Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für VwGH-Grundausbildungsverordnung, Fassung vom 08.06.2023

§ 0

Langtitel

Verordnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes über die Grundausbildung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH-Grundausbildungsverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 272/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Paragraph 26, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,, und Paragraph 67, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016,, wird verordnet:

§ 1

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verwaltungsgerichtshofes, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder dienstvertraglicher Vereinbarung zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

§ 2

Text

Ziele der Grundausbildung

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Grundausbildung soll die Befähigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Erfüllung der Aufgaben des Verwaltungsgerichtshofes und darüber hinaus allgemein für Arbeiten in den jeweiligen Verwendungs-/Entlohnungsgruppen auch in anderen Tätigkeitsbereichen sicherstellen. Zugleich soll damit die persönliche und berufliche Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gefördert werden.
  2. Absatz 2Ziele der Grundausbildung sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Erwerb von Kenntnissen sowie sozialen und technischen Fähigkeiten und Fertigkeiten, die für die vorgesehenen Aufgaben erforderlich sind,
    2. Ziffer 2
      Vermittlung der rechtlichen, organisatorischen und praktischen Besonderheiten der Tätigkeiten im Verwaltungsgerichtshof, sowie
    3. Ziffer 3
      Förderung der Fähigkeiten der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, ihre Rechtskenntnisse praktisch zu verwerten, Rechtsfälle mündlich und schriftlich darzustellen und ihre Entscheidungen zu begründen. Nach Möglichkeit sollen sie auch in geeigneter Weise (z. B. durch Exkursionen) Einblicke in andere staatliche Einrichtungen - wie insbesondere Gerichte des öffentlichen Rechts - und deren Arbeitsweise bekommen.

§ 3

Text

Organisation der Grundausbildung und Ausbildungsplan

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie für Ausbildungsangelegenheiten zuständige Personalabteilung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Grundausbildung zu organisieren, die erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen einzuleiten und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Absolvierung der Grundausbildung zu unterstützen.
  2. Absatz 2Im Rahmen der Grundausbildung ist für jede/n Dienstnehmerin/Dienstnehmer unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse ein Ausbildungsplan zu erstellen.
  3. Absatz 3Der Ausbildungsplan hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die zu absolvierenden Ausbildungsabschnitte (Module) und dafür vorgesehenen Ausbildungsformen, deren Dauer und die Art der darüber abzulegenden Prüfungen,
    2. Ziffer 2
      die Kurzbeschreibung des Arbeitsplatzes, auf dem die praktische Verwendung erfolgt,
    3. Ziffer 3
      die Kurzbeschreibung allenfalls vorgesehener Rotationsarbeitsplätze, einschließlich des Beginns und Endzeitpunktes der Verwendung auf diesen,
    4. Ziffer 4
      das Thema allenfalls vorgesehener Haus- oder Projektarbeiten unter Angabe des spätesten Abgabetermins, und
    5. Ziffer 5
      die Anrechnung außerhalb der Grundausbildung absolvierter Tätigkeiten oder Ausbildungen unter Angabe der Begründung (Paragraph 30, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979).
  4. Absatz 4Bei Wechsel des Arbeitsplatzes, Dienstzuteilung in einen anderen Ressortbereich oder sonstiger gerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst (z. B. Karenzurlaub, längere Krankenstände) ist eine entsprechende Anpassung des Ausbildungsplanes vorzunehmen.
  5. Absatz 5Die Aushändigung des Ausbildungsplanes bildet die Zuweisung zur Grundausbildung.

§ 4

Text

Aufbau der Grundausbildung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Grundausbildung besteht aus
    1. Ziffer eins
      der theoretischen Ausbildung und
    2. Ziffer 2
      der praktischen Verwendung.
  2. Absatz 2Für die Bediensteten der folgenden Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen sind jeweils einheitliche Ausbildungen durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      Verwendungs-/Entlohnungsgruppe v1 (A1);
    2. Ziffer 2
      Verwendungs-/Entlohnungsgruppe v2 (A2);
    3. Ziffer 3
      Verwendungs-/Entlohnungsgruppe v3 (A3);
    4. Ziffer 4
      Verwendungs-/Entlohnungsgruppe v4 (A4, A5).

