(2)Absatz 2Die vom SMS oder von einer Koordinierungsstelle verarbeiteten Daten gemäß Abs. 1Absatz eins, dürfen an Behörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung, Träger der Kinder- und Jugendhilfe, Jugendhilfeeinrichtungen, Schulen, Lehrlingsstellen, das AMS und die Bundesanstalt im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermittelt werden, soweit diese Daten im konkreten Einzelfall für die Vollziehung der jeweiligen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Die Behörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung, Träger der Kinder- und Jugendhilfe, Jugendhilfeeinrichtungen, Schulen, Lehrlingsstellen und das AMS dürfen von ihnen verarbeitete Daten gemäß Abs. 1Absatz eins, an das SMS oder an eine Koordinierungsstelle im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermitteln, soweit diese Daten im konkreten Einzelfall für die Vollziehung der diesen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.