(2)Absatz 2Der Dienstgeber hat bei allen Maßnahmen, die direkt oder indirekt auf den Frauenanteil Einfluss nehmen, etwa bei Aufnahmen, planstellenreduzierenden Maßnahmen, Überstellungen in höhere Verwendungen, Funktionsbesetzungen, Organisationsänderungen oder Entsendungen, das Ziel des Abs. 1 Z 1 zu beachten.Der Dienstgeber hat bei allen Maßnahmen, die direkt oder indirekt auf den Frauenanteil Einfluss nehmen, etwa bei Aufnahmen, planstellenreduzierenden Maßnahmen, Überstellungen in höhere Verwendungen, Funktionsbesetzungen, Organisationsänderungen oder Entsendungen, das Ziel des Absatz eins, Ziffer eins, zu beachten.