Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, Fassung vom 20.09.2024

§ 0

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zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 2

Langtitel

Bundesgesetz zur Errichtung einer Innovationsstiftung für Bildung (Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz – ISBG)
StF: BGBl. I Nr. 28/2017 (NR: GP XXV RV 1350 AB 1383 S. 157. BR: AB 9717 S. 863.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

§

Überschrift

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

1

Gegenstand

2

Zweck und Aufgaben der Stiftung

3

Zielerreichung

4

Stiftungsvermögen und Fördermittelaufbringung

5

Rückabwicklung von Förderungen

6

Verschwiegenheitsverpflichtung

7

Rechnungslegung

2. Abschnitt: Innovationsstiftung für Bildung

8

Organe

9

Stiftungsvorstand

10

Stiftungsrat

11

Wissenschaftlicher Beirat

12

Stiftungsprüferin oder Stiftungsprüfer

13

Aufsichtsorgan

3. Abschnitt: Innovation durch Partizipation

14

Plattform „Bildungsförderung“

15

Landkarte der Bildungsinnovationen

16

Gütesiegel für Bildungsinnovationen

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

17

Gebühren- und Abgabenbefreiung

18

Auflösung der Stiftung

19

Vertretung durch die Finanzprokuratur

20

Verweisungen

21

Inkraft- und Außerkrafttreten

22

Vollziehung

§ 1

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Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

Paragraph eins,
  1. Absatz einsZur Förderung von Innovation im Bildungsbereich wird eine Stiftung mit dem Namen „Innovationsstiftung für Bildung“ (nachfolgend: Stiftung) mit Sitz in Wien errichtet. Das seitens des Bundes bereitgestellte Vermögen der Stiftung beträgt maximal 50 Millionen Euro.
  2. Absatz 2Die Stiftung hat eigene Rechtspersönlichkeit und entsteht mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Sie ist insbesondere berechtigt, ihrem Namen oder der Abkürzung ihres Namens (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen.
  3. Absatz 3Sofern in der Folge nicht anderes bestimmt wird, sind auf die Stiftung Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 5, Absatz 2, bis 5, Paragraph 17, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2, und 3, Paragraph 19, Absatz 5, und 6, Paragraph 20,, Paragraph 21, Absatz 9, Ziffer eins, bis 3, 5, 6, 9, 10 und 13 sowie Paragraph 27, Absatz 7, des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015 (BStFG 2015), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015,, mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Hinsichtlich des Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz, des Paragraph 5, Absatz 2, bis 4, des Paragraph 17, Absatz 2, zweiter Satz, des Paragraph 20, Absatz 2, und 3 sowie des Paragraph 21, Absatz 9, Ziffer 2, BStFG 2015 treten an die Stelle der Gründungs- bzw. Stiftungserklärung bzw. Satzung der Stiftung die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
    2. Ziffer 2
      Das Aufsichtsorgan hat eine Wertgrenze für Geschäfte untergeordneter Bedeutung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 5, BStFG 2015 festzulegen.
    3. Ziffer 3
      Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist als Stiftungs- und Fondsbehörde im Sinne der Paragraph 20, BStFG 2015 anzusehen.
    4. Ziffer 4
      Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat vor Bestellung des ersten Stiftungsrates dem Stiftungs- und Fondsregister die Angaben gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, bis 4 BStFG 2015 zur Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister zu übermitteln.
    5. Ziffer 5
      Nach Bestellung des ersten Stiftungsrates hat der Stiftungsvorstand
      1. Litera a
        die Funktion,
      2. Litera b
        den Namen,
      3. Litera c
        bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, die Stammzahl (Paragraph 6, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,),
      4. Litera d
        bei natürlichen Personen den Geburtsort, bei juristischen Personen, wenn vorhanden, den Sitz sowie
      5. Litera e
        die für Zustellungen maßgebliche Anschrift
      für jedes Mitglied eines Organs der Stiftung dem Stiftungs- und Fondsregister zur Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister mitzuteilen und diese Mitteilungen im Falle von Änderungen zu aktualisieren.
  4. Absatz 4Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

§ 2

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Text

Zweck und Aufgaben der Stiftung

Paragraph 2,

Die Stiftung ist gemeinnützig im Sinne der Paragraphen 34, ff der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. Die Stiftung soll einen Beitrag zur Anhebung des Bildungsniveaus und der Innovationskompetenz aller Altersgruppen in Österreich insbesondere durch kompetitive oder qualitätsgesicherte Förderung von innovativen Projekten im Bildungs- und Forschungsbereich leisten. Dabei ist den Aspekten

  1. Ziffer eins
    der institutionellen Veränderung,
  2. Ziffer 2
    der Entwicklungsfähigkeit,
  3. Ziffer 3
    der Nachhaltigkeit und Zukunftsorientierung,
  4. Ziffer 4
    des lebensbegleitenden Lernens sowie
  5. Ziffer 5
    der Chancengerechtigkeit, unter besonderer Berücksichtigung der Chancengerechtigkeit für unterrepräsentierte Gruppen sowie Gruppen mit spezifischen Anforderungen
ein besonderer Stellenwert einzuräumen.