§ 5

Text

Theoretische Ausbildung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie theoretische Ausbildung umfasst folgende Fachbereiche:
    1. Ziffer eins
      Recht;
    2. Ziffer 2
      Sozialkompetenz und Kommunikation;
    3. Ziffer 3
      Organisation und Besonderheiten des Verwaltungsgerichtshofes.
  2. Absatz 2Die Fachbereiche sind in einzelne Ausbildungsabschnitte (Module) zu gliedern. Die Ausbildung in den einzelnen Modulen kann als Seminar, Einzelunterricht, elektronischer Fernunterricht (e-learning), Projektarbeit, Hausarbeit oder Selbststudium gestaltet sein oder aus einer Kombination dieser Ausbildungsformen bestehen, die vom Verwaltungsgerichtshof, anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes durchgeführt werden können.
  3. Absatz 3Inhalte, Ziele und Mindeststundenanzahl der Module der theoretischen Ausbildung sind in der Anlage geregelt.
  4. Absatz 4Mit der Leitung innerhalb des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführender Ausbildungsformen werden von der Präsidentin/vom Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes Mitglieder des richterlichen Gremiums oder andere qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betraut.
  5. Absatz 5Die Zweckmäßigkeit und Effizienz der Ausbildungsformen ist von der mit Ausbildungsangelegenheiten befassten Personalabteilung laufend zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser Bewertung sind bei späteren Zuweisungen zur Grundausbildung zu berücksichtigen.

§ 6

Text

Praktische Verwendung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Dauer der praktischen Verwendung beträgt in der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe v1 (A1) mindestens 9 Monate, in allen anderen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen mindestens 4 Monate. Eine allfällige Rotationsausbildung zählt zur praktischen Verwendung.
  2. Absatz 2Die praktische Ausbildung besteht in der Vermittlung aufgabenspezifischer Fähigkeiten, die am (Stamm-)Arbeitsplatz der Auszubildenden erforderlich sind; dazu zählt auch die Beherrschung aller am Arbeitsplatz erforderlichen EDV-Anwendungen.
  3. Absatz 3Mit der Durchführung der praktischen Ausbildung ist die/der Dienstvorgesetzte, hinsichtlich der EDV-Anwendungen die Leiterin/der Leiter der mit IT-Angelegenheiten befassten Organisationseinheit betraut. Diese haben der/dem Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission spätestens 14 Tage vor dem Termin des abschließenden Fachgespräches einen Bericht über den Inhalt der praktischen Verwendung zu übermitteln.
  4. Absatz 4Die Absolvierung der praktischen Verwendung ist eine Voraussetzung für die Zulassung zum abschließenden Fachgespräch (Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 3, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979).

§ 7

Text

Dienstprüfungskommission und Prüfungssenate

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie/Der Vorsitzende und die erforderlichen weiteren Mitglieder der Dienstprüfungskommission sowie deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter sind von der Präsidentin/vom Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf die unterschiedlichen Ausbildungsgruppen (Paragraph 4, Absatz 2,) auf die Dauer von 5 Jahren zu bestellen (Paragraph 29, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979). Mit der Bestellung ist zugleich auszusprechen, für welche Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen und Ausbildungsabschnitte das Kommissionsmitglied als Prüferin/Prüfer zu fungieren hat.
  2. Absatz 2Scheidet ein Mitglied der Dienstprüfungskommission aus dem Amt, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen.
  3. Absatz 3Die/Der Vorsitzende der Dienstprüfungskommission hat für die Dauer der Funktionsperiode der Kommission jeweils einen Prüfungssenat für jede Verwendungs-/Entlohnungsgruppe (Paragraph 4, Absatz 2,) zu bilden. Jeder Prüfungssenat hat aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen; für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter zu bestellen, die/der im Verhinderungsfall ohne weiteres in den Prüfungssenat eintritt. Den Vorsitz in allen Prüfungssenaten führt die/der Vorsitzende der Dienstprüfungskommission.

