Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Vermessungsverordnung 2016, Fassung vom 28.05.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Vermessungen und Pläne (Vermessungsverordnung 2016 – VermV 2016)
StF: BGBl. II Nr. 307/2016

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2018,

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der Paragraphen 36, Absatz 3,, 37 Absatz 3 und 57 Absatz 7, des Vermessungsgesetzes (VermG), Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2016,, wird verordnet:

§ 1

Text

1. Abschnitt
Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    APOS: Das „Austrian Positioning Service“ ist der Echtzeit-Satelliten-Positionierungsdienst des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (BEV), welcher eine 3D-Koordinatenbestimmung im europäischen Bezugssystem ETRS89 mit hoher Genauigkeit in Echtzeit ermöglicht.
  2. Ziffer 2
    Ausgangsfläche: Die Ausgangsfläche ist die im Grundstücksverzeichnis ausgewiesene Fläche des Grundstücks vor der Vermessung unter Berücksichtigung der Änderungen durch vorausgehende Pläne und Anmeldungsbögen.
  3. Ziffer 3
    Behelfe: Behelfe sind Unterlagen, die die Grundlage für die Eintragungen in den Kataster bilden. Dazu zählen insbesondere die verschiedenen Auflagen der Katastralmappe, Pläne von Vermessungsbefugten, Feldskizzen, Handrisse, gerichtliche Entscheidungen und Vergleiche.
  4. Ziffer 4
    Betroffenes Grundstück: Ein Grundstück gilt dann als von der Vermessung betroffen, wenn es in der Gegenüberstellung des Planes im Stand vor der Vermessung angeführt ist und durch den Plan eine Veränderung erfährt.
  5. Ziffer 5
    Durchgreifende Kontrolle: Die durchgreifende Kontrolle bei Anschlussmessungen gewährleistet, dass Messfehler aufgedeckt werden und nicht unbemerkt die Koordinaten der Mess- und Grenzpunkte verfälschen.
    1. Litera a
      Bei der Anwendung von satellitengestützten Messverfahren wird die durchgreifende Kontrolle durch die Verwendung von zumindest vier nächstgelegenen Festpunkten gewährleistet, die das Vermessungsgebiet umschließen.
    2. Litera b
      Im Falle terrestrischer Messungen ist zur durchgreifenden Kontrolle die Netzkonfiguration so zu wählen, dass zumindest zu zwei nächstgelegenen Festpunkten Richtungs- und Streckenmessungen durchgeführt werden.
  6. Ziffer 6
    Echtzeit bzw. Real Time: Der Begriff „Echtzeit bzw. Real Time“ charakterisiert den Betrieb informationstechnischer Systeme, die bestimmte Ergebnisse zuverlässig innerhalb einer vorbestimmten Zeitspanne (einige Sekunden bis zu einigen Minuten) liefern können.
  7. Ziffer 7
    Einfache mittlere Punktlagegenauigkeit: Die einfache mittlere Punktlagegenauigkeit ist ein empirischer Wert, der die Genauigkeit der Lage von Fest-, Mess- und Grenzpunkten definiert. Diese ist dem zweidimensionalen mittleren Helmert´schen Punktlagefehler gleichzusetzen. Der Betrag der einfachen mittleren Punktlagegenauigkeit beschreibt die Unsicherheit der Realisierung der Koordinate bei der Berechnung von Fest-, Mess- und Grenzpunkten. Die einfache mittlere Punktlagegenauigkeit hat einen Vertrauensbereich von 63 %. Damit definiert der Betrag der einfachen mittleren Punktlagegenauigkeit einen Kreis, in dem sich mit einer Wahrscheinlichkeit von 63 % die berechneten Koordinaten eines Punktes befinden.
  8. Ziffer 8
    Festpunkt, Festpunktfeld: Festpunkte sind auf Dauer stabilisierte Punkte, deren Lage und zum Teil auch Höhe im geodätischen Bezugssystem bestimmt sind. Es sind dies die Triangulierungs- und Einschaltpunkte. Die Koordinaten der Festpunkte haben innerhalb eines topografisch abgegrenzten Bereichs eine zweidimensionale einfache mittlere Punktlagegenauigkeit von maximal 2 cm bei Triangulierungs- und maximal 3 cm bei Einschaltpunkten. Damit liegt die Realisierung der Festpunktkoordinaten mit einer Wahrscheinlichkeit von 63 % innerhalb eines den Festpunkt umschließenden Kreises mit dem Radius von 2 bzw. 3 cm (5 bzw. 7 cm mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,7 %). Festpunkte, die aufgrund von Bodenbewegungen, Netzspannungen oder Veränderungen der Stabilisierung in der Natur systematisch beeinflusst sind, und photogrammetrisch bestimmte Einschaltpunkte erfüllen diese Genauigkeitsansprüche nicht.
    Die Gesamtheit der Festpunkte bildet das Festpunktfeld.
  9. Ziffer 9
    Geodätisches Bezugssystem ETRS89: Das „European Terrestrial Reference System 1989“ (ETRS89) ist das 3D-Referenzsystem, welches für die Festlegung der Koordinaten der APOS Referenzstationen verwendet wird (Satellitenreferenzsystem gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a, des Vermessungsgesetzes (VermG), Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2016,).
    1. Litera a
      Das Referenzsystem ETRS89 wurde von der Europäischen Subkommission EUREF (European Reference Frame Sub-Commission) der IAG (International Association of Geodesy) definiert als fest verbunden mit dem stabilen Teil der eurasischen Kontinentalplatte und als identisch mit dem International Terrestrial Reference System (ITRS) zur Epoche 1989.0.
      Der Ursprung des ITRS liegt im Schwerpunkt der gesamten Erde inklusive Ozeane und Atmosphäre. Der Maßstab ist über die Längeneinheit Meter festgelegt und die Orientierung wurde ursprünglich über die Orientierung des Bureau International de l'Heure (BIH) des Jahres 1984 vorgegeben. Die zeitliche Entwicklung der Orientierung des ITRS ist durch die Verwendung der No-Net-Rotation Bedingung in Bezug auf die horizontalen tektonischen Bewegungen der gesamten Erde sichergestellt.
    2. Litera b
      Die Projektion Universal Transversal Mercator (UTM) mit den Zonen (Meridianstreifen) UTM 32 und UTM 33 (Mittelmeridiane 9 bzw. 15 Grad östlich von Greenwich) dient zur Darstellung der Fest-, Mess- und Grenzpunkte im Falle der Nutzung von ETRS89-Koordinaten gemäß Paragraph 3, Absatz 3,
      Dieser Projektion liegt das Ellipsoid GRS80 mit der großen Halbachse 6378137,000 m und der kleinen Halbachse 6356752,314 m zugrunde.
  10. Ziffer 10
    Geodätisches Bezugssystem MGI: Das geodätische Bezugssystem Österreichs bildet das im Jahre 1892 vom Militärgeographischen Institut definierte und allgemein als MGI bezeichnete System.