§ 3

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Text

Zielerreichung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsZur Erreichung des Stiftungszweckes kann die Stiftung insbesondere
    1. Ziffer eins
      Förderungen vergeben,
    2. Ziffer 2
      jährlich eine Landkarte der Bildungsinnovationen (Paragraph 15,) erstellen,
    3. Ziffer 3
      Gütesiegel für Bildungsinnovationen (Paragraph 16,) vergeben,
    4. Ziffer 4
      strategische Studien zur Verbesserung der Effektivität, Effizienz und Wirkungsorientierung durchführen sowie
    5. Ziffer 5
      Innovationspartnerschaften eingehen, in deren Rahmen zweckgewidmete Zuwendungen an die Stiftung für qualitätsgesicherte Förderungen vorgenommen werden.
  2. Absatz eins aMittel, die für Zwecke gemäß Absatz eins, Ziffer 5, bereitgestellt werden, unterliegen nicht der Obergrenze gemäß Paragraph eins, Absatz eins,
  3. Absatz 2Das Bildungsniveau und die Innovationskompetenz aller Altersgruppen (Paragraph 2,) sollen durch Förderungen in den folgenden Kategorien („Aktionslinien“) angehoben werden:
    1. Ziffer eins
      Strategische Forschung zur Weiterentwicklung und Erneuerung des Bildungssystems,
    2. Ziffer 2
      Transformation des Bildungssystems insbesondere mit den Schwerpunkten
      1. Litera a
        Bildung und Forschung,
      2. Litera b
        Wirtschaft und Bildung,
      3. Litera c
        Erschließung des Bildungsmarktes sowie
      4. Litera d
        Integrierende Entwicklungsprojekte im Bereich „Forschung – Bildung – Innovation“,
    3. Ziffer 3
      Bewusstseinsbildung,
    4. Ziffer 4
      Pilotprojekte zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen gemäß Absatz 3, sowie
    5. Ziffer 5
      Vergabe von Stipendien zur Anhebung des Bildungsniveaus und der Innovationskompetenz in Österreich.
  4. Absatz 3Förderungen dürfen ausschließlich beantragt werden von
    1. Ziffer eins
      Forschungseinrichtungen,
    2. Ziffer 2
      öffentlichen Schulen oder privaten Schulen mit Öffentlichkeitsrecht, elementarpädagogischen Einrichtungen, jeweils im Einvernehmen mit ihrem Erhalter, außerschulischen Bildungseinrichtungen und gemeinnützigen Institutionen der Erwachsenenbildung,
    3. Ziffer 3
      Unternehmen sowie
    4. Ziffer 4
      gemeinnützigen Einrichtungen,
    wobei Anträge nur zulässig sind, wenn Schulen, elementarpädagogische Einrichtungen, außerschulische Bildungseinrichtungen oder gemeinnützige Institutionen der Erwachsenenbildung (Ziffer 2,) beteiligt sind und im Falle der Beteiligung von außerschulischen Bildungseinrichtungen sichergestellt ist, dass diese im Rahmen des beantragten Projektes auch in der Lehre tätig werden.
  5. Absatz 4Die Aktionslinien gemäß Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 sind gegebenenfalls durch Dreijahresprogramme und darauf basierende Ausschreibungen zu operationalisieren. Ausschreibungen haben insbesondere zur Einhaltung der Kriterien gemäß Absatz 5 und der wettbewerbsrechtlichen Regeln der Europäischen Union die näheren Bestimmungen, unter denen Förderungen gewährt werden können, wie insbesondere
    1. Ziffer eins
      den Gegenstand der Förderungen,
    2. Ziffer 2
      die förderbaren Kosten,
    3. Ziffer 3
      die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen der Förderungen,
    4. Ziffer 4
      Art und Ausmaß der Förderungen,
    5. Ziffer 5
      das Verfahren,
    6. Ziffer 6
      den Inhalt der Förderverträge,
    7. Ziffer 7
      Bestimmungen zur Kontrolle, Auszahlung und Evaluierung sowie
    8. Ziffer 8
      den zeitlichen Geltungsbereich der Ausschreibungen
    zu enthalten und sind im Internet zu veröffentlichen.
  6. Absatz 5Bei der Vergabe von Förderungen sind folgende Kriterien zur Bewertung heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      Qualität und Relevanz,
    2. Ziffer 2
      Risikoorientierung,
    3. Ziffer 3
      Praxis- und Innovationsorientierung,
    4. Ziffer 4
      Diversitäts-, Inklusions- und Transformationsorientierung,
    5. Ziffer 5
      Offenheit,
    6. Ziffer 6
      Impact- und Systemorientierung,
    7. Ziffer 7
      Antizipation und Adaptivität,
    8. Ziffer 8
      Nachhaltigkeitsorientierung,
    9. Ziffer 9
      Chancengerechtigkeit und soziale Durchlässigkeit sowie
    10. Ziffer 10
      Ausmaß der Vernetzung.
  7. Absatz 6Doppelförderungen sind zu vermeiden, wobei die Förderung von Projekten, die inhaltlich auf bestehenden Projekten aufbauen, diese abändern, ergänzen oder erweitern, jedenfalls zulässig ist.