§ 8

Text

Prüfungsordnung

Paragraph 8,
  1. Absatz einsÜber die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ist eine Dienstprüfung abzulegen.
  2. Absatz 2Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen vor Einzelprüferinnen/Einzelprüfern über ausgewählte Ausbildungsmodule und anderen Ausbildungsveranstaltungen, welche mit der Teilnahme als absolviert gelten, sowie aus einer abschließenden kommissionellen Prüfung mit dem Schwerpunkt Organisation und Besonderheiten des Verwaltungsgerichtshofes. Eine gesonderte Zulassung zu den einzelnen Teilprüfungen ist nicht erforderlich. Allenfalls können Teilprüfungen auch zusammengefasst werden.
  3. Absatz 3Ist im Rahmen der kommissionellen Prüfung die Ablegung einer schriftlichen Prüfung oder die Verfassung einer Hausarbeit vorgesehen, so hat die schriftliche Prüfung bzw. Aufgabenstellung der Hausarbeit so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Abgabe der Arbeit spätestens 14 Tage vor der abschließenden kommissionellen Prüfung erfolgen kann. Allenfalls vorgeschriebene schriftliche Arbeiten können auch einer weiteren Erörterung im Rahmen des Fachgesprächs unterzogen werden.
  4. Absatz 4Über den Verlauf und das Ergebnis jeder Teilprüfung ist ein von der Prüferin/vom Prüfer unterfertigtes Protokoll zu erstellen, das der/dem Vorsitzenden des Prüfungssenates zu übermitteln ist. Im Prüfungsprotokoll sind die gestellten Fragen und Aufgaben in Kurzform festzuhalten sowie die Bewertung mit den Kalkülen „bestanden“, „mit Auszeichnung bestanden“ oder „nicht bestanden“ anzuführen.
  5. Absatz 5Eine nicht bestandene Teilprüfung oder kommissionelle Prüfung kann zwei Mal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist beträgt 2 Monate.

§ 9

Text

Anerkennung externer Prüfungen

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Aufnahme von Ausbildungsformen in den Ausbildungsplan, die von anderen Bundesdienststellen oder Einrichtungen außerhalb des Bundes durchgeführt werden (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins,), darf nur bei Gleichwertigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Ausbildungsform bzw. Maßnahme im Sinne des Paragraph 30, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 erfolgen.
  2. Absatz 2Die Anerkennung extern abgelegter Prüfungen hat durch die/den Vorsitzende/n des Prüfungssenates zu erfolgen und ist im Zeugnis unter Anführung des Bewertungskalküls festzuhalten.

§ 10

Text

Zeugnis

Paragraph 10,
  1. Absatz einsÜber die Dienstprüfung ist ein von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission und den weiteren Mitgliedern des Prüfungssenates zu unterfertigendes Zeugnis auszustellen. In diesem Zeugnis sind allenfalls von der Dienstbehörde vorgenommene Anrechnungen außerhalb der Grundausbildung absolvierter Tätigkeiten oder Ausbildungen (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5,), der Inhalt der praktischen Verwendung sowie die einzelnen Teilprüfungen unter Angabe der in Paragraph 8, Absatz 4, angeführten Leistungskalküle anzuführen.
  2. Absatz 2Mit der erfolgreichen Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.

§ 11

Text

In-Kraft-Treten

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie Grundausbildungsverordnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes tritt mit 1. November 2016 in Kraft. Die VwGH-Grundausbildungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2004, tritt mit demselben Tag außer Kraft.
  2. Absatz 2Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ihre Grundausbildung bereits begonnen haben, können auch weiterhin diese nach den Bestimmungen in der zuletzt geltenden Fassung der VwGH-Grundausbildungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2004,, absolvieren, wenn sie eine diesbezügliche nicht widerrufbare Erklärung innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeben.
  3. Absatz 3Die Funktionsdauer und die Zusammensetzung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Dienstprüfungskommission und der Prüfungssenate bleiben unberührt.