    1. Litera a
      Die Lagerung des Bezugssystems MGI ist festgelegt durch den Fundamentalpunkt am Hermannskogel bei Wien. Die Orientierung des Systems erfolgte über das Azimut zum Hundsheimer Berg. Der Maßstab wurde von der Basis bei Josefstadt in Böhmen abgeleitet.
    2. Litera b
      Die Gauß-Krüger Projektion mit den Bezugsmeridianen 28, 31 und 34 Grad östlich von Ferro wird zur Darstellung der Festpunkte, der Grenzen der Grundstücke, der Abgrenzungen der Benützungsabschnitte und allfälliger weiterer Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke verwendet. Dieser Projektion liegt das Bessel-Ellipsoid mit der großen Halbachse 6377397,155 m und der kleinen Halbachse 6356078,963 m zugrunde.
  11. Ziffer 11
    Grafisch ermittelte Fläche: Die grafisch ermittelte Fläche ist das mittels Softwareunterstützung bestimmte Flächenausmaß aus einem digitalen, grafischen Datenbestand.
  12. Ziffer 12
    Hybrider Anschluss an das Festpunktfeld: Darunter ist die gemeinsame Nutzung von satellitengestützten Messverfahren und terrestrischen Verfahren zu verstehen. In der Regel werden dabei mit Hilfe von satellitengestützten Verfahren Messpunkte im Vermessungsgebiet geschaffen, die im Bedarfsfall über terrestrische Methoden verdichtet werden können und in weiterer Folge zur Bestimmung der Grenzpunkte im System ETRS89 dienen. Die Genauigkeitsangaben gemäß Paragraph 6, sind zu gewährleisten.
  13. Ziffer 13
    Indikator: Der Indikator stellt einen technischen und/oder rechtlichen Hinweis zur Wertigkeit eines Grenzpunktes dar. Folgende Indikatoren werden unterschieden:
                     G = Punkt des Grenzkatasters
                     E = Punkt an das Festpunktfeld angeschlossen
                     R = Punkt des Grenzkatasters im Berichtigungsverfahren gemäß Paragraph 13, VermG
                     T = technischer Punkt (transformiert)
                     römisch fünf = verhandelter und verbindlich festgelegter Punkt
                     B = in seiner Lage durch Bodenbewegungen veränderter Punkt
  14. Ziffer 14
    Klassifizierung: Die Klassifizierung dient der eindeutigen Dokumentation von Grenzpunkten und sonstigen Punkten in den Planurkunden. Folgende Klassifizierungen werden unterschieden:
    a = geändert
    l = gelöscht
    n = neu
    p = überprüft
    t = transformiert
    u = übernommen
  15. Ziffer 15
    Kontrollmessung: Die Bestimmung der Grenzpunkte hat gemäß Paragraph 5, Absatz 4, kontrolliert zu erfolgen. Das wird durch eine unabhängige Mehrfachaufnahme der Grenzpunkte gewährleistet.
    Dabei darf das Ergebnis der Kontrollmessung nach Paragraph 6, Absatz 2, um nicht mehr als 5 cm in der Lage von der Erstmessung des Grenzpunktes abweichen.
  16. Ziffer 16
    Kontrollpunkte:
    1. Litera a
      Festpunkte gemäß Ziffer 8, zur Dokumentation von Bodenbewegungen, die im Technischen Operat mit dem Punkthinweis „R“ bezeichnet sind,
    2. Litera b
      Festpunkte gemäß Ziffer 8,, welche bei der Transformation für den durchgreifend kontrollierten Anschluss die geforderte Genauigkeit nach Paragraph 6, Absatz eins, nicht erfüllen.
    Diese Punkte können nicht für den Anschluss an das Festpunktfeld gemäß Paragraph 3, verwendet werden.
  17. Ziffer 17
    Lokale Anfelderung von Grenzpunkten: Die Anfelderung zwischen einem lokalen Koordinatensystem und dem geodätischen Bezugssystem ist eine zweidimensionale Helmert-Transformation mit einem Maßstabsfaktor kleiner als 100 parts per million (ppm). Dabei sind mindestens drei in ihrer Kennzeichnung unveränderte Grenz- oder sonstige Punkte zu verwenden.
  18. Ziffer 18
    Messpunkt: Messpunkte sind vom Festpunktfeld durchgreifend kontrolliert abgeleitete Punkte, die neben den Festpunkten als weitere Standpunkte für die Vermessung von Grenzpunkten und sonstigen Punkten verwendet werden.
  19. Ziffer 19
    Nächstgelegene Festpunkte: Unter nächstgelegenen Festpunkten sind jene Punkte des Festpunktfeldes im Bereich des Vermessungsgebietes zu verstehen, die genauigkeitstheoretisch eine homogene Nachbarschaftsbeziehung gewährleisten.
  20. Ziffer 20
    Netzbild: Das Netzbild ist die maßstäbliche Darstellung der verwendeten Fest- und Messpunkte einschließlich der gemessenen Richtungen und Strecken. Fernziele können im Netzbild unmaßstäblich dargestellt werden. Falls der Anschluss mit satellitengestützten Messverfahren erfolgt, enthält das Netzbild eine symbolhafte Darstellung des Messgebietes sowie die maßstäbliche Darstellung der verwendeten Fest- und Messpunkte.
  21. Ziffer 21
    Sperrmaß, Maßzahlen und Bestimmungselemente:
    1. Litera a
      Sperrmaß: der zwischen zwei Punkten horizontal gemessene oder aus Koordinaten berechnete Abstand.
    2. Litera b
      Läufermaß: fortlaufendes Maß über mehrere Punkte entlang einer Geraden.
    3. Litera c
      Bestimmungselemente eines Kreisbogens: Radius und Bogenlänge oder Radius und Sehnenlänge zwischen Anfangs- und Endpunkt des Kreisbogens.
  22. Ziffer 22
    Standpunkt: Standpunkte sind Fest- oder Messpunkte, von denen aus Messungen vorgenommen werden.
  23. Ziffer 23
    Trennstück: Trennstücke sind Grundstücksteile oder Grundstücke, die zum Zwecke der Teilung, Ab- oder Zuschreibung im Plan mit einer eindeutigen ganzzahligen Nummer zu bezeichnen sind.
  24. Ziffer 24
    Anmerkungsgrund: Der Anmerkungsgrund gibt für jedes betroffene Grundstück an, wie sich das Grundstück durch den Geschäftsfall verändert:
    A = Änderung
    N = Neubezeichnung
    L = Löschung
  25. Ziffer 25
    Punkttyp: Die für die Vermessung verwendeten Punkte werden in folgende Punkttypen unterteilt:
    FP = Festpunkte (Triangulierungs- und Einschaltpunkte)
    MP = Messpunkte
    GP = Grenzpunkte zur Festlegung von Grundstücksgrenzen
    SO = sonstige Punkte (alle übrigen im Plan dargestellten Punkte)
  26. Ziffer 26
    Strukturiertes Dokument: Bei einem strukturierten Dokument handelt es sich um eine Urkunde im Format PDF, die Daten strukturiert für die Weiterverarbeitung zur Verfügung stellt. Das strukturierte Dokument enthält vorgegebene Formularfelder mit definierten Feldnamen, in welche die zur späteren Übernahme in das Geschäftsregister bestimmten Inhalte einzutragen und zu speichern sind.

