(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 124/2024)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 124 aus 2024,)
Die von dem gemäß Art. 64 Abs. 1 des B-VG die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Präsidium des Nationalrates unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 5. Oktober 2016 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 21 Abs. 1 mit 4. November 2016 in Kraft.Die von dem gemäß Artikel 64, Absatz eins, des B-VG die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Präsidium des Nationalrates unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 5. Oktober 2016 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 21, Absatz eins, mit 4. November 2016 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs wurden folgende weitere Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen hinterlegt:
Albanien, Antigua und Barbuda, Argentinien, Bahamas, Bangladesch, Barbados, Belarus, Belize, Bolivien, Brasilien, Brunei Darussalam, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macau), Cookinseln, Deutschland, Dominica, Europäische Union, Fidschi, Frankreich, Ghana, Grenada, Guinea, Guyana, Honduras, Indien, Island, Kamerun, Kanada, Kiribati, Demokratische Volksrepublik Korea, Demokratische Volksrepublik Laos, Madagaskar, Malediven, Mali, Malta, Marokko, Marshallinseln, Mauritius, Mexiko, Föderierte Staaten von Mikronesien, Mongolei, Namibia, Nauru, Nepal, Neuseeland (ohne Tokelau), Niger, Norwegen, Palästina, Palau, Panama, Papua-Neuguinea, Peru, Portugal, Salomonen, Samoa, Senegal, Seychellen, Singapur, Slowakei, Somalia, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Swasiland, Thailand, Tonga, Tuvalu, Uganda, Ukraine, Ungarn, Vanuatu, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten.
Ferner haben seit Inkrafttreten des Übereinkommens nachstehende Staaten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde: |
Algerien | 20. Oktober 2016 |
Costa Rica | 13. Oktober 2016 |
Griechenland | 14. Oktober 2016 |
Monaco | 24. Oktober 2016 |
Paraguay | 14. Oktober 2016 |
Polen | 7. Oktober 2016 |
Ruanda | 6. Oktober 2016 |
Schweden | 13. Oktober 2016 |
Turkmenistan | 20. Oktober 2016 |
Uruguay | 19. Oktober 2016 |
Zentralafrikanische Republik | 11. Oktober 2016 |
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Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXVII.7.d]: Bulgarien, Europäische Union, Heiliger Stuhl, Indien, Marshallinseln, Mexiko, Mikronesien, Nauru, Neuseeland (Cookinseln, Niue), Niederlande, Philippinen, Polen, Russische Föderation, Salomonen, Türkei, Tuvalu, VanuatuVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen werden im Teil römisch III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER römisch 27 .7.d]: Bulgarien, Europäische Union, Heiliger Stuhl, Indien, Marshallinseln, Mexiko, Mikronesien, Nauru, Neuseeland (Cookinseln, Niue), Niederlande, Philippinen, Polen, Russische Föderation, Salomonen, Türkei, Tuvalu, Vanuatu
Dänemark
Dänemark hat seine bei Hinterlegung der Genehmigungsurkunde am 1. November 2016 abgegebene Erklärung betreffend den Ausschluss der territorialen Anwendung auf Grönland am 2. Juli 2024 zurückgenommen.
Neuseeland
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Neuseeland am 13. November 2017 den territorialen Anwendungsbereich des Übereinkommens auf Tokelau erstreckt.
Spanien
Anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Spanien nachstehende Erklärung für den Fall abgegeben, dass das gegenständliche Übereinkommen vom Vereinigten Königreich ratifiziert und dessen Anwendung auf Gibraltar erstreckt wird:
1.Ziffer eins Gibraltar ist ein Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist und das sich in einem Prozess der Entkolonialisierung nach den einschlägigen Beschlüssen und Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen befindet.
2.Ziffer 2 Die Behörden von Gibraltar sind lokaler Natur und üben ausschließlich interne Zuständigkeiten mit Ursprung in und beruhend auf der Verteilung und Zuweisung von Zuständigkeiten aus, die das Vereinigte Königreich im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und in seiner Eigenschaft als souveräner Staat, von dem das genannte Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung abhängt, vornimmt.
3.Ziffer 3 Folglich ist die etwaige Mitwirkung der Behörden von Gibraltar bei der Anwendung des Übereinkommens so zu verstehen, dass sie ausschließlich im Rahmen der internen Zuständigkeiten Gibraltars stattfindet, und darf nicht so angesehen werden, als berühre sie die beiden vorangegangenen Absätze.
4.Ziffer 4 Die Anwendung dieses Übereinkommens auf Gibraltar ist nicht als Anerkennung irgendwelcher anderer als der in Artikel 10 des Vertrages von Utrecht zwischen der Krone Spaniens und der Krone Großbritanniens vom 13. Juli 1713 angeführten Rechte oder Situationen auszulegen.
Vereinigtes Königreich
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat das Vereinigte Königreich den Geltungsbereich des Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 29. April 2022 auf Jersey und mit Wirksamkeit vom 23. September 2022 auf Gibraltar ausgedehnt.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat das Vereinigte Königreich den Geltungsbereich des Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 23. März 2023 auf die Insel Man ausgedehnt.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat das Vereinigte Königreich den Geltungsbereich des Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 6. Dezember 2023 auf Guernsey ausgedehnt.