Anl. 1

Text

Anlage

Inhalte und Mindeststunden der theoretischen Ausbildung (Paragraph 5,)
römisch eins. Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe v1 (A1)

 

Mindest-stunden

1. Recht

190

Verfassungsrechtliche Grundlagen und Unionsrecht

  • Strichaufzählung
    Österreichisches Verfassungsrecht unter besonderer Berücksichtigung der Rolle der Verwaltung im Verfassungsgefüge
  • Strichaufzählung
    Institutionelle        Struktur der Europäischen Union, Kompetenzabgrenzung und Grundkenntnisse des Primär- und Sekundärrechts
  • Strichaufzählung
    Politische Willensbildung und Rechtssetzungsmechanismen der Europäischen Union
  • Strichaufzählung
    Schnittstellen zwischen innerstaatlichem Recht und Europarecht
  • Strichaufzählung
    Rechtsschutzeinrichtungen der Europäischen Union

40

Rechtserzeugungsprozesse in Österreich

  • Strichaufzählung
    Bundes- und Landesgesetzgebung
  • Strichaufzählung
    Rechtssetzungstechnik (Legistik)

20

Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts und europäische Gerichtsbarkeit

  • Strichaufzählung
    Rechtliche Grundlagen, Organisation und Verfahren der österreichischen Höchstgerichte des öffentlichen Rechts (Erarbeitung mit Fallbeispielen)
  • Strichaufzählung
    Rechtliche Grundlagen, Organisation und Verfahren der europäischen Rechtsschutzinstanzen (EGMR, EuGH)
  • Strichaufzählung
    Verfahren vor den Verwaltungsgerichten

20

Verwaltungs(verfahrens)recht

  • Strichaufzählung
    Allgemeines Verwaltungsrecht
  • Strichaufzählung
    Verwaltungsverfahrensrecht unter Einschluss des Verwaltungsstrafverfahrens
  • Strichaufzählung
    Ausgewählte Gebiete des Besonderen Verwaltungs(verfahrens)rechts (z. B. Asylrecht)
  • Strichaufzählung
    jeweils unter Einbeziehung praktischer Übungen mit Fallbeispielen

Verfahrensführung und Urteilstechnik

50

Dienst- und Besoldungsrecht

  • Strichaufzählung
    Dienst- und besoldungsrechtliche Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

20

Wirtschaftspolitik unter besonderem Augenmerk auf die Ziele Stabilität, Wachstum,

Beschäftigung, Verteilungsgerechtigkeit und Nachhaltigkeit

Rechtsgrundlagen der öffentlichen Haushalte

  • Strichaufzählung
    Budgetgrundsätze und Organisationsstruktur der Haushaltsführung
  • Strichaufzählung
    Grundkenntnisse des Budget- und Personalcontrolling sowie der Gebarungskontrolle

40

2. Sozialkompetenz und Kommunikation

40

  • Strichaufzählung
    Selbstmanagement und Teamarbeit und/oder andere Ausbildungsmodule zur Förderung der Persönlichkeitsentwicklung
  • Strichaufzählung
    fachspezifische Kommunikation in einer Fremdsprache (insbesondere Englisch)

 

3. Organisation und Besonderheiten des Verwaltungsgerichtshofes

20

  • Strichaufzählung
    Verfassungsrechtliche und gesetzliche Grundlagen der Verwaltungsgerichtsbarkeit unter Berücksichtigung der Stellung des Verwaltungsgerichtshofes als Gesamtstaatsorgan
  • Strichaufzählung
    Organisation und Geschäftsprozesse im Verwaltungsgerichtshof

 

Mindeststunden gesamt

250

römisch II. Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe v2 (A2)

 

Mindest-stunden

1. Recht

100

Verfassungsrechtliche Grundlagen und Unionsrecht

  • Strichaufzählung
    Österreichisches Verfassungsrecht unter besonderer Berücksichtigung der Rolle der Verwaltung im Verfassungsgefüge
  • Strichaufzählung
    Institutionelle Struktur der Europäischen Union, Kompetenzabgrenzung und Grundkenntnisse des Primär- und Sekundärrechts
  • Strichaufzählung
    Politische Willensbildung und Rechtssetzungsmechanismen der Europäischen Union
  • Strichaufzählung
    Schnittstellen zwischen innerstaatlichem Recht und Europarecht
  • Strichaufzählung
    Rechtsschutzeinrichtungen der Europäischen Union

40

Verwaltungsrecht und Verwaltungsorganisation

  • Strichaufzählung
    Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren

20

Dienst- und Besoldungsrecht

  • Strichaufzählung
    Dienst- und besoldungsrechtliche Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

20

Rechtsgrundlagen der öffentlichen Haushalte

  • Strichaufzählung
    Budgetgrundsätze und Organisationsstruktur der Haushaltsführung
  • Strichaufzählung
    Grundkenntnisse des Budget- und Personalcontrolling sowie der Gebarungskontrolle

20

2. Sozialkompetenz und Kommunikation

30

  • Strichaufzählung
    Selbstmanagement und Teamarbeit und/oder andere Ausbildungsmodule zur Förderung der Persönlichkeitsentwicklung

 

3. Organisation und Besonderheiten des Verwaltungsgerichtshofes

20

  • Strichaufzählung
    Verfassungsrechtliche und gesetzliche Grundlagen der Verwaltungsgerichtsbarkeit unter Berücksichtigung der Stellung des Verwaltungsgerichtshofes als Gesamtstaatsorgan
  • Strichaufzählung
    Organisation und Geschäftsprozesse im Verwaltungsgerichtshof

 

Mindeststunden gesamt

150

römisch III. Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe v3 (A3)

 

Mindest-stunden

1. Recht

80

Verfassungs- und unionsrechtliche Grundlagen sowie Verwaltungsrecht und Verwaltungsorganisation

  • Strichaufzählung
    Grundzüge des österreichischen Verfassungsrechts unter besonderer Berücksichtigung der Rolle der Verwaltung im Verfassungsgefüge

60

Dienst- und Besoldungsrecht

  • Strichaufzählung
    Dienst- und besoldungsrechtliche Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

20

2. Sozialkompetenz und Kommunikation

30

  • Strichaufzählung
    Selbstmanagement und Teamarbeit und/oder andere Ausbildungsmodule zur Förderung der Persönlichkeitsentwicklung

 

3. Organisation und Besonderheiten des Verwaltungsgerichtshofes

10

  • Strichaufzählung
    Verfassungsrechtliche und gesetzliche Grundlagen der Verwaltungsgerichtsbarkeit unter Berücksichtigung der Stellung des Verwaltungsgerichtshofes als Gesamtstaatsorgan
  • Strichaufzählung
    Organisations- und Geschäftsprozesse im Verwaltungsgerichtshof

 

Mindeststunden gesamt

120

römisch IV. Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe v4 (A4, A5)

 

Mindest-stunden

1. Recht

60

Verfassungs- und unionsrechtliche Grundbegriffe, Grundzüge des Verwaltungsrechts und der Verwaltungsorganisation

  • Strichaufzählung
    Österreichisches Verfassungsrecht unter besonderer Berücksichtigung der Rolle der Verwaltung im Verfassungsgefüge

40

Dienst- und Besoldungsrecht

  • Strichaufzählung
    Dienst- und besoldungsrechtliche Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

20

2. Sozialkompetenz und Kommunikation

30

  • Strichaufzählung
    Selbstmanagement und Teamarbeit und/oder andere Ausbildungsmodule zur Förderung der Persönlichkeitsentwicklung

 

3. Organisation und Besonderheiten des Verwaltungsgerichtshofes

10

  • Strichaufzählung
    Verfassungsrechtliche und gesetzliche Grundlagen der Verwaltungsgerichtsbarkeit unter Berücksichtigung der Stellung des Verwaltungsgerichtshofes als Gesamtstaatsorgan
  • Strichaufzählung
    Organisations- und Geschäftsprozesse im Verwaltungsgerichtshof

 

Mindeststunden gesamt

100