§ 2

Text

2. Abschnitt
Bestimmungen über Vermessungen

Kennzeichnung der Grundstücksgrenzen

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Grenzen von Grundstücken sind durch Grenzpunkte so zu zerlegen, dass die dazwischen befindlichen Abschnitte geradlinig oder in Kreisbögen verlaufen. Mathematisch definierte Kurven sind durch bestanschmiegende Kreisbögen anzunähern.
  2. Absatz 2Grenzpunkte sind deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen durch
    1. Ziffer eins
      Grenzsteine,
    2. Ziffer 2
      Metallrohre,
    3. Ziffer 3
      Kunststoff- oder Metallmarken,
    4. Ziffer 4
      Grenzbolzen und Grenznägel oder
    5. Ziffer 5
      Kreuze oder Lochmarken in Fels oder Mauerwerk.
  3. Absatz 3Die Kennzeichnung ist am Grenzpunkt vorzunehmen. Die Kennzeichnung kann indirekt erfolgen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Grenzpunkt innerhalb einer Verkehrsfläche liegt,
    2. Ziffer 2
      der Grenzpunkt im Verlauf einer Staatsgrenze liegt,
    3. Ziffer 3
      der Grenzpunkt nicht zugänglich ist,
    4. Ziffer 4
      die örtlichen Verhältnisse eine Kennzeichnung gemäß Absatz 2, nicht zulassen oder
    5. Ziffer 5
      auf begründeten Wunsch aller betroffenen Eigentümer nicht direkt gekennzeichnet werden soll.
  4. Absatz 4Die Kennzeichnung gemäß Absatz 2, kann entfallen, wenn die Grenzpunkte durch andere dauerhafte Zeichen (beispielsweise Hausecken, Mauerecken, Bordsteinkanten, Zaunsäulen) ersichtlich sind, wobei zur besseren Kenntlichmachung zusätzlich Farbmarken angebracht werden können.
  5. Absatz 5Die Festlegung und Kennzeichnung der Grenzpunkte abstoßender Grundstücksgrenzen, die koordinativ noch nicht festgelegt sind, kann entlang einer Geraden entfallen, sofern die Eigentümer dies ausdrücklich wünschen. Dazu muss die Festlegung der Grenze als Gerade im Protokoll gemäß Paragraph 13, mit der Unterschrift der Eigentümer dokumentiert sein. Sind die Grenzpunkte bereits koordinativ bestimmt, ist Paragraph 5, anzuwenden.

§ 3

Text

Anschluss an das Festpunktfeld

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Koordinaten der Messpunkte, die für Vermessungen gemäß Paragraph 36, VermG erforderlich sind, sind durch einen durchgreifend kontrollierten und damit überbestimmten Anschluss an die den Grenzpunkten nächstgelegenen Festpunkte zu ermitteln. Dabei sind die nach dem Stand der Wissenschaft und Technik geeigneten Methoden zu wählen, die die Einhaltung der Genauigkeitsanforderungen des Paragraph 6, gewährleisten.
  2. Absatz 2Werden bei der Bestimmung der Messpunkte beim Anschluss an das Festpunktfeld die unter Paragraph 6, angeführten Genauigkeitsgrenzen überschritten, so ist dem Plan das Ergebnis einer lokalen Anfelderung der Grenzpunkte anzuschließen.
  3. Absatz 3Im Falle der Nutzung von APOS gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, sind die vom BEV veröffentlichten ETRS89-Koordinaten der nächstgelegenen Festpunkte zur Transformation der gemessenen Punkte in das geodätische Bezugssystem MGI zu verwenden. Sind von den nächstgelegenen Festpunkten keine amtlichen ETRS89-Koordinaten verfügbar, sind diese Punkte in den durchgreifend kontrollierten Anschluss einzubeziehen. Wird ein anderer Satelliten-Positionierungsdienst verwendet, so ist zumindest ein nächstgelegener Festpunkt mit amtlichen ETRS89-Koordinaten zur Kontrolle in die Messung miteinzubeziehen.
  4. Absatz 4Die Stabilisierung der als Standpunkte verwendeten Festpunkte ist auf ihre unveränderte Lage in der Natur zu überprüfen.
  5. Absatz 5Die Koordinaten der Messpunkte, die für Vermessungen gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VermG erforderlich sind, sind durch einen durchgreifend kontrollierten und damit überbestimmten Anschluss unter Anwendung satellitengestützter oder hybrider Messverfahren zu bestimmen. Dabei sind die nach dem Stand der Wissenschaft und Technik geeigneten Methoden zu wählen, die die Einhaltung der Genauigkeitsanforderungen des Paragraph 6, gewährleisten. Ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten innerhalb des von den nächstgelegenen Festpunkten im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 5, Litera a, umschlossenen Bereiches ein Empfang der Satellitensignale nicht möglich, so ist gemäß Absatz eins und 2 vorzugehen.

