Prüfungsordnung für die Dienstprüfung
§ 4.
(1) Der erste Teil der Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
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1. | Waffen-, Geräte- und Fachausbildung und |
2. | Führen und Aufgaben im Einsatz/Organisationselement („Einsatz/OrgEt“) |
in der jeweils in Betracht kommenden Waffengattung oder Fachrichtung. Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2. |
(2) Der erste Teil der Dienstprüfung ist in Teilprüfungen schriftlich und mündlich, erforderlichenfalls auch praktisch, abzulegen. Teilprüfungen nach Abs. 1 Z 1 sind vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern und nach Abs. 1 Z 2 vor einem Prüfungssenat abzulegen.
(3) Der zweite Teil der Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
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1. | Grundlagen des Österreichischen Verfassungsrechts und der Behördenorganisation sowie des Rechts der Europäischen Union, |
2. | Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechts der Bundesbediensteten, |
3. | Grundlagen des Wehrrechts, des Einsatzrechts und des Humanitären Völkerrechts, |
4. | Heereskunde und Gefechtsmittellehre, |
5. | Politische Bildung, |
6. | Körperausbildung, |
7. | Fremdsprachenausbildung Englisch, |
8. | Führen und Aufgaben im Einsatz und |
9. | Ausbildungsmethodik und Führungsverhalten. |
Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 3. |
(4) Der zweite Teil der Dienstprüfung ist in Teilprüfungen abzulegen in den Prüfungsfächern
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1. | nach Abs. 3 Z 1 bis 3 mündlich vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern, |
2. | nach Abs. 3 Z 4 und 5 schriftlich vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern, |
3. | nach Abs. 3 Z 6 mündlich und praktisch vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern, |
4. | nach Abs. 3 Z 7 nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung für Sprachprüfungen im Österreichischen Bundesheer, |
5. | nach Abs. 3 Z 8 schriftlich und praktisch vor einem Prüfungssenat und |
6. | nach Abs. 3 Z 9 mündlich und praktisch vor einem Prüfungssenat. |
(5) Schriftliche Prüfungen sind als Klausurarbeit abzuhalten und dürfen nicht länger als eine Stunde dauern. Besteht ein Prüfungsfach aus mehr als einem der genannten Prüfungsteile, so gibt der jeweils letzte Prüfungsteil den Ausschlag.
(6) Die Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter sind zu den Teilprüfungen zuzuweisen (Prüfungsplan)
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1. | im Lehrgang Kaderanwärterausbildung 2 nach Absolvierung des jeweiligen Ausbildungsfaches durch die Kommandantin oder den Kommandanten oder die Leiterin oder den Leiter der für die jeweilige Verwendung der Unteroffiziersanwärterin oder des Unteroffiziersanwärters in Betracht kommenden Ausbildungsstätte nach Anlage 2 und |
2. | im Lehrgang Kaderanwärterausbildung 3 nach Absolvierung des jeweiligen Ausbildungsfaches durch die Kommandantin oder den Kommandanten der Heeresunteroffiziersakademie. |
(7) Die Zuweisung ist nur zulässig
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1. | zur Teilprüfung nach Abs. 3 Z 6 im Falle des Vorliegens eines gültigen Protokolls über einen positiv abgelegten Militärspezifischen Test (MST) und |
2. | zu den Teilprüfungen nach Abs. 1 sowie Abs. 3 Z 8 und 9, wenn die dafür vorgesehene Ausbildung durch die betreffenden Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter in einem solchen Ausmaß absolviert wurde, dass die Erreichung der in Frage kommenden Ausbildungsziele erwartbar ist oder ein Nachweis über die Absolvierung einer gleichzuhaltenden Ausbildung erbracht wurde. |
(8) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen. Eine zweite Wiederholungsprüfung ist jedenfalls vor einem Prüfungssenat abzulegen.
(9) In der Waffengattung Jagdkommandotruppe entfallen die Prüfungsfächer nach Abs. 3 Z 4 und 6 bis 9.