§ 4

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Text

Stiftungsvermögen und Fördermittelaufbringung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat der Stiftung jährlich einen Betrag von mindestens 2 Millionen Euro zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Zusätzlich zu den in Absatz eins, vorgesehenen Mitteln darf die Stiftung mit Zuwendungen Dritter dotiert werden.
  3. Absatz 3Die Vermögensanlage hat in einer dem Paragraph 446, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechenden Art und Weise stattzufinden.
  4. Absatz 4Als Fördermittel können
    1. Ziffer eins
      die Erträgnisse aus dem Vermögen der Stiftung,
    2. Ziffer 2
      die Dotierungen gemäß Absatz 2, sowie
    3. Ziffer 3
      das Vermögen der Stiftung bis zur Grenze gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz BStFG 2015
    ausgeschüttet werden.
  5. Absatz 5Zur Erreichung des Stiftungszweckes darf die Stiftung gemeinsam mit Dritten Substiftungen nach den Bestimmungen des BStFG 2015 gründen und mit Vermögen ausstatten, wenn sichergestellt ist, dass das Vermögen jeder einzelnen Substiftung zu mindestens 70 Prozent von den Dritten bereitgestellt wird.
  6. Absatz 6Auf die Substiftungen gemäß Absatz 5, sind die Paragraphen 2, und 3, Paragraph 4, Absatz 2, bis 7, die Paragraphen 5, und 6 sowie Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4 und 5 sowie Absatz 2, mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Substiftungen sind berechtigt, ihrem Namen oder der Abkürzung ihres Namens (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen.
    2. Ziffer eins a
      Substiftungen erfüllen den Zweck gemäß Paragraph 2, auch durch Förderung einer bestimmten Altersgruppe.
    3. Ziffer 2
      Substiftungen haben die im Zeitpunkt ihrer Gründung bestehenden Aktionslinien gemäß Paragraph 3, Absatz 2, anzuwenden. Entscheidungen des Stiftungsrates über die Annahme neuer sowie die Aufhebung oder Abänderung bestehender Aktionslinien gemäß Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer 4,, die nach ihrer Gründung getroffen werden, dürfen übernommen werden.
    4. Ziffer 2 a
      Dem über die Vergabe von Stipendien entscheidenden Organ von Substiftungen, die Stipendien gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, vergeben, hat ein Mitglied eines Organs der Stiftung anzugehören.
    5. Ziffer 3
      Substiftungen haben die im Zeitpunkt ihrer Gründung bestehenden Kriterien gemäß Paragraph 3, Absatz 5, anzuwenden. Entscheidungen des Stiftungsrates über die Annahme neuer sowie die Aufhebung oder Abänderung bestehender Kriterien gemäß Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer 7,, die nach ihrer Gründung getroffen werden, dürfen übernommen werden.
    6. Ziffer 4
      Die Anforderungen des Absatz 3, gelten nur für die von der Stiftung bereitgestellten Mittel.
    7. Ziffer 5
      Die Verschwiegenheitsverpflichtung des Paragraph 6, ist von den Organen der Substiftungen sowie allen sonst für die Substiftungen tätigen Personen einzuhalten.
    8. Ziffer 6
      Die Substiftungen sind berechtigt, die Agenturen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, bis d gegen angemessenes Entgelt mit der Entgegennahme und Abwicklung von Anträgen sowie der Prüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, zu beauftragen.
    9. Ziffer 7
      Substiftungen haben im Sinne der Transparenz gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, die Stiftung bei der Erstellung einer Landkarte der Bildungsinnovationen (Paragraph 15,) durch Übermittlung der erforderlichen Informationen zu unterstützen.
    10. Ziffer 8
      Die in Paragraph 14, Absatz 2, vorgesehenen Aufgaben kommen Substiftungen nur zu, soweit diese die Abwicklung von Anträgen der Plattform „Bildungsförderung“ übertragen haben (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e,).
  7. Absatz 7Auf die Substiftungen gemäß Absatz 5, sind die Bestimmungen des BStFG 2015 mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Änderungen der Gründungserklärung können nur einvernehmlich zwischen den Gründern der Substiftungen vorgenommen werden.
    2. Ziffer 2
      Die Tätigkeit der Substiftungen unterliegt – hinsichtlich der von der Stiftung bereitgestellten Mittel – der Kontrolle durch den Rechnungshof.
    3. Ziffer 3
      In den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 15, BStFG 2015 hat eine Übertragung des verbleibenden Vermögens der betreffenden Substiftungen auf die Stiftung zu erfolgen. Den Fällen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 15, BStFG 2015 ist gleichzuhalten, wenn für alle Gründer der Substiftungen, mit Ausnahme der Stiftung, die Gesamtrechtsnachfolge anzutreten wäre, allerdings kein einziger Gesamtrechtsnachfolger zur Verfügung steht.

§ 5

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zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 2

Text

Rückabwicklung von Förderungen

Paragraph 5,
  1. Absatz einsAnlässlich der Gewährung von Förderungen hat sich die Stiftung vorzubehalten, dass Förderungen zu ersetzen und vom Tage der Auszahlung an mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind, wenn
    1. Ziffer eins
      die Stiftung über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist oder
    2. Ziffer 2
      die geförderten Projekte durch Verschulden der Förderungsempfängerinnen oder Förderungsempfänger nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden sind oder
    3. Ziffer 3
      Förderungen widmungswidrig verwendet werden oder
    4. Ziffer 4
      den Erfolg der geförderten Projekte sichernde Auflagen oder Bedingungen aus Verschulden der Förderungsempfängerinnen oder Förderungsempfänger nicht eingehalten werden oder
    5. Ziffer 5
      von den Förderungsempfängerinnen oder Förderungsempfängern, nach zumindest dreimaliger Aufforderung, vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht werden.
  2. Absatz 2Die widmungsgemäße Verwendung der Förderungen ist regelmäßig sowie nach Abschluss der geförderten Projekte von den Agenturen und Substiftungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, zu überprüfen.

§ 6

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zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 2

Text

Verschwiegenheitsverpflichtung

Paragraph 6,

Die Mitglieder der Organe gemäß Paragraph 8, Absatz eins, und 2 sowie alle sonst für die Stiftung tätigen Personen sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt gewordenen vertraulichen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund von Auskunftspflichten im Rahmen eines Bundesgesetzes über diese Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus Organfunktionen sowie nach Beendigung der sonstigen Tätigkeit für die Stiftung weiter.

§ 7

Beachte für folgende Bestimmung

zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 2

Text

Rechnungslegung

Paragraph 7,

Paragraph 20, BStFG 2015 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Aufgaben der Stiftungs- und Fondsbehörde wahrnimmt.

§ 8

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zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 2