§ 4

Text

Umfang der Vermessung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsAlle betroffenen oder neu entstehenden Grundstücke sind zur Gänze zu vermessen.
  2. Absatz 2Ausgenommen sind
    1. Ziffer eins
      Grundstücke, bei denen mindestens ein Grenzpunkt von der neu entstehenden Grenze mehr als 50 m entfernt ist,
    2. Ziffer 2
      Grundstücke, denen Trennstücke zugeschrieben werden, und deren Ausgangsfläche sich dadurch um weniger als 50 % vergrößert,
    3. Ziffer 3
      Grundstücke, von denen Trennstücke ohne gleichzeitige Zuschreibungen abgeschrieben werden (Restgrundstücke),
    4. Ziffer 4
      Grundstücke, die bereits im Grenzkataster einverleibt sind.
  3. Absatz 3Auf den zur Gänze vermessenen Grundstücken sind jedenfalls die Gebäude gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Benützungsarten-Nutzungen-Verordnung (BANU-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2010,, zu vermessen. Die Verpflichtung zur Erhebung weiterer Benützungsarten oder Nutzungen, die auf Grund anderer bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen besteht, bleibt unberührt.
  4. Absatz 4Auf Grenzvermessungen für die in den Paragraphen 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Zwecke finden die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 keine Anwendung.

§ 5

Text

Überprüfung und Vermessung der Grenzpunkte

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Art der Kennzeichnung der gemäß Paragraph 4, in die Vermessung einzubeziehenden Grenzpunkte ist in der Natur zu erheben. Liegen für diese Grenzpunkte numerische Unterlagen vor und wurden diese zum Zeitpunkt einer vorausgehenden Vermessung gemäß Paragraph 845, ABGB gekennzeichnet, sind diese auf ihre unveränderte Lage zu überprüfen. Fehlende Kennzeichnungen sind zu erneuern.
  2. Absatz 2Grenzzeichen sind hinsichtlich ihrer Lage als unverändert anzusehen, wenn ihre Kennzeichnung offensichtlich physisch ident ist und die Differenz, die sich aus den bisherigen und den zur Kontrolle bestimmten Maßen ergibt, nicht größer als 5 cm ist.
  3. Absatz 3Bei Grenzzeichen, deren Kennzeichnung offensichtlich physisch nicht ident ist, ist die unveränderte Lage der überprüften Grenzpunkte auf Grund der Behelfe und der Zuverlässigkeit bei deren Übertragung in die Natur zu beurteilen. Für die Beurteilung sind die zum Zeitpunkt der Erstellung der vorhandenen Behelfe gültigen Genauigkeitsvorschriften unter Beachtung der Nachbarschaftsbeziehungen anzuwenden.
  4. Absatz 4Die Koordinaten der Grenzpunkte sind bezogen auf die nächstgelegenen Fest- oder Messpunkte kontrolliert zu bestimmen, wobei die Einhaltung der Genauigkeitsanforderungen des Paragraph 6, Absatz 2, zu gewährleisten ist.
  5. Absatz 5Neue Grenzpunkte, die in bestehenden Grenzen zu liegen kommen, sind in diese einzurechnen. Sind der Anfangs- und/oder Endpunkt des bestehenden Grenzabschnittes noch nicht numerisch gegeben, so sind diese festzulegen und zu kennzeichnen, sofern diese Grenzpunkte nicht mehr als 50 m vom neuen Grenzpunkt entfernt und verhandelbar sind.

§ 6

Text

Genauigkeit der Messungen

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Bestimmung der Messpunkte ist so vorzunehmen, dass
    1. Ziffer eins
      bei Anwendung von satellitengestützten Messverfahren die Restklaffungen in den Festpunkten aus einer ebenen Helmert-Transformation in der Gauß-Krüger Projektion gemäß Paragraph eins, Ziffer 10, Litera b, den Wert von 5 cm in der Lage und der Maßstabsfaktor der Transformation den Wert von 100 ppm nicht übersteigen dürfen. Die satellitengestützte Messung selbst ist so durchzuführen, dass bei der Punktbestimmung die einfache mittlere Punktlagegenauigkeit von 2 cm gesichert ist.
    2. Ziffer 2
      bei Anwendung terrestrischer Messverfahren eine einfache mittlere Punktlagegenauigkeit der einzelnen Messpunkte unter Annahme fehlerfreier Festpunkte von 4 cm nicht überschritten wird.
  2. Absatz 2Die Bestimmung der Grenzpunkte ist so vorzunehmen, dass bei der Kontrollmessung eine maximale Abweichung von 5 cm in der Lage nicht überschritten wird.

§ 7

Text

Flächenermittlung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Flächenausmaße der Trennstücke sind aus den Koordinaten der Grenzpunkte, sonst grafisch zu ermitteln.
  2. Absatz 2Die Flächenausmaße der zur Gänze vermessenen Grundstücke sind aus den Koordinaten der Grenzpunkte zu ermitteln.
  3. Absatz 3Die Flächen von Grundstücken, welche nicht zur Gänze vermessen worden sind, können durch Addition bzw. Subtraktion der Flächenausmaße der Trennstücke ermittelt werden.
  4. Absatz 4Flächen von Restgrundstücken können grafisch ermittelt werden.
  5. Absatz 5Angaben zur Flächenermittlung sind:
             o = aus Koordinaten der vermessenen oder übernommenen Grenzpunkte und der gerechneten  Schnittpunkte ermittelte Fläche
             Ro = ursprünglich aus Koordinaten oder Maßzahlen gerechnete Grundstücksfläche, die durch  Addition oder Subtraktion von Flächen gemäß Absatz 3, verändert wird
             R = Restfläche
             g = grafisch ermittelte Fläche.
    Erfolgt keine Angabe (Feld in der Gegenüberstellung bleibt leer), dann bedeutet das, dass die Fläche aus dem Kataster übernommen wurde.

