BGBl. II Nr. 388/2022
Aufgrund der §§ 9 Abs. 9 und 10a Abs. 7 Z 1 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2016, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Diese Verordnung regelt gemäß § 9 Abs. 9 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995, die Festlegung einer kostendeckenden Jahresgebühr, die angemessen und marktkonform auf Basis der Verkaufszahlen des vorangegangenen Wirtschaftsjahres von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen gemäß § 1 TNRSG unter Berücksichtigung des tatsächlichen finanziellen Aufwands für Kontrolltätigkeiten aus dem Vorjahr und des voraussichtlichen finanziellen Aufwands des laufenden Finanzjahres zu entrichten ist, sowie nähere Bestimmungen über kostendeckende Gebühren für das Zulassungsverfahren von neuartigen Tabakerzeugnissen gemäß § 10a Abs. 7 Z 1 TNRSG.
Die pauschalierte Jahresgebühr beträgt für die einzelnen Erzeugnisse:
Produktkategorie
Einheit
Menge
Gebührenhöhe
1.
Zigaretten
Stück
je angefangenen
20 Stück
0,32 Cent
2.
Tabake zum Selbstdrehen
kg
40 g
0,5 Cent
3.
Zigarren
je 1 Stück
0,3 Cent
4.
Zigarillos
5.
Pfeifentabake
6.
Schnupftabake
7.
Wasserpfeifentabake
8.
Tabakfreie Füllungen für Wasserpfeifen auf Pflanzenbasis
7 Cent
9.
Neuartige Tabakerzeugnisse
10.
Liquids für nachfüllbare oder nachladbare elektronische Zigaretten in Nachfüllbehältern oder Kartuschen
ml
10 ml
11.
Elektronische Zigaretten – Einwegprodukte
12.
Elektronische Zigaretten – nachfüllbar oder nachladbar
20 Cent
13.
Pflanzliche Raucherzeugnisse ohne Hanf
30 g
14.
Pflanzliche Raucherzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Hanf bestehen
3 g