Text

2. Abschnitt
Innovationsstiftung für Bildung

Organe

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Organe der Stiftung sind:
    1. Ziffer eins
      der Stiftungsvorstand (Paragraph 9,),
    2. Ziffer 2
      der Stiftungsrat (Paragraph 10,),
    3. Ziffer 3
      die Stiftungsprüferin oder der Stiftungsprüfer (Paragraph 12,) sowie
    4. Ziffer 4
      das Aufsichtsorgan (Paragraph 13,).
  2. Absatz 2Sofern die laufende wissenschaftliche und fachliche Begleitung zur strategischen Positionierung und Optimierung der systemischen Wirkungen der Stiftung erforderlich erscheint, kann zusätzlich zu den in Absatz eins, vorgesehenen Organen ein wissenschaftlicher Beirat gemäß Paragraph 11, eingerichtet werden. Für Zeiten in denen kein wissenschaftlicher Beirat gemäß Paragraph 11, eingerichtet ist, sind die Aufgaben des wissenschaftlichen Beirates durch Zuziehung externer Expertinnen und Experten zu erfüllen.
  3. Absatz 3Bei der Besetzung von Organen ist soweit als möglich auf die geschlechterparitätische Besetzung und auf eine ausgewogene Altersstruktur zu achten.
  4. Absatz 4Soweit in der Folge nicht anders bestimmt, entscheiden die Organe der Stiftung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
  5. Absatz 5Die Mitglieder der in Absatz eins, und 2 angeführten Organe haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Auslagen und Fahrtkosten. Mit Ausnahme der Tätigkeit des Stiftungsvorstandes (Paragraph 9,) sowie der Stiftungsprüferin oder des Stiftungsprüfers (Paragraph 12,) ist die Tätigkeit der Organe der Stiftung ehrenamtlich.
  6. Absatz 6Die Mitglieder der in Absatz eins, und 2 angeführten Organe haben
    1. Ziffer eins
      ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen,
    2. Ziffer 2
      sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes im Sinne des Paragraph 7, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, jeglicher Tätigkeit zu enthalten und insbesondere an den Abstimmungen der betreffenden Organe nicht teilzunehmen sowie
    3. Ziffer 3
      die ihnen obliegenden Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu erfüllen und haften dabei insbesondere nach den Bestimmungen der Paragraphen 1299, f des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946/1811.
  7. Absatz 7Die OeAD (Österreichische Austauschdienst)-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (nachfolgend: OeAD-GmbH) hat als Geschäftsstelle der Stiftung zu dienen und dabei insbesondere die in den Paragraphen 10, Absatz 11 und 14 Absatz eins, vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen.
  8. Absatz 8Die Stiftung hat
    1. Ziffer eins
      der OeAD-GmbH für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 7, sowie
    2. Ziffer 2
      den in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, bis d genannten Agenturen für die Entgegennahme und Abwicklung von Anträgen sowie die Prüfung gemäß Paragraph 5, Absatz 2,
    eine angemessene Entschädigung zu leisten.

§ 9

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zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 2

Text

Stiftungsvorstand

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDer Stiftungsvorstand besteht aus der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der OeAD-GmbH. Der Stiftungsvorstand unterliegt nur den Weisungen des Stiftungsrates.
  2. Absatz 2Der Stiftungsvorstand ist bei Pflichtverletzungen, die so grob sind, dass sie auch die Voraussetzungen für eine Abberufung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des OeAD-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2008,, erfüllen, von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung mittels Bescheid abzuberufen. Die Nachbesetzung für die restliche Funktionsdauer hat gemäß Paragraph 7, des OeAD-Gesetzes zu erfolgen, wobei auf
    1. Ziffer eins
      eine innovationsfreudige Haltung der Bewerberinnen und Bewerber sowie
    2. Ziffer 2
      ausgeprägte Managementkompetenzen der Bewerberinnen und Bewerber im Bildungs- und Forschungsbereich
    besonderer Wert zu legen ist.
  3. Absatz 3Die Aufgaben des Stiftungsvorstandes sind
    1. Ziffer eins
      die Aufgaben des Stiftungsvorstandes nach dem BStFG 2015,
    2. Ziffer eins a
      die Unterbreitung von Vorschlägen ob bzw. in welchem Umfang Aktionslinien gemäß Paragraph 3, Absatz 4, zu operationalisieren sind,
    3. Ziffer 2
      die Entgegennahme von Absichtserklärungen zur Gründung von Substiftungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, sowie Betreuung der Angelegenheiten von Substiftungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, entsprechend den Beschlüssen des Stiftungsrates gemäß Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer 8,,
    4. Ziffer 3
      die Einberufung des Innovationsdialoges für Bildung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3,,
    5. Ziffer 4
      die Veröffentlichung
      1. Litera a
        der Aktionslinien gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer 4, sowie von darauf basierenden Dreijahresprogrammen und Ausschreibungen,
      2. Litera b
        der Förderkriterien gemäß Paragraph 3, Absatz 5 und Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer 7,,
      3. Litera c
        der Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß Paragraph 15,,
      4. Litera d
        der Liste von Einrichtungen und Unternehmen, die mit Gütesiegeln für Bildungsinnovationen gemäß Paragraph 16, ausgezeichnet wurden und der Veröffentlichung nicht widersprochen haben,
      5. Litera e
        des Berichtes gemäß Ziffer 8,,
      6. Litera f
        des Corporate-Governance-Berichtes gemäß Ziffer 9,, wobei im Rahmen des Corporate-Governance-Berichtes Daten betreffend die Aufwandsentschädigung des Stiftungsvorstandes nur nach dessen Einwilligung (Artikel 4, Nr. 11 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, [im Folgenden: DSGVO]) veröffentlicht werden dürfen, die folgenden Daten hingegen jedenfalls zu veröffentlichen sind:
        1. Sub-Litera, a, a
          Name und Geburtsjahr des Stiftungsvorstandes,
        2. Sub-Litera, b, b
          Beginn der ersten und Ende der laufenden Funktionsperiode des Stiftungsvorstandes sowie
        3. Sub-Litera, c, c
          Mitgliedschaft des Stiftungsvorstandes in Aufsichtsorganen anderer Unternehmen,
      7. Litera g
        von strategischen Studien im Sinne der Ziffer 10, oder des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, sowie
      8. Litera h
        der Geschäftsordnung,
    6. Ziffer 5
      die laufende Aktualisierung der Veröffentlichungen gemäß Ziffer 4,,
    7. Ziffer 6
      die Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings im Sinne der gemäß Paragraph 67, Absatz 2, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, erlassenen Verordnung,
    8. Ziffer 7
      die zumindest vierteljährliche Information des Aufsichtsorganes über
      1. Litera a
        alle relevanten Fragen der Planung, der Risikolage und des Risikomanagements,
      2. Litera b
        die Überwachung der Einhaltung der für die Stiftung geltenden Regelungen,
      3. Litera c
        für die Stiftung bedeutende Veränderungen des wirtschaftlichen Umfeldes sowie
      4. Litera d
        alle Abweichungen von den aufgestellten Plänen und Zielen unter Angabe der Gründe,
    9. Ziffer 8
      die Erstellung eines schriftlichen Berichts an den Stiftungsrat (Paragraph 10,) einmal pro Jahr bis zum 30. Juni des Folgejahres über die dem Stiftungszweck entsprechende Mittelverwendung im abgelaufenen Geschäftsjahr, der auch Substiftungen zu umfassen hat, die seitens der Stiftung gemäß Paragraph 4, Absatz 5, mit Vermögen ausgestattet wurden,
    10. Ziffer 9
      die Erstellung eines Corporate-Governance-Berichtes an das Aufsichtsorgan (Paragraph 13,) sowie
    11. Ziffer 10
      die Feststellung der mittel- und langfristigen Wirkungen der Fördertätigkeit der Stiftung bis zum 30. Juni 2022 und danach alle fünf Jahre.
  4. Absatz 4Dem Stiftungsvorstand gebührt eine angemessene Aufwandsentschädigung, deren Höhe unter Berücksichtigung des regelmäßig zu erwartenden Arbeitsanfalls vom Aufsichtsorgan gemäß Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 3, Litera e, im Ausmaß von bis zu acht 630stel des Jahresbezuges pro Kalendermonat festzusetzen ist.

