Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Grundausbildungsverordnung BMLV – M BUO 2017, Fassung vom 05.10.2024

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO (Grundausbildungsverordnung BMLV – M BUO 2017)
StF: BGBl. II Nr. 442/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Paragraphen 26 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, wird verordnet:

§ 1

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDiese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO. Diese ist Bestandteil der Unteroffiziersausbildung.
  2. Absatz 2Die an der Unteroffiziersausbildung teilnehmenden Personen gelten unbeschadet ihres militärischen Dienstgrades als Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter nach dieser Verordnung.

§ 2

Text

Ziele

Paragraph 2,

Die Grundausbildung hat jene Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als Kommandantin und Kommandant sowie Ausbilderin und Ausbilder eines Organisationselementes der Ebene „Trupp“ oder „Gruppe“ im Einsatz sowie im Rahmen der Einsatzvorbereitung notwendig sind. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten werden erreicht durch Vermittlung

  1. Ziffer eins
    des waffengattungs- und funktionsabhängigen einsatzbezogenen Fachwissens,
  2. Ziffer 2
    des allgemein infanteristischen Fachwissens und
  3. Ziffer 3
    des erforderlichen Grundlagenwissens im rechtlichen Bereich, im Bereich der Fremdsprache Englisch sowie der wesentlichen pädagogischen Grundsätze
einschließlich der praktischen Vermittlung der entsprechenden Führungsfähigkeit in den in Frage kommenden Bereichen nach Ziffer eins und 2.

§ 3

Text

Aufbau der Grundausbildung und Ausbildungsformen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Grundausbildung umfasst
    1. Ziffer eins
      den Lehrgang Kaderanwärterausbildung 2 und
    2. Ziffer 2
      den Lehrgang Kaderanwärterausbildung 3.
  2. Absatz 2Der Lehrgang Kaderanwärterausbildung 2 dient der Vermittlung der Ziele nach Paragraph 2, Ziffer eins, Er ist dem dienstlichen Bedarf entsprechend an der für die Verwendung der Unteroffiziersanwärterin oder des Unteroffiziersanwärters jeweils in Betracht kommenden Ausbildungsstätte nach Anlage 1 durchzuführen und hat die in der Anlage 2 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Lehrgang Kaderanwärterausbildung 2“) zu umfassen. Dieser Lehrgang hat mit dem ersten Teil der Dienstprüfung abzuschließen.
  3. Absatz 3Der Lehrgang Kaderanwärterausbildung 3 dient der Vermittlung der Ziele nach Paragraph 2, Ziffer 2 und 3. Er ist dem dienstlichen Bedarf entsprechend durch die Heeresunteroffiziersakademie durchzuführen und hat die in der Anlage 3 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Lehrgang Kaderanwärterausbildung 3“) zu umfassen. Dieser Lehrgang hat mit dem zweiten Teil der Dienstprüfung abzuschließen.
  4. Absatz 4Zulassungsvoraussetzung zur Grundausbildung nach Paragraph eins, ist die positive Eignungsprüfung zum Ausbildungsdienst nach Paragraph 37, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, mit der Eignung zumindest zur Unteroffizierin oder zum Unteroffizier.
  5. Absatz 5Zum Lehrgang Kaderanwärterausbildung 2 sind nur jene Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter zuzulassen,
    1. Ziffer eins
      die den Lehrgang Kaderanwärterausbildung 1 oder gleichwertige Ausbildungsabschnitte absolviert haben und
    2. Ziffer 2
      die für die weitere Unteroffiziersausbildung erforderlichen Voraussetzungen für die jeweils in Betracht kommenden Waffengattung oder Fachrichtung erbringen.
    Zum Lehrgang Kaderanwärterausbildung 3 sind nur jene Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter zuzuweisen, die den Lehrgang Kaderanwärterausbildung 1 erfolgreich abgeschlossen und den Lehrgang Kaderanwärterausbildung 2 absolviert haben.
  6. Absatz 6Die Vermittlung einzelner Ausbildungsinhalte ist auch in Form von selbstständigen Lehrveranstaltungen oder einer Fernausbildung oder einer praktischen Verwendung oder einem Selbststudium zulässig.

