Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung, Fassung vom 02.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Übermittlung von Daten für die Berücksichtigung von Sonderausgaben in der Einkommensteuerveranlagung (Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung – Sonderausgaben-DÜV)
StF: BGBl. II Nr. 289/2016

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2017,

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 18, Absatz 8, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016, wird verordnet:

§ 1

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Paragraph eins,
  1. Absatz einsEin Zuwendungsempfänger, für den gesetzlich die Verpflichtung zur Datenübermittlung vorgesehen ist (übermittlungspflichtige Organisation) hat in Bezug auf Zuwendungen, die nach dem 31. Dezember 2016 erfolgen, eine Datenübermittlung durchzuführen, wenn diesem der Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum (Identifikationsdaten) des Zuwendenden bekannt gegeben wurden.
  2. Absatz 2Die Verpflichtung zur Datenübermittlung betrifft sämtliche Zuwendungen, die im Kalenderjahr der Bekanntgabe der Identifikationsdaten und einem späteren Kalenderjahr erfolgen. Die Verpflichtung entfällt durch die Untersagung der Übermittlung durch den Zuwendenden.

§ 2

Text

Paragraph 2,

Erfolgte eine Bekanntgabe der Identifikationsdaten, kann die übermittlungspflichtige Organisation davon ausgehen, dass die Zuwendung der Person steuerlich zuzuordnen ist, deren Daten bekannt gegeben wurden.

§ 3

Text

Paragraph 3,

Sind einer übermittlungspflichtigen Organisation zum 1. Jänner 2017 die Identifikationsdaten einer Person, die eine Zuwendung geleistet hat, bereits bekannt, muss sie die betreffende Person bis zum 30. November 2017 über diesen Umstand verständigen und ihr Gelegenheit geben, innerhalb einer Frist von zumindest vier Wochen die Datenübermittlung zu untersagen. Erfolgt fristgerecht keine Untersagung, hat eine Datenübermittlung zu erfolgen. Die übermittlungspflichtige Organisation ist nicht verpflichtet, nach ergebnislosem Ablauf der Frist, weitere Maßnahmen in Bezug auf eine Untersagung vorzunehmen.

§ 4

Text

Paragraph 4,

Der Zuwendende kann der übermittlungspflichtigen Organisation die Datenübermittlung ausdrücklich untersagen. In diesem Fall darf ab der Untersagung bis zu einer neuerlichen Bekanntgabe der Identifikationsdaten keine Datenübermittlung erfolgen. Die Untersagung der Datenübermittlung muss der übermittlungspflichtigen Organisation gegenüber so erteilt werden, dass sie für diese unzweifelhaft als solche erkennbar ist; sie ist von ihr zu dokumentieren.

§ 5

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsWird von einer Kirche oder Religionsgesellschaft für Beitragszahlungen mehrerer Beitragsverpflichteter ein gemeinsames Konto geführt, hat für die Übermittlung eine anteilige Zuordnung des gemeinsamen Beitrages entsprechend den Berechnungsanteilen der betroffenen Personen zu erfolgen. Ein davon abweichender Sachverhalt ist vom Zuwendenden gemäß Paragraph 18, Absatz 8, Ziffer 3, Litera a, EStG 1988 gegenüber der zuständigen Abgabenbehörde offen zu legen.
  2. Absatz 2Sind einer Kirche oder Religionsgesellschaft die Identitätsdaten gemäß Paragraph 20, Absatz 7, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, in der jeweils geltenden Fassung, oder aufgrund der verpflichtend zu führenden Mitgliederverzeichnisse bekannt, muss sie die betreffende Person spätestens bei der erstmaligen Vorschreibung von Beiträgen darüber verständigen, dass eine Datenübermittlung in Bezug auf Beitragszahlungen des betreffenden Jahres und nachfolgender Jahre bis zu einer allfälligen Untersagung durch den Betroffenen erfolgen wird. Sie muss der betroffenen Person gleichzeitig Gelegenheit geben, innerhalb einer Frist von zumindest vier Wochen die Datenübermittlung zu untersagen. Erfolgt fristgerecht keine Untersagung, hat eine Datenübermittlung zu erfolgen.

