftliche Empfehlung des Kollegiums der Volksanwaltschaft für den Entscheidungsträger zu erstatten. Eine Befassung der Rentenkommission und Volksanwaltschaft kann, sofern es nicht Paragraph 5, Absatz 7, erfordert, entfallen, sofern die Voraussetzungen einer Eigenpension, des Regelpensionsalters, eines Leistungsbezuges oder einer Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph eins, Absatz 3, noch nicht vorliegen und der Antrag daher aus diesen Gründen abzuweisen ist. Über materielle Entscheidungen der Entscheidungsträger nach Paragraph eins, Absatz eins bis 4 und Paragraph 5, Absatz 7, ist die Rentenkommission und die Volksanwaltschaft im Nachhinein schriftlich zu informieren.
  2. Absatz 2Die Rentenkommission und die Volksanwaltschaft haben sich mit den im Clearing festgestellten Umständen (Gewaltausübung, Verletzungen) der Straftat zu befassen. Die Rentenkommission kann eigene Erhebungen durchführen oder die Clearingstellen mit weiteren Sachverhaltsabklärungen betrauen. Für die von der Volksanwaltschaft, der Rentenkommission und den befassten Clearingstellen zu erhebenden, übermittelnden und verarbeitenden personenbezogenen Daten gelten die Bestimmungen der Paragraphen 11 und 12.
  3. Absatz 3Der Rentenkommission unter der Leitung der Volksanwaltschaft haben jedenfalls Vertreter von Opferhilfeorganisationen anzugehören. Die Rentenkommission entscheidet aufgrund von Richtlinien. Die Volksanwaltschaft erlässt diese Richtlinien sowie eine Geschäftsordnung und führt die Bürogeschäfte der Rentenkommission.
  4. Absatz 4Anträge nach diesem Bundesgesetz können auch direkt bei der Kommission eingebracht werden.

§ 16

Text

Förderung von Projekten für Opfer von Gewalt in Heimen

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann Projekte, die der Beratung, Betreuung und Unterstützung von Opfern nach diesem Bundesgesetz oder der Prävention dienen, fördern.
  2. Absatz 2Auf die Gewährung von Förderungen gemäß Absatz eins, besteht kein Rechtsanspruch. Sie erfolgen in Form von Zuschüssen im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck verfügbaren Mittel.
  3. Absatz 3Vor der Gewährung eines Zuschusses hat sich der Förderungswerber dem Bund gegenüber zu verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen und zum Zweck der Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Zuschusses Organen des Bundes die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in die Bücher und Belege und Besichtigungen an Ort und Stelle zu gestatten. Ferner hat sich der Förderungswerber zu verpflichten, bei widmungswidriger Verwendung von Zuschüssen oder Nichteinhaltung der erwähnten Verpflichtungen die Zuschüsse an den Bund zurückzuzahlen, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit einem Zinsfuß zu verzinsen ist, der 3 vH über dem Basiszinssatz (Art. römisch eins Paragraph eins, des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,) liegt.

§ 17

Text

Übertragener Wirkungsbereich

Paragraph 17,

Die Sozialversicherungsträger gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen.

§ 18

Text

Verweisungen

Paragraph 18,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 19

Text

Vollziehung und Finanzierung

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDie Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
  2. Absatz 2Zur Bedeckung der für die Rentenkommission, des durch sie beauftragten Clearings und die Projektförderung im Jahr 2017 anfallenden Kosten ist vom Bundesminister für Finanzen ein Betrag von 1 Mio. € aus dem allgemeinen Bundeshaushalt zur Verfügung zu stellen.

§ 19a

Text

Anpassung 2018

Paragraph 19 a,

Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung der Rentenleistung für das Jahr 2018 mit dem Faktor 1,022 vorzunehmen.

§ 19b

Text

Übergangsrecht

Paragraph 19 b,
  1. Absatz einsBei Anträgen nach der neuen Rechtslage des Paragraph eins, Absatz eins,, 2, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2018, beginnt der einjährige Fristenlauf des Paragraph 5, Absatz eins, mit 1. Juli 2018. Verfahren, die aufgrund der bisherigen Rechtslage abweisend entschieden wurden, sind, sofern sich aus der nunmehrigen Rechtslage ein Anspruch erkennen lässt, von amtswegen vom ursprünglichen Entscheidungsträger neu zu entscheiden.
  2. Absatz 2Werden Anträge auf Zuerkennung einer monatlichen Rentenleistung auf Grund des Paragraph eins, Absatz 3 a, innerhalb eines Jahres ab Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2023, eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen an, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens zuzuerkennen.
  3. Absatz 3Ein rechtskräftiges, wegen des Erhalts einer individuellen Entschädigungsleistung abweisendes Urteil eines Arbeits- und Sozialgerichtes steht der Gewährung der Rentenleistung nicht entgegen. Der ursprüngliche Entscheidungsträger hat im Falle einer solchen Gerichtsentscheidung die monatliche Rentenleistung amtswegig ab Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2023, zuzuerkennen, sofern die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

§ 19c

Text

Anpassung 2019

Paragraph 19 c,

Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung der Rentenleistung für das Jahr 2019 mit dem Faktor 1,026 vorzunehmen.

§ 19d

Text

Anpassung 2020

Paragraph 19 d,

Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung der Rentenleistung für das Jahr 2020 mit dem Faktor 1,036 vorzunehmen.

§ 19e

Text

Anpassung 2021

Paragraph 19 e,

Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung der Rentenleistung für das Jahr 2021 mit dem Faktor 1,035 vorzunehmen.

§ 19f

Text

Anpassung 2022

Paragraph 19 f,

Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung der Rentenleistung für das Jahr 2022 mit dem Faktor 1,030 vorzunehmen.

§ 20

Text

Inkrafttreten

Paragraph 20,
  1. Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Paragraph 2, Absatz 3 und Paragraph 15, samt Überschrift dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.
  2. Absatz 2Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.
  3. Absatz 3Organisatorische und personelle Maßnahmen sowie Durchführungsmaßnahmen, die für die Vollziehung erforderlich sind, können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes getroffen werden.
  4. Absatz 4Die Überschrift zu Paragraph 11,, Paragraph 11, Absatz eins,, 3 und 4 Ziffer 2 bis 5 sowie Paragraph 12, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 5, Absatz 3, erster Satz und Paragraph 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph eins, Absatz eins,, 2, 3 und 4, Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 11, Absatz eins,, 3, 4 Ziffer 2, Litera a und b und Paragraph 19 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2018, treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.“
  7. Absatz 7(Verfassungsbestimmung) Paragraph 15, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2018, tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.
  8. Absatz 8Paragraph eins, Absatz eins und 3a, Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 19 b, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
  9. Absatz 9(Verfassungsbestimmung) Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2023, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.