§ 8

Text

3. Abschnitt
Bestimmungen über Pläne

Planinhalt

Paragraph 8,
  1. Absatz einsPläne über Vermessungen für die im Paragraph 34, VermG genannten Zwecke haben die in Paragraph 37, VermG angeführten Angaben zu enthalten. Zu diesen Angaben gehören:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung und Nummer der Katastralgemeinde,
    2. Ziffer 2
      in der Gegenüberstellung
      1. Litera a
        die Grundstücksnummern inklusive Hinweis „G“, wenn das Grundstück bereits im Grenzkataster eingetragen ist,
      2. Litera b
        die Zahlen der Grundbuchseinlagen,
      3. Litera c
        die Flächenausmaße der Grundstücke und der Trennstücke, sowie allfällige Rundungsdifferenzen,
      4. Litera d
        im Falle der Erhebung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, die Benützungsarten und gegebenenfalls die Nutzungen und deren Flächenausmaße,
      5. Litera e
        die Flächensummen,
      6. Litera f
        bei Teilungen auch die mit Nummern bezeichneten Trennstücke,
      7. Litera g
        die Angaben zur Flächenermittlung gemäß Paragraph 7 :,
        Katasterstand: „o“ oder „(leer)“
        Trennstück: „o“, „g“ oder „R“
        Neuer Stand: „o“, „g“, „R“ oder „Ro“,
      8. Litera h
        die Namen der Eigentümer zum Zeitpunkt der Festlegung des Grenzverlaufes,
    3. Ziffer 3
      die zeichnerische Darstellung gemäß Paragraph 9, unter Verwendung des im Anhang zu dieser Verordnung festgelegten Zeichenschlüssels,
    4. Ziffer 4
      das Netzbild,
    5. Ziffer 5
      die Angabe der Genauigkeit der Messpunkte, wobei im Fall der Anwendung von satellitengestützten Messverfahren für den Anschluss an das Festpunktfeld die Restklaffungen in Zentimeter (cm), die Angabe des Maßstabsfaktors in parts per million (ppm) und der verwendete Positionierungsdienst oder das verwendete alternative Verfahren anzuführen sind,
    6. Ziffer 6
      das arithmetisch nach Punkttypen und Punktnummern geordnete Verzeichnis der Koordinaten im geodätischen Bezugssystem MGI der in die Vermessung einbezogenen
      1. Litera a
        Festpunkte,
      2. Litera b
        Messpunkte,
      3. Litera c
        Grenzpunkte mit den vom Vermessungsamt bekannt gegebenen Punktnummern, den Indikatoren und den vom Planverfasser zugeordneten Klassifizierungen, wobei die Klassifizierung beim einzelnen Punkt oder zusammengefasst in Punktgruppen vorgenommen werden kann,
      4. Litera d
        sonstigen Punkte, wobei bei Gebäuden die vom Vermessungsamt bekannt gegebenen Punktnummern zu verwenden sind und die vom Planverfasser zugeordneten Klassifizierungen angegeben werden können,
    7. Ziffer 7
      zusätzlich im Verzeichnis gemäß Ziffer 6, die ETRS89-Koordinaten (kartesisch) samt Messdatum im Falle der Verwendung von satellitengestützten Messverfahren für die einbezogenen Festpunkte und für die direkt mit Empfängern für satellitengestützte Verfahren gemessenen Mess-, Grenz- und sonstigen Punkte und
    8. Ziffer 8
      der Hinweis auf angemerkte Geschäftsfälle gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4, VermG unter Angabe der Geschäftsfallnummer der Vermessungsbehörde.
  2. Absatz 2Die Flächenausmaße und die Rundungsdifferenzen sind auf ganze Quadratmeter gerundet anzugeben.
  3. Absatz 3Die Maßzahlen und die Koordinaten der Punkte im geodätischen Bezugssystem MGI sind in Meter auf die zweite Dezimalstelle gerundet, die kartesischen ETRS89-Koordinaten und die Bestimmungselemente der Kreisbögen auf die dritte Dezimalstelle gerundet anzugeben.
  4. Absatz 4Sind von einer Grenzvermessung mehrere Katastralgemeinden betroffen, so ist je Katastralgemeinde ein Plan vorzulegen. Dieser Plan hat in der Gegenüberstellung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nur die Angaben zu der jeweils betroffenen Katastralgemeinde zu enthalten. Werden alle Grenzpunkte in einem gemeinsamen Koordinatenverzeichnis angeführt, so sind diese getrennt je Katastralgemeinde anzugeben. Grenzpunkte auf der Katastralgemeindegrenze sind jedenfalls in allen Plänen anzugeben. Zusätzliche Angaben in der zeichnerischen Darstellung gemäß Paragraph 9,, die der Übersichtlichkeit von katastralgemeindeübergreifenden Informationen dienen, sind zulässig.
  5. Absatz 5Soweit die erforderlichen vermessungstechnischen Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 4,, 5 und 7 in einem im Geschäftsregister vorhandenen Plan enthalten sind, können diese Angaben unter Verweis auf diesen Plan und die zugehörige Geschäftsfallnummer der Vermessungsbehörde entfallen.
  6. Absatz 6Die einer Teilung vorausgehende Vereinigung von Grundstücken ist nicht im Plan darzustellen, sondern vorab gemäß Paragraph 12, VermG zu beantragen.
  7. Absatz 7Im Falle einer vor der Teilung erforderlichen Flächenberichtigung (Berichtigung eines ursprünglichen Flächenfehlers) ist diese gesondert als eigene Beilage zum Plan zu übermitteln.
  8. Absatz 8Direkt gemessene ETRS89-Koordinaten von bestehenden oder neuen Grenzpunkten können sich bei einer Transformation in das MGI-System von den ursprünglich im amtlichen System MGI bestimmten Koordinaten um maximal 5 cm in der Lage unterscheiden. Diese ETRS89-Koordinaten dienen zur Dokumentation der originären Messwerte und haben keine rechtliche Verbindlichkeit.