§ 10

Beachte für folgende Bestimmung

zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 2

Text

Stiftungsrat

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDer Stiftungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind, wobei
    1. Ziffer eins
      drei Mitglieder von der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit sowie
    2. Ziffer 2
      drei Mitglieder von der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit
    des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorzuschlagen sind. Eine Wiederbestellung für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur ein Mal zulässig.
  2. Absatz 2Zu Mitgliedern des Stiftungsrates dürfen nur geeignete und zuverlässige Personen bestellt werden. Mitglieder der Geschäftsführung von Einrichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz 3,, die aus Mitteln der Stiftung begünstigt werden, dürfen nicht Mitglieder des Stiftungsrates sein.
  3. Absatz 3Die Funktion eines Mitglieds des Stiftungsrates endet:
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf der Funktionsperiode,
    2. Ziffer 2
      durch Zurücklegung der Funktion oder
    3. Ziffer 3
      durch Abberufung gemäß Absatz 5,
    Im Fall der Ziffer 2, und 3 ist von der zur Bestellung berechtigten Bundesministerin oder dem zur Bestellung berechtigten Bundesminister unverzüglich ein neues Mitglied für die Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds zu bestellen.
  4. Absatz 4Folgende Personen dürfen dem Stiftungsrat nicht angehören:
    1. Ziffer eins
      die Mitglieder
      1. Litera a
        von anderen Organen der Stiftung,
      2. Litera b
        von Organen des Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrates,
      Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2023,)
      1. Litera d
        von Organen der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung,
      2. Litera e
        der Bundesregierung oder einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers,
    2. Ziffer 2
      Funktionäre einer politischen Partei,
    3. Ziffer 3
      Personen, die eine der in Ziffer eins, Litera e, oder Ziffer 2, genannten Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben,
    4. Ziffer 4
      Personen, die rechtskräftig wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt, sowie
    5. Ziffer 5
      Personen, die bereits sechs oder mehr Mandate in Aufsichtsorganen wahrnehmen.
  5. Absatz 5Die gemäß Absatz eins, zur Bestellung berechtigten Bundesministerinnen und Bundesminister haben von ihnen bestellte Mitglieder des Stiftungsrates mit Bescheid abzuberufen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt,
    2. Ziffer 2
      nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war,
    3. Ziffer 3
      dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder
    4. Ziffer 4
      grobe Pflichtverletzung vorliegt.
  6. Absatz 6Den Vorsitz im Stiftungsrat führen jährlich wechselnd
    1. Ziffer eins
      ein auf Vorschlag von der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bestelltes Mitglied und
    2. Ziffer 2
      ein auf Vorschlag von der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bestelltes Mitglied.
  7. Absatz 7Die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden obliegt
    1. Ziffer eins
      einem auf Vorschlag der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bestellten Mitglied, wenn ein auf Vorschlag von der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bestelltes Mitglied den Vorsitz führt (Absatz 6, Ziffer eins,), und
    2. Ziffer 2
      einem auf Vorschlag von der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bestelltes Mitglied, wenn ein auf Vorschlag der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bestelltes Mitglied den Vorsitz führt (Absatz 6, Ziffer 2,).
  8. Absatz 8Die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates bzw. im Verhinderungsfall die Stellvertreterin oder der Stellvertreter hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr sowie bei wichtigem Anlass unverzüglich eine Sitzung des Stiftungsrates einzuberufen. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.
  9. Absatz 9Jedes Mitglied des Stiftungsrates sowie der Stiftungsvorstand können aus wichtigem Anlass die unverzügliche Einberufung einer Sitzung des Stiftungsrates verlangen.
  10. Absatz 10Die Aufgaben des Stiftungsrates sind
    1. Ziffer eins
      die Entscheidung über
      1. Litera a
        die Förderung von Anträgen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, sowie
      2. Litera b
        die Vergabe von Stipendien gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, auf Vorschlag des wissenschaftlichen Beirates,
    2. Ziffer eins a
      die Beschlussfassung über die Operationalisierung von Aktionslinien gemäß Paragraph 3, Absatz 4, auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes,
    3. Ziffer 2
      die Beschlussfassung über die Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß Paragraph 15, auf Vorschlag des wissenschaftlichen Beirates,
    4. Ziffer 3
      die Entscheidung über die Verleihung von Gütesiegeln für Bildungsinnovationen gemäß Paragraph 16, auf Vorschlag des wissenschaftlichen Beirates,
    5. Ziffer 4
      die Entscheidung über die Annahme neuer sowie die Aufhebung oder Abänderung bestehender Aktionslinien der Stiftung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirates,
    6. Ziffer 5
      die Entscheidung über die vom wissenschaftlichen Beirat ausgearbeiteten Dreijahresprogramme zur Operationalisierung von Aktionslinien gemäß Paragraph 3, Absatz 4,,
    7. Ziffer 6
      die Entscheidung über
      1. Litera a
        die Ausschreibungen im Rahmen von Aktionslinien und Dreijahresprogrammen gemäß Paragraph 3, Absatz 4, sowie
      2. Litera b
        die jeweils zuständigen Agenturen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, bis d nach Kenntnisnahme der Empfehlungen des wissenschaftlichen Beirates,
    8. Ziffer 7
      die Entscheidung über die Aufnahme neuer sowie die Aufhebung oder Abänderung bestehender Kriterien gemäß Paragraph 3, Absatz 5, nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirates,
    9. Ziffer 8
      die Entscheidung in Angelegenheiten von Substiftungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirates und Zustimmung des Aufsichtsorganes sowie
    10. Ziffer 9
      die Beschlussfassung über den Bericht des Stiftungsvorstandes gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 8,
    11. Ziffer 10
      das Qualitätssicherungsverfahren bei der Vergabe von Förderungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, sofern es sich nicht um Ausschreibungen handelt.
  11. Absatz 11Die oder der Vorsitzende hat die Entscheidungen des Stiftungsrates gemäß Absatz 10, vorzubereiten und kann sich hierzu der OeAD-GmbH bedienen. Die erste Sitzung des Stiftungsrates ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung einzuberufen.
  12. Absatz 12Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (Absatz eins,), darunter die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, anwesend sind. Ein Mitglied des Stiftungsrates kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
  13. Absatz 13Umlaufbeschlüsse sind nur in begründeten Ausnahmefällen und wenn kein Mitglied des Stiftungsrates widerspricht, zulässig. Absatz 12, gilt sinngemäß. Umlaufbeschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden bzw. der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter schriftlich festzuhalten. Über das Ergebnis der Beschlussfassung ist in der nächstfolgenden Sitzung des Stiftungsrates Bericht zu erstatten.
  14. Absatz 14Über die Sitzungen des Stiftungsrates ist ein Protokoll zu führen, das den Mitgliedern des Stiftungsrates zu übermitteln ist. Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzführenden zu unterzeichnen.

