die Aufgaben des Aufsichtsorganes gemäß § 21 Abs. 9 Z 1 bis 3, 5, 6, 9, 10 und 13 BStFG 2015, wobei § 21 Abs. 9 Z 13 BStFG 2015 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass in der Geschäftsordnungdie Aufgaben des Aufsichtsorganes gemäß Paragraph 21, Absatz 9, Ziffer eins, bis 3, 5, 6, 9, 10 und 13 BStFG 2015, wobei Paragraph 21, Absatz 9, Ziffer 13, BStFG 2015 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass in der Geschäftsordnung
jedenfalls Vertretungsregelungen für den Stiftungsvorstand festzuhalten sind und
dem Aufsichtsorgan sonstige Aufgaben, die nicht der Geschäftsführung zuzurechnen sind, übertragen werden können,