§ 9

Text

Zeichnerische Darstellung

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie von der Vermessung betroffenen Grundstücke sind zeichnerisch im Maßstab 1:100, 1:200, 1:250, 1:500, 1:1000, 1:2000 oder 1:5000 darzustellen.

    Diese Darstellung hat zu enthalten:

    1. Ziffer eins
      den Inhalt der Katastralmappe ohne zwingende Angabe der Benützungsarten bzw. Nutzungen und die dem Stand nach der Vermessung entsprechenden Angaben,
    2. Ziffer 2
      die abstoßenden Grenzen und die Nummern der angrenzenden Grundstücke,
    3. Ziffer 3
      die Maßstabsleiste,
    4. Ziffer 4
      die Angabe der Nordrichtung,
    5. Ziffer 5
      die Maßzahlen und die gemessenen oder gerechneten Sperrmaße,
    6. Ziffer 6
      die in die Vermessung einbezogenen Punkte und deren Nummern gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6,,
    7. Ziffer 7
      die Bestimmungselemente der Kreisbögen,
    8. Ziffer 8
      die Bezeichnung der Trennstücke,
    9. Ziffer 9
      die Angaben über die Art der Kennzeichnung der Grenzpunkte gemäß Paragraph 2, Absatz 2 bis 4 und
    10. Ziffer 10
      die Darstellung der grenzrelevanten örtlichen Situation (Naturstand).
  2. Absatz 2Eine Detaildarstellung oder eine weitere zeichnerische Darstellung ist beizubringen, wenn die Deutlichkeit oder Übersichtlichkeit der Darstellung gemäß Absatz eins, nicht gewährleistet ist.
  3. Absatz 3Für die Darstellungen gemäß Absatz eins und 2 ist der im Anhang zu dieser Verordnung festgelegte Zeichenschlüssel zu verwenden.
  4. Absatz 4Sind auf Grund anderer bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen zusätzliche Angaben im Plan erforderlich, so können diese in die zeichnerische Darstellung gemäß Absatz eins, aufgenommen werden, sofern die Lesbarkeit und die Eindeutigkeit des Planes nicht beeinträchtigt werden. Sind die Lesbarkeit und Eindeutigkeit nicht gegeben, ist für die zusätzlichen Angaben eine weitere Darstellung erforderlich.
  5. Absatz 5Die Schrift- und Zeichengrößen des Planes sind so zu wählen, dass bei analoger Ausgabe im originalen PDF-Seitenformat des elektronisch erstellten Planes die Lesbarkeit gewährleistet ist und die Schrift- und Zeichengrößen dem Anhang der Vermessungsverordnung (Zeichenschlüssel) entsprechen.

§ 10

Text

Mappenberichtigung

Paragraph 10,

Bei Plänen über Vermessungen für den im Paragraph 52, Ziffer 5, VermG angeführten Zweck (Mappenberichtigung) sind die Paragraphen 8 und 9 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    anstelle der Gegenüberstellung sind die Grundstücksnummern, die Eigentümer und, sofern das Grundstück zur Gänze vermessen wurde, das bisherige und das neue Flächenausmaß anzuführen;
  2. Ziffer 2
    in der zeichnerischen Darstellung gemäß Paragraph 9, sind die bisherigen Angaben der Katastralmappe in schwarzer Farbe und die sich aus der Mappenberichtigung ergebenden Angaben in blauer Farbe ersichtlich zu machen; ungültig werdende Linien und Zeichen sind blau durchzustreichen. Die Einbindung der berichtigten Grenzlinien in den unveränderten Stand der Katastralmappe ist mit der entsprechenden Signatur des Zeichenschlüssels darzustellen.

§ 11

Text

Qualitätsverbesserung

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Mitteilung einer Qualitätsverbesserung gemäß Paragraph 52, Ziffer 7, VermG ist nicht zwingend an die Vorgaben der Paragraphen 8 und 9 gebunden.
  2. Absatz 2Sofern eine Qualitätsverbesserung gemäß Paragraph 52, Ziffer 7, VermG in Form eines Planes angezeigt wird, sind die Bestimmungen des Paragraph 10, mit der Maßgabe anzuwenden, dass in der zeichnerischen Darstellung gemäß Paragraph 9, die bisherigen Angaben der Katastralmappe in schwarzer Farbe und die sich aus der Qualitätsverbesserung ergebenden Angaben in violetter Farbe ersichtlich zu machen sind; ungültig werdende Linien und Zeichen sind violett durchzustreichen. Die Einbindung der verbesserten Grenzlinien in den unveränderten Stand der Katastralmappe ist mit der entsprechenden Signatur des Zeichenschlüssels darzustellen.

§ 12

Text

Pläne zur Umwandlung in den Grenzkataster

Paragraph 12,

Pläne, die einem Antrag gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, VermG auf Umwandlung eines Grundstückes gemäß Paragraph 18, VermG anzuschließen sind, können auch folgende Angaben in einer zusätzlichen Darstellung enthalten:

  1. Ziffer eins
    Mitteilungen einer Mappenberichtigung gemäß Paragraph 10, oder
  2. Ziffer 2
    Mitteilungen einer Qualitätsverbesserung gemäß Paragraph 11, Absatz 2,

