Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Festlegung einer kostendeckenden Jahresgebühr für die Überwachung von Tabakerzeugnissen für die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse, Fassung vom 16.04.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hinsichtlich der Festlegung einer kostendeckenden Jahresgebühr für die Überwachung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und von kostendeckenden Gebühren für die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse (TabGebV)
StF: BGBl. II Nr. 43/2017

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2022,

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der Paragraphen 9, Absatz 9 und 10a Absatz 7, Ziffer eins, des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG), Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2016,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt gemäß Paragraph 9, Absatz 9, des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG), Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, die Festlegung einer kostendeckenden Jahresgebühr, die angemessen und marktkonform auf Basis der Verkaufszahlen des vorangegangenen Wirtschaftsjahres von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen gemäß Paragraph eins, TNRSG unter Berücksichtigung des tatsächlichen finanziellen Aufwands für Kontrolltätigkeiten aus dem Vorjahr und des voraussichtlichen finanziellen Aufwands des laufenden Finanzjahres zu entrichten ist, sowie nähere Bestimmungen über kostendeckende Gebühren für das Zulassungsverfahren von neuartigen Tabakerzeugnissen gemäß Paragraph 10 a, Absatz 7, Ziffer eins, TNRSG.

§ 2

Text

Pauschalierte Jahresgebühr

Paragraph 2,
  1. Absatz einsHerstellerinnen bzw. Hersteller oder Importeurinnen bzw. Importeure, die Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse in Verkehr bringen, haben eine pauschalierte Jahresgebühr zu entrichten. Diese Jahresgebühr ist gemäß Paragraph 9, Absatz 10, TNRSG von diesen selbst zu berechnen und die Berechnung einschließlich der zu Grunde gelegten aufgeschlüsselten Verkaufsmengendaten und eindeutigen produktspezifischen Identifikationsnummern an die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH jährlich bis spätestens 15. Juni mittels des bereitgestellten Onlineformulares elektronisch zu übermitteln.
  2. Absatz 2Basis für die Berechnung der pauschalierten Jahresgebühr sind die gemäß Paragraph 8, Absatz 9, TNRSG von der Herstellerin bzw. dem Hersteller oder der Importeurin bzw. dem Importeur dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres über das bereitgestellte elektronische Meldeportal gemeldeten Verkaufsmengendaten je Marke und Art (abhängig vom Produkt in Stück oder Kilogramm oder Milliliter) des Vorjahres.
  3. Absatz 3Die pauschalierte Jahresgebühr ist von der Herstellerin bzw. dem Hersteller oder der Importeurin bzw. dem Importeur bis spätestens 30. Juni nach der Meldung gemäß Absatz 2, nach den Gebührensätzen gemäß Anlage zu dieser Verordnung an die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zu entrichten. Erstmals ist die Jahresgebühr für das Jahr 2017 auf Basis der Verkaufsmengendaten des Jahres 2016, welche bis 31. Mai 2017 zu melden sind, bis spätestens 30. Juni 2017 zu entrichten.
  4. Absatz 4Wurde die Selbstberechnung unterlassen oder erscheint diese nicht schlüssig und wird die Selbstberechnung nach Aufforderung durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH nicht nachgeholt bzw. schlüssig abgeändert, ist die pauschalierte Jahresgebühr durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH festzusetzen.
  5. Absatz 5Wird die so festgesetzte pauschalierte Jahresgebühr auch nach einmaliger Mahnung nicht entrichtet, ist sie der Herstellerin bzw. dem Hersteller oder der Importeurin bzw. dem Importeur durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Gesundheit und Frauen vorzuschreiben.
  6. Absatz 6Erfolgt die Entrichtung der pauschalierten Jahresgebühr nicht oder nicht fristgerecht, so ist ein Säumniszuschlag von 2 % des aushaftenden Betrages zusätzlich zur Jahresgebühr zu entrichten. Für die Einbringung von nicht entrichteten pauschalierten Jahresgebühren hat die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH überdies einen pauschalen Bearbeitungsbetrag in Höhe von 25,-- Euro einzuheben. Für die Vorschreibung des Zuschlages und des Bearbeitungsbetrages findet Absatz 5, sinngemäß Anwendung.
  7. Absatz 7Die nicht oder nur zum Teil entrichtete Gebühr ist in Bezug auf den noch aushaftenden Fehlbetrag durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Verwaltungsweg einzubringen.
  8. Absatz 8Durch die pauschalierte Jahresgebühr sind folgende Leistungen abgedeckt:
    1. Ziffer eins
      Kontrolltätigkeiten, Untersuchungen und Begutachtungen der bei Kontrolltätigkeiten entnommenen Proben, Datenanalysen und Bewertungen sowie Risikobewertungen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen im Zuge der Marktüberwachung gemäß Paragraphen 9 und 10d TNRSG;
    2. Ziffer 2
      Entgegennahme, Speicherung, Handhabung, Analyse und Veröffentlichung der gemäß Paragraphen 8,, 8a, 8c und 10b TNRSG zu übermittelnden Informationen.
  9. Absatz 9Von der pauschalierten Jahresgebühr nicht umfasst sind Kosten für:
    1. Ziffer eins
      Zulassungen gemäß Paragraph 10 a, TNRSG;
    2. Ziffer 2
      zusätzliche amtliche Kontrollen und Untersuchungen, die aufgrund von Verstößen gegen Bestimmungen des TNRSG notwendig werden. Diese sind nach tatsächlichem Aufwand zu verrechnen.