§ 6

Text

Paragraph 6,

Die übermittlungspflichtige Organisation kann davon ausgehen, dass Kontogutschriften, deren spätestes Wertstellungsdatum (Paragraph 43, Absatz eins, des Zahlungsdienstegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009, in der jeweils geltenden Fassung) der 3. Jänner eines Kalenderjahres ist, solche Zahlungen betreffen, die beim Zuwendenden vor dem 1. Jänner des Kalenderjahres gemäß Paragraph 19, EStG 1988 abgeflossen und damit für die Datenübermittlung dem Vorjahr zuzuordnen sind. Ein davon abweichender Sachverhalt ist der übermittlungspflichtigen Organisation gegenüber offen zu legen, die gegebenenfalls eine Berichtigung vorzunehmen hat.

§ 7

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie übermittlungspflichtige Organisation hat eine Berichtigung einer unrichtigen Datenübermittlung längstens innerhalb von drei Monaten nach Entdeckung des Fehlers vorzunehmen und dabei den zutreffenden Gesamtbetrag sowie zum Zweck der Identifizierung des zu berichtigenden Datensatzes jedenfalls auch dessen Referenznummer anzugeben. Die Berichtigung kann unterbleiben, wenn sie im Abgabenverfahren des betroffenen Steuerpflichtigen wegen eingetretener Verjährung keine steuerliche Auswirkung mehr entfaltet.
  2. Absatz 2Eine zu Unrecht unterbliebene Datenübermittlung ist längstens innerhalb von drei Monaten nach Entdeckung des Fehlers nachzuholen. Absatz eins, letzter Satz gilt entsprechend.
  3. Absatz 3Wird eine Zahlung, die von einer Datenübermittlung erfasst ist, zu einem Zeitpunkt rückerstattet, zu dem die die Zuwendung umfassende Datenübermittlung bereits erfolgt ist, ist Absatz eins, anzuwenden; bei vollständiger Rückerstattung ist der Betrag mit Null zu berücksichtigen.

§ 8

Text

Paragraph 8,

Die übermittlungspflichtige Organisation ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob eine freigebige Zuwendung beim Zuwendenden steuerlich als Betriebsausgabe oder als Sonderausgabe zu qualifizieren ist.

§ 9

Text

2. Abschnitt
Übermittlung der Daten

Paragraph 9,

Die elektronische Datenübermittlung hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006, in der jeweils geltenden Fassung, im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen.

§ 10

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz einsFür die Teilnahme an der Datenübermittlung betreffend Sonderausgaben in FinanzOnline gilt:
    1. Ziffer eins
      Folgende übermittlungspflichtige Organisationen sind ohne bescheidmäßige Zulassung gemäß Ziffer 2, Teilnehmer an der Datenübermittlung:
      1. Litera a
        eine Organisation, die auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen als spendenbegünstigt ausgewiesen ist (Paragraph 4 a, Absatz 8, EStG 1988)
      2. Litera b
        die Österreichische Akademie der Wissenschaften
      3. Litera c
        das Österreichische Archäologische Institut
      4. Litera d
        das Institut für Österreichische Geschichtsforschung
      5. Litera e
        die Österreichische Nationalbibliothek
      6. Litera f
        das Österreichisches Filminstitut gemäß Paragraph eins, des Filmförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1980,
      7. Litera g
        das Bundesdenkmalamt
      8. Litera h
        der Bundesdenkmalfonds gemäß Paragraph 33, des Denkmalschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923,
      9. Litera i
        die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA)
      10. Litera j
        die Diplomatische Akademie
      11. Litera k
        ein Landesfeuerwehrverband und eine freiwillige Feuerwehr. Der Österreichische Bundesfeuerwehrverband hat dem Bundesministerium für Finanzen die Landesfeuerwehrverbände und die Bezeichnungen der freiwilligen Feuerwehren im Bundesgebiet für die Teilnahme an der Datenübermittlung bekannt zu geben und allfällige nachträgliche Änderungen zu melden.
    2. Ziffer 2
      Andere als die in Ziffer eins, genannten übermittlungspflichtigen Organisationen haben beim Finanzamt Österreich unter Verwendung des amtlichen Formulars den Antrag zu stellen, als Teilnehmer an der Datenübermittlung zugelassen zu werden. Das Finanzamt Österreich hat festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Datenübermittlung vorliegen und über den Antrag bescheidmäßig abzusprechen. Jede Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die auf die bescheidmäßige Zulassung von Einfluss ist, ist dem Finanzamt Österreich innerhalb eines Monats anzuzeigen.
  2. Absatz 2Teilnehmer an der Datenübermittlung gemäß Ziffer eins, Litera b bis k und Ziffer 2, sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen als spendenbegünstigte Organisation zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3Teilnehmer können sich zur Datenübermittlung eines namhaft zu machenden Dienstleisters (insbesondere eines Rechenzentrums) bedienen. Die Beendigung des Dienstleistungsverhältnisses ist unverzüglich mitzuteilen. Im Einzelfall kann der Dienstleister aus den in Paragraph 6, FonV 2006 genannten Gründen ausgeschlossen oder abgelehnt werden.
  4. Absatz 4Für die Anmeldung übermittlungspflichtiger Organisationen zu FinanzOnline gilt Paragraph 3, FOnV 2006 entsprechend. Keine Anmeldung zu FinanzOnline ist für die in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Organisationen und solche Einrichtungen erforderlich, die bereits Teilnehmer gemäß Paragraph 2, Absatz eins, FOnV 2006 sind.