§ 13

Text

Beilagen zu Plänen

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDas gemäß Paragraph 43, Absatz 6, VermG anzufertigende Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufes hat zumindest zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Ort und Datum,
    2. Ziffer 2
      Verhandlungsleiter (bei Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen und Ziviltechnikergesellschaften kann der Verhandlungsleiter nur ein Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen mit aufrechter Befugnis sein), Namen und Adressen der anwesenden Eigentümer und allfälliger Vertreter und sonst beigezogener Personen,
    3. Ziffer 3
      Behelfe, die vom Planverfasser bei der Grenzfestlegung vorgehalten wurden,
    4. Ziffer 4
      Darstellung oder Beschreibung des festgelegten Grenzverlaufes, wobei die Art der Kennzeichnung der Grenzpunkte anzuführen ist,
    5. Ziffer 5
      Begründete Erklärung der Eigentümer, dass sie eine Kennzeichnung am Grenzpunkt nicht wünschen und daher die Kennzeichnung indirekt erfolgt bzw. bei abstoßenden Grenzen keine Festlegung oder Kennzeichnung erfolgt,
    6. Ziffer 6
      Unterschriften (Zustimmungserklärungen) der anwesenden Eigentümer oder deren Vertreter zum festgelegten Grenzverlauf gemäß Paragraph 43, Absatz 6, VermG (bei juristischen Personen unter leserlicher Beifügung von Namen und Funktion), weitere Verhandlungen und Ergänzungen grenzrelevanter Inhalte sind nachvollziehbar zu dokumentieren und neuerlich von den betroffenen Eigentümern zu unterfertigen. Nachträglich eingeholte Zustimmungserklärungen sind unter Anführung des Datums der Unterschriftenleistung eindeutig zu kennzeichnen.
    7. Ziffer 7
      Erklärung des Planverfassers gemäß Paragraph 43, Absatz 6, VermG über die nicht zu erlangenden Zustimmungserklärungen unter Anführung von Name und Adresse und
    8. Ziffer 8
      Beurkundung des Protokolls.
  2. Absatz 2Im Falle der Mappenberichtigung hat das Protokoll neben den in Absatz eins, angeführten Bestandteilen überdies die Erklärung der Eigentümer gemäß Paragraph 43, Absatz 6, VermG zu enthalten.
  3. Absatz 3Liegt im Technischen Operat die Zustimmung zu einem identen Grenzverlauf (Zustimmungserklärung oder Protokoll) bereits vor, so kann im Protokoll eines Folgeplanes auf diese Zustimmung unter Anführung der Geschäftsfallnummer (Veränderungshinweis) der Vermessungsbehörde verwiesen werden, sofern sich die Eigentumsverhältnisse seit der ursprünglichen Zustimmungserklärung nicht geändert haben.
  4. Absatz 4Das Koordinatenverzeichnis gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6 und Ziffer 7, ist auch als Koordinatendatei beizustellen.
  5. Absatz 5Eine Flächenberichtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 7, ist dem Plan als Beilage anzuschließen.
  6. Absatz 6Die Erklärung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, VermG kann dem Plan als Beilage angeschlossen werden.

§ 14

Text

Sonderbestimmungen für Pläne der Agrarbehörden

Paragraph 14,
  1. Absatz einsBei Plänen, die als Behelfe zur Richtigstellung oder Anlegung des Grundbuchs und des Katasters in Verfahren der Agrarbehörden in Angelegenheiten der Bodenreform verfasst werden, sind die Paragraphen 8 bis 11 nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 anzuwenden.
  2. Absatz 2Anstelle der im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Angaben sind den Plänen anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      das arithmetische Verzeichnis aller Grundstücke des Standes nach der Vermessung (agrarisches Grundstücksverzeichnis) mit Angabe der Flächenausmaße der Grundstücke und der Einlagezahlen,
    2. Ziffer 2
      das arithmetische Verzeichnis aller Grundstücke des Standes vor der Vermessung, die durch das Verfahren geändert (Teilungen am Umfang) oder gelöscht werden, und
    3. Ziffer 3
      eine Abschrift der Darstellung des Verfahrensganges und der für die Neuordnung wesentlichen vermessungstechnischen Verhältnisse.
  3. Absatz 3Das Verzeichnis gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, ist dem Plan als gesonderte Beilage anzuschließen.
  4. Absatz 4Die zeichnerische Darstellung gemäß Paragraph 9, hat den Stand der Katastralmappe zu enthalten, in der die Begrenzung des in die Vermessung einbezogenen Gebietes ersichtlich zu machen ist. Eine weitere zeichnerische Darstellung hat die dem Stand nach der Vermessung entsprechenden Angaben in schwarzer Farbe inklusive der grenzrelevanten örtlichen Situation (Naturstand) und die Angaben über die Art der Kennzeichnung der Grenzpunkte gemäß Paragraph 2, Absatz 2 bis 4 zu enthalten.
  5. Absatz 5Die Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 und die zeichnerische Darstellung des Standes nach der Vermessung sowie das Verzeichnis gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, sind in digitaler Form zu übermitteln. Die nähere Beschreibung der zulässigen Formate sowie nähere technische Festlegungen werden im Amtsblatt für das Vermessungswesen kundgemacht.

§ 15

Text

Sonderbestimmungen für Pläne in Gebieten mit Bodenbewegungen

Paragraph 15,

Bei Plänen gemäß Paragraph 32 a, VermG sind die Paragraphen 8 und 9 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Zur Sicherstellung der Nachbarschaftsbeziehung der Grundstücke ist zusätzlich eine ausreichende Anzahl an Grenzpunkten und sonstigen Punkten der umliegenden Grundstücke einzubeziehen, deren Kennzeichnung seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist.
  2. Ziffer 2
    Befinden sich unter den vier nächstgelegenen Festpunkten solche mit dem Punkthinweis „R“ gemäß Paragraph eins, Ziffer 16, Litera a, oder Festpunkte mit vermuteter Bodenbewegung, so sind mindestens zwei davon als Kontrollpunkte zur Dokumentation der Bodenbewegung mitzumessen. In diesem Fall ist für den Anschluss an das Festpunktfeld gemäß Paragraph 3, das Vermessungsgebiet so weit auszudehnen, bis die erforderliche Anzahl stabiler Festpunkte gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, Litera a, erreicht ist.
  3. Ziffer 3
    Zusätzlich zu den Angaben gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, sind die ETRS89-Koordinaten für alle mit satellitengestützten Verfahren gemessenen Fest-, Mess-, Grenz- und sonstigen Punkte anzugeben.
  4. Ziffer 4
    Eine Gegenüberstellung der Koordinaten der Grenzpunkte und sonstigen Punkte des Katasterstandes zu den aktuell bestimmten Koordinaten der Grenzpunkte und sonstigen Punkte in der Natur ist jeweils im geodätischen Bezugssystem MGI anzuschließen.
  5. Ziffer 5
    Die zeichnerische Darstellung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, hat den Stand der Katastralmappe zu enthalten, in die die neu entstehenden Grenzen einzupassen sind.
  6. Ziffer 6
    Eine weitere zeichnerische Darstellung hat den Stand in der Natur und die der aktuellen Vermessung entsprechenden Angaben im System der Landesvermessung zu enthalten.

