Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Sammlungsgegenstände von überregionaler Bedeutung im Sinne des § 4a EStG 1988, Fassung vom 08.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Sammlungsgegenstände von überregionaler Bedeutung im Sinne des § 4a EStG 1988
StF: BGBl. II Nr. 34/2017

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 4 a, Absatz 4, Litera b, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2017,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien verordnet:

§ 1

Text

Paragraph eins,

Sammlungsgegenstände sind in geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Hinsicht von überregionaler Bedeutung, wenn sie durch ihre Einzigartigkeit, Besonderheit oder Vielfalt der Sammlung einen besonderen Stellenwert verleihen oder als Grundlage eines spezifischen Alleinstellungsmerkmals fungieren. Ob dies zutrifft, ist insbesondere nach folgenden Kriterien zu beurteilen:

  1. Ziffer eins
    Die wissenschaftlichen, forschungsbezogenen und erzieherischen Aufgaben des Museums sind nicht nur auf den näheren regionalen Umkreis des Museums bezogen.
  2. Ziffer 2
    Das Publikumsinteresse ist nicht bloß der betreffenden Region zuzuordnen, sondern ein wesentlicher Teil der Besucherinnen und Besucher stammt auch aus anderen Regionen.
  3. Ziffer 3
    Das Medieninteresse ist nicht bloß der betreffenden Region zuzuordnen.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Das Finanzamt Österreich hat zur sachverständigen Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph eins, die in Angelegenheiten der Bundesmuseen zuständige Bundesministerin oder den dafür zuständigen Bundesminister beizuziehen.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Paragraph 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.