§ 4

Text

Prüfungsordnung für die Dienstprüfung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDer erste Teil der Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
    1. Ziffer eins
      Waffen-, Geräte- und Fachausbildung und
    2. Ziffer 2
      Führen und Aufgaben im Einsatz/Organisationselement („Einsatz/OrgEt“)
    in der jeweils in Betracht kommenden Waffengattung oder Fachrichtung. Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2.
  2. Absatz 2Der erste Teil der Dienstprüfung ist in Teilprüfungen schriftlich und mündlich, erforderlichenfalls auch praktisch, abzulegen. Teilprüfungen nach Absatz eins, Ziffer eins, sind vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern und nach Absatz eins, Ziffer 2, vor einem Prüfungssenat abzulegen.
  3. Absatz 3Der zweite Teil der Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
    1. Ziffer eins
      Grundlagen des Österreichischen Verfassungsrechts und der Behördenorganisation sowie des Rechts der Europäischen Union,
    2. Ziffer 2
      Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechts der Bundesbediensteten,
    3. Ziffer 3
      Grundlagen des Wehrrechts, des Einsatzrechts und des Humanitären Völkerrechts,
    4. Ziffer 4
      Heereskunde und Gefechtsmittellehre,
    5. Ziffer 5
      Politische Bildung,
    6. Ziffer 6
      Körperausbildung,
    7. Ziffer 7
      Fremdsprachenausbildung Englisch,
    8. Ziffer 8
      Führen und Aufgaben im Einsatz und
    9. Ziffer 9
      Ausbildungsmethodik und Führungsverhalten.
    Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 3.
  4. Absatz 4Der zweite Teil der Dienstprüfung ist in Teilprüfungen abzulegen in den Prüfungsfächern
    1. Ziffer eins
      nach Absatz 3, Ziffer eins bis 3 mündlich vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern,
    2. Ziffer 2
      nach Absatz 3, Ziffer 4 und 5 schriftlich vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern,
    3. Ziffer 3
      nach Absatz 3, Ziffer 6, mündlich und praktisch vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern,
    4. Ziffer 4
      nach Absatz 3, Ziffer 7, nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung für Sprachprüfungen im Österreichischen Bundesheer,
    5. Ziffer 5
      nach Absatz 3, Ziffer 8, schriftlich und praktisch vor einem Prüfungssenat und
    6. Ziffer 6
      nach Absatz 3, Ziffer 9, mündlich und praktisch vor einem Prüfungssenat.
  5. Absatz 5Schriftliche Prüfungen sind als Klausurarbeit abzuhalten und dürfen nicht länger als eine Stunde dauern. Besteht ein Prüfungsfach aus mehr als einem der genannten Prüfungsteile, so gibt der jeweils letzte Prüfungsteil den Ausschlag.
  6. Absatz 6Die Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter sind zu den Teilprüfungen zuzuweisen (Prüfungsplan)
    1. Ziffer eins
      im Lehrgang Kaderanwärterausbildung 2 nach Absolvierung des jeweiligen Ausbildungsfaches durch die Kommandantin oder den Kommandanten oder die Leiterin oder den Leiter der für die jeweilige Verwendung der Unteroffiziersanwärterin oder des Unteroffiziersanwärters in Betracht kommenden Ausbildungsstätte nach Anlage 2 und
    2. Ziffer 2
      im Lehrgang Kaderanwärterausbildung 3 nach Absolvierung des jeweiligen Ausbildungsfaches durch die Kommandantin oder den Kommandanten der Heeresunteroffiziersakademie.
  7. Absatz 7Die Zuweisung ist nur zulässig
    1. Ziffer eins
      zur Teilprüfung nach Absatz 3, Ziffer 6, im Falle des Vorliegens eines gültigen Protokolls über einen positiv abgelegten Militärspezifischen Test (MST) und
    2. Ziffer 2
      zu den Teilprüfungen nach Absatz eins, sowie Absatz 3, Ziffer 8 und 9, wenn die dafür vorgesehene Ausbildung durch die betreffenden Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter in einem solchen Ausmaß absolviert wurde, dass die Erreichung der in Frage kommenden Ausbildungsziele erwartbar ist oder ein Nachweis über die Absolvierung einer gleichzuhaltenden Ausbildung erbracht wurde.
  8. Absatz 8Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen. Eine zweite Wiederholungsprüfung ist jedenfalls vor einem Prüfungssenat abzulegen.
  9. Absatz 9In der Waffengattung Jagdkommandotruppe entfallen die Prüfungsfächer nach Absatz 3, Ziffer 4 und 6 bis 9.