§ 11

Beachte für folgende Bestimmung

zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 2

Text

Wissenschaftlicher Beirat

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDer wissenschaftliche Beirat besteht aus zehn Expertinnen und Experten, die einen Beitrag zur Erreichung des Stiftungszweckes (Paragraph 2,) leisten können, wobei alle zehn Expertinnen und Experten von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Wiederbestellungen sind zulässig.
  2. Absatz 2Sinngemäß sind anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2, bis 5 auch auf die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates, wobei
      1. Litera a
        der wissenschaftliche Beirat aus seinen Mitgliedern gemäß Absatz eins, eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu wählen hat und
      2. Litera b
        die Funktion eines Mitglieds des wissenschaftlichen Beirates im Zeitpunkt der Antragstellung endet, wenn dieses Mitglied für einen Antragsteller gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, oder 4 tätig wird oder in den letzten vier Jahren war, und
    2. Ziffer 2
      die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 9, und 11 bis 14 auf die Arbeitsweise des wissenschaftlichen Beirates.
  3. Absatz 3Bei der Bestellung gemäß Absatz eins, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass mindestens die Hälfte der bestellten Expertinnen und Experten über internationale Erfahrung verfügt.
  4. Absatz 4Die Aufgabe des wissenschaftlichen Beirates sind
    1. Ziffer eins
      die Unterbreitung von Vorschlägen
      1. Litera a
        zur Vergabe von Stipendien gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, sowie
      2. Litera b
        zur Aufnahme in die Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß Paragraph 15, sowie
      3. Litera c
        zur Verleihung von Gütesiegeln für Bildungsinnovationen gemäß Paragraph 16,,
    2. Ziffer 2
      die Abgabe von Empfehlungen
      1. Litera a
        zu den strategischen Entscheidungen des Stiftungsrates gemäß Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer 4, und 7 sowie
      2. Litera b
        zur Operationalisierung von Aktionslinien und Dreijahresprogrammen durch Ausschreibungen gemäß Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer 6,,
    3. Ziffer 3
      die Ausarbeitung von Dreijahresprogrammen zur Operationalisierung von Aktionslinien gemäß Paragraph 3, Absatz 4, sowie
    4. Ziffer 4
      die Stellungnahme
      1. Litera a
        in Angelegenheiten von Substiftungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5,,
      2. Litera b
        zu den Ausschreibungsvorschlägen der Agenturen und Substiftungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, sowie
      3. Litera c
        zu den Vorschlägen des Innovationsdialoges für Bildung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3,

§ 12

Beachte für folgende Bestimmung

zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 2

Text

Stiftungsprüferin oder Stiftungsprüfer

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDas Aufsichtsorgan (Paragraph 13,) hat im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, BStFG 2015 mindestens eine Stiftungsprüferin oder einen Stiftungsprüfer zu bestellen.
  2. Absatz 2Die gemäß Absatz eins, bestellten Personen haben die Aufgaben des Stiftungs- oder Fondsprüfers nach den Bestimmungen des BStFG 2015 wahrzunehmen.

§ 13

Beachte für folgende Bestimmung

zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 2

Text

Aufsichtsorgan

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDas Aufsichtsorgan besteht aus vier Mitgliedern, wobei jeweils ein Mitglied von
    1. Ziffer eins
      der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf Vorschlag der für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) zuständigen Organisationseinheit,
    2. Ziffer 2
      der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf Vorschlag der für Bildung (Untergliederung 30) zuständigen Organisationseinheit,
    3. Ziffer 3
      der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen sowie
    4. Ziffer 4
      der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
    für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Eine Wiederbestellung für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur ein Mal zulässig.
  2. Absatz 2Sinngemäß sind anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2, bis 7 auch auf die Mitglieder des Aufsichtsorganes, wobei die Vorsitzführung im Aufsichtsorgan
      1. Litera a
        einem gemäß Absatz eins, Ziffer 2, bestellten Mitglied obliegt, wenn ein gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, bestelltes Mitglied den Vorsitz im Stiftungsrat führt (Paragraph 10, Absatz 6, Ziffer eins,) und
      2. Litera b
        einem gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bestellten Mitglied obliegt, wenn ein gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, bestelltes Mitglied den Vorsitz im Stiftungsrat führt (Paragraph 10, Absatz 6, Ziffer 2,) und
    2. Ziffer 2
      die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 8, und 11 bis 14 auf die Arbeitsweise des Aufsichtsorganes.
  3. Absatz 3Eine Abberufung des Aufsichtsorganes oder einzelner Mitglieder des Aufsichtsorganes durch den Stiftungsvorstand ist nicht zulässig.
  4. Absatz 4Die Aufgaben des Aufsichtsorganes sind:
    1. Ziffer eins
      die Aufgaben des Aufsichtsorganes gemäß Paragraph 21, Absatz 9, Ziffer eins, bis 3, 5, 6, 9, 10 und 13 BStFG 2015, wobei Paragraph 21, Absatz 9, Ziffer 13, BStFG 2015 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass in der Geschäftsordnung
      1. Litera a
        jedenfalls Vertretungsregelungen für den Stiftungsvorstand festzuhalten sind und
      2. Litera b
        dem Aufsichtsorgan sonstige Aufgaben, die nicht der Geschäftsführung zuzurechnen sind, übertragen werden können,
    2. Ziffer 2
      die Überwachung
      1. Litera a
        der Einhaltung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit sowie der Wirkungsorientierung, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage bei den Entscheidungen des Stiftungsrates,
      2. Litera b
        der Geschäftsentwicklung der Stiftung,
      3. Litera c
        des Risikomanagements der Stiftung sowie
      4. Litera d
        der Umsetzung der Beschlüsse des Aufsichtsorganes,
    3. Ziffer 3
      die Beschlussfassung über
      1. Litera a
        die Wertgrenze für Geschäfte von untergeordneter Bedeutung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 5, BStFG 2015,
      2. Litera b
        die Vergütung der notwendigen Auslagen und Reisekosten gemäß Paragraph 8, Absatz 5,,
      3. Litera c
        die angemessene Entschädigung der OeAD-GmbH und der Agenturen gemäß Paragraph 8, Absatz 8,,
      4. Litera d
        den Corporate-Governance-Bericht gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 9,,
      5. Litera e
        die Aufwandsentschädigung des Stiftungsvorstandes gemäß Paragraph 9, Absatz 4, sowie
      6. Litera f
        die Festlegung von Risikomanagement- und Veranlagungsrichtlinien,
    4. Ziffer 4
      die Zustimmung
      1. Litera a
        zum Erwerb und der Veräußerung von Beteiligungen (Paragraph 189 a, Ziffer 2, des Unternehmensgesetzbuches [UGB], dRGBl. S 219/1897) sowie dem Erwerb, der Veräußerung und der Stilllegung von Unternehmen und Betrieben, wie insbesondere der Ausstattung von Substiftungen mit Vermögen gemäß Paragraph 4, Absatz 5,,
      2. Litera b
        zum Erwerb, der Veräußerung und der Belastung von Liegenschaften, soweit dies nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört,
      3. Litera c
        zu Investitionen, die in der Geschäftsordnung bestimmte Anschaffungskosten im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,
      4. Litera d
        zur Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen in der Geschäftsordnung bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,
      5. Litera e
        zur Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört, sowie
      6. Litera f
        zum Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsorganes, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsorgan gegenüber der Stiftung oder einem allfälligen Tochterunternehmen (Paragraph 189 a, Ziffer 7, UGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten; dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Mitglied des Aufsichtsorganes ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat,
    5. Ziffer 5
      die Vertretung der Stiftung bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand, dem Stiftungsrat oder Mitgliedern des Stiftungsrates sowie
    6. Ziffer 6
      die Information der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über Interessenkonflikte von Mitgliedern des Aufsichtsorganes und deren Behandlung.
  5. Absatz 5Mitglieder des Aufsichtsorganes sowie des Stiftungsrates dürfen unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Aufsichtsorganes unverzüglich das Aufsichtsorgan einberuft. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattzufinden.
  6. Absatz 6Die Bildung von Ausschüssen ist zulässig. Werden Angelegenheiten des Absatz 4, Ziffer 5, von einem Ausschuss behandelt, so hat die oder der Vorsitzende des Aufsichtsorganes auch den Vorsitz in diesem Ausschuss zu übernehmen.

§ 14

Beachte für folgende Bestimmung

zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 2

Text

3. Abschnitt
Innovation durch Partizipation

Plattform „Bildungsförderung“

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDie Stiftung hat eine Plattform „Bildungsförderung“ als funktional vernetzten und kooperativen Verbund der Agenturen gemäß Ziffer eins, Litera a, bis d zu betreiben, die insbesondere den folgenden Zwecken dienen soll:
    1. Ziffer eins
      Entgegennahme von Anträgen („One-Stop-Shop“) und Abwicklung je nach Ausrichtung durch
      1. Litera a
        die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH oder
      2. Litera b
        die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder
      3. Litera c
        den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung oder
      4. Litera d
        die OeAD-GmbH oder
      5. Litera e
        Substiftungen, soweit diese die Abwicklung von Anträgen der Plattform „Bildungsförderung“ übertragen haben,
      wobei die Plattform „Bildungsförderung“ die Antragstellerinnen und Antragsteller über die geltenden Modalitäten der Antragstellung zu informieren und gegebenenfalls bei deren Einhaltung zu unterstützen hat,
    2. Ziffer 2
      Aufforderung zur Einbringung und Entgegennahme von Vorschlägen zu Zwecken des Paragraph 2,,
    3. Ziffer 3
      Ausrichtung einer, zumindest einmal jährlich abzuhaltenden, öffentlichen Veranstaltung zur Stärkung des Innovationsdialoges für Bildung, in deren Rahmen auch Beobachtungen, Bedenken und allfällige Anregungen zur Verbesserung der Bildungsinnovation in Österreich formuliert werden können,
    4. Ziffer 4
      Erstattung von Vorschlägen für Ausschreibungen zu den Aktionslinien entsprechend den strategischen Vorgaben des Stiftungsrates sowie
    5. Ziffer 5
      Durchführung von vorbereitenden Arbeiten zur Landkarte der Bildungsinnovationen gemäß Paragraph 15,
  2. Absatz eins aVerantwortliche (Artikel 4, Nr. 7 DSGVO) der Verarbeitungen zu den Zwecken der Plattform „Bildungsförderung“ (Absatz eins,) ist die Stiftung. Sie ist zur Verarbeitung der Vorschläge gemäß Absatz eins, Ziffer 2, und 4, auch wenn diese personenbezogene Daten enthalten, berechtigt. Vorschläge gemäß Absatz eins, Ziffer 2, und 4, die personenbezogene Daten (Artikel 4, Nr. 1 DSGVO) enthalten, sind zehn Jahre nach Einbringung bei der Stiftung zu löschen. Auf die Verarbeitung der Anträge (Absatz eins, Ziffer eins,) ist Paragraph 2 g, FOG anzuwenden.
  3. Absatz 2Hinsichtlich der in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Aufgabe sind die in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Agenturen und Substiftungen
    1. Ziffer eins
      zur Bewertung und inhaltlichen Kontrolle der beantragten bzw. geförderten Projekte nach den in Paragraph 3, Absatz 5, genannten Kriterien,
    2. Ziffer 2
      zur Offenlegung von Daten (Paragraph 2 b, Ziffer 5, FOG), die aus der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz stammen, an andere in Absatz eins, Ziffer eins, genannte Agenturen und Substiftungen, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist,
    3. Ziffer 3
      zur Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, sowie
    4. Ziffer 4
      zur Mitwirkung an der Erstellung des Berichts gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 8,
    verpflichtet.

§ 15

Beachte für folgende Bestimmung

zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 2

Text

Landkarte der Bildungsinnovationen

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDie Stiftung hat bis 31. März jeden Jahres eine anschauliche Darstellung aller Bildungsinnovationen aller Einrichtungen und Unternehmen („Landkarte der Bildungsinnovationen“) zu erstellen, die bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres
    1. Ziffer eins
      eine Förderung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erhalten haben oder
    2. Ziffer 2
      einen Antrag auf Aufnahme in die Landkarte der Bildungsinnovationen gestellt haben oder
    3. Ziffer 3
      ein Gütesiegel für Bildungsinnovationen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, verliehen bekommen haben.
  2. Absatz 2Bei der Erstellung der Landkarte der Bildungsinnovationen
    1. Ziffer eins
      sind die gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 4, Litera b, veröffentlichten Kriterien heranzuziehen,
    2. Ziffer 2
      ist auf eine möglichst anschauliche Darstellung, etwa durch geographische Zuordnung, Bedacht zu nehmen und
    3. Ziffer 3
      sind besondere Leistungen im Bereich der Bildungsinnovationen besonders hervorzuheben.

§ 16

Beachte für folgende Bestimmung

zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 2

Text

Gütesiegel für Bildungsinnovationen

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDie Stiftung hat allen Einrichtungen und Unternehmen auf deren Antrag Gütesiegel für Bildungsinnovationen zu verleihen, wenn diese in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung nachweislich zur Innovation im Bildungsbereich in Österreich beigetragen haben.
  2. Absatz 2Die Gütesiegel haben einen Hinweis auf das Jahr der Verleihung zu enthalten.
  3. Absatz 3Zur Beurteilung, ob Gütesiegel für Bildungsinnovationen verliehen werden sollen, sind vom wissenschaftlichen Beirat die gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 4, Litera b, veröffentlichten Kriterien heranzuziehen.

§ 17

Beachte für folgende Bestimmung

zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 2

Text

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Gebühren- und Abgabenbefreiung

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDie Stiftung gilt für abgabenrechtliche Zwecke als Körperschaft öffentlichen Rechts.
  2. Absatz 2Alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Schriften und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichtsgebühren befreit. Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.

§ 18

Beachte für folgende Bestimmung

zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 2

Text

Auflösung der Stiftung

Paragraph 18,

Die Stiftung kann nur

  1. Ziffer eins
    durch Bundesgesetz oder
  2. Ziffer 2
    wenn die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 2, erfüllt sind,
aufgelöst werden.

§ 19

Beachte für folgende Bestimmung

zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 2

Text

Vertretung durch die Finanzprokuratur

Paragraph 19,

Die Stiftung ist berechtigt, gegen Entgelt die Beratung und Vertretung der Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.

§ 20

Beachte für folgende Bestimmung

zum Außerkrafttreten vgl. § 21 Abs. 2

Text

Verweisungen

Paragraph 20,

Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

§ 21

Beachte für folgende Bestimmung

zum Außerkrafttreten vgl. Abs. 2

Text

Inkraft- und Außerkrafttreten

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft, wenn nach dem Ablauf des 31. Dezember 2029 der Stiftungsvorstand durch Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung verlautbart hat, dass
    1. Ziffer eins
      das Vermögen der Stiftung vollständig aufgebraucht ist und
    2. Ziffer 2
      keine Substiftungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, gegründet worden sind oder das Vermögen aller Substiftungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, vollständig aufgebraucht ist.
  3. Absatz 3Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Litera d,, Ziffer 3,, 4 und 5 sowie Absatz 4, und 6, Paragraph 4, Absatz eins,, 2 sowie 6 Ziffer eins a und 2 Anmerkung, richtig: 2a), Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins a und Ziffer 4, Litera a,, Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer eins,,1a, 5 und 6, Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins,, 2 Litera b und Ziffer 3, sowie Paragraph 22, Ziffer eins, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2018-2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
  4. Absatz 4Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 4, Litera f und Paragraph 14, Absatz eins a, und 2 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  5. Absatz 5Paragraph 18 a, in der Fassung des 3. COVID-19-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020,, tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 18 a, tritt mit Ablauf des 30. September 2020 außer Kraft.
  7. Absatz 7Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, in der Fassung des FWIT-Rat-Errichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2023,, tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft. Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, Litera c, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.

§ 22

Beachte für folgende Bestimmung

zum Außerkrafttreten vgl. Abs. 2

Text

Vollziehung

Paragraph 22,

Mit der Vollziehung sind betraut:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz eins, sowie des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich des Paragraph 10, Absatz 2, bis 5, des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, die zur Bestellung berechtigte Bundesministerin oder der zur Bestellung berechtigte Bundesminister;
  4. Ziffer 4
    hinsichtlich des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
  5. Ziffer 5
    hinsichtlich des Paragraph 17, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz;
  6. Ziffer 6
    hinsichtlich der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.