§ 15a

Text

Sonderbestimmungen für Anbringen mit strukturierten Dokumenten

Paragraph 15 a,

Für die Erstellung und Einbringung von strukturierten Dokumenten sind die Paragraphen 8,, 13 und 14 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    In der Gegenüberstellung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 und in der Flächenberichtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 7, ist zusätzlich für jedes Grundstück der Anmerkungsgrund gemäß Paragraph eins, Ziffer 24, anzuführen.
  2. Ziffer 2
    Im Koordinatenverzeichnis gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, ist für jeden Punkt der Punkttyp gemäß Paragraph eins, Ziffer 25, anzuführen.
  3. Ziffer 3
    Sind von einer Grenzvermessung mehrere Katastralgemeinden betroffen, so ist je Katastralgemeinde ein Plan zu erstellen. Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 4, hat dieser Plan im Koordinatenverzeichnis gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, nur jene Angaben für die Grenzpunkte und die sonstigen Punkte zu enthalten, die sich auf die Katastralgemeinde inklusive der Grenzpunkte und der sonstigen Punkte an der Katastralgemeindegrenze beziehen.
  4. Ziffer 4
    Die Vorlage des Koordinatenverzeichnisses als eigene Beilage gemäß Paragraph 13, Absatz 4 und Paragraph 14, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 20, entfällt.
  5. Ziffer 5
    Bei Eingaben an die Vermessungsbehörde nach dieser Sonderbestimmung müssen folgende Urkunden, sofern sie für den jeweiligen Geschäftsfall relevant sind, als strukturierte Dokumente übermittelt werden:
    1. Litera a
      der Antrag, gegebenenfalls mit Verweis auf die Bevollmächtigung
    2. Litera b
      der Plan
    3. Litera c
      die Erklärung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, VermG
    4. Litera d
      die Mitteilung zur Flächenberichtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 7,
    5. Litera e
      weitere Dokumente der Agrarbehörden gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, sowie Absatz 3,

§ 16

Text

Änderung von Plänen

Paragraph 16,

Sind in einem Plan oder in einer zugehörigen Beilage Änderungen oder Ergänzungen erforderlich, so ist dieser Plan oder die Beilage bei Wiedervorlage jeweils in verbesserter Form zur Gänze als neue Version mit neuem Ausfertigungsdatum und allenfalls versionierter Geschäftszahl entsprechend der technischen Beschreibung gemäß Paragraph 20, neu einzubringen.

§ 17

Text

4. Abschnitt
Bestimmungen über die zulässigen Formate und die technischen Anforderungen für die automationsunterstützte Einbringung von Plänen

Automationsunterstützte Einbringung von Urkunden

Paragraph 17,

Anbringen auf Durchführung von Amtshandlungen sowie zugehörige Urkunden (Pläne, Beilagen zu Plänen gemäß Paragraph 13,), die von Vermessungsbefugten gestellt werden, sind in automationsunterstützter Form einzubringen. Wählt der Vermessungsbefugte die automationsunterstützte Einbringung unter Verwendung strukturierter Dokumente, so sind die Sonderbestimmungen des Paragraph 15 a, einzuhalten.

§ 18

Text

Form der Übermittlung

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDie automationsunterstützte Übermittlung von Anbringen und zugehörigen Urkunden hat ausschließlich durch elektronische Datenübertragung unter Verwendung des Webformulars, welches auf der Internetseite „www.bev.gv.at“ zur Verfügung gestellt wird, oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten über eine vom BEV zur Verfügung gestellte Systemschnittstelle zu erfolgen.
  2. Absatz 2In einem Urkundenarchiv gemäß Paragraph 91 c, des Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), RGBl. Nr. 217/1896 in der jeweils geltenden Fassung, gespeicherte elektronische Urkunden sind der Vermessungsbehörde entweder in ihrer mit der Archivsignatur oder Amtssignatur versehenen Version als Anhang zum Anbringen oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifikationsbegriffes, der den unmittelbaren Zugriff auf die im Urkundenarchiv gespeicherten einzelnen Urkunden ermöglicht, zu übermitteln.

§ 19

Text

Identifizierung

Paragraph 19,

Zur Sicherstellung der Identität der Einbringer haben sich diese im Portal des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen unter „www.bev.gv.at“ zu registrieren.

§ 20

Text

Technische Bedingungen

Paragraph 20,

Urkunden dürfen ausschließlich im Format PDF und Signaturen ausschließlich im Format XML-DSig übermittelt werden. Die Koordinatendatei gemäß Paragraph 13, Absatz 4, ist als formatiertes Textdokument einzubringen. Die technische Spezifikation der Schnittstellen gemäß Paragraph 18, Absatz 2 und nähere Beschreibungen der zulässigen Formate und Signaturen sowie nähere technische Festlegungen bezüglich Anträge und Urkunden werden im Amtsblatt für das Vermessungswesen kundgemacht.

§ 21

Text

5. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 21,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. Dezember 2016 in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über Vermessungen und Pläne (Vermessungsverordnung 2010 – VermV) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2010, außer Kraft.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, treten die Paragraph eins, Ziffer 16, Litera a,, Paragraph 3, Absatz 5 und Paragraph 15, mit 31. März 2017 in Kraft.
  3. Absatz 3Pläne, die auf Grund der Bestimmungen der Vermessungsverordnung 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2010,, erstellt worden sind, dürfen bis längstens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingebracht werden, wobei die Einbringung gemäß den Bestimmungen des Paragraph 18, zu erfolgen hat.
  4. Absatz 4Paragraph eins, Ziffer 18 und 24 bis 26, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 8, Absatz 3 und 8, Paragraph 15 a,, Paragraph 17,, Paragraph 18, Absatz eins und Paragraph 20, sowie der Anhang zur Vermessungsverordnung 2016 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2018, treten mit 1. Oktober 2018 in Kraft.

Anl. 1

Text

Anhang zur Vermessungsverordnung 2016 – Zeichenschlüssel

Anmerkung, Anhang als PDF dokumentiert)