§ 11

Text

Paragraph 11,
  1. Absatz einsFür Teilnehmer an der Datenübermittlung betreffend Sonderausgaben ist in FinanzOnline zum Zweck der Ermittlung des vbPK SA des Zuwendenden und zum Zweck der Ausstattung der Daten der Zuwendenden mit einem vbPK SA ein Link zur Stammzahlenregisterbehörde einzurichten. Dabei hat FinanzOnline als Authentifizierungsprovider zu fungieren.
  2. Absatz 2Die Strukturen für die Datenübermittlung im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices sind im Internet unter https://www.bmf.gv.at zu veröffentlichen.

§ 12

Text

Paragraph 12,

Kann auf Grundlage der bekannt gegebenen Identifikationsdaten und nach Ausschöpfung der bei der übermittlungspflichtigen Organisation bereits vorhandenen Daten ein vbPK SA nicht ermittelt werden, hat eine Datenübermittlung zu unterbleiben.

§ 13

Text

Paragraph 13,

Datenübertragungen sind nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.

§ 14

Text

3. Abschnitt
Behandlung der Daten

Paragraph 14,

Im Interesse des Schutzes der Persönlichkeitssphäre des Zuwendenden ist verwaltungsorganisatorisch und technisch Folgendes sicherzustellen:

  1. Ziffer eins
    Einem berechtigten Organwalter dürfen Informationen betreffend die konkrete(n) übermittlungspflichtige(n) Organisation(en) nur in Fällen zugänglich gemacht werden, in denen übermittelte Zuwendungen Gegenstand einer Überprüfungshandlung sind.
  2. Ziffer 2
    In allen von Ziffer eins, nicht betroffenen Fällen dürfen Daten, die übermittelte Zuwendungen betreffen, im Rahmen der automatisationsunterstützten Datenverarbeitung nur summarisch und ohne Benennung der jeweils übermittelnden Organisation zugänglich gemacht werden. Der Gesamtbetrag der von der Datenübermittlung betroffenen Zuwendungen ist nach Kategorien gegliedert darzustellen. Dabei gilt:
    1. Litera a
      Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung bzw. den Nachkauf von Versicherungszeiten hinsichtlich der Pensionsversicherung (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins a, EStG 1988) und verpflichtende Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, EStG 1988) sind jeweils gesondert gegliedert in einer Gesamtsumme darzustellen.
    2. Litera b
      Die sonstigen übermittelten Zuwendungen sind nach der in der Abgabenerklärung für derartige Betriebsausgaben vorgesehenen Gliederung und Bezeichnung in einer Gesamtsumme darzustellen.
  3. Ziffer 3
    Die von übermittlungspflichtigen Organisationen durchgeführten Übermittlungen sind dem betroffenen Steuerpflichtigen in FinanzOnline einsehbar zu machen. Dabei sind die übermittelten Daten nach den übermittlungspflichtigen Organisationen zu gliedern und betragsmäßig anzuzeigen.
  4. Ziffer 4
    In einem Abgabenbescheid dürfen betragsmäßig Informationen, die sich auf die übermittlungspflichtigen Organisationen beziehen, nur in einer Beilage ersichtlich gemacht werden. Im Rahmen der automatisationsunterstützten Datenverarbeitung darf diese Beilage für Organwalter nicht einsehbar gemacht werden.

§ 15

Text

Paragraph 15,

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.