§ 3

Text

Gebühr für die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Gebühr für die Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse gemäß Paragraph 10 a, TNRSG beträgt 7.953,-- Euro. Wird mit einem Antrag die Zulassung mehrerer Produktvarianten beantragt, so ist die Zulassungsgebühr für jede Produktvariante zu entrichten.
  2. Absatz 2Die Zulassungsgebühr gemäß Absatz eins, umfasst die Prüfung der gemäß Paragraph 10 a, TNRSG einzureichenden Unterlagen und Aufzeichnungen sowie alle notwendigen Untersuchungen und toxikologischen Bewertungen. Von der Zulassungsgebühr nicht umfasst sind notwendige außergewöhnliche Aufwendungen der Bewertungsstelle, wie insbesondere externe Gutachten. Diese sind von der Zulassungswerberin bzw. dem Zulassungswerber neben der Zulassungsgebühr zu tragen.
  3. Absatz 3Die Zulassungsgebühr gemäß Absatz eins, ist spätestens vier Wochen nach Antragstellung an die Österreichische Agentur für Ernährungssicherheit GmbH zu entrichten. Die Kosten für außergewöhnliche Aufwendungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, sind von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH unmittelbar nach deren Entstehung von der Zulassungswerberin unter Setzung einer angemessenen Zahlungsfrist einzufordern. Paragraph 3, Absatz 5, ist für die Hereinbringung außergewöhnlicher Aufwendungen sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Wird ein Antrag auf Zulassung noch innerhalb von vier Wochen ab Antragstellung zurückgezogen oder kommt die Zulassungswerberin bzw. der Zulassungswerber einem allfälligen Verbesserungsauftrag nicht oder nicht fristgerecht nach und ist der Antrag daher ab- oder zurückzuweisen, so sind 10 % der Zulassungsgebühr gemäß Absatz eins, zu entrichten. Erfolgt eine Zurückziehung des Antrages erst nach Ablauf von vier Wochen nach Antragstellung oder wird ein Zulassungsantrag ab- oder zurückgewiesen, so ist die gesamte Zulassungsgebühr gemäß Absatz eins, zu entrichten.
  5. Absatz 5Wird die Zulassungsgebühr auch nach einmaliger Mahnung nicht entrichtet, ist sie der Herstellerin bzw. dem Hersteller oder der Importeurin bzw. dem Importeur von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen vorzuschreiben. Die nicht oder nur zum Teil entrichtete Zulassungsgebühr ist in Bezug auf den noch aushaftenden Fehlbetrag durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Verwaltungsweg einzubringen.

§ 4

Text

Übergangs- und Schlussbestimmungen

  1. Absatz einsParagraph 2, Absatz eins,, 2 und 8 Ziffer eins,, Paragraph 3, Absatz eins bis 4, Paragraph 4, samt Überschrift, sowie die Anlage, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2022,, treten mit Ablauf der Freigabe zur Abfrage im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  2. Absatz 2Erstmals ist die Jahresgebühr nach den Gebührensätzen gemäß Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2022,, für das Jahr 2023 auf Basis der Verkaufsmengendaten des Jahres 2022, welche bis 31. Mai 2023 zu melden sind, bis spätestens 30. Juni 2023 zu entrichten.
  3. Absatz 3Paragraph 3, Absatz eins bis 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2022, ist für Zulassungsanträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung, bei der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH eingelangt sind, nicht anzuwenden.

Anl. 1

Text

Anlage

Pauschalierte Jahresgebühr für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse:

Die pauschalierte Jahresgebühr beträgt für die einzelnen Erzeugnisse:

 

Produktkategorie

Einheit

Menge

Gebührenhöhe

Novellierungsanordnung 1,

Zigaretten

Stück

je angefangenen

Novellierungsanordnung 20, Stück

0,32 Cent

Novellierungsanordnung 2,

Tabake zum Selbstdrehen

kg

je angefangenen

Novellierungsanordnung 40, g

0,5 Cent

Novellierungsanordnung 3,

Zigarren

Stück

je 1 Stück

0,3 Cent

Novellierungsanordnung 4,

Zigarillos

Stück

je angefangenen

Novellierungsanordnung 20, Stück

0,5 Cent

Novellierungsanordnung 5,

Pfeifentabake

kg

je angefangenen

Novellierungsanordnung 40, g

0,5 Cent

Novellierungsanordnung 6,

Schnupftabake

kg

je angefangenen

Novellierungsanordnung 40, g

0,5 Cent

Novellierungsanordnung 7,

Wasserpfeifentabake

kg

je angefangenen

Novellierungsanordnung 40, g

0,5 Cent

Novellierungsanordnung 8,

Tabakfreie Füllungen für Wasserpfeifen auf Pflanzenbasis

kg

je angefangenen

Novellierungsanordnung 40, g

Novellierungsanordnung 7, Cent

Novellierungsanordnung 9,

Neuartige Tabakerzeugnisse

Stück

je angefangenen

Novellierungsanordnung 20, Stück

0,32 Cent

Novellierungsanordnung 10,

Liquids für nachfüllbare oder nachladbare elektronische Zigaretten in Nachfüllbehältern oder Kartuschen

ml

je angefangenen

Novellierungsanordnung 10, ml

Novellierungsanordnung 7, Cent

Novellierungsanordnung 11,

Elektronische Zigaretten – Einwegprodukte

Stück

je 1 Stück

Novellierungsanordnung 7, Cent

Novellierungsanordnung 12,

Elektronische Zigaretten – nachfüllbar oder nachladbar

Stück

je 1 Stück

Novellierungsanordnung 20, Cent

Novellierungsanordnung 13,

Pflanzliche Raucherzeugnisse ohne Hanf

kg

je angefangenen

Novellierungsanordnung 30, g

Novellierungsanordnung 7, Cent

Novellierungsanordnung 14,

Pflanzliche Raucherzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Hanf bestehen

kg

je angefangenen

Novellierungsanordnung 3, g

Novellierungsanordnung 7, Cent