§ 5

Text

Prüfungsorgane für die Dienstprüfung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Prüfungskommission hat zu bestehen aus
    1. Ziffer eins
      der Kommandantin oder dem Kommandanten der Heeresunteroffiziersakademie als Vorsitzende oder Vorsitzendem und
    2. Ziffer 2
      der jeweils erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.
  2. Absatz 2Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M BO 2 oder M BUO oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen in ihrem Fach anerkannten Personen jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.
  3. Absatz 3Der Prüfungssenat hat aus drei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Vortragende sind vorzugsweise zu berücksichtigen.

§ 6

Text

Anrechnung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDer erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppen D – Dienst in Unteroffiziersfunktion und M BUO 2 nach den zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen gilt jedenfalls als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO nach dieser Verordnung.
  2. Absatz 2Als erfolgreicher Abschluss des Lehrganges Kaderanwärterausbildung 2 nach dieser Verordnung gilt jedenfalls der erfolgreiche Abschluss
    1. Ziffer eins
      des Einjährig-Freiwilligen-Kurses 2 der Einjährig-Freiwilligen-Ausbildung hinsichtlich der jeweiligen Waffengattung oder Fachrichtung nach Anlage 1,
    2. Ziffer 2
      des Vorbereitungssemesters im Rahmen des Auswahlverfahrens zur Truppenoffiziersausbildung hinsichtlich der Waffengattung Jägertruppe,
    3. Ziffer 3
      der Einsatzausbildung 1a im Zuge der Jagdkommandoausbildung oder ein Jagdkommandogrundkurs oder ein Jagdkommandounterstützungsgrundkurs hinsichtlich der Waffengattung Jagdkommandotruppe,
    4. Ziffer 4
      der praktischen fliegerischen Eignungsfeststellung (Selektion) und der Zulassung zur Militärpilotinnenausbildung und Militärpilotenausbildung hinsichtlich der Fachrichtung Militärpilot und
    5. Ziffer 5
      des Lehrgangs Führung Organisationselement 2 nach Paragraph 3, Absatz 4, der Grundausbildungsverordnung M BUO 2 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2011,.
  3. Absatz 3Als erfolgreicher Abschluss des Lehrganges Kaderanwärterausbildung 3 nach dieser Verordnung gilt jedenfalls der erfolgreiche Abschluss des Lehrganges Militärische Führung 2 nach Paragraph 3, Absatz 3, der Grundausbildungsverordnung M BUO 2 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2011,.
  4. Absatz 4Als erfolgreich abgelegte Teilprüfung des Prüfungsfaches Waffen-, Geräte- und Fachausbildung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, gilt der erfolgreiche Abschluss
    1. Ziffer eins
      der Ausbildung an höheren technischen Lehranstalten oder an berufsbildenden technischen Schulen hinsichtlich der Fachrichtung Technischer Dienst nach Maßgabe der beabsichtigten Verwendung,
    2. Ziffer 2
      der Berufsausbildung in den Fachbereichen „Elektrotechnik und Elektronik“ oder „Metalltechnik und Maschinenbau“ oder „Informations- und Kommunikationstechnologien“ oder „Kraftfahrzeugtechnik“ oder „Landmaschinentechnik“ oder „Anlagen- und Betriebstechnik“ hinsichtlich der Fachrichtung Technischer Dienst nach Maßgabe der beabsichtigten Verwendung,
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich der Fachrichtung Luftfahrzeugtechnik
      1. Litera a
        der Bundesfachschule für Flugtechnik, oder
      2. Litera b
        einer Berufsausbildung in den Fachbereichen „Luftfahrzeugmechanik/-technik“ oder „Leichtflugzeugbau“,
    4. Ziffer 4
      der Berufsausbildung in den Fachbereichen „Bauwesen“, „Holz, Glas und Ton“, Gebäudetechnik“, „Elektrotechnik und Elektronik“ und „Metalltechnik und Maschinenbau“ hinsichtlich der Waffengattung Pioniertruppe nach Maßgabe der beabsichtigten Verwendung,
    5. Ziffer 5
      des Lehrberufes „Koch“ hinsichtlich der Fachrichtung Verpflegswesen,
    6. Ziffer 6
      der Notfallsanitäterausbildung in Verbindung mit „Allgemeiner Notfallkompetenz Arzneimittellehre“ und „Allgemeiner Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion“ hinsichtlich der Fachrichtung Sanitätsdienst und
    7. Ziffer 7
      der Ersten Diplomprüfung des Studiums „Instrumental-Gesangspädagogik“ oder eines Instrumentalstudiums an einer Musikuniversität oder an einem Konservatorium hinsichtlich der Fachrichtung Musikdienst.
  5. Absatz 5Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen nach der Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2011,, gelten als erfolgreicher Abschluss der entsprechenden Teilprüfungen nach dieser Verordnung. Dies gilt nicht für die Teilprüfung Waffen-, Geräte- und Fachausbildung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, hinsichtlich der Fachrichtungen Technischer Dienst und Verpflegswesen.
  6. Absatz 6Der gültige Nachweis über die Kenntnisse der Fremdsprache Englisch im Zuge einer Zuordnungsprüfung nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung für Sprachprüfungen im Österreichischen Bundesheer mit der Zuordnung zur Englischausbildung von höher als 1B gilt als erfolgreich abgelegte Teilprüfung des Prüfungsfaches Englisch nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7,

§ 7

Text

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2016 treten außer Kraft
    1. Ziffer eins
      die Grundausbildungsverordnung M BUO 1 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2012, und
    2. Ziffer 2
      die Grundausbildungsverordnung M BUO 2 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2011,.
  3. Absatz 3Der Titel, die Promulgationsklausel und die Anlage 1, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 73 aus 2019,, treten mit 1. April 2019 in Kraft.
  4. Absatz 4Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2021, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anl. 1

Text

Anlage 1

Waffengattung oder Fachrichtung

Richtstundenanzahl

Richtstundenanzahl

Ausbildungs-stätte

Waffen-, Geräte- und Fachausbildung

Führen und Aufgaben im Einsatz/Organisations-element

ABC-Abwehrtruppe

462 bis 485

738 bis 763

ABC-Abwehrschule

Fliegerabwehrtruppe

535 bis 606

582 bis 653

Flieger- und Fliegerabwehr-truppenschule

Luftaufklärungstruppe

699 bis 968

230 bis 516

Flieger- und Fliegerabwehr-truppenschule

Luftfahrzeugtechnik

568

535 bis 602

Flieger- und Fliegerabwehr-truppenschule

Lufttransportdienst

300

892

Flieger- und Fliegerabwehr-truppenschule

Flugmeldetruppe

892

202

Flieger- und Fliegerabwehr-truppenschule

Führungsunterstützungs-truppe

351

1123

Führungsunter-stützungsschule

Musikdienst

812

348

Garde

Verpflegswesen

412

471

Heereslogistik-schule

Feldzeugdienst

285

665

Heereslogistik-schule

Wirtschaftsdienst

418

492

Heereslogistik-

schule

Personalwesen und Verwaltungsmanagement

386

471

Heereslogistik-schule

Technischer Dienst

648 bis 738

195

Heereslogistik-schule

Kraftfahr- und Transportwesen

652

527

Heereslogistik-schule

Artillerietruppe

410

802

Heerestruppen-schule

Aufklärungstruppe

580

650

Heerestruppen-schule

Jägertruppe und Jägertruppe/Berufsoffiziers-anwärter

281 bis 400

410 bis 800

Heerestruppen-schule/

Theresianische Militärakademie

Panzergrenadiertruppe

241 bis 330

670 bis 800

Heerestruppen-schule

Panzertruppe

410

790

Heerestruppen-schule

Pioniertruppe

630 bis 1 000

33 bis 654

Heerestruppen-schule

Sanitätsdienst

576

573

Sanitätsschule

Jagdkommandotruppe

Anrechnung nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3,

Jagdkommando

Militärpilot

Anrechnung nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4,

Flieger- und Fliegerabwehr-truppenschule

Ordnungstruppe

750

276

Kommando Militärpolizei

Anl. 2

Text

Anlage 2

Lehr- und Stundenplan
„Lehrgang Kaderanwärterausbildung 2“

Ausbildungs- und Prüfungsfach

Richtstundenanzahl

Lehrinhalte – Schwerpunkte

Waffen-, Geräte- und Fachausbildung

281 bis 1 000

(je nach Waffengattung oder Fachrichtung nach Anlage 1)

Erlangen der erforderlichen Fähigkeiten in der Waffengattung beziehungsweise im Fachbereich sowie Erwerben der erforderlichen Fertigkeiten in der Handhabung der jeweils zugeordneten Ausrüstung und Ausstattung

Führen und Aufgaben im Einsatz/ Organisationselement

33 bis 1 123

(je nach Waffengattung oder Fachrichtung nach Anlage 1)

Kommandantenfunktionen:

Waffengattungsspezifische Grundlagen des Führungsverfahrens und der Befehlsgebung, waffengattungsspezifische Gefechts- und Einsatztechniken, Führung des Organisationselementes der Waffengattung in den Einsatzarten und in den allgemeinen Aufgaben im Einsatz

Fachfunktionen:

Kenntnis der fachspezifischen Grundlagen einschließlich Aufbau- und Ablauforganisation des Fachbereiches im Österreichischen Bundesheer, fachspezifische Arbeitstechniken, Führung des Organisationselementes der Waffengattung in den Einsatzarten und in den allgemeinen Aufgaben im Einsatz

Körperausbildung *

4 je Ausbildungswoche

Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit

* Kein Prüfungsfach

Anl. 3

Text

Anlage 3

Lehr- und Stundenplan
„Lehrgang Kaderanwärterausbildung 3“

Ausbildungs- und Prüfungsfach

Richt-stunden-anzahl

Lehrinhalte – Schwerpunkte

Grundlagen des Österreichischen Verfassungsrechts und der Behördenorganisation sowie des Rechts der Europäischen Union

16

Überblick über die Grundprinzipien der Verfassung, den Stufenbau der Rechtsordnung, die Staatsgewalten, den Weg der Bundesgesetzgebung, die Organisation der Verwaltung und Gerichtsbarkeit, den Rechtsschutz und die Kontrolle, die Grund- und Freiheitsrechte sowie über das Recht der Europäischen Union

Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechts der Bundesbediensteten

16

Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechts der Bundesbediensteten, insbesondere der Militärpersonen und Militär-VB

Grundlagen des Wehrrechts, des Einsatzrechts und des Humanitären Völkerrechts

30

Grundlagen der Wehrverfassung, des Wehrgesetzes, des Auslandseinsatzrechts, des Heeresdisziplinargesetzes, des Militärbefugnisgesetzes, des Einsatzrechts sowie des Rechts der bewaffneten Konflikte, Genfer Konvention

Heereskunde und Gefechtsmittellehre **

40

Gliederung des Bundesheeres, Grundkenntnisse über Truppen– und Waffengattungen, militärische Begriffe, taktische Zeichen und Abkürzungen

Politische Bildung

20

Nationale und internationale Sicherheitspolitik, Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik, Strukturen und Aufgaben ausgewählter internationaler Organisationen, Einsätze des Bundesheeres im Rahmen internationaler Organisationen

Ausbildungsmethodik und Führungsverhalten **

242

Grundlagen des Führungsverhaltens und der Kommunikation, Grundlagen der Rhetorik, psychologische, pädagogische und didaktische Grundlagen, Kritikgespräch, Selbst- und Fremdbild, gruppendynamische Prozesse, Ausbildungsmethoden, Vor- und Nachbereitung der Ausbildung, Ausbildung zum Sicherheitsorgan beim Scharfschießen, Ausbildung zum Ausbildner in Gefechtsdienst sowie Waffen- und Schießdienst, praktische Ausbildung bei Drill- und Standardsituationen

Führen und Aufgaben im Einsatz **

370

Führungsverfahren und Befehlsgebung, taktische Zeichen und Skizzen, Einsatzarten im Rahmen von friedensunterstützenden Operationen, Führung der Gruppe in den Einsatzarten Sicherung, Marsch, Aufklärung, Bewachung und Überwachung, Anordnung, Durchführung und Überwachung von allgemeinen Aufgaben im Einsatz einschließlich der Einsatzunterstützung, Führung der Gruppe unter psychischer und physischer Belastung, Führung der Gruppe im scharfen Schuss im Rahmen eines Gruppengefechtsschießens, Einsatz von Schließmitteln – Grundtechniken zur Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt

Fremdsprachenausbildung **

180

Einfache Anwendung der Fremdsprache „Englisch“ im täglichen Dienstbetrieb (Erreichung der Leistungsstufe 1).

Körperausbildung **

152

Methodik der Körperausbildung, Verbessern der eigenen Ausdauer, Geschicklichkeit und Kraft

Dienstbetrieb *,**

20

Dienstbetrieb und Schriftverkehr, Heereskraftfahrdienst, Militärische Sicherheit, Personalvertretungsangelegenheiten, Angelegenheiten der Gleichbehandlung und des Gender Mainstreamings

Berufsethische Bildung *,**

20

Gewissen und Verantwortung im militärischen Einsatz, ethische, moralische und sittliche Anforderungen an den Unteroffizier im Krieg und im Frieden, Interkulturalität

* Kein Prüfungsfach

** Kein Ausbildungs- und Prüfungsfach für die Waffengattung